27. StVO - Novelle

( BGBl. I Nr. 123/2015 - in Kraft seit 6.10.2015 )

 

Ziel: Beseitigung von Erschwernissen für Behinderte (z.B. zu niedrig angebrachte Verkehrszeichen)

Ermöglichung der Werbung in Ortsgebietsnähe, wenn dies der Flächenwidmungsplan zulässt.

Verkehrszeichen sind alle fünf (bisher: zwei) Jahre auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen.

Rechte der Organe der Straßenaufsicht in § 97 Abs.5 und 5a StVO neu geregelt (incl. Straßenverkehrs- und Lichtzeichen und bei Begleitung von Sondertransporten)

 

RA Dr. Postlmayr,  Mattighofen

27. StVO - Novelle

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2 8 .  S t V O – N o v e l l e

( BGBl. I Nr. 6/2017  -  in Kraft seit 14.1.2017 )

§ 5 Abs.2 und 2a StVO:

nun generelle gesetzliche Ermächtigung der Organe der Bundespolizei, Alko(Vor)Tests vorzunehmen (es bedarf keiner besonderen behördlichen Ermächtigung mehr).

 

§ 26a Abs.4 StVO:

Ausnahme von Halte- und Parkverboten nun auch für Post, Telekom, Werttransportanbieter und Fernmeldebüros.

 

§ 31 Abs.2 StVO:

zulässige Anbringung von Preistabellen unter Verkehrszeichen an Taxistandplätzen

 

§ 42 Abs.3 StVO:

Ausnahmen vom Lkw- Wochenend- und Feiertagsfahrverbot nun auch für Fahrten zur Reparatur von Wasser- und Energieversorgungsanlagen ebenso für Fahrten zum Transport von Ton- und Lichtequipment zu Sport- und Kulturveranstaltungen.

 

§ 45 Abs.4 StVO:

Ausnahme für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in Kurzparkzonen nun auch für vom Arbeitgeber geleaste Fahrzeuge.

 

§ 48 Abs.5 StVO:
zusätzliche Möglichkeiten der Anbringung von Verkehrszeichen z.B. bei Baustellen oder kurzfristigen Halte- und Parkverboten etwa entlang des Fahrbahnrandes.

 

§ 54 Abs.5 lit.m StVO:     

neue Zusatztafel: Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Elektrofahrzeuge

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug

mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem,

das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.

RA Dr. Postlmayr,  Mattighofen

28. StVO - Novelle

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§ 98g StVO:

Bisher durften Videoaufnahmen aus Verkehrsüberwachungssystemen (Section-Control, Radar, Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung) nur für die im Gesetz genau bezeichneten Zwecke (Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand und Beachtung des Rotlicht der Ampel) verwendet werden.

Nun dürfen solche Bildaufzeichnungen auch für die Strafverfolgung folgender Delikte verwendet werden:

Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung

unerlaubte Personenbeförderung

Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes

mangelnde Kindersicherung

Nichttragen eines Schutzhelmes

unzulässige Personenanzahl auf Mofa und Motorrad

2 9 .  S t V O – N o v e l l e

( BGBl. I Nr. 42/2018  -  in Kraft seit 14.1.2017 )

§ 44d und § 46 Abs.4 lit.d StVO:   Freigabe des Pannenstreifens

 

3 0 .  S t V O – N o v e l l e

( BGBl. I Nr. 19/2019  -  in Kraft seit 1.4.2019 )      vgl. auch die Regierungsvorlage 449 der XXVI. GP

§ 19 Abs.6a StVO:  Vorrangregelung für den Fahrradverkehr; Einsatz von Radfahrüberfahrten; sog. St. Pöltner Modell: Übereinanderlegen von Schutzwegen und Radfahrüberfahrten

Vorrang geben für Radfahrer nur mehr, wenn der benutzte Radweg nicht durch eine Radfahrüberfahrt fortgesetzt wird

§ 38 Abs.5a und 5b StVO:  Rechtsabbiegen bei Rot - die betroffenen Kreuzungen sind durch Verordnung des Verkehrsministers zu bestimmen

§ 88 Abs.2 StVO:  rechtlicher Rahmen für die Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug; ab 8 Jahren jetzt auch ohne Begleitung und Schrittgeschwindigkeit

 

RA Dr. Postlmayr,  Mattighofen

30. StVO - Novelle

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3 1 .  S t V O – N o v e l l e

( BGBl. I Nr. 37/2019  -  in Kraft seit 1.6.2019 )      vgl. auch die Regierungsvorlage 559 der XXVI. GP

 

Rechtliche Einordnung von Trendsportgeräten über den Begriff des "Fahrzeugs". Der Begriff "Kinderspielzeug" wird durch jenen des "Spielzeugs" ersetzt.

Rollerfahren (Maximalleistung 0,6 kW und Maximalgeschwindigkeit 25 km/h). Benützung auf Gehsteigen und Gehwegen verboten, Ausnahmen durch Verordnung möglich.

Um einen weiteren Schilderwald zu verhindern, werden zur Kennzeichnung dieser Ausnahmen aber keine Verkehrszeichen aufgestellt,  sondern diese Verordnungen nur auf den Amtstafeln der Gemeinden kundgemacht.

Da diese Roller also Fahrzeuge sind, gelten für deren Nutzer die Bestimmungen betreffend Alkohol und Suchtmittel.

 

 

32. KFG – Novelle

(BGBl. I Nr. 40/2016)   in Kraft seit 9.6.2016, einige Bestimmungen erst am 1.1.2017

 

Handy-Verbot“ (Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung) wird auf jede andere Verwendung eines Mobiltelefons erweitert.

Tagfahrlicht anstatt Abblendlicht auch für einspurige Fahrzeuge zulässig

gänzlicher Entfall des Begriffs „Unterklasse“ sowie „Leichtmotorrad“

Deckungsevidenz“ betreffend Kfz-Haftpflichtversicherung wird der Zulassungsevidenz vorgeschaltet. Es wird nur mehr ein haftender Versicherer in die Zulassungsevidenz eingetragen. Fehlt dieser, so Mitteilung an die Behörde zur Einleitung eines Zulassungsaufhebungsverfahrens.

Änderung bei der „§ 57a KFG-Pickerldatenbank“

österreichweit tätige Pannenhilfsdienste bekommen Zugriff auf die technischen Fahrzeugdaten in der Zulassungsevidenz.

Ausstellung des Zulassungsscheins wird vereinfacht.

Sperre der involvierten Unternehmen bei Fälschung der Sondertransportbewilligung; auch Entzug einer bestehenden Bewilligung.

Neues zur Tachometermanipulation: auch ohne Täuschung über den Wert des Fahrzeugs ist dies nun ein Delikt, nämlich eine Verwaltungsübertretung (Geldstrafe bis € 5.000,--)

§ 24 Abs.11 KFG lautet seit 9.6.2016:

Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.

 

Strafe für Verstöße betreffend Kennzeichnung von Reifen zur Kraftstoffeffizienz

Fahrschulinspektion zumindest alle drei Jahre

Abgabenbehörden des Bundes können bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch in die Begutachtungsplakettendatenbank Einsicht nehmen

Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

RA Dr. Postlmayr,  Mattighofen

32. und 33. KFG - Novelle

kanzlei@estermann-partner.at

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33. KFG – Novelle

(BGBl. I Nr. 67/2016)   in Kraft seit 2.8.2016

 

Schaffung der Rechtsgrundlagen für Assistenz- und automatisierte Fahrsysteme (§ 102 Abs.3a und 3b KFG).

 

34. KFG – Novelle

(BGBl. I Nr. 9/2017)  

Umsetzung des

EU – Verkehrssicherheitspakets :

RL 2014/45/EU vom 3.4.2014

regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern

RL 2014/46/EU vom 3.4.2014

betreffend Fahrzeug-Zulassungsdokumente   ( Aufhebung der RL 2000/30/EG )

RL 2014/47/EU vom 3.4.2014

technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeuge

 

Für emissionsfreie Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb wird eine spezielle Kennzeichnung mit einer weißen Kennzeichentafel mit grüner Schrift vorgesehen.

Da die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben worden ist, werden die Verweise an die aktuelle Verordnung angepasst.

Radar-oder Laserblocker, mit denen Geschwindigkeitsmessungen gestört werden können, sind verboten.

Um die Administration des Fahrschulbereiches und insbesondere Fahrschulinspektionen zu erleichtern, wird die Grundlage für eine Fahrschuldatenbank geschaffen.

Bisher zulässige Beweisfotos wegen Verkehrsübertretungen dürfen nun auch zur Verfolgung von Verstößen gegen das Handyverbot oder gegen die Gurt- und Sturzhelmpflicht verwendet werden.

Umsetzung der RL 2015/719/EU vom 29.4.2015 zu den höchstzulässigen Abmessungen im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden und höchstzulässigen Gewichten im grenzüberschreitenden Verkehr  –  Änderung der RL 96/53/EG.

Umsetzung der RL 2013/167/EU vom 5.2.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

Umsetzung der RL 2013/168/EU vom 15.1.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder drei und vierrädrigen Fahrzeugen.

 

Im Detail : 

§ 3: Einteilung der Kfz und Anhänger in Ober- und Unterklassen:

L1e bis L5e; M1 (Pkw), M2 + M3 (Omnibusse); N1 + N2 (Lkw); L6e, L7e; T1 bis T4; C1 bis C4; O1 bis O4; R1 bis R4 und S1 + S2.

 

§ 24 Abs.2b Z.1 lit.j KFG: Fahrzeuge mit Elektroantrieb und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden, sollen auch von der Anwendung der EU-Sozialvorschriften und Kontrollgerätausrüstung ausgenommen werden.

Im Führerscheingesetz wird eine Regelung geschaffen, dass solche Fahrzeuge mit einer Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt werden dürfen. Durch die Ausweitung der Grenze von 3500 kg auf 4250 kg soll das Gewicht der elektrischen Batterien bei diesen Fahrzeugen ausgeglichen werden, da diese die Nutzlast reduzieren und diese umweltfreundlichen Fahrzeuge sonst Wettbewerbsnachteile hätten (=Freistellung von der EG-Verordnung 561/2006 und 3821/85).

§ 49 Abs.4 und 4b KFG: Die Kennzeichnung von emissionsfreien Fahrzeugen soll in Form einer speziellen Kennzeichentafel erfolgen. Für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Brennstoffzellen-Wasserstoffantrieb werden weiße Kennzeichentafeln mit grüner Schrift vorgesehen. Dann kann in verschiedenen Vorschriften an diese von außen leicht erkennbare Kennzeichnung angeknüpft werden und es können Vergünstigungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden.

Im neuen Abs.4b wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch bei bereits zugelassenen Fahrzeugen die vorhandenen herkömmlichen Kennzeichentafeln gegen die neuen ausgetauscht werden können.  (In Kraft ab 1.4.2017)

§ 57a Abs.3 KFG: die Begutachtung kann drei Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden (keine (viermonatige) Überziehung mehr!)

(In Kraft ab 20.5.2018)

§ 58a KFG: technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeuge

§ 98a KFG:  Radar- und Laser-Blocker: Verbot und Verfall

Abs.1: Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

Abs.2: Verstöße gegen Abs.1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn, der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

Abs.3: werden die in Abs.1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

§ 103c KFG:  Risikoeinstufungssystem für Transportunternehmen

§§ 114a und 114b KFG: Fahrschuldatenbank

§ 134 Abs.1b KFG: Einteilung der Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 und 165/2014 nun in vier (bisher: drei) Kategorien; bei einem schwersten Verstoß Mindestgeldstrafe von € 400,--- (in Kraft seit 14.1.2017).

 

35. KFG - Novelle im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG  BGBl. I Nr. 37/2018

 

36. KFG – Novelle

(BGBl. I Nr. 19/2019)    in Kraft seit 7.3.2019

dynamische Feststellung von Achslasten und (Gesamt)Gewichten jetzt möglich (Stillstand des Fahrzeugs nicht mehr erforderlich)

Vorgehen gegen Betrügereien  bei Mehrfachbelehnungen von Fahrzeugen und unzulässigen Veräußerungen; erschwerte Ausstellung von Duplikaten (zwingende Abfrage in der Genehmigungsdatenbank)

Verbot der Verschlechterung des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen (Abschaltvorrichtungen und nicht genehmigungsfähiges Chip-Tuning)

 

RA Dr. Postlmayr,  Mattighofen

34. KFG - Novelle

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16. FSG – Novelle   

 ( BGBl. I Nr. 74/2015 )   in Kraft seit 1.10.2015, mit Ausnahmen erst ab 1.1.2016

 

Nachbesserungen, Klarstellungen und redaktionelle Änderungen der umfangreichen 14. und 15. FSG-Novelle (auch) aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens betreffend Umsetzung der 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG.

Mindestalter von 21 Jahren für dreirädrige Kfz der Klasse A

§ 26 Abs.5 FSG: "Erstmaligkeit": 5 Jahre nach Tatbegehung (Gleichklang der Fristenläufe)

Bei Vorlage eines abgelaufenen Nicht-EWR-Führerscheins ist jetzt immer eine praktische Fahrprüfung abzulegen.

§ 7 Abs.5 FSG: anstatt auf die Tilgung der Strafe wird jetzt auf die Tatbegehung binnen fünf Jahren abgestellt

Anbindung des österreichischen Führerscheinregisters an das europäische Führerscheinnetzwerk

 

RA Dr. Postlmayr

16. und 17. FSG - Novelle

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17. FSG – Novelle  

 ( BGBl. I Nr. 68/2016 )   in Kraft seit 2.8.2016, einige Bestimmungen erst am 1.1.2017

 

Neben den Fahrschulen dürfen nun auch Autofahrerclubs Perfektionsfahrten für A1, A2 und A sowie Motorradausbildungen im Stufenzugang durchführen.

Änderung des „Wohnsitz“-Begriffs iSd 3. FS-RL aus 2006 idF 2014

Änderung betreffend Berechtigung zum Lenken von unbesetzten Omnibusses (infolge drohender Klage der EU-Kommission)

Änderungen beim Lenken von Motorrädern der Klasse A1 mit einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung

Schaffung der Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Testverfahren bei der VPU

Mit der RL 2014/85/EU vom 1.7.2014 wurden die Anhänge II und III der 3. FS-RL geändert:

Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Berichtigung von Redaktionsfehlern in Anhang II

Überarbeitete Grundsätze für das sichere Fahren in Tunneln – Anforderungen an die theoretische und praktische Fahrprüfung

Neu: Risikofaktor „Schlafapnoe“ (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom)

(Index: ab 15 bei mittelschwerer und ab 30 bei schwerer Schlafapnoe iZm übermäßiger Tagesmüdigkeit)

 

RL 2015/653/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2014

Aktualisierung der Codes und Untercodes wegen des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts. Harmonisierter Code für die Verwendung der alkoholsensitiven Wegfahrsperren.

Codes 100 und höher sind nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für jenen Mitgliedstaat, der den FS ausgestellt hat.

Umsetzung bis 1.1.2017

 

RL 2016/1106/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.7.2016:

Anhang III der 3.FS-RL 2016/126/EG wird geändert betreffend Herz-Kreislauf-Erkrankungen (Abschnitt 9) und Diabetes Mellitus (Abschnitt 10.2)

Umsetzung bis 1.1.2018

 

RL 2016/343/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit bei der Verhandlung in Strafsachen:

(vgl. Art.47 + 48 GRC, Art.6 EMRK, Art.4 IPbpR und Art.11 AEMR)

Die Beweislast darf nicht von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung verlagert werden, auch die entlastenden Beweise müssen erhoben werden. Das Aussageverweigerungsrecht sollte nicht gegen den Angeklagten verwendet oder als Beweis für die Tatbegehung angesehen werden.

Art.3: die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde (und vorher keine offiziellen Erklärungen zur Schuld).

Art.6: Beweislast

Art.7: Aussageverweigerungsrecht und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Art.8: Recht auf Anwesenheit bei der Verhandlung

Art.9: Recht auf eine neue Verhandlung

Art.13: Regressionsverbot (betreffend allfällig höherem Schutzniveau)

Umsetzung bis 1.4.2018

 

RL 2016/1164/EU des Rates vom 12.7.2016:

Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Funktion des Binnenmarktes.

Umsetzung: bis 31.12.2018

EU – Verkehrssicherheitspaket :

RL 2014/45/EU vom 3.4.2014      regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern

RL 2014/46/EU vom 3.4.2014      betreffend Fahrzeug-Zulassungsdokumente   ( Aufhebung der RL 2000/30/EG )

RL 2014/47/EU vom 3.4.2014      technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeuge

RA Dr. Postlmayr,  Mattighofen

E U - Rechtsakte

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weitere Richtlinien :

RL 2015/719/EU vom 29.4.2015    zu den höchstzulässigen Abmessungen im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden und höchstzulässigen Gewichten im grenzüberschreitenden Verkehr  –  Änderung der RL 96/53/EG.

 

RL 2013/167/EU vom 5.2.2013      über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

 

RL 2013/168/EU vom 15.1.2013    über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder drei und vierrädrigen Fahrzeugen.

 

VO 2016/403/EU  -  Verordnung  der Kommission vom 18.3.2016

zur Ergänzung der VO (EG) Nr. 1071/2009 des EP und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können

und zur Änderung von Anhang III der RL 20006/22/EG.

Einteilung der Verstöße in vier Kategorien: schwerster Verstoß (MSI), sehr schwerwiegender Verstoß (VSI), schwerwiegender Verstoß (SI) und geringfügiger Verstoß) - most, very, serious, minor infringement.

Diese Verstöße betreffen das Fahrpersonal (Art.5), Lenk- und Ruhezeiten (Art.6 und 8), Fahrtunterbrechungen (Art.7) der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie

die 12-Tage- Ausnahmeregelung (Art.8 Abs.6a), Arbeitsorganisation (Art.10), Einbau von Fahrtenschreibern (Art.8 Abs.1 und Art.22 Abs.2), Einbau und Benutzung  von Fahrerkarten und Schaublättern (Art.23, 27 und 32 bis 34),

die Vorlage von Angaben (Art.36) sowie die Fehlfunktion (Art.37) der VO (EU) Nr. 165/2014.

 

18. FSG – Novelle  

 ( BGBl. I Nr. 15/2017 )   in Kraft ab 1.3., 1.7. und 1.9.2017

§ 2 Abs.1a (neu): ... Klasse B bis 4.250 kg, wenn rein elektrisch, für Gütertransport ohne Anhänger samt Zusatzausbildung Code 120

nur für Österreich (ab 1. März 2017)

Den Inhalt der Ausbildung (5 Unterrichtseinheiten) regelt der Verkehrsminister mit Verordnung.

§ 4 Abs.1 und 2: ... Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei Jahre (abgestellt auf den Erteilungszeitpunkt)

§ 4 Abs.3: ... Nachschulung bei einem schweren Verstoß nach Abs.6 Z.2a (ab 21 km/h zu schnell im Ortsgebiet) auch nach Organmandat möglich;

§ 4 Abs.6 Z.2a: ... Übertretungen des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG = Handyverbot (jetzt im Deliktskatalog des Probeführerscheins)

§ 18 Abs.1: ... Ausbildung umfasst nun auch das Modul "Risikokompetenz" nach der Anlage 10 der KDV

§ 26 Abs.6 (neu): abweichende Regelungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nach Alkodelikten durch Verordnung des

Verkehrsministers (gilt ab 1. September 2017)  -  Alkoholwegfahrsperre

(alternatives Bewährungssystem auf Verordnungsebene, um eine umfassende Änderung des Führerscheingesetzes zu vermeiden)

RA Dr. Postlmayr

18. FSG - Novelle

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Alternative Bewährungssystem-Verordnung   ( FSG - ABSV )

( BGBl. II Nr. 35/2017 )  in Kraft ab 1.9.2017

Verordnung des Verkehrsministers vom 25.1.2017 zum Alternativen Bewährungssystem mit der Alkoholwegfahrsperre

( FSG-ABSV - Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung )     -   sogenannter Alko-lock

 

Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme an diesem Bewährungssystem:

Dauer der Teilnahme am System ( ABS - Dauer ): das Doppelte der noch nicht abgelaufenen Entzugszeit, mindestens aber sechs Monate.

Die Daten sind ins Führerscheinregister aufzunehmen.

 

Seit 9.März 2017 ist die Speichel-Vortestgeräte-Verordnung des Innenministers vom Vortag, BGBl. II Nr. 61/2017 in Kraft.

Diese Verordnung stützt sich auf § 5a Abs.3 StVO und bestimmt das Gerät mit der Bezeichnung "Speicheltest P.I.A. 613S" der Fa. Protzek (BRD) als hiefür geeignetes Gerät.

Dieser Test ist am Ort der Amtshandlung von besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht vorzunehmen.

 

Die Verwendung so genannter Dashcams ist iSd §§ 1, 7, 8, 9 und 50a DSG unzulässig; das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Registrierung einer Datenanwendung im Ergebnis

zurecht (wenn auch mit unzutreffender Begründung) abgewiesen. Dies hat der VwGH in einem Erkenntnis im September 2016 entschieden. Die dauerhafte Speicherung von Bilddaten kenn jederzeit erfolgen und

stellt kein gelindestes Mittel iSd § 7 Abs.3 DSG dar.

RA Dr. Postlmayr

alternatives Bewährungssystem

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