Die Rechtsprechung des EGMR

( Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte )

zum Führerscheinrecht

 

Malige – Frankreich; Urteil vom 23.9.1998; BeschwNr. 27.812/95

Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Tagen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Art.6 EMRK ist anwendbar (mit einer Nebenstrafe vergleichbar) aber nicht verletzt; keine unverhältnismäßige Sanktion, führt sie doch nicht sofort zum Führerscheinverlust und können Punkte durch dreijähriges Wohlverhalten bzw. einen Kurs zurückgewonnen werden.

 

Escoubet – Belgien; Urteil der Großen Kammer vom 28.10.1999; BeschwNr. 26.780/95

Die sofortige Beschlagnahme des Führerscheins bei vermuteter Alkoholisierung im Sinne des belgischen Gesetzes für 15 Tage ist eine präventive Maßnahme iSd der Verkehrssicherheit und keine strafrechtliche Anklage (criminal charge iSd Art.6 EMRK). Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein nach 6 Tagen zurückbekommen; das ist keine unverhältnismäßige Maßnahme.

Art.6 EMRK ist nicht anwendbar, die Frage der Verletzung des Art.13 EMRK muss daher nicht geprüft werden.

 

Mulot – Frankreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 14.12.1999; BeschwNr. 37.211/97

Beim Lenkberechtigungsentzug handelt es sich um keine strafrechtliche Anklage iSd Art.4 des 7.ZP zur EMRK (Doppelbestrafungsverbot) – Unzulässigkeit der Beschwerde iSd Art.35 Abs.3+4 EMRK.

 

R.T. – Schweiz; Zulässigkeitsentscheidung vom 30.5.2000; BeschwNr. 31.982/96

4 Monate Lenkberechtigungsentzug durch das Straßenverkehrsamt wegen Lenkens eines Kfz im alkoholisierten Zustand mit 1,5%o.

Die schweizer Behörden haben die drei im Gesetz vorgesehenen Sanktionen für dieses Delikt ausgesprochen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Lenkberechtigungsentzug.

Diese Sanktionen wurden zur selben Zeit von zwei verschiedenen Behörden ausgesprochen, einem Strafgericht und einer Verwaltungsbehörde.

Keine Wiederholung des Strafverfahrens, keine Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur EMRK (Doppelbestrafung). Unzulässigkeit der Beschwerde auch in diesem Punkt.

 

          Führerscheinrecht

E G M R

bearbeitet von

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Blokker – Niederlande; Zulässigkeitsentscheidung vom 7.11.2000; BeschwNr. 45.282/99

Verurteilung zu 2.500 NGL und sechs Monaten Lenkberechtigungsentzug, letzteres unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren.

In der Folge hat der Verkehrsminister eine Nachschulung („EMA“) angeordnet, deren Kosten von 500 NGL der Beschwerdeführer selbst zu tragen hat; Belehrung, dass die Lenkberechtigung ihre Gültigkeit verliert, wenn er diese Maßnahme nicht befolgt. Abweisung der dagegen erhobenen Berufung.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die angeordnete Nachschulung Strafcharakter und sei das Doppelbestrafungsverbot verletzt.

Unzulässigkeit der Beschwerde zur relevierten Doppelbestrafung ratione materiae, weil die Niederlande Art.4 des 7.ZP zur EMR nicht ratifiziert haben.

Zu Art.6 EMRK: drei Kriterien zur Prüfung der Frage, ob eine strafrechtliche Anklage vorliegt.

Die Nachschulung ist die Folge des Ergebnisses des Alkoholtests und völlig unabhängig von einem Strafverfahren. Diese ist eine Erziehungsmaßnahme für den Betroffenen und dient dem Schutz der Verkehrssicherheit. Daran ändern die Kosten hiefür nichts, diese sind vergleichbar mit den Kosten zum Erwerb der Lenkberechtigung. Dies gilt auch für das allfällige ungültig werden der Lenkberechtigung im Fall der Nichtbefolgung der Anordnung.

Art.6 EMRK ist nicht anwendbar – Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

Hangl - Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 20.3.2001, BeschwerdeNr. 38.716/97

zweiwöchiger Entzug der Lenkberechtigung wegen einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung - keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Art.4 des 7.ZP zur EMRK

Wegen Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ist die Beschwerde auch zu Art.6 Abs.1 EMRK unzulässig.

 

Nilsson – Schweden; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.12.2005; BeschwNr. 73.661/01

18 Monate Lenkberechtigungsentzug ist eine strafrechtliche Anklage iSd Art.6 und 7 EMRK; so hat dies bereits der schwedische VwGH gesehen; diese Sanktion ist auch schwerwiegend.

Diese Bestimmungen sind zur Auslegung des Begriffes „criminal charge“ bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Doppelbestrafung iSd Art.4 des 7.ZP zur EMRK heranzuziehen.

Der Lenkberechtigungsentzug war eine direkte und vorhersehbare Konsequenz des Strafurteils und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein zweites Strafverfahren.

Auch wenn zwei verschiedene Behörden in zwei verschiedenen Verfahren entschieden haben, gab es einen sachlichen und zeitlichen Konnex zur Tat und war der Lenkberechtigungsentzug ein Teil der Sanktionen für die Tat. Das Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung war daher kein neuerliches Strafverfahren – Unzulässigkeit der Beschwerde iSd Art. 35 Abs.3+4 EMRK.

 

Maszni - Rumänien; Urteil vom 21.9.2006, BeschwNr. 59.892/03

Auch wenn der Entzug der Lenkberechtigung im innerstaatlichen Recht eine administrative Maßnahme ist, hat dieser aufgrund seiner Schwere strafrechtlichen Charakter.

Keine Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur EMRK (Doppelbestrafung); der Entzug der Lenkberechtigung ist eine Folge der strafgerichtlichen Verurteilung und keine neue Anklage.

 

          Führerscheinrecht

E G M R

bearbeitet von

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

Singh gegen Frankreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.11.2008, BeschwNr. 24.479/07

Ausstellung eines Führerscheins nur aufgrund eines Fotos ohne Turban.

Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK)

Unzulässigkeit der Beschwerde, weil gesetzlich vorgesehen, Verfolgung eines legitimen Ziels (öffentliche Sicherheit) und auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSd Art. 9 Abs.2 EMRK, um den Fahrer identifizieren zu können und sich über die Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies stellt überdies nur eine punktuelle Maßnahme dar - Eingriff gerechtfertigt und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel.

 

Wagner - Luxemburg; Urteil vom 6.10.2011, BeschwerdeNr. 43.490/08

Geldbuße von € 750,-- gegen den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines Kfz, weil er es erlaubt hat, dass dieses überladen auf öffentlichen Straßen verwendet wird; diese blieb unangefochten.

Wenige Monate später hat ihn das Ministerium darüber informiert, dass deshalb vor Punkte im Punkteführerscheinsystem abgezogen worden sind.

Wäre er schon im Bußgeldverfahren (im Strafbefehl) davon informiert worden, hätte er noch die Möglichkeit gehabt, den Schuldspruch zu bekämpfen, jetzt sei es zu spät.

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK, weil die Information über den Punkteabzug erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu welchem die Verteidigung gegen die Anschuldigung nicht mehr möglich war.

 

Toma - Rumänien; Urteil vom 24.1.2012, BeschwNr. 1.051/06

Entzug der Lenkberechtigung zehn Jahre nach der Tat (Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand).

Dies war zum Tatbegehungszeitpunkt in Rumänien noch nicht strafbar - Unvorhersehbarkeit für den Betroffenen.

Zurückweisung der Einrede der Regierung, dass Art.7 EMRK auf ein derartiges Administrativverfahren nicht anwendbar ist, weil diese Maßnahme eine strafrechtliche Anklage iSd Art.7 darstellt (punitiver und ahndender Charakter).

Unzulässigkeit der rückwirkenden Anwendung eines Strafgesetzes zu ungunsten des Betroffenen - Verletzung dieser Konventionsbestimmung.

 

Romet - Niederlande; Urteil vom 14.2.2012; BeschwNr. 7.094/06

Keine entsprechende Maßnahmen des Staates zur Verhinderung des Missbrauchs des als verloren gemeldeten Führerscheins.

Anmeldung von 1.737 Fahrzeugen aufgrund der Daten dieses Führerscheins ohne Zustimmung des Beschwerdeführers - viele Verwaltungsstrafverfahren.

Verletzung des Art.8 EMRK; Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.6 Abs.2 und Art.7 EMRK.

 

Boman - Finnland; Urteil vom 17.2.2015; BeschwNr. 41.604/11

Wegen Verschuldens eines schweren Verkehrsunfalls hat das Strafgericht neben einer Geldstrafe die Lenkberechtigung für fünf Monate entzogen.

In der Folge hat die Polizei einen Anschlussentzug in der Dauer von zwei Monaten verhängt, weil der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war.

Dieser Entzug ist sowohl eine administrative Sicherungsmaßnahme als auch eine strafrechtliche Sanktion, was auch vom schwedischen VwGH in seiner Entscheidung so gesehen wurde

und auch von den Parteien des Verfahrens vor dem EGMR nicht bestritten ist.

Auch wenn diese Sanktionen von zwei verschiedenen Institutionen verhängt wurden, stehen diese dennoch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und stellen damit eine Einheit dar.

Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots nach Art.4 des 7.ZP zur EMRK.

 

    Becker – Österreich; Urteil vom 11.6.2015, BeschwNr. 19.844/08

    ein viermonatiger Entzug der Lenkberechtigung ist mangels Schwere der Maßnahme noch keine strafrechtliche Sanktion, Art.6 EMRK ist aber unter seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar

    Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK – keine mündliche Verhandlung vor dem VwGH

    Von neun Versuchen am Alkomaten war nur einer gültig. Der Polizist hat dann mit diesem Gerät einen erfolgreichen Versuch unternommen, weswegen die Funktionstüchtigkeit

    des Gerätes festgestellt worden ist. Der VwGH war der Ansicht, dass eine Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts bringen würde. Dieser war hier die einzige Instanz mit Tribunalcharakter.

    Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.1 EMRK zum Argument der Unfairness des Verfahrens, weil keine Beschwerde an den VfGH erhoben worden ist - Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtbehelfe.

 

    Rivard - Schweiz; Urteil vom 4.10.2016, BeschwerdeNr. 21.563/12; CHF 600,-- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Fahrverbot für einen Monat.

    Dass der Entzug der Lenkberechtigung eine strafrechtliche Anklage darstellt, ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten und wurde von den schweizer Gerichten anerkannt.

    Der Entzug der Lenkberechtigung stellt nach der Bestrafung aber keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Art.4 des 7. ZP zur EMRK dar.

 

 

          Führerscheinrecht

E G M R

bearbeitet von

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen