N E W S

I.  Wird einem Österreicher der Führerschein im Ausland wegen eines Verkehrsdelikts vorläufig abgenommen, darf er nur in diesem Land nicht mehr fahren, in Österreich oder in einem anderen Ausland aber schon.

Es droht dabei in Österreich keine Strafe wegen Schwarzfahrt, auch kein (weiterer) Entzug der Lenkberechtigung. sondern nur eine Strafe wegen Nichtmitführens des Führerscheins, wofür das FSG eine Mindestgeldstrafe von € 20,-- vorsieht.

Dies hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in einem Erkenntnis vom Jänner 2016 entschieden und sich dabei auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte berufen.

Dies hat zur Folge, dass der Beginn der Entzugsdauer betreffend das im Ausland begangene Verkehrsdelikt in Österreich erst mit dem Datum der Zustellung des Bescheides zu berechnen ist und nicht schon ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins im Ausland.

 

II.  Urteil des EGMR vom 11.6.2015 im Fall Becker gegen Österreich, BeschwerdeNr. 19.844/08

Art.6 Abs.1 EMRK ist auf ein Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung anwendbar, der VwGH hätte die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen. Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK.

Entzug der Lenkberechtigung für vier Monate wegen des Vorwurfs der Alkotestverweigerung.

Von neun Versuchen am Alkomaten war nur einer gültig. Der Polizist hat dann mit diesem Gerät einen erfolgreichen Selbsttest unternommen, weswegen die Funktionstüchtigkeit

des Gerätes festgestellt worden ist. Der VwGH war der Ansicht, dass eine Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts bringen würde.

Die Einwendung der österreichischen Regierung, dass die EMRK auf dieses Verfahren nicht anwendbar ist, wird zurückgewiesen.

Ein viermonatiger Entzug der Lenkberechtigung ist zwar (Prüfung nach drei Kriterien) mangels entsprechender Schwere noch keine strafrechtliche Anklage, betrifft aber einen zivilrechtlichen Anspruch (civil right). Der Verfassungsgerichtshof sieht den Entzug der Lenkberechtigung aber nicht als Strafe sondern als administrative Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit, weswegen die EMRK und damit auch nicht dessen Art.6 (faires Verfahren) in einem solchen Verfahren nicht anwendbar ist (zuletzt im Verfahren Neumayer - UVS Oö., Erkenntnis vom 14.3.2012 - siehe Entscheidung II auf dieser Seite).

Der Betreiber dieser Homepage, RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, fordert seit Langem unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR die Anwendung des Art.6 EMRK im Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung; dabei ist er aber beim Höchstgericht bislang nicht auf Gehör gestoßen. Die von ihm vertretenen Fälle haben zu folgenden Erkenntnissen und Ablehnungsbeschlüssen des VfGH geführt:

B 544/97 vom 26.2.1999 (VfSlg. 15.431) im Fall L. Reitsperger - LH von Salzburg

B 1103/12 vom 14.3.2013 (VfSlg. 19.743) im Fall S. Neumayer - UVS Oö. (unter Verweis auf das Erkenntnis vom 14.3.2003, G 203/02)

Ablehnungsbeschlüsse:  B 956/98 vom 11.3.1999, B 1/01 + B 2/01 vom 27.2.2001, B 178/01 vom 14.3.2001, B 1305/02 vom 10.6.2003 u.a.

 

III.    Der Verfassungsgerichtshof bleibt dabei: Der Entzug der Lenkberechtigung ist keine Strafe, die EMRK ist auf ein solches Verfahren nicht anwendbar

Im Erkenntnis vom 14.3.2013, B 1103/12, schreibt der VfGH seine Judikatur fort, wonach der Entzug der Lenkberechtigung keine Strafe ist und auf das Entzugsverfahren die EMRK mit ihren Garantien nicht anzuwenden ist, also auch nicht deren Art.6, die Fairness des Verfahrens.

Dem Fall S. Neumayer, vertreten durch den Betreiber dieser Homepage RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, lag eine rechtskräftige Strafverfügung der BH Kirchdorf an der Krems zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am 29.2.2012 auf der A9 in der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn mit 135 anstatt der zulässigen 80 km/h unterwegs war.

Herr Neumayer hat in der Meinung, Glück gehabt zu haben, weil ihm die BH Kirchdorf nur eine Strafe auferlegt und keinen Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen hat, die Strafe bezahlt.

In der Folge hat ihm die BH Braunau am Inn die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen, niemand hat ihm gesagt, dass einerseits der Entzug der Lenkberechtigung der Strafe zwingend folgt und er andererseits im Entzugsverfahren nicht mehr zu seiner Entlastung vorbringen darf.

Der UVS des Landes Oberösterreich hat die dagegen erhobene Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, an die rechtskräftige Strafverfügung gebunden zu sein, weswegen die Argumente des Betroffenen, er habe diese Übertretung nicht zu verantworten, inhaltlich nicht geprüft werden können.

Dagegen hat der VfGH keine Bedenken. Auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer zitierten neuesten Judikatur des EGMR ist von der bisherigen Rechtsprechung (G 203/02 vom 14.3.2003) nicht abzugehen, dass der Entzug der Lenkberechtigung keine Strafe darstellt. In diesem exakt vor 10 Jahren gefällten Erkenntnis, in welchem auf den Fall L. Reitsperger B 544/97 vom 26.2.1999 verwiesen wird, wurde der Entzug der Lenkberechtigung als administrative Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit und nicht als "Strafe" angesehen. Daran ändern auch die Urteile des EGMR in den Jahren 2011 und 2012 in den Fällen Wagner gegen Luxemburg und Toma gegen Rumänien nichts. Ohne jede Begründung führt der VfGH aus, diese Bindungswirkung sei mit dem Erkenntnis VfSlg. 12.504 (Aufhebung des § 268 ZPO - Bindungswirkung an strafgerichtliche Verurteilungen) nicht vergleichbar. Da Art.6 EMRK nicht anzuwenden ist, musste der UVS auch keine mündliche Verhandlung durchführen. Auch wenn mit einem Moped etc. eine solche Übertretung gar nicht begangen werden kann ("Erfordernisse der Verkehrssicherheit iSd § 32 Abs.1 FSG) ist das angeordnete Mopedfahrverbot wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden - dazu hat der UVS eine ausreichende und denkmögliche Begründung geliefert. Abweisung der Beschwerde.

 

IV.  Sofortige Abnahme des Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle nach erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist in der Regel unzulässig.

Dies hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg im aktuellen Erkenntnis vom 13.4.2015 in zwei von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertretenen Fällen entschieden.

Zwei Motorradfahrer aus Straßwalchen waren am 11.10.2014 auf der Wiestal-Landesstraße mit 131 anstatt der zulässigen 60 km/h unterwegs, was von den Polizisten im Gemeindegebiet von Adnet mittels einer auf ihren KTM-Motorrädern angebrachten Videoanlage festgestellt worden ist. Deren Führerscheine wurden vor Ort bei der Verkehrskontrolle abgenommen und Anzeigen an die BH Hallein erstattet.

Das LVwG Salzburg hat den dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerden stattgegeben und die Führerscheinabnahmen für rechtswidrig erklärt.

Es bestanden bei der Verkehrskontrolle keine Anhaltspunkte, dass die kontrollierten Motorradfahrer ihr Verhalten bei der Weiterfahrt fortsetzen und die Verkehrssicherheit abermals gefährden werden.

 

Zum selben Ergebnis kommt das jüngste Erkenntnis des LVwG Oö. vom 19.1.2016:

Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein am 26.10.2015 im Bezirk Vöcklabruck am Ort der Verkehrskontrolle abgenommen, weil er mit 130 statt 70 km/h unterwegs war und bei der Kontrolle als Rechtfertigung angegeben hat, Streit mit seiner Freundin gehabt zu haben. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass er im Zuge der Weiterfahrt die Verkehrssicherheit wiederum durch eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit gefährden wird.

Die vorläufige Abnahme des Führerscheins bei dieser Verkehrskontrolle wurde als rechtswidrig festgestellt.

 

V.  LVwG Salzburg vom 16.12.2016, 405-4/842/1/2-2016*; § 24 Abs.1 letzter Satz FSG - Abstandnahme vom Entzug der Lenkberechtigung der Klasse AM für Mopeds

Nach rechtskräftigem Abschluss des Entzugsverfahrens kann dies nicht mehr beantragt werden; dies muss gleich oder zumindest in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid beantragt werden.

Bestätigung der Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache der BH SL durch das LVwG Salzburg.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Revision gegen dieses Erkenntnis zugelassen, weil es dazu keine Rechtsprechung des VwGH gibt.

 

 

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen