Das Vormerksystem

 

nach dem FSG (Führerscheingesetz)

 

( Stand: 30.7.2011 – idF14. FSG-Novelle )

 

Seit 1. Juli 2005 ist es in Kraft, das viel diskutierte Führerschein - Vormerksystem.

In manchen Bereichen ist damit eine Verschärfung des Führerscheinrechts verbunden, teilweise bringt dieses System aber - was vielfach übersehen und in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert wird - eine Humanisierung der bisherigen Vollzugspraxis des Führerscheingesetzes.

Manche nennen dieses System halbherzig, weil lange Zeit die Einführung des etwa in der BRD, Frankreich und Italien geltenden Punktesystems diskutiert wurde, andere meinen, das nun in Österreich geltende Vormerksystem vermeide Härten des Punktesystems.

In der nunmehr sechsjährigen Geltung des Vormerksystems wurden die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach geändert, zuletzt durch die 14. Novelle des Führerscheingesetzes (FSG), wonach auch ein technischer Mangel eines Anhängers und dessen Beladung, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet wird, ein Vormerkdelikt darstellt.

 

RA Dr. Johann Postlmayr

5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

07742/2319 FAX 4984

 

Folgende 13 Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen sind relevant :

 

 

Diese Übertretungen sind zwei Jahre ab Begehung zu berücksichtigen, der Entzug der Lenkberechtigung nach dem dritten relevanten Verstoß löscht die Vormerkungen.

 

Bei der ersten solchen Übertretung (schwerer Verkehrsverstoß) wird eine Vormerkung im Führerscheinregister eingetragen, der Betroffene wird davon verständigt und über die Folgen einer weiteren schweren Übertretung gewarnt. Erst mit Rechtskraft der Bestrafung wird die Vormerkung rechtswirksam.

 

Nach einem zweiten solchen Verstoß wird eine begleitende Maßnahme angeordnet, wie etwa eine Nachschulung, Fahrsicherheitstraining, Erste-Hilfe-Kurs, Perfektionsfahrt, Kurs für Ladungssicherung, etc.

 

Die Nachschulung im Gruppenkurs kostet derzeit € 495,--

 

Relevanz der Vormerkdelikte für den Führerscheinentzug:

 

Sind zum Zeitpunkt des Entzugs der Lenkberechtigung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jedes Delikt die Entzugsdauer um zwei Wochen zu verlängern.

 

Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

RA Dr. Johann Postlmayr

5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

07742/2319 FAX 4984

 

Vormerksystem  ( Gesetzestext )

§ 30a Abs.1 FSG

Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Abs.2:

Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken:

           1.  Übertretungen des § 14 Abs.8

           2.  Übertretungen des § 20 Abs.5

           3. Übertretungen des § 21 Abs.3

           4.  Übertretungen des § 9 Abs.2 oder § 38 Abs.4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

           5.  Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden

                oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

           6.  Übertretungen des § 19 Abs.7 iVm Abs.4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit.c Z.24 StVO

                zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

           7.  Übertretungen des § 38 Abs.5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs.4 StVO auf Grund grünen Lichts “freie Fahrt” gilt,

                zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

           8.  Übertretungen des § 46 Abs.4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen,

                Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

           9.  Übertretungen des § 52 lit. a Z. 7e StVO in Tunnelanlagen;

          10.  Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten

                  mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln;

          11.  Übertretungen des § 16 Abs.2 lit. e und f, § 18 Abs.2 erster Satz und § 19 Abs.1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung;

          12.  Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG oder des § 13 Abs.2 Z. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen

                  (idF der 14. FSG-Novelle) wird,

                  dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel

                  oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

          13.  Übertretungen des § 106 Abs.5 Z.1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG.

Abs.3:

Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

Abs.4:

Die in den § 7 Abs.3 Z.14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b  genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z. 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

Abs.5:

Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs.1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

 

RA Dr. Johann Postlmayr

5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

07742/2319 FAX 4984

 

Besondere Maßnahmen

§ 30b FSG

Abs.1: Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

      1.  wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder

           2.  anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z.1 angeordnet wurde.

Abs.2:

Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

           1.  die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 vorliegen oder

           2.  eine Nachschulung gemäß § 4 Abs.3  angeordnet wird oder

           3.  eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 angeordnet wird.

Abs.3:

Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

           1.  Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV),

           2.  Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV),

           3.  das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV),

           4.  Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,

           5.  Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes

                (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), oder

           6.  Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung

     in Betracht.

Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unfall vermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

Abs.4:

Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

Abs.5:

Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs.1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.6:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1.  den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs.3 genannten Maßnahmen,

           2.  die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,

           3.  die Zuordnung der in § 30a Abs.2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und

           4.  die Kosten der Maßnahme.

 

RA Dr. Johann Postlmayr

5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

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