aktuelle UVS-Judikatur

 

zum Lenkberechtigungsrecht:

 

a)      UVS des Landes Oberösterreich:

VwSen-522.012 vom 15.7.2008; die BH Linz-Land hat die Lenkberechtigung durch Befristung auf ein Jahr und die Auflage einer amtsärztlichen Nachuntersuchung eingeschränkt; UVS: eine Nachuntersuchung ist nur dann nötig, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei welcher mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, welche mit dem Verlust oder der Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz einher geht. Der CD-Tect-Wert vom 13.6.2008 mit 0,8% liegt weit innerhalb des Referenzbereichs. Die (unbekämpfte) Vorschreibung der Vorlage von LFP ist ausreichend – Aufhebung.

VwSen-522.008 vom 9.7.2008; die BH Linz-Land hat dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung für vier Monate entzogen und die im Gesetz vorgesehenen begleitenden Maßnahmen angeordnet. Von 8 Blasversuchen waren 7 ungültig, einer hat 0,00 mg/l ergeben. Für den UVS steht damit fest, dass die Berufungswerberin nachgewiesen hat, dass sie nicht alkoholisiert war.  Ungeachtet der Strafbarkeit einer Alkotestverweigerung ist der Nachweis, nicht beeinträchtigt zu sein, sehr wohl von Bedeutung, die Wertung der Tat kann daher auch in einem solchen Fall die Verkehrszuverlässigkeit ergeben. Aufhebung.

VwSen-521.964 vom 8.7.2008; § 7 Abs.3 Z.3 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung – besonders gefährliche Verhältnisse;  172 statt 100 km/ auf der B 158 in Strobl bei km 41,738 im Bereich einer unübersichtlichen Kurve. Die BH Gmunden hat die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab vorläufiger Führerscheinabnahme entzogen. UVS:  Bestätigung dieses Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines kfz-technischen Amtssachverständigen, weil der Anhalteweg bei dieser Geschwindigkeit unter der Gefahrensichtweite liegt (Restgeschwindigkeit bei einer Kollision noch 23 km/h – Berechnung unter den für den Berufungswerber günstigsten Prämissen).  Im Falle eines Gegenverkehrs (bei Ausweichen eines Hindernisses) wäre eine Sichtweite von 260m erforderlich gewesen (tatsächlich: 188m). Die Tatsache des Ausbleibens eines Unfalls war somit nur dem Zufall überlassen. Zurecht hat die BH der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, damit der effektive Rechtsschutz gewahrt bleibt – die Entzugsdauer wird damit ab Zustellung des UVS-Bescheides berechnet. Der Ausspruch der dreimonatigen Mindestentzugsdauer erfolgt aufgrund der Einsichtigkeit.

VwSen-521.978 vom 8.7.2008; § 30a Abs.4 zweiter Satz FSG;  binnen zwei Tagen zweimal Lenken eines Kfz in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit 0,29 und 0,28 mg/l AAK – rechtskräftige Bestrafung und Anordnung einer Nachschulung durch die BH Kirchdorf. Zwei Monate später: Lenken eines Kfz in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit 0, 47 mg/l – Lenkberechtigungsentzug: einen Monat wegen des letzten Delikts und jeweils zwei Wochen wegen der vorangegangenen Vormerkdelikte. Stattgabe der Berufung und Aufhebung des BH-Bescheides betreffend Nachschulungsanordnung, weil der UVS die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat. Mit dem Lenkberechtigungsentzug wurden die Vormerkdelikte iSd § 30a Abs.4 zweiter Satz FSG sanktioniert.

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Dr. Johann Postlmayr

A-5230 Mattighofen

dr.postlmayr@aon.at

VwSen-522.003 vom 7.7.2008; § 28 Abs.2 1. Fall und Abs.4 Z.3 SMG; Entzugsdauer; § 7 Abs.3 Z. 11 FSG; 5 Jahre Freiheitsstrafe, davon 15 Monate unbedingt durch das Strafgericht wegen dieser Delikte. Versuch (wegen Misslingens) der Erzeugung von Suchtmitteln durch Anbau und Aufzucht von 900 Cannabispflanzen. Der UVS ist an dieses rechtskräftige Strafurteil gebunden. Im Lenkberechtigungsentzugsrecht sind berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Interessen nicht zu berücksichtigen (VwGH-Judikatur). Der Entzug ist keine Strafe sondern eine administrative Maßnahme (VfGH- und VwGH-Rechtsprechung). Entgegen der Meinung des Berufungswerbers nicht des beantragten Beweises eines ärztlichen bzw. psychologischen Gutachtens zugänglich; auch ein völlig gesunder Mensch kann verkehrsunzuverlässig sein. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer ist positiv zu werten: Unbescholtenheit, Großteil der Strafe bedingt ausgesprochen, günstige Zukunftsprognose iSd Strafurteils. Negativ: der lange Tatzeitraum, enorme Menge an Suchtmittel (das 100fach der Grenzmenge) sowie der Erwerbsabsicht in Form des beabsichtigten Verkaufs.  Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab dem Abschluss des strafbaren Verhaltens zu berechnen (hier:  30.6.2007). 30 Monate sind aufgrund der zitierten VwGH-Judikatur angemessen, also bis 30.12.2009. Die aufschiebende Wirkung der Berufung hat die BH zurecht aberkannt, daher Berechnung der Entzugsdauer ab Zustellung des BH-Bescheides.

VwSen-521.963 vom 7.7.2008; § 11 FSG – Zuckerkrankheit; § 8 Abs.4 FSG; die BH Eferding hat die Lenkberechtigung (Code 104) eingeschränkt durch Befristung und Auflage, alle drei Monate eine internistische Kontrolluntersuchung zu machen und die Befunde gesammelt einmal im Jahr der Behörde vorzulegen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung. UVS: am Jahresende je drei Befunde HbA1c vorzulegen ist ausreichend, die Anordnung internistischer Kontrolluntersuchungen kann entfallen.

VwSen-521.942 vom 30.6.2008; § 5 Abs.5 FSG - § 3 Abs.1+5 und § 13 FSG-GV; nach einem Lenkberechtigungsentzug für die Dauer von vier Monaten wegen Lenkens eines Kfz in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit mehr als 0,8 mg/l AAK hat die BH Perg die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und eine amtsärztliche Nachuntersuchung angeordnet. UVS: eine Nachuntersuchung ist nur dann nötig, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei welcher mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, welche mit dem Verlust oder der Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz einher geht. Es bestand zwar in der Vergangenheit ein Alkoholmissbrauch, nicht aber eine Alkoholkrankheit oder eine Alkoholabhängigkeit. Aufhebung.

VwSen-521.965 vom 27.6.2008; Abweisung des Antrags auf Umschreibung einer russischen in eine österreichische Lenkberechtigung durch die BH Perg. Aufhebung des Bescheides, aber keine Erteilung der Lenkberechtigung durch den UVS (Sachentscheidung), weil die BH das Ermittlungsverfahren zu ergänzen haben wird (bislang hat sich zwar aufgrund der vorgenommenen kriminaltechnischen Untersuchung keine (Total)Fälschung des russischen Führerscheins herausgestellt, mit den zuständigen ausländischen Behörden wird sich die BH in Verbindung setzen müssen).

VwSen-521.986 vom 26.6.2008; Herabsetzung der Entzugsdauer von 16 Monaten und zwei Wochen auf 12 Monate und zwei Wochen ab vorläufiger Führerscheinabnahme, das ist bis einschließlich 4.5.2009. Lenken eines Kfz in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand mit 0,37 mg/l, am nächsten Tag mit 0,53 mg/l (Lenkberechtigungsentzug für einen Monat), drei Monate später mit 0,98 mg/l AAK. Rechtskräftige Bestrafung, an welche der UVS gebunden ist. Nach der (dargestellten) Judikatur ist eine Entzugsdauer von 12 Monaten gerechtfertigt; dazu kommen zwei Wochen wegen der Übertretung des § 14 Abs.8 FSG (Vormerkdelikt).

VwSen-521.994  vom 24.6.2008; § 7 Abs.3 Z. 9 FSG - § 84 Abs.1 StGB – schwere Körperverletzung; 150 Tagessätze à € 20,-- durch das LG Ried wegen des Vergehens der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Faustschläge ins Gesicht).  Die BH Schärding bezieht sich zur Berechtigung des Entzugs auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.9.2004, 2004/11/0119*. UVS: der gegenständliche Fall ist mit diesem VwGH-Erkenntnis nicht ident. Im Ergebnis liefe hier der Lenkberechtigungsentzug im Ergebnis in seiner Wirkung auf eine Zusatzstrafe hinaus, welche dem FSG aber fremd ist. Die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 9 Monaten (ab Tatbegehung) ist nicht gerechtfertigt – Aufhebung des BH-Bescheides.

VwSen-521.950  vom 24.6.2008; § 5 Abs.5, § 8 Abs.3 FSG - § 14 Abs.5 FSG-GV; Aufhebung des Bescheides der BH Freistadt betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (Befristung auf 6 Monate und Auflage des Nachweises der regelmäßigen, mindestens einmal pro Monat erfolgten Alkoholbetreuung). Eine Nachuntersuchung ist nur dann nötig, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei welcher mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, welche mit dem Verlust oder der Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz einher geht. Laut amtsärztlichem Gutachten bestand zwar ein Alkoholmissbrauch, eine Krankheit oder Alkoholabhängigkeit wurde aber nicht festgestellt. Für die Auflage des Nachweises über regelmäßige Alkoholbetreuung bietet das Gesetz – auch wenn die Auflage sinnvoll sein mag – keine Grundlage. Aufhebung der Befristung und der Auflage der Absolvierung einer regelmäßigen Alkoholbetreuung.

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b)     UVS für die Steiermark:

42.6-24/2007 vom 27.2.2008: Putativnotstand einer Notärztin – Geschwindigkeitsüberschreitung (159 statt 100 km/h im Freiland). Sie hätte sich (telefonisch) über das tatsächliche (hier nicht gegebene) Vorliegen eines Notstands informieren müssen – Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entzugsbescheid.

42.14-21/2007 vom 7.1.2008: § 24 Abs.4 FSG; eine formale Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 FSG kann nicht mehr auf die Missachtung einer Aufforderung mit Bescheid nach dieser Bestimmung gestützt werden, nach der bestimmte zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen sind, wenn nach Erlassung des Aufforderungsbescheides ein ärztliches Gutachten ergangen ist, in dem das Fehlen der gesundheitlichen Eignung ohne die in der Aufforderung verlangten und nicht erbrachten Befunde festgestellt werden konnte. So ist mit dem Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens der Zweck des vorangegangenen Aufforderungsbescheides, nämlich die Erstellung eines solchen Gutachtens zu ermöglichen, bereits erfüllt und der Aufforderungsbescheid konsumiert. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

 

c)      UVS Vorarlberg:

411-046/08 vom 7.5.2008: Grundsatz der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens: die Behörde hat alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten führerscheinrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen, wiederholtes Ergreifen von Maßnahmen (wie Lenkberechtigungsentzug) ist nicht zulässig. Allenfalls amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG, wenn die Behörde ohne ihr Verschulden von solchen Umständen keine Kenntnis gehabt hat. Ausnahme von diesem Grundsatz: wenn schon das Gesetz eine fixe Entzugsdauer vorschreibt, kann nach dem Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit eine Lenkberechtigungsentzugsverfahren betreffend gesundheitliche Nichteignung eingeleitet werden.

 

 

A R C H I V :

UVS – Rechtsprechung zum Lenkberechtigungsentzug

im zweiten Halbjahr 2005

( beispielhafter, praxisrelevanter Auszug )

* bedeutet Rechtsvertretung RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

1.      UVS Vorarlberg vom 5.12.2005, Zl. 411-040/05; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Alkotestverweigerung und Verkehrszuverlässigkeit; es kann zwar auch bei einer Alkotestverweigerung der Nachweis von Bedeutung sein, zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen zu sein, dieser Nachweis muss aber „einwandfrei“ geführt werden, also mittels Blutabnahme durch einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt (99/11/0075 vom 14.3.2000). Dieser Nachweis ist dem Berufungswerber im vorliegenden Fall nicht gelungen, weil Aussagen von Privatpersonen, dass keine Alkoholisierung vorlag, nicht ausreichen.

2.      UVS des Landes OÖ vom 24.11.2005, VwSen-521159; § 7 Abs.3 Z.3 FSG – besonders gefährliche Verhältnisse – Geschwindigkeitsüberschreitung – System VKS 3.0; 3monatiger Lenkberechtigungsentzug durch die BH Wels-Land wegen Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von nur 0,28sec bei 131 km/h am 25.5.2005 auf der A25 bei km 7 Richtung Linz. Videomessung mit dem System VKS 3.0. UVS: die BH hat bei Erlassung des Mandatsbescheides zurecht die Rechtslage idF vor der 7. FSG-Novelle angewendet, welche mit Ablauf des 30.6.2005 außer Kraft getreten ist. Deshalb hat der UVS die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z.3 FSG idF der 7. Novelle anzuwenden (Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides). Der Bescheid der BH wäre daher nur dann zu bestätigen, wenn der Reaktionsabstand nur 0,19sec oder darunter betragen hätte, was hier mit 0,28sec nicht der Fall ist. Stattgabe der Berufung und Aufhebung des BH-Bescheides.

3.      UVS des Landes OÖ vom 21.11.2005, VwSen-521154; rechtskräftige Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; 1 Jahr seit der Tat vergangen; Bestrafung durch die BPD Linz wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.11.2004 (95 statt 50 km/h), bestätigt durch das Erkenntnis des Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 2.11.2005. Bindung der Behörden im Lenkberechtigungsentzugsverfahren an rechtskräftige Bestrafung. Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Linz mit Bescheid vom 13.10.2005 für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides. UVS: der Berufungswerber war seit der Tat, also zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, also mehr als ein Jahr im Besitz der Lenkberechtigung und hat keine weiteren Übertretungen begangen. Der Lenkberechtigungsentzug wäre nur dann rechtmäßig, wenn der UVS annehmen könnte, der Berufungswerber werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides erlangen. Diese Annahme ist nicht berechtigt, weil seit der Tat sehr lange Zeit verstrichen ist und er sich seither wohl verhalten hat. Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Entziehungsbescheides.

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4.      UVS des Landes OÖ vom 18.11.2005, VwSen-521153; der Berufungswerber war im Besitz einer bis 29.10.2005 befristeten Lenkberechtigung, welche ihm die BH Rohrbach für 11 Monate bis einschließlich 17.10.2005 entzogen hatte. Diese Behörde hat den nach Ablauf der Entzugsdauer gestellten Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins abgelehnt und eine weiteren Entzug, diesmal wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz ausgesprochen.  UVS: die Berufungsbehörde hat nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu entscheiden (82/11/0270 verstärkter Senat vom 28.11.1983). Die Lenkberechtigung ist mit Fristablauf erloschen, weshalb eine Wiederausfolgung des Führerscheins nicht in Betracht kommt und weshalb ihm diese auch nicht mehr entzogen werden kann; diesbezüglich Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Erstbescheides.

5.      UVS des Landes OÖ vom 9.11.2005, VwSen-521145; § 7 Abs.3 Z.11 FSG – Entzugsdauer; Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l AAK) und Schwarzfahrt macht einen Lenkberechtigungsentzug in der Dauer von 6 Monaten. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für 18 Monaten entzogen, eine Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen des Verdachtes nach § 28 SMG (Inverkehrsetzen von Suchtmitteln) – Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 34 Abs.2 StPO. UVS: seit der Straftat in Ungarn sind fast drei Jahre vergangen, weswegen nach § 7 Abs.4 FSG (Wertung der Tat) wegen der seither verstrichenen Zeit ein Lenkberechtigungsentzug nicht mehr möglich ist. Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz) ist nur dann möglich, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht mehr gegeben ist, solche fehlen hier aber, diese Aufforderung ist somit nicht rechtmäßig. Der Berufungswerber hat aber auch ein Alkoholdelikt zu verantworten, er hat mit 0,62 mg/l AAK einen Pkw gelenkt, ohne in Besitz der Lenkberechtigung gewesen zu sein (Schwarzfahrt – bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z. 6a FSG), weswegen er rechtskräftig bestraft wurde. Dies beiden Delikte führen zu einer je drei Monate dauernden Entzugszeit, zusammen somit zu 6 Monaten; Stattgabe der Berufung und Herabsetzung der Entzugsdauer auf sechs Monate.

6.      UVS des Landes OÖ vom 8.11.2005, VwSen-521144; § 24 Abs.4 FSG; Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens durch die BH Kirchdorf/Krems. UVS: nach der Rechtsprechung müssen genügend begründete Bedenken dafür vorliegen, dass der Betreffende die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht mehr besitzt. Solche sind hier nicht gerechtfertigt. Lange zurückliegende Suchtmittel- oder Alkoholdelikte (hier 1992 und 1998) lassen auf eine Abhängigkeit keine Rückschlüsse zu.  Der amtsärztliche Untersuchungstermin lag auch schon vor Rechtskraft des Anordnungsbescheides, was rechtswidrig ist. Aufhebung des Bescheides.

7.      UVS des Landes OÖ vom 7.11.2005, VwSen-521141; Entzugsdauer – Ersttäter und Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden mit 1,22 mg/l AAK; Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden mit 1,22 mg/l. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Lenkberechtigung für 18 Monate entzogen. UVS: nach § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentzugdauer 4 Monate. Hier fällt als zusätzliches Wertungskriterium der hohe Alkoholisierungsgrad und das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden ins Gewicht, was zu einer deutlich über der Mindestentzugszeit liegenden Entziehungsdauer führt. Diese hat die Erstbehörde mit 18 Monaten aber überhöht angesetzt, diese ist mit 12 Monaten angemessen (2002/11/0151 vom 30.9.2002). Vor Ablauf der Entzugsdauer muss sich der Berufungswerber ohnehin noch den begleitenden Maßnahmen unterziehen, wovon ein verstärkter Impuls zur Änderung der Sinnesart ausgeht (2002/11/0151 vom 30.9.2002).

8.      UVS des Landes OÖ vom 3.11.2005, VwSen-521105; § 24 Abs.4 FSG; Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Grund: beim Ausparken einen Pkw beschädigt und nicht angehalten, obwohl Hup- und Handzeichen zum Anhalten  gegeben worden seien. UVS: Bindung an die rechtskräftige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 4 Abs.1 lit.a und Abs.5 StVO durch die BPD Linz. Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Bescheides der BPD Linz.

9.      UVS des Landes OÖ vom 31.10.2005, VwSen-521108; Entzugsdauer – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; aufgrund Verurteilung durch das LG Ried wegen §§ 83 und 84 StGB hat die BH Braunau/Inn mit Mandatsbescheid die Lenkberechtigung für 30 Monate entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach verkehrspsychologischer Stellungnahme betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz angeordnet. Im Vorstellungsbescheid wurde die Entzugsdauer auf 15 Monate reduziert. Nach teilweiser Urteilsaufhebung durch das OLG Linz hat das LG Ried schließlich die Verurteilung nur mehr auf § 83 StGB gestützt. Gänzlich bedingter Strafausspruch samt Weisung der Fortsetzung der Alkoholentwöhnungsbehandlung. UVS: bereits 2003 wegen gleich gelagerter Fälle drei Monate Lenkberechtigungsentzug. Es kann erwartet werden, dass der einsichtige Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit nach einer 9monatigen Entzugsdauer wieder erlangen wird. Die Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Entzugsdauer entspricht der VwGH-Judikatur.

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10.  UVS des Landes OÖ vom 17.10.2005, VwSen-521128; Einschränkung der Lenkberechtigung (Befristung und Auflagen); § 11 Abs.1 FSG-GV – Zuckerkrankheit; Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre und Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung bis Fristablauf und Vorlage von fachärztlichen Gutachten der inneren Medizin wegen IDDM, Hypertonie und PNP, Zuckerkrankheit. Das amtsärztliche Gutachten lautet auf: bedingt geeignet. Auf dieser Grundlage hat die BPD Linz die Lenkberechtigung befristet erteilt und unter  diesen Auflagen (Verlaufskontrolle). UVS: Nach § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken die Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Gleichgelagerter Fall vor VwGH: 2003 /11/0315 vom 20.4.2004. Nicht schon eine vorübergehende sondern eine dauerhafte Stabilisierung der Krankheit ist erforderlich. Im gegenständlichen Fall ist tatsächlich eine solche Stabilisierung der insulinpflichtigen Zuckerkrankheit eingetreten und daher keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten. Für die Annahme einer fortschreitenden Erkrankung iSd § 3 Abs.5 FSG-GV fehlt damit die Grundlage und somit auch für die Befristung und Auflage von Nach- und Kontrolluntersuchungen.

11.   UVS des Landes OÖ vom 12.10.2005, VwSen-521127; Befristung und Auflagen; die BH Gmunden hat nach § 5 Abs.5 und § 24 Abs.1 Z.2 FSG die Lenkberechtigung der Klasse B befristet und unter der Auflage der Vorlage von Harnbefunden alle drei Monate erteilt. Da amtsärztliche Gutachten lautet auf „bedingt geeignet“. UVS: hier liegt nicht einmal ein Anhaltspunkt für einen „gehäuften Suchtmittelmissbrauch“ iSd § 14 Abs.5 FSG-GV vor, abgesehen davon, dass eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, welche keine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz enthält. Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Bescheides der BH Gmunden.

 

12.   UVS des Landes OÖ vom 4.10.2005, VwSen-521109*; § 7 Abs.3 Z.9 FSG - § 83 Abs.2 StGB; rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Ried nach § 83 Abs.2 StGB, weil der Berufungswerber am 6.1.2005 in Mattighofen in einem Gasthaus einem anderen Schläge mit der Hand ins Gesicht und Fußtritte versetzt hat, wodurch dieser schwer verletzt wurde (Kniescheibenbruch etc.). Entgegen dem Strafantrag der StA Ried keine Verurteilung nach § 84 Abs.1 StGB (vorsätzliche schwere Körperverletzung), sondern wegen der Straftat nach § 83 Abs.2 StGB (Vorsatz nur hinsichtlich der Misshandlung, die Körperverletzung wurde nur fahrlässig herbeigeführt). Die BH Braunau/Inn hat mit Mandatsbescheid vom 9.8.2005 die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.9 FSG) für fünf Monate entzogen, im Vorstellungsbescheid schließlich für drei Monate. Der Unabhängige Verwaltungssenat ( UVS ) des Landes Oberösterreich hat der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und den Entzugsbescheid der BH Braunau/Inn aufgehoben. Die dreimonatige Entzugszeit ab Zustellung des Mandatsbescheides am 27.8.2005 bedeutet eine prognostizierte Verkehrsunzuverlässigkeit von 10,5 Monaten seit der Straftat, was überzogen ist, wenn man bedenkt, dass im Strafurteil die Provokation des Opfers als strafmildernd gewertet wurde und die Tat nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stand.

13.   UVS des Landes OÖ vom 27.9.2005, VwSen-521065; Einschränkung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG; § 5 Abs.1 Z.4 lit. a FSG-GV – Alkoholabhängigkeit; Aufhebung der Befristung, Aufrechterhaltung der Auflage der Vorlage von Leberfunktionsparametern; die BH Wels-Land hat dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen, nachdem ihm wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für 10 Monate entzogen worden war. Der UVS hat die Ergänzung des erstinstanzlichen amtsärztlichen Gutachtens unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.1.2005 aufgetragen und auf die ICD-10 Kriterien hingewiesen. Die vorliegenden CDT-Werte sind unauffällig. UVS: eine Befristung der Lenkberechtigung bedarf eines sachlichen Anhaltspunktes betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustandes (der Risikoeignung).  Eine Befristung würde letztlich einem Entzug „auf Verdacht“ gleichkommen.  Dies ist mit dem Sachlichkeitsgebot und dem Übermaßverbot nicht in Einklang zu bringen. Die Auflage erweist sich aber im Lichte der Vorgeschichte und der noch bestehenden Instabilität als gerechtfertigt.

14.   UVS des Landes OÖ vom 26.9.2005, VwSen-521101; § 7 Abs.3 Z.9 FSG - § 84 Abs.1 StGB; rechtskräftige Verurteilung durch das LG Wels wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs.1 StGB (Versetzen von Faustschlägen – Nasenbeinbruch mit verschobenen Bruchstücken, daher schwere Verletzung iSd des Gesetzes). 3monatiger Lenkberechtigungsentzug durch die BH Wels-Land wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.3 Z.9 FSG. UVS: nach den Ausführungen der BH wäre der Berufungswerber ab Zustellung des Mandatsbescheides für weitere drei Monate verkehrsunzuverlässig. Dies würde aber eine Verkehrsunzuverlässigkeit für fast 12 Monate seit Tatbegehung bedeuten, was nicht gerechtfertigt ist. Kein Zusammenhang dieser Tat mit der Teilnahme am Straßenverkehr und Mitverschulden des Geschädigten und bedingter Strafausspruch.

15.   UVS des Landes OÖ vom 26.9.2005, VwSen-521071; gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz - § 3 Abs.1 Z.1 und § 14 Abs.1 FSG-GV; Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kfz. Das amtsärztliche Gutachten wurde auf die negative verkehrspsychologische Stellungnahme gestützt. Nach einer neuerlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme liegt die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nun uneingeschränkt vor. Auf dieser Grundlage wurde ein neuerliches amtsärztliches Gutachten erstattet: positive Entwicklung, gelungen, den Alkoholkonsum nachhaltig einzuschränken. Dadurch kam es zu einer deutlichen Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit.  Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) vor 8 Monaten war die Gefahr einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt noch überdurchschnittlich gewesen.  Entwicklung einer konkreten Strategie zur Aufrechterhaltung eines gemäßigten Umgangs mit Alkohol. Diesen amtsärztlichen Ausführungen schließt sich auch der UVS an, welche sich bei mehreren Vorsprachen der Berufungswerberin beim UVS bestätigt gefunden wurden. Das amtsärztliche Gutachten lautet nun auf „geeignet“.

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16.   UVS des Landes OÖ vom 23.9.2005, VwSen-521027; Lenkereigenschaft - Entzugsdauer; der UVS hat eine Ortsaugenscheinsverhandlung durchgeführt, bei welcher sich die Mutter des Berufungswerber berechtigter Weise der Zeugenaussage entschlagen hat, weswegen deren Einvernahme vor der Erstbehörde augrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht berücksichtigt werden darf. Es reicht zur Feststellung der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers nicht aus, wenn der Polizist als Zeuge meint, der Verdacht des Lenkens reicht zur Aufforderung zum Alkomattest aus. Es war Nacht und konnte aufgrund der Entfernung das Geschlecht des Lenkers (der Lenkerin) nicht erkannt werden (Ergebnis des Lokalaugenscheins) oder wie viele Personen sich im Fahrzeug befunden haben. In dubio pro reo kann die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers nicht festgestellt werden. Allerdings hat der Berufungswerber an einem anderen Tag einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt, wegen dieser Tat kann aber mit der gesetzliche vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden. Die Einheitlichkeit des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

17.   UVS des Landes OÖ vom 23.9.2005, VwSen-521104; § 24 Abs.4 FSG (früher: § 26 Abs.5 FSG); Anordnung der BH Perg, ein amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen. UVS: für eine solche Aufforderung besteht nun entgegen dem früheren § 26 Abs.5 FSG keine rechtliche Grundlage mehr. Ebenso wenig bestehen ausreichend begründete Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Die Perg hat daher ihren Bescheid in zweifacher Hinsicht mit Rechtswidrig belastet.

18.   UVS des Landes OÖ vom 21.9.2005, VwSen-521084; § 7 Abs.3 Z.1 FSG – Entzugsdauer; BH Kirchdorf/Krems: 14monatiger Lenkberechtigungsentzug im Mandatsbescheid, 12monatiger im Vorstellungsbescheid wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,06 mg/l (rechtskräftige Bestrafung). Es handelt sich um das zweite Alkoholdelikt (1.x: 8 Monate Lenkberechtigungsentzug zwischen Dezember 2001 und August 2002).  Der Berufungswerber hat seinen Fehler eingesehen und diesen zutiefst bereut, was bei der Beurteilung seiner Sinnesart mitberücksichtigt werden muss.  Nach 10 Monaten wird er die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, wobei aber die Entzugsdauer erst nach der Nachschulung, der verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) und der Beibringung des amtsärztlichen Gutachten endet.

19.   UVS des Landes OÖ vom 21.9.2005, VwSen-521052; Befristung der Lenkberechtigung; § 14 Abs.5 FSG-GV; Anzeige des Gendarmerieposten Bad Ischl wegen Cannabiskonsum (§ 27 Abs.1 SMG). Befristung der Lenkberechtigung durch die BH Gmunden samt Auflage der Vorlage von Harnproben vier mal alle 10 Wochen. UVS: die Befristung stützt sich auf § 14 Abs.5 FSG-GV, in einem solchen Fall kommt aber eine Befristung nicht in Betracht (2000/11/0264 vom 20.3.2001). Gemäß § 10 Abs.6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt, dessen Berufungszurückziehung ist daher rechtswirksam (2001/11/0202 vom 13.8.2003), die Auflage der BH betreffend Abgabe von Harnproben ist daher rechtskräftig geworden.

20.   UVS des Landes OÖ vom 19.9.2005, VwSen-521097; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Entzugsdauer – Herabsetzung von 12 auf 9 Monate; lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,68 mg/l AAK. Erster Lenkberechtigungsentzug im Jahr 2000 für 6 Monate und bereits 1995 ein Lenkberechtigungsentzug wegen einem Alkoholdelikt. UVS: verfehlt ist die Auffassung des Berufungswerbers zu den Tilgungsfristen im VStG. Der Vorfall aus dem Jahr 2000 fällt nur mehr in einem geringen Ausmaß ins Gewicht, wenngleich auch diese Tat nach § 7 Abs.6 FSG noch gewertet werden muss, weil der damalige Entzug schon einen Vorentzug aus dem Jahr 1995 mitberücksichtigt hatte (samt VwGH-Judikatur). Es ist mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bereits nach 9 Monaten zu rechnen (99/11/0216 vom 24.8.1999, 95/11/0071 vom 21.3.1995 und 97/11/0266 vom 10.11.1998) und nicht erst nach 12.

21.   UVS des Landes OÖ vom 15.9.2005, VwSen-521028; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; 123 statt 70 km/h am 5.7.2004 – 2wöchiger Lenkberechtigungsentzug mit Mandatsbescheid vom 16.6.2005 durch die BPD Linz. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, VwSen-160639 hat der UVS das Straferkenntnis der BPD aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil der Polizist die nach den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebene Überprüfung des Visiereinrichtung des Lasergeräts vor Beginn der Messung nicht durchgeführt hat. Seine Überprüfung entspricht nicht der Bedienungsanleitung, wonach das Messgerät in einem solchen Fall als fehlerhaft gilt und daher das Messergebnis nicht als ausreichend gesichert angesehen werden kann. Darauf kenn daher ein Lenkberechtigungsentzug (und eine Bestrafung) nicht gestützt werden. Auf konkretes Befragen, ob dem Beamten auch eine Form der Überprüfung bekannt ist, bei welcher ein auf- und abschwellender Ton zu hören ist, gab dieser an, dass er eine derartige Überprüfung nicht kenne.

22.   UVS des Landes OÖ vom 14.9.2005, VwSen-521063; Befristung der Lenkberechtigung und Auflagen; Erlass des BMVIT vom 26.1.2005, BMVIT-171.304/0001-II/ST4/2005; Erteilung der Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befristet auf ein Jahr und unter der Auflage, sich binnen einem Jahr einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen unter Vorlage des HBA1C-Wertes. UVS: diese Vorgangsweise der BH entspricht weder der VwGH-Judikatur noch dem Erlass des BMVIT vom 26.1.2005, BMVIT-171.304/0001-II/ST4/2005 betreffend die „amtsärztliche Vorsicht und unkritische Übernahme von Gutachten durch die Behörde betreffend Befristung und Auflagen. Damit ist (endlich) klar gestellt, dass ein amtsärztliches Gutachten im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit von Befristung und Auflagen gewissen Anforderungen zu entsprechen hat.  Hier ist aber nur von zweideutigen Aussagen des Verkehrspsychologen die Rede, welche nicht geklärt wurden. Es ist nicht die Aufgabe des UVS, immer wieder offenkundig mangelhaft begründete amtsärztliche Gutachten im Rahmen der Berufungsverfahrens zT sogar mehrmals auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

23.   UVS des Landes OÖ vom 14.9.2005, VwSen-521045; funktionelle Einäugigkeit - § 8 Abs.5 FSG-GV; Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung und Feststellung, dass die Lenkberechtigung für die Klasse „C“ erloschen ist. Der UVS hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren hat das amtsärztliche Gutachten nach Untersuchung des Berufungswerbers ergeben, dass eine befristete gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz gegeben ist. Es wird nun Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf / Krems sein, die Lenkberechtigung zu erteilen und den Führerschein auszustellen.

Rechtsanwalt

Dr. Johann Postlmayr

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dr.postlmayr@aon.at

24.   UVS des Landes OÖ vom 14.9.2005, VwSen-521023; § 24 Abs.1 Z.2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung; § 3 Abs.5 und § 11 Abs.1 FSG-GV – Zuckerkrankheit. Befristung und Auflagen; Code 01.06 (Brille oder Kontaktlinse tragen) durch die BH Steyr-Land. Die Lenkberechtigung des Berufungswerbers war bisher wegen Zuckerkrankheit auf fünf Jahre befristet. Fristgerechter Verlängerungsantrag; Gutachten des Facharztes für innere Medizin: HbA1c-Wert von 17,4% ist problemlos, keine Bedenken gegen die unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung. Der Amtsarzt der BH SE hat aufgrund eines Ersuchens des UVS in seiner Stellungnahme vom 2.9.2005 ausgeführt, dass der Normwert zwischen 4,5 und 6,3 % liegt. Der Hämoglobin A1c-Wert (HbA1c) sei ein Kontrollparameter zur Langzeitüberwachung der Diabetes-Einstellung und –behandlung und werde zur Therapieüberwachung empfohlen.  Im vorliegenden Fall weist keines der fachärztlichen Gutachten auf die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung hin. Auch dem amtsärztlichen Gutachten ist nicht zu entnehmen, warum es sich hier um eine fortschreitende Erkrankung iSd § 3 Abs.5 FSG-GV handeln könnte. Die Auflage des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen war zu bestätigen, weil sich diese Notwendigkeit aus der augenfachärztlichen Stellungnahme ableiten läßt und nicht bestritten worden ist.

25.   UVS des Landes OÖ vom 12.9.2005, VwSen-521015; Entzugsdauer; fünfmonatiger Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Linz, Bindung des UVS an das rechtskräftige Straferkenntnis dieser Behörden nach § 4 Abs.5 und § 99 Abs.1b StVO (Fahrerflucht und Alkoholdelikt). Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit 0,54 mg/l (Alkotest 8 Stunden nach dem Verkehrsunfall mit dem Ergebnis 0,27 mg/l und einem Nachtrunk von einem Liter Bier) einen Verkehrsunfall hatte (Verreißen des Pkw wegen einem Hasen und Kollision mit einem abgestellten Pkw). Er hat sich vergewissert, dass niemand verletzt ist (der abgestellte Pkw war leer) und hat einen Zettel hinter dessen Windschutzscheibe hinterlassen mit Adresse und Telefonnummer und ist dann weitergefahren und hat zuhause einen Nachtrunk von 2/2 Litern Bier vorgenommen. UVS: hier ist kein Grund ersichtlich, über die in § 26 Abs.1 FSG vorgesehene Mindestentzugsdauer von 3 Monaten hinauszugehen (kein zusätzlich erschwerendes Element).

26.   UVS des Landes OÖ vom 12.9.2005, VwSen-521086; Entzugsdauer; 17monatiger Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Zweites Alkoholdelikt binnen zwei Monaten (1,37 %o und 0,53 mg/l) samt Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht beim letzten Delikt. UVS: die Wiederholung eines solchen Delikts ist besonders verwerflich, was einen 12monatigen Lenkberechtigungsentzug rechtfertigt (2000/11/0078 vom 28.5.2002).

27.   UVS des Landes OÖ vom 12.9.2005, VwSen-521076; § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG; 12monatiger Lenkberechtigungsentzug im Mandatsbescheid der BH Wels-Land, im Vorstellungsbescheid 10 Monate. UVS: der Berufungswerber hat den Verkehrsunfall nicht verschuldet, er war nicht der Lenker, daher nur dreimonatiger Lenkberechtigungsentzug wegen einer Schwarzfahrt, Aufhebung der übrigen Anordnungen.

28.   UVS des Landes OÖ vom 12.9.2005, VwSen-521072; § 24 Abs.4 FSG – Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten zur gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen. UVS: Beobachtungsfahrt anstatt der verkehrspsychologische Stellungnahme binnen 2 Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides (88jähriger Berufungswerber). Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz lässt sich hier besser durch eine Beobachtungsfahrt als durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme gewährleisten.

29.   UVS des Landes OÖ vom 9.9.2005, VwSen-521069; § 7 Abs.3 Z.11 FSG - § 28 SMG; die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat einen 10monatigen Lenkberechtigungsentzug verhängt, welchen der UVS aufgehoben hat, da von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit nicht ausgegangen werden kann, zumal seit Beendigung der Straftat soviel Zeit vergangen ist. Eine Verkehrsunzuverlässigkeit hätte (gerechnet ab Beendigung des strafbaren Verhaltens) für maximal 36 Monate angenommen werden dürfen.

30.   UVS des Landes OÖ vom 8.9.2005, VwSen-521070; § 7 Abs.3 Z.9 FSG - §§ 105 und 125 StGB; die BH Wels-Land hat einen 29monatigen Lenkberechtigungsentzug ausgesprochen und ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet. UVS: Reduzierung der Entzugsdauer auf drei Monate (das sind 10 Monate ab Beendigung der Straftaten).  Hier ist kein Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 17 Abs.1 2. Satz FSG-GV anzunehmen (nur einmalige Tat).

31.   UVS des Landes OÖ vom 6.9.2005, VwSen-521008; § 7 Abs.3 Z.6 FSG; dreimonatiger Lenkberechtigungsentzug durch die Eferding; im gerichtlichen Strafprozess hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ergeben, dass der Unfallgegner nur sehr leichte Prellungen erlitten hat. In der vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme wird dem Berufungswerber bescheinigt, dass er eine überdurchschnittliche Besonnenheit und eine gute Verhaltenskontrolle aufweist. Die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit wurde hier nicht ausreichend schlüssig dargelegt.

32.   UVS des Landes OÖ vom 5.9.2005, VwSen-520995; gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz; über Zuweisung des UVS hat der Berufungswerber im Berufungsverfahren eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) absolviert mit dem Ergebnis „bedingt geeignet“. Empfohlen wird die Befristung auf ein Jahr und die Vorlage von Leberfunktionsparametern. UVS: das aufgrund der verkehrspsychologischen Untersuchung eingeholte amtsärztliche Gutachten lautet „geeignet“. Auch wenn dort eine Befristung für sinnvoll erachtet wird, so ließe sich dies nicht schlüssig begründen, ebenso wenig die Auflage. Der Erstbehörde musste der Erlass des BMVIT vom 26.3.2005, BMVIT-171.304/0001-II/ST4/2005, bekannt sein, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

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33.   UVS Tirol vom 30.8.2005, 2005/20/1916-3; § 25 Abs.3 FSG; Alkoholdelikt in der BRD und Verkehrszuverlässigkeit; rechtskräftiger Strafbefehl des AG München: 40 Tagessätze à € 50,-- nach §§ 316 Abs.1+2, 69, 69a und 69b Abs.2 dStGB, weil der Berufungswerber einen Pkw mit 1,36 5o Blutalkoholgehalt gelenkt hat.  Deswegen hat die BH Kufstein die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet und das Verbot ausgesprochen, für diese Zeitspanne von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Diese Straftat stellt nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a StVO (in Verbindung mit § 5 StVO) dar, welche eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG ist, welche zur Verkehrsunzuverlässigkeit führt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber ist zwischen Tat und Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahren nur ein Zeitraum von wenigen Monaten vergangen, was den Entziehungsbescheid nicht rechtswidrig macht (2004/11/0008 vom 23.3.2004 – weniger als ein Jahr zwischen Alkoholdelikt und Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens). Abweisung der Berufung.

34.  UVS des Landes OÖ vom 30.8.2005, VwSen-521035; Auflagen – Einschränkung der Lenkberechtigung; § 14 Abs.5 FSG-GV; die BPD Linz hat die Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt: alle drei Monate (ein Jahr lang) amtsärztliche Kontrolluntersuchung und Vorlage von Leberfunktionsparametern (GGT, GOT; GPT, MCV und CDT) durch die BPD Linz. UVS: Voraussetzung für die Vorschreibung amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen und der Vorlage von Leberfunktionsparametern nach dieser Bestimmung ist, dass der Betreffende entweder alkoholabhängig ist oder war oder Missbrauch binnen relativ kurzer Zeit begangen hat (samt VwGH-Judikatur). Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Bescheides.

35.   UVS des Landes OÖ vom 16.8.2005, VwSen-521049; § 24 Abs.1 Z.2 FSG - § 14 Abs.5 FSG-GV; Aufhebung der Einschränkung (Befristung) der Lenkberechtigung durch den UVS. Die BH Gmunden hat die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und die Auflage erteilt, alle drei Monate Harnbefunde auf Cannabinoide beizubringen. Durch diese Auflage ist es der Behörde möglich, einen allenfalls zukünftigen Suchtmittelkonsum festzustellen und darauf entsprechend zu reagieren.

36.   UVS des Landes OÖ vom 12.8.2005, VwSen-521003; § 23 Abs.3 Z.1 FSG – Umschreibung eines rumänischen Führerscheins; Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse „B“ durch die BH Ried i.I. Die Berufungswerberin ist rumänische Staatsangehörige und am 13.12.2001 erstmalig nach Österreich eingereist, nachdem sie am 4.12.2001 in Rumänien die Führerscheinprüfung gemacht und bestanden hat. Im Zweifel geht der UVS davon aus, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung die Lenkberechtigung der Klasse B bereits besessen hat. Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

37.   UVS des Landes OÖ vom 12.8.2005, VwSen-520983; § 26 Abs.3 und § 7 Abs.3 Z.4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung – 2wöchiger Lenkberechtigungsentzug durch die BH Gmunden wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (140 statt 80 km/h am 8.4.2004 um 12.12 Uhr in Selzthal auf der A9 bei km 1,7 Richtung Liezen – rechtskräftige Bestrafung durch die BH Liezen und Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens am 21.6.2004). UVS: der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit muss Bedeutung zugemessen werden, da es nicht angeht, die Entziehung für eine geringfügige Dauer auch noch lange Zeit nach der Begehung des Delikts bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, das zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit nicht ausgegangen werden kann (98/11/0227 vom 17.12.1998). Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung lag die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 Monate und zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens bereits 14 Monate zurück. Die Annahme, der Berufungswerber sei auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch verkehrsunzuverlässig, ist daher nicht mehr gerechtfertigt.

38.   UVS des Landes OÖ vom 11.8.2005, VwSen-521054; ProViDa-Anlage ist kein „technisches Hilfsmittel“; § 18 Abs.1 StVO – Drängeln – Tiefenabstand vom Vordermann; 7. FSG-Novelle – Vormerksystem; dreimonatiger Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO (Tiefenabstand von nur 0,21 Sekunden). Dieser Tiefenabstand stellt nach der neuen Rechtslage keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 FSG mehr dar, welche zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit führt. Hier: rechtskräftige Bestrafung nach § 18 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.c StVO – besonders gefährliche Verhältnisse bzw. besondere Rücksichtslosigkeit. Feststellung mittels ProViDa-Anlage im Einsatzfahrzeug: am 13.8.2004 bei 103 km/h nur einen Tiefenabstand von 5 bis 6 m eingehalten, Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.5.2005.  Nach der 7.FSG-Novelle sind solche Übertretungen nunmehr nach § 30a Abs:2 Z.5 FSG vorzumerken (Vormerksystem). Diese Gesetzesnovelle trat zwar erst am 1.7.2005 in Kraft und wurde das Lenkberechtigungsentzugsverfahren bereits vorher eingeleitet; dennoch zeigt der Wortlaut dieser Novelle, dass der Gesetzgeber die bisherige Praxis der Kraftfahrbehörden, bereits bei Reaktionsabständen von unter 0,3sec die Lenkberechtigung zu entziehen, dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen widerspricht. Hier liegt aber auch keine Feststellung mit einem „technischen Messgerät“ vor, weil die ProViDa-Anlage nur die Geschwindigkeit misst, und der Tiefenabstand zwischen den Fahrzeugen mit freiem Auge (Schätzung) festgestellt wurde.

39.   UVS des Landes OÖ vom 11.8.2005, VwSen-521040*; § 3 Z.3 AVG – zuständige Behörde; wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,56 %o Blutalkoholgehalt in der BRD wurde der Führerschein von der deutschen Polizei abgenommen und zur österreichischen Ausstellungsbehörde, der BH Vöcklabruck, geschickt. Von dort wurde er an die BPD Salzburg, der früheren Wohnsitzbehörde des Betroffenen, weitergeleitet, wo er derzeit neben seinem Hauptwohnsitz in Freilassing, BRD, einen Nebenwohnsitz hat. Diese Behörde vertrat die Auffassung, der Führerschein sei bis zum Ablauf der in der BRD ausgesprochenen Sperrfrist einzubehalten, aber auch keine Entzugsmaßnahme in Österreich zu setzen. Die BH Vöcklabruck hat auf Antrag entschieden, daß der von ihr 2001 ausgestellte Führerschein wieder ausgefolgt wird (Punkt I. des Bescheides vom 12.7.2005, VerkR22-4000-21-2005. In Punkt II. wurde nach § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Gegen diesen Punkt richtet sich die Berufung, welcher der UVS Oö. stattgegeben und den Erstbescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben hat. Begründung: wenngleich in der BRD unbestrittener maßen ein Alkoholdelikt begangen wurde, welches an sich ein Nachschulungsanordnung rechtfertigen würde, müßte dies aber durch die zuständige Behörde erfolgen. Hauptwohnsitz in der BRD, Nebenwohnsitz in Salzburg, weswegen die Erstbehörde keine Zuständigkeit für sich in Anspruch nehmen kann (§ 35 Abs.1 FSG und § 3 Z.3 AVG). Daß der Führerschein von dieser Behörde ausgestellt worden ist, führt nicht zur Zuständigkeit der BH VB für diese Maßnahme. Der Berufung war daher ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen (z.B. Akzessorietät der Nachschulung zum Lenkberechtigungsentzug) stattzugeben.

40.   UVS des Landes OÖ vom 11.8.2005, VwSen-521054; § 18 Abs.1 StVO – Drängeln auf der Autobahn; § 30a Abs.2 Z.5 FSG (idF 7.Novelle) § 7 Abs.3 Z.3 FSG; Lenkberechtigungsentzug in der Dauer von drei Monaten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wegen Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 0,21 sec (5 bis 6 m Abstand vom Vorderfahrzeug bei 103 km/h) am 13.8.2004 um 15.33 Uhr auf der A25 bei km 17, Fahrtrichtung Linz. Feststellung mittels der im Dienstfahrzeug BG-4.268 eingebauter ProViDa-Anlage, wobei der Abstand nicht gemessen sondern geschätzt wurde. Rechtskräftige Bestrafung mit Strafverfügung dieser Behörde nach § 18 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit. c StVO (besonders gefährliche Verhältnisse); Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens durch Schreiben der Erstbehörde vom 12.5.2005. UVS: auch wenn die 7.Novelle zum FSG erst am 1.7.2005 in Kraft getreten ist und das Lenkberechtigungsentzugsverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, zeigt diese Bestimmung, dass die bisherige Behördenpraxis, unter 0,3 sec Reaktionsabstand eine Entziehungsverfahren einzuleiten, dem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. VwSen-520956 und 520904). Außerdem liegt eine Feststellung der Übertretung „mit einem technischen Hilfsmittel“ iSd § 7 Abs.3 Z.3 FSG idF der 7. Novelle nicht vor, weil die ProViDa-Anlage nur die Geschwindigkeit misst und der Abstand mittels Schätzung erfolgte. Aufhebung des Bescheides.

41.   UVS des Landes OÖ vom 10.8.2005, VwSen-521020; Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung; § 3 Abs.1 Z.3 und § 8 Abs.2 FSG - § 14 Abs.5 FSG-GV; der Berufungswerber ist im Besitz von Cannabis betreten worden und hat dessen Konsum auch eingestanden. Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz wurde von der Erstbehörde, der BPD Linz daher zurecht überprüft und eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme (Ergebnis: keine Abhängigkeit) eingeholt wegen des ersten positiven Harnbefundes. Kein Anhaltspunkt für den Konsum anderer Suchtmittel. Spätestens mit der Vorlage des negativen Harnbefunden vom 6.5.2005 betreffend sämtlicher Drogen-Metabolite ist daher eine weitergehende Untersuchung auf Suchtmittel außer Cannabis nicht mehr gerechtfertigt. Zumindest über ein halbes Jahr lag ein schädlicher Mißbrauch (§ 14 Abs.5 FSG-GV) von Cannabis vor. Der UVS hat im Berufungsverfahren ein weiter amtsärztliches Gutachten eingeholt. Es liegt auch eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vor. Der Bescheid der Erstbehörde wird daher aufgehoben und festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz für die Klasse B unter der Einschränkung gegeben ist, dass ein Jahr lang im Abstand von je zwei Monaten Harnbefunde auf Cannabinoide vorzulegen sind.

42.   UVS des Landes OÖ vom 10.8.2005, VwSen-521002; Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung - § 24 Abs.4 FSG; Stattgabe der Berufung gegen den Bescheid der BH Steyr-Land vom 24.5.2005. In der Anzeige der Gendarmerie ist ausgeführt, dass Herr S bei der Kontrolle eines äußerst verstörten und unsicheren Eindruck gemacht habe, weswegen eine amtsärztliche Untersuchung gemacht werden sollte. Aus dem Akte ergibt sich ein zweimaliger Lenkberechtigungsentzug wegen Alkoholdelikten. UVS: aus dem nervösen Verhalten ein akute Drogen- oder Alkoholprobleme abzuleiten, ist unbegründet, daran ändert auch nichts, dass allenfalls früher Alkoholprobleme gegeben waren. Sattgabe der Berufung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides der BH Steyr-Land.

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43.   UVS des Landes OÖ vom 3.8.2005, VwSen-521018; Entzugsdauer; Reduzierung von 8 auf 6 Monate; wegen Alkotestverweigerung nach Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Fahrerflucht durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Rechtskräftige Bestrafung nach § 5 Abs.2 und § 4 Abs.1 lit.a StVO. UVS: der Pkw ist unmittelbar nach dem Unfall zum Stillstand gekommen, zumindest subjektiv ist diese nicht als beabsichtigte Fahrerflucht zu qualifizieren. Der Wertung dieses Umstandes kann damit geringeres Gewicht beigemessen werden. Bindung im Entzugs(Administrativ)Verfahren an die rechtskräftigen Bestrafungen (92/11/0093 mwN vom 1.12.1992 u.a.). Die Alkotestverweigerung ist einer erwiesenen Alkoholisierung gleichzuhalten (2001/11/0401 mwH vom 22.1.2002 und 2001/11/0078 vom 20.3.2001). Unter Bedachtnahme der Ersttäterschaft konnte mit einer Entzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen gefunden werden.

44.   UVS des Landes OÖ vom 3.8.2005, VwSen-520997; § 18 Abs.1 StVO – 0,3sec Reaktionsabstand – Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.3 Z.3 FSG; rechtskräftige Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nach § 99 Abs. 2 lit.c StVO (Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit), woran der UVS gebunden ist, diese bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3 FSG liegt somit vor. Für die Rechtmäßigkeit des Lenkberechtigungsentzug ist aber Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Annahme gerechtfertigt ist, es liege zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus für noch zumindest weitere drei Monate eine Verkehrsunzuverlässigkeit vor (2001/11/0149 mwH vom 23.4.2001). Dies ist hier nicht der Fall, weil diese Tat (vom 27.10.2004 auf der A1 bei km 164,9) zu diesem Zeitpunkt bereits 7,5 Monate zurückliegt, was der Annahme einer 10,5monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit gleich käme, was nicht gerechtfertigt ist.

45.   UVS des Landes OÖ vom 2.8.2005, VwSen-521017; Schwarzfahrt - § 7 Abs.3 Z.6a FSG - Entzugsdauer; Reduzierung von 5 auf 3 Monate; § 68 Abs.2 AVG – amtswegige Bescheidabänderung; Lenkberechtigungsentzug in der Dauer von 5 Monaten durch die BH Vöcklabruck mit Bescheid vom 21.6.2005 wegen Lenkens eines Pkw in offener Entzugsdauer am 21.4.2005 in Seewalchen. Mit Bescheid vom 12.10.2004 hat diese Behörde die Lenkberechtigung für 9 Monate entzogen, weil der Proband am 24.9. einen Pkw mit 1,07 mg/l AAK gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit schwerem Sachschaden verschuldet hat. In der Folge wurde dieser Bescheid am 22.4.2005 nach § 68 Abs.2 AVG abgeändert und die Entzugsdauer auf 7 Monate reduziert, weil er sich innerhalb der Entzugszeit nichts zu schulden kommen hat lassen, Wiederausfolgung des Führerscheins am 24.4.2005. UVS: es kann damit gerechnet werden, dass nach Ablauf der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt sein wird, Reduzierung der Entzugsdauer von 5 auf 3 Monate.

46.   UVS des Landes OÖ vom 26.7.2005, VwSen-521044; § 7 Abs.3 Z.10 FSG; §§ 83, 84, 126, 269 StGB; strafgerichtliche Delikte und Verkehrsunzuverlässigkeit; die BH Rohrbach hat das Verbot ausgesprochen vom bezeichneten tschechischen und kirgisischen Führerschein für fünf Monate in Österreich Gebrauch zu machen wegen strafgerichtlicher Verurteilung wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung (wegen Beamteneigenschaft des Geschädigten) und schwerer Sachbeschädigung. UVS: Setzen der Straftaten im Rahmen des Einschreitens der Sicherheitsexekutive. Dass es dabei zum Teil beim Versuch geblieben ist, wirkt sich nur im Rahmen der Wertung der Tat aus. Zur Aggressionstendenz im Zusammenhang mit der Verkehrszuverlässigkeit siehe VwGH vom 21.4.1998, 98/11/0006). Die Taten sind noch nicht einmal acht Monate her, es kann daher angenommen werden, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegt, welche zumindest noch weiter drei Monate (ab Zustellung des erstinstanzlichen Entzugsbescheides) andauert. Zeithorizonte von zwei Jahren sind zu berücksichtigen (99/11/0168 vom 24.8.1999). Handlungen gegen Leib und Leben sind bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z.10 FSG. Eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart muss von Kfz-Lenkern verlangt werden (2000/11/0260 mwN vom 20.2.2001). Hier kann aber mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden, womit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit nach einem Jahr nach den Straftaten wiedererlangen wird. Persönliche und familiäre Interessen sind nicht entscheidend (99/11/0328 mwN vom 19.3.2001 und 99/11/0166 vom 24.8.1999).

47.   UVS des Landes OÖ vom 18.7.2005, VwSen-521006; § 24 Abs.1 Z.2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung; die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die bis zum 18.5.2007 befristete Lenkberechtigung für die Klasse B und F mit dem Code 71 und 104 (6 Mon) eingeschränkt. UVS: nach der (zitierten VwGH-Judikatur ist eine Befristung nur dann geboten, wenn begründete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen (vgl. etwa. 96/11/0202 vom 28.111.1996).  Dies stellt jedoch in der Praxis nicht die Regel sondern die Ausnahme dar, was jüngst auch medial diskutiert worden ist. Liegen – wie hier – keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine negative Prognose mehr vor, kann eine Befristung nicht ausgesprochen werden. Die Behörde hat über medizinische „Empfehlungen“ hinausgehende, die Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigende Betrachtungen anzustellen, wobei die Rechtsposition des Betroffenen nicht unbeachtet bleiben darf.  Die behördliche Entscheidungsbefugnis kann nicht vom Sachverständigen vorweg genommen werden.  Aufhebung der Befristung der Lenkberechtigung und der Auflage der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens und Erteilung der Auflage, der Vorlage der alkoholspezifischen Laborparameter bis zum 18.11.2005 und 18.5.2006 (Gamma-GT, MCV und CD-Tect).

48.   UVS des Landes OÖ vom 12.7.2005, VwSen-521000; § 24 Abs.1 Z.2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung; die BH LL hat die Einschränkung der Lenkberechtigung (Vorschreibung der Auflage der Vorlage von Leberfunktionsparametern und Alkoholberatung) auf die amtsärztliche Empfehlung gestützt und angeordnet, daß alle drei Monate der CD-Tect-Wert vorzulegen ist (bei einer Toleranz von einer Woche) sowie die Besuchsbestätigung bei einer Alkoholberatung. UVS: unbestimmte Bescheidauflagen wie „Einschränkung 104“ widersprechen krass dem Bestimmtheitsgebot und führen letztlich dazu, daß in Wahrheit weder die Behörde, noch der Amtsarzt und der Betroffene den Bescheidinhalt und den Einschränkungsumfang nicht wirklich nachvollziehen kann. Stattgabe der Berufung und ersatzlose Aufhebung der Auflage der Vorlage von Leberfunktionsparametern.

49.   UVS des Landes OÖ vom 12.7.2005, VwSen-520972; § 24 Abs.1 Z.2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung (Befristung und Auflage). Die Erstbehörde hat den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins (nach Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit wegen eines Alkoholdelikts) nach § 28 Abs.1 Z.2 FSG abgewiesen und einen (weiteren) Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kfz ausgesprochen. Vorgeschichte: Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für fünf Monate, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach verkehrspsychologischer Untersuchung (VPU), wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,87 mg/l. Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung: nicht geeignet (Fehlen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit  und Forderung einer strikten Alkoholkarenz). Amtsärztliches Gutachten: nicht geeignet. Die Leberfunktionsparameter lagen im Normbereich und hat der Berufungswerber seinem Rechtsmittel wiederum solche beigelegt. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber die verkehrspsychologische Stellungnahme Dris. Teske vom 8.6.2005 vorgelegt: „bedingte Eignung“ samt Empfehlung der Befristung der Lenkberechtigung auf 12 Monate und fünf verkehrspsychologische Einzelgespräche und vor Verlängerung wieder eine verkehrspsychologische Untersuchung. Amtsärztliches Gutachten der Sanitätsdirektion des Landes Oö.: „befristete Eignung“ und Notwendigkeit der amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr und nervenfachärztliche Stellungnahme und fünf verkehrspsychologische Einzelgespräche, nervenfachärztliche Kontrolle pro Monat, strikte Alkoholkarenz. Wahrung des Parteiengehörs dazu durch den UVS; der Berufungswerber hat bekanntgegeben, daß er mit diesen Einschränkungen einverstanden ist. UVS: Abänderung des Erstbescheides dahingehend, daß der „Code 05.08 – kein Alkohol“ (Auflage) in den Führerschein eingetragen wird. Es besteht zwar keine Alkoholabhängigkeit, es liegt aber wiederholter Mißbrauch vor. Erforderlichkeit dieser Auflage, um den Berufungswerber vom Alkoholkonsum abzuhalten.

50.    UVS des Landes OÖ vom 4.7.2005, VwSen-521014; § 24 Abs.1 Z.2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung (Auflage „Code 104“); § 14 Abs.5 FSG-GV; Einschränkung der Lenkberechtigung durch die BH LL aufgrund das amtsärztlichen Gutachtens: zuletzt im Jahr 200 Cannabiskonsum, früher drogenabhängig. UVS: ergibt sich bei Personen, welche alkohol- oder suchgiftabhängig waren in der Folge durch Kontrolluntersuchungen, daß über einen längeren Zeitraum kein Mißbrauch begangen wurde, kann die Lenkberechtigung ohne Einschränkung (Auflagen) erteilt werden (2000/11/0264 vom 20.3.2001). Auflagen sind an dem der Rechtsordnung inhärenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes zu orientieren. Ohne ausreichend nachvollziehbare Begründung läßt sich schon aus der Aktenlage die Auflage von Harnuntersuchungen nicht begründen. Nur eine nochmalige Kontrolluntersuchung scheint im Hinblick auf die Überprüfung der Verhaltensstabilität und die bestehende Diabetes mellitus sachlich gerechtfertigt. Diesbezüglich Abänderung des Erstbescheides.

51.    UVS des Landes OÖ vom 3.7.2005, VwSen-521012; § 24 Abs.1 Z.2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung (Befristung und Auflage) - § 14 Abs.5 FSG-GV; Amtsarzt hat keine rechtliche Beurteilungen vorzunehmen; mit einer zweizeiligen Begründung hat die BH FR die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F auf fünf Jahre befristet. UVS: selbst wenn Alkoholabhängigkeit gegeben gewesen sein soll (oder gehäufter Alkoholmißbrauch), ist bei langzeitiger Abstinenz eine Befristung der Lenkberechtigung nicht mehr berechtigt und iSd Sachlichkeitsgebots nicht mehr vertretbar (zit. VwGH-Judikatur). Hier hat die Behörde der Amtsärztin gleich die behördliche Kompetenz zur rechtlichen Beurteilung der einschlägigen Vorschriften delegiert. Binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren kann sich letztlich bei jedem Menschen eine eignungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Das amtsärztliche Gutachten spricht von einer Abstinenz und von einer intakten Zukunftsprognose. Stattgabe der Berufung und Aufhebung der Befristung und der erteilten Auflage.

 

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Rechtsanwalt

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