N E W S
VfGH hebt exzessive Gerichtsgebühr auf
€ 391.111,-- Pauschalgebühr für einen Vergleich vor dem Bezirksgericht in einem Mietrechtsstreit
Diesem von Rechtsanwalt Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertretenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin hat beim BG Oberndorf eine Mietzinsklage über den Betrag von rund € 34.000,-- (Pauschalgebühr (PG) von € 551,-- für die Klage entrichtet) eingebracht und mit der beklagten Partei in der Tagsatzung vom 12.7.2005 einen Vergleich abgeschlossen, welcher eine Konkurrenzklausel enthält, nach welcher sich u.a. die klagende Partei verpflichtet hat, bis 30.6.2008 gewisse Geschäftstätigkeiten zu unterlassen, widrigenfalls für jeden einzelnen Verstoß oder bei andauernder Tätigkeit für jeden einzelnen Tag eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 30.000,-- zu bezahlen ist. Dieser Vergleichspunkt wurde von der Klägerin zur Gebührenbemessung mit € 1.060,-- bewertet und die restliche PG für diesen Vergleich in Höhe von € 531,-- bezahlt.
Nach einer Beanstandung des Revisors des LG Salzburg hat die Kostenbeamtin dieses BG eine restliche PG in Höhe von € 44.063,-- vorgeschrieben, weil eine Bemessungsgrundlage nach TP 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) von € 3,636.322,-- heranzuziehen sei.
Nach Einbringung eines Berichtigungsantrages hat der Präsident des LG Salzburg der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 18 Abs.2 Z.2 GGG mit € 32,556.332,-- berechne (1084 Tage x € 30.000,-- + Klagsbetrag + übrige Vergleichspunkte), weswegen eine PG von € 391.103,-- vorzuschreiben sein werde (1,2% von € 32,556.332,-- + € 1.509,--, wovon die bereits geleisteten Pauschalgebühren abgezogen sind), wogegen sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument gewendet hat, dass § 59 JN heranzuziehen sei, also die von der Klägerin vorgenommene Bewertung des Vergleichspunkts und nicht die §§ 56 bis 58 JN.
Mit Bescheid vom 25.11.2009 wurde ein Betrag von € 391.111,-- vorgeschrieben (incl. € 8,-- Einhebungsgebühr).
Dagegen wendet sich die umfassend begründete Bescheidbeschwerde nach Art. 144 Abs.1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
VfGH:§ 32 GGG enthält einen „Tarif“, dessen Tarifpost (TP) 1 die Pauschalgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz regelt. Die Punkte 1 und 2 der Anmerkungen zu TP 1 sowie die §§ 56, 58 und 59 JN (welche nach § 14 Abs. 1 GGG für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind) lauten ….
Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein; dieser Eingriff wäre u.a. dann verfassungswidrig, wenn die Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall liegt hier vor.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird ein Unterlassungsbegehren bzw. die Vereinbarung einer Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich nicht dadurch zu einem Begehren auf oder zu einer Verpflichtung zur Erbringung einer wiederkehrenden Leistung iSd § 58 JN, dass diese Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe befestigt wird, denn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe soll nicht die Geldleistung an die Stelle der begehrten oder zugesagten Unterlassung treten lassen sondern vielmehr ihre Einhaltung sicherstellen. Die behördliche Bewertung findet auch in § 56 JN keine Deckung, § 59 JN wäre heranzuziehen gewesen. Eine gesonderte Bewertung der vereinbarten Vertragsstrafe, die der Befestigung eines nach § 58 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sieht das GGG nicht vor.
Die Beschwerde führende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, dieser wird aufgehoben.
( B 22/10 vom 10.3.2011; §§ 6, 14, 18 und 32 GGG; §§ 56 – 59 JN;TP 1 GGG; Konventionalstrafe und Pauschalgebühr )