Der Gerichtshof

Quelle:
Homepage des EGMR
(Bezug des Menschenrechts-Palais Straßburg im Juni 1995)
Adresse:
Conseil de l´Europe, F-67075 Strasbourg-Cedex.
Bis 31.10.1998 :
Bis
zum Inkrafttreten des Protokolls Nr.11 zur EMRK am 1.11.1998 war das
1959 geschaffene Rechtsschutzsystem der EMRK auf die Behandlung von
wenigen Beschwerden ausgelegt, was der damaligen Erwartungshaltung
entsprach.
Die
Verfahrensordnungen der Kommission und des Gerichtshofes wurden in
Österreich in deutscher Übersetzung in den BGBl.Nr. 495/1997 und
10/1984 kundgemacht.
Die
verbesserten Informationen über die Rechtschutzmöglichkeiten und die
Erweiterung des Mitgliederkreises brachte es mit sich, daß die
Anzahl der Beschwerde etwa ab 1990 sprunghaft anstieg (1980: 390
registrierte Beschwerden, 1990: 1667 und 1995: 3481).
Dies
führte zu einer untragbaren Verfahrensdauer von durchschnittlich 4
bis 6 Jahren.
Es
gab drei Konventionsorgane: Kommission, Gerichtshof und
Ministerkomitee. Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes
waren nicht hauptberuflich tätig, sie reisten zu den Sessionen nach
Straßburg an.
Als
letzter Konventionsstaat hat Italien am 1.10.1997 die
Ratifikationsurkunde zu Protokoll Nr. 11 hinterlegt und ist dieses
nach der vorgesehenen Übergangsfrist am 1.11.1998 in Kraft getreten.
RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230
Mattighofen
Seit 1.11.1998 :
Der
Beschwerdeführer kann nun den Gerichtshof direkt und als einziges
Konventionsorgan anrufen; die bisher von der Kommission
wahrgenommenen Aufgaben wurden von Dreirichter-Ausschüssen des GH
übernommen. Es ist beabsichtigt, die Verfahrensdauer in absehbarer
Zeit auf zwei Jahre zu verkürzen.
Das
Protokoll Nr.11, in Österreich kundgemacht in BGBl.Nr. 30/1998, hat
eine völlige Umstrukturierung des Rechtsschutzes der Konvention
gebracht.
Der
GH tagt nun ständig und ist mit hauptberuflichen Richtern besetzt.
Alle 40 Mitgliedstaaten stellen einen Richter (die Schweiz neben dem
Präsidenten einen zweiten), welche über Dreiervorschläge der
Regierungen von der parlamentarischen Versammlung für eine Amtsdauer
von sechs Jahren bestellt werden und bei einer Altersgrenze von 70
Jahren wiederwählbar sind.
Der
GH tagt in Kammern von sieben, in zwei großen Kammern von 17 und in
Ausschüssen von drei und fünf Richtern.
An
den materiellen Bestimmungen (EMRK 1950 und die Zusatzprotokolle 1,
4, 6 und 7) hat sich dadurch nichts geändert, die
verfahrensrechtlichen Protokolle Nr. 2, 3, 5 und 8 wurden in den
neuen Text der Konvention eingebaut. Das Protokoll Nr. 9 ist
hinfällig geworden.
Beschwerden sind jetzt direkt an den GH zu richten (Adresse siehe
oben). Jede Person, Organisation oder Personenvereinigung, die sich
in einem garantierten Recht verletzt erachtet, kann Beschwerde an
den GH erheben.
Die
neue Verfahrensordnung ist in deutscher Übersetzung in Österreich im
BGBl. III Nr. 13/2000 kundgemacht.
Die
Amtssprachen des GH sind Englisch und Französisch.
Beschwerden können aber in allen Amtssprachen
der Mitgliedstaaten eingebracht werden.
Im
fortgeschrittenen Verfahrensstadium wird nur mehr in der schon in
der Beschwerde zu wählenden Amtssprache des GH korrespondiert, wobei
der Beschwerdeführer aber weiterhin berechtigt ist, seine Sprache
beizubehalten, lediglich in der mündlichen Verhandlung wird im Sinne
der getroffenen Wahl nur englisch oder französisch gesprochen.
Die
Kosten des GH werden vom Europarat getragen.
Präsident des GH ist Luzius Wildhaber (Schweiz)
1.
Vizepräsidentin ist Elisabeth Palm (Schweden)
2.
Vizepräsident ist Christos Rozakis (Griechenland)
Willi Fuhrmann war österreichischer Vertreter (Richter) beim EGMR
und Vizepräsident der Sektion III. Dieser wurde nach Ablauf dessen
dreijähriger Tätigkeit (halbe Amtszeit nach Art. 23 Abs.1 EMRK) von
der Österreicherin Elisabeth Steiner abgelöst.
Der
GH judiziert in vier Sektionen und in zwei großen Kammern;
Die
Präsidenten der Sektionen sind :
Elisabeth Palm, Schweden (Section I)
Christos Rozakis, Griechenland (Section II)
Jean-Paul Costa, Frankreich (Section III)
Georg Ress, Deutschland (Section IV).
Statistik:
Zu
Beginn des Jahres 2003 waren beim EGMR über 29.400 Beschwerden
anhängig, allein 2002 wurde mehr als 28.000 Beschwerden eingebracht,
2001 waren dies 14.000 und im Jahr 2000 10.500, 1995: 3.500 und
1990: 1.658.
Über
4000 Beschwerde allein im Jahr 2002 betrafen Polen, ebenso
die russische Föderation, über 3000 die Türkei, 2800 Frankreich,
2500 die Ukraine, 1700 die BRD, 1500 England etc. Gegen Österreich
wurden in diesem Jahr genau 400 Beschwerden eingebracht.
Im
Jahr 2004 hat der EGMR 718 Urteile gefällt, 24% davon
betrafen die Türkei, 11% Polen, 10 % Frankreich, 7 % Italien, 6 %
Griechenland (Österreich: 1,8 %, das sind 13 Urteile).
40.943 Beschwerden wurden im Laufe de Jahres 2004 eingereicht, 52 %
davon wurden einer Behandlung unterzogen, von denen 96% für
unzulässig erklärt oder aus der Liste gestrichen wurden, nur 830
Beschwerden wurden für zulässig erklärt.
Gegen Österreich wurden 414 Beschwerden eingebracht (etwas weniger
als in den Jahren 2002 und 2003), in 13 Fällen davon ist es zu einem
Urteil gekommen, in einem österreichischen Fall wurde über die
gerechte Entschädigung entschieden.
Das Budget des Gerichtshofs beträgt für 2005 rund € 42 Mio., ohne
Bauangelegenheiten und Infrastruktur.
RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230
Mattighofen
Die Menschenrechtskonvention :
Das
Vertragswerk „Menschenrechtskonvention“ besteht im wesentlichen aus
der Europäischen Konvention für Menschenrechte, den
Zusatzprotokollen, zahlreichen Vorbehalten und Erklärungen.
Österreich hat durch das BGBl.Nr. 210/1958 die MRK (in der weiteren
Entwicklung meist mit EMRK zitiert) und zugleich das erste ZP
(Zusatzprotokoll) ins innerstaatliche Recht übernommen.
Mit
Bundes-Verfassungsgesetz BGBl.Nr. 59/1964 wurde die EMRK und das
1.
ZP (erstes Zusatzprotokoll) in Verfassungsrang erhoben und zwar mit
Gültigkeit 3.9.1958.
2.
ZP: BGBl.Nr. 329/1970
3.
ZP: BGBl.Nr. 330/1970
4.
ZP: BGBl.Nr. 434/1969 (in Österreich in Kraft seit 18.9.1969)
5.
ZP: BGBl.Nr. 84/1972
6.
ZP: BGBl.Nr. 138/1985 (in Österreich in Kraft seit 1.3.1985)
7.
ZP: BGBl.Nr. 628/1988 (in Österreich in Kraft seit 1.11.1988)
8.
ZP: BGBl.Nr. 64/1990
9.
ZP: BGBl.Nr. 593/1994
Die
EMRK unterscheidet sich dadurch von nationalen Grundrechtskatalogen,
dass nur der Kernbestand von Rechten für alle Staaten verbindlich
ist. Die Garantien der Zusatzprotokolle (ZP) gelten nur in jenen
Staaten, welche dies auch ratifiziert haben. Das Ausmaß der
Ratifizierung der einzelnen Protokolle ist sehr unterschiedlich. Nur
die Schweiz und Andorra haben das 1. ZP, welches drei Menschenrechte
(Unverletzlichkeit des Eigentums, Recht auf Bildung und freie
Wahlen) enthält, nicht ratifiziert, das 6. ZP (Verbot der
Todesstrafe) wurde nur von Russland nicht ratifiziert und von
Monaco (erst kürzlich der EMRK beigetreten).
Das 4. ZP (Aufenthaltsrechte) ist u.a. von Griechenland, Spanien und
UK nicht ratifiziert worden, das 7. ZP (u.a. Verbot der
Doppelbestrafung) wurde von 10 Mitgliedstaaten nicht ratifiziert, 6
davon sind EU-Mitgliedstaaten.
Das
12. ZP (u.a. allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) wurde bislang erst
von 11 Staaten ratifiziert – von Österreich noch nicht – und ist am
1.4.2005 in Kraft getreten.
Das
13. ZP enthält ein generelles Verbot der Todesstrafe, ist am
1.7.2003 in Kraft getreten, welchem bislang 43 Staaten beigetreten
sind, 30 davon haben schon ratifiziert, auch Österreich, wo dieses
ZP am 1.5.2004 in Kraft getreten ist.
Das
14. ZP enthält, wie schon vorangehende, nur formelle Vorschriften
(Reform des Verfahrens vor dem EGMR, um dessen Arbeitsfähigkeit zu
gewährleisten), u.a. Zuständigkeiten des Einzelrichters.
Art. 1 EMRK
:
Die
Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion
unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention
niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Die (derzeit
46) Mitgliedstaaten
:
Andorra, Albanien, Armenien, Azerbaijan, Belgien,
Bosnien-Herzegovina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
Malta, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Niederlande (einschließlich
niederländ. Antillen und Aruba), Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Russland, Serbien-Montenegro, San Marino,
Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei,
Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (UK) und Zypern.
RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230
Mattighofen
Die „ Menschenrechte “ :
Die
durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle
gewährleisteten Rechte sind:
Art. 2 : Recht
auf Leben
Art. 3: Verbot
der Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
Art. 4 :
Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, Zwangs- und Pflichtarbeit
Art. 5 : Recht
auf Freiheit und Sicherheit
Art. 6 : Recht
auf ein faires Verfahren
Art. 7 :
Verbot rückwirkender Strafgesetze und Analogieverbot
(nulla
poena sine lege; pas de peine sans loi ; keine Strafe ohne Gesetz)
Art. 8 :
Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 9 :
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 10 : freie
Meinungsäußerung
Art. 11 :
Vereinigungs- und Versammlungsrecht
Art. 12 : Recht
auf Eheschließung
Art. 13 : Recht
auf wirksames Rechtsmittel (Beschwerde)
Art. 14 :
Diskriminierungsverbot
1. Zusatzprotokoll:
Art.
1 : Unverletzlichkeit des Eigentums
Art.
2 : Recht auf Bildung
Art.
3 : Recht auf freie Wahlen
RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230
Mattighofen
4. Zusatzprotokoll:
Art.
1 : keine Verhaftung wegen Nichteinhaltung einer vertraglichen
Verpflichtung (Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden)
Art.
2 : Bewegungsfreiheit und freie Wohnsitznahme (Freizügigkeit)
Art.
3 : Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Art.
4 : Verbot von Kollektivausweisungen von Fremden
6.
Zusatzprotokoll:
Art. 1 : Abschaffung der Todesstrafe
7. Zusatzprotokoll:
Art.
1 : Bedingungen für die Ausweisung eines Fremden
Art.
2 : Rechtsmittel in Strafverfahren
Art.
3 : Recht auf Entschädigung aufgrund eines Fehlurteils
Art.
4 : Doppelbestrafungsverbot
Art.
5 : Gleichstellung der Ehegatten
RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230
Mattighofen
Das Protokoll Nr. 11:
Das auf dem Wiener
Gipfel im Oktober 1993 in seinen Grundzügen beschlossene und am
11.5.1994 zur Unterzeichnung aufgelegte, am 1.11.1998 in Kraft
getretene Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) hat eine
völlige Neugestaltung des Rechtsschutzsystems der EMRK gebracht.
Der Beschwerdeführer
kann nun den Gerichtshof direkt anrufen.
Die bis dahin gegoltene
Fassung der EMRK umfaßte 66 Artikel und ist etwa in H. Mayer, B-VG,
Bundesverfassungsrecht, Wien 1994 S. 418 ff. abgedruckt.
Das Protokoll heißt
genau:
Protokoll Nr. 11 zur
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über
die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten
Kontrollmechanismus.
Die Mitgliedstaaten des
Europarates, die dieses Protokoll zu der am 4.11.1950 in Rom
unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet)
unterzeichnen, haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Der bisherige Wortlaut
der Abschnitte II bis IV der Konvention (Art. 19 bis 56) und das
Protokoll Nr.2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten
übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der
Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt:
Abschnitt II –
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Dieser Abschnitt umfaßt
die neuen Artikel 19 bis 51.
Artikel 2
Abschnitt V der
Konvention erhält nun die Bezeichnung Abschnitt III etc., andere
Überschriften werden eingefügt und erfolgen Artikelstreichungen bzw.
–änderungen.
Artikel 3 – 7
..............
Geschehen in Straßburg
am 11.5.1994 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im
Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des
Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten beglaubigte
Abschriften.
Die vom
Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde von Österreich am
3.8.1995 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das
Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 7 mit 1.11.1998 in Kraft.
Den näheren Inhalt
des Protokolls können Sie dem
BGBl. III Nr. 30
/1998 entnehmen.
RA Dr. Johann Postlmayr, A-5230
Mattighofen
Verfahrensablauf :
Der
notwendige Beschwerdeinhalt :
Schriftliche
Beschwerdeerhebung
In
jeder Amtssprache eines Mitgliedsstaates
Persönliche Daten erforderlich
Kurze Schilderung des Sachverhalts
Beschreibung der Konventionsverletzung
Einhaltung der 6-Monats-Frist seit der letzten Entscheidung
Verfahrenseinleitung
aufgrund einer Individualbeschwerde (Art. 34)
Vorprüfung durch
Drei-Richter-Ausschuß
Bei einstimmiger
Unzulässigerklärung – Ende des Verfahrens
Sonst: Übermittlung an die
Kammer des GH
Zulässigkeitsprüfung (Art.
29 und 35)
Falls zulässig: Versuch
einer gütlichen Einigung
Kommt dies zustande –
Ende des Verfahrens
Wenn nicht, Urteil des GH
(Art. 29 und 44 Abs.2)
Verweisung an die große
Kammer möglich (Art. 43)
Ausnahmsweise Annahme
durch 5-Richter-Ausschuß
Bei Zurückweisung: Urteil
des GH wird endgültig
Urteil der großen Kammer
(Art. 43 Abs.3 und 44)
Das
Günstigkeitsprinzip des Art. 53 EMRK:
Durch die EMRK dürfen
Menschenrechten in nationalen Vorschriften keine Einschränkung
erfahren. Rechtsordnungen von Mitgliedstaaten der EMRK enthalten
günstigere Regeln als die EMRK.
Rechtsqualität der EMRK:
Im Gegensatz zu allen
anderen Mitgliedstaaten der EMRK steht diese in Österreich in
Verfassungsrang. Mit BGBl.Nr. 59/1964 wurde die EMRK rückwirkend in
Verfassungsrang erhoben, es können daher alle diese Rechte vor dem
VfGH geltend gemacht werden.
Nur in den Niederlanden
genießt die EMRK eine noch herausragendere Rolle: sie hat Vorrang
vor allem nationalem Recht incl. Verfassungsrecht.
In den meisten
Mitgliedstaaten steht die EMRK zwischen Verfassungs- und einfachem
Recht.
In Skandinavien, Italien
und Deutschland (Art. 59 Abs.2 GG – wie jeder anderer
völkerrechtliche Vertrag, eine Verfassungsbeschwerde kann daher
nicht allein auf die EMRK gestützt werden) hat die EMRK den Rang
eines einfachen Gesetzes.
Die Grundrechte-Charta der EU:
Die
EU hat am Gipfel von Nizza am 8.12.2000 die Charta der Grundrechte
der EU verabschiedet. Diese ist vorerst nicht verbindlich und
übernimmt im wesentlichen die Bestimmungen der EGMR; dazu kamen
soziale und wirtschaftliche Grundrechte.
Die Notwendigkeit, ja Sinnhaftigkeit dieses Schritts ist umstritten,
weil der EuGH die EMRK als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze im
wesentlichen anwendet.
Neu
ist das Verbot eugenischer Praktiken und des reproduktiven Klonens
vom Menschen (Art. 3) und das Asylrecht (Art. 18). Weiters die
„Bürgerrechte“ wie das aktive und passive Wahlrecht (Art. 40)und das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe (Art.42).
zusammengestellt von
RA Dr. Johann Postlmayr
5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
07742/2319, FAX 4984
Keine Gewähr für
Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !
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