Lenkberechtigungsentzug VwGH – Rechtsprechung ab 1.1.2002 * bedeutet Rechtsvertretung
durch RA Dr. Postlmayr, Mattighofen +
bedeutet erfolgreiche Beschwerde, gehört nicht zur GZ
1.
2001/11/0408 vom 22.1.2002; §§
30, 3, 24 bis 26 FSG; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Aberkennung des Rechts, vom
ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Der
Beschwerdeführer hat am 17.6.2000 ein Motorrad mit über 0,8 mg/l AAG
gelenkt. Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Vorarlberg. Die
belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug das Recht
aberkannt, von schweizerischen Führerschein in Österreich über eine
Zeitspanne von 4 Monaten Gebrauch zu nehmen. VwGH: Der
Beschwerdeführer behauptet, diese Verwaltungsübertretung nicht
begangen zu haben. Er ist darauf zu verweisen, daß die
Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafung gebunden ist, eine
selbständige Beurteilung dieser Frage ist ihr verwehrt. Daran ändert
auch die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH nichts. Stellt sich
nachträglich heraus, daß diese Verwaltungsübertretung nicht
begangen wurde, könnte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren
Berücksichtigung finden (2001/11/0237 mwN vom 20.9.2001). Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
2.
2001/11/0401 vom 22.1.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; §§ 24 Abs.1 Z.1 und 25
Abs.1+3 FSG; 15 Monate Lenkberechtigungsentzug, Anordnung einer
Nachschulung wegen Alkotestverweigerung (rechtskräftige Bestrafung).
Bereits 1998 Lenkberechtigungsentzug für 8 Monate (Lenken eines
Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 2,34 %o).
Wiederholungstäter. VwGH: ungeachtet des Vermerks auf
Seite1 des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von
Oberösterreich „Land Oberösterreich“, ergibt sich aus Seite 2
eindeutig, daß der Landeshauptmann über die Berufung entschieden
hat. Dieses Beschwerdevorbringen ist geradezu mutwillig. Die Kraftfahrbehörden sind an
rechtskräftig Bestrafungen gebunden, der Beschwerdeführer hätte im
Verwaltungsstrafverfahren nachweisen müssen, daß er dieses Delikt
nicht gesetzt hat. Die Rechtsprechung anerkennt zwar die Bedeutung des
einwandfreien Nachweises der mangelnden Alkoholisierung zum
Lenkzeitpunkt, einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer aber
nicht erbracht. Die
beantragte Einvernahme von zwei Zeuge dazu reicht nicht aus, die
Relevanz diese Verfahrensmangels darzutun, weil selbst bei Zutreffen
dieser Annahme der Landeshauptmann nicht zwingend zum Ergebnis hätte
kommen müssen, er hätte den Pkw nicht alkoholisiert gelenkt. Die Nichteinhaltung der
Bestimmungen des FSG betreffend die Wiederausfolgung des vorläufig
abgenommenen Führerscheins zeigt keine Rechtswidrigkeit des
Lenkberechtigungsentzugsbescheides auf.
Verfahrensmängel erster Instanz sind durch die Möglichkeit,
dazu in der Berufungsschrift Stellung zu nehmen, geheilt. Im Hinblick auf das Vorliegen
einer Wiederholungstat und eines Vorentzugs bestehen gegen die
15monatige Entzugszeit keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der
Entzugszeit bei Vorentzügen: VwGH vom 20.3.2001, 2001/11/0078). Das FSG sieht im Gegensatz zum
KFG einen bescheidmäßigen Ausspruch, für welche Zeit keine neue
Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vor, weil diese
Rechtsfolge bereits im Gesetz vorgesehen ist (§ 3 Abs.2 FSG). Dieser zusätzliche Ausspruch
im Berufungsbescheid führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit
(2001/11/0298 vom 11.12.2001). Es
bestehen auch keine Bedenken gegen die angeordneten Maßnahmen. Bei
diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.
2001/11/0196 vom 22.1.2002; § 7 Abs.4 Z.3 FSG; § 83 StGB; ein
Wohlverhalten von 6 Monaten seit der letzten Tat ist nicht
ausreichend. Der
Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im
Instanzenzug die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen wegen
rechtskräftiger Bestrafungen nach § 83 StGB in den Jahren 1996, 2000
und 2001. VwGH: die Zuordnung der in § 7 Abs.4 Z.3 FSG
genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu § 7 Abs.2 FSG
ist verfehlt. Solche Taten weisen vielmehr auf eine Sinnesart hin,
aufgrund derer anzunehmen ist, daß die Verkehrssicherheit
insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten gefährdet wird. Von einem Kfz-Lenker muß eine
nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden, weil
es im Straßenverkehr häufig zu Konfliktsituationen kommt.
(2000/11/0260 mwN vom 20.2.2001).
Bei der Bemessung der Entzugsdauer hat sich die Behörde nicht
an den Strafzumessungskriterien des VStG und StGB zu orientieren,
maßgebend für die Wertung ist nur § 7 Abs.5 FSG. Einem
Wohlverhalten während 6 Monaten nach der letzten Tat ist nicht
entscheidend, weil in dieser Zeit auch das Strafverfahren anhängig
war. Die Häufung dieser Delikte (drei) fällt bei der Beurteilung der
Verwerflichkeit ins Gewicht sowie der Umstand, daß der
Beschwerdeführer nach der Bestrafung im Jahr 2000 gleich wieder
einschlägig straffällig geworden ist. Beschwerdeabweisung. 07742/2319 FAX 4984 dr.postlmayr@aon.at
4.
AW2002/11/0016 vom 15.3.2002; § 30 Abs.2 VwGG – aufschiebende Wirkung der
Bescheidbeschwerde in einem Lenkberechtigungsentzugsverfahren. Der
Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Aufforderung zur
Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung
zum Lenken von Kfz (wegen diverser ominöser Vorfälle im
Privatbereich – ohne Bezug auf Alkohol oder Drogen) wird die
aufschiebende Wirkung aus öffentlichen Interessen an der
Verkehrssicherheit nicht Folge gegeben (AW99/11/0035 vom 23.6.1999mwN
und AW98/11/0069 vom 16.1.0.1998). Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
5.
2001/11/0252 vom 26.2.2002; Mofalenkverbot nach § 32 Abs.1 FSG; §§
3 Abs.1 Z.4, 18 und 19 FSG-GV; der Landeshauptmann von
Steiermark hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug verboten, Mofas,
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu
lenken. Der 88jährige Beschwerdeführer besitzt seit 1995 mangels
gesundheitlicher Eignung keine Lenkberechtigung mehr. Nach Ablauf der
von der BH Weiz gesetzten viermonatigen Frist zur Vorlage eines
amtsärztlichen Gutachtens wurde dieses Verbot ausgesprochen. Ein Jahr
später hat er eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt,
das amtsärztliche Gutachten war negativ. VwGH: aufgrund
des amtsärztlichen Gutachtens, welches sich auf die
verkehrspsychologische Stellungnahme stützt, konnte die belangte
Behörde davon ausgehen, daß die gesundheitliche Eignung des
Beschwerdeführers zum Lenken dieser
Kfz nicht vorliegt und daß er als Lenker solcher Fahrzeuge die
Verkehrssicherheit gefährden werde.
Eine langjährige verdienstvolle Tätigkeit als Bürgermeister und das langjährige Lenken von
Kfz sagt nichts über die derzeitige gesundheitliche Eignung aus.
Verkehrspsychologische Test sind darauf angelegt, alters- und
übungsbedingte unterschiedliche Schwierigkeiten bei der Bedienung der
Geräte zu berücksichtigen und auszugleichen (2000/11/0138 und 0152
vom 23.1.2001 mwH). Aufgrund
der festgestellten gravierenden Mängel war auch ein örtliche
Beschränkung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG nicht möglich.
6.
2001/11/0281+ vom 26.2.2002; § 29 Abs.3 FSG; § 5 VVG; Paritionsfrist; Verhängung
einer Zwangsstrafe wegen Nichtablieferung des Führerscheins. Die BPD
Wien hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von
2 Jahren ab Bescheidzustellung entzogen. Er wurde im Bescheid
aufgefordert, den Führerschein binnen drei Tagen ab
Bescheidzustellung abzuliefern, einer Berufung wurde die aufschiebende
Wirkung aberkannt. Es wurde eine Zwangsstrafe von ATS 5.000,--
verhängt und gleichzeitig eine solche von ATS 10.000,-- für den Fall
der weiteren Weigerung der Ablieferung des Führerscheines angedroht,
diese wurde dann auch mit Bescheid verhängt. VwGH: mit
jeder Androhung einer Zwangsstrafe ist dem Betroffenen eine
angemessene Leistungsfrist (Paritionsfrist) einzuräumen. Diese Frist hat den Sinn, durch
Nachholen der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Das
Fehlen dieser Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach
sich (VwSlg. 8.378/A vom 6.3.1973).
Dies gilt auch für die gleichzeitig angedrohte weitere
Zwangsstrafe. Eine solche Frist wurde hier nicht gesetzt. Die
Vollstreckung war aber auch deshalb rechtswidrig, weil der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung den
Führerschein der Behörde bereits übergeben hatte. Eine Zwangsstrafe
ist keine Strafe für in der Vergangenheit gelegenen Ungehorsam. Daß
der Landeshauptmann von der Erstbehörde von der
Führerscheinablieferung nicht verständigt worden ist, ändert nichts
an der objektiven Rechtswidrigkeit
des Berufungsbescheides, auch wenn die belangte Behörde kein
Verschulden trifft. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.1 Z.2 VwGG. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
7.
2001/11/0379 vom 26.2.2002; § 3
Abs.1 Z.2, § 7 Abs.4 Z.3 und Abs.5
FSG; gefährliche Drohung ist kein
Entzugsgrund; §§ 107, 109, 126, 83 Abs.1 und 43 StGB; der Landeshauptmann vom
Wien hat den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die
Klassen B, C und E nach §
3 Abs.1 Z.2 FSG (mangelnde Verkehrszuverlässigkeit) abgewiesen, weil
der Antragsteller vom LG für Strafsachen Wien 15 Monate vorher wegen
der Vergehen des Hausfriedensbruches, der Sachbeschädigung,
Körperverletzung und gefährlichen Drohung rechtskräftig zu 12 Monaten Freiheitsstrafe
(gänzlich bedingt nach § 43 StGB) verurteilt worden ist. Bereits in
den Jahren 1997 und 1998 drei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. VwGH:
die Zuordnung der in § 7 Abs.4 Z.3 FSG genannten strafbaren
Handlungen gegen Leib und Leben zu dieser bestimmten Tatsache im
Gesetz ist offenkundig verfehlt. Es muß von Kfz-Lenkern eine nicht zu
Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (2001/11/0196
mwH vom 22.1.2002. Zurecht hat die belangte Behörde auf die
Häufigkeit solcher strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer
hingewiesen. Mehrfache Rückfälligkeit. Der Gesetzgeber hat die
gefährliche Drohung nach § 107 StGB nicht in die demonstrative
Aufzählung in § 7 Abs.4 FSG aufgenommen, dieses Vergehen erfüllt
keine bestimmte Tatsache, mußte aber im Rahmen der Wertung nach § 7
Abs.5 FSG berücksichtigt werden. Tatbegehung im Familienkreis ändert
an der Verwerflichkeit der Taten nichts. Ein Wohlverhalten während
der Anhängigkeit eines Strafprozesses ist von geringem Gewicht. Während dieser Zeit hat der
Beschwerdeführer aber ein strafbare Handlung nach § 1 Abs.3 FSG
(Schwarzfahrt) begangen (rechtskräftig). Deshalb 6 Monate
Lenkberechtigungsentzug und schon vorher 18 Monate
Lenkberechtigungsentzug wegen wiederholter Begehung von
Alkoholdelikten. Das Verstreichen eines Zeitraumes von zwei Jahren
seit der letzten Verurteilung fällt daher hier nicht entscheidend ins
Gewicht (davon ist ein Jahr lang das Strafverfahren anhängig
gewesen). Wegen der
Rückfälligkeit ist auch die Tatsache des bedingten Strafausspruches
nicht entscheidend. Zum
behaupteten mangelnden Parteiengehör führt der Beschwerdeführer
nichts aus und legt nicht dar, zu welchen Beweisergebnissen Gehör
hätte gewahrt erden
müssen und was er in diesem Fall vorgebracht hätte. Der
Beschwerdeführer war somit auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des
Berufungsbescheides verkehrsunzuverlässig. Abweisung der Beschwerde
als unbegründet.
8.
2002/11/0016 vom 26.2.2002; § 7 Abs.3 Z.6 FSG; § 297, § 88 Abs.4
und § 94 Abs.1 StGB; der Landeshauptmann von Oberösterreich hat
dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 20
Monate entzogen, weil er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden
verschuldet und dem Verletzten keine Hilfe geleistet hat. Er hat
vorerst seinen Bruder als Lenker angegeben, um seine Alkoholisierung
zu verschleiern. Rechtskräftige Bestrafung zu vier Monaten
Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und
Imstichelassens des Verletzten und Verleumdung (letztere Tat wurde
zwar nicht als bestimmte Tatsache aber im Rahmen der Wertung nach § 7
Abs.5 FSG verwertet). VwGH: entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht eine bestimmte
Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG (Alkoholisierung bei der Fahrt)
angenommen, sondern eine solche nach § 7 Abs.3 Z.6 FSG. Im Rahmen der
Wertung durfte die Kraftfahrbehörde
das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers
berücksichtigen. Es
besteht kein Grund, einen solchen Kfz-Lenker gegenüber jemandem zu
begünstigen, der einen Alkotest verweigert hat. Gegen die
Entzugsdauer bestehen keine Bedenken. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
9.
2000/11/0019+ vom 26.2.2002; § 26 Abs.5, § 28 Abs.2 Z.2 FSG, § 73 Abs.3 KFG;
Anordnung einer amtsärztlichen
Untersuchung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
§ 8 Abs.2 FSG und § 14 Abs.3 FSG-GV. Der Landeshauptmann von Wien
hat den Beschwerdeführer im Instanzenzug aufgefordert, sich bei der
BPD Wien einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner
gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz zu unterziehen und zur
Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens die erforderliche
Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
vorzulegen. VwGH: § 28 Abs.2 Z.2 FSG vermag den
angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil diese Bestimmung der
Behörde zwar die Grundlage bietet, vor der Wiederausfolgung des
Führerscheins bestimmte Nachweise zu verlangen, daß dies jedoch in
Bescheidform ergehen dürfte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen
(Gesetzesmaterialien). Die
Behörde hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, Nachweise zu
seiner Eignung vorzulegen, wobei dieser seiner Mitwirkungspflicht
nachkommen hätte müssen, ansonsten die Behörde die Möglichkeit
gehabt hätte, den Wiederausfolgungsantrag mit Bescheid abzuweisen. § 26 Abs.5 FSG („Formalentziehung“
wegen Nichtbeibringung des Gutachtens) steht der Behörde zur
Verfügung, wenn sie die Lenkberechtigung entziehen will, die nach
Ablauf der Entziehungsdauer wieder auflebt. Der Grundsatz der
Einheitlichkeit der Entziehungsmaßnahme kommt hier wegen der
Besonderheit dieser Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen. Die Behörde kann daher nach
Erlassung des Lenkberechtigungsentzugsbescheides wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit das
Entziehungsverfahren wegen gesundheitlicher Nichteignung weiterführen und die
Lenkberechtigung allenfalls entziehen. Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
10.
2000/11/0053 vom 26.2.2002; §
25 Abs. 1 und 3 FSG; § 3 Abs. 2 FSG; § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z.2) StGB; 17 Monate
Lenkberechtigungsentzug durch die BH Weiz. Anordnung einer Nachschulung
und eines amtsärztliches Gutachtens. Verschulden eines
Verkehrsunfalls mit Personenschaden
mit mehr als 1,5%o BAG. Rechtskräftige gerichtliche
Verurteilung nach § 88 Abs. 1 und 3 (81Z.2) StGB. Dann neuerlich
Lenkberechtigungsentzug für 2 Jahre, weil der Beschwerdeführer
wenige Monate später eine Alkotestverweigerung zu verantworten hatte:
Abweisung der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid durch die BH
und Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann. VwGH:
die Kraftfahrbehörden sind an rechtskräftige Bestrafungen durch die
UVS und Strafgerichte gebunden. Es liegen daher zwei bestimmte
Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG vor. Die Bemessung der
Entzugsdauer mit 20 Monaten ist in Anbetracht der beiden in einem sehr
knappen zeitlichen Abstand begangenen Delikte und der Vorstrafe
unbedenklich (vgl. die Bemessung der Entzugsdauer bei mehreren
Alkoholdelikten 2000/11/0333 vom 24.4.2001 und 99/11/0216 vom
24.8.1999). Im Gegensatz zum KFG (§ 73 Abs.3) kennt das FSG einen
Ausspruch dahingehend, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung
erteilt werden darf, nicht. Diese Rechtsfolge ist bereits in § 3
Abs.2 FSG normiert. Mir diesem (überflüssigen) Ausspruch ist aber
keine Rechtswidrigkeit verbunden (2001/11/0298 vom 11.12.2001).
11.
AW2002/11/0018 vom 18.3.2002; §
30 Abs.2 VwGG – aufschiebende Wirkung; die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt im
Lenkberechtigungs-entzugsverfahren nicht in Betracht, weil einem
solchen Ausspruch öffentliche Interessen entgegenstehen
(AW2001/11/0004 vom 2.2.2001).
12.
2002/11/0041 vom 22.3.2002; § 7 Abs.3 Z.7 lit. a FSG; § 38 AVG – Verfahrensaussetzung; Wertung
der Tat nach § 7 Abs.5 FSG; Vorgeschichte:
99/11/0188 vom 24.8.1999 (Aufhebung des Berufungsbescheides wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit – Verkehrsunzuverlässigkeit wegen
Hehlerei nach § 164 Abs.1 StGB).
Im zweiten Rechtsgang hat der Landeshauptmann der Berufung
wiederum keine Folge gegeben und dies mit dem rechtskräftigen
Erkenntnis des UVS wegen der Verwaltungsübertretung nach § 36
lit. a i.V.m. § 7 VStG begründet, weil der Beschwerdeführer
jemanden beauftragt hat, den Lkw zu lenken, obwohl dieser nicht zum
Verkehr zugelassen war. Das am Kfz angebrachte Verkehrszeichen ist
einem anderen Kfz zugewiesen gewesen. VwGH: Im
Erkenntnis vom 21.12.2001, 2001/02/0078, hat der VwGH die Beschwerde
gegen das UVS-Erkenntnis abgewiesen, die belangte Behörde ist daher
zurecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer am 8.9.1998 ein
Kfz ohne Lenkberechtigung gelenkt hat. Es kommt daher auf diese
neuerliche Übertretung nicht mehr an.
Nach der ständigen Rechtsprechung hatte der Landeshauptmann im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren
in Ausübung der Kontrollfunktion
zu überprüfen, ob der Erstbescheid zum Zeitpunkt seiner
Erlassung dem Gesetz entsprochen hat. Aus der erfolgten Aussetzung des
Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verwaltungsstrafverfahrens erwächst kein subjektives Recht auf
Nichtbeendigung des Verfahrens. Die Fortsetzung des ausgesetzten
Verfahrens verletzt keine Parteienrechte. Der Beschwerdeführer zeigt
mit seinen Ausführungen keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil
er nicht aufzeigt, welche Sachverhaltsfeststellungen der belangten
Behörde unrichtig sein sollen bzw. welche getroffen hätten werden
müssen.
13.
2001/11/0137 vom 22.3.2002; § 8 Abs. 3 Z.2 FSG - Nachuntersuchung, § 24 Abs.1 Z.2 FSG; §§ 2 Abs.1 und 3 (Verpflichtung zur Vorlage
von Befunden), 3 Abs.2 5 Abs.5, 8 Abs.2 FSG-GV; Befristung der Lenkberechtigung; Kosten für Befunde und Gutachten;
Einlieferung in eine Nervenklinik durch den Amtsarzt wegen
Selbstgefährdung; 5 Tage in stationärer Behandlung. Rechtskräftiger
Auftrag auf Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Einholung
eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens: problematische Ehe,
depressive Reaktionen... Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr.
Antrag auf Verlängerung – wiederum Befristung und Abweisung des
Antrages auf Streichung der Befristung- Abweisung der dagegen
eingebrachten Berufung durch den Landeshauptmann. VwGH:
bei der Verlängerung der vorerst unbefristeten Lenkberechtigung
handelt es sich in Wahrheit nicht mehr um die auf § 24 Abs.1 Z.2 FSG
zu stützende nachträgliche Befristung der Lenkberechtigung, sondern
um die befristete Erteilung bzw. befristete Verlängerung einer
Lenkberechtigung nach § 5 Abs.5 FSG.
Dadurch sind aber Rechte des Beschwerdeführers durch die
falsche Zitierung der Gesetzesvorschriften nicht verletzt. Auch wenn die
Bescheidbegründung dürftig ist, so ist daraus dennoch erkennbar,
daß eine amtsärztliche Nachuntersuchung notwendig ist (§ 8 Abs.3
Z.2 FSG). Die Verpflichtung zur Vorlage
von Befunden stützt sich auf § 2 Abs.1 und 3 FSG-GV. Betreffen die selbst zu
tragenden Kosten für Befunde und Gutachten ist auf die Rechtsprechung
des VwGH zu § 67 Abs.2 KFG zu verweisen und auf diese zu § 8 Abs.2
FSG (zit. Vorjudikatur). Dies
gilt auch für fachärztliche Stellungnahmen über
Kontrolluntersuchungen, welche Voraussetzung für die amtsärztliche
Nachuntersuchung sind.
14.
2001/11/0342+ vom 22.3.2002; §
7 Abs.4 Z.5, § 24 Abs.1 Z. 1, Abs. 4 und § 26 Abs.5, § 28 FSG; §§ 27 und 28 SMG. Grundsatz
der Einheitlichkeit des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens. Der
Landeshauptmann von Oberösterreich hat im Instanzenzug die
Lenkberechtigungsentzug für 8 Monate entzogen und die Vorlage eines
amtsärztlichen Gutachtens wegen rechtskräftiger Verurteilung nach
§§ 27 und 28 SMG durch das LG Linz angeordnet. Der VfGH hat im
Beschluß vom 3.30.2001, B 782/01, die Beschwerdebehandlung abgelehnt
und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: der
wiederholte Lenkberechtigungsentzug nach Verfahrensabschluß ist
genauso unzulässig wie die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen
aufgrund mehrerer nacheinander erfolgten strafbaren Handlungen (vor
Bescheiderlassung). Allenfalls Verfahrenswiederaufnahme nach § 69
Abs.1 Z. 2 AVG (samt Vorjudikatur). Ausnahme nur, wenn schon das
Gesetz zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Zeit vorsieht
(92/11/0272 vom 19.4.1994 und 91/11/0140 vom 17.11.1992). Auch das
Lenkberechtigungsentzugsverfahren nach dem FSG ist ein einheitliches
– Fortschreibung der bisherigen Judikatur (2000/11/0019 vom
26.2.2002 und 2001/11/0385 vom 23.10.2001). Gegen diesen Grundsatz
verstößt die belangte Behörde durch den Lenkberechtigungsentzug und
die Anordnung des amtsärztlichen Gutachtens. Auch § 28 FSG stellt
keine taugliche Grundlage für diese Vorgangsweise dar. Überdies
werden die Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung
zum Lenken von Kfz nicht dargelegt, diesbezüglich liegt ein
Begründungsmangel vor. Ein gelegentlicher Suchtgiftkonsum
rechtfertigt noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kfz. Es bedarf vielmehr konkreter Feststellungen über die
Zeitpunkte dieses Konsums sowie über Art und Menge es konsumierten
Suchtmittels.
15.
2000/11/0099 vom 23.4.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 7 Abs.5 FSG, Alkotestverweigerung; rechtskräftige
Bestrafung durch den UVS Tirol wegen Alkotestverweigerung. Der VwGH
hat die dagegen erhobene Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom
12.12.2001, 2000/03/0111, als unbegründet abgewiesen. Der Landeshauptmann hat im
Instanzenzug die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen, gerechnet
ab der am 4.10.1998 erfolgten Führerscheinabnahme. Bereits 1997 8
Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkoholdelikt. VwGH:
der Landeshauptmann hat zurecht die Bindung an das rechtskräftig
UVS-Erkenntnis angenommen. Das Beschwerdevorbringen, es liege keine
Alkotestverweigerung vor, geht daher ins Leere. Es liegt eine bestimmte
Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG vor. Auch die Entzugsdauer ist nicht
zu beanstanden (2000/11/0333 vom 24.4.2001 und 99/11/0216 vom
24.8.1999). Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
16.
2000/11/0328 vom 23.4.2002; §
109 Abs.1 lit. e KFG; Versagung der
Fahrschulbewilligung durch den UVS Oberösterreich. VwGH:
der VfGH hat im Beschluß vom 25.9.2000, B 757/99, die Behandlung der
Bescheidbeschwerde abgelehnt, in welcher die Verfassungswidrigkeit des
§ 109 Abs.1 lit. e KFG behauptet wurde.
Der VwGH sieht sich zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs.1
B-VG an den VfGH nicht veranlaßt, lauf VfGH liegt kein Verstoß gegen
das Verbot der Inländerdiskriminierung vor. Gegenständlich ist
entgegen dem Beschwerdevorbringen kein gemeinschaftsrechtlich
relevanter Sachverhalt verwirklicht und damit für den
Beschwerdeführer aus dem
Gemeinschaftsrecht nicht gewonnen (2000/11/0283 vom 20.9.2001). Kein
Verstoß gegen das Verbot von Beschränkungen des Niederlassungsrechts
nach Art. 43 EG-Vertrag. Auch
die behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor.
17.
2001/11/0259+ vom 23.4.2002;
§§ 8, 24 Abs.4 und § 26 Abs.5 FSG; Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung;
Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; § 75 Abs.2 KFG; mit
rechtskräftig Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5.5.2000
wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, sich binnen vier Monaten ab
Bescheidzustellung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
ansonsten nach § 26 Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung entzogen wird. Im
mehreren Schreiben lehnte die Beschwerdeführerin diese Untersuchung
ab. Mit Bescheid vom 27.12.2000 entzog die BPD Wien der
Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur
Beibringung diese Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kfz. Gleichzeitig erging in diesem Bescheid die
Aufforderung nach § 29 Abs.3 FSG, den Führerschein binnen drei Tagen
ab Bescheidzustellung abzugeben; Aberkennung der aufschiebenden
Wirkung der Berufung – Abweisung der Berufung durch den
Landeshauptmann. Der Lenkberechtigungsentzug sei eine zwingende Folge
der Nichterfüllung der rechtskräftig Aufforderung. VwGH:
in § 26 Abs.5 FSG ist nur die bescheidmäßige Aufforderung zur
Beibringung von Gutachten vorgesehen, nicht aber die Aufforderung,
sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Unterschied zu § 75 Abs.2
KFG; vgl. 98/11/0120 vom 10.11.1998). Die belangte Behörde hätte
somit diese behördliche Aufforderung, die im Gesetz nicht gedeckt
ist, dem Lenkberechtigungsentzugsbescheid nicht zugrundelegen dürfen.
Die Nichtbefolgung des Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung löst
keine nachteiligen Rechtsfolgen aus. Es fehlt ein entsprechender
rechtskräftiger Aufforderungsbescheid. Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG. rechtsanwalt dr.
postlmayr, 5230 mattighofen
18.
2001/11/0009+ vom 23.4.2002; §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5, § 8 FSG;
amtsärztliches Gutachten und Hilfsbefunde; VwGH: im Gegensatz zu § 75
Abs.2 KFG kann nach der Rechtsprechung des VwGH Inhalt des
Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs.5 FSG nicht sein, sich
amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern ein amtsärztliches
Gutachten i.S.d. § 24 Abs.4 FSG beizubringen. Die amtsärztliche
Untersuchung ist nicht Inhalt eines solchen Bescheides sondern nur der
Weg, wie der Besitzer der Lenkberechtigung zu diesem Gutachten gelangt
(98/11/0120 vom 10.11.1998). Wird die Untersuchung verweigert und so
das Zustandekommen des Gutachten nach § 8 FSG vereitelt, kann die
Lenkberechtigung entzogen werden. Hier ist es aber zum amtsärztlichen
Gutachten deshalb nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer die vom
Amtsarzt für erforderlich erachteten verkehrspsychologische und
nervenfachärztliche Stellungnahme nicht beigebracht hat. Daß diese
Befunde tatsächlich erforderlich waren, ist im
Lenkberechtigungsentzugsbescheid nachvollziehbar darzustellen
(98/11/0286 vom 24.3.1999). Eine solche Begründung enthält der
Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg aber nicht,
Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1
VwGG. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor
dem VwGH konnte nach § 39 Abs.2 Z.6 VwGG Abstand genommen
werden. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
19.
2001/11/0321 vom 23.4.2002; § 8
Abs.1, § 24 Abs.4 FSG; § 2 Abs. 4 FSG-GV; Vorgeschichte:
2000/11/0287 vom 20.2.2001: Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG, weil kein Grund bestand,
die Vorlage eines amtsärztlichen „Endgutachtens“ zu verlangen. Im
zweiten Rechtsgang hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer
aufgefordert, binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung ein
amtsärztliches Gutachten beizubringen, weil das bereits vorgelegte
wegen Zeitablaufs nach § 2 Abs.4 FSG-GV nicht mehr berücksichtigt
werden darf (fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahmen
dürfen nicht älter als 6 Monate sein). VwGH: das
amtsärztliche Gutachten darf zum Zeitpunkt der behördlichen
Entscheidung nicht älter als 6 Monate sein (2000/11/0165 mwN vom
12.12.2000). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides der
belangten Behörde war dieses aber schon älter, es durfte daher nicht
mehr verwertet werden. Auch
wenn die Behörden binnen eines Jahres ab Gutachtenserstellung
entscheiden hätten können und dies rechtswidrigerweise nicht gemacht
haben und daraus auch Vermögensnachteile für Kosten für Befund und
Untersuchung für den Beschwerdeführer entstanden sind, ist für den
Beschwerdeführer daraus für die Frage der Rechtmäßigkeit des
Aufforderungsbescheides nichts zu gewinnen, weil die aktuelle
gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nur aufgrund eines
amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 und § 8 Abs.1 und 2 FSG
beurteilt werden kann, welches also nicht älter als ein Jahr sein
darf. Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet.
20.
2001/11/0389 vom 23.4.2002; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs.2 SMG;
Suchtgiftdelikt und Entziehungsdauer; Bindung
der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Strafurteile. Lenkberechtigungsentzug für 21
Monate durch den Landeshauptmann von Vorarlberg, weil der
Beschwerdeführer mit rechtskräftig Urteil des LG Feldkirch wegen des
Verbrechens des zum Teil in Form der Beitragstäterschaft nach § 12
StGB Suchtmitteldeliktes nach § 28 Abs.2 SMG und wegen des Vergehens
nach § 27 Abs.1 SMG verurteilt worden ist (Schmuggel von 7.400 und
Verkauf von 8600 Stück Ecstasy-Tabletten, was etwa der 15fachen
großen Menge entspricht) samt teilweiser Weitergabe an Jugendliche. VwGH:
seit 1.1.1998 ist nach § 46 SMG der in § 7 Abs.4 Z.5 FSG enthaltene
Verweis auf § 12 SGG mit dem Inkrafttreten des SMG auf § 28 SMG zu
beziehen. An das rechtskräftige Strafurteil ist die Kraftfahrbehörde
im Lenkberechtigungsentzugsverfahren gebunden. Der Beschwerdeführer
wendet sich allein gegen die Dauer des ausgesprochenen
Lenkberechtigungsentzugs. Dies
zu unrecht, weil bei der zu erstellenden Zukunftsprognose, wann die
Verkehrszuverlässigkeit wider erlangt wein wird, nach den
Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG vorzugehen ist. Das verurteilte Verbrechen hat
sich auf sehr großen Mengen an Suchtmittel bezogen und wurde die Tat
wiederholt begangen und während eines längeren Zeitraumes, die
Gewinnsucht und die Weitergabe an Jugendliche. Die seit Beendigung der
strafbaren Handlung und Erlassung des Mandatsbescheides vergangene
Zeit von 6 Monaten ist zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers
verwertet zu werden, weil der Beschwerdeführer zum Teil auch inhaftiert war
und das Strafverfahren anhängig gewesen ist. Auch die durchgeführte
Drogentherapie ist von untergeordneter Bedeutung, weil nicht der
Konsum von Suchtgift, sondern dessen Einfuhr und Inverkehrsetzen die
Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat (99/11/0356 mwN vom
22.2.2000). Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
21.
2002/11/0063 vom 23.4.2002; § 7 Abs.3 Z.3 FSG; besonders gefährliche
Verhältnisse bei Geschwindigkeitsüberschreitung; § 16 Abs.2
lit. a i.V.m. § 99 Abs.2 lit. c StVO; § 7 Abs.5 FSG; rechtskräftige
Bestrafung durch die BH Waidhofen/Thaya wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen
Verhältnissen von ATS 2.000,--. Lenkberechtigungsentzug für die
Dauer von drei Monaten, weil der Beschwerdeführer am 19.6.2000 um
5.43 Uhr auf der B 137 bei km 16,15 unter besonders gefährlichen
Verhältnissen links
überholt hat (doppelte Sperrlinie, Überholverbot und nicht
einsehbare Kurve). VwGH: Bindungswirkung einer
Bestrafung in der Qualifikation der besonders gefährlichen
Verhältnisse nach § 99 Abs.2 lit. c StVO. Es ist daher vom Vorliegen
der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3 FSG auszugehen (99/11/0035
vom 27.5.1999 mwN und Judikatur zu § 66 Abs.2 lit. f KFG i.d.F. der
17. Novelle). Zu dieser Bindungswirkung gehören auch die
Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörden die
Erfüllung dieses Tatbestandes abgeleitet hat. Die Annahme, daß der
Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Erlassung des
Lenkberechtigungsentzugsbescheides (neun Monate nach der Tat) noch
über drei Monate verkehrsunzuverlässig war, ist in Anbetracht des
Alkoholdeliktes aus 1999 nicht rechtswidrig.
22.
2002/11/0069 vom 23.4.2002; § 7
Abs.3 Z.1 FSG; Nachtrunk; § 7 Abs.5
FSG (Wertung der Tat); Rückrechnung auf
Lenkzeitpunkt; Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand mit 1,78%o BAG und Verschulden eines
Verkehrsunfalles mit Sachschaden samt Fahrerflucht – 4 Monate
Lenkberechtigungsentzug. Der Alkotest 10 Stunden nach der Fahrt hat
0,39 mg/l AAG ergeben. Nachtrunk nicht schon vor der Gendarmerie,
sonder erst zwei Monate später im Verfahren behauptet. VwGH:
der Beschwerdeführer bekämpft zu Unrecht die Verwaltungsübertretung
des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand, weil er deshalb im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig
bestraft worden ist. Daran ist die Kraftfahrbehörde gebunden. Diese
Frage konnte somit nicht nochmals aufgerollt werden. An dieser Bindung
ändert auch eine VwGH-Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis nichts.
Allenfalls in weiterer Folge Wiederaufnahme des Verfahrens
(2002/11/0237 mwN vom 20.9.2001). Die Erfordernisse des § 44a Z.1
VStG betreffend Tatort und Tatzeit sind im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren nicht anwendbar. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
23.
2000/11/0025 vom 23.4.2002; §
26 Abs.7 FSG; § 38 AVG; 4 Wochen
Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung zwischen 12.4. und
9.5.1994. Rechtskräftige Bestrafung wegen dieses Delikts durch den
UVS Wien, dessen Erkenntnis der VfGH in Folge wegen Verletzung im
Recht auf ein faires Verfahren (Art.
6 Abs.1 EMRK) aufgehoben hat, da kein unabhängiges und unparteiisches
Gericht entschieden hat. Im zweiten Rechtsgang hat der UVS Wien das
erstinstanzliche Straferkenntnis wegen
mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung aufgehoben und das
Verfahren nach § 45 Abs.1 Z.3 VStG eingestellt. Im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren steht die belangte Behörde auf dem
Standpunkt, daß diese Verfahrenseinstellung aus formellen Gründen
erfolgt ist, weshalb dies an der Rechtmäßigkeit des Entzuges nichts
ändere. Durch amtsärztliches Gutachten sei festgestellt worden, daß
der Berufungswerber zur Durchführung des Alkotests in der Lage
gewesen wäre. VwGH:
i.S.d. § 41 Abs.1 FSG ist dieses Verfahren noch nach dem KFG
abzuführen. Die Frage, ob ein Alkoholdelikt „begangen“ wurde,
stellt im Lenkberechtigungsentzugsverfahren eine Vorfrage i.S.d. § 38
AVG dar, welche die Kraftfahrbehörden selbständig zu beurteilen
haben, wenn – wie hier – keine rechtskräftige Bestrafung vorliegt
(98/11/0229 vom 9.2.1999). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Berufungsbehörde keine
Bindung an das aufgehobene UVS-Erkenntnis angenommen, sondern die
dortigen Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung übernommen, was
nicht rechtswidrig ist (96/11/0363 vom 18.11.1997). Der Landeshauptmann hat keine
Ermittlungsergebnisse verwertet,
welche dem Beschuldigten nicht schon bekannt gewesen sind. Auf der
Grundlage des Amtssachverständigengutachtens durfte die belangte
Behörde davon ausgehen, daß die Atemluftuntersuchung mittels
Alkomaten aus gesundheitlichen Gründen möglich war.
24.
2000/11/0184
vom 23.4.2002; Art. K03 und K06 EUV; §§ 7 Abs. 1, 2 und 5, 24
Abs.3 und 25 Abs.3 FSG; § 29 KDV
immer noch in Geltung; Übereinkommen betreffend den Entzug der
Fahrerlaubnis und dazu erläuternder Bericht; Alkotestverweigerung;
rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe von ATS 50.000,-- wegen
Alkotestverweigerung (drittes Alkoholdelikt binnen zwei Jahren).
Lenkberechtigungsentzug für 20 Monate, Anordnung einer Nachschulung
und verkehrspsychologische Untersuchung.
Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von
Steiermark. Der VfGH hat im Beschluß vom 28.6.2000, B 387/00, die
Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und sie dem
VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: Bindung an
rechtskräftige Straferkenntnisse, weshalb eine bestimmte Tatsache
nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG vorliegt. Die Wiederholung derartiger Delikte
ist besonders verwerflich. Keine Bedenken gegen eine Entzugsdauer von
zwei Jahren und fünf Monaten (ab Zustellung des erstinstanzlichen
Bescheides), vgl. 2001/11/0101 vom 24.4.2001). Der
Lenkberechtigungsentzug ist keine Strafe sondern eine Maßnahme zum
Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen
(98/11/0053 vom 12.4.1999). Dasselbe gilt für die Anordnung vom
Maßnahmen. Die Bestimmungen der KDV betreffend Nachschulung gelten
noch, da zum FSG bislang dazu noch keine Verordnung erlassen wurde
(99/11/0338 vom 11.4.2000). Das
Übereinkommen aufgrund von Art. K03 des Vertrages über die EU über
den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C216 vom 10.7.1998) ist ein
völkerrechtlicher Vertrag aus dem Bereich der dritten Säule und
somit nicht Primärrecht bzw. Gemeinschaftsrecht. Überdies ist eine
Ratifizierung durch Österreich noch nicht erfolgt, weshalb dieses von
den Behörden auch nicht anzuwenden war. Auch dem dazu ergangen
erläuternden Bericht (1999/C 211/01, ABl. C 211 vom 23.7.1999) kommt
deshalb keine rechtliche Bedeutung zu. Das
Lenkberechtigungsentzugsverfahren unterliegt ohnehin der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des VwGH. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
25.
2001/11/0151 vom 23.4.2002*; §
7 Abs.3 Z.1 FSG; § 5 Abs.8 StVO; Alkotestverweigerung;
§§ 24 Abs.1 Z.1, 7 Abs.1 und 5 FSG; §
35 Abs.1 FSG; Art. 6 Abs.1 EMRK;
24 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen dritten Alkoholdelikt
(Alkotestverweigerung) binnen vier Jahren (die ersten zwei Entzüge
mit 10 und 16 Monaten Dauer). Rechtskräftige Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn. Der
VfGH hat im Beschluß vom 14.3.2001, B 281/01, die Behandlung der
Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH:
der VwGH hat keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs.8 StVO,
welche lediglich demjenigen einen Rechtsanspruch auf Blutabnahme und
– analysierung einräumt, bei dem der Alkotest positiv war und nicht auch
jenem, der diesen Test verweigert hat oder dessen Verhaltung bei der
Testdurchführung als Alkotestverweigerung gewertet wurde
(2000/11/0157 vom 20.2.2001). Die weiderholte Bestrafung und der
wiederholte Lenkberechtigungsentzug (zuletzt 16 Monate) haben den
Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, binnen 8 Monaten nach
Wiederausfolgung des Führerscheins wiederum ein solches Delikt zu
begehen. Keine Bedenken gegen den 24monatigen Lenkberechtigungsentzug.
26.
2001/11/0195+ vom 23.4.2002; §
7 abs.4 Z.2, § 25 Abs.1+3 FSG; § 207
Abs.1 und § 212 Abs.1 StGB; Nichteinrechnung von Haftzeiten in
die Entzugsdauer; Lenkberechtigungsentzug
für drei Jahre ohne Einrechnung von Haftzeiten im Instanzenzug durch
den Landeshauptmann von Oberösterreich, weil der Beschwerdeführer
rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von
Unmündigen nach § 207 Abs.1 StGB und des Vergehens des Mißbrauch
eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden ist. VwGH:
Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Strafurteile. Die
belangte Behörde ist daher zurecht vom Vorliegen einer bestimmten
Tatsache ausgegangen. Der Beschwerdeführer meint, daß aber die
Wertung dieser Tat zum Ergebnis führt, daß er nicht
verkehrsunzuverlässig ist, außerdem sei die Entziehungsdauer
überhöht. Entgegen dieser Ansicht ist sehr wohl vom Vorliegen der
Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen, hier fällt das
Wertungskriterium des langen Tatzeitraumes die Tatwiederholung und der
Umstand ins Gewicht, daß drei Personen Opfer des Verbrechens geworden
sind. Es ist aber die Annahme nicht angemessen, daß der
Beschwerdeführer erst wieder im September 2005, also nach mehr als
vier Jahren, die
Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Die Nichteinrechnung von
Haftzeiten in die Entzugsdauer (vgl. 2000/11/0060 vom 4.10.2000) ist
dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der
Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten
Wohlverhaltens bedarf, um auf das Wiedererlangen der
Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem
Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, weil die Strafe neben anderen
Strafzwecken auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient. Hier hat der Beschwerdeführer
bei den Tatbegehungen kein Kfz verwendet und unterzieht er sich einer
Therapie, weshalb die Annahme, er werde erst mehr als sechs Jahre nach
Beendigung der Straftaten die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen,
verfehlt ist. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers betrafen
einerseits keine Sexualdelikte und liegen andererseits schon mehrere
Jahre zurück, weshalb diese hier nicht ins Gewicht fallen. Die
strengere Judikatur des VwGH zum KFG, welche der Landeshauptmann von
Oberösterreich in der Gegenschrift zitiert, vermag nicht
aufrechterhalten zu werden. Es reicht nicht aus, daß die Begehung
weiterer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, es
muß vielmehr die Annahme begründet sein, der betreffende werde sich
weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Aufhebung des
Berufungsbescheides. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
27.
2001/11/0102+ vom 23.4.2002; §
8 Abs.1 und 2 FSG; gesundheitliche Eignung; Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten
und an den verkehrspsychologischen Befund; § 18 Abs.1 und 2 FSG-GV; 4
Monate Lenkberechtigungsentzug nach § 26 Abs.2, Anordnung einer
Nachschulung nach § 26 Abs.8 FSG, weil der Beschwerdeführer am
10.6.1999 sein Mofa gelenkt und dann den Alkotest verweigert hat. Verkehrspsychologische
Stellungnahme: unzureichend ausgeprägte kraftfahrspezifische
Leistungsfunktionen und ungünstiger Persönlichkeitsbefund – keine
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – nicht geeignet. Amtsärztliches
Gutachten: nicht geeignet, weil die psychologische Eignung zum
Lenken von Kfz nicht nachgewiesen worden ist. In der Folge Abweißung
des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des
Führerscheins. Erhebung einer Berufung und neuerliche
verkehrspsychologische Stellungnahme: zwar Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung und keine Hinweise auf eine Alkoholerkrankung; aber
deutlich herabgesetzte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen in
Teilbereichen. Neuerliche Untersuchung frühestens in einem Jahr. Der Amtsarzt hat sich diesen
Ausführungen angeschlossen und ein negatives Gutachten erstattet
(unter Hinweis, daß es sich um das zweite Alkoholdelikt des
Berufungswerbers handelt). Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat dazu
das Parteiengehör gewahrt und ausgeführt, daß der Berufungswerber
einen verkehrspsychologischen „Oberbefund“ des KfV Innsbruck
einholen kann, was dieser abgelehnt hat. Abweisung der Berufung. VwGH:
es wird die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken
von Kfz nicht etwa deshalb verneint, weil eine Krankheit i.S.d. § 5
Abs.1 Z.4 FSG-GV vorliegt, es wurde auch keine mangelnde Bereitschaft
zur Verkehrsanpassung angenommen, die belangte Behörde stützt sich
allein darauf, daß das Reaktionsverhalten und die
Konzentrationsfähigkeit „unterdurchschnittlich“ ist. Der VwGH hat
schon mehrfach betont, daß im Einzelfall nachvollziehbar sein muß,
warum angenommen wird, daß Testergebnisse außerhalb der Norm liegen. Es bedarf der Angabe der der
Beurteilung zugrundegelegten, den Erkenntnissen der
Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte; diesen Anforderungen wird
die vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme nicht gerecht. Es
bedarf einer konkreten Begründung, warum das Verfehlen von
Durchschnittswerten in Teilbereichen der kraftfahrspezifischen
Leistungsfunktionen bereits die gesundheitliche Eignung zum Lenken von
Kfz ausschließt. Es muß
dargelegt werden, welche Grenzwerte maßgebend sind und ob diese
erreicht wurden oder nicht. Die
Behauptung der Unausgeschlafenheit und der besonderen Nervosität des
Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde durch
Stellungnahmen der Amtsärztin und der Verkehrspsychologin hinterfragt
werden müssen und auch, welche Auswirkungen dies auf die
Testergebnisse gehabt hat. Aufhebung des Berufungsbescheides nach §
42 Abs.2 Z. 3 lit. b+c VwGG.
28.
2001/11/0149+ vom 23.4.2002;
§§ 18, 19 und 54 EisbKrVO; § 7 Abs.3 Z.3 und Abs. 5 FSG; seit der Tat verstrichene Zeit i.S.d. § 7 Abs.5
FSG; der
Beschwerdeführer ist Schulbusfahrer und am 6.10.2000 mit einem mit 30
Schülern besetzten Omnibus trotz rot blinkendem Lichtzeichen auf die
Gleisanlage einer Eisenbahnkreuzung eingefahren. Es haben sich die
Schranken geschlossen, der Bus wurde geräumt und mit Hilfe einiger
Schüler ein Schranken hochgehoben und der Bus rückwärts
rausgelenkt, dann wurde der Schranken wieder geschlossen und ist dann
der Zug durchgefahren. Einstellung
des Strafverfahrens nach §§ 89 und 177 StGB, weil laut Ansicht der
StA Feldkirch eine konkrete Personengefährdung nicht vorlag.
Rechtskräftige Bestrafung durch die BH Feldkirch nach § 54 EisbKrVO
mit ATS 3.000,--. Lenkberechtigungsentzug für drei Monate nach § 25
Abs.3 FSG ab Zustellung des Bescheides am 24.1.2001, also dreieinhalb
Monate nach der Tat. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der
Berufung. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von
Vorarlberg. VwGH: der Beschwerdeführer bestreitet weder
die ihm zur Last gelegte Tat, noch die erfolgte rechtskräftige
Bestrafung durch die BH. Daß diese Tat geeignet ist, i.S.d. § 7
Abs.3 Z.3 FSG besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen,
ist auch unbestritten. Der Lenkberechtigungsentzugsbescheid ist aber
dennoch rechtswidrig, weil die Annahme, daß der Beschwerdeführer 6,5
Monate nach der Tat verkehrsunzuverlässig ist, nicht gerechtfertigt
ist. Der
Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist nur dann
rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der
Erstbehörde die Annahme gerechtfertigt ist, daß die
Verkehrsunzuverlässigkeit noch zumindest drei Monate (§ 25 Abs.3
FSG) andauert – dies ist hier nicht der Fall, weil man dann zum
Ergebnis kommt, daß die Verkehrsunzuverlässigkeit 6,5 nach der tat
währt, was wegen der völligen Unbescholtenheit des
Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist und auch keine konkrete
Personengefährdung vorlag. rechtsanwalt
dr. postlmayr, 5230 mattighofen
29.
2001/11/0340+ vom 23.4.2002; §
24 Abs.4, § 26 Abs.5 FSG; § 75 Abs.2 KFG; Aufforderung nur zur Vorlage des amtsärztlichen
Gutachtens, nicht von Hilfsbefunden. Lenkberechtigungsentzug
durch die BPD Wien für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung.
Nach Erhebung der Berufung fordert der Landeshauptmann von Wien den
Berufungswerber auf, binnen
vier Monaten ab Bescheidzustellung einen psychologischen
Facharztbefund, der die kraftfahrspezifischen psychophysischen
Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat, vorzulegen. Der VfGH hat die dagegen
eingebrachte Beschwerde mit Beschluß vom 3.10.2001, B 534/99,
abgelehnt. Dann entzog der Landeshauptmann von dem Beschwerdeführer
die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des amtsärztlichen
Gutachtens aufgrund des geforderten Facharztbefundes. Der VfGH hat
auch die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit Beschluß
vom3.10.2001, B 1558/00, abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung
abgetreten. VwGH: im Fall begründeter Bedenken gegen
das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Besitzers der
Lenkberechtigung darf die Aufforderung nur auf die Vorlage eines
amtsärztlichen Gutachten gerichtet sein, wie sich aus den §§ 24
Abs.4 und 26 Abs.5 FSG ergibt. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung
des § 75 Abs.2 KFG kann nun die Beibringung der Zur
Gutachtenserstellung erforderlichen Befunde nicht mehr gefordert
werden (2000/11/0222 vom 12.12.2000).
Auf die Nichtbefolgung eines Bescheides betreffend die Vorlage
eines Facharztbefunden darf der Entzug der Lenkberechtigung nicht
gestützt werden. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach
§ 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
30.
2001/11/0346+ vom 23.4.2002; §
7 Abs.4 Z.3, Abs. 1, 2, 5) FSG; §§ 83 (1),
87 (1), 99 und 105 StGB; zwei Jahre
Lenkberechtigungsentzug ohne Anrechnung von Haftzeiten im Instanzenzug
durch den Landeshauptmann von Wien, weil der Beschwerdeführer mit
rechtskräftigem Strafurteil wegen des Vergehens der
Freiheitsentziehung, der Körperverletzung, Nötigung und des
Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe, davon 14 bedingt, verurteilt worden ist. Diese Taten
zeigen nach Ansicht des Landeshauptmannes von wiederholten
Aggressionen und Brutalität. VwGH: die belangte
Behörde hat richtig erkannt, daß von Kfz-Lenkern wegen der im
Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu
Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden muß
(2001/11/0379 mwN vom 26.2.2002). Die Bereitschaft zu solchen Taten
ergibt, daß der Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Bescheiderlassung verkehrsunzuverlässig war. Die
behördliche Prognose aber, er werde erst im März 2003 (wegen der
Nichtanrechnung der Haftzeiten) die Verkehrszuverlässigkeit
wiedererlangen, erweist sich aber als verfehlt, weil er völlig
unbescholten war und es sich auch um den ersten
Lenkberechtigungsentzug handelt. Es ist mit der Wiedererlangung der
Verkehrszuverlässigkeit in einer wesentlich kürzeren Zeit zu
rechnen, welche i.S.d. § 27 Abs.1 Z.1 FSG nicht zum Erlöschen der
Lenkberechtigung führt. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
31.
2001/11/0406+ vom 23.4.2002; §
7 Abs.1, 2, 4 Z.2 und 5 FSG; § 202 Abs.1
StGB; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug, weil der
Beschwerdeführer mir rechtskräftigem Strafurteil des Vergehens der
geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs.1 StGB und der versuchten
Nötigung nach § 15 und § 105 Abs.1 StGB schuldig erkannt wurde.
Verhängung einer gänzlich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von 8 Monaten. Dies Tat bilde die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4
Z.2 FSG, welche nach Ansicht der belangten Behörde zum
Lenkberechtigungsentzug führt. VwGH: diese Tat
rechtfertigt entgegen der Rechtsansicht des Landeshauptmann von
Steiermark die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht. Daß bei
Tatbegehung kein Kfz verwendet wurde, ändert zwar grundsätzlich
nichts daran, daß die Tat durch Verwendung von Kfz typischerweise
erleichtert wird. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.5 FSG hätte
berücksichtigt werden müssen, daß der 45jährige Beschwerdeführer
völlig unbescholten war und sich diese Tat nur auf einen einzigen
Zeitpunkt bezog. Die gerichtliche Strafe wurde auch gänzlich bedingt
ausgesprochen. Dieser Umstand führt für sich gesehen zwar nicht
dazu, daß die Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist, die Art der
Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben
und das Verhalten seit der Tat sind aber i.S.d. § 43 Abs.1 StGB zu
berücksichtigen, was für die Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG
von Bedeutung ist. Mit dem Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201
StGB ist dieser Sachverhalt nicht vergleichbar. Seit Tatbegehung ist
auch schon ein Jahr vergangen (zum Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides), sodaß die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit
nicht berechtigt ist. Bescheidaufhebung. rechtsanwalt
dr. postlmayr, 5230 mattighofen
32.
2002/11/0019+ vom 23.4.2002; §
7 Abs.4 Z.4 FSG; § 131 StGB; 20 Monate
Lenkberechtigungsentzug im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von
Vorarlberg, weil der Beschwerdeführer im einem Jahr 30 (teils
versuchte teils vollendete) Einbruchsdiebstähle begangen hat.
Rechtskräftige Bestrafung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12
Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen
(Waren im Wert von ca. ATS 210.000,-- waren betroffen). Das Begehen
solcher gewerbsmäßiger Diebstähle sei nach Ansicht des
Landeshauptmannes grundsätzlich verwerflich. VwGH: von
den Diebstahlstatbeständen ist in § 7 Abs.4 Z.4 FSG zwar nur der
räuberische Diebstahl nach § 131 StGB genannt, es entspricht aber
der VwGH-Judikatur, daß auch andere Diebstähle i.Z.m. anderen
strafbaren Handlungen oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die
Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Gesetz beispielsweise
genannten Straftaten rechtfertigt (samt Vorjudikatur). Diese
Gleichwertigkeit ist hier gegeben, weil zahlreiche Tathandlungen
vorliegen, ebenso ein langer Tatzeitraum vom einem ganzen Jahr. Die
Höhe des Schadens stellt hier kein geeignetes eigenständiges
Beurteilungskriterium dar. Die belangte Behörde hat aber der
völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht die
entsprechende Beachtung geschenkt. Die gerichtliche Strafe
wurde auch gänzlich bedingt ausgesprochen. Dieser Umstand
führt für sich gesehen zwar nicht dazu, daß die
Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist, die Art der Tat, die Person
des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das
Verhalten seit der Tat sind aber i.S.d. § 43 Abs.1 StGB zu
berücksichtigen, was für die Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG
von Bedeutung ist (2000/11/0235 vom 20.9.2001). Es genügt für die
Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht, daß die Begehung
weiterer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann.
Es muß vielmehr die Annahme begründet sein, der Betreffende werde
sich solcher weiterer Taten schuldig machen. Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG. www.fuehrerscheinrecht.at
33.
2000/11/0182 vom 23.4.2002; §
24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.1 und 3, § 7 Abs. 8 FSG; 1 RS; 28 Monate
Lenkberechtigungsentzug ab Zustellung des Entzugsbescheides der BH St.
Pölten, das sind 40 Monate nach Tatbegehung, weil der
Beschwerdeführer am 29.3.1999 in der BRD wegen Lenkens eines
Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Mit Strafbefehl des AG Passau
nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs.3 Nr.2, 69, 69a, 69b dStGB zu vier
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihm für 21 die
Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Es handle sich um das dritte Alkoholdelikt seit 1995.
Lenkberechtigungsentzug 1995 für 3 und 1997 für 18 Monate. VwGH: die Vorentzüge erfolgten
jeweils aufgrund von Alkoholdelikten; besondere Verwerflichkeit der
Tatwiederholung. Seit 1992 (binnen der letzten neun Jahre) das 4.
Alkoholdelikt. Schon 7,5 Monate nach dem Ende des letzten
Entzuges neuerlich ein schweres Alkoholdelikt. Die Annahme der
belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde erst 40 Monate nach
Tatbegehung wieder verkehrszuverlässig sein, ist nicht zu beanstanden
(siehe zur Entzugszeitbemessung bei wiederholten Alkoholdelikten:
2001/11/0081 vom 30.5.2001). Das Argument des Beschwerdeführers, er
habe sein Alkoholproblem nun unter Kontrolle, vermag nichts zu
bewirken, weil der Entzugsgrund die Verkehrsunzuverlässigkeit und
nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz war. Private und
berufliche Umstände haben bei der Bemessung der Entzugsdauer außer
Betracht zu bleiben (99/11/0166 vom 24.8.1999). Auch gegen die
Anordnung der Nachschulung und der Beibringung des amtsärztlichen
Gutachtens bestehen keine Bedenken. Abweisung der Beschwerde als
unbegründet.
34.
2000/11/0156 vom 23.4.2002; §§ 8
und 24 Abs.1 Z.1 FSG; §§ 17, 18, 19 und 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV;
3 RS; verkehrspsychologische Untersuchung am 9.9.1999; aus dem
formularmäßigen amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, daß die
Beschwerdeführerin zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 nicht geeignet
ist, da laut Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit eine
reduzierte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gegeben ist, eine
Nachuntersuchung sei in einem Jahr bei strikter Alkoholkarenz
möglich. Die Berufungsbescheid hat das Rechtsmittel abgewiesen und
ausgeführt, daß auch ein entsprechender CD-Tect-Wert nicht geeignet
sei, das amtsärztliche Gutachten entsprechend zu entkräften. Das
Lebensalter sei bei der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht zu
berücksichtigen. VwGH: die vorgelegten Befunde
beschäftigen sich mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Die Tests sind so ausgelegt, daß ein
Unterschreiten der Grenzwerte bei Senioren durch Erfahrung und
tatsächlich vorhandene Bereitschaft zur Ausrichtung des Verhaltens
nach den altersbedingt vorhandenen Leistungsdefiziten ausgeglichen
werden kann. Auch sind die mit computergesteuerten Bildschirmen
durchgeführten Tests unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet,
daß auch im Umgang mit PC´s nicht vertraute Personen entsprechende
Ergebnisse erzielen können (2000/11/0223 vom 21.11.2000). Die
vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme ist nicht
widersprüchlich. Die festgestellten wesentlichen Beeinträchtigungen
können im Ergebnis nicht als unschlüssig erkannt werden. Die
Bereiche Reaktionsverhalten, Konzentrationsfähigkeit und Sensomotorik gehören nach § 18 Abs.2
FSG-GV zu den zentralen Aspekten der nach § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV zur
gesundheitlichen Eignung erforderlichen kraftfahrspezifische
psychophysischen Leistungsfähigkeit. Abweisung der Beschwerde als
unbegründet. rechtsanwalt
dr. postlmayr, 5230 mattighofen
35.
2000/11/0091 vom 23.4.2002; § 7 Abs.3 Z.3 FSG; Wertung der Tat nach
§ 7 Abs.5 FSG; § 99 Abs.2 lit. c StVO – besonders gefährliche
Verhältnisse; Bindungswirkung einer
rechtskräftigen Strafverfügung.
Die BPD Wien hat über den Beschwerdeführer rechtskräftig mit
Strafverfügung eine Geldstrafe von ATS 3.000,-- verhängt, weil er
unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat (Nachtzeit, Regen,
Spurrillen, erheblich über 80 km/h).
Der Führerschein ist dem Lenker nach § 39 Abs.1 FSG gleich am
Anhalteort abgenommen worden. Lenkberechtigungsentzug für drei
Monate, der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. VwGH: es besteht
auch an eine rechtskräftige Strafverfügung Bindungswirkung. Ob die
Strafverfügung in allen Punkten dem § 44a Z.1 VStG entspricht, ist
für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
Lenkberechtigungsentzugsbescheides nicht von Belang. Zur Bindungswirkung gehören
auch jene Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde
die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs.2 lit. c StVO abgeleitet
hat. Eine ausdrückliche Wertung dieser bestimmten Tatsache i.S.d. §
7 Abs.5 FSG ist dem Bescheid zwar nicht zu entnehmen, der VwGH hat
aber keine Bedenken gegen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit.
Auch durch die in § 25 Abs.3 FSG vorgesehene Mindestentzugsdauer ist
der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Die Anwendung
der für ihn günstigeren Bestimmung des § 26 Abs.3 FSG scheidet
wegen der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
aus.
36.
2002/11/0074 vom 28.5.2002; § 7
Abs.3 Z.1 FSG; §§ 56, 66 Abs.4, 68 Abs.1 und 69 Abs.1 AVG; 18monatiger
Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer vom UVS Salzburg
rechtskräftig wegen Alkotestverweigerung bestraft worden ist. Bereits
drittes Alkoholdelikt binnen
4 Jahren. Aussetzung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens, weil der
Beschwerdeführer die Lenkereigenschaft bestritten hat. Mit diesem
UVS-Erkenntnis stehe bindend fest, daß diese Tat vorliegt. VwGH:
entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers besteht diese
Bindungswirkung an das UVS-Erkenntnis auch dann, wenn dagegen eine
VwGH (VfGH) – Beschwerde erhoben worden ist (2001/11/0237 mwN vom
20.9.2001). Eine
selbständige Beurteilung der Frage des Vorliegens einer
Alkotestverweigerung war der Kraftfahrbehörde daher nicht möglich. Zurecht wurde daher eine
bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG angenommen. Allenfalls
Wiederaufnahme des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens nach Einstellung
des Verwaltungsstrafverfahrens. Aus
der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist auf eine
entsprechende Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher
Delikte zu schließen, auch wenn die Tat aus 1996 mehr als vier Jahre
zurückliegt und 1998 der AAG nur 0,25 mg/l betrug und daher der
Lenkberechtigungsentzug nur angedroht worden ist. Auch diese konnte den
Beschwerdeführer nicht von der Begehung eines weiteren Alkoholdelikts
abhalten. Der Mandatsbescheid der Erstbehörde wurde bereits 13 Tage
nach der Verwaltungsübertretung erlassen, die seit der Tat
verstrichene Zeit (§ 7 Abs.5 FSG) ist daher viel zu kurz, um für den
Beschwerdeführer günstig ins Gewicht zu fallen. Auch die Entzugsdauer kann
daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Landeshauptmann hatte im
Rahmen seiner Kontrollbefugnis
zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer während der von der
Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer verkehrsunzuverlässig war
und hat dies zurecht bejaht. Daß diese Zeit zum Zeitpunkt der
Erlassung des Berufungsbescheides schon abgelaufen war, ändert daran
nichts (VwSlg. 11.237/A vom 28.11.1983). Daß der Beschwerdeführer
auch zu diesem Zeitpunkt noch verkehrsunzuverlässig gewesen ist, hat
die belangte Behörde ohnehin nicht angenommen. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
37.
2002/11/0079 vom 28.5.2002; §
14 Abs.8, § 26 Abs.4 und 7 und § 37a
FSG; 0,25 mg/l AAG – Androhung des
Lenkberechtigungsentzugs; Androhung des
Lenkberechtigungsentzugs durch die BPD Wien, weil der
Beschwerdeführer am 7.8.2001 mit 0,26 mg/l AAG ein Kfz gelenkt hat.
Bindung an die rechtskräftige Bestrafung, ein Sturztrunk hätte nach
Ansicht der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren
vorgebracht werden müssen. VwGH: entgegen der
Rechtsansicht des Beschwerdeführers waren die Kraftfahrbehörden im
abgeführten Verfahren an die rechtskräftige Bestrafung nach § 37a
FSG gebunden. Verfahrensmängel hätten in diesem Verfahren
vorgebracht werden müssen. Das
Erreichen eines Alkoholisierungsgrades von 0,25 mg/l oder mehr ist ein
Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung.
38.
2001/11/0330+ vom 28.5.2002; § 14 Abs.5 FSG-GV; positive verkehrspsychologische Stellungnahme
ist keine Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung;
Versagung
der Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach § 3 Abs.1 Z.3 und § 5 FSG
i.V.m. § 14 Abs.5 FSG-GV; die Lenkberechtigung war bereits befristet
– Antrag auf Verlängerung. Der VfGH hat mit Beschluß vom
25.9.2001, B 867/99, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese
dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: die
Auffassung des Landeshauptmannes von Salzburg, daß die Erteilung der
Lenkberechtigung der Gruppe 2 nicht möglich ist, wenn der
Antragsteller vom Suchtmitteln abhängig war, ist verfehlt. § 14
Abs.5 FSG-GV enthält dazu keine Aussage (Verweis auf die
Ausführungen in 99/11/0047 vom 27.5.1999). Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
39.
2002/11/0061+ vom 28.5.2002; §
3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.2, § 24 Abs.4 FSG; Anforderungen
an ein amtsärztliches Gutachten und an die verkehrspsychologische
Stellungnahme; § 3 Abs.1 Z.4, § 8, § 13, § 17, § 19 Abs.1
FSG-GV; gesundheitliche Eignung zum Lenken
von Kfz; Entzug
der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung durch die BH
Leoben. Grundlage war eine verkehrspsychologische Stellungnahme nach
§ 17 FSG-GV und ein amtsärztliches Gutachten. Mit der Berufung legte
der Beschwerdeführer einen nervenfachärztlichen Befund vor, nach dem
er als objektiv tauglich angesehen wird, Kfz zu lenken. Der
Landeshauptmann von Steiermark hat die dagegen erhobene Berufung
abgewiesen. Dieser fachärztliche Stellungnahme könne die
verkehrspsychologische Stellungnahme und das schlüssige
amtsärztliche Gutachten nicht erschüttern. Die psychologische
Eignung zum Lenken von Kfz könne nur von einer von BMVIT
ermächtigten Untersuchungsstelle festgestellt werden. Nur diese darf
verkehrspsychologische Stellungnahmen abgeben, der Facharzt hat einen
anderen Bereich der gesundheitlichen Eignung beurteilt als die
verkehrspsychologische Stellungnahme. VwGH: die positive
verkehrspsychologische Stellungnahme ist keine formelle Voraussetzung
für die Annahme der gesundheitlichen Eignung i.S.d. § 3 Abs.1 Z.3
FSG-GV; eine negative Stellungnahme erlaubt es der Kraftfahrbehörde
nicht, die gesundheitliche Eignung zu verneinen (98/11/0312 vom
20.2.2001). § 13 Abs.1 FSG-GV sieht bei Verdacht einer psychischen
Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen
Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen
Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Dabei handelt es sich nach §
3 Abs.1 Z.4 FSG-GV um die nötige kraftfahrspezifische psychophysische
Leistungsfähigkeit, die sich aus der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
zusammensetzt. Der Amtsarzt mußte sich daher damit inhaltlich
auseinandersetzen. Gegenständlich läßt aber der fachärztliche
Befund nicht ansatzweise erkennen, daß darin auch die
kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen beurteilt worden seien. Da
amtsärztliche Gutachten enthält entgegen der Auffassung der
belangten Behörde überhaupt keine eigenständige Begründung, aus
welcher sich ergibt, der Beschwerdeführer besitze nicht die ausreichende
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und bestehe keine ausreichende
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Ein gänzlich
begründungsloses amtsärztliches Gutachten vermag die Feststellung
der belangten Behörde nicht zu tragen. Die Beurteilung der
kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen ist mangels Angabe von
Grenzwerten nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich auch nicht, ob die
Grenzwerte jeweils erreicht oder verfehlt wurden. Auch zur Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung ist die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht
nachvollziehbar. Eine Aggressionshemmung im oberen Normbereich und
eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstüberschätzung reicht dazu nicht
aus. Es wird auch nicht
ausgeführt, worin (allgemein und im speziellen Fall) dieser Mangel
zum Ausdruck kommt. Aufhebung des Berufungsbescheides.
40.
2002/11/0065 vom 28.5.2002; §
75 Abs.2 KFG; zur Vorgeschichte: 99/11/0286+ vom 20.9.2001; im
fortgesetzten Verfahren wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung
des Beschwerdeführers gegen den Lenkberechtigungsentzugsbescheid der
BPD Wien neuerlich ab mit der Begründung, daß als Rechtsgrundlage
nun § 75 Abs.2 KFG heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer habe der
Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, nicht Folge
geleistet, obwohl er auf die Folgen der Unterlassung hingewiesen
worden ist. VwGH: da das Verfahren am 1.11.1997 bereits
anhängig war, ist diese i.S.d. § 41 Abs. 1 FSG nach dem KFG
weiterzuführen und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht nach dem FSG. Unbestrittenermaßen ist der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung nicht nachgekommen. War der Beschwerdeführer nach
seinen Behauptungen zum Zeitpunkt der Erlassung des
Berufungsbescheides tatsächlich nicht mehr im Besitz der
(befristeten) Lenkberechtigung, so ist die Vorgangsweise der belangten
Behörde (Lenkberechtigungsentzug) zwar objektiv rechtswidrig, weil
eine nicht mehr aufrechte Lenkberechtigung nicht entzogen werden kann.
Damit ist aber keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers
verbunden, weil die einzige Konsequenz seiner Unterlassung, der
Lenkberechtigungsentzug, nicht mehr möglich ist. rechtsanwalt
dr. postlmayr, 5230 mattighofen
41.
2000/11/0078+ vom 28.5.2002; §
26 Abs.1 Z.3 FSG; § 29 Abs.4 FSG; 12 Monate
Lenkberechtigungsentzug wegen Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit
Sachschaden und Nichtmeldens des Verkehrsunfalls mit 0,69 mg/l
Atemluftalkoholkonzentration durch
die BPD Wien. Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid
mit der Behauptung, den Verkehrsunfall nicht verschuldet zu haben und
völlig unbescholten zu sein. Rechtskräftige Bestrafung durch diese
Behörde nach § 99 Abs.1a StVO wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Im Vorstellungsbescheid hat die BPD Wien die Entzugsdauer auf
10 Monate reduziert. Der Landeshauptmann von Wie hat der Berufung
keine Folge gegeben. VwGH: aufgrund der rechtskräftigen
Bestrafung ging die belangte Behörde zurecht davon aus, daß die
bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG vorliegt, welchen den
Lenkberechtigungsentzug rechtfertigt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kommt der Sonderentziehungstatbestand des § 26
Abs.1 2. Satz FSG (vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug) nicht zum
Tragen, weil ein der Alkoholisierungsgrad über 0,6 mg/l lag. Keine
Feststellungen aber zur Frage, warum der Verkehrsunfall vom
Beschwerdeführer verschuldet worden ist. Wenn kein Verschulden
vorliegt ist in Anbetracht der Ersttäterschaft des Beschwerdeführers
ein zehnmonatiger Lenkberechtigungsentzug bedeutend überhöht. Auch
zur Behauptung der Unbescholtenheit fehlen entsprechende
Feststellungen. Auch zum Tag der tatsächlichen Führerscheinabnahme
hätten Feststellungen getroffen werden müssen, weil dies bei der
Bestimmung des Entziehungszeitraum zu berücksichtigen ist.
42.
2000/11/0143+ vom 28.5.2002; §
3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.2 FSG – psychische
Erkrankung – Erteilung der Lenkberechtigung; § 13 Abs.1
FSG-GV; § 63 Abs.2 AVG; Vorgeschichte:
Erkenntnis des VwGH vom 27.5.1999, 98/11/0160 – Aufhebung des
Berufungsbescheides. Auch im zweiten Rechtsgang hat der
Landeshauptmann die Berufung des Beschwerdeführers gegen die
Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen. VwGH:
das Bestehen des Verdachtes einer psychischen Erkrankung i.S.d. § 13
Abs.1 FSG-GV besteht zurecht. Die Aufforderung zur Beibringung von
Stellungnahmen und Befunden hat im Wege einer Verfahrensanordnung nach § 63 Abs.2 AVG
zu ergehen, weshalb die Beschwerdeführerin unter Setzung einer
entsprechenden Frist zur Beibringung einer psychiatrischen
fachärztlichen Stellungnahme aufgefordert hätte werden müssen, was
aber nicht der Fall war. Solche Verfahrensanordnungen haben zu Handen
des ausgewiesenen Rechtsanwalts zu erfolgen. Der Rechtsanwalt hat die
Behörde von der Behinderung der Beschwerdeführers, zum angeführten
Termin zur Behörde zu kommen, tel. unterrichtet und um eine
neuerliche Ladung ersucht. Aufhebung des Berufungsbescheides. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
43.
2000/11/0169+ vom 28.5.2002; §
3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.2, § 24 Abs.4 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.4, 13 Abs.1,
19 Abs.1 FSG-GV - kraftfahrspezifische
psychophysische Leistungsfähigkeit nach § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV;
15monatiger Lenkberechtigungsentzug durch rechtskräftig
Mandatsbescheid der BPD Wien. Durchführung einer
verkehrspsychologischen Untersuchung, Erstellung eines amtsärztlichen
Gutachtens; daraufhin Entzug der Lenkberechtigung mangels
gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz, gerechnet ab der
vorgesehenen Wiederausfolgung des Führerscheins und Abweisung des
Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheins. Der Landeshauptmann
von Wien hat im Berufungsverfahren eine weitere verkehrspsychologische
Stellungnahme eingeholt mit dem Ergebnis, daß keine ausreichende
kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen und keine ausreichende
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegen ist. Das weiters eingeholte
Gutachten der Uniklinik für Psychiatrie kommt zu einer bedingten
Eignung des Beschwerdeführers, mit der Empfehlung, die
Lenkberechtigung auf ein Jahr zu befristen. Das amtsärztliches
Gutachten lapidar: derzeit aufgrund der reduzierten
kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht geeignet – Abweisung
der Berufung. VwGH: es trifft zwar zu, daß nach § 19
Abs. 1 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer
ermächtigten Untersuchungsstelle abgegeben werden kann, § 13 Abs.1
sieht aber bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung
einer psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen
psychophysischen Leistungsfähigkeit nach § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV
mitbeurteilt. Diese setzt
sich aus der nötigen kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und der
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammen. Der Amtsarzt hat sich
daher mit dieser Stellungnahme in seinem Gutachten inhaltlich
auseinanderzusetzen Dieses Gutachten ist mangelhaft begründet. Die
Feststellung der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stützt
sich nur auf zwei Befundfeststellungen, nämlich das Vorliegen einer
depressiven, zur Spontaneität neigenden Persönlichkeit und das
Vorliegen von Neigungen, die gehäuft mit einer psychischen
Alkoholdisposition im Zusammenhang stehen. Es wird aber nicht
begründet, worin der Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
zum Ausdruck kommt. Aufhebung des Berufungsbescheid wegen wesentlicher
Begründungsmängel nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. c VwGG.
44.
2000/11/0242+ vom 28.5.2002; §
3 Abs.1 Z.3, § 5 und § 8 Abs.2 FSG; §§ 3 Abs.4 und 8 Abs.5 FSG-GV -
Beobachtungsfahrt - Einäugigkeit; § 66 Abs.4 AVG – „Sache“ des
Berufungsverfahrens. Erteilung
der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer im Jahr 1994 für die
Dauer von 5 Jahren. Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
Erteilung befristet auf 6 Monate mit der Auflage der Verwendung von
Kontaktlinsen. Mit der Berufung hat der Beschwerdeführer ein
augenfachärztliches Attest vorgelegt. Abweisung der Berufung und
unter Abänderung des Erstbescheides dahingehend, daß der Antrag auf
Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen wird. VwGH:
„Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs.4 AVG war
die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung. Die Befristung
kann vom übrigen Bescheid inhaltlich nicht getrennt werden. Eine
Abänderung zum Nachteil des Antragstellers war daher zulässig. Dem
amtsärztlichen Gutachten hätte aber kein Befund zugrunde gelegt
werden dürfen, welcher nach § 2 Abs.4 FSG-GV älter als 6 Monate
ist. Auch das amtsärztliche Gutachten ist mangelhaft begründet, weil
es keine näheren Ausführungen dazu enthält, warum das Gesichtsfeld
beim sehenden Auge nicht als „normal“ zu beurteilen ist. Es fehlt eine Erklärung der
Testergebnisse. Es ist Sache der Behörde, dem Betreffenden
aufzutragen, einen benötigten Befund vorzulegen zur Frage des
Vorliegens von Gesichtsfeldausfällen innerhalb von 120 Grad. Die
Übermittlung des amtsärztlichen Gutachtens mit der Gelegenheit,
ergänzende Befunde vorzulegen, reicht nicht aus. Der
Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht durch die Vorlage von
zwei Befunden ohnehin nachgekommen. Im weiteren Verfahren wird die
Kompensierbarkeit durch eine Beobachtungsfahrt nach § 8 Abs.5 FSG zu
prüfen sein, sofern nicht schon das amtsärztliche Gutachten
diesbezüglich alle Zweifel ausräumt. Ein Ausgleich durch erlangte
Geübtheit kommt aber bei der Frage des Sehvermögens nicht in
Betracht sondern nur bei der kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit,
weil § 8 Abs.5 lex specialis zu § 3 Abs.4 FSG-GV ist. www.fuehrerscheinrecht.at
45.
2001/11/0239+ vom 28.5.2002; §
29 Abs.3 FSG; § 5 VVG – Zwangsstrafe;
Führerscheinablieferungspflicht; die
BH Wels-Land hat einen Lenkberechtigungsentzug ausgesprochen und
angeordnet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern. Verhängung
einer Zwangsstrafe von ATS 5.000,-- und gleichzeitige Androhung einer
solchen von ATS 10.000,--, wenn der Führerschein nicht binnen drei
tagen ab Zustellung des Bescheides der Führerschein tatsächlich
abgeliefert wird. Erhebung
der Berufung gegen diesen Bescheid am 24.5., Ablieferung des
Führerscheins am 7.6.2001. VwGH: die Vollstreckung ist
unzulässig, wenn der Verpflichtung bereits entsprochen wurde. Es
handelt sich hier um keine Strafe wegen Ungehorsams. Wurde die
unvertretbare Handlung bereits bewirkt (wenn auch mit Verzug), besteht
kein Grund mehr für die Zwangsstrafe (2001/11/0281 vom 26.2.2001).
Daß die Berufungsbehörde von der BH nicht von der Abgabe des
Führerscheins informiert worden ist, ändert nichts an der objektiven
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
46.
2001/11/0247 vom 28.5.2002; § 7
Abs.2, Abs.4 Z.5 uns Abs.5 FSG; § 28 Abs.2 und 4 Z.3 SMG; Lenkberechtigungsentzug
für 36 Monaten ohne Einrechnung von Haftzeiten, weil die
Beschwerdeführerin in zwei Fahrten zusammen 2,4 kg Kokain aus Holland
über die BRD nach Österreich geschmuggelt hat. Rechtskräftige
Verurteilung durch das LG Feldkirch zu einer Freiheitsstrafe von 33
Monaten. 98fache Grenzmenge, es handelt sich um eine „harte“
Droge. VwGH: entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin gilt eine Person nicht nur dann als
verkehrsunzuverlässig, wenn angenommen werden muß, daß sie die
Verkehrssicherheit gefährden wird, sondern auch dann, wenn angenommen
werden muß, daß sie sich
wegen ihrer Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig
machen wird. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ohnehin auf
§ 7 Abs.2 FSG gestützt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde
zu Abs.1 ins Leere gehen. Keine Bedenken gegen die Entzugsdauer. Die
besondere Verwerflichkeit der tat fällt hier ganz besonders schwer
ins Gewicht. Es handelte sich um eine harte Drogen und um die 98fache
Grenzmenge im Sinne des § 28 Abs.6 SMG. Seit Beendigung der
strafbaren Taten und Zustellung des Lenkberechtigungsentzugsbescheides
sind erst 6 Monate vergangen, was kein günstigeres Ergebnis bewirken
kann.
47.
2002/11/0284 vom 28.5.2002; §
24 Abs.1 Z.1+2, § 26 Abs.5 und § 8 Abs.5 FSG, § 75 Abs.1 KFG; § 62
Abs. 3 AVG; Grundsatz der Einheitlichkeit
des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens nicht nur bei Entzug sondern
auch bei Einschränkung der Lenkberechtigung; mit mündlich verkündetem Bescheid wurde die
Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und der Antrag auf Zustellung
eines schriftlichen Bescheides zurückgewiesen, weil die
Dreitagesfrist nach § 26 Abs.3 AVG abgelaufen war. Hierauf Einschränkung der
Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG „Code 104“ –
Verpflichtung zur Beibringung des Nachweises der psychiatrischen
Betreuung, sowie Blut- und Leberbefunde alle drei Monate. Keine
amtsärztliches Gutachten, weil der Beschwerdeführer die hiefür
nötige psychiatrische Untersuchung nicht durchgeführt hat.
Aufforderung mit Bescheid, binnen 4 Monaten ein amtsärztliches
Gutachten nach § 24 Abs.4 und § 8 FSG vorzulegen. VwGH:
dieser Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die
Lenkberechtigung, deren Gültigkeit mit rechtskräftig Bescheid der
Erstbehörde eingeschränkt worden ist, zum Zeitpunkt der Erlassung
des Berufungsbescheides durch Zeitablauf bereits erloschen war. Daran ändert sich auch durch
den gestellten Antrag auf Verlängerung nach § 8 Abs.5 FSG nichts. Ein
Aufforderungsbescheid setzt aber eine aufrechte Lenkberechtigung
voraus. Nur dann kann die einzige Folge der Nichtbefolgung der
Aufforderung, der Lenkberechtigungsentzug, eintreten. Dies führt aber nicht zur
Bescheidaufhebung, weil damit keine Rechte des Beschwerdeführers
verletzt wurden, da ein Lenkberechtigungsentzug nicht mehr in Frage
kommt. Grundsatz der Einheitlichkeit des
Lenkberechtigungsentzugsverfahrens allenfalls Wideraufnahme des
Verfahrens (vgl. 2001/11/0342 mwN vom 22.3.2002). Dies gilt nicht nur
für die Entziehung der Lenkberechtigung sondern auch für deren
Einschränkung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG.
48.
2002/11/0074 vom 28.5.2002; §
25 Abs.1 und 3, § 7 Abs.1 und 5, § 7 Abs.3 Z.1 FSG; §§ 66 Abs.4,
58, 69 AVG; Kontrollbefugnis der
Berufungsbehörde; Lenkberechtigungsentzug für 18 Monate wegen
Alkotestverweigerung nach Verschulden eines Verkehrsunfalls mit
großen Sachschaden. Drittes Alkoholdelikt binnen vier Jahren. Die
Lenkereigenschaft des Beschuldigten sei nach Ansicht der belangten
Behörde durch das rechtskräftige Straferkenntnis erwiesen. VwGH:
eine VwGH-Beschwerde ändert an der Bindungswirkung an ein
rechtskräftiges Straferkenntnis eines UVS nichts. Im Fall einer
späteren Aufhebung des Strafbescheides (durch den UVS) könnte das
Lenkberechtigungsentzugsverfahren wiederaufgenommen werden. Auch wenn
die erste Tat schon vier Jahre zurückliegt und der zweiten aus dem
Jahr nur eine Alkoholisierung von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt
zugrunde lag, sind diese Übertretungen im Rahmen der besonderen
Verwerflichkeit solcher Delikte zu berücksichtigen. Wegen der
wiederholten Tatbegehung kann diese Entziehungsdauer nicht beanstandet
werden. Aufgrund der
Kontrollbefugnis der Berufungsbehörde ist nicht zu prüfen, ob auch
zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die
Verkehrsunzuverlässigkeit noch andauert. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
49.
2000/11/0251 vom 28.5.2002; §
114 Abs.5 KFG; § 36 Abs.1 lit.a FSG; § 48 EGV;
keine Erteilung der beantragten Ermächtigung zur Abhaltung von
theoretischen Fahrprüfungen außerhalb des Fahrschulstandortes.
Beschwerde gegen den Bescheid des BMVIT vom 29.8.2000. VwGH:
Abweisung der Beschwerde als unbegründet, weil es hier nicht um
ein „Außenlokal“ geht. Das KFG enthält in den Bestimmungen der
§§ 108 und 111 detaillierte Regelungen
darüber. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß eine
eigene Ermächtigung für solche Außenkurse zulässig wäre, weil
dazu § 114 Abs.5 KFG nichts ausführt. Die Frage des Eingriffs in das
Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG 1867 prüft nur der
VfGH nach Art. 144 Abs.1 B-VG. Eine Inländerdiskriminierung nach §
48 EGV liegt entgegen den Beschwerdeausführungen nicht vor, weil alle
Mitglieder der EU-Staaten denselben Beschränkungen unterworfen sind
wie österreichische Staatsbürger.
50.
A 2002/13 vom 28.5.2002;
Beschluß des VwGH im Verfahren 2001/11/0030: der VwGH stellt nach
Art. 140 Abs.1 B-VG an den VfGH den Antrag, „§ 26 Abs.3“ sowie
die Wortfolge „3 und“ in § 26 Abs.7 FSG, in eventu, die Wortfolge
„im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder „ in § 7 Abs.3 Z.4 FSG
als verfassungswidrig aufzuheben. Über den Beschwerdeführer wurde
eine Geldstrafe von ATS 3.000,-- verhängt, weil er im Ortsgebiet am
24.8.1999 mit 97 statt 50 km/h gefahren ist. Die BH Baden hat hierauf
dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Wochen ab
Bescheidzustellung entzogen (erste derartige
Geschwindigkeitsüberschreitung in den letzten zwei Jahren) und der
dagegen eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Landeshauptmann von Nö. Hat die dagegen erhobene Berufung
abgewiesen, nun ist das Beschwerdeverfahren beim VwGH anhängig, in
welchem beim Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit
dieser gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind, die in diesem
Beschluß eingehend dargelegt werden. Im wesentlichen geht es um die
Frage der Sachlichkeit der Regelung, daß der Entzug erst mit
Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesprochen werden darf und
daher zwischen Tatbegehung und Setzen der Entzugsmaßnahme oft viel
Zeit verstreicht. Vgl.
dazu die Beschlüsse des VfGH vom 23.2.1999, G 1/99 sowie G 111, 199,
216, 247,252, 254 und 265/98 sowie G 28/99 vom 11.3.1999, mit welchen
die Individualanträge des Homepagebetreibers für seine sieben
Mandanten zurückgewiesen wurden, weil diese Bestimmungen für diese
ohne Bescheiderlassung tatsächlich noch nicht wirksam geworden sind.
Vgl. auch Beschluß des VfGH vom 11.3.1999, B 956/98, mit welchem die
Behandlung der Bescheidbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf
Erfolg abgelehnt wurde.
51.
2001/11/0067 vom 28.5.2002; § 3
Abs.1 Z.3, § 24 Abs.4 und § 26 Abs.5 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.1 und 13
Abs.1 FSG-GV – paranoide Psychose; aufgrund von Berichten der
Exekutive hat die BH den Beschwerdeführer zu einer amtsärztlichen
Untersuchung geladen. Der Amtsarzt hat ein fachärztlich
neurologisch-psychiatrisches Gutachten gefordert. Mit Bescheid hat die
BH nach § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ein
amtsärztliches Gutachten vorzulegen, weil aufgrund von eigenartigen
Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der
Beschwerdeführer an einer paranoiden Psychose leidet. Der
Landeshauptmann von Oberösterreich hat der dagegen erhobenen Berufung
keine Folge gegeben. VwGH: Voraussetzung für die
Einleitung eines Verfahrens zur Entzeihung oder Einschränkung der
Lenkberechtigung nach § 24 Abs.4 FSG sind genügend begründete
Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Lenkberechtigung (noch) gegeben sind; ansonsten ist ein solcher
Aufforderungsbescheid nicht zulässig (VorJud.). Hier hat die belangte Behörde
aber zurecht solche Bedenken festgestellt, weil der Beschwerdeführer
gegen andere Personen schwerwiegende Anzeigen erstattet hat, ohne konkrete Beweise
nennen zu könne. Er
befürchtet grundlos und ernsthaft Anschläge auf seine Gesundheit. Es
geht hier nicht um die Bewertung seiner eigenen Glaubwürdigkeit. Eine
paranoide Psychose kann Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kfz haben (97/11/0202 vom 17.12.1998 mwH). Ob sich dies
Bedenken schlußendlich bestätigen oder nicht, kann erst nach
Vorliegen des verlangten Gutachtens beurteilt werden.
52.
A 2002/20*,21 vom 4.7.2002 in
den Verfahren 2002/11/0059 und 2001/11/0133; ersterer ist der
Fall P., Mattighofen (im dritten Rechtsgang nach zweimaliger
Beschwerdestattgebung durch den VwGH anhängig). § 73 Abs.3 3.
Satz und § 66 Abs. 2 lit. i KFG; der VwGH stellt an den VfGH den
Antrag, daß der dritte Satz des § 73 Abs.3 KFG verfassungswidrig war
(„ der Lenkberechtigungsentzug darf erst ausgesprochen werden, wenn
das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster
Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist “).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zwingend vorgesehene
Entziehung der Lenkberechtigung nach einer drastischen
Geschwindigkeitsüberschreitung (mit dem Gleichheitssatz unvereinbar). Vgl. dazu genauer die
Beschlüsse des VwGH vom 19.7.2002, A 2002/17, 18, 21 und 26, welche
hier dargestellt sind. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
53.
A 2002/17 vom 4.7.2002*; Beschluß
des VwGH im Verfahren 2001/11/0128 im Fall Alois S.; § 26 Abs.3 und § 26 Abs.7 (Passus „3 und“) sowie § 7 Abs.3 Z.4 FSG; 2 Wochen Lenkberechtigungsentzug durch die
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, weil der Beschwerdeführer am
22.6.200 auf der B 311 mit seinem Motorrad mit dem Kennzeichen BR
...... bei Lend 158 statt 100 km/h im Freilandgebiet gefahren ist.
Zustellung des Mandatsbescheides am 26.1.2001, also sieben Monate nach
der Tat. VwGH: nicht schon die Tatbegehung führt zur
Verkehrsunzuverlässigkeit, welche den Lenkberechtigungsentzug
automatisch nach sich zieht, sondern erst die Wertung dieser Tat nach
§ 7 Abs.1 und 5 FSG. Der
Lenkberechtigungsentzug kann nur gerechtfertigt sein, wenn und solange
dieser der Hintanhaltung der Gefahr dient, die vom
verkehrsunzuverlässigen Lenker ausgeht. Der
Sonderentziehungstatbestand des § 26 Abs.3 FAG stellt nach Auffassung
des VwGH einen Bruch mit dem System des Lenkberechtigungsentzugs dar. Hier „hat“ die Entziehung
für zwei Wochen zu erfolgen. § 26 Abs.7 FSG stellt geradezu sicher,
daß die Entzugsmaßnahme, welche nur zwei Wochen lang wirksam sein
soll, erst eine beträchtliche Zeitspanne nach der
Geschwindigkeitsüberschreitung zum Tragen kommt. Zu diesem Zeitpunkt
kann aber von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gesprochen
werden. Dies ist mit dem aus dem Gleichheitssatz nach Art, 7 B-VG
abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar. Eine
rückwirkende Entziehung ist nach § 29 Abs.4 FSG nur bei vorläufiger
Abnahme des Führerscheins nach § 39 FSG möglich.
54.
2001/11/0362 vom 4.7.2002*; §
99 Abs.1a StVO; Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand mit 0,72 mg/l am 23.1.2000 in der Stadt
Salzburg, nach der Beschwerdeführer schon eine halbe Stunde vorher
einen Alkotest mit 0,76 mg/l durchgeführt hatte (dabei hat sich aber
schließlich herausgestellt, daß er diesmal das Fahrzeug nicht selbst
sondern deren Lebensgefährtin gelenkt hat). 6 Monate
Lenkberechtigungsentzug ab Zustellung des Bescheides der Erstbehörde
am 16.10.2000, also fast 9 Monate nach der Tat weswegen der
Beschwerdeführer der Ansicht ist, daß die Annahme einer 15monatigen
Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angemessen ist, auch wenn ihm 1996
die Lenkberechtigung bereits wegen eines Alkoholdeliktes für 4 Wochen
entzogen worden ist. VwGH: die Entzugsdauer ist nicht zu
beanstanden, weil die Annahme des Landeshauptmann von Salzburg, der
Beschwerdeführer werde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides
noch weitere 6 Monate (die Erstbehörde hatte den rechtskräftigen
Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet)
verkehrsunzuverlässig sein, gerechtfertigt ist. Er hat im vollen
Bewußtsein seiner Alkoholisierung ein Alkoholdelikt im
Straßenverkehr begangen, obwohl der kurz vorher vorgenommene Alkotest
0,76 mg/l ergeben hat. Weiters handelt es sich um eine
Wiederholungstat. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
55.
2001/11/0107+ vom 4.7.2002*; §
24 Abs.1 und § 26 Abs.3 FSG; zwei Wochen
Lenkberechtigungsentzug nach Geschwindigkeitsüberschreitung (181
statt 130 km/h am 22.10.1999 auf der A 8 – Straferkenntnis der BH
Ried i.I.). Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens durch
die BH Mödling innerhalb eines Jahres nach
Geschwindigkeitsüberschreitung. Dann teilte diese Behörde der
Beschwerdeführerin aber mit, daß dieses Verfahren eingestellt worden
ist. Dies hat daher in der Berufung gegen den dann ergangenen
Lenkberechtigungsentzugsbescheid ausgeführt, daß in einem solchen
Fall der Entzug der Lenkberechtigung nicht zulässig ist. Der
Landeshauptmann von Nö. Hat diese Berufung aber abgewiesen. VwGH:
die Verfahrenseinleitung erfolgte zwar rechtzeitig, ein
Lenkberechtigungsentzug hätte aber nicht mehr ausgesprochen werden
dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Mitteilung über die
erfolgte Einstellung ein Verfahren nicht und die Einjahresfrist
bereits abgelaufen war. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
56.
2002/11/0122 vom 4.7.2002; § 7
Abs.3 Z.1 FSG; Alkotestverweigerung; § 7 Abs.1 und5 FSG; 12
Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Verschuldens eins Verkehrsunfalls
samt Fahrerflucht am 21.10.2001, Anordnung einer Nachschulung,
Beibringung eines amtsärztliches Gutachtens nach
verkehrspsychologischer Untersuchung nach § 17 FSG-GV. Bereits am
18.1.1999 hatte er einer Person das Lenken seines Pkw überlassen,
welche alkoholisiert war (rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs.1a
i.V.m. § 7 VStG). VwGH:
wenn auch der Bescheid der belangten Behörde mehr als dürftig begründet
ist, ist diesem dennoch zu entnehmen, daß die erstbehördlichen
Feststellungen übernommen wurden. Aus diesem Grund ist der
Berufungsbescheid daher nicht rechtswidrig. Die Entzugszeit ist
unbedenklich, weil auch die Tatsache der Fahrerflucht berücksichtigt
werden muß, auch die Vormerkung, wenn diese auch keine bestimmte
Tatsache darstellt, aber doch vorsätzlich begangen wurde.
Bindungswirkung an diese rechtskräftige Bestrafung. Die
Verkehrszuverlässigkeit ist ohne Heranziehung von
Sachverständigengutachten von der Behörde selbst zu lösen, ein
amtsärztliches Gutachten dazu war daher nicht einzuholen
(2001/11/0104 mwN vom 24.11.2001).
57.
2002/11/0117 vom 4.7.2002; § 7
Abs.3 Z.1 FSG; Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand mit 0,85 mg/l – reformatio in peius – kein Verbot; §
24 Abs.1 Z.1 und § 25 Abs.1 und 3 FSG; 42
Monate Lenkberechtigungsentzug gerechnet ab dem Tag der vorläufigen
Abnahme des Führerscheins. Fünf Alkoholdelikte binnen 7,5 Jahren. VwGH:
zurecht ist der Landeshauptmann von Nö. vom Bestehen der
Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
der Erstbehörde sowie des Berufungsbescheides ausgegangen. Die
besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Übertretungen
fällt besonders schwer ins Gewicht. In den letzten fünf Jahren hatte
der Beschwerdeführer aufgrund von Lenkberechtigungsentzüge 33 Monate
lang keine Lenkberechtigung. Schon ein Jahr nach Wiederausfolgung des
Führerscheins hat er wieder ein Alkoholdelikt begangen. Eine
42monatige Entzugszeit ist nicht zu beanstanden (samt Vorjudikatur).
Daß die belangte Behörde nach § 66 Abs.4 AVG zu ungunsten des
Beschwerdeführers die Entzugszeit verlängert hat, begegnet keinen
Bedenken.
58.
2002/11/0116 vom 4.7.2002; § 27
Abs.1 Z.2 FSG – befristete
Lenkberechtigung; § 65 Abs. 2 und § 73 Abs.1 FSG; befristete
Lenkberechtigung und deren Wiedererteilung. Abweisung des Antrages auf
Ausfolgung des Führerscheins, weil die Lenkberechtigung, welche 1990
erteilt wurde, bis 1997 befristet war, die Lenkberechtigung daher
erloschen ist. VwGH: hier geht es nicht um den
ausgesprochenen Lenkberechtigungsentzug sondern um die Frage, ob die
Lenkberechtigung erloschen ist. Seit der 6. KFG-Novelle 1982 kann eine
vorerst befristete Lenkberechtigung in eine unbefristete abgeändert
werden. Ist eine Lenkberechtigung befristet, hat dies zur Folge ,daß
diese nach Fristablauf erlischt (92/11/0075 mwN vom 27.4.1993 – vgl.
nun § 27 Abs.1 Z. 2 FSG. Die Befristung ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht nur eine Bewährungszeit, diese darf nicht
mit der Entziehungszeit verwechselt werden. Nur im letzteren Fall ist
durch Wohlverhalten zu erreichen, daß die Wiederausfolgung nicht
gefährdet wird. Von einer irrtümlichen Nichtlöschung der Befristung
kann daher keine Rede sein. Daß die Lenkberechtigung befristet war,
wurde nicht bestritten, weswegen nichts ändert, daß die Behörde
diese Akte nicht mehr auffinden konnte. Daß die Eintragung der
Befristung ohne Bescheid erfolgte, hat der Beschwerdeführer nicht
konkret behauptet, ebensowenig, daß ein Verlängerungsantrag gestellt
worden wäre. Da die
Lenkberechtigung am 21.10.1997 erloschen ist, erweist sich die
Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheins nicht als rechtswidrig.
59.
2001/11/0024+ vom 4.7.2002; § 3
Abs.1 Z.2 FSG Verkehrszuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung – gelegentlicher Cannabiskonsum; § 5
Abs.1 Z.4 lit. b FSG-GV i.V.m. § 14 Abs.1. Zur Vorgeschichte ist auf
das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2000, 2000/11/0198+ zu verweisen,
mit welchem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg
(Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung) infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Im zweiten
Rechtsgang hat dieser Landeshauptmann die dem Beschwerdeführer
erteilte Lenkberechtigung wiederum für die Dauer der gesundheitlichen
Nichteignung entzogen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten bestehe
derzeit eine erhöhte Bereitschaft, Cannabis zu konsumieren und daß
dieser Konsum nicht völlig eingestellt werden kann. VwGH:
mit dieser Rechtsansicht setzt sich der Landeshauptmann von Vorarlberg
in Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH, wonach der gelegentliche
Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz
nicht berührt (samt VorJud.). Der Beschwerdeführer ist nicht beim
Lenken eines Kfz in einem durch Cannabis beeinträchtigten Zustand
betreten worden, er hat lediglich zugegeben, zweimal Suchtgift
konsumiert zu haben und ist einmal auch eine Harnprobe positiv
gewesen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten wird dadurch die
Denkfähigkeit nachträglich beeinflußt (Konzentrationsfähigkeit,
Merkfähigkeit und andere intellektuelle Leistungen), wie veränderte
Reaktionszeit und Fähigkeit zur Zeiteinschätzung. Der Amtsarzt hat
sich zwar mit den zitierten Literaturstellen auseinandergesetzt, es
läßt sich aber nicht erkennen welche konkreten Auswirkungen der
Suchtmittelgebrauch im Jahr 1999 zum Zeitpunkt der Erlassung des
Berufungsbescheides im Dezember 2000 auf die gesundheitliche Eignung
hat. Hier geht es nur um
die Frage der Suchtmittelabhängigkeit nach § 5 Abs.1 Z.4 lit. b
i.V.m. § 14 Abs.1 FSG-GV. Für diese Beurteilung reichen die
Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht aus.
Unterlassung der hiefür nötigen Feststellungen –
Bescheidaufhebung.
60.
2001/11/0015+ vom 4.7.2002;
gesundheitliche Eignung; § 3 Abs.1 Z.3 FSG; § 5 Abs.1 Z.4 lit. a
FSG-GV; CD-Tect-Werte; neuropsychiatrisches Gutachten; Lenkberechtigungsentzug wegen
gesundheitlicher Nichteignung. VwGH: der
Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er ausführt, daß der
Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark nicht
ausreichend begründet und das amtsärztliche Gutachten nicht
schlüssig ist. Der Amtssachverständige verweist auf die
CD-Tect-Werte von 10,3 und 3,6 %. In den letzten 22 Jahren vier mal
Lenkberechtigungsentzug wegen Alkoholdelikten, zuletzt mit 2,2%o BAG.
Empfohlen wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr, mindestens alle
drei Monate fachärztliche Kontrolle und Vorlage von CD-Tect-Werten in
diesem Intervall. Nach dieser Zeit könnte nach Ansicht der Behörde
von einer Kompensation und Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Die
Amtsärztin führt selbst aus, daß der (letzte) CD-Tect-Wert von 3,6%
im Normbereich liegt und wird in der eingeholten fachärztlichen
Stellungnahme die Alkoholgefährdung als kompensiert bezeichnet. Damit
hat sich das amtsärztliche Gutachten inhaltliche aber nicht
auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die vorliegende fachärztliche
neurologisch-psychiatrische Stellungnahme erweist sich das
amtsärztliche Gutachten nicht als schlüssig. Der Sachverhalt ist
daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
61.
2000/11/0246 vom 4.7.2002; § 10
Abs.1, § 27 Abs.1 Z.1 – fachliche Befähigung; § 3 Abs.1 Z.4 FSG; Vorgeschichte: VwGH vom
21.5.1996, 94/11/0009 (Aufhebung des Berufungsbescheides des
Landeshauptmann von Oberösterreich). Im Ersatzbescheid wurde die
Berufung wiederum als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer
wurde die Lenkberechtigung wegen mangelnder fachlicher Befähigung (§
64 Abs.2 und § 67 Abs.4a KFG) entzogen. Abweisung des
Wiederausfolgungsantrages, weil der Beschwerdeführer nun über 7
Jahre hindurch nicht mehr im Besitz der Lenkberechtigung war, diese
ist nach § 27 Abs.1 Z.1 FSG erloschen, die fachliche Befähigung
liege daher nicht mehr vor. Die Wiedererteilung sei nur möglich, wenn
die Fahrprüfung positiv abgelegt wird. VwGH: nach § 27
Abs.1 Z.1 FSG erlischt die Lenkberechtigung nach Ablauf von 18 Monaten
Entziehungsdauer, weshalb es aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung
der Lenkberechtigung erforderlich ist, daß die Voraussetzungen des §
3 FSG vorliegen, wozu auch die fachliche Befähigung gehört (§ 10
Abs.1 FSG). Da der Beschwerdeführer
diesen Nachwies nicht erbracht hat und auch nicht willens ist,
diesen zu erbringen, hat die belangte Behörde den Erteilungsantrag
zurecht abgewiesen.
62.
2000/11/0288+ vom 4.7.2002; §
109 Abs.1 lit. b, § 116 Abs.1 und 5 sowie § 117 Abs.1
KFG;Fahr(schul)lehrerberechtigung; der UVS Wien hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die
Fahr(schul)lehrerberechtigung entzogen, weil er den Zündschlüssel
stecken lassen hat und Abendessen gegangen ist, weshalb ein
Fahrschüler den Lkw in Betrieb nahmen konnte. Der VfGH hat die
Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25.9.2000, B 1730/98,
abgelehnt. VwGH: die Entziehung der Berechtigung stellt
keine Strafe sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Personen dar,
weshalb diese nur dann ausgesprochen werden darf, wenn hiefür (noch)
eine Notwendigkeit besteht. 21 Monate nach diesem Vorfall immer noch
die Vertrauensunwürdigkeit anzunehmen, ist nicht gerechtfertigt. Der
seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und dem Verhalten des Betreffenden
während dieser Zeit kommt große Bedeutung zu (98/11/0301 vom
9.11.1999). Der Berufung gegen den Entziehungsbescheid wurde die
aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb der Beschwerdeführer
seinen Beruf weiter ausüben konnte. Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
63.
A 2002/28 vom 19.7.2002*; § 7
Abs.3 Z.1 FSG; § 26 Abs.1 FSG; Art. 6 Abs.1 EMRK; Beschluß des VwGH im
Verfahren 2001/11/0178 betreffend Herrn J. in Mauerkirchen. Sachverhalt: Entzug der Lenkberechtigung
wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand mit 0,41
mg/l am 2.2.2001 auf der Badstraße in Mauerkirchen durch die
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mit Mandatsbescheid für 4 Wochen,
welcher am 9.2.2001 zugestellt worden ist. VwGH: der VwGH hat
das Bedenken, daß die in § 26 FSG vorgesehenen Fixentziehungszeiten
für einen kurzen Zeitraum (hier: 4 Wochen) mit dem Gleichheitssatz
(Art. 7 B-VG) nicht vereinbar sind. Es ist nach § 24 Abs.1 FSG auf
die Verkehrssicherheit abzustellen und nach § 7 Abs.1 und 5 FSG eine
Wertung der Straftat vorzunehmen (Prognoseerstellung). Der
Lenkberechtigungsentzug dient dem Ausschluß einer
verkehrsunzuverlässigen Person von der Teilnahme am Straßenverkehr.
Dies kann nur gerechtfertigt sein, wenn und solange diese Maßnahme
der Hintanhaltung dieser Gefahren dient, die von dieser Person beim
Lenken von Kfz ausgehen. Eine rückwirkende Entziehung ist nur
ausnahmsweise nach § 29 Abs.4 FSG zulässig, wenn der Führerschein
vorläufig (gleich bei der Amtshandlung) abgenommen wurde. § 26 Abs.1
FSG bricht mit diesem System des Lenkberechtigungsentzugs. Es
erscheint dem VwGH mit dem aus dem Gleichheitssatz nach Art. 7 Abs.1
B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, wenn der
Gesetzgeber den Inhaber einer Lenkberechtigung für solche Zeiträume
vom Lenken eines Kfz ausschließt, hinsichtlich derer nicht mehr davon
ausgegangen werden kann, daß die Verkehrsunzuverlässigkeit noch
besteht. Die Zeiten der Verkehrsunzuverlässigkeit und die
Entziehungszeit dürfen nicht auseinanderklaffen. Das FSG bietet der
Behörde keine Möglichkeit, bei längerem Zeitablauf seit Tatbegehung
vom Entzug abzusehen. Keine Möglichkeit einer verfassungskonformen
Gesetzesauslegung. Die Entzugszeit hat
auch Strafcharakter für jene Zeit, während derer von einer
Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann (Art. 6
Abs.1 EMRK und die vom VwGH dazu zitierte Judikatur des EGMR). Das
Gesetz trifft keine Vorsorge dafür, daß der Lenkberechtigungsentzug
im unmittelbaren zeitlichen Naheverhältnis zur strafbaren Handlung
erfolgt. Wird der Strafcharakter des Lenkberechtigungsentzugs bejaht,
muß in der Sache selbst ein Tribunal entscheiden, da der
österreichische Vorbehalt zu Art. 5 EMRK nicht zum Tragen kommt. Dies
ist (war bis 31.7.2002 – Anm. des Homepagebetreibers) aber nicht
vorgesehen. Eine gänzliche oder teilweise Aufhebung des § 35 Abs.1
FSG wäre ein schwererer Eingriff in das Gesetz und im Hinblick auf
Art. 103 Abs.4 B-VG i.Z.m. § 8 Abs.5 ÜG 1920 auch nicht geeignet,
die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Der Aufhebung des
Eingriffstatbestandes des § 26 Abs.1 FSG ist daher der Vorzug zu
geben.
64.
A 2002/26 vom 19.7.2002; § 26
Abs.2 und 8 FSG; Art. 6 Abs.1 EMRK.
Ebenso A 2002/29 vom 19.7.2002* im Fall M, Uttendorf im Verfahren 2001/11/0152*
und A 2002/30 vom 19.7.2002 im Fall H, im Verfahren
2000/11/0339 vor dem VwGH. Sachverhalt: 4 Monate
Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch
Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,14 mg/l am 30.11.2000,
Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens nach verkehrspsychologischer Untersuchung nach § 26 Abs.8
FSG. Der VfGH hat die Beschwerdebehandlung im Beschluß vom 3.10.2001,
B 1076/01, abgelehnt. VwGH:
die zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für 4
Monate erscheint mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar zu sein,
weil § 24 Abs.1 Z.1 FSG auf die Belange der Verkehrssicherheit
abstellt und nach § 7 Abs. 1 und 5 FSG eine Wertung der Tat
vorgenommen werden muß. Es ist eine Zukunftsprognose zu erstellen,
wie sich der Betreffenden in Hinkunft im Straßenverkehr verhalten
wird. Der Sonderentziehungstatbestand des § 26 Abs.2 FSG stellt einen
Bruch mit dem System des Lenkberechtigungsentzugs dar. Nach der
Judikatur ist eine Wertung einer solchen Tat nur dann nötig, wenn die
Behörde über die gesetzliche Mindestentzugsdauer hinausgeht. Es ist
nach Ansicht des VwGH unsachlich, wenn die Zeiten des Bestehens der
Verkehrsunzuverlässigkeit mit jenen der Entzugsdauer
auseinanderklaffen. Eine solche Regelung dient nicht mehr dem
gesetzgeberischen Ziel des Ausschlusses von verkehrsunzuverlässigen
Lenkern von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr. Bei einer
Entzugsdauer von mindestens vier Monaten handelt es sich um eine
Sanktion mit Strafcharakter i.S.d. Art. 6 Abs.1 EMRK (incl. zit.
Judikatur des EGMR). Das Gesetz trifft keine Vorsorge dafür, daß der
Lenkberechtigungsentzug in unmittelbarer zeitlichen Nähe zur Straftat
erfolgt. rechtsanwalt
dr. postlmayr, 5230 mattighofen
65.
A 2002/30 vom 19.7.2002*; Beschluß
des VwGH im Verfahren 2000/11/0339 betreffen die Bescheidbeschwerde
des Reinhard H. im W.. Antrag nach Art. 140 Abs.1 B-VG an den VfGH auf
Aufhebung des § 26 Abs.2 und der Wortfolge „oder Abs.2“ und einer
weiteren Wortfolge in § 26 Abs.8 FSG. Dem Beschwerdeführer wurde vom
Bürgermeister von Waidhofen/Ybbs mit Bescheid vom 26.2.1999 die
Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung für vier Monate entzogen
und ein „Driver-Improvement-Kurs“ beim Kuratorium für
Verkehrssicherheit und die Beibringung einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme angeordnet. Der VfGH hat mit Beschluß vom 4.10.2000, B
1349/00, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH
zur Entscheidung abgetreten. Der zwingende Entzug der Lenkberechtigung
erscheint unsachlich und gleichheitswidrig zu sein, weil § 26 Abs. 2
FSG nicht sicherstellt, daß zum Zeitpunkt des
Lenkberechtigungsentzugs tatsächlich noch eine
Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegt.
66.
2002/11/0051 vom 19.7.2002*; §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5 FSG; §§ 3 Abs.1 und 5 Abs.1 Z. 4 und 13 Abs.1 FSG-GV – psychische
Erkrankung; ein Bescheid mit der
Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen darf nach §
26 Abs.5 FSG nur dann erlassen werden, wenn genügend begründete
Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken
von Kfz gegeben sind (samt Vorjudikatur). Diese Bedenken hat die
belangte Behörde hier zurecht angenommen, weil nach der Anzeige des
GP Henndorf/Wallersee (ominöse Vorfälle im Privatbereich) der
Verdacht der psychischen Erkrankung i.S.d. § 13 FSG-GV zurecht
angenommen wurde. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde als
unbegründet, mußte auf die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen
die PauschalierungsVO für den Schriftsatzaufwand vor dem VwGH BGBl.
II Nr. 501/2001, nicht eingegangen werden.
67.
99/11/0242+ vom 19.7.2002; § 66 Abs.2 lit. f KFG – besonders gefährliche
Verhältnisse; Geisterfahrt;
Nachschulung muß zeitliches
Naheverhältnis zur Tat aufweisen; § 66 Abs.3 und § 73 Abs.2a
KFG; § 176 Abs.1 StGB; §§ 42 Abs.4 und 27 Abs.1 VwGG –
Sachentscheidung des VwGH über die Berufung gegen den BH-Bescheid; die
BH Zell/See hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung am 3.7.
1996 erteilt. Rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der
vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs.1 StGB durch das LG
Salzburg – Freiheitsstrafe von 18 Monaten – bedingt auf drei
Jahre, weil er am 30.10.1996 um 19.50 Uhr auf der Tauernautobahn A 10
von Hallein bis Golling auf der falschen Richtungsfahrbahn unterwegs
war (keine Alkoholisierung). Die BH Zell/See hat dem Beschwerdeführer
die Lenkberechtigung deshalb für 14 Monate entzogen, in der
Zwischenzeit hat der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführer abgewiesen und der Berufung der StA dahin Folge
gegeben, daß nur 2/3 der Strafe nach § 43a StGB bedingt nachgesehen
werden. Abweisung der Vorstellung durch die BH und Aberkennung der
aufschiebenden Wirkung der Berufung. Devolutionsantrag an den
zuständigen BM und Säumnisbeschwerde an den VwGH. Da der BM
auch nicht binnen der zweimonatige Nachfrist über die Berufung
entschieden hat, entscheidet der VwGH hierüber in der Sache
selbst wie folgt: da der Landeshauptmann nach § 75 Abs.5 KFG
verpflichtet war, über die Berufung binnen drei Monaten zu
entscheiden, mußte auch der BM binnen dieser Frist über den
Devolutionsantrag entscheiden, die Säumnisbeschwerde ist daher
zulässig. Da die bestimmte Tatsache des § 66 Abs.2 lit. j KFG erst
am 20.8.1997 in Kraft getreten ist, ist diese Bestimmung im
vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Besonders gefährliche
Verhältnisse lagen hier im Sinne des § 66 Abs.2 lit. f KFG vor, weil
der Beschwerdeführer die Autobahn über mehrere km entgegen der
Fahrtrichtung befuhr. Er wurde deshalb auch rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund der Zustellung des Mandatsbescheides fünf Monate nach dieser
Tat, geht die BH Zell/See von einer 19monatigen
Verkehrsunzuverlässigkeit aus, diese Rechtsansicht kann in Anbetracht
der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht geteilt
werden, er war bei dieser Fahrt auch nicht alkoholisiert. 12 Monate
Lenkberechtigungsentzug wären angemessen, somit nur ein
vorübergehender Entzug, nicht ein endgültiger (§ 74 anstatt § 73
KFG). Da die BH keine begleitende Maßnahme (Nachschulung nach § 73
Abs. 2a KFG) angeordnet hat, kann dies die Berufungsbehörde (hier:
der VwGH) nicht nachholen, weil dies nicht „Sache“ des
Berufungsverfahrens ist (99/11/0237 vom 28.6.2001). Eine solche
verspätete Anordnung einer begleitenden Maßnahme würde überdies
die Rechtsstellung des Berufungswerbers verschlechtern gegenüber
einer mit dem Lenkberechtigungsentzugsbescheid erfolgenden
gleichzeitigen Anordnung. Von einem zeitlichen Naheverhältnis
kann deshalb nicht mehr gesprochen werden, weil dies Entzugszeit zum
Zeitpunkt der Anordnung bereits abgelaufen wäre (99/11/0108 mwN vom
24.4.2001). Zuspruch eines Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer
von € 1.089,68.
68.
2002/11/0113+ vom 19.7.2002; §
19 Abs.3, Ausbildungsfahrten; § 4
Abs.3 Z. 1 und Abs.6 FSG; § 7 Abs.3 Z.4
FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; der Landeshauptmann von Nö. Hat im Instanzenzug den
Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Durchführung von
unentgeltlichen Ausbildungsfahrten (mit seinem Sohn) abgewiesen, weil
er am 28.12.200 mit 82 statt 50 km/h im Ortsgebiet erwischt worden
ist. VwGH: diese Übertretung stellt entgegen der
Ansicht der belangten Behörde keinen schweren Verstoß gegen
Verkehrsvorschriften dar, weil sich aus § 99 StVO ergibt (abgestufte
Straftatbestände), daß eine Übertretung nach Abs.3 lit. a nicht so
gravierend ist. Ein Vergleich mit den Bestimmungen über den
Probeführerschein (§ 4 FSG) ist hier nicht angebracht. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
69.
2002/11/0113+ vom 19.7.2002; §
19 Abs.3, § 4 Abs.3 und 6 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG;
5 RS; der Landeshauptmann von Nö. Hat im Instanzenzug den Antrag des
Beschwerdeführers auf Durchführung von Ausbildungsfahrten unter
Verwendung eines bestimmten Pkw abgewiesen, da er vor einem Jahr mit
82 km/h im Ortsgebiet (50 km/h) erwischt worden ist, weswegen er
rechtskräftig bestraft wurde (Geldstrafe ATS 1.000,--). Schon ein einziger derartiger
Vorfall führe zum Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19
Abs.3 Z.4 FSG. VwGH: § 99 StVO gewichtet nach Absätzen
gegliedert die Verwaltungsübertretungen nach der Höhe des
Strafrahmens. Danach ist auch das Schwergewicht dieser Übertretungen
eingestuft. Es ist daher davon auszugehen, daß eine Übertretung nach
§ 99 Abs.3 lit. a StVO noch nicht ohne weiteres von einem schweren
Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gesprochen werden kann. Dies
Wertungssystematik wurde grundsätzlich auch dem FSG zugrundegelegt. Diese
Geschwindigkeitsüberschreitung kann daher ungeachtet ihres nicht
unbeachtlichen Ausmaßes noch nicht als schwerer Verstoß gegen
straßenpolizeiliche Vorschriften qualifiziert werden. § 4 Abs.3 und 6 FSG bezieht
sich nur auf Probeführerscheinbesitzer. Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
70.
2001/11/0176 vom 19.7.2002; §
24 Abs.1 Z.1, § 8 Abs.1+2 FSG; kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit i.S.d. § 18 Abs.1 FSG-GV; rechtskräftiger
Lenkberechtigungsentzug durch die BH Hartberg wegen Lenkens eines
Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand für vier
Monate, Anordnung einer Nachschulung nach § 24 Abs.3 FSG, Beibringung
eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 26 Abs.8 FSG nach
verkehrspsychologischer Untersuchung nach § 28 Abs.2 FSG. Zweieinhalb Monate später
Lenkberechtigungsentzug mit mündlich verkündetem Bescheid wegen
mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz
(rechtskräftig). Drei weitere Monate später Abweisung des Antrages
des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung für die Klasse B wegen
negativem amtsärztlichen Gutachten (keine ausreichende
kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen). Der Landeshauptmann von
Steiermark hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Andere
Befunde konnten das negative amtsärztliche Gutachten nicht
entkräften, diese betrafen andere Komponenten der gesundheitlichen
Eignung. VwGH: aus dem Befund über die
verkehrspsychologische Untersuchung ergibt sich die derzeitig fehlende
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Auch mit einem PC nicht
vertraute Person kann entsprechende Ergebnisse erzielen, die
Leistungskriterien werden im Zusammenhang mit den
Persönlichkeitskriterien berücksichtigt (99/11/0101 vom 20.3.2001).
Die vorgelegten Facharztgutachten enthalten keine entscheidenden
Aussagen über die nach § 18 Abs.2 FSG-GV nötigen
kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen. Die Berufungsabweisung
erfolgte daher zurecht. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
71.
2000/11/0171 vom 19.7.2002; § 39 Abs.1 FSG; § 76 Abs.1 KFG; vorläufige Führerscheinabnahme; BPD als
zuständige Behörde; Kraftfahrwesen +
Straßenpolizei; Art. 6 EMRK; Art. 54 SDÜ; Abweisung
der Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs.3 AVG gegen die vorläufige
Führerscheinabnahme durch den UVS Wien. Der abgelegte Alkotest hat
0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Der bei der mündliche
Verhandlung vor dem UVS gehörte Sachverständige hat ausgeführt,
daß der Alkotest gültig vorgenommen wurde und der Alkomat geeicht
war. Auch die Differenz der beiden Meßwerte lag unter 10%. VwGH:
die vorläufige Führerscheinabnahme erfolgte im Stadtgebiet von Wien,
zuständige Behörde war daher nach § 2 Abs.1 BPD-Verordnung BGBl. II
Nr. 56/1999 in örtlicher Hinsicht die BPD Wien und in sachlicher
Hinsicht nach § 35 Abs.1 FSG auch in Vollziehung des FSG. Mit dem
Verweis auf das Wiener Landesgesetz 30/1960 ist für die Beschwerde
nichts zu gewinnen, weil sich dieses Gesetz nur auf die
Straßenpolizei (Art. 11 Abs.1 Z.4 B-VG) bezieht und nicht auf das
Kraftfahrwesen (Art. 10 Abs.1 Z. 9 B-VG) in Angelegenheiten des FSG.
Die Judikatur zu § 76 Abs.1 KFG ist hier heranzuziehen. Für die Frage der
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Führerscheinabnahme kommt es nicht
darauf an, ob das Einschreiten des Organs an sich rechtmäßig war. Es
kommt darauf an, daß bei der Alkomatmessung 0,4 mg/l oder mehr
herausgekommen sind, unabhängig davon, ob es später zu einer
Bestrafung deswegen gekommen ist oder zu einem
Lenkberechtigungsentzug. Die Ausstellung einer auf eine falsche
Rechtsgrundlage gestützt Abnahmebestätigung ändert nichts an der
Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme. Der Anregung einer
Antragstellung an den EuGH nach Art 234 EG war nicht nachzukommen,
weil es in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nur um
Doppelbestrafungen durch andere Mitgliedstaaten geht. Im Sinne des
Urteils des EGMR im Verfahren Escoubet gegen Belgien ist die
vorläufige Führerscheinabnahme keine strafrechtliche Anklage.
72.
AW2002/11/0050+
vom 29.7.2002; § 30 Abs.2 VwGG; der Bescheidbeschwerde
gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmann von Salzburg vom
1.7.2002 wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die
Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wurde nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG
unter Setzung von Bedingungen eingeschränkt; Verpflichtung zur
regelmäßigen Vorlage von Leberfunktionsproben und zur regelmäßige
psychotherapeutische Betreuung wegen eines lange zurückliegenden
Alkoholdelikts.
73.
AW 2002/11/0063 vom 17.9.2002*;
aufschiebende Wirkung konnte der Bescheidbeschwerde an
den VwGH konnte nicht zuerkannt werden, weil bei Entziehungsmaßnahmen
nach dem FSG und somit auch bei begleitenden Maßnahmen (Nachschulung
und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen
Eignung) im Hinblick auf die Verkehrssicherheit öffentliche
Interessen entgegenstehen.
74.
2002/11/0210 vom 8.8.2002; § 7
Abs.3 Z.1 FSG; § 99 Abs.1a StVO; 10 Monate
Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Wien, weil der Beschwerdeführer
einen Pkw mit 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt, eine
Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen
hat. VwGH; rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens
eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand -
für die Kraftfahrbehörden ist dies eine bindende
Vorfragenentscheidung. Eine VwGH-Beschwerde ändert daran solange
nichts, als ihr die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt ist.
Rechtswidrige Feststellungen im UVS-Bescheid können in diesem
Verfahren nicht geltend gemacht werden. Keine Bedenken gegen die
Entzugsdauer.
75.
2001/11/0210 vom 8.8.2002; § 24
Abs.1 Z.1, § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 25 Abs.1+3 FSG; § 99 Abs.1a StVO
– Bindungswirkung; Lenken
eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit
0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt und Verschulden eines Verkehrsunfalles
mit Sachschaden und Fahrerflucht. Rechtskräftig Bestrafung durch die
Verwaltungsstrafbehörde. An der Bindungswirkung ändert die
Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis, der die
aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, nichts. Das Vorbringen zur
Rechtswidrigkeit von Feststellungen im Straferkenntnis geht daher ins
Leere. Eine zehnmonatige Entzugsdauer ist in einem solchen Fall nicht
rechtswidrig. Der Alkoholisierungsgrad war mit 0,68 mg/l
beträchtlich, es wurde ein Verkehrsunfall verschuldet (zitierte
Vorjudikatur zu vergleichbaren Fällen) und Fahrerflucht begangen. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
76.
2001/11/0186 vom 8.8.2002; § 8,
§ 24 Abs.1 Z.1 und § 26 Abs.5 FSG; § 5 Abs.2 FSG-GV; mit
rechtskräftigem Mandatsbescheid hat die BH Graz-Umgebung dem
Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine
Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
wegen Alkotestverweigerung angeordnet. Nach Vorliegen des
amtsärztlichen Gutachtens hat die BH die Lenkberechtigung wegen
mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und den Antrag auf
Führerscheinausfolgung abgewiesen. Abweisung der Berufung nach
Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens nach
neurologisch-psychiatrischer Stellungnahme. VwGH: in den
Fällen des § 26 FSG kann die Behörde das Verfahren nach Erlassung
des Lenkberechtigungsentzugsbescheides (mangels
Verkehrszuverlässigkeit) wegen fehlender anderer
Erteilungsvoraussetzungen weiterführen (Ausnahme vom Grundsatz der
Einheitlichkeit des Verfahrens). Auch wenn fälschlich § 26 Abs.5 FSG
als Rechtsgrundlage genannt ist, ergibt sich doch aus der
Bescheidbegründung, daß eine gesundheitliche Nichteignung nach § 8
FSG angenommen wurde. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auch
auf eine fachärztliche Stellungnahme nach § 5 Abs.2 FSG-GV.
77.
2002/11/0136 vom 8.8.2002; § 7
Abs.4 Z.5 FSG; §§ 27 und 28 SMG; 36 Monate
Lenkberechtigungsentzug wegen rechtskräftiger Verurteilung nach § 28
Abs. 1, 2 und 3 1. Fall SMG (Suchtmittelgesetz). Der Beschwerdeführer hat
binnen 15 Monaten ca. 6000 Ecstasy-Tabletten in Verkehr gesetzt. VwGH:
es besteht eine Bindung der Kraftfahrbehörden an das Strafurteil, es
liegt daher eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.5 FSG vor, ein
Ermittlungsverfahren und die Wahrung des Parteiengehörs hiezu war
daher nicht nötig. Der lange Tatzeitraum fällt besonders schwer ins
Gewicht. Ein Wohlverhalten
während der Anhängigkeit eines Strafprozesses ist nicht
entscheidend.
78.
2002/11/0089+ vom 8.8.2002; § 3
Abs.1 Z.2, § 7 Abs.3 Z.3 FSG; § 88 Abs.1 und 4 1.Fall StGB; § 9 Abs.2 StVO – besonders gefährliche
Verhältnisse; drei
Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Klagenfurt wegen
rechtskräftiger Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung (mangelnde Aufmerksamkeit des Pkw-Lenkers, der eine
Fußgängerin niedergestoßen und schwer verletzt hat). Besonders
gefährliche Verhältnisse wurden angenommen, weil die Verletzte ein
erst neunjähriges Kind war. VwGH: aus dem Urteil des
Strafgerichtes können besonders gefährliche Verhältnisse i.S.d. §
81 Z.1 StGB nicht abgeleitet werden. Wenn die bestimmte Tatsache nach
§ 7 Abs.3 Z.3 FSG dies auch nicht erfordert, so ist dem Urteil auch
keine Geschwindigkeitsüberschreitung zu entnehmen. Die Kollision
wäre bei sofortiger Reaktion zu verhindern gewesen. Ein
Reaktionsverzug und ein Aufmerksamkeitsfehler zählen nicht zu den
Verhaltensweisen, die geeignet sind, besonders gefährliche
Verhältnisse herbeizuführen. Es liegt daher keine bestimmte Tatsache
nach § 7 Abs.3 Z.3 und Abs.1 FSG vor. Auf den Umstand, daß die
Lenkberechtigung erst 12 Monate nach dem Unfall entzogen worden ist,
braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden (2001/11/0149 vom
23.4.2002). Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
79.
2001/11/0043 vom 8.8.2002; § 3
Abs.1 Z.4 FSG-GV; § 8 FSG; gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz
- Probefahrt; die BPD Wien hat die Lenkberechtigung für die
Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und einer Berufung
die aufschiebende Wirkung aberkannt (wegen Paraphrenie). Im
Berufungsverfahren wurde eine neurologisch-psychiatrische
Stellungnahme eingeholt, welches Defizite bei den
kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erbrachte. Keine
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufgrund einer
verkehrspsychologischen Stellungnahme. VwGH: mit dem
Hinweis auf eine vorfallsfreie Fahrpraxis von 25.ooo km/Jahr kann der
Beschwerdeführer für sich nicht gewinnen, weil sich die
amtsärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt
der Gutachtenserstellung bezieht (2000/11/0024 vom 11.4.2000). Die
Berufungsbehörde hatte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen (2001/11/0113 vom
30.5.2001). Die
verkehrspsychologischen Tests sind so ausgelegt, daß alters- und
übungsbedingte Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten
berücksichtigt und ausgeglichen werden (99/11/0101 vom 20.3.2001
sowie 2001/11/0252 vom 26.2.2002). Die gesundheitliche Nichteignung
konnte auch ohne die beantragte Probefahrt festgestellt werden. Bei
fehlender verkehrspsychologischer Leitungsfähigkeit mußte ein
Gutachten aus dem Fachgebiet der inneren Medizin nicht eingeholt
werden.
80.
AW2002/11/0063 vom 17.9.2002*; aufschiebende Wirkung der
Bescheidbeschwerde; § 30 Abs.2 VwGG, § 25 Abs.3 FSG; die Beschwerde gegen den
Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich richtet sich gegen die
Anordnung einer Nachschulung und die Verpflichtung zur Beibringung
eines amtsärztlichen Gutachtens über die Gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kfz nach verkehrspsychologischer Stellungnahme. Die
Entziehungsdauer sei bereits abgelaufen und werde ihm der
Führerschein von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn nicht wieder
ausgefolgt, bevor er diesen Anordnungen Folge leistet. VwGH:
der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch hier Interessen
der Verkehrssicherheit entgegen, weil dem Beschwerdeführer bereits
viermal die Lenkberechtigung entzogen worden ist.
81.
A 2002/41* vom 30.9.2001; in
einem weiteren Beschluß hat der VwGH an den VfGH nach Art. 140 Abs.1
B-VG den Antrag gestellt, einige Bestimmungen des FSG als gesetzwidrig
aufzuheben (vgl. dazu etwa oben A 2002/30 von 19.7.2002 mit identem
Antrag).
82.
2001/11/0142+
vom 22.10.2002*; 5 Monate Lenkberechtigungsentzug
wegen mehrfacher Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung
nach § 83 Abs.1 StGB (sechs mal in den Jahren 1992 bis 1997). Die
letzte Verurteilung erfolgten durch das BG Mattighofen am 9.3.1999.
Wirkung des Entzuges ab Zustellung des Bescheides der
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 2.8.2000. Der
Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen erhobene Berufung
abgewiesen. VwGH: wegen der im Straßenverkehr
auftretenden Konfliktsituationen muß von einem Kfz-Lenker eine nicht
zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden (samt
Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß der
Tatvorwurf des Begehens eines Suchtgiftdeliktes erstmals im
Berufungsbescheid erhoben wurde und bei Wahrung des Parteiengehörs
dies erfolgreich in Abrede gestellt hätte werden können. In der Beschwerde wurde
ausgeführt, daß dazu vom LG Ried ein Freispruch gefällt wurde. Die
Annahme einer 20monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit (Zeit zwischen
Tat und Wirksamkeit des Bescheides) ist dann nicht gerechtfertigt,
wenn sich im weiteren Verfahren herausstellt, daß sich der
Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung wohlverhalten hat. In
diesem Fall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Sinne
der Wertungsvorschrift des § 7 Abs.5 FSG seine
Verkehrszuverlässigkeit deutlich früher wiedererlangt hat. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
83.
2001/11/0010 vom 30.9.2002; §
24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.3, § 7 Abs.3 Z.3
und Abs.5 FSG – Geisterfahrt § 46 Abs.4 lit. a StVO – besonders
gefährliche Verhältnisse – Befahren des Verzögerungsstreifens im
Rückwärtsgang; zur Vorgeschichte:
99/11/0351+ vom 11.4.2000 – Aufhebung des Berufungsbescheides des
Landeshauptmannes von Wien wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften, weil zwar eine rechtskräftig Bestrafung nach
§ 46 Abs.4 lit. a StVO vorlag, aber keine entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen, weshalb die Gefährlichkeit der
Verhältnisse (§ 7 Abs.5 FSG) nicht überprüft werden konnte. Im
zweiten Rechtsgang wurde die Berufung gegen den dreimonatigen
Lenkberechtigungsentzug neuerlich abgewiesen. VwGH: aufgrund
der Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis hatte die belangte
Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3
FSG auszugehen, weil eine Geisterfahrt geeignet ist, besonders
gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Nur in ganz besonderen
Konstellationen fällt die Wertung der Gefährlichkeit der
Verhältnisse nicht entscheidend ins Gewicht. Dies hat die belangte
Behörde hier aber zu recht nicht angenommen, weil auch das Befahren
des Verzögerungsstreifen im Rückwärtsgang besonders gefährlich
ist. Der beantragte Zeuge mußte nicht vernommen werden, weil die
Behörde ohnehin davon ausging, daß der Beschwerdeführer nicht
schnell rückwärts gefahren ist, die tatsächliche Geschwindigkeit
ist daher nicht von Bedeutung.
84.
2001/11/0301 vom 30.9.2002; § 8 Abs.1 und 2 FSG; §§ 14 Abs.4, 17 Abs.3 Z.1 und 22 Abs-4 und 5
FSG-GV; der
Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Arzt nach dem FSG durch
den BMVIT (erste Instanz: Landeshauptmann von Oberösterreich) ist
zurecht erfolgt, weil die Gutachten in mehrfachen Fällen tatsächlich
sehr mangelhaft waren. U.a. hätte eine funktionelle Einäugigkeit
erkannt werden müssen, was bedeutet, daß der Beschwerdeführer dies
Kontrolle entweder überhaupt nicht durchgeführt hat oder nur sehr
oberflächlich. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
85.
2002/11/0120+ vom 30.9.2002; §
24 Abs.4 und § 26 Abs.5 FSG; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung - §
17 Abs.1 FSG-GV; ein Aufforderungsbescheid zur Vorlage eines
amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kfz ist nur zulässig, wenn begründete Bedenken dagegen
bestehen. Hier ist die
Prüfung des Vorliegens solcher Umstände nicht nötig, weil diese
Bedenken auf der Grundlage der herangezogenen Anzeige nicht begründet
sind. Ein im höchsten Maß unhöfliches
und ungehöriges Benehmen bei einer Amtshandlung
rechtfertigt noch nicht Bedenken betreffend die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Ein rechtswidrig und strafbares
Verhalten muß im Zusammenhang mit kraftfahr- oder
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften stehen. Mangelnde
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann nur bei einem Verhalten
angenommen werden, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen
gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften kommt oder welches
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentzügen
geführt hat. Öffentliche Anstandsverletzung und ungebührliche
Lärmerregung enthält keinen Bezug zu solchem Fehlverhalten.
86.
2002/11/0118+ vom 30.9.2002;
§§ 24 Abs.4, 25 Abs.5 und 8 Abs.1 FSG; zum
ersten Rechtsgang vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2001,
2000/11/0337 (Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit betreffend
Befristung und Bedingungen – Einschränkung
der Lenkberechtigung). Im zweiten Rechtsgang hat der
Landeshauptmann von Vorarlberg (Ersatzbescheid) die Lenkberechtigung
bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz entzogen. VwGH:
Voraussetzung für den Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher
Nichteignung ist nach § 24 Abs. 4 FSG ein amtsärztliches Gutachten,
welches diese feststellt. Hier hätte der Amtsarzt für die Erstattung
seines Gutachtens fachärztliche Befunde benötigt, weshalb anstatt
dem Entzug der Lenkberechtigung ein Aufforderungsbescheid nach § 26
Abs.5 FSG (zur Beibringung dieser Befunde) auszustellen gewesen wäre.
Diese Bestimmung bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe
dagegen, daß der Besitzer der Lenkberechtigung im
Lenkberechtigungsentzugsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachkommt
und ansonsten den Lenkberechtigungsentzug verhindern könnte. Aufhebung wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
87.
2002/11/0151 vom 30.9.2002; § 14 Abs.8 und § 37a FSG; § 4 Abs.1
lit. a und c und Abs. 5 StVO; 11monatiger
Lenkberechtigungsentzug, Nachschulung und amtsärztliches Gutachten,
wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand und Verschulden eines Verkehrsunfalls. Rechtskräftige
Bestrafung nach § 99 Abs.1 lit. a StVO (0,35 mg/l
Atemluftalkoholgehalt acht Stunden nach dem Unfall – Rückrechnung
ergab 1,68 %o BAG). VwGH: da das Straferkenntnis der BH
Gmünd nur in der Straf-, nicht aber in der Schuldfrage bekämpft
wurde, war der Schuldspruch rechtskräftig und die Kraftfahrbehörde
daran gebunden. Die Herabsetzung der Strafe durch den UVS und dessen
Ausführungen dazu ändern daran nichts. Einen Tag nach dieser
Übertretung wurde der Beschwerdeführer
mit über 0,5 %o erwischt schon vor vier Jahren wurde ihm die
Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (0,87 mg/l) für 4 Monate
entzogen. Die Entzugsdauer ist ebensowenig zu beanstanden wie die
Nachschulungsanordnung und die Verpflichtung zur Beibringung des
amtsärztlichen Gutachtens.
88.
2002/11/0158 vom 30.9.2002; § 7 Abs.4 Z.2 FSG; § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV; § 207 Abs.1 StGB; sechs
Monate Lenkberechtigungsentzug wegen rechtskräftig Verurteilung wegen
des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207
Abs.1 StGB (9 Monate Freiheitsstrafe, davon 3 unbedingt). Die seit der
Tat verstrichene Zeit von 21 Monaten sei im Rahmen der Wertung der Tat
nach § 7 Abs.5 FSG bereits berücksichtigt worden. VwGH:
aufgrund der Bindung an das rechtskräftige Urteil des LG Linz ist die
belangte Behörde zurecht vom Vorliegen der bestimmten Tatsache nach
§ 7 Abs.4 Z.2 FSG ausgegangen. Das Wohlverhalten nach der letzten Tat
fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer
teilweise in U-Haft und der Strafprozeß anhängig war. Erschwerend
fällt der lange Tatzeitraum ins Gewicht und der Umstand, daß es drei
Opfer gibt. Der Einholung
des beantragten psychiatrischen Gutachtens bedurfte es nicht, weil die
Verkehrszuverlässigkeit eine charakterlicher Wertbegriff ist, welcher
ohne Sachverständigengutachten zu lösen ist (Rechtsfrage). Einer verkehrspsychologischen
Untersuchung bedurfte es auch nicht, weil es hier nicht um die
gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz geht sondern um die
Verkehrsunzuverlässigkeit. Die Tatsache, daß bei diesen Straftaten
keine Kfz verwendet worden sind, hat die belangte Behörde bereits
berücksichtigt. Dieser Umstand macht den Entzug der Lenkberechtigung
aber nicht unzulässig, weil solche Straftaten typischerweise durch
die Verwendung eines Kfz erleichtert werden (2001/11/0153 mwN und
2000/11/0084 vom 28.6.2001). Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
89.
2001/11/0164+ vom 22.10.2002; § 24 Abs.1 Z.2 undAbs.4 und § 26 Abs.5 FSG –
Befristung der Lenkberechtigung - § 14 Abs.1 FSG-GV – Verdacht des
Alkoholmißbrauchs; die
BPD Wien hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung aufgrund eines
amtsärztlichen Gutachtens auf ein Jahr befristet, weil Anzeichen
eines Alkoholmißbrauchs vorlägen. Hierauf Aufforderung zur
Beinbringung einer fachärztlichen Stellungnahme. Dazu teilt der
Beschwerdeführer der Behörde mit, daß er dies gerne täte, sein
bescheidenes Einkommen eine derart kostspielige Angelegenheit aber
nicht zulasse. Hierauf
Anordnung der Beibringung dieser Stellungnahme mit Bescheid. VwGH:
eine Befristung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 Z. 2 FSG ist nur
nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG
möglich. Bei Verdacht der Alkoholabhängigkeit ist eine
fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (§ 14 Abs. 1
FSG-GV). Dem amtsärztlichen Gutachten fehlt die nachvollziehbare
Begründung, weil dieses nicht darlegt, warum die gesundheitliche
Eignung so weit eingeschränkt ist, daß die Befristung der
Lenkberechtigung für ein Jahr gerechtfertigt erscheint. Ohne die
notwendige fachärztliche Stellungnahme ist das amtsärztliche
Gutachten schon aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die
Befristung. Bringt der Besitzer der Lenkberechtigung die
fachärztliche Stellungnahme nicht bei, so ist nach § 26 Abs.5 FSG
mit einem Lenkberechtigungsentzug vorzugehen.
90.
2001/11/0050+ vom 22.10.2002; §
1 Abs. 1 Z.3 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.4, § 2 Abs.2 und § 17 Abs.1 FSG-GV;
Alkoholabhängigkeit – Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung; drink & drive;
Einlieferung
der Beschwerdeführerin in die LNK Salzburg nach § 9 UnterbringungsG.
Rechtskräftige Aufforderung, binnen vier Monaten ein amtsärztliches
Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz
vorzulegen. Das beigebrachte neurologisch-psychiatrische Gutachten
führt aus: kein Hinweis auf Alkoholisierung, unauffällige
Leberwerte, Normalwerte bei der verkehrsspezifischen Untersuchung.
Amtsärztliches Gutachten nach § 8 Abs.2 FSG: chronischer
Alkoholmißbrauch, erhöhtes Aggressionspotential – Nichteignung. Entzug der Lenkberechtigung
durch die BPD Salzburg für die Dauer der Nichteignung – Berufung
– der Landeshauptmann von Salzburg hat im Berufungsverfahren eine
verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratorium für
Verkehrssicherheit in Salzburg nach § 17 FSG-GV eingeholt:
ausreichende Leitungsfähigkeit aber nicht unproblematische Befundlage
zur Persönlichkeit. Es
ergeben sich noch Gefährdungsmomente für alkoholisierte
Verkehrsteilnahme insbesondere in Krisensituationen. Verläßlichkeit
und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung können nur mit deutlichen
Einschränkungen und flankierenden Maßnahmen als gegeben angenommen
werden. Eignung nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von
unauffälligen Leberwerten (GGT und CD-Tect) und psychotherapeutische
Intervention. Neuropsychiatrisches Gutachten: wenig Krankheitseinsicht
(zum Alkoholabusus), Nichterkennen der Tragweite der Alkoholkrankheit,
keine Bereitschaft, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen. Es
fehle jegliche Selbsteinschätzung und Bagatellisierung des
Alkoholproblems. Risiko einer erneuten alkoholisierten
Verkehrsteilnahme erhöht. MCV-Wert überhöht, CD-Tec im oberen
Bereich – nicht geeignet. Amtsärztliches Gutachten der
Berufungsbehörde: keine Alkoholkrankheit, erhöhte Gefahr einer
erneute Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand. Abweisung der Berufung durch
den Landeshauptmann von Salzburg. VwGH: der
Berufungsbescheid enthält keine konkreten Ausführungen, auf welche
Verordnungsstelle der FSG-GV die Auffassung der fehlenden
gesundheitlichen Eignung gestützt wird. Offenbar wird eine Krankheit
i.S.d. § 5 Abs.1 Z.4 lit. a FSG-GV (Alkoholabhängigkeit) angenommen.
Aus den zugrundegelegten Gutachten kann aber eine Alkoholabhängigkeit
nicht abgeleitet werden. Für
die Annahme, die Beschwerdeführerin könne ihren Konsum von Alkohol
nicht soweit einschränken, daß sie beim Lenken von Kfz nicht
beeinträchtigt ist, fehlen nachvollziehbare Begründungen. Nur bei
einer Alkoholabhängigkeit ist der Lenkberechtigungsentzug wegen fehlender
gesundheitlicher Eignung gerechtfertigt. Eine erhöhte Gefahr von Alkoholfahrten hatte
die belangte Behörde bereits in jenem Fall angenommen, welcher
Erkenntnis vom 27.11.2001, 2001/11/0266+*, abgeschlossen worden ist.
Bei der frage des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt
es nicht darauf an, daß Alkoholkonsum ausgeschlossen werden kann,
sondern ob die Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung
darauf schließen lassen, die Beschwerdeführerin sei nicht willens
oder nicht in der Lage, ihr Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an
die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten:
es sei konkret zu befürchten, daß sie wieder ein Fahrzeug in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken wird. Die
Beschwerdeführerin hatte nur ein Alkoholdelikt zu verantworten,
nämlich im Jahr 1995. Aufhebung des Berufungsbescheides des
Landeshauptmannes von Salzburg.
91.
2001/11/0108+ vom 22.10.2002; § 25 Abs.3, § 29 Abs.3, § 7 Abs.4 Z.3 und
Abs.2 , § 3 Abs.1 Z.2 FSG; Lenkberechtigungsentzug
ist keine Strafe sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der
Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern;
rechtskräftige Verurteilung durch das LG Feldkirch wegen des
Vergehens nach § 27 Abs. 1 und des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG;
6 Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BH Bludenz ab Bescheidzustellung.
Abweisung der Vorstellung durch diese Behörde, Abweisung der Berufung
durch den Landeshauptmann von Vorarlberg. Mit Beschluß vom 14.3.2001,
B 361/01, hat der VfGH die Behandlung der eingebrachten
Bescheidbeschwerde abgelehnt, in welcher die Verletzung des
Gleichheitsrechtes und unzulässige Doppelbestrafung geltend gemacht
wurde. VwGH: auch wenn diese als Strafe empfunden werden
mag, handelt es sich bei der Verweigerung der Lenkberechtigung und
beim Lenkberechtigungsentzug nicht um eine Verwaltungsstrafe sondern
um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor
verkehrsunzuverlässigen Lenkern (99/11/0074 vom 20.8.2001). Die vom
Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht führt für sich
alleine noch nicht dazu, daß von der Verkehrszuverlässigkeit
auszugehen ist, weil sich die diesbezüglichen Gesichtspunkte nicht
zur Gänze decken. Die Umstände, die zum bedingten Strafausspruch
geführt haben, sind aber bei der Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG
zu berücksichtigen (2001/11/0406 vom 23.4.2002). Mit der Anordnung,
daß der Entzug nach 6 Monaten nach Abgabe des Führerscheins (das war
bei Zustellung des Mandatsbescheides noch nicht der Fall) endet, hat
die Behörde gegen das für die Entziehungsdauer nach § 25 Abs.1 FSG
geforderte Bestimmtheitsgebot verstoßen. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
92.
2001/11/0248 vom 22.10.2002; Aufforderungsbescheid nach §§ 24 Abs.4, 26 Abs.5
und 8 Abs.2 FSG; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; §§ 9
Abs.6, 97 Abs.5 und 20 Abs.2 StVO; Anzeige wegen 90 statt 50 km/h im Ortsgebiet, zu
knappem Auffahren und renitentem Benehmen bei der Amtshandlung. Die
Amtsärztin hielt die Beibringung einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme für erforderlich, was der Beschwerdeführer ablehnte.
Mit Bescheid hat hierauf die BH Klagenfurt nach § 24 Abs.4 und § 26
Abs.5 FSG ein amtsärztliches Gutachten binnen vier Monaten gefordert.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde
abgewiesen. VwGH:
nach der ständigen Rechtsprechung ist ein solcher
Aufforderungsbescheid nur dann zulässig, wenn genügend begründete
Bedenken gegen das Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung
bestehen. Es muß sich um Umstände handeln, die die Prüfung des
Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Hier wurde
zurecht in Frage gestellt, ob die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
noch besteht, weil der Beschwerdeführer die
Geschwindigkeitsüberschreitung damit begründet, daß sein Mercedes
solche Geschwindigkeiten erfordere und er immer im Ortsgebiet zu
schnell fahre und drängle. Der Beschwerdeführer ist offenkundig
nicht bereit, sein Verhalten den Verkehrsvorschriften anzupassen.
Deshalb ist eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen
Untersuchungsstelle im Sinne des § 8 Abs.2 und § 17 Abs.1 FSG-GV
erforderlich. Eine psychische Erkrankung war im Gegensatz zur
Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Grund für diesen
Aufforderungsbescheid, ebensowenig das Fehlen des linken Armes. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
93.
2001/11/0142+
vom 22.10.2002*;
§ 83 StGB - § 27 SMG; Aufhebung des
Berufungsbescheides des Landeshauptmann von Salzburg vom 8.11.2000
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es ist zwar im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde im
Straßenverkehr aufgrund der auftretenden Konfliktsituationen eine
nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart zu fordern (samt VorJud.).
Aus der mehrfachen Begehung von Körperverletzungsdelikten nach § 83
StGB mußte daher auf eine besonders stark ausgeprägte Neigung zu
Gewalttätigkeiten geschlossen werden. Der Landeshauptmann hätte aber
zum erstmals im Berufungsbescheid enthaltenen Vorwurf das
Parteiengehör wahren müssen, daß der Beschwerdeführer angeblich
nach der letzten Verurteilung durch das LG Ried ein Vergehen nach §
27 SMG begangen hätte. In der Folge hat der Beschwerdeführer dem
VwGH mitgeteilt, daß er diesbezüglich rechtskräftig freigesprochen
worden ist. Mit dem fünfmonatigen Entzug der Lenkberechtigung (ab
Zustellung des Bescheides) hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, daß der Betroffene
erst mehr als 20 Monate nach der letzten Straftat nach § 83 StGB
seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, was dann deutlich
zu streng ist, wenn sich im weiteren Verfahren herausstellt, daß das
angelastete Suchtgiftdelikt tatsächlich nicht begangen wurde.
94.
2002/11/0078+ vom 22.10.2002; § 27 Abs.1 Z.3 FSG; Hinterlegung des
Führerscheins bei der Behörde – Antrag auf Wiederausfolgung;
in
einem Verfahren zur Ausstellung eines Gehbehindertenausweises hat der
Beschwerdeführer freiwillig seinen Führerschein bei der BH
Urfahr-Umgebung hinterlegt. Damit hat er aber entgegen der
Rechtsansicht der Behörden auf die Lenkberechtigung nicht verzichtet,
auch wenn das Gesetz eine Hinterlegung des Führerscheins bei der
Behörde nicht vorsieht. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung liegt
nicht vor. Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von
Oberösterreich wegen Feststellungs- und Begründungsmängel. Der VwGH
kann aus diesem Gründen den Bescheid nicht umfassend überprüfen. Es
kann nicht geprüft werden, ob die Behörden etwa über einen Antrag
entschieden haben, der gar nicht gestellt worden ist; dies wäre
rechtswidrig. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
95.
2002/11/0018 vom 22.10.2002; §
26 Abs.4 FSG; § 17 Abs.3 ZustellG;
Androhung des Lenkberechtigungsentzugs; der Landeshauptmann von
Wien hat die Berufung gegen den Bescheid der BPD Wien betreffend
Androhung des Lenkberechtigungsentzugs zurecht zurückgewiesen, weil
die Hinterlegung des Bescheides am 12.9.2001 dessen Zustellung bewirkt
hat. Zur behaupteten Ortsabwesenheit hat der Beschwerdeführer nichts
konkretes vorgebracht (zu Beginn und Ende der Abwesenheit) und keine
Beweise dazu angeboten. Unsubstanziierte
und nicht belegte Behauptungen reichen nicht aus. Dieser
Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die
Angabe, privat abwesend gewesen zu sein, löst eine amtswegige
Ermittlungspflicht nicht aus. Die Annahme der Wirksamkeit der
Zustellung durch Hinterlegung ist daher nicht zu beanstanden und war
damit die Berufung verspätet eingebracht worden.
96.
2001/11/0165 vom 22.10.2002; §
3 Abs. 1 Z.3, § 8 Abs.5 FSG; § 33 Abs.1 VwGG; Abweisung
eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung und Ausstellung
einer Bestätigung nach § 8 Abs.5 FSG und Aufforderung, den
Führerschein der Behörde unverzüglich vorzulegen (BH St. Johann).
Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung. VwGH: wenn
durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher
oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführer
an einer Entscheidung des VwGH weggefallen ist, kann dies zur
Verfahrenseinstellung führen, da ein Anspruch auf Feststellung der
Gesetzmäßigkeit von Bescheiden nicht besteht. Dies ist hier der Fall, weil
die Bestätigung nach § 8 Abs.5 FSG über die rechtzeitige
Einbringung eines Verlängerungsantrages nur ein Nachweis für die
Berechtigung zum Lenken von Kfz für weitere drei Monate ist. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Beschwerdeführer daher nicht mehr in
seinen subjektiven Rechten verletzt sein, weil selbst bei Wegdenken
des abweislichen Bescheides der Behörde für den Beschwerdeführer
keine Besserstellung zu erreichen wäre. Es wurde nicht behauptet,
daß ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenkens ohne diese
Bestätigung eingeleitet worden wäre. Ein Zuspruch von Aufwandsersatz
kommt gegenständlich nicht in Betracht. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
97.
2000/11/0303
vom 26. 11. 2002; § 7 Abs.
3 Z. 1, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 FSG; Mopedfahrverbot; die Bezirkshauptmannschaft
Zell am See hat nach § 32 Abs.1 und § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG das Lenken
von Mofas, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
Invalidenkraftfahrzeugen wegen gesundheitlicher Nichteignung verboten.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der im
Devulotionswege zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung
zuständig wurde, hat diese Maßnahme bestätigt, aber ausgeführt,
dass der Entzugsgrund nicht die gesundheitliche Nichteignung des
Beschwerdeführers ist, sondern seine Verkehrsunzuverlässigkeit auf
Grund von krassen Alkoholdelikten. Der Entzug sei für 24 Monate
auszusprechen, weswegen es derzeit nicht tunlich sei, die
gesundheitliche Eignung zu prüfen. VwGH: Mit dem
Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Grund
des ausgesprochenen Verbotes nicht die gesundheitliche Nichteignung,
sondern seine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit ist. Ausführungen
dazu erübrigen sich damit. Die Annahme einer 24-monatigen
Verkehrsunzuverlässigkeit war nicht rechtswidrig.
98.
2001/11/0324+ vom 26. 11. 2002;
§ 207 StGB; Nichteinrechnung der
Haftzeit in die Entzugsdauer; Unzucht mit Unmündigen; § 7
Abs. 3 Z. 9 FSG; Zur
Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. 6. 2001, 2000/11/0084 und 2001/11/0094 hingewiesen. (Aufhebung des
Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien wegen zu langer,
vierjähriger, Entzugsdauer, weil die Annahme, der Beschwerdeführer
werde erst sechseinhalb Jahre nach der letzten Tathandlung der
Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, verfehlt ist, auch wenn der
Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne 2,5 Jahre lang in Haft
verbracht hat). Der Beschwerdeführer war vor diesen Straftaten
unbescholten und hat bei Tatbegehung kein KFZ verwendet. Mit dem
zweiten VwGH-Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des
Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen. Seit der
Haftentlassung war bis zur Erlassung des Berufungsbescheides ein Jahr
vergangen. Nun wurde im dritten Rechtsgang die Entzugsdauer von vier
auf zwei Jahre reduziert. Es genügt nicht, dass die Begehung weiterer
schwerer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
bloß möglich ist, sondern muss dies für die berechtigte Annahme der
Verkehrsunzuverlässigkeit vielmehr erwartet werden können, dass
wegen der erleichternden Umstände, welche beim Lenken von KFZ gegeben
sind, schwere strafbare Handlungen begangen werden (2001/11/0195 vom
23. 4. 2002 zur Rechtslage nach der 5. FSG-Novelle). Da die Strafhaft
auch spezialpräventiven Zwecken dient, ist nicht erkennbar, warum der
Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach Entlassung aus dieser die
Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird und nicht schon
bedeutend früher, allenfalls vor Ablauf von 18 Monaten
(vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG). Bei der
Verwerflichkeit der Tat kommt es nicht nur auf den gesetzlichen
Strafrahmen an sondern sind auch die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Auf eine Bagatelle kann hier nicht
geschlossen werden und ist hier nicht zu beurteilen, inwieweit
überhaupt aus einem von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz
auf Charaktereigenschaften der Partei geschlossen werden kann. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
99.
2002/11/0083 vom 26. 11. 2002;
§ 7 Abs. 3 Z. 3 FSG; § 99 Abs. 2 lit. c StVO; § 66 Abs. 2 lit. f
KFG; Verfahrensaussetzung nach § 38
AVG auch ohne Bescheid;
dreimonatige Entscheidungsfrist nach § 29 Abs. 1 FSG; die
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat am 31. 10. 2000 einen
viermonatigen Lenkberichtigungsentzug wegen eines am 24. 7. 2000 vom
Beschwerdeführer gesetzten Überholens unter besonders gefährlichen
Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit ausgesprochen.
Im Berufungsverfahren wollte der Landeshauptmann von Salzburg von der
Bezirkshauptmannschaft wissen, ob das gleichzeitige anhängige
Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, was nicht
der Fall war. Mit Bescheid vom 6. 2. 2001 wies der Landeshauptmann die
Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der
Begründung ab, dass das Lenkberechtigungsentzugsverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluß des gleichzeitig anhängigen
Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wurde. Gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft hat der Beschwerdeführer Berufung an den
UVS Salzburg erhoben und im Lenkberechtigungsentzugsverfahren einen
Devolutionsantrag an den Bundesminister gestellt, welcher mit der
Begründung abgewiesen wurde, dass das Verfahren vom Landeshauptmann
zu Recht ausgesetzt worden ist, wobei es hiefür keines gesonderten
Bescheides bedürfe. Gegen diesen Abweisungsbescheid des
Bundesministers richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche der
Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen hat, weil nach der
ständigen Rechtsprechung auch ein Entziehungsverfahren bis zur
Entscheidung einer Vorfrage durch die zuständige Behörde ausgesetzt
werden kann. Dazu bedarf es keines Bescheides, die Behörde kann auch
ohne Erlassung eines solchen die Entscheidung über die Vorfrage
abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen für die Aussetzung
vorliegen und ob die Behörde an der behaupteten Säumigkeit ein
Verschulden trifft, kann der Betroffene durch die Stellung eines
Devolutionsantrages erzwingen. Da die Verfahrensaussetzung zu Recht
erfolgte, trifft den Landeshauptmann von Salzburg kein überwiegendes
Verschulden an der behaupteten Säumigkeit, weswegen der
Devolutionsantrag vom Bundesminister zu Recht abgewiesen wurde. Das
Erkundigen der Entzugsbehörde beim UVS und bei der
Bezirkshauptmannschaft, ob das Verwaltungsstrafverfahren bereits
rechtskräftig abgeschlossen ist, stellt keine Wiederaufnahme des
Entzugsverfahrens dar. Abweisung der Beschwerde.
100.
2002/11/0144+ vom 26. 11. 2002;
§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 5 FSG Vitalkapazität; Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens;
auf
der Grundlage eines pulmologischen Gutachtens wurde die
Beschwerdeführerin von der BPD Wien aufgefordert, binnen vier Monaten
ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum
Lenken von KFZ vorzulegen. Es liege eine organische Veränderung im
Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 FSG – GV vor. Nach Einbringung eines
Devolutionsantrages hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH:
Dieser Aufforderungsbescheid wurde zu Recht dem Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin zugestellt, welcher im gleichzeitig anhängig
gewesenen Lenkberechtigungs-entzugsverfahren ausgewiesen war. Dieser
Aufforderungsbescheid wäre aber nur dann rechtens, wenn die belangte
Behörde Anhaltspunkte für den Verdacht gehabt hätte, es liege eine
organische Veränderung vor, welche eine Vitalkapazität unter 1,5
Liter verursacht (Gesundheitliche Eignung). Diese Auffassung der
Behörde ist hier aber nicht nachvollziehbar, weil im
Facharztgutachten von einer solchen Kapazität von 2,1 Liter
gesprochen wird. Alle anderen Ausführungen im Gutachten sind zur
Lösung dieser Frage nicht maßgeblich, was den angefochtenen Bescheid
mit einem Begründungsmangel belastet. Aufhebung in Folge Verletzung
von Verfahrensvorschriften.
101.
2002/11/0190 vom 26. 11. 2002;
§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 5 FSG; Beibringung
eines amtsärztlichen Gutachtens; § 63 Abs. 5 AVG.
Der Landeshauptmann von Wien hat die Berufung des Beschwerdeführers
zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen, woran auch der
Umstand nichts ändert, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt
wurde, wird doch in der Beschwerde nicht einmal behauptet, dass ein
Bescheid nach § 71 Abs. 6 AVG ergangen ist, in welchem dem
Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden
wäre. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
102.
2002/11/0194 vom 26. 11. 2002;
§ 45 Abs. 4 und 6 KFG; § 16a AVG; Bewilligung für
Probefahrten; ein wiederholte Verstoß gegen die Vorschrift des § 45
Abs. 6 KFG rechtfertigt die Aufhebung der Bewilligung für die
Durchführung von Probefahrten. Es besteht eine Bindung der
Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung. Im Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides lag die Bestrafung
zwar schon eineinhalb Jahre zurück, was an diesem Ergebnis aber
nichts ändert. Die nötigen Aufzeichnungen wurden vom
Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum nicht geführt. Damit
wurde aber auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer
zweiten Garnitur von Probefahrtkennzeichen zu Recht im selben Bescheid
abgewiesen.
103.
2002/11/0073 vom 17. 12. 2002;
§ 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 FSG; § 68 Abs. 1 AVG; Abweisung
eines Antrages auf Wiedererteilung der
Lenkberechtigung der Klassen A, B und F durch
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg. Vorlage einer
verkehrspsychologischen Stellungnahme, in welcher erheblich
herabgesetzte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen festgestellt
und der Antragsteller als nicht geeignet zum Lenken dieser KFZ
bezeichnet wird. Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den
Landeshauptmann von Steiermark. Dagegen wurde keine VwGH–Beschwerde
erhoben. Sieben Wochen später hat der Beschwerdeführer einen Antrag
auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse F zur Versorgung seiner
Landwirtschaft und der Klasse B eingeschränkt auf 50 Kilometer Radius
und 100 km/h Höchstgeschwindigkeit und allenfalls unter einer
Befristung gestellt. Dieser Antrag wurde nach § 68 Abs. 1 AVG wegen
entschiedener Sache zurückgewiesen, weil keine Änderung, die Sache
betreffend, in der Eignung zum Lenken von KFZ in dieser kurzen Zeit
eingetreten sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. VwGH:
In diesem Verfahren kann wegen entschiedener Sache die Unrichtigkeit
des amtsärztlichen Gutachtens nicht behauptet werden. Die Rechtskraft
des Erstbescheides steht dem neuerlichen Antrag entgegen und finden
sich keine Hinweise auf eine entscheidende Verbesserung der
kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, weswegen die Behörde auch
keine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme einholen mußte.
Gleiches gilt für die beantragte Beobachtungsfahrt. Abweisung der
Beschwerde als unbegründet. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
104.
2001/11/0118+ vom 17. 12. 2002 ;
§ 36 lit. a KFG; § 82 Abs. 1 und 8 KFG; Abnahme von Zulassungsschein
und kanadischer Kennzeichen durch Organe der BPD Wien.
Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung dieser Pkw-Kennzeichen. VwGH:
Im Gegensatz zum Erstbescheid stützt sich der Berufungsbescheid nicht
auf § 82 Abs. 8 sondern auf § 82 Abs. 1 KFG, weil nicht mehr vom
Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen wird.
Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung nach § 36 lit. a KFG stand
für die Behörde nicht bindend fest, dass der Beschwerdeführer
seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, noch stand damit fest, dass
dieser Pkw in Kanada nicht mehr zugelassen ist. Diese Strafverfügung
macht daher ein Ermittlungsverfahren zur Frage nicht entbehrlich, ob
die Zulassung im Ausland noch aufrecht oder erloschen ist. Aufhebung
des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften.
105.
2001/11/0051+ vom 17. 12. 2002;
§ 5 Abs. 4, 13 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung;
Ausstellung eines Führerscheines für die Klasse B, B+E mit der
Einschränkung mit den Zahlencode 35, 40 und 78. Verschulden eines
Verkehrsunfalles, neuerliche Beobachtungsfahrt mit dem Ergebnis „Beschränkte
Eignung“, ebenso im amtsärztlichen Gutachten. Mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Perg wurde die Lenkberechtigung auf zwei näher
Beschrieben KFZ des Beschwerdeführers beschränkt, der
Landeshauptmann von Oberösterreich hat die dagegen erhobene Berufung
abgewiesen. VwGH: Mit der Ausstellung des Führerscheins war
das Erteilungsverfahren abgeschlossen, in einem solchen Fall kommt dem
Führerschein Bescheidcharakter zu, es
wurde kein gesonderter Bescheid ausgestellt. Dieser Führerschein
enthielt keine Einschränkung im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG. Eine
Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ist nur dann
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der
Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, also nur bei entscheidender
Änderung der geistigen oder körperlichen Eignung. Aus der
Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass sonst eine
Einschränkung oder Entziehung nur als Folge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgen darf. Das Verschulden eines Verkehrsunfalls kann
nach den Umständen des Einzelfalles Anlaß bieten, die
gesundheitliche Eignung zu überprüfen, läßt aber keinen
Rückschluß auf eine Änderung des gesundheitlichen Zustandes
gegenüber jenem zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung zu.
Ein anderes Gutachten stellt noch keine Sachverhaltsänderung dar.
Aufhebung des Berufungsbescheides. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6 Lenkberechtigungsentzug VwGH – Rechtsprechung im Jahr 2003 * bedeutet Rechtsvertretung
durch RA Dr. Postlmayr, Mattighofen +
bedeutet erfolgreiche Beschwerde, gehört nicht zur Geschäftszahl
1.
2001/11/0303+ vom 22.1.2003*; § 24 Abs.3 und 4, 25 Abs.1 und 3 FSG; Nachschulung,
amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme;
§ 26 Abs.8 FSG enthält keine abschließende Regelung betreffend die
Anordnung einer Nachschulung (bei Alkoholisierung ab 0,6 mg/l
Atemluftalkoholgehalt), sondern ist § 24 Abs.3 FSG eine Grundlage,
nach Lage des Falles begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn es
solcher bedarf. Der Beschwerdeführer hatte bereits mehrere
Alkoholdelikte zu verantworten, die Anordnung der Nachschulung ist
daher nicht zu beanstanden. Für deren Durchführung bedarf es keiner
Fristsetzung, weil nach § 25 Abs.3 FSG die Entzugsdauer ohnehin nicht
vor Befolgung der Anordnung endet. Eine dennoch gesetzte Frist macht
den Bescheid aber nicht rechtswidrig (samt Vorjudikatur). Eine
bescheidmäßige Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG zur Beibringung
eines amtsärztlichen Gutachtens erweist sich als inhaltliche
rechtswidrig, weil das Gesetz für eine Bescheiderlassung (im
Gegensatz zum früheren KFG) keine Rechtsgrundlage enthält. Auch §
28 Abs.2 Z.2 würde nach der Vorjudikatur keine Rechtsgrundlage für
eine derartige Bescheiderlassung bieten – Aufforderung zur Vorlage
von Nachweisen betreffend die Eignung zum Lenken von Kfz –
Mitwirkungspflicht des Betroffenen). Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
2.
2002/11/0225+
vom 21. 1.2003; § 29 Abs. 3 FSG; § 5 Abs. 1
und 10 Abs. 1 Z. 1 VVG; Führerscheinablieferung; Entzug
der Lenkberechtigung für vier Monate und Verpflichtung, den
Führerschein binnen drei Tage ab Bescheidzustellung bei der BPD Wien
abzuliefern. Sechs Wochen später Androhung einer Zwangsstrafe, falls
der Beschwerdeführer den Führerschein nicht binnen drei Tagen
abgibt. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde diese Zwangsstrafe
verhängt und zugleich für den Fall der weiteren Nichtbefolgung
dieses Auftrages eine neuerliche, höhere Zwangsstrafe verhängt
werden wird. Diese Strafe wurde dann auch verhängt und die dagegen
erhobene Berufung vom Landeshauptmann von Wien abgewiesen. VwGH: der 4-monatige Lenkberechtigungsentzug endet am 10. 1.
2002. Mit diesem Zeitpunkt endet auch die Ablieferungspflicht
betreffend den Führerschein. Von diesem Zeitpunkt an war die
Vollstreckung dieser Verpflichtung nicht mehr zulässig. Der
Landeshauptmann hat aber die Berufung gegen den Bescheid der BPD Wien
abgewiesen, obwohl der erstbehördliche Bescheid nach Ablauf der
Entzugsdauer ergangen ist. Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
3.
2002/11/0227
vom 21. 1. 2003; Art. 130 Abs. 2 B-VG; § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und
3, § 7 Abs. 5 und 7 FSG; § 73 und 74 KFG; § 57 Abs. 3 AVG; rechtskräftige
Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wegen Lenkens
eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 0,8 mg/l und Verschulden
eines Verkehrsunfalles. Rechtskräftiger Lenkberechtigungsentzug für
acht Monate. In der Entzugszeit hat der Beschwerdeführer ein zweites
Alkoholdelikt gesetzt, dies im Zug einer Schwarzfahrt und hat wiederum
einen Verkehrsunfall verschuldet, weswegen ihm diese Behörde die
Lenkberechtigung für 18 Monate entzogen hat. Vier Jahre später, im
Jahr 2002, hat der Beschwerdeführer wieder einen Pkw mit 0,94 mg/l
Atemluftalkoholgehalt gelenkt und einen Verkehrsunfall mit einem
Schwerverletzten verschuldet, weswegen ihm die Lenkberechtigung
wiederum für 18 Monate entzogen wurde, auch ein Verbot des Lenkens
von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen
wurde ausgesprochen. VwGH:
Der Lenkberechtigungsentzug ist keine Ermessensentscheidung (ob und
für welche Zeit). Gegen die 18-monatige Entzugsdauer bestehen keine
Bedenken. Der Beschwerdeführer ist Wiederholungstäter und hat zwei
Mal einen Verkehrsunfall bei Setzen des Alkoholdeliktes verschuldet.
Auch wenn die Entzugsdauer 18 Monate und einen Tag beträgt, ist dies
nicht rechtswidrig (89/11/0129 vom 20. 2. 1990). Es ist auch nicht
rechtswidrig, wenn der Landeshauptmann von Oberösterreich vorerst nur
über die Berufung betreffend Entzugsdauer entscheidet und nicht
betreffend Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und
verkehrspsychologische Untersuchung. Es handelt sich um trennbare
Bescheidabsprüche. Die gesonderte Anordnung einer Nachschulung mit
Bescheid und andere begleitende Maßnahmen ist zulässig innerhalb
bestimmter zeitlicher Grenzen (99/11/0108 mit weiteren Nachweisen)
auch wenn die Frist des § 57 Abs. 3 AVG von der Behörde versäumt
wurde, hindert dies die Behörde nicht, trotz Außerkraftretens des
Mandatbescheides auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
mit Bescheid einen Lenkberechtigungsentzug (neuerlich) auszusprechen
(98/11/0071 vom 24. 4. 2001 und 2000/11/0276 vom 23. 1. 2001).
Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof.
4.
2002/11/0238,
0239+ und 0240+ vom 21. 1. 2003; § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG; § 25 Abs. 2
VStG; § 45 Abs. 52 AVG; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung;
Lenkberechtigungsentzug
für 18 Monate am 4. 7. 2001 (Tag der vorläufigen
Führerscheinabnahme) wegen Alkotestverweigerung und Verschulden eines
Verkehrsunfalles mit Sachschaden. Einstellung des
Verwaltungsstrafverfahrens durch den UVS Wien wegen
Verfolgungsverjährung. 15 Monate vorher bereits ein 10-monatiger
Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung. Der
Landeshauptmann von Wien hat diese Entzugsdauer bestätigt und eine
Nachschulung angeordnet. VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese drei Bescheide wegen ihrer
rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhänge zur
gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammengefaßt. Da der
Berufungsbescheid am 16. 10. 2002 zugestellt wurde, war das FSG
mangels Übergangsvorschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002
anzuwenden. Da eine rechtskräftige Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung nicht vorliegt, hatte die belangte Behörde als
Vorfrage zu prüfen, ob diese Verwaltungsübertretung und damit eine
bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt. Da der
Betroffene in der Berufung bestritten hat, dass eine Aufforderung zum
Alkotest erfolgt ist, hätte die belangte Behörde sich nicht damit
begnügen dürfen, auf den Inhalt der Anzeige und den Bericht des
Meldungslegers zu verweisen. Die Eigenschaft eines nicht als Zeugen
vernommenen Organs der Straßenaufsicht reicht nicht aus, einen
leugnenden Verdächtigen als überführt an zu sehen (VwGH vom 26. 6.
1978, verstärkter Senat VwSlg. 9602/A und 96/110285 vom 19. 3. 1997).
Die beklagte Behörde hätte daher den Meldungsleger als Zeugen
einvernehmen müssen und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer
Aufwendungen von € 3.246,- binnen zwei Wochen bei sonstiger
Exekution zu ersetzen. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6 Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr,
5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
5.
2001/11/0157+
vom 21. 1. 2003; § 76 Abs. 4 und 4a KFG, Klasse „F“; gesundheitliche
Eignung, organisches Psychosyndrom; die Bezirkshauptmannschaft Reutte
hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen (auch
F) wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen und sich dabei auf das
amtsärtliche Gutachten gestützt. Der Landeshauptmann von Tirol holte
im Berufungsverfahren ein weiteres Gutachten ein und wurde dieses auch
ergänzt, wonach diese gesundheitliche Nichteignung vorliegt. In
diesem Gutachten wird ein psychiatrisches Gutachten verwertet, in
welchem von einem organischen Psychosyndrom auf Grund eines
Verkehrsunfalles im Jahr 1987 gesprochen wird (Schädel-Hirn-Trauma,
welches zu einer verminderten Belastbarkeit führt). VwGH: Der
Berufungsbescheid wird nur hinsichtlich der Klasse (früher: Gruppe)
„F“ bekämpft. Da der Landeshauptmann selbst eine befristete
gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe F annimmt,
hätte er der Berufung statt geben und anstelle der Entziehung eine
Befristung nach § 73 Abs.1 KFG aussprechen müssen. Die
Berufungsbehörde durfte sich grundsätzlich auch auf eine mangelnde
fachliche Befähigung zum Lenken von KFZ stützen, ohne „die Sache“
zu überschreiten, in diesem Fall wäre aber dazu ein Gutachten
einzuholen gewesen, was nicht der Fall war. Die Bestimmung des § 67
Abs. 4a KFG konnte hier gar nicht angewendet werden, weil der
Beschwerdeführer keinen Antrag auf (Wieder)Erteilung der
Lenkberechtigung gestellt hat und betrifft diese Norm nur den Fall
erloschener Lenkberechtigungen, die Kraft Gesetzes wegen Befristung
ihre Wirksamkeit verloren hat. Aufhebung des Bescheides.
6.
2002/11/0212
vom 21. 1. 2003; § 24 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 sowie § 26 Abs. 5 FSG;
Asthma und psychische Probleme – Befristung der Lenkberechtigung; Befristung
der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG für drei Jahre wegen
Asthma mit der Gefahr der Verschlechterung und psychologischen
Problemen. Die Behörde hat eine bedingte Eignung zum Lenken von KFZ
angenommen. In Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung hat
der Landeshauptmann von Wien ausgesprochen, dass binnen vier Monaten
ab Bescheidzustellung ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der
gesundheitlichen Eignung beigebracht werden muss, ansonsten die
Lenkberechtigung bis zur Beibringung dieses Gutachtens entzogen werden
müßte. Dieses amtsärztliche Gutachten hat sich schließlich auf
einen Befund eines psychiatrischen Sachverständigen gestützt und auf
die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung. VwGH: Voraussetzung
für die Befristung der Lenkberechtigung ist ein amtsärztliches
Gutachten (§ 24 Abs. 4 FSG). Ein solches schlüssiges Gutachten lag
nicht vor, weshalb die Berufungsbehörde folgerichtig einen
Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG erlassen hat. Erst auf
dieser Grundlage kann sie über die Berufung entscheiden. Aus dem
vorliegenden Gutachten ergeben sich ausreichend begründete Bedenken
gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ,
weswegen der Aufforderungsbescheid der Berufungsbehörde zu Recht
entgangen ist. Über die Berufung wurde noch nicht entschieden,
weshalb der Beschwerdeführer in dem in diesem Beschwerdepunkt geltend
gemachten Recht nicht verletzt sein kann. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
7.
2002/11/0335+
vom 25. 2. 2003; § 25 Abs. 1 und 3 FSG, Entzugsdauer, § 7 Abs. 2 Z.
4 und Abs. 5 FSG; § 83, 105 und 201 StGB – bedingte Strafnachsicht
nach § 43 StGB; zwölf
Monate Lenkberechtigungsentzug ohne Einrechnung von Haftzeiten wegen
rechtskräftiger Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung und
Zwang zum Oralverkehr. 15 Monate Freiheitsstrafe, davon zehn Monate
bedingt auf drei Jahre. Nach Ansicht der Berufungsbehörde können
Strafgefangene während der Haft mangels Freizügigkeit das
Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis
stellen. VwGH:
Die Handlung des Beschwerdeführers gegen die Sittlichkeit (§ 201
Abs. 2 StGB) stellt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 2 FSG dar.
Dieses Verhalten war auch besonders Verwerflich, der Beschwerdeführer
hat sich dabei auch eines Pkw bedient. Eine mangelnde Begründung des
erstinstanzlichen Bescheides kann in der VwGH-Beschwerde nicht gerügt
werden, weil der Berufungsbescheid an dessen Stelle getreten ist. Die
Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hat sich auf den Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme (Erlassung des
Mandatbescheides) zu beziehen und muss diese Verkehrszuverlässigkeit
darüber hinaus noch für mindestens drei Monate bestehen. Die
Bestimmung der Entziehungsdauer ist keine Ermessensentscheidung. Die
Entziehungsdauer ist aber in zulässiger Weise bemessen worden, weil
die 12-monatige Entzugsdauer bedeutet, dass die Kraftfahrbehörde von
einem Zeitraum von 25 Monaten seit Tatbegehung (bis Ende der
Entziehungszeit) ausgegangen ist. Die bedingte Strafnachsicht bedeutet
zwar noch nicht zwingend, dass die Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen
ist, dieser Umstand ist aber im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.5 FSG
von Bedeutung (siehe Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat sich mit
den Kriterien im Strafurteil zur bedingten Strafnachsicht nicht
auseinander gesetzt und damit die Rechtslage verkannt. Es genügt nach
§ 7 Abs. 2 FSG nicht, dass die Begehung von weiteren schweren
strafbaren Handlungen nicht
ausgeschlossen werden kann,
es muss vielmehr die Annahme begründet sein, der Betreffende werde
sich in Zukunft solcher weiterer strafbaren Handlungen schuldig machen.
8.
2001/11/0192
vom 25. 2. 20003*; § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 FSG, besonders gefährliche
Verhältnisse, § 81 Abs. 1 Z. 2 StGB; Die
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Beschwerdeführer die
Lenkberechtigung für 24 Monate, gerechnet ab Zustellung des
Mandatsbescheides, das sind 26,5 Monate ab Tatbegehung, entzogen, weil
er am 30. 11. 2000 seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand mit 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt und dabei einen
Verkehrsunfall verschuldet hat, bei dem der Beifahrer getötet wurde.
Bindung an die rechtskräftige Bestrafung durch das Landesgericht Ried
wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen
Verhältnissen (§ 81 Abs. 1 Z. 1 StGB) – 300 Tagessätze a´ ATS
180,-. Schon im Jahr 1997 sein ihm die Lenkberechtigung für vier
Wochen entzogen worden. VwGH:
Zu Recht ist die Berufungsbehörde bei der Abweisung der Berufung
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom Vorliegen
von besonders gefährlichen Verhältnissen und somit von der
bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG auf Grund der Bindung an
das gerichtliche Strafurteil ausgegangen. Zusätzlich wurde aber zu
Recht auch die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z. 1 (alkoholisiertes
Lenken eines Fahrzeuges) herangezogen, weil der Alkoholisierungsgrad
0,82 mg/l betrug. Die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte
fällt besonders schwer ins Gewicht, schon beim ersten Alkoholdelikt
könnte in einem solchen Fall ein 20-monatiger Entzug ausgesprochen
werden (98/11/0137 vom 20. 2. 2001). Auch wenn § 26 Abs. 8 FSG in der
derzeit geltenden Fassung vom Ersttäter spricht, verbietet sich auf
Grund des Größenschlusses, anzunehmen, dass eine Nachschulung nur
gegenüber einem Ersttäter angeordnet werden kann. Der Ausspruch der
Berufungsbehörde, dass diese Nachschulung im Fall eines Ansuchens um
Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren ist, findet zwar
keine gesetzliche Deckung und ist rechtswidrig. Damit werden aber
Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil die Behörde
ohnehin zur Anordnung einer Nachschulung verpflichtet gewesen wäre,
vor deren Befolgung eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nicht
möglich gewesen wäre. Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
9.
2001/11/0179
vom 25. 2. 2003*; § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 und 5 FSG – Entzug
wegen Nichtbeibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; Bei
einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO – Lenken eines
Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit
0,8 mg/l Atemluftgehalt oder darüber, ist zwingend die Beibringung
eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen anzuordnen. Bei der Entziehung nach § 26
Abs. 2 FSG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass zumindest
vorläufige Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung bestehen. An
eine Anordnung nach § 26 Abs. 8 FSG sind keine anderen Rechtsfolgen
geknüpft wie an eine Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG. Darin
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der
Entziehungsdauer den Führerschein wieder ausgefolgt erhält und 18
Monate lang ohne Beanstandung aktiv am Straßenverkehr teilgenommen
hat. Liegt ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs.
5 FSG vor, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung durch die
Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (und der hiefür
allenfalls nötigen Befunde) diese Eignung und Beweis zu stellen, will
er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung bis zur
Beibringung des Gutachtens entzogen wird. Vor einem solchen
Lenkberechtigungsentzug ist zu prüfen, ob ein rechtskräftiger
Aufforderungsbescheid vorliegt und bis zum Ablauf der 4-monatigen
Frist oder zumindest bis Erlassung des erstinstanzlichen
Entziehungsbescheides das amtsärztliche Gutachten beigebracht wurde
oder nicht. Für die Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen
Eignung einer Person ist in einem solchen Verfahren kein Raum. Dies
gilt auch für das Verbot des Lenkens von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen, weil § 32 Abs. 1 FSG zur Gänze auf § 26 FSG
verweist.
10.
2001/11/0214+ vom 25. 2. 2003;
§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 Z. 1, 28 Abs. 1 FSG – Wiederausfolgung des
Führerscheines; die
Bezirkshauptmannschaft Baden hat den Beschwerdeführer mit
rechtskräftigem Bescheid aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten
binnen 4 Monaten zu seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ
beizubringen. In der Folge Entzug der Lenkberechtigung mit der
Begründung, dass er dieser Aufforderung nicht nach gekommen ist. In
jedem Fall hat der Beschwerdeführer die Wiederausfolgerung seines
Führerscheins beantragt. Dieser Antrag wurde abgewiesen, der
Landeshauptmann von Niederösterreich hat die dagegen erhobene
Berufung abgewiesen. VwGH:
Da die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass sie den
Aufforderungsbescheid der Erstbehörde im Instanzenzug mit Bescheid
vom 6. 12. 2000 aufgehoben hat, ist die Verpflichtung zur Beibringung
dieses amtsärztlichen Gutachtens weggefallen. § 26 Abs. 5 FSG will
nur Sicherstellung, dass das Gutachten beigebracht wird und die
Entziehung der Lenkberechtigung bis dahin vorgesehen ist, weswegen
angenommen werden muss, dass der Lenkberechtigungsentzug nur so lange
Bestand haben soll, als diese Verpflichtung besteht. Die
Entziehungsdauer hat hier mit der Erlassung des bezeichneten
Bescheides geendet und war zu diesem Zeitpunkt, eine Zeitspanne von 18
Monaten, nicht abgelaufen, weswegen kein Grund für die Verweigerung
der Wiederausfolgung des Führerscheins zum Zeitpunkt der
Antragstellung des Beschwerdeführers bestand. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
11.
2003/11/0017
vom 25. 2. 2003; § 7 Abs. 3 Z. 1, Abs. 5 und § 24 Abs. 1 Z. 1 und
Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3 FSG, § 99 Abs. 1 lit. c StVO; Lenkberechtigungsentzug für fünf Jahre und
Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
Invalidenkraftfahrzeugen, weil der Beschwerdeführer am 7. 11. 2001
ein KFZ mit 0,87 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hat und hiefür
rechtskräftig durch den UVS bestraft wurde. Es handelt sich um das
vierte Alkoholdelikt binnen acht ein halb Jahren, wobei im Jahr 1993
ein vierwöchiger, im Jahr 1995 in 6-monatiger, im Jahr 1996 ein
14-monatiger und im Jahr 1997 ein 24-monatiger Lenkberechtigungsentzug
ausgesprochen worden ist. VwGH: Der Beschwerdeführer bekämpft nur die Entzugsdauer,
dies aber nicht zu Recht, diese stellt nämlich keine
Ermessensentscheidung dar. Das Vorbringen, er habe seinen jugendlichen
Leichtsinn überwunden, wird er in Zukunft unter Beweis stellen
müssen. Eine Alkotestverweigerung ist nicht weniger verwerflich als
das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand. Die ausgesprochene Entzugsdauer ist nicht zu beanstanden,
Abweisung der Beschwerde.
12.
2003/11/0029
vom 25. 2. 2003; § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z. 1, § 7
Abs. 5 FSG – Alkotestverweigerung; der Landeshauptmann von
Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die
Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet
und das Lenken von Mofas, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Bereits im Jahr 1999 sei ihm die
Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts (0,54 mg/l) für vier
Wochen entzogen worden. Am 23. 3. 2002 verschuldete der
Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, beging Fahrerflucht und
verweigerte den Alkotest. Rechtskräftige Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung durch den UVS des Landes Oberösterreich. VwGH: Das Argument des
Beschwerdeführers, der Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand könne sich nur auf Indizien
stützen, ist nicht berechtigt, weil nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG nicht
nur das Lenken eines Fahrzeugs in diesem Zustand sondern auch die
Alkotestverweigerung eine bestimmte Tatsache darstellt, welche zum
Lenkberechtigungsentzug führt. Bei der Erstellung der Prognose über
den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit wurde
zu Recht die besondere Verwerflichkeit einer Alkotestverweigerung
betont. Eine VwGH-Beschwerde gegen den Strafbescheid des UVS ändert
nichts an der Bindungswirkung – allenfalls Wiederaufnahme des
Entzugsverfahren nach Aufhebung der Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
13.
2001/11/0357+
vom 25. 2. 2003; § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG; § 28 und
39 SMG; Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP zur EMRK (Doppelbestrafungsverbot); der Landeshauptmann von
Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die
Lenkberechtigung für die Dauer von 30 Monaten (ohne Einrechnung der
Haftzeiten) wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens
nach § 28 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe. Die große Menge an Suchtgift sei um fast das
15-fache überschritten worden. Der Beschwerdeführer habe sich als
Abnehmer zur Verfügung gestellt (Beitragstäterschaft) zwischen 1997
und 2000 und 1 bis 1,2 kg Marihuana an verschiedene Konsumenten
verkauft. VwGH: zur
behaupteten Doppelbestrafung und Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 2
FSG ist auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom
21. 11. 2001, B 997/01, zu verweisen. Es besteht Bindung der
Kraftfahrbehörde an das rechtskräftige Strafurteil, weshalb die
bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG vorliegt. Auch die
Behauptung dieser Tat durch die Behörde ist nicht zu beanstanden. Der
Menge des Suchtmittels kommt hier aber nicht so große Bedeutung zu,
wie die belangte Behörde dies dargestellt hat, weil der Großteil des
Suchtmittels vom Beschwerdeführer selbst konsumiert wurde. Aus der
Tatsache, dass Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 SMG gewährt
wird, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die
Entziehungsdauer von 30 Monaten ist aber viel zu lang (hier: Zeit von
mehr als drei Jahren nach Begehung der letzten Tat). Es wäre eine
Entziehungsdauer angebracht, welche nicht zum Erlöschen der
Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG führt. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
14.
2002/11/0029+
vom 25. 2. 2003; § 24 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 und 2 FSG; § 3 Abs. 1
Z. 4 und 18 Abs. 2 und 3 FSG-GV; kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat dem
Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Mandatsbescheid die
Lenkberechtigung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a
StVO (Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand
mit 1,13 mg/l Atemluftalkoholgehalt) für vier Monate entzogen, dies
gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines und nach § 26
Abs. 8 FSG die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und die
Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. In der
verkehrspsychologischen Stellungnahme wird der Beschwerdeführer als
zum Lenken von KFZ nicht geeignet angesehen, weil keine ausreichende
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorliegt. Diese Beurteilung
übernahm die amtsärztliche Sachverständige in ihr Gutachten. Dann
erfolgte eine neue verkehrspsychologische Untersuchung (ohne Beziehung
eines Dolmetsch) mit dem Ergebnis „nicht geeignet“ (keine
ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung). Es folgte dann ein
neuerliches negatives amtsärztliches Gutachten und wurde dem
Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher
Nichteignung für die Dauer deren Bestehens entzogen, der
Landeshauptmann von Steiermark hat die Berufung abgewiesen. VwGH:
verkehrspsychologische Stellungnahmen können nur dann als taugliche
Grundlage für ein amtsärztliches Sachverständigengutachen
herangezogen werden, wenn aus ihnen nicht nur die Tests und deren
Ergebnisse hervorgehend sondern auch begründet wird, warum die
Ergebnisse der Tests außer der Norm liegen. Dazu bedarf es der Angabe
von Grenzwerten. Bei Vorliegen unterschiedlicher Ergebnisse zur
Bewertung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nach § 18
Abs. 2 FSG-GV und zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach Abs. 3
lit. c, bedarf es einer schlüssigen Begründung betreffend die
Auswirkungen dieser unterschiedlichen Ergebnisse der Tests auf das
Gesamtergebnis (2001/11/0102 vom 23. 4. 2002). Diesen Anforderungen
genügt die hier eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme mit
den Parametern „durchschnittlich, nicht normgerecht,
unterdurchschnittlich, schwach durchschnittlich“ nicht. Der
Beschwerdeführer hat nur ein einziges Alkoholdelikt gesetzt, weshalb
begründet hätte werden müssen, warum anzunehmen ist, dass der
Beschwerdeführer wieder alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen
und die Verkehrssicherheit gefährden wird (samt Vorjudikatur).
15.
2002/11/0114+ vom 25. 2. 2003;
§ 7 Abs. 2 und 5, § 24 Abs. 1 FSG; § 43 Abs. 1 StGB; § 28 SMG;
bedingte Strafnachsicht, Generalprävention ist keine
Entscheidungsgrundlage; der
Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im
Instanzenzug die Lenkberechtigung für 32 Monate wegen
rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2
SMG entzogen und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
verboten. VwGH: der
lange Tatzeitraum und die große Menge des in Verkehr gesetzten
Suchtgiftes und die wiederholte Tatbegehung können nicht dazu
führen, dass angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer über
einen Zeitraum von fast vier Jahren nach der Begehung der letzten
Straftat verkehrsunzuverlässig sei. Die große Menge (§ 26 Abs. 2
und 6 SMG) war vor Aussetzung für das Vorliegen des Verbrechens nach
§ 28 SMG und kann daher bei der Erörterung nicht (nochmals)
berücksichtigt werden. Die Menge nach § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG wurde
nicht überschritten. Die belangte Behörde hätte dem Umstand der
bedingten Strafnachsicht Bedeutung zumessen müssen (Strafurteil:
unbedingte Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten).
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 FSG
genügt es nicht, dass die Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden
kann, vielmehr muss die Annahme begründet sein, der betreffende wird
sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom
Strafgericht ins Treffen geführten Gesichtspunkte der
Generalprävention (zur unbedingten Geldstrafe) sind für die
Kraftfahrbehörde bei ihrer Entscheidung nicht maßgeblich
(2000/11/0235 vom 20. 9. 2001). Aufhebung des Berufungsbescheides des
Landeshauptmannes von Oberösterreich.
16.
2002/11/0126+
vom 25. 2. 2003*; § 1 Abs. 1 Z. 3 und § 18 Abs. 3 FSG-GV;
gesundheitliche Eignung und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung,
Bedeutung der Nachschulung; der
Beschwerdeführer hat einen Pkw in einen durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand mit 1,02 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt
und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Ihm wurde die
Lenkberechtigung für zehn Monate entzogen, eine Nachschulung, eine
verkehrspsychologische Untersuchung und die Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens zur Frage seiner gesundheitlichen Eignung
zum Lenken von KFZ rechtskräftig angeordnet. Das Ergebnis der
verkehrspsychologischen Untersuchung laute: derzeit nicht geeignet.
Völliger Alkoholkarenz wird dringend empfohlen, kurz vor Ablauf der
18 Monatsfrist könnte eine verkehrspsychologische
Kontrolluntersuchung Auskunft über geänderte Eignungsvoraussetzungen
geben. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die Nachschulung (Driver-
Improvement) absolviert. Im amtsärztlichen Gutachten wird
ausgeführt: nicht geeignet – derzeit mangelnde
Verkehrsanpassungsbereitschaft. Daraufhin hat die BPD Wien dem
Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer des Bestehens
der gesundheitlichen Nichteignung entzogen, der Landeshauptmann von
Wien hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: die belangte
Behörde hat ein weiteres medizinisches Amtssachverständigengutachten
eingeholt um sich in der Bescheidbegründung auf das Gutachten
gestützt, welches die Erstbehörde eingeholt hat und mangelnde
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen. Die
verkehrspsychologische Stellungnahme beruht hier auf einer
unvollständigen Untersuchung und enthält keine schlüssige
Begründung. Weil deutsch nicht die Muttersprache des
Beschwerdeführers sei, wurde laut verkehrspsychologischer
Stellungnahme der sonst übliche standardisierte Persönlichkeitstest
nicht durchgeführt. Damit fehlt aber eine wesentliche nach § 18 Abs.
3 FSG-GV zwingend vorgeschriebene Grundlage für die Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung. Das darauf beruhende amtsärztliche Gutachten ist
daher schon aus diesem Grund mangelhaft. Alkoholabhängigkeit nach §
5 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV wird nicht angenommen. Für die Beurteilung der
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit Alkohol kommt
es nicht darauf an, ob überhaupt Alkohol konsumiert oder jemand
völlig abstinent ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob jemand Willens
oder in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die
Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten, ist
konkret zu befürchten, dass der Betroffene wieder alkoholisiert am
Straßenverkehr teilnimmt (samt Vorjudikatur). Das eine neuerliche
Verfehlung „nicht mit Sicherheit ausgeschlossen“ werden kann,
bedeutet noch nicht die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
Der angeordneten Nachschulung kommt eine wichtige Bedeutung für die
realistische Auseinandersetzung mit Trinkgewohnheiten zu. Da die
verkehrspsychologische Stellungnahme aber vor Absolvierung der
Nachschulung durchgeführt wurde, konnten deren Auswirkungen dieser
Maßnahme gar nicht berücksichtigt werden, was das amtsärztliche
Gutachten und der Bescheid mit Stillschweigen übergehen. Aufhebung
des Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
17.
2002/11/0164+ vom 25. 2. 2003;
§ 7 Abs. 4 Z. 5 FSG; § 28 Abs. 2 SMG; Wiederaufnahme des
Erteilungsverfahrens und Lenkberechtigungsentzug; die Erteilung einer befristeten
Lenkberechtigung im Juli 2001. Im März 2002 Benachrichtigung von
einem rechtskräftigen Strafurteil (20 Monate Freiheitsstrafe davon 16
Monate bedingt wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG). Entzug
der Lenkberechtigung für zwei Jahre mit der Begründung der Begehung
dieser Straftat in den Jahren 1995 – Mai 2000. VwGH: § 24 Abs. 1 FSG
erlaubt die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nur
dann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben
sind. Seit der Erteilung müssen sich somit Umstände im Bezug auf die
Erteilungsvoraussetzungen entscheidend geändert haben. Aus der
Rechtskraft der Erteilung folgt, dass bei im wesentlichen
unverändertem Sachverhalt die Lenkberechtigung nur als Folge einer
Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des
Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten
Lenkberechtigung entzogen oder eingeschränkt werden kann. Die
angesprochenen Straftaten hat der Beschwerdeführer aber vor der
Erteilung der Lenkberechtigung begangen, weswegen nur eine amtswegige
Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht gekommen wäre,
nicht aber ein Lenkberechtigungsentzug.
18.
2003/11/0012
vom 25. 2. 2003; § 35 Abs. 1 und 43 Abs. 11 sowie 36 Abs. 1 FSG; §
27 Abs. 1 VwGG – Säumnisbeschwerde; eine
Säumnisbeschwerde gegen einen Landeshauptmann (Auer als
Berufungsbehörde im Entzugsverfahren) ist vor dem
Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, weil erst der Instanzenzug
ausgeschöpft werden muss (8. 132 B-VG). Nach § 43 Abs. 11 FSG ist
das Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen, weil
dieses schon vor dem 1. 8. 2002 anhängig war, weswegen die
Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark zur Entscheidung
gegeben ist. Beim Verwaltungsgerichtshof kann eine Verletzung der
Entscheidungspflicht eines Landeshauptmannes in mittelbarer
Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden, weil erst ein
Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie gestellt werden muss.
Zurückweisung der Säumnisbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof
als unzulässig. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
19.
2002/11/0209+
vom 18.3.2003; § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 FSG; gesundheitliche Eignung –
gelegentlicher Cannabiskonsum; § 14 Abs. 5 FSG-GV; § 24 Abs. 1 Z. 2
FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung; § 68 und 69 AVG; Lenkberechtigungsentzug mangels gesundheitlicher
Eignung wegen „floridem Cannabismißbrauch“ durch die
Bezirkshauptmannschaft Bludenz nach Vorlage einer
nervenfachärztlichen Stellungnahme und Erstattung eines
amtsärztlichen Gutachtens mit dem Ergebnis: bedingte Eignung –
Befristung auf ein Jahr, regelmäßige nervenfachärztliche Kontrolle
und Harnuntersuchung alle zwei Monate. Die Bezirkshauptmannschaft
Bludenz hat die Gültigkeit der Lenkberechtigung des
Beschwerdeführers nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG eingeschränkt
(Befristung auf ein Jahr unter der Bedingung der regelmäßigen
nervenfachärztlichen Kontrolle und Harnuntersuchung alle zwei
Monate). Ein Jahr später wurde dem Beschwerdeführer die
Lenkberechtigung der Klasse B ohne Einschränkung erteilt. Nach einer
Gendarmerieanzeige hätte der Beschwerdeführer mehrmals Cannabis
erworben und solche Zigaretten geraucht, wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über seine
gesundheitliche Eignung beizubringen. Auf der Grundlage einer
nervenfachärztlichen Stellungnahme wurde ein amtsärztliches
Gutachten erstattet und hat die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem
Beschwerdeführer die Gültigkeit der Lenkberechtigung mit einer
Befristung auf ein Jahr eingeschränkt und die Bedingung auferlegt,
regelmäßig nervenfachärztliche Kontrollen durchzuführen und alle
acht Wochen eine Harnkontrolle vornehmen zu lassen. Abweisung der
dagegen eingebrachten Berufung durch den Landeshauptmann von
Vorarlberg. VwGH:
Mit der Erteilung der Lenkberechtigung ohne Einschränkungen war das
Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung abgeschlossen. § 24 Abs.
1 FSG erlaubt den Lenkberechtigungsentzug oder die Einschränkung der
Lenkberechtigung nur dann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht
mehr gegeben ist. Seit der Erteilung der Lenkberechtigung müssen sich
somit die Umstände entscheidend geändert haben. Ist dies nicht der
Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung,
dass diese ohne Vorliegen von Wiederaufnahmegründen weder Entzogen
noch eingeschränkt werden darf. Die vor der Einschränkung der
Lenkberechtigung verwirklichten Tatsachen dürften somit nicht mehr
für die Entziehung herangezogen werden. Ein „gehäufter Mißbrauch“
im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV liegt hier nicht vor, es genügt
nicht ein gelegentlicher wiederholter Mißbrauch, sondern muß es sich
um häufigen Mißbrauch innerhalb kurzer Zeit handeln, ohne dass aber
der Nachweis einer Abhängigkeit erforderlich ist. Der
Beschwerdeführer hat aber bloß gelegentlich Cannabis konsumiert,
dies beeinträchtigt die gesundheitliche Eignung noch nicht
(2001/11/0024 vom 4.7.2002).
20.
2002/11/0039
vom 18.3.2003; gesundheitliche Eignung – psychische Erkrankung; § 3
Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 2 FSG; § 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 3 Abs. 1
Z. 4 FSG-GV; § 29 Abs. 1 FSG; kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; Lenkberechtigungsentzug
durch die BPD Wien für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung
(paranoide wahnhafte Erkrankung und verminderte kraftfahrspezifische
Leistungsparameter). VwGH:
bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs. 1 FSG-GV
die Einholung einer psychologischen fachärztlichen Stellungnahme vor.
Diese beurteilt die kraftfahrspezifischen psychophysischen
Leistungsfunktionen mit. Dies im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 FSG-GV,
wonach eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer
ermächtigten Untersuchungsstelle abgegeben werden darf. Bei der
kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfähigkeit handelt es
sich um die Leistungsfähigkeit nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV welche
sich aus den nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt (2000/11/0169 und
2002/11/0061j vom 28.5.2002). Psychische Krankheiten schließen nach
§ 13 FSG-GV die Eignung zum Lenken von KFZ nicht schlechthin aus
sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten im Straßenverkehr und
somit auf das Fahrverhalten von Einfluß sein kann. Dies hat der
Amtsarzt bei Erstellung seines Gutachtens nach § 8 Abs. 2 FSG unter
Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen. Der
Beschwerdeführer hat ausdrücklich die in der fachärztlichen
Stellungnahme geforderte psychiatrische und medikamentöse Behandlung
abgelehnt, weswegen die Annahme, er sei auch nicht bedingt geeignet
zum Lenken von KFZ im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV nicht zu
beanstanden ist. Mit der bloßen Einschränkung der Lenkberechtigung
durch Vorschreibung der Einnahme der Medikamente könnte somit nicht
das Auslangen gefunden werden, weswegen die Entziehung der
Lenkberechtigung vorzunehmen war. Die Überschreitung der 3-monatigen
Entscheidungspflicht nach § 29 Abs. 1 FSG macht den Berufungsbescheid
nicht rechtswidrig, der Beschwerdeführer hätte mit einem
Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG vorgehen können. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
21.
2002/11/0254+
vom 18.3.2003; § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG – Einschränkung (Befristung)
der Lenkberechtigung; § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 FSG; § 8 Abs. 3 Z. 2
FSG; im Zuge einer
Schwerpunktkontrolle wurde der Beschwerdeführer angehalten und haben
die Straßenaufsichtsorgane eine Suchtmittelbeeinträchtigung
festgestellt und eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt, welche
ergab, dass eine Drogenbeeinträchtigung und eine Fahruntüchtigkeit
vorliegt – vorläufige Führerscheinabnahme. Die
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat die Lenkberechtigung mit
Mandatsbescheid vorläufig für vier Monate entzogen und den
Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten vor
Wiederausfolgung des Führerscheins über die gesundheitliche Eignung
beizubringen. In der Vorstellung hat der Beschwerdeführer
ausgeführt, nicht suchtmittelbeeinträchtigt gewesen zu sein. Der
Amtsarzt hat eine verkehrspsychologische Stellungnahme gefordert, in
welcher eine bedingte Eignung festgestellt wurde mit der Bemerkung,
dass eine Teilnahme an einem Nachschulungskurs für drogenauffällige
Lenker angeordnet werden soll. Für eine vorläufige Kontrolle soll
eine gestaffelte Befristung angeordnet werden. Im amtsärztlichen
Gutachten wird der Beschwerdeführer als bedingt geeignet zum Lenken
von Kfz bezeichnet. Darauf hin hat die Bezirkshauptmannschaft St.
Pölten nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG die Lenkberechtigung auf sechs
Monate befristet (ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens). Der
Landeshauptmann von Niederösterreich hat die dagegen erhobenen
Berufung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die 6-monatige
Befristung ab Erstattung eines im Berufungsverfahren eingeholten
amtsärztlichen Gutachtens gilt, also bis 22.4.2003; VwGH: es geht in diesem
Verfahren nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Kfz in
einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine
rechtskräftige Bestrafung dazu liegt nicht vor und hat die belangte
Behörde auch dazu keine Feststellungen getroffen. Einer Befristung
liegt die Annahme zu Grunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung
zwar geeignet ist zum Lenken von Kfz, diese Eignung aber nur für eine
bestimmte Zeit angenommen werden kann und eine nachärztliche
Untersuchung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine „Krankheit“
im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG festgestellt worden ist, bei der
ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der
Eignung führenden Verschlechterung gerechnet werden muß. Es muß
daher nach dem amtsärztlichen Gutachten mit einer Verschlechterung
gerechnet werden (Vorjudikatur). Solche Feststellungen fehlen im
amtsärztlichen Gutachten, eine Suchtmittelabhängigkeit wird nicht
festgestellt. Eine solche hätte nach § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. b FSG-GV
zu einem Lenkberechtigungsentzug führen müssen (§ 14 Abs. 1
FSG-GV). Ein gelegentlicher Cannabiskonsum berührt die
gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht. Eine fachärztliche
psychiatrische Stellungnahme war daher mangels eines solchen Verdachts
nicht nötig.
22.
2001/11/0343
vom 18.3.2003; §§ 3 Abs. 1 Z. 3, 3 Abs. 4, 6 Abs. 1 Z. 3-5, Abs. 2,
8 Abs. 5 FSG-GV; Beobachtungsfahrt, Handamputation –
Körperersatzstück. Einschränkung
der Lenkberechtigung der Klassen A und B auf mehrspurige Fahrzeuge.
Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auch auf die Klasse A wurde
abgewiesen. VwGH:
Bei mangelnden Sehvermögen ist nach der Rechtsprechung § 8 Abs. 5
FSG-GV lex specialis zu § 3 Abs. 4, weswegen eine Beobachtungsfahrt
nicht möglich ist. Das selbe gilt für Defekte nach § 6 Abs. 1 Z. 5,
wenn nicht zu Erkennen ist, wie diese durch erlangte Geübtheit
ausgeglichen werden könnte. Das sichere Beherrschen einspuriger
Fahrzeuge ist daher nicht gegeben. Daran ändert auch das Verwenden
eines Körperersatzstücks nichts. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
23.
2002/11/0259+
vom 18.3.2003; § 17 AVG; Akteneinsichtnahme des Zulassungsbesitzers
im Falle von Lenkerauskunftsersuchen; an die Beschwerdeführerin als
Zulassungsbesitzerin hat die BPD Linz nach § 103 Abs. 2 KFG ein
Lenkerauskunftsersuchen gerichtet und gab diese bekannt, dass sie
damals das bezeichnete Fahrzeug selbst gelenkt habe. Daraufhin hat sie
ein schriftliches Ersuchen auf Gewährung der Akteneinsicht (mit einem
etwas frühgewandten Wortlaut) gestellt und, da die BPD Linz über
diesen Antrag nicht entschieden hat, einen Devolutionsantrag
eingebracht, dem der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid
vom 16.10.2002 stattgegeben, den Akteneinsichtsantrag aber
zurückgewiesen hat, weil die Verweigerung der Akteneinsicht immer
eine Verfahrensanordnung, nicht aber einen Bescheid darstelle. Eine
bescheidmäßige Erledigung sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher
diesbezüglicher Antrag eine bescheidmäßigen Erledigung nicht
zugänglich. Die dagegen erhobene Berufung hat der UVS des Landes
Oberösterreich als unbegründet abgewiesen. VwGH: aus § 17 Abs. 4
AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber
der Partei in einem anhängigen Verfahren nur eine Verfahrensanordnung
im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst
und nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden
Bescheid geltend gemacht werden kann. Dieser Grundsatz kommt aber in
solchen Verfahren nicht zum Tragen, in denen ein die Angelegenheit
abschließender erledigender Bescheid nicht in Betracht kommt. In
solchen Verfahren hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im
Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen. Eine solche
Konstellation war im vorliegenden Fall gegeben. Es liegt ein
Administrativverfahren vor, in welchem der Zulassungsbesitzer Partei
ist und kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergeht. Da ein
Verwaltungsstrafverfahren zum beantragten Einsichtnahmezeitpunkt nicht
anhängig war, konnte es auch keinem Zweifel unterliegen, auf welches
Verfahren sich das Akteneinsichtsbegehren bezogen hat. Wenn man auf
Grund der sprachlichen Formulierung den Antrag als undeutlich deutet,
dürfte dieser keinesfalls als unzulässig zurückgewiesen werden
sondern hätte vielmehr die Behörde den Beschwerdeführer
aufzufordern gehabt, klar zu stellen, was er will. In Aufhebung des
Bescheides des UFS des Landes Oberösterreich vom 5.12.2002 wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.
24.
2002/11/0062+
vom 18.3.2003; § 7 Abs. 2 Z. 3 und 5 FSG; § 75 StGB – Mord;
Generalprävention – Nebenstrafe; der
Beschwerdeführer hat 1997 seinen Schwiegervater durch mehrere
Messerstiche getötet. Vorerst Verurteilung wegen des Verbrechens der
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu drei Jahren, davon zwei
Jahre bedingt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das
Landesgericht Ried im Innkreis dem Beschwerdeführer wegen Mordes zu
zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Abweisung der Berufungen des
Verurteilten und der Staatsanwaltschaft. Die Bezirkshauptmannschaft
Amstetten hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid
vom 3.9.2001 für fünf Jahre entzogen. VwGH: Der Beschwerdeführer war unbescholten und ist die Tat
in einer familiären Ausnahmesituation begangen worden. Das vom
Beschwerdeführer vorgelegt psychiatrische Gutachten ergab keine
besondere Aggressionsneigung. Die Annahme der belangten Behörde, der
Beschwerdeführer sei fünf Jahre nach Verbüßung der Freiheitsstrafe
erst wieder Verkehrszuverlässig (das währe erst im Jahre 2017!) kann
mit dem sich aus § 7 Abs. 1 FSG sich ergebenden Verwaltungszwecken,
die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch verkehrsunzuverlässige
Lenker zu verhindern, nicht vereinbart werden. Der
Lenkberechtigungsentzug ist keine Nebenstrafe, keine Sühnegedanken,
keine generalpräventiven Erwägungen im Entzugsverfahren. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
25.
2002/11/0143+
vom 18.3.2002*; § 3 Abs. 1 Z. 3, § 8 und § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG; §§
2, 3, 5, 14 und 17 FSG-GV; Einschränkung der Lenkberechtigung –
gesundheitliche Eignung – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; zur Vorgeschichte wird auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2001, 2001/11/0266*
hingewiesen (Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes
von Salzburg in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es
für die Annahme einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
kein ausreichendes Ermittlungsergebnis gab. Es wurde eine Nachschulung
absolviert und das gesetzte Verhalten hinterfragt, damit war die
Rückfallgefahr vorerst minimiert). Im zweiten Rechtsgang hat der
Beschwerdeführer Leberwerte vorgelegt und eine weiter
verkehrspsychologische Untersuchung gemacht. Auf deren Grundlage hat
der Amtsarzt ein neuerliches Gutachten erstattet, in welchem der
Beschwerdeführer als bedingt geeignet zum Lenken von Kfz der Klasse B
bezeichnet wird. Der Landeshauptmann von Salzburg hat der Berufung nun
insoweit Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung „unter der
Bedienung erteilt“ wird, dass er alle drei Monate
Leberfunktionsparameter vorlegt und sich einer regelmäßigen
psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen hat und diesbezügliche
Behandlungsbestätigungen der Behörde vorlegt. VwGH: hier handelt es sich entgegen dem Bescheidwortlaut
nicht um eine Erteilung sondern um eine Einschränkung der
Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG. Es wurde keine Krankheit
festgestellt und daher folgerichtig die Lenkberechtigung auch nicht
befristet. Eine völlige Alkoholabstinenz wird weder vom
Führerscheingesetz noch von der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gefordert. Alkoholkonsum
ohne Bezug auf das Lenken von Kfz schließt die Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung nicht aus. Es bedürfte viel mehr konkreter
Umstände, die den Schluß zu lassen, der Betreffende sei nicht
Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf
Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen,
mit anderen Worten, es sei
konkret zu befürchten, dass der Betreffende wieder Alkoholisiert
am Straßenverkehr teilnehmen wird. Warum dies trotz der Absolvierten
Nachschulung zwar nicht jetzt, aber in Zukunft zu befürchten sie
soll, wenn er die aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt, ist nicht
nachvollziehbar .
26.
2002/11/0161+
vom 29. 4. 2003: §§ 12, 15, 144 und 145 Abs. 1 Z. 1 StGB (schwere
Erpressung) General- und Spezialprävention beim
Lenkberechtigungsentzug; Nichteinrechnung der Strafhaft; § 20 StVG;
§ 7 Abs. 2 und 4 FSG; mit Urteil des OLG Wien wurde
die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der
versuchten schweren Erpressung bestätigt, weil dieser mit zwei
weiteren Personen versucht hat, durch gefährliche Drohung die
Bezahlung von ATS 10 Mio. zu erpressen, da ansonsten Lebensmittel
vergiftet werden und die Medien davon informiert werden. Sie hätten
damit mit dem Tod und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
gedroht. VwGH: auf
Grund des demonstrativen Charakters des § 7 Abs. 4 FSG sind auch
solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsache heranzuziehen, die
in dieser Aufzählung nicht genannt sind, wenn der Unrechtsgehalt und
die Bedeutung der Tat den im Gesetz genannten Straftaten gleichkommt
(99/11/0355 mwN vom 14.3.2000). Es ist zwar auch nach dem FSG
zulässig, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung der Haftzeiten
festzusetzen, jedoch nur dann, wenn es aus bestimmten Gründen über
das Wohlverhalten während der Haftzeit hinaus noch eines weiteren in
Freiheit unter Beweis zu stellenden Wohlverhaltens bedarf, um auf die
Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können.
Die Haftzeiten sind in diese Prognose einzubeziehen, weil die
Verhängung der Strafe neben anderen Zwecken auch der
Spezialprävention dient. Nach § 20 StVG soll der Strafvollzug den
Verurteilten zu einer anderen Lebenseinstellung bewegen. Der
Lenkberechtigungsentzug ist keine Nebenstrafe mit dem Zweck, begangene
Straftaten zu sühnen und durch abschreckende Wirkung
generalpräventiv zu wirken. Die Auffassung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich, der Beschwerdeführer sei besorgt ob er 2006, also
für neun Jahre (nach Abschluß der Straftaten) verkehrszuverlässig,
ist verfehlt. Im Strafurteil waren für die Freiheitsstrafe von sechs
Jahren wesentlich generalpräventive Erwägungen ausschlaggebend (bei
Unbescholtenheit), war es für die Prognose betreffend die
Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht maßgeblich ist.
Aufhebung des Berufungsbescheides. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
27.
2002/11/0216+
vom 29. 4. 2003; § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB – schwere Körperverletzung;
§ 43 Abs. 1 StGB – bedingter Strafausspruch - § 269 StGB –
Widerstand gegen die Staatsgewalt; § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG; zwei
Jahre Lenkberechtigungsentzug unter Anordnung einer Nachschulung, weil
der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes
St. Pölten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen
Staatsgewalt und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt
wurde. VwGH: diese Entziehungsdauer ist bedeutend zu lang. Die
zitierten Verwaltungsstrafen lagen alle vor Erteilung der
Lenkberechtigung. Eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des
Sicherheitspolizeigesetzes führt nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit.
Der Ausspruch über die Dauer des Lenkberechtigungsentzugs ist mit dem
Entzug selbst untrennbar, weshalb die verfügte Entziehung zur Gänze
aufzuheben ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die Anordnung einer
Nachschulung nicht angefochten hat, so war diese dennoch aufzuheben,
weil dies nach § 24 Abs. 3 FSG den Lenkberechtigungsentzug
voraussetzt, mit dessen Aufhebung die Grundlage für die Anordnung der
Nachschulung fehlt.
28.
2001/11/0251
vom 29.4.2003; § 24 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 FSG – amtsärztliches
Gutachten; § 14 Abs. 4 FSG-GV – chronische Alkoholabhängigkeit; §
5 Abs. 1 Z. 4 lit. a FSG-GV; mit
rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich
wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, ein amtsärztliches
Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mofas und
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen
beizubringen. Auf der Grundlage einer fachärztlichen psychiatrischen
Stellungnahme und einem amtsärztlichen Gutachten hat die
Bezirkshauptmannschaft Baden die Lenkberechtigung der
Beschwerdeführerin der Klasse B entzogen und das Lenken von Mofas und
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der
gesundheitlichen Nichteignung entzogen und sie verpflichtet, den
Führerschein abzugeben. Einer Berufung wurde die aufschiebende
Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat die
dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: die Berechtigung
zur Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs. 5 FSG kann hier nicht
mehr geprüft werden, es handelt sich beim angefochtenen Bescheid um
einen Entzugsbescheid. Ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren
ist für die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides unerheblich. Das
Argument der 20-jährigen unauffälligen Fahrpraxis ist nicht
entscheidungsrelevant, weil die Beurteilung des Gesundheitszustandes
auf den Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens
bezogen ist und die Behörde die Fahrtauglichkeit zum Zeitpunkt der
Erlassung des Berufungsbescheides zu beurteilen hat. Zu § 14 Abs. 4
FSG-GV (Substitutionstherapie nach Opiatmißbrauch) ist das
amtsärztliche Gutachten mangelhaft, weil sich daraus nicht ergibt, ob
dieses Suchtmittel oder die Arzneimittel die überhaupt geeignet sind,
die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen. Da die Beschwerdeführerin
nun unbestritten Alkoholabhängig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 erster Fall FSG-GV ist, hatte die
belangte Behörde zu recht die Lenkberechtigung mangels
gesundheitlicher Eignung entzogen. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
29.
2002/11/0110+
vom 29.4.2003*; gesundheitliche Eignung; § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8
FSG; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung Bluthochdruck und Tachykardie;
§ 3 Abs. 1 Z. 4, § 5, § 10, § 14 und § 17 FSG-GV; wegen eines Alkoholdelikts hat die
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer
rechtskräftig die Lenkberechtigung für vier Monate, gerechnet ab
vorläufiger Führerscheinabnahme am 28.7.2001 entzogen, eine
Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens
angeordnet. Die amtsärztliche Sachverständige dieser Behörde
bezeichnet den Beschwerdeführer in ihrem Gutachten als nicht geeignet
zum Lenken von Kfz der Gruppe 1, weil die kraftfahrspezifische
Leistungsqualität nicht ausreiche und die Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung nur bedingt gegeben sei, außerdem bestehe
Bluthochdruck und Tachykardie. Das Gutachten bezieht sich auf die
verkehrspsychologische Stellungnahme, nach welcher die
kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen insgesamt reduziert und in
Teilbereichen nicht mehr ausreichend seien, geringe Anzeichen
erhöhter Risikobereitschaft bestünden und regelmäßig verstärkter
Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden könne. Daraufhin entzog die
Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit
Bescheid vom 11.10.2001 für die Dauer der gesundheitlichen
Nichteignung und verbot ihm gleichzeitig das Lenken von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die
dagegen eingebrachte Berufung nach Einholung eines weiteren
amtsärztlichen Gutachtens mit der Begründung abgewiesen, dass die
erforderliche Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehle, der
Gamma-GT-Wert liege nun im erhöhten Bereich. VwGH: auf
Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit 1 FSG-GV hat
die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht gestützt, es
wurde auch kein Verdacht im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV
(Alkohol-, Suchtmittel- bzw. Arzneimittelabhängigkeit), weswegen kein
fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eingeholt wurde. Das
Vorliegen einer Herz- und Gefäßerkrankung im Sinne des § 10 Abs. 3
FSG-GV wurde nicht angenommen, weswegen die Erwähnung des
Bluthochdrucks ohne Bedeutung ist, es kann auf sich beruhen, welche
Bedeutung der geringfügig erhöhte Gamma-GT-Wert bei sonst
unauffälligen Laborwerten hätte. Der
Beschwerdeführer erweist zu Recht auf das Erkenntnis vom 27.11.2001,
2001/11/ 0266, wonach es für die Annahme des Mangels der Bereitschaft
zur Verkehrsanpassung nicht darauf ankommt, ob Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden könne,
sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung
darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht
in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die
Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten, es
sei konkret zu befürchten, dass wir in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr
teilnehmen werden. Ein derartiger Schluß kann auf Grund der
Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht gezogen
werden. Bei zahlreichen Besitzern einer Lenkberechtigung wird es nicht
möglich sein, die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes mit
Sicherheit auszuschließen. Auch die festgestellte erhöhte
Alkoholtoleranz (social drinker). Der Beschwerdeführer hat an der
Nachschulung aktiv teilgenommen, sein Alkoholdelikt selbst kritisch
hinterfragt und ein Problembewußtsein bezüglich „Drink and Drive“
entwickelt. Die Meinung der belangten Behörde, die Nachschulung habe
in ihrer Wirkung nach vier Monaten bereits nachgelassen, würde die
Sinnhaftigkeit dieser zwingend vorgesehenen Anordnung in Frage
stellen.
30.
2003/11/0119
vom 23.5.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG –
Geschwindigkeitsüberschreitung; § 26 Abs. 3 und 7 FSG; 6-wöchiger
Lenkberechtigungsentzug wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen; auf
Grund eines Abänderungsbescheides des Landeshauptmannes von
Steiermark hat der VwGH mit Beschluß vom 24.10.2000, 2000/11/0178 das
Verfahren als gegenstandslos erklärt und eingestellt. Der
Landeshauptmann hat die Entzugsdauer von sechs auf zwei Wochen
reduziert, weil sich im Verwaltungsstrafverfahren herausgestellt hat,
dass die erste angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht
vorliegt. Gegen diesen Abänderungsbescheid hat der Beschwerdeführer
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung
dieser im Beschluß vom 28.11.2000, B 1835/00, abgelehnt und dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß vom 4.7.2000, A 2002/15, an
den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 26 Abs. 3 und die
Wortfolge „drei und“ § 26 Abs. 7 FSG als verfassungswidrig
aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom
14.3.2003, G 203/02 u.a., diese Anträge abgewiesen. VwGH: Eine Wertung der
Tat ist nach § 26 Abs. 3 FSG nicht vorgesehen, diese im Gegensatz zu
§ 7 Abs. 4 FSG. Die Behandlung der Beschwerde gegen den UVS-Bescheid
im Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2000, 2000/02/0019, abgelehnt. Gegen
die Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von
131 km/h (nach Berücksichtigung der Meßtoleranz) bringt der
Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Dass vor dem UVS im
Verwaltungsstrafverfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden
hat, ist nicht von Relevanz, weil keine Bindung an eine
rechtskräftige Bestrafung betreffend das Ausmaß der
Geschwindigkeitsüberschreitung besteht (vgl. Vorjudikatur). Das
verwendete Lasergerät war geeicht und ist dem Beamten auf Grund
seiner Schulung die ordnungsgemäße Bedienung dieses Gerätes
zuzutrauen. Ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Kfz-technischen
Sachverständigen mußte nicht durchgeführt werden, da es keine
konkreten Hinweise auf einen Defekt des Gerätes gibt. Abweisung der
Beschwerde als unbegründet. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
31.
2002/11/0060+
vom 23.5.2003; § 25 Abs. 1 und 2 § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG –
gesundheitliche Eignung; Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung;
Wiedererteilung der Lenkberechtigung; Entzug
der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung nachdem dem
Beschwerdeführer vorher die Lenkberechtigung für acht Monate wegen
Verkehrsunzuverlässigkeit (Alkoholdelikt) entzogen worden. Abweisung
des Wiedererteilungsantrages des Beschwerdeführers und der Hinweis
auf die Tatsache, dass seit dem Entzug mehr als 18 Monate vergangen
sind und somit die Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG
erloschen sei. VwGH: durch die Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung ist
die Entziehungszeit nach § 25 Abs. 3 FSG nicht abgelaufen und ist
nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschen. Daran hat das in Kraft treten
des Führerscheingesetzes nichts geändert, außer das im § 75 Abs. 2
a KFG vorgesehen war, dass die Nichtbefolgung zu einer Verlängerung
der Entziehungszeit von drei Monaten führt. Da die
Bezirkshauptmannschaft Krems einen vorübergehenden
Lenkberechtigungsentzug nach § 74 Abs. 1 KFG ausgesprochen hat, ist
die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungszeit wieder aufgelebt,
unabhängig davon, ob der Führerschein wieder Ausgefolgt wurde oder
nicht (vgl. Vorjudikatur). Die Entziehungsdauer endet mit der
Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung. Auf den Zeitpunkt der
Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens durfte die belangte Behörde
aber nicht abstellen. Sie hätte den Zeitpunkt der Wiedererlangung der
gesundheitlichen Eignung ermitteln müssen, wenn der
Wiederausfolgungsantrag vor Ablauf der 18 Monatsfrist gestellt wurde.
Aufhebung des Berufungsbescheides.
32.
2003/11/0059+
vom 23.5.2003; § 25 Abs. 2 FSG; kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit – gesundheitliche Eignung – Beobachtungsfahrt;
Lenkberechtigungsentzug wegen
gesundheitlicher Nichteignung auf Grund einer Beobachtungsfahrt und
einem amtsärztlichen Gutachten. Keine ausreichende
Überblicksgewinnung, keine Beobachtung des Nachfolgeverkehrs beim
Überholen, Schwierigkeiten beim Einparken. VwGH: der
Landeshauptmann von Salzburg hat den Lenkberechtigungsentzugbescheid
nicht auf eine mangelnde fachliche Befähigung der Beschwerdeführerin
gestützt, sondern auf deren gesundheitliche Nichteignung (keine
entsprechende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit) und
psychosomatische Verlangsamung. Diese amtsärztliche Feststellung
hätte nach § 17 Abs. 2 FSG-GV zu einer verkehrspsychologischen
Untersuchung führen müssen, stand diese Feststellung doch im
Zusammenhang mit dem Alter der Beschwerdeführerin (geb. 1917). Der
Verzicht auf die Einholung dieser Stellungnahme als Grundlage für das
amtsärztliche Gutachten stellt eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften dar, welche den angefochtenen Bescheid mit
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG behaften. Aufhebung des
Berufungsbescheides. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
33.
2003/11/0128+
vom 23.5.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 FSG –
Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz; § 26 Abs. 3 und 7
FSG; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug, weil der
Beschwerdeführer am 29.7.2001 in der Schweiz 144 statt der erlaubten
80 km/h gefahren ist. Das Straßenverkehrsamt des Kantons Graublinden
hat ihm für die Dauer von sechs Monaten das Recht aberkannt, Kfz in
der Schweiz und Liechtenstein zu lenken. 800 SF Geldstrafe wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln nach 8.32 Abs. 1
Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b der
Verkehrsregelverordnung (VRV). Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat
dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7.1.2002 die Lenkberechtigung
wegen dieses Vorfalls für die Dauer von zwei Wochen entzogen. VwGH: der
Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14.3.2003, G 203/02 u.a.,
den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des § 26 Abs. 3
und einer Wortfolge des Abs. 7 FSG abgewiesen. § 26 FSG stellt zu den
§ 7, 24 und 25 FSG die lex specialis dar, auch die Wertung der Tat
nach § 7 Abs. 4 FSG hat zu entfallen. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 8 FSG
ergibt sich aus § 26 Abs. 7, dass ein Lenkberechtigungsentzug erst
zulässig ist, wenn das Verwaltungsstrafverfahren mit „Strafbescheid“
abgeschlossen ist. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die
Einbeziehung einer Bestrafung durch eine ausländische Behörde. Da in
Österreich Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht
vorliegt, wird der Berufungsbescheid wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit aufgehoben.
34.
2003/11/0126
(früher: 2001/11/0193) vom 23.5.2003*;
Geschwindigkeitsüberschreitung – Lenkberechtigungsentzug; § 7 Abs.
3 Z. 4 und § 26 Abs. 3 und 7 FSG; § 31 Abs. 1 FSG; zweiwöchiger
Lenkberechtigungsentzug und Verbot des Lenkens von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen, weil der Beschwerdeführer am 17.8.2000 sein
Motorrad im Ortsgebiet mit 121 statt der zulässigen 50 km/h gelenkt
hat (Ersttäter) durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung.
Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Salzburg. VwGH: die Beschwerde
wendet sich ausschließlich gegen die Verfassungsgemäßheit der dem
angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Bestimmungen des
Führerscheingesetzes. Im Erkenntnis vom 14.3.2003, G 203/02 u.a., hat
der Verfassungsgerichtshof aber die diesbezüglichen
Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes als
unbegründet abgewiesen, weswegen dieser Beschwerde der Erfolg versagt
bleiben muss. Auch das Verbot des Lenkens von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil
§ 32 Abs. 1 FSG auf § 26 verweist (auch im gegenständlichen
Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 4.7.2002,
2002/22, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des §
26 Abs. 3 und eines Passus des Abs. 7 FSG gestellt). Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
35.
2003/11/0122+
vom 24.6.2003; Geschwindigkeitsüberschreitung, § 7 Abs. 3 Z. 4 und
§ 26 Abs. 2 und 7 FSG; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der
Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG; zweiwöchiger
Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag,
weil der Beschwerdeführer 159 statt der erlaubten 80 km/h gefahren
ist. Abweisung der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren durch den UVS
für die Steiermark. Abweisung der Berufung im Entzugsverfahren durch
den Landeshauptmann von Steiermark. VwGH: auf Grund der
Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Bestrafungen steht
bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 13.5.1999 die zulässige
Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten und dadurch eine
Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z. 10a StVO begangen hat.
Keine Bindung besteht aber an das Ausmaß der
Geschwindigkeitsüberschreitung, was die belangte Behörde verkannt
hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte
Geschwindigkeit bestritten. Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
36.
2003/11/0132*
(früher: 2001/11/0178) vom 24.6.2003; § 26 Abs. 1 FSG –
Lenkberechtigungsentzug und Civil Right; die
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Lenkberechtigung des
Beschwerdeführers für vier Wochen entzogen, weil er am 2.2.2001
seinen Pkw in Mauerkirchen auf der Badstraße mit 0,41 mg/l gelenkt
hat. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von
Oberösterreich. VwGH: der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. 7.
2002, A 2002/28, an den VfGH auf der Grundlage der Bescheidbeschwerde
des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, die Wortfolge „bis 1b“
in § 7 Abs. 3 Z. 1 und § 26 Abs. 1 FSG (weitere Eventualanträge)
als Verfassungswidrig aufzuheben. Im Erkenntnis vom 14.3.2003, G
203/02 u.a., hat der VfGH diesen und eine Reihe anderer solcher
Anträge des VwGH als unbegründet abgewiesen. Es ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer Ersttäter ist und das Ausmaß der
Alkoholisierung 0,41 mg/l betrug. Mit den verfassungsrechtlichen
Bedenken ist der Beschwerdeführer auf das zitierte VfGH-Judikat zu
verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung des
Beschwerdeführers nicht, dass es sich beim Entzug der
Lenkberechtigung um eine Entscheidung über ein Civil Right im Sinne
des Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt. Auch das Lenkverbot für vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge kann nicht als rechtswidrig erkannt werden,
Abweisung der Beschwerde. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
37.
2003/11/0138
vom 24.6.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG –
Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 StVO; 6-wöchiger
Lenkberechtigungsentzug; § 26 Abs. 3 und 7 FSG; die
BPD Graz hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für sechs
Wochen entzogen, weil er am 23.9.1999 mit 180 anstatt der erlaubten
100 km/h gefahren ist. Schon ein Jahr vorher sei ihm die
Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen wegen einer
gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung (121 statt 70 km/h)
entzogen worden. Der UVS im Land Niederösterreich hat der Berufung
gegen das Straferkenntnis nur hinsichtlich der Strafhöhe
stattgegeben. Der Landeshauptmann von Steiermark hat die Berufung im
Entzugsverfahren abgewiesen. Bis zur Entscheidung des UVS wurde das
Berufungsverfahren ausgesetzt. Mit Antrag vom 8.8.2002 A 2002/34, hat
der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag
gestellt, eine Wortfolge in § 26 Abs. 3 und dem Passus „3und“ in
§ 26 Abs. 7 FSG als Verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom
14.3.2003, G 203/02 u.a. hat der VfGH diesen Antrag abgewiesen. VwGH: die belangte
Behörde hat die Beamten als Zeugen einvernommen und die Eichung des
verwendeten Lasergerätes festgestellt. Kein Hinweis auf eine
Fehlmessung. Abzug der Meßtoleranz von 3 % wurde vorgenommen und
daher eine Geschwindigkeit von 174 km/h zur Last gelegt. Der
Landeshauptmann hat die Feststellungen des UVS im
Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung im
Entzugsverfahren zu Recht übernommen. Dagegen bestehen keine
Bedenken. Die vom UVS durchgeführten Ermittlungen haben nichts
ergeben, was gegen die Richtigkeit der Messung spricht. Anderes zeigt
auch die Beschwerde nicht auf. Auch wenn der erstinstanzliche
Entziehungsbescheid erst am 19.10.2000 und somit mehr als ein Jahr
nach Tatbegehung ergangen ist, ist die Entscheidung nicht
rechtswidrig, weil das Entzugsverfahren bereits am 12.11.1999
eingeleitet worden ist. Auf die Zeit zwischen Tat und Erlassung des
Lenkberechtigungsentzugsbescheides kommt es nicht an (99/11/0210 und
2001/11/0056 vom 24.4.2001). Abweisung der Beschwerde.
38.
2003/11/0123
vom 24.6.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG und § 20 Abs. 2 StVO –
Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinentzug; die Bezirkshauptmannschaft Tulln
hat eine Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20
Abs. 2 StVO (165 statt 100 km/h) verhängt. Die BPD Wien hat wegen
dieser Tat die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen und die
gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende
Wirkung aberkannt. Der UVS im Land Niederösterreich hat die Berufung
gegen den Strafbescheid abgewiesen, der Landeshauptmann von Wien hat
die Berufung gegen den Lenkberechtigungsentzugsbescheid abgewiesen und
auf die rechtskräftige Bestrafung wegen dieses Delikts hingewiesen.
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei auf Grund der
glaubwürdigen Aussagen der Meldungsleger als erwiesen anzunehmen. Aus
Anlass dieser Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss
vom 4.7.2002, A 2002/19 an den VfGH den Antrag gestellt, § 26 Abs. 3
und eine Wortfolge des § 26 Abs. 7 FSG als Verfassungswidrig
aufzuheben. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 14.3.2003, G 203/02 u.a.
diesen Antrag abgewiesen. VwGH:
das Einbringen einer VwGH-Beschwerde gegen das Berufungserkenntnis des
UVS im Verwaltungsstrafverfahren endet an der Rechtskraft der
Bestrafung nichts. Die 3%-ige Messtoleranz beim Messwert des
Lasergerätes wurde bereits abgezogen. Das Gerät war geeicht, die
Erwägungen der belangten Behörde zur Einhaltung der
Bedienungsanleitung sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Einem
geschulten Beamten ist die Ordnungsgemäße Bedienung dieses Gerätes
zuzutrauen. Eine Messung auf eine Distanz von 452 m ist möglich, es
war entgegen den Beschwerdeausführungen zum Tatzeitpunkt noch nicht
finster. Das beantragte Gutachten war nicht einzuholen, weil es keine
konkreten Hinweise auf einen Defekt des Meßgerätes gibt. Wenn im
Erstbescheid die Führerscheindaten falsch angegeben wurden, ändert
dies an der Rechtmäßigkeit des Entzugsbescheides nichts. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
39.
2001/11/0174+
vom 24.6.2003; Befristung der Lenkberechtigung; § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG;
Bluthochdruck – Sehvermögen, § 8 FSG und § 3, § 5 und § 14 und
2 Abs. 4 FSG-GV; 4-monatiger
Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein
wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand mit 1,13 mg/l Atemluftalkoholgehalt am
19.5.1999. Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund einer
verkehrspsychologischen Untersuchung: nicht geeignet zum Lenken von
Kfz. Der Landeshauptmann von Tirol hat die dagegen eingebrachte
Berufung abgewiesen. VwGH:
wegen eines neuerlichen Alkoholdelikts wenige Monate nach diesem
Vorfall sei nach Ansicht des Amtsarztes ein neuerlicher
Alkoholmißbrauch der Beschwerdeführerin zu befürchten und die
weitere Entwicklung des Bluthochdrucks und des Sehvermögens nicht
vorhersehbar. Im Gutachten wird die Beschwerdeführerin aber als „fahrtauglich“
bezeichnet. Eine verkehrspsychologische Untersuchung, welche älter
als sechs Monate ist, darf nicht mehr berücksichtigt werden. Die
Annahme eines Alkoholmißbrauchs ist daher verfehlt. Auch das zweite
Alkoholdelikt lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides
schon mehr als ein Jahr zurück. Der Bluthochdruck mit 140/100 ist als
leicht zu bezeichnen, die Sehfähigkeit mit einem Visus von 0,9/0,9
ist im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG-GV in Hinblick auf die Gruppe 1
ausreichend. Das eine rechtserhebliche Verschlechterung zu befürchten
ist, ergibt sich aus den Gutachten nicht. Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
40.
2003/11/0139
vom 24.6.2003; Verweigerung der Blutabnahme - § 99 Abs. 1 lit. c und
§ 5 Abs. 6 StVO; § 26 Abs. 8 FSG; 4-monatiger
Lenkberechtigungsentzug und Aberkennung des Rechts, von einer
ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;
Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens nach verkehrspsychologischer Untersuchung
wegen Alkotestverweigerung. Der dagegen erhobenen Vorstellung hat die
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine Folge gegeben. Abweisung der
Berufung durch den Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung, dass
der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall mit Personen- und
Sachschaden verschuldet hat. Unter Hinweis auf gesundheitliche
Probleme hat der Beschwerdeführer den Alkotest abgelehnt, dann auch
die Blutabnahme. Am 8.8.2002 hat der VwGH zu A 2002/35 an den
Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Teile der angewendeten
Bestimmung des § 26 FSG als Verfassungswidrig aufzuheben, diesen
Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit der Erkenntnis vom 14. 3.
2003, G 503/02 u.a., abgewiesen. VwGH: das vorerst von
einer Alkotestverweigerung ausgegangen wurde, lag an
Kommunikationsprobleme zwischen den GP Wattens und GP Hall in Tirol.
Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der
Meldungsleger in Zweifel zu ziehen. Keine Unschlüssigkeit der
Beweiswürdigung der belangten Behörde im Sinne der Aktenlage. Der
Beschwerdeführer ist mit Verletzungen in das Krankenhaus eingeliefert
worden und hat den Alkotest unter Hinweis auf die Verletzungen
abgelehnt. Es nicht rechtswidrig, wenn in dieser Situation das
Straßenaufsichtsorgan die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 6 STV bejaht
und zur Blutabnahme auffordert. Die Unmöglichkeit des Alkotests wurde
somit vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht. Dieser kann somit nicht
mit Recht einwenden, er wäre objektiv zum Alkotest in der Lage
gewesen (98/02/0090 vom 24.8.2000). Die Verwaltungsübertretung nach
§ 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO rechtfertigt
nach § 26 Abs. 2 FSG einen 4-monatigen Lenkberechtigungsentzug –
Abweisung der Beschwerde. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
41.
2003/11/0046 vom 24.06.2003; §
19 AVG, Ladungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung; § 11, 12
und 14 SMG; im
Ladungsbescheid führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer
persönlich erscheinen müsse, für den Fall der Nichtbefolgung wird
eine Zwangsstrafe von € 100,00 angedroht. Bei einer
Verkehrskontrolle sei ein Joint gefunden worden. 1998 seit er bei der
Staatsanwaltschaft Feldkirch nach § 27 Abs. 1 SMG angezeigt worden.
VwGH: Infolge
Androhung einer Zwangsstrafe besteht kein Zweifel, dass es sich um
einen Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG handelt und nicht um eine
formlose Ladung. Dagegen ist nach § 19 Abs. 4 kein Rechtsmittel
zulässig. Grundsätzlich ist an einem solchen Fall infolge gebotener
Raschheit ein Ladungsbescheid zulässig (Vorjudikatur). Voraussetzung
ist aber, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass im Zeitpunkt der
Ladung ein Suchtgiftmißbrauch vorliegt, diese Voraussetzung ist hier
nicht erfüllt. Die Annahme von Suchtgiftmißbrauch, welcher nur kurz
zurückliegt, ist nicht gerechtfertigt, die angeführte Anzeige an die
Staatsanwaltschaft Feldkirch liegt 5 Jahre zurück. Aufhebung des
Ladungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft.
42.
2003/11/0066
vom 24.06.2003; Erteilung der Lenkberechtigung; Zuckerkrankheit mit
Insulintherapie; § 24 Abs. 1 Z.2, § 3 Abs. 1 Z.3 sowie §§ 5 und 8
FSG; § 11 FSG-GV-Sehkraft (Bedingung: Brille tragen); die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat
die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B 5
Jahre befristet und angeordnet, dass alle 12 Monate eine
Kontrolluntersuchung betreffend Zucker. VwGH:
Der Beschwerdeführer hatte keine unbefristete Lenkberechtigung deren
Gültigkeit durch § 24 Abs. 1 Z.2 FSG durch eine Befristung hätte
eingeschränkt werden können. Hier handelt es sich um die neuerliche
Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung wenn sich der Bescheid
daher auf diese Bestimmung stürzt ist dies rechtswidrig, was aber
Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil auch in diesem Fall
die Vorschriften des § 8 Abs. 3 FSG in Verbindung mit FSG –
Gesundheitsverordnung zur Anendung kommen. Die Notwendigkeit einer
Nachuntersuchung ist nach § 8 Abs. 3 Z.2 FSG gegeben, wenn eine „Krankheit“
festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit dem Verlust oder mit
einer Einschränkung der Eignung zum Lenken führenden
Verschlechterung zu rechnen ist. Der Meinung des Beschwerdeführers,
das bei einem stabilen Status der Zuckerkrankheit eine
uneingeschränkte Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist zu entgegnen,
dass die Überprüfung dazu dient, dass die nötige Kontrolle des
Blutzuckers tatsächlich erfolgt und ob eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalls der Eignung zum
Lenken von Kfz einhergeht (93/11/0127 vom 28.09.1993). Hier kann es
nach dem Sachverständigengutachten zu einer einschränkenden
Verschlechterung kommen, weshalb auch die Anordnung der 12-moantigen
Kontrolluntersuchung des Zuckerwertes gerechtfertigt ist. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
43.
2003/11/0131
vom 24.06.2003; § 26 Abs. 2 und 8 FSG; § 7 Abs. 3 Z.1 FSG; Eichung
des Alkomaten; § 36 MEG; Bedienungsanleitung, Rauchen vor dem
Alkotest; 5 Monate
Lenkberechtigungsentzug, Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung
eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche
Eignung zum Lenken von Kfz wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,90 mg/l durch die
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel. Abweisung der Berufung durch den
Landeshauptmann von Tirol, welcher eine Anhebung der Entziehungsdauer
auf 6 Monate im Berufungsbescheid vorgenommen hat. VwGH:
Auf einen „Eichschein“ konnte sich die belangte Behörde nicht
berufen. Die Eichung kann auch auf andere Weise bewiesen werden
(Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen) oder durch die Einholung einer diesbezüglichen
Bestätigung dieser Behörde (Vorjudikatur). Nach § 36 MEG besteht die
Eichung aus einer eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Geräts
durch die Eichbehörde. Eine solche geht aus der Aktenlage nicht
hervor. Das Überprüfungsprotokoll der Fa. Siemens ist keine
Äußerung, welche der Eichbehörde zugerechnet werden könnte. Es
liegt daher ein wesentlicher Feststellungs- und Begründungsmangel
vor. Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten
Meßergebnisses ist überdies die Einhaltung der Bedienungsanleitung
des Meßgeräts erforderlich (99/02/0074 vom 25.06.1999). Der
Betreffend ist daher 15 Minuten vom Anhaltezeitpunkt an zu beobachten,
um sicherzustellen, dass dieser keine Nahrung oder Getränke aufnimmt,
keine Mundsprays oder Medikamente verwendet oder nicht geraucht hat.
Obwohl der Beschwerdeführer behauptet hat, dass er in dieser Zeit
geraucht hat, hat die belangte Behörde kein
Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob trotz dieses
Verstoßes gegen die Betriebsanleitung vom Vorliegen eines gültigen
Meßergebnisses ausgegangen werden kann.
44.
2003/11/0064
vom 24.06.2003; § 7 Abs. 3 Z.4 FSG –
Geschwindigkeitsüberschreitung; technisches Hilfsmittel –
Privatanzeige; § 26 Abs. 3 und 7 FSG; der Verfassungsgerichtshof hat
im Beschluß vom 26.03.2003, B 385/03, die Behandlung der gegen de
Berufungsbescheid erhobenen Bescheidbeschwerde abgelehnt und den
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. VwGH:
Geschwindigkeitsüberschreitungen am 13.05.2001 (185 und 210 km/h
statt der zulässigen 100 km/h auf einer Distanz von 6 km).
Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Niederösterreich (ohne
Annahme von besonders gefährlichen Verhältnissen). Der
Beschwerdeführer hat die Begehung dieser Delikte nicht bestritten
aber gemeint, dass ein Jahr nach diesen
Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Lenkberechtigungsentzug nicht
mehr zulässig sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat das
Verfahren aber durch Einholung der Verwaltungsstrafakte rechtzeitig
eingeleitet. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist zwar nach § 26
Abs. 7 FSG Voraussetzung für den Lenkberechtigungsentzug, er
entbindet die Kraftfahrbehörde aber nicht von der Verpflichtung zur
Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z.4 FSG
tatsächlich vorliegt. Dazu ist aber nach dem klaren Wortlaut die
Feststellung der Geschwindigkeit mit einer technischen Hilfsmittel
nötig. Die diesbezüglichen Angaben eines Kfz-Lenkers (Privatanzeige)
reichen dazu nicht aus. Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
45.
2003/11/0122
vom 24.06.2003; § 7 Abs. 3 Z.4 FSG –
Geschwindigkeitsüberschreitung; Aberkennung einer aufschiebenden
Wirkung einer Berufung;
§ 64 Abs. 2 AVG; 2-wöchige Lenkberechtigungsentzug durch die BPD
Graz, weil der Beschwerdeführer am 13.05.1999 mit 159 anstatt der
zulässigen 80 km/h unterwegs war. Abweisung der Berufung gegen das
Straferkenntnis durch den UVS Steiermark. Abweisende Berufung gegen
den Lenkberechtigungsentzugsbescheid durch den Landeshauptmann von
Steiermark. VwGH:
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung kann durch den
Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Eine
Aufhebung dieses Ausspruches würde dazu führen, dass dem
Beschwerdeführer die Lenkberechtigung nicht für 2 sondern für 4
Wochen entzogen würde und wäre er damit schlechter gestellt. Die
belangte Behörde hat aber die Rechtslage verkannt, wenn sie
ausführt, dass aufgrund der rechtskräftige Bestrafung dieses
Deliktes feststehe, weil es keine Behinderungswirkung an das Ausmaß
der Geschwindigkeitsüberschreitung gibt (Vorjudikatur). Wird das
Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten, hat die
Kraftfahrbehörde Feststellungen zur tatsächlich gefahrenen
Geschwindigkeit zu treffen. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
46.
2003/11/0120
vom 24.06.2003; § 7 Abs. 3 Z.4 FSG –
Geschwindigkeitsüberschreitung – Lenkberechtigungsentzug;
Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h in Triest, 1-monatiger
Entzug des Führerscheines durch die italienischen Behörden. Das
österreichische Generalkonsulat in Triest hat eine Strafverfügung
der Präfektur der Provinz Udine an die Bezirkshauptmannschaft Bruck
an der Mur übersandt. Mit Beschluß vom 14.03.2003, G203/02 u.a. hat
der Verfassungsgerichtshof den diesbezüglichen
Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen, der
VwGH hatte mit Beschluß vom 04.07.2002, A 2002/16, einen
diesbezüglichen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof
betreffend § 26 Abs. 3 und ein Teil des § 26 Abs. 7 FSG gestellt.
VwGH:
Eine auf § 26 Abs. 3 FSG gestützte Lenkberechtigungsentzug kommt
nicht in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland
begangen wurde (vgl. Vorjudikatur). Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6
47.
2003/11/0140
vom 24.6.2003; § 26 Abs. 2 FSG; Alkotestverweigerung und Blutabnahme; trotz rechtskräftiger Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung hätte des Landeshauptmann von Salzburg die
Berufung gegen den 4-monatigen Lenkberechtigungsentzugsbescheid (inkl.
Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische
Untersuchung) nicht abweisen dürfen, weil eine alleine auf die
Alkotestverweigerung gestützter Lenkberechtigungsentzug rechtswidrig
ist. (Vorjudikatur). Ausführungen in der Gegenschrift ersetzen eine
entsprechende Feststellungen nicht, weshalb hier auf die Beweiskraft
des Blutbefundes nicht einzugehen ist. im fortgesetzten Verfahren wird
daher die belangte Behörde Feststellungen allenfalls nach Einholung
eines medizinischen Gutachtens zur Möglichkeit der Verfälschung der
Blutalkoholanalysierung zu treffen haben. Bearbeitet von
RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
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