D e r F ü h r e r s c h e i n
Der „Führerschein“ist das amtliche Dokument (öffentliche und damit vom Strafrecht besonders geschützte Urkunde) über die von der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) mit Bescheid erteilte Lenkberechtigung der jeweiligen Klassen.
Die Begriffe Führerschein und Lenkberechtigung werden in der Praxis oft vermengt, was aber nicht entscheidend ist, weil deren unrichtige Verwendung keine Nachteile nach sich zieht, da fest steht, was gemeint ist.
Allerdings kann einem Führerschein dann Bescheidcharakter zukommen, wenn darin von der Behörde Eintragungen (Befristung, Codes etc.) vorgenommen werden und dabei kein gesonderter (schriftlicher oder mündlich verkündeter) Bescheid ausgestellt wird.
Wenn der Betroffene mit einer Eintragung in den Führerschein (diese stellt eine Einschränkung der Lenkberechtigung dar) nicht einverstanden ist, muss binnen zwei Wochen dagegen ein Rechtsmittel eingebracht werden, ansonsten diese rechtskräftig wird.
Der Führerschein, also das in der Hand des Berechtigten befindliche Dokument, stellt keinen eigenen Vermögenswert dar, weswegen dessen Abnahme (etwa im Zuge einer Verkehrskontrolle durch den Polizisten) nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Eigentumsrechts darstellen kann. Er verkörpert keine privates Vermögensrecht sondern nur den urkundlichen Nachweis der erteilten Lenkberechtigung. Ebenso wenig berührt die Führerscheinabnahme bzw. der Entzug der Lenkberechtigung die Erwerbausübungsfreiheit, weil damit nicht die Berufsausübung unterbunden werden soll sondern nur die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz der Verkehrssicherheit.
Die Abnahme des Führerschein stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung) dar, welche mit Maßnahmenbeschwerde an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) angefochten werden kann.
Nach Entzug der Lenkberechtigung, dessen Dauer 18 Monate nicht übersteigt (sonst: Erlöschen der Lenkberechtigung), muss die Wiederausfolgung des Führerscheins nicht gesondert beantragt werden, weil nach Ablauf der Entzugszeit die Lenkberechtigung wieder auflebt, es ist aber dafür Sorge zu tragen, dass der Behörde rechtzeitig alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die den Ablauf der Entzugszeit dokumentieren (Nachweise über absolvierte Maßnahmen wie Nachschulung, rechtzeitige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens etc.).
F S G
( Führerscheingesetz 1997 idF 14. Novelle, BGBl. I Nr. 61/2011,
soweit diese bereits am 30.7.2011 in Kraft getreten ist )
|
1. Abschnitt: |
Allgemeiner Teil |
|
|
|
§ 1 |
Geltungsbereich |
|
|
§ 2 |
Umfang der Lenkberechtigung |
|
|
§ 3 |
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung |
|
|
§ 4 |
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) |
|
|
§ 4a |
Zweite Ausbildungsphase - Allgemeines |
|
|
§ 4b |
Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte |
|
|
§ 4c |
Zweite Ausbildungsphase - Verfahren |
|
|
§ 5 |
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung |
|
2. Abschnitt: |
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung |
|
|
|
§ 6 |
Mindestalter |
|
|
§ 7 |
Verkehrszuverlässigkeit |
|
|
§ 8 |
Gesundheitliche Eignung |
|
|
§ 9 |
Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt |
|
|
§ 10 |
Fachliche Befähigung |
|
|
§ 11 |
Fahrprüfung |
|
|
§ 12 |
Prüfungsfahrzeuge |
|
3. Abschnitt: |
Führerscheine |
|
|
|
§ 13 |
Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheines |
|
|
§ 14 |
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers |
|
|
§ 15 |
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat) |
|
|
§ 16 |
Führerscheinregister - Allgemeines |
|
|
§ 16a |
Führerscheinregister - Gespeicherte Daten |
|
|
§ 16b |
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters |
|
|
§ 17 |
Führerscheinregister - Löschung der Daten |
|
4. Abschnitt: |
Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen |
|
|
|
§ 18 |
Lenkberechtigung für die Klasse A |
|
|
§ 19 |
L 17 |
|
|
§ 20 |
Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1 |
|
|
§ 21 |
Lenkberechtigung für die Klasse D |
|
|
§ 22 |
Heereslenkberechtigung |
|
|
§ 23 |
Ausländische Lenkberechtigungen |
|
5. Abschnitt: |
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung |
|
|
|
§ 24 |
Allgemeines |
|
|
§ 25 |
Dauer der Entziehung |
|
|
§ 26 |
Sonderfälle der Entziehung |
|
|
§ 27 |
Erlöschen der Lenkberechtigung |
|
|
§ 28 |
Ablauf der Entziehungsdauer |
|
|
§ 29 |
Verfahrensbestimmungen für die Entziehung |
|
|
§ 30 |
Folgen der Entziehung für ausländische Lenkberechtigungen |
|
6. Abschnitt: |
Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker |
|
|
|
§ 30a |
Vormerksystem |
|
|
§ 30b |
Besondere Maßnahmen |
|
7. Abschnitt: |
Andere Dokumente |
|
|
|
§ 31 |
Mopedausweis |
|
|
§ 32 |
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen |
|
|
§ 32a |
Feuerwehrführerschein |
|
|
§ 33 |
Internationale Führerscheine |
|
8. Abschnitt: |
Sachverständige und Behörden |
|
|
|
§ 34 |
Sachverständige |
|
|
§ 35 |
Behörden und Organe |
|
|
§ 36 |
Sonstige Zuständigkeiten |
|
9. Abschnitt: |
Strafbestimmungen |
|
|
|
§ 37 |
Strafausmaß |
|
|
§ 38 |
Zwangsmaßnahmen |
|
|
§ 39 |
Vorläufige Abnahme des Führerscheines |
|
10. Abschnitt: |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
|
|
§ 40 |
Erworbene Rechte und Führerscheinumtausch |
|
|
§ 41 |
Übergangsbestimmungen |
|
|
§ 42 |
Verweisungen |
|
|
§ 43 |
Inkrafttreten und Aufhebung |
|
|
§ 44 |
Vollzugsbestimmungen |
BGBl. I Nr. 120/1997: Führerscheingesetz ( F S G )
BGBl. I Nr. 2/1998: 1. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 94/1998: 2. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 134/1999: 3. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 25/2001: 4. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 81/2002: 5. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 129/2002: 6. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 15/2005: 7. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 152/2005: 8. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 32/2006: 9. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 153/2006: 10. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 31/2008: 11. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 93/2009: 12. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 117/2010: 13. FSG-Novelle
BGBl. I Nr. 61/2011: 14. FSG-Novelle
( Anm.: 14 Jahre Führerscheingesetz – 14 Novellen ! )
Die wichtigsten derzeit gültigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes ( F S G ) :
( in der Fassung der 14. Novelle, soweit diese bereits in Kraft ist )
Geltungsbereich
§ 1 Abs.1: Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Abs.3 erster Satz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Abs.5:
Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.6, nicht erforderlich für das Lenken von
1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;
2. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;
3. Invalidenkraftfahrzeugen.
Abs.6: Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs.5 ist jedoch nur zulässig, wenn:
1. der Lenker eines in Abs.5 Z.1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
2. der Lenker eines der in Abs.5 Z.2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.
Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z.2 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3 Abs.1: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Abs.2: Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
Abs.3: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs.1 Z.5 und
2. den Nachweis darüber.
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4 Abs.1: Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
Abs.2: Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
Abs.3: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.
Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002
Abs.5: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs.6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Abs.6: Als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der StVO
a) § 4 Abs.1 lit.a (Fahrerflucht),
b) § 7 Abs.5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c) § 16 Abs.1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d ) § 16 Abs.2 lit.a (Nichtbefolgen von gewissen Überholverboten),
e) § 19 Abs.7 (Vorrangverletzung),
f) §§ 37 Abs.3, 38 Abs.2a, 38 Abs.5
(Überfahren von „Halt”-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
g) § 46 Abs.4 lit.a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig
festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
Abs.7: Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs.3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO oder § 14 Abs. 8 FSG vorliegt.
Abs.8: Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz vorzugehen.
Abs.9: Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.
Mindestalter
§ 6 Abs.1: Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
1. vollendetes 16. Lebensjahr:
Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.
2. vollendetes 17. Lebensjahr:
vorgezogene Klasse B (§ 19).
3. vollendetes 18. Lebensjahr:
a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
b) Klassen B und B+E;
c) Klassen C und C+E (eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3);
d) Unterklassen C1 und C1+E;
e) Klasse F.
4. vollendetes 21. Lebensjahr:
a) Klasse A (ohne Vorstufe A);
b) Klassen D und D+E.
Abs.2: Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.5, des § 18 Abs.1a und des § 19 Abs.1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
Abs.3: Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2005
Abs.5: Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer” gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 190/2007, gilt abweichend von den Abs.2 und 4:
1. die Ausbildung gemäß Abs.2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
2. mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß § 122a KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
3. die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7 Abs.1:
Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart
beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Abs.2:
Handelt es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Abs.3:
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.3 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z.1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs.2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
Abs.4: Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs.5: Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Abs.6: Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z.6 lit.b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z.12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Abs.7: Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs.3 Z.12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
Abs.8: Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.
Gesundheitliche Eignung
§ 8 Abs.1: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Abs.2: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
Abs.3: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z.24 KFG geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.
Abs.3a: Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
Abs.4: Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
Abs.5: Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs.1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
Abs.6: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs.1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs.3 Z.2 und 3);
2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs.2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs.1;
5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
Die näheren Bestimmungen gemäß Z.1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.
Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B ( sog. "L 17" )
§ 19 Abs.1: Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.
Abs.2: Für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B muss der Bewerber:
1. verkehrszuverlässig sein,
2. die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
3. die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und
4. eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Abs.4 und 5 begleiten.
Ein Begleiter muss die Ausbildungsfahrten unentgeltlich durchführen und darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten.
Abs.3: Nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muss
1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,
2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,
3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
4. er darf innerhalb der in Z.2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.
Die Behörde hat dem Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.
Abs.4: Ist einer der Begleiter nicht auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Behörde eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Das oder die für die Ausbildungsfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge sind bei Ausbildungsfahrten besonders zu kennzeichnen.
Abs.5: Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in § 114 Abs.4 Z.1 bis 5 lit. a KFG genannten Pflichten zu erfüllen.
Abs.6: Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
Abs.7: Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei:
1. Verstößen gegen die Bestimmungen des Abs.6 oder
2. wenn er wegen eines der in § 7 Abs.3 genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.
Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Abs.6, so ist er nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.
Abs.8: Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.
Abs.9: Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.
Abs. 10: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über:
1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,
2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,
3. die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Abs.4,
4. das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,
5. die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Abs.8 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Abs.8 durchführen.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24 Abs.1: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Abs.2: Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
Abs.3: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Abs.3a: Stellt sich im Laufe des gemäß Abs.3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
Abs.4: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Abs.5: Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
4. die Meldepflichten an die Behörde,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
7. die Kosten der Nachschulung.
Abs.6: Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
3. die Kosten des Verkehrscoachings.
Dauer der Entziehung
§ 25 Abs.1: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Abs.2: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Abs.3: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z.14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26 Abs.1: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z.1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs.3 Z.4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Abs.2: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abs.2a: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Abs.3: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z.2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Abs.4: Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Abs.5: Eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27 Abs.1: Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
2. durch Zeitablauf;
3. durch Verzicht;
4. 100 Jahre nach Erteilung;
5. durch Tod des Berechtigten.
Abs.2: Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, zu melden.
Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28 Abs.1: Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
Abs.2: Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29 Abs.1: Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
Abs.2: Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und
2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.
Abs.3: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
Abs.4: Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen
§ 30 Abs.1: Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Abs.2: Betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.
Abs.3: Betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs.4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.
Abs.4: Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs.3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen.
Vormerksystem
§ 30a Abs.1: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
Abs.2: Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken:
1. Übertretungen des § 14 Abs.8;
2. Übertretungen des § 20 Abs.5;
3. Übertretungen des § 21 Abs.3;
4. Übertretungen des § 9 Abs.2 oder § 38 Abs.4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
5. Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;
6. Übertretungen des § 19 Abs.7 i.V.m. Abs.4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit.c Z.24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge
zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
7. Übertretungen des § 38 Abs.5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs.4 StVO auf Grund grünen Lichts “freie Fahrt” gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge
genötigt werden;
8. Übertretungen des § 46 Abs.4 lit.d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder
des Pannendienstes verbunden ist;
9. Übertretungen des § 52 lit.a Z.7e StVO in Tunnelanlagen;
10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln,
BGBl. II Nr. 395/2001;
11. Übertretungen des § 16 Abs.2 lit.e und f, § 18 Abs.2 erster Satz und § 19 Abs.1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG oder des § 13 Abs.2 Z.3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
13. Übertretungen des § 106 Abs.5 Z.1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG.
Abs.3: Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
Abs.4: Die in den § 7 Abs.3 Z.14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
Abs.5: Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs.1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.
Besondere Maßnahmen
§ 30b Abs.1: Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z.1 angeordnet wurde.
Abs.2:
Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z.14 oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs.3 angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 angeordnet wird.
Abs.3: Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV),
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV,
3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV),
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), oder
6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
Abs.4: Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
Abs.5: Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs.1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Abs.6: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs.3 genannten Maßnahmen,
2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
3. die Zuordnung der in § 30a Abs.2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
4. die Kosten der Maßnahme.
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32 Abs.1: Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Abs.2: Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs.1 Z.1 oder für Eintragungen gemäß Abs.1 Z.2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.
Behörden und Organe
§ 35 Abs.1: Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben (14. Novelle).
Abs.2: An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
1. die Organe der Bundespolizei,
2. die Organe der Bundessicherheitswachekorps (Anm.: richtig: Bundespolizei),
3. die Organe der Gemeindewachen und,
4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.
Abs.3: Die in Abs.2 genannten Organe haben
1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs.5 StVO Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Strafbestimmungen - Strafausmaß
§ 37 Abs.1: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs.3 Z.3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Abs.2: Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Abs.2a: Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4.
Abs.3: Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs.3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO vorliegt.
Abs.4: Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
Abs.5: Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs.3 Z.2 und 3, nach Abs.4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs.2 und 50 VStG keine Anwendung.
Abs.6: Bei Übertretung der in §§ 14 Abs.3, 19 Abs.5 zweiter Satz und 22 Abs.2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.
Abs.7: Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
Abs.8: Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
§ 37a: Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Zwangsmaßnahmen
§ 38 Abs.1: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
1. des § 1 Abs.3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
2. der §§ 1 Abs.6 Z.2 und 4, 32 Abs.1 Z.1 und 23 Abs.5 letzter Satz und § 32 Abs.1 Z.1 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz
verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters)
2a. des § 1 Abs.6 Z.3 und 32 Abs.1 Z.1 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” oder trotz aufrechtem Lenkverbot),
3. des § 1 Abs. Z.1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),
4. des § 14 Abs.1 Z.1 und 3, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein
gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde,
5. des § 30 Abs.1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot).
Abs.2: Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
Vorläufige Abnahme des Führerscheines
§ 39 Abs.1: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
Abs.2: Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
Abs.3: Die im Abs.2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
Abs.4: Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.
Abs.5: Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.
Abs.6: Die in den in Abs.1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.
Die Verordnungen auf der Grundlage des Führerscheingesetzes:
FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung)
BGBl. II Nr. 320/1997 idF 274/2009 (9. Novelle)
FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung)
BGBl. II Nr. 322/1997 idF 280/2011 (5. Novelle)
FSG –NV (Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung)
BGBl. II Nr. 357/2002 idF 280/2005 (2. Novelle)
(Aufgrund von vier Individualanträgen des Hompagebetreibers Rechtsanwalt Dr. Postlmayr, Mattighofen, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Erkenntnis vom 10.3.2004,
G 200/03, V 93/03 u.a., § 11 Z.1 FSG-NV betreffend die Höhe der Kosten der Nachschulung als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr.196/2004).
Dies hat in der Folge zu einer Reduzierung der Nachschulungskosten geführt.
FSG-PV (Führerscheingesetz-Prüfungsverordnung)
BGBl. II Nr. 321/1997 idF 111/1998
FSG-FRV (Führerscheingesetz-Feuerwehr- und Rettungsverordnung)
BGBl. II Nr. 378/1998 idF 79/2011
FSG-VBV (Vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse „B“ - L 17)
BGBl. II Nr. 54/1999 idF 496/2002 (2. Novelle)