Der Gerichtshof

Quelle:  Homepage des EGMR  

(Bezug des Menschenrechts-Palais Straßburg im Juni 1995)          

Adresse:  Conseil de l´Europe, F-67075 Strasbourg-Cedex.

 

Bis 31.10.1998 :

Bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr.11 zur EMRK am 1.11.1998 war das 1959 geschaffene Rechtsschutzsystem der EMRK auf die Behandlung von wenigen Beschwerden ausgelegt, was der damaligen Erwartungshaltung entsprach.

Die Verfahrensordnungen der Kommission und des Gerichtshofes wurden in Österreich in deutscher Übersetzung in den BGBl.Nr. 495/1997 und 10/1984 kundgemacht.

Die verbesserten Informationen über die Rechtschutzmöglichkeiten und die Erweiterung des Mitgliederkreises brachte es mit sich, daß die Anzahl der Beschwerde etwa ab 1990 sprunghaft anstieg (1980: 390 registrierte Beschwerden, 1990:  1667 und 1995:  3481).

Dies führte zu einer untragbaren Verfahrensdauer von durchschnittlich 4 bis 6 Jahren.

Es gab drei Konventionsorgane: Kommission, Gerichtshof und Ministerkomitee. Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes waren nicht hauptberuflich tätig, sie reisten zu den Sessionen nach Straßburg an.

Als letzter Konventionsstaat hat Italien am 1.10.1997 die Ratifikationsurkunde zu Protokoll Nr. 11 hinterlegt und ist dieses nach der vorgesehenen Übergangsfrist am 1.11.1998 in Kraft getreten.

RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen

Seit 1.11.1998 :

Der Beschwerdeführer kann nun den Gerichtshof direkt und als einziges Konventionsorgan anrufen; die bisher von der Kommission wahrgenommenen Aufgaben wurden von Dreirichter-Ausschüssen des GH übernommen. Es ist beabsichtigt, die Verfahrensdauer in absehbarer Zeit auf zwei Jahre zu verkürzen.

Das Protokoll Nr.11, in Österreich kundgemacht in BGBl.Nr. 30/1998, hat eine völlige Umstrukturierung des Rechtsschutzes der Konvention gebracht.

Der GH tagt nun ständig und ist mit hauptberuflichen Richtern besetzt. Alle 40 Mitgliedstaaten stellen einen Richter (die Schweiz neben dem Präsidenten einen zweiten), welche über Dreiervorschläge der Regierungen von der parlamentarischen Versammlung für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt werden und bei einer Altersgrenze von 70 Jahren wiederwählbar sind.

Der GH tagt in Kammern von sieben, in zwei großen Kammern von 17  und in Ausschüssen von drei und fünf Richtern.

An den materiellen Bestimmungen (EMRK 1950 und die Zusatzprotokolle 1, 4, 6 und 7) hat sich dadurch nichts geändert, die verfahrensrechtlichen Protokolle Nr. 2, 3, 5 und 8 wurden in den neuen Text der Konvention eingebaut. Das Protokoll Nr. 9 ist hinfällig geworden.

Beschwerden sind jetzt direkt an den GH zu richten (Adresse siehe oben).  Jede Person, Organisation oder Personenvereinigung, die sich in einem garantierten Recht verletzt erachtet, kann Beschwerde an den GH erheben.

Die neue Verfahrensordnung ist in deutscher Übersetzung in Österreich im BGBl. III Nr. 13/2000 kundgemacht.

Die Amtssprachen des GH sind Englisch und Französisch. Beschwerden können aber in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten eingebracht werden.

Im fortgeschrittenen Verfahrensstadium wird nur mehr in der schon in der Beschwerde zu wählenden Amtssprache des GH korrespondiert, wobei der Beschwerdeführer aber weiterhin berechtigt ist, seine Sprache beizubehalten, lediglich in der mündlichen Verhandlung wird im Sinne der getroffenen Wahl nur englisch oder französisch gesprochen.

Die Kosten des GH werden vom Europarat getragen.

Präsident des GH ist Luzius Wildhaber (Schweiz)

1. Vizepräsidentin ist Elisabeth Palm (Schweden)

2. Vizepräsident ist Christos Rozakis (Griechenland)

Willi Fuhrmann war österreichischer Vertreter (Richter) beim EGMR und Vizepräsident der Sektion III. Dieser wurde nach Ablauf dessen dreijähriger Tätigkeit (halbe Amtszeit nach Art. 23 Abs.1 EMRK) von der Österreicherin Elisabeth Steiner  abgelöst.

Der GH judiziert in vier Sektionen und in zwei großen Kammern;

Die Präsidenten der Sektionen sind :

Elisabeth Palm, Schweden (Section I)

Christos Rozakis, Griechenland (Section II)

Jean-Paul Costa, Frankreich (Section III)

Georg Ress, Deutschland (Section IV).

 

Statistik: 

Zu Beginn des Jahres 2003 waren beim EGMR über 29.400 Beschwerden anhängig, allein 2002 wurde mehr als 28.000 Beschwerden eingebracht, 2001 waren dies 14.000 und im Jahr 2000 10.500, 1995: 3.500 und 1990: 1.658.

Über 4000 Beschwerde allein im Jahr 2002 betrafen Polen, ebenso die russische Föderation, über 3000 die Türkei, 2800 Frankreich, 2500 die Ukraine, 1700 die BRD, 1500 England etc. Gegen Österreich wurden in diesem Jahr genau 400 Beschwerden eingebracht.

 

Im Jahr 2004 hat der EGMR 718 Urteile gefällt, 24% davon betrafen die Türkei, 11% Polen, 10 % Frankreich, 7 % Italien, 6 % Griechenland (Österreich: 1,8 %, das sind 13 Urteile).

40.943 Beschwerden wurden im Laufe de Jahres 2004 eingereicht, 52 % davon wurden einer Behandlung unterzogen, von denen 96% für unzulässig erklärt oder aus der Liste gestrichen wurden, nur 830 Beschwerden wurden für zulässig erklärt.

Gegen Österreich wurden 414 Beschwerden eingebracht (etwas weniger als in den Jahren 2002 und 2003), in 13 Fällen davon ist es zu einem Urteil gekommen, in einem österreichischen Fall wurde über die gerechte Entschädigung entschieden.
Das Budget des Gerichtshofs beträgt für 2005 rund € 42 Mio., ohne Bauangelegenheiten und Infrastruktur.

RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen

 

Die Menschenrechtskonvention :

 

Das Vertragswerk „Menschenrechtskonvention“ besteht im wesentlichen aus der Europäischen Konvention für Menschenrechte, den Zusatzprotokollen, zahlreichen Vorbehalten und Erklärungen.

Österreich hat durch das BGBl.Nr. 210/1958 die MRK (in der weiteren Entwicklung meist mit EMRK zitiert) und zugleich das erste ZP (Zusatzprotokoll) ins innerstaatliche Recht übernommen.

 

Mit Bundes-Verfassungsgesetz BGBl.Nr. 59/1964 wurde die EMRK und das

1. ZP (erstes Zusatzprotokoll) in Verfassungsrang erhoben und zwar mit Gültigkeit 3.9.1958.

2. ZP:  BGBl.Nr. 329/1970

3. ZP:  BGBl.Nr. 330/1970

4. ZP:  BGBl.Nr. 434/1969  (in Österreich in Kraft seit 18.9.1969)

5. ZP:  BGBl.Nr.   84/1972

6. ZP:  BGBl.Nr. 138/1985  (in Österreich in Kraft seit 1.3.1985)

7. ZP:  BGBl.Nr. 628/1988   (in Österreich in Kraft seit 1.11.1988)

8. ZP:  BGBl.Nr.  64/1990

9. ZP:  BGBl.Nr. 593/1994

 

Die EMRK unterscheidet sich dadurch von nationalen Grundrechtskatalogen, dass nur der Kernbestand von Rechten für alle Staaten verbindlich ist. Die Garantien der Zusatzprotokolle (ZP) gelten nur in jenen Staaten, welche dies auch ratifiziert haben. Das Ausmaß der Ratifizierung der einzelnen Protokolle ist sehr unterschiedlich. Nur die Schweiz und Andorra haben das 1. ZP, welches drei Menschenrechte (Unverletzlichkeit des Eigentums, Recht auf Bildung und freie Wahlen) enthält, nicht ratifiziert, das 6. ZP (Verbot der Todesstrafe) wurde nur von Russland nicht ratifiziert und von Monaco (erst kürzlich der EMRK beigetreten). Das 4. ZP (Aufenthaltsrechte) ist u.a. von Griechenland, Spanien und UK nicht ratifiziert worden, das 7. ZP (u.a. Verbot der Doppelbestrafung) wurde von 10 Mitgliedstaaten nicht ratifiziert, 6 davon sind EU-Mitgliedstaaten.

Das 12. ZP (u.a. allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) wurde bislang erst von 11 Staaten ratifiziert – von Österreich noch nicht – und ist am 1.4.2005 in Kraft getreten.

Das 13. ZP enthält ein generelles Verbot der Todesstrafe, ist am 1.7.2003 in Kraft getreten, welchem bislang 43 Staaten beigetreten sind, 30 davon haben schon ratifiziert, auch Österreich, wo dieses ZP am 1.5.2004 in Kraft getreten ist.

Das 14. ZP enthält, wie schon vorangehende, nur formelle Vorschriften (Reform des Verfahrens vor dem EGMR, um dessen Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten), u.a. Zuständigkeiten des Einzelrichters.

 

Art. 1 EMRK :

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.

 

Die (derzeit 46) Mitgliedstaaten :

Andorra, Albanien, Armenien, Azerbaijan, Belgien, Bosnien-Herzegovina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Niederlande (einschließlich niederländ. Antillen und Aruba), Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien-Montenegro, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (UK) und Zypern.

RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen

 

 

Die  „ Menschenrechte “  :

 

Die durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle

gewährleisteten Rechte sind:

Art. 2 :  Recht auf Leben

Art. 3: Verbot der Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung

Art. 4 :  Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, Zwangs- und Pflichtarbeit

Art. 5 :  Recht auf Freiheit und Sicherheit

Art. 6 :  Recht auf ein faires Verfahren

Art. 7 :  Verbot rückwirkender Strafgesetze und Analogieverbot

(nulla poena sine lege; pas de peine sans loi ; keine Strafe ohne Gesetz)

Art. 8 :  Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 9 :   Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Art. 10 : freie Meinungsäußerung

Art. 11 : Vereinigungs- und Versammlungsrecht

Art. 12 : Recht auf Eheschließung

Art. 13 : Recht auf wirksames Rechtsmittel (Beschwerde)

Art. 14 : Diskriminierungsverbot

 

1. Zusatzprotokoll:

 

Art. 1 :  Unverletzlichkeit des Eigentums

Art. 2 : Recht auf Bildung

Art. 3 : Recht auf freie Wahlen

RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen

4. Zusatzprotokoll:

Art. 1 :  keine Verhaftung wegen Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung  (Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden)

Art. 2 :  Bewegungsfreiheit und freie Wohnsitznahme (Freizügigkeit)

Art. 3 :  Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Art. 4 :  Verbot von Kollektivausweisungen von Fremden

 6. Zusatzprotokoll:

 Art. 1 : Abschaffung der Todesstrafe

7. Zusatzprotokoll:

Art. 1 : Bedingungen für die Ausweisung eines Fremden

Art. 2 : Rechtsmittel in Strafverfahren

Art. 3 : Recht auf Entschädigung aufgrund eines Fehlurteils

Art. 4 : Doppelbestrafungsverbot

Art. 5 : Gleichstellung der Ehegatten

RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen

 

Das Protokoll  Nr. 11:

Das auf dem Wiener Gipfel im Oktober 1993 in seinen Grundzügen beschlossene und am 11.5.1994 zur Unterzeichnung aufgelegte, am 1.11.1998 in Kraft getretene Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) hat eine völlige Neugestaltung des Rechtsschutzsystems der EMRK gebracht.

Der Beschwerdeführer kann nun den Gerichtshof direkt anrufen.

Die bis dahin gegoltene Fassung der EMRK umfaßte 66 Artikel und ist etwa in H. Mayer, B-VG, Bundesverfassungsrecht, Wien 1994 S.  418 ff. abgedruckt.

Das Protokoll heißt genau:

Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus.

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zu der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Art. 19 bis 56) und das Protokoll Nr.2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt:

Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Dieser Abschnitt umfaßt die neuen Artikel 19 bis 51.

Artikel 2

Abschnitt V der Konvention erhält nun die Bezeichnung Abschnitt III etc., andere Überschriften werden eingefügt und erfolgen Artikelstreichungen bzw. –änderungen.

Artikel 3 – 7

..............

Geschehen in Straßburg am 11.5.1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde von Österreich am 3.8.1995 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 7 mit 1.11.1998 in Kraft.

Den näheren Inhalt des Protokolls können Sie dem

BGBl. III Nr. 30 /1998 entnehmen.

RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen

 

Verfahrensablauf :

 

Der notwendige Beschwerdeinhalt :

Schriftliche Beschwerdeerhebung

In jeder Amtssprache eines Mitgliedsstaates

Persönliche Daten erforderlich

Kurze Schilderung des Sachverhalts

Beschreibung der Konventionsverletzung

Einhaltung der 6-Monats-Frist seit der letzten Entscheidung

Verfahrenseinleitung aufgrund einer Individualbeschwerde (Art. 34)

Vorprüfung durch Drei-Richter-Ausschuß

Bei einstimmiger Unzulässigerklärung – Ende des Verfahrens

Sonst: Übermittlung an die Kammer des GH

Zulässigkeitsprüfung (Art. 29 und 35)

Falls zulässig: Versuch einer gütlichen Einigung

Kommt dies zustande  –  Ende des Verfahrens

Wenn nicht, Urteil des GH (Art. 29 und 44 Abs.2)

Verweisung an die große Kammer möglich (Art. 43)

Ausnahmsweise Annahme durch 5-Richter-Ausschuß

Bei Zurückweisung: Urteil des GH wird endgültig

Urteil der großen Kammer (Art. 43 Abs.3 und 44)

 

Das Günstigkeitsprinzip des Art. 53 EMRK:

Durch die EMRK dürfen Menschenrechten in nationalen Vorschriften keine Einschränkung erfahren. Rechtsordnungen von Mitgliedstaaten der EMRK enthalten günstigere Regeln als die EMRK.

 

Rechtsqualität der EMRK:

Im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten der EMRK steht diese in Österreich in Verfassungsrang. Mit BGBl.Nr. 59/1964 wurde die EMRK rückwirkend in Verfassungsrang erhoben, es können daher alle diese Rechte vor dem VfGH geltend gemacht werden.

Nur in den Niederlanden genießt die EMRK eine noch herausragendere Rolle: sie hat Vorrang vor allem nationalem Recht incl. Verfassungsrecht.

In den meisten Mitgliedstaaten steht die EMRK zwischen Verfassungs- und einfachem Recht.

In Skandinavien, Italien und Deutschland (Art. 59 Abs.2 GG – wie jeder anderer völkerrechtliche Vertrag, eine Verfassungsbeschwerde kann daher nicht allein auf die EMRK gestützt werden) hat die EMRK den Rang eines einfachen Gesetzes.

 

Die Grundrechte-Charta der EU:

Die EU hat am Gipfel von Nizza am 8.12.2000 die Charta der Grundrechte der EU verabschiedet. Diese ist vorerst nicht verbindlich und übernimmt im wesentlichen die Bestimmungen der EGMR; dazu kamen soziale und wirtschaftliche Grundrechte.

Die Notwendigkeit, ja Sinnhaftigkeit dieses Schritts ist umstritten, weil der EuGH die EMRK als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze im wesentlichen anwendet.

Neu ist das Verbot eugenischer Praktiken und des reproduktiven Klonens vom Menschen (Art. 3) und das Asylrecht (Art. 18). Weiters die „Bürgerrechte“ wie das aktive und passive Wahlrecht (Art. 40)und das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe (Art.42).

 

zusammengestellt von

RA Dr. Johann Postlmayr

5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

07742/2319, FAX 4984

 

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