Lenkberechtigungsentzug

VwGH – Rechtsprechung 

ab 1.1.2002

* bedeutet Rechtsvertretung durch RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

+ bedeutet erfolgreiche Beschwerde, gehört nicht zur GZ

 

1.                   2001/11/0408 vom 22.1.2002; §§ 30, 3, 24 bis 26 FSG; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer hat am 17.6.2000 ein Motorrad mit über 0,8 mg/l AAG gelenkt. Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Vorarlberg. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug das Recht aberkannt, von schweizerischen Führerschein in Österreich über eine Zeitspanne von 4 Monaten Gebrauch zu nehmen. VwGH: Der Beschwerdeführer behauptet, diese Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er ist darauf zu verweisen, daß die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafung gebunden ist, eine selbständige Beurteilung dieser Frage ist ihr verwehrt. Daran ändert auch die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH nichts. Stellt sich nachträglich heraus, daß diese Verwaltungsübertretung nicht begangen wurde, könnte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Berücksichtigung finden (2001/11/0237 mwN vom 20.9.2001).

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

2.                  2001/11/0401 vom 22.1.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; §§ 24 Abs.1 Z.1 und 25 Abs.1+3 FSG; 15 Monate Lenkberechtigungsentzug, Anordnung einer Nachschulung wegen Alkotestverweigerung (rechtskräftige Bestrafung). Bereits 1998 Lenkberechtigungsentzug für 8 Monate (Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 2,34 %o). Wiederholungstäter. VwGH: ungeachtet des Vermerks auf Seite1 des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich „Land Oberösterreich“, ergibt sich aus Seite 2 eindeutig, daß der Landeshauptmann über die Berufung entschieden hat. Dieses Beschwerdevorbringen ist geradezu mutwillig.  Die Kraftfahrbehörden sind an rechtskräftig Bestrafungen gebunden, der Beschwerdeführer hätte im Verwaltungsstrafverfahren nachweisen müssen, daß er dieses Delikt nicht gesetzt hat. Die Rechtsprechung anerkennt zwar die Bedeutung des einwandfreien Nachweises der mangelnden Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt, einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer aber nicht erbracht.  Die beantragte Einvernahme von zwei Zeuge dazu reicht nicht aus, die Relevanz diese Verfahrensmangels darzutun, weil selbst bei Zutreffen dieser Annahme der Landeshauptmann nicht zwingend zum Ergebnis hätte kommen müssen, er hätte den Pkw nicht alkoholisiert gelenkt.  Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des FSG betreffend die Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins zeigt keine Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzugsbescheides auf.  Verfahrensmängel erster Instanz sind durch die Möglichkeit, dazu in der Berufungsschrift Stellung zu nehmen, geheilt.  Im Hinblick auf das Vorliegen einer Wiederholungstat und eines Vorentzugs bestehen gegen die 15monatige Entzugszeit keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entzugszeit bei Vorentzügen: VwGH vom 20.3.2001, 2001/11/0078).  Das FSG sieht im Gegensatz zum KFG einen bescheidmäßigen Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vor, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz vorgesehen ist (§ 3 Abs.2 FSG).  Dieser zusätzliche Ausspruch im Berufungsbescheid führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit (2001/11/0298 vom 11.12.2001).  Es bestehen auch keine Bedenken gegen die angeordneten Maßnahmen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung  zuzuerkennen.

 

3.                  2001/11/0196 vom 22.1.2002; § 7 Abs.4 Z.3 FSG; § 83 StGB; ein Wohlverhalten von 6 Monaten seit der letzten Tat ist nicht ausreichend.  Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen wegen rechtskräftiger Bestrafungen nach § 83 StGB in den Jahren 1996, 2000 und 2001. VwGH: die Zuordnung der in § 7 Abs.4 Z.3 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu § 7 Abs.2 FSG ist verfehlt. Solche Taten weisen vielmehr auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen ist, daß die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten gefährdet wird.  Von einem Kfz-Lenker muß eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden, weil es im Straßenverkehr häufig zu Konfliktsituationen kommt. (2000/11/0260 mwN vom 20.2.2001).  Bei der Bemessung der Entzugsdauer hat sich die Behörde nicht an den Strafzumessungskriterien des VStG und StGB zu orientieren, maßgebend für die Wertung ist nur § 7 Abs.5 FSG. Einem Wohlverhalten während 6 Monaten nach der letzten Tat ist nicht entscheidend, weil in dieser Zeit auch das Strafverfahren anhängig war. Die Häufung dieser Delikte (drei) fällt bei der Beurteilung der Verwerflichkeit ins Gewicht sowie der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach der Bestrafung im Jahr 2000 gleich wieder einschlägig straffällig geworden ist. Beschwerdeabweisung.

 

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4.                  AW2002/11/0016 vom 15.3.2002; § 30 Abs.2 VwGG – aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde in einem Lenkberechtigungsentzugsverfahren. Der Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz (wegen diverser ominöser Vorfälle im Privatbereich – ohne Bezug auf Alkohol oder Drogen) wird die aufschiebende Wirkung aus öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit nicht Folge gegeben (AW99/11/0035 vom 23.6.1999mwN und AW98/11/0069 vom 16.1.0.1998).

 

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5.                  2001/11/0252 vom 26.2.2002; Mofalenkverbot nach § 32 Abs.1 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.4, 18 und 19 FSG-GV; der Landeshauptmann von Steiermark hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug verboten, Mofas, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Der 88jährige Beschwerdeführer besitzt seit 1995 mangels gesundheitlicher Eignung keine Lenkberechtigung mehr. Nach Ablauf der von der BH Weiz gesetzten viermonatigen Frist zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens wurde dieses Verbot ausgesprochen. Ein Jahr später hat er eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt, das amtsärztliche Gutachten war negativ. VwGH: aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens, welches sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme stützt, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken dieser  Kfz nicht vorliegt und daß er als Lenker solcher Fahrzeuge die Verkehrssicherheit gefährden werde.  Eine langjährige verdienstvolle Tätigkeit als Bürgermeister  und das langjährige Lenken von Kfz sagt nichts über die derzeitige gesundheitliche Eignung aus. Verkehrspsychologische Test sind darauf angelegt, alters- und übungsbedingte unterschiedliche Schwierigkeiten bei der Bedienung der Geräte zu berücksichtigen und auszugleichen (2000/11/0138 und 0152 vom 23.1.2001 mwH).  Aufgrund der festgestellten gravierenden Mängel war auch ein örtliche Beschränkung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG nicht möglich.

 

6.                  2001/11/0281+ vom 26.2.2002; § 29 Abs.3 FSG; § 5 VVG; Paritionsfrist; Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtablieferung des Führerscheins. Die BPD Wien hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Jahren ab Bescheidzustellung entzogen. Er wurde im Bescheid aufgefordert, den Führerschein binnen drei Tagen ab Bescheidzustellung abzuliefern, einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde eine Zwangsstrafe von ATS 5.000,-- verhängt und gleichzeitig eine solche von ATS 10.000,-- für den Fall der weiteren Weigerung der Ablieferung des Führerscheines angedroht, diese wurde dann auch mit Bescheid verhängt. VwGH: mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe ist dem Betroffenen eine angemessene Leistungsfrist (Paritionsfrist) einzuräumen.  Diese Frist hat den Sinn, durch Nachholen der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen. Das Fehlen dieser Frist zieht die Rechtswidrigkeit  der Vollstreckungsakte nach sich (VwSlg. 8.378/A vom 6.3.1973).  Dies gilt auch für die gleichzeitig angedrohte weitere Zwangsstrafe. Eine solche Frist wurde hier nicht gesetzt. Die Vollstreckung war aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung den Führerschein der Behörde bereits übergeben hatte. Eine Zwangsstrafe ist keine Strafe für in der Vergangenheit gelegenen Ungehorsam. Daß der Landeshauptmann von der Erstbehörde von der Führerscheinablieferung nicht verständigt worden ist, ändert nichts an der objektiven Rechtswidrigkeit  des Berufungsbescheides, auch wenn die belangte Behörde kein Verschulden trifft. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.1 Z.2 VwGG.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

7.                  2001/11/0379 vom 26.2.2002; § 3 Abs.1 Z.2, § 7 Abs.4 Z.3 und Abs.5 FSG; gefährliche Drohung ist kein Entzugsgrund; §§ 107, 109, 126, 83 Abs.1 und 43 StGB; der Landeshauptmann vom Wien hat den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B,  C und E nach § 3 Abs.1 Z.2 FSG (mangelnde Verkehrszuverlässigkeit) abgewiesen, weil der Antragsteller vom LG für Strafsachen Wien 15 Monate vorher wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches, der Sachbeschädigung, Körperverletzung und gefährlichen Drohung rechtskräftig  zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (gänzlich bedingt nach § 43 StGB) verurteilt worden ist. Bereits in den Jahren 1997 und 1998 drei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. VwGH: die Zuordnung der in § 7 Abs.4 Z.3 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu dieser bestimmten Tatsache im Gesetz ist offenkundig verfehlt. Es muß von Kfz-Lenkern eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (2001/11/0196 mwH vom 22.1.2002. Zurecht hat die belangte Behörde auf die Häufigkeit solcher strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer hingewiesen. Mehrfache Rückfälligkeit. Der Gesetzgeber hat die gefährliche Drohung nach § 107 StGB nicht in die demonstrative Aufzählung in § 7 Abs.4 FSG aufgenommen, dieses Vergehen erfüllt keine bestimmte Tatsache, mußte aber im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.5 FSG berücksichtigt werden. Tatbegehung im Familienkreis ändert an der Verwerflichkeit der Taten nichts. Ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit eines Strafprozesses ist von geringem Gewicht.  Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer aber ein strafbare Handlung nach § 1 Abs.3 FSG (Schwarzfahrt) begangen (rechtskräftig). Deshalb 6 Monate Lenkberechtigungsentzug und schon vorher 18 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen wiederholter Begehung von Alkoholdelikten. Das Verstreichen eines Zeitraumes von zwei Jahren seit der letzten Verurteilung fällt daher hier nicht entscheidend ins Gewicht (davon ist ein Jahr lang das Strafverfahren anhängig gewesen).  Wegen der Rückfälligkeit ist auch die Tatsache des bedingten Strafausspruches nicht entscheidend.  Zum behaupteten mangelnden Parteiengehör führt der Beschwerdeführer nichts aus und legt nicht dar, zu welchen Beweisergebnissen Gehör hätte gewahrt  erden müssen und was er in diesem Fall vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer war somit auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides verkehrsunzuverlässig. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

 

8.                  2002/11/0016 vom 26.2.2002; § 7 Abs.3 Z.6 FSG; § 297, § 88 Abs.4 und § 94 Abs.1 StGB; der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 20 Monate entzogen, weil er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet und dem Verletzten keine Hilfe geleistet hat. Er hat vorerst seinen Bruder als Lenker angegeben, um seine Alkoholisierung zu verschleiern. Rechtskräftige Bestrafung zu vier Monaten Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Imstichelassens des Verletzten und Verleumdung (letztere Tat wurde zwar nicht als bestimmte Tatsache aber im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.5 FSG verwertet). VwGH: entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG (Alkoholisierung bei der Fahrt) angenommen, sondern eine solche nach § 7 Abs.3 Z.6 FSG. Im Rahmen der Wertung durfte die Kraftfahrbehörde  das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigen.  Es besteht kein Grund, einen solchen Kfz-Lenker gegenüber jemandem zu begünstigen, der einen Alkotest verweigert hat. Gegen die Entzugsdauer bestehen keine Bedenken.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

9.                  2000/11/0019+ vom 26.2.2002; § 26 Abs.5, § 28 Abs.2 Z.2 FSG, § 73 Abs.3 KFG; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. § 8 Abs.2 FSG und § 14 Abs.3 FSG-GV. Der Landeshauptmann von Wien hat den Beschwerdeführer im Instanzenzug aufgefordert, sich bei der BPD Wien einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz zu unterziehen und zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens die erforderliche Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. VwGH: § 28 Abs.2 Z.2 FSG vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil diese Bestimmung der Behörde zwar die Grundlage bietet, vor der Wiederausfolgung des Führerscheins bestimmte Nachweise zu verlangen, daß dies jedoch in Bescheidform ergehen dürfte, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen (Gesetzesmaterialien).  Die Behörde hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, Nachweise zu seiner Eignung vorzulegen, wobei dieser seiner Mitwirkungspflicht nachkommen hätte müssen, ansonsten die Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, den Wiederausfolgungsantrag mit Bescheid abzuweisen.  § 26 Abs.5 FSG („Formalentziehung“ wegen Nichtbeibringung des Gutachtens) steht der Behörde zur Verfügung, wenn sie die Lenkberechtigung entziehen will, die nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auflebt. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entziehungsmaßnahme kommt hier wegen der Besonderheit dieser Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen.  Die Behörde kann daher nach Erlassung des Lenkberechtigungsentzugsbescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit  das Entziehungsverfahren wegen gesundheitlicher Nichteignung  weiterführen und die Lenkberechtigung allenfalls entziehen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

10.               2000/11/0053 vom 26.2.2002; § 25 Abs. 1 und 3 FSG; § 3 Abs. 2 FSG; § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z.2) StGB; 17 Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BH Weiz.  Anordnung einer Nachschulung und eines amtsärztliches Gutachtens. Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden  mit mehr als 1,5%o BAG. Rechtskräftige gerichtliche Verurteilung nach § 88 Abs. 1 und 3 (81Z.2) StGB. Dann neuerlich Lenkberechtigungsentzug für 2 Jahre, weil der Beschwerdeführer wenige Monate später eine Alkotestverweigerung zu verantworten hatte: Abweisung der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid durch die BH und Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann. VwGH: die Kraftfahrbehörden sind an rechtskräftige Bestrafungen durch die UVS und Strafgerichte gebunden. Es liegen daher zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG vor. Die Bemessung der Entzugsdauer mit 20 Monaten ist in Anbetracht der beiden in einem sehr knappen zeitlichen Abstand begangenen Delikte und der Vorstrafe unbedenklich (vgl. die Bemessung der Entzugsdauer bei mehreren Alkoholdelikten 2000/11/0333 vom 24.4.2001 und 99/11/0216 vom 24.8.1999). Im Gegensatz zum KFG (§ 73 Abs.3) kennt das FSG einen Ausspruch dahingehend, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht. Diese Rechtsfolge ist bereits in § 3 Abs.2 FSG normiert. Mir diesem (überflüssigen) Ausspruch ist aber keine Rechtswidrigkeit verbunden (2001/11/0298 vom 11.12.2001).

 

11.               AW2002/11/0018 vom 18.3.2002; § 30 Abs.2 VwGG – aufschiebende Wirkung; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt im Lenkberechtigungs-entzugsverfahren nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch öffentliche Interessen entgegenstehen (AW2001/11/0004 vom 2.2.2001).

 

12.               2002/11/0041 vom 22.3.2002; § 7 Abs.3 Z.7 lit. a FSG; § 38 AVG – Verfahrensaussetzung; Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG; Vorgeschichte: 99/11/0188 vom 24.8.1999 (Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit – Verkehrsunzuverlässigkeit wegen Hehlerei nach § 164 Abs.1 StGB).  Im zweiten Rechtsgang hat der Landeshauptmann der Berufung wiederum keine Folge gegeben und dies mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des UVS wegen der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a i.V.m. § 7 VStG begründet, weil der Beschwerdeführer jemanden beauftragt hat, den Lkw zu lenken, obwohl dieser nicht zum Verkehr zugelassen war. Das am Kfz angebrachte Verkehrszeichen ist einem anderen Kfz zugewiesen gewesen. VwGH: Im Erkenntnis vom 21.12.2001, 2001/02/0078, hat der VwGH die Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis abgewiesen, die belangte Behörde ist daher zurecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer am 8.9.1998 ein Kfz ohne Lenkberechtigung gelenkt hat. Es kommt daher auf diese neuerliche Übertretung nicht mehr an.  Nach der ständigen Rechtsprechung  hatte der Landeshauptmann im Lenkberechtigungsentzugsverfahren  in Ausübung der Kontrollfunktion  zu überprüfen, ob der Erstbescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung dem Gesetz entsprochen hat. Aus der erfolgten Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens erwächst kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens. Die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens verletzt keine Parteienrechte. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil er nicht aufzeigt, welche Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unrichtig sein sollen bzw. welche getroffen hätten werden müssen.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz6

 

13.               2001/11/0137 vom 22.3.2002; § 8 Abs. 3 Z.2 FSG - Nachuntersuchung, § 24 Abs.1 Z.2 FSG; §§ 2 Abs.1 und 3 (Verpflichtung zur Vorlage von Befunden), 3 Abs.2 5 Abs.5, 8 Abs.2 FSG-GV; Befristung der Lenkberechtigung; Kosten für Befunde und Gutachten; Einlieferung in eine Nervenklinik durch den Amtsarzt wegen Selbstgefährdung; 5 Tage in stationärer Behandlung. Rechtskräftiger Auftrag auf Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens: problematische Ehe, depressive Reaktionen... Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr. Antrag auf Verlängerung – wiederum Befristung und Abweisung des Antrages auf Streichung der Befristung- Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung durch den Landeshauptmann. VwGH: bei der Verlängerung der vorerst unbefristeten Lenkberechtigung handelt es sich in Wahrheit nicht mehr um die auf § 24 Abs.1 Z.2 FSG zu stützende nachträgliche Befristung der Lenkberechtigung, sondern um die befristete Erteilung bzw. befristete Verlängerung einer Lenkberechtigung nach § 5 Abs.5 FSG.  Dadurch sind aber Rechte des Beschwerdeführers durch die falsche Zitierung der Gesetzesvorschriften nicht verletzt.  Auch wenn die Bescheidbegründung dürftig ist, so ist daraus dennoch erkennbar, daß eine amtsärztliche Nachuntersuchung notwendig ist (§ 8 Abs.3 Z.2 FSG). Die Verpflichtung zur Vorlage von Befunden stützt sich auf § 2 Abs.1 und 3 FSG-GV.  Betreffen die selbst zu tragenden Kosten für Befunde und Gutachten ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 67 Abs.2 KFG zu verweisen und auf diese zu § 8 Abs.2 FSG (zit. Vorjudikatur).  Dies gilt auch für fachärztliche Stellungnahmen über Kontrolluntersuchungen, welche Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung sind.

 

14.               2001/11/0342+ vom 22.3.2002; § 7 Abs.4 Z.5, § 24 Abs.1 Z. 1, Abs. 4 und § 26 Abs.5, § 28 FSG; §§ 27 und 28 SMG. Grundsatz der Einheitlichkeit des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat im Instanzenzug die Lenkberechtigungsentzug für 8 Monate entzogen und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens wegen rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 27 und 28 SMG durch das LG Linz angeordnet. Der VfGH hat im Beschluß vom 3.30.2001, B 782/01, die Beschwerdebehandlung abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: der wiederholte Lenkberechtigungsentzug nach Verfahrensabschluß ist genauso unzulässig wie die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen aufgrund mehrerer nacheinander erfolgten strafbaren Handlungen (vor Bescheiderlassung). Allenfalls Verfahrenswiederaufnahme nach § 69 Abs.1 Z. 2 AVG (samt Vorjudikatur). Ausnahme nur, wenn schon das Gesetz zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Zeit vorsieht (92/11/0272 vom 19.4.1994 und 91/11/0140 vom 17.11.1992).  Auch das Lenkberechtigungsentzugsverfahren nach dem FSG ist ein einheitliches – Fortschreibung der bisherigen Judikatur (2000/11/0019 vom 26.2.2002 und 2001/11/0385 vom 23.10.2001).  Gegen diesen Grundsatz verstößt die belangte Behörde durch den Lenkberechtigungsentzug und die Anordnung des amtsärztlichen Gutachtens. Auch § 28 FSG stellt keine taugliche Grundlage für diese Vorgangsweise dar. Überdies werden die Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz nicht dargelegt, diesbezüglich liegt ein Begründungsmangel vor. Ein gelegentlicher Suchtgiftkonsum rechtfertigt noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. Es bedarf vielmehr konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte dieses Konsums sowie über Art und Menge es konsumierten Suchtmittels.

 

15.               2000/11/0099 vom 23.4.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 7 Abs.5 FSG, Alkotestverweigerung; rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Tirol wegen Alkotestverweigerung. Der VwGH hat die dagegen erhobene Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 12.12.2001, 2000/03/0111, als unbegründet abgewiesen.  Der Landeshauptmann hat im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen, gerechnet ab der am 4.10.1998 erfolgten Führerscheinabnahme. Bereits 1997 8 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkoholdelikt. VwGH: der Landeshauptmann hat zurecht die Bindung an das rechtskräftig UVS-Erkenntnis angenommen. Das Beschwerdevorbringen, es liege keine Alkotestverweigerung vor, geht daher ins Leere.  Es liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG vor. Auch die Entzugsdauer ist nicht zu beanstanden (2000/11/0333 vom 24.4.2001 und 99/11/0216 vom 24.8.1999).

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

16.               2000/11/0328 vom 23.4.2002; § 109 Abs.1 lit. e KFG; Versagung der Fahrschulbewilligung durch den UVS Oberösterreich. VwGH: der VfGH hat im Beschluß vom 25.9.2000, B 757/99, die Behandlung der Bescheidbeschwerde abgelehnt, in welcher die Verfassungswidrigkeit des § 109 Abs.1 lit. e KFG behauptet wurde.  Der VwGH sieht sich zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs.1 B-VG an den VfGH nicht veranlaßt, lauf VfGH liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung vor. Gegenständlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen kein gemeinschaftsrechtlich relevanter Sachverhalt verwirklicht und damit für den Beschwerdeführer  aus dem Gemeinschaftsrecht nicht gewonnen (2000/11/0283 vom 20.9.2001). Kein Verstoß gegen das Verbot von Beschränkungen des Niederlassungsrechts nach Art. 43 EG-Vertrag.  Auch die behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor.

 

17.               2001/11/0259+ vom 23.4.2002; §§ 8, 24 Abs.4 und § 26 Abs.5 FSG; Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung; Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; § 75 Abs.2 KFG; mit rechtskräftig Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5.5.2000 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, sich binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ansonsten nach § 26 Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung entzogen wird. Im mehreren Schreiben lehnte die Beschwerdeführerin diese Untersuchung ab. Mit Bescheid vom 27.12.2000 entzog die BPD Wien der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung diese Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. Gleichzeitig erging in diesem Bescheid die Aufforderung nach § 29 Abs.3 FSG, den Führerschein binnen drei Tagen ab Bescheidzustellung abzugeben; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung – Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann. Der Lenkberechtigungsentzug sei eine zwingende Folge der Nichterfüllung der rechtskräftig Aufforderung. VwGH: in § 26 Abs.5 FSG ist nur die bescheidmäßige Aufforderung zur Beibringung von Gutachten vorgesehen, nicht aber die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Unterschied zu § 75 Abs.2 KFG; vgl. 98/11/0120 vom 10.11.1998). Die belangte Behörde hätte somit diese behördliche Aufforderung, die im Gesetz nicht gedeckt ist, dem Lenkberechtigungsentzugsbescheid nicht zugrundelegen dürfen. Die Nichtbefolgung des Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung löst keine nachteiligen Rechtsfolgen aus. Es fehlt ein entsprechender rechtskräftiger Aufforderungsbescheid. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

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18.               2001/11/0009+ vom 23.4.2002; §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5, § 8 FSG; amtsärztliches Gutachten und Hilfsbefunde; VwGH: im Gegensatz zu § 75 Abs.2 KFG kann nach der Rechtsprechung des VwGH Inhalt des Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs.5 FSG nicht sein, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sondern ein amtsärztliches Gutachten i.S.d. § 24 Abs.4 FSG beizubringen. Die amtsärztliche Untersuchung ist nicht Inhalt eines solchen Bescheides sondern nur der Weg, wie der Besitzer der Lenkberechtigung zu diesem Gutachten gelangt (98/11/0120 vom 10.11.1998). Wird die Untersuchung verweigert und so das Zustandekommen des Gutachten nach § 8 FSG vereitelt, kann die Lenkberechtigung entzogen werden. Hier ist es aber zum amtsärztlichen Gutachten deshalb nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer die vom Amtsarzt für erforderlich erachteten verkehrspsychologische und nervenfachärztliche Stellungnahme nicht beigebracht hat. Daß diese Befunde tatsächlich erforderlich waren, ist im Lenkberechtigungsentzugsbescheid nachvollziehbar darzustellen (98/11/0286 vom 24.3.1999). Eine solche Begründung enthält der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg aber nicht, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH konnte nach § 39 Abs.2 Z.6 VwGG Abstand genommen werden.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

19.               2001/11/0321 vom 23.4.2002; § 8 Abs.1, § 24 Abs.4 FSG; § 2 Abs. 4 FSG-GV; Vorgeschichte: 2000/11/0287 vom 20.2.2001: Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG, weil kein Grund bestand, die Vorlage eines amtsärztlichen „Endgutachtens“ zu verlangen. Im zweiten Rechtsgang hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, weil das bereits vorgelegte wegen Zeitablaufs nach § 2 Abs.4 FSG-GV nicht mehr berücksichtigt werden darf (fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahmen dürfen nicht älter als 6 Monate sein). VwGH: das amtsärztliche Gutachten darf zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht älter als 6 Monate sein (2000/11/0165 mwN vom 12.12.2000). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides der belangten Behörde war dieses aber schon älter, es durfte daher nicht mehr verwertet werden.  Auch wenn die Behörden binnen eines Jahres ab Gutachtenserstellung entscheiden hätten können und dies rechtswidrigerweise nicht gemacht haben und daraus auch Vermögensnachteile für Kosten für Befund und Untersuchung für den Beschwerdeführer entstanden sind, ist für den Beschwerdeführer daraus für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides nichts zu gewinnen, weil die aktuelle gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nur aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 und § 8 Abs.1 und 2 FSG beurteilt werden kann, welches also nicht älter als ein Jahr sein darf. Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet.

 

20.              2001/11/0389 vom 23.4.2002; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs.2 SMG; Suchtgiftdelikt und Entziehungsdauer; Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Strafurteile.  Lenkberechtigungsentzug für 21 Monate durch den Landeshauptmann von Vorarlberg, weil der Beschwerdeführer mit rechtskräftig Urteil des LG Feldkirch wegen des Verbrechens des zum Teil in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 StGB Suchtmitteldeliktes nach § 28 Abs.2 SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs.1 SMG verurteilt worden ist (Schmuggel von 7.400 und Verkauf von 8600 Stück Ecstasy-Tabletten, was etwa der 15fachen großen Menge entspricht) samt teilweiser Weitergabe an Jugendliche. VwGH: seit 1.1.1998 ist nach § 46 SMG der in § 7 Abs.4 Z.5 FSG enthaltene Verweis auf § 12 SGG mit dem Inkrafttreten des SMG auf § 28 SMG zu beziehen. An das rechtskräftige Strafurteil ist die Kraftfahrbehörde im Lenkberechtigungsentzugsverfahren gebunden. Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Dauer des ausgesprochenen Lenkberechtigungsentzugs.  Dies zu unrecht, weil bei der zu erstellenden Zukunftsprognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit wider erlangt wein wird, nach den Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG vorzugehen ist.  Das verurteilte Verbrechen hat sich auf sehr großen Mengen an Suchtmittel bezogen und wurde die Tat wiederholt begangen und während eines längeren Zeitraumes, die Gewinnsucht und die Weitergabe an Jugendliche. Die seit Beendigung der strafbaren Handlung und Erlassung des Mandatsbescheides vergangene Zeit von 6 Monaten ist zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers verwertet zu werden, weil der Beschwerdeführer  zum Teil auch inhaftiert war und das Strafverfahren anhängig gewesen ist.  Auch die durchgeführte Drogentherapie ist von untergeordneter Bedeutung, weil nicht der Konsum von Suchtgift, sondern dessen Einfuhr und Inverkehrsetzen die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat (99/11/0356 mwN vom 22.2.2000). Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

21.               2002/11/0063 vom 23.4.2002; § 7 Abs.3 Z.3 FSG; besonders gefährliche Verhältnisse bei Geschwindigkeitsüberschreitung; § 16 Abs.2 lit. a i.V.m. § 99 Abs.2 lit. c StVO; § 7 Abs.5 FSG;  rechtskräftige Bestrafung durch die BH Waidhofen/Thaya wegen Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen von ATS 2.000,--. Lenkberechtigungsentzug für die Dauer von drei Monaten, weil der Beschwerdeführer am 19.6.2000 um 5.43 Uhr auf der B 137 bei km 16,15 unter besonders gefährlichen Verhältnissen  links überholt hat (doppelte Sperrlinie, Überholverbot und nicht einsehbare Kurve). VwGH: Bindungswirkung einer Bestrafung in der Qualifikation der besonders gefährlichen Verhältnisse nach § 99 Abs.2 lit. c StVO. Es ist daher vom Vorliegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3 FSG auszugehen (99/11/0035 vom 27.5.1999 mwN und Judikatur zu § 66 Abs.2 lit. f KFG i.d.F. der 17. Novelle). Zu dieser Bindungswirkung gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörden die Erfüllung dieses Tatbestandes abgeleitet hat. Die Annahme, daß der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Lenkberechtigungsentzugsbescheides (neun Monate nach der Tat) noch über drei Monate verkehrsunzuverlässig war, ist in Anbetracht des Alkoholdeliktes aus 1999 nicht rechtswidrig.

 

22.              2002/11/0069 vom 23.4.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Nachtrunk; § 7 Abs.5 FSG (Wertung der Tat); Rückrechnung auf Lenkzeitpunkt; Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,78%o BAG und Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden samt Fahrerflucht  – 4 Monate Lenkberechtigungsentzug. Der Alkotest 10 Stunden nach der Fahrt hat 0,39 mg/l AAG ergeben. Nachtrunk nicht schon vor der Gendarmerie, sonder erst zwei Monate später im Verfahren behauptet. VwGH: der Beschwerdeführer bekämpft zu Unrecht die Verwaltungsübertretung des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, weil er deshalb im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig bestraft worden ist. Daran ist die Kraftfahrbehörde gebunden. Diese Frage konnte somit nicht nochmals aufgerollt werden. An dieser Bindung ändert auch eine VwGH-Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis nichts. Allenfalls in weiterer Folge Wiederaufnahme des Verfahrens (2002/11/0237 mwN vom 20.9.2001). Die Erfordernisse des § 44a Z.1 VStG betreffend Tatort und Tatzeit sind im Lenkberechtigungsentzugsverfahren nicht anwendbar.  

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

23.              2000/11/0025 vom 23.4.2002; § 26 Abs.7 FSG; § 38 AVG; 4 Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung zwischen 12.4. und 9.5.1994. Rechtskräftige Bestrafung wegen dieses Delikts durch den UVS Wien, dessen Erkenntnis der VfGH in Folge wegen Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren  (Art. 6 Abs.1 EMRK) aufgehoben hat, da kein unabhängiges und unparteiisches Gericht entschieden hat. Im zweiten Rechtsgang hat der UVS Wien das erstinstanzliche Straferkenntnis  wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z.3 VStG eingestellt.  Im Lenkberechtigungsentzugsverfahren steht die belangte Behörde auf dem Standpunkt, daß diese Verfahrenseinstellung aus formellen Gründen erfolgt ist, weshalb dies an der Rechtmäßigkeit des Entzuges nichts ändere. Durch amtsärztliches Gutachten sei festgestellt worden, daß der Berufungswerber zur Durchführung des Alkotests in der Lage gewesen wäre. VwGH:  i.S.d. § 41 Abs.1 FSG ist dieses Verfahren noch nach dem KFG abzuführen. Die Frage, ob ein Alkoholdelikt „begangen“ wurde, stellt im Lenkberechtigungsentzugsverfahren eine Vorfrage i.S.d. § 38 AVG dar, welche die Kraftfahrbehörden selbständig zu beurteilen haben, wenn – wie hier – keine rechtskräftige Bestrafung vorliegt (98/11/0229 vom 9.2.1999).  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Berufungsbehörde keine Bindung an das aufgehobene UVS-Erkenntnis angenommen, sondern die dortigen Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung übernommen, was nicht rechtswidrig ist (96/11/0363 vom 18.11.1997).  Der Landeshauptmann hat keine Ermittlungsergebnisse  verwertet, welche dem Beschuldigten nicht schon bekannt gewesen sind. Auf der Grundlage des Amtssachverständigengutachtens durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten aus gesundheitlichen Gründen möglich war.  

 

24.                2000/11/0184 vom 23.4.2002; Art. K03 und K06 EUV; §§ 7 Abs. 1, 2 und 5, 24 Abs.3 und 25 Abs.3 FSG; § 29 KDV immer noch in Geltung; Übereinkommen betreffend den Entzug der Fahrerlaubnis und dazu erläuternder Bericht; Alkotestverweigerung; rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe von ATS 50.000,-- wegen Alkotestverweigerung (drittes Alkoholdelikt binnen zwei Jahren). Lenkberechtigungsentzug für 20 Monate, Anordnung einer Nachschulung und verkehrspsychologische Untersuchung.  Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Steiermark. Der VfGH hat im Beschluß vom 28.6.2000, B 387/00, die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: Bindung an rechtskräftige Straferkenntnisse, weshalb eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG vorliegt. Die Wiederholung derartiger Delikte ist besonders verwerflich. Keine Bedenken gegen eine Entzugsdauer von zwei Jahren und fünf Monaten (ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides), vgl. 2001/11/0101 vom 24.4.2001). Der Lenkberechtigungsentzug ist keine Strafe sondern eine Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (98/11/0053 vom 12.4.1999). Dasselbe gilt für die Anordnung vom Maßnahmen. Die Bestimmungen der KDV betreffend Nachschulung gelten noch, da zum FSG bislang dazu noch keine Verordnung erlassen wurde (99/11/0338 vom 11.4.2000).  Das Übereinkommen aufgrund von Art. K03 des Vertrages über die EU über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C216 vom 10.7.1998) ist ein völkerrechtlicher Vertrag aus dem Bereich der dritten Säule und somit nicht Primärrecht bzw. Gemeinschaftsrecht. Überdies ist eine Ratifizierung durch Österreich noch nicht erfolgt, weshalb dieses von den Behörden auch nicht anzuwenden war. Auch dem dazu ergangen erläuternden Bericht (1999/C 211/01, ABl. C 211 vom 23.7.1999) kommt deshalb keine rechtliche Bedeutung zu. Das Lenkberechtigungsentzugsverfahren unterliegt ohnehin der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des VwGH.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

25.              2001/11/0151 vom 23.4.2002*; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 5 Abs.8 StVO;  Alkotestverweigerung; §§ 24 Abs.1 Z.1, 7 Abs.1 und 5 FSG; § 35 Abs.1 FSG; Art. 6 Abs.1 EMRK; 24 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen dritten Alkoholdelikt (Alkotestverweigerung) binnen vier Jahren (die ersten zwei Entzüge mit 10 und 16 Monaten Dauer). Rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn. Der VfGH hat im Beschluß vom 14.3.2001, B 281/01, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: der VwGH hat keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs.8 StVO, welche lediglich demjenigen einen Rechtsanspruch auf Blutabnahme und – analysierung einräumt, bei dem der Alkotest  positiv war und nicht auch jenem, der diesen Test verweigert hat oder dessen Verhaltung bei der Testdurchführung als Alkotestverweigerung gewertet wurde (2000/11/0157 vom 20.2.2001). Die weiderholte Bestrafung und der wiederholte Lenkberechtigungsentzug (zuletzt 16 Monate) haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, binnen 8 Monaten nach Wiederausfolgung des Führerscheins wiederum ein solches Delikt zu begehen. Keine Bedenken gegen den 24monatigen Lenkberechtigungsentzug. 

 

26.              2001/11/0195+ vom 23.4.2002; § 7 abs.4 Z.2, § 25 Abs.1+3 FSG; § 207 Abs.1 und § 212 Abs.1 StGB; Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Entzugsdauer; Lenkberechtigungsentzug für drei Jahre ohne Einrechnung von Haftzeiten im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von Oberösterreich, weil der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs.1 StGB und des Vergehens des Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden ist. VwGH: Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Strafurteile. Die belangte Behörde ist daher zurecht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausgegangen. Der Beschwerdeführer meint, daß aber die Wertung dieser Tat zum Ergebnis führt, daß er nicht verkehrsunzuverlässig ist, außerdem sei die Entziehungsdauer überhöht. Entgegen dieser Ansicht ist sehr wohl vom Vorliegen der Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen, hier fällt das Wertungskriterium des langen Tatzeitraumes die Tatwiederholung und der Umstand ins Gewicht, daß drei Personen Opfer des Verbrechens geworden sind. Es ist aber die Annahme nicht angemessen, daß der Beschwerdeführer erst wieder im September 2005, also nach mehr als vier Jahren,  die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Die Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Entzugsdauer (vgl. 2000/11/0060 vom 4.10.2000) ist dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können.  Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, weil die Strafe neben anderen Strafzwecken auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient.  Hier hat der Beschwerdeführer bei den Tatbegehungen kein Kfz verwendet und unterzieht er sich einer Therapie, weshalb die Annahme, er werde erst mehr als sechs Jahre nach Beendigung der Straftaten die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, verfehlt ist. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers betrafen einerseits keine Sexualdelikte und liegen andererseits schon mehrere Jahre zurück, weshalb diese hier nicht ins Gewicht fallen. Die strengere Judikatur des VwGH zum KFG, welche der Landeshauptmann von Oberösterreich in der Gegenschrift zitiert, vermag nicht aufrechterhalten zu werden. Es reicht nicht aus, daß die Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, es muß vielmehr die Annahme begründet sein, der betreffende werde sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Aufhebung des Berufungsbescheides.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

27.              2001/11/0102+ vom 23.4.2002; § 8 Abs.1 und 2 FSG; gesundheitliche Eignung; Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten und an den verkehrspsychologischen Befund; § 18 Abs.1 und 2 FSG-GV; 4 Monate Lenkberechtigungsentzug nach § 26 Abs.2, Anordnung einer Nachschulung nach § 26 Abs.8 FSG, weil der Beschwerdeführer am 10.6.1999 sein Mofa gelenkt und dann den Alkotest verweigert hat. Verkehrspsychologische Stellungnahme: unzureichend ausgeprägte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen und ungünstiger Persönlichkeitsbefund – keine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – nicht geeignet. Amtsärztliches Gutachten: nicht geeignet, weil die psychologische Eignung zum Lenken von Kfz nicht nachgewiesen worden ist. In der Folge Abweißung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Führerscheins. Erhebung einer Berufung und neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme: zwar Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und keine Hinweise auf eine Alkoholerkrankung; aber deutlich herabgesetzte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen in Teilbereichen. Neuerliche Untersuchung frühestens in einem Jahr.  Der Amtsarzt hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und ein negatives Gutachten erstattet (unter Hinweis, daß es sich um das zweite Alkoholdelikt des Berufungswerbers handelt). Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat dazu das Parteiengehör gewahrt und ausgeführt, daß der Berufungswerber einen verkehrspsychologischen „Oberbefund“ des KfV Innsbruck einholen kann, was dieser abgelehnt hat. Abweisung der Berufung. VwGH: es wird die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz nicht etwa deshalb verneint, weil eine Krankheit i.S.d. § 5 Abs.1 Z.4 FSG-GV vorliegt, es wurde auch keine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen, die belangte Behörde stützt sich allein darauf, daß das Reaktionsverhalten und die Konzentrationsfähigkeit „unterdurchschnittlich“ ist. Der VwGH hat schon mehrfach betont, daß im Einzelfall nachvollziehbar sein muß, warum angenommen wird, daß Testergebnisse außerhalb der Norm liegen.  Es bedarf der Angabe der der Beurteilung zugrundegelegten, den Erkenntnissen der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte; diesen Anforderungen wird die vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme nicht gerecht. Es bedarf einer konkreten Begründung, warum das Verfehlen von Durchschnittswerten in Teilbereichen der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen bereits die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz ausschließt.  Es muß dargelegt werden, welche Grenzwerte maßgebend sind und ob diese erreicht wurden oder nicht.  Die Behauptung der Unausgeschlafenheit und der besonderen Nervosität des Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde durch Stellungnahmen der Amtsärztin und der Verkehrspsychologin hinterfragt werden müssen und auch, welche Auswirkungen dies auf die Testergebnisse gehabt hat. Aufhebung des Berufungsbescheides nach § 42 Abs.2 Z. 3 lit. b+c VwGG.

 

 

28.              2001/11/0149+ vom 23.4.2002; §§ 18, 19 und 54 EisbKrVO; § 7 Abs.3 Z.3 und Abs. 5 FSG; seit der Tat verstrichene Zeit i.S.d. § 7 Abs.5 FSG; der Beschwerdeführer ist Schulbusfahrer und am 6.10.2000 mit einem mit 30 Schülern besetzten Omnibus trotz rot blinkendem Lichtzeichen auf die Gleisanlage einer Eisenbahnkreuzung eingefahren. Es haben sich die Schranken geschlossen, der Bus wurde geräumt und mit Hilfe einiger Schüler ein Schranken hochgehoben und der Bus rückwärts rausgelenkt, dann wurde der Schranken wieder geschlossen und ist dann der Zug durchgefahren.  Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 89 und 177 StGB, weil laut Ansicht der StA Feldkirch eine konkrete Personengefährdung nicht vorlag. Rechtskräftige Bestrafung durch die BH Feldkirch nach § 54 EisbKrVO mit ATS 3.000,--. Lenkberechtigungsentzug für drei Monate nach § 25 Abs.3 FSG ab Zustellung des Bescheides am 24.1.2001, also dreieinhalb Monate nach der Tat. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg. VwGH: der Beschwerdeführer bestreitet weder die ihm zur Last gelegte Tat, noch die erfolgte rechtskräftige Bestrafung durch die BH. Daß diese Tat geeignet ist, i.S.d. § 7 Abs.3 Z.3 FSG besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, ist auch unbestritten. Der Lenkberechtigungsentzugsbescheid ist aber dennoch rechtswidrig, weil die Annahme, daß der Beschwerdeführer 6,5 Monate nach der Tat verkehrsunzuverlässig ist, nicht gerechtfertigt ist.  Der Lenkberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist nur dann rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Erstbehörde die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Verkehrsunzuverlässigkeit noch zumindest drei Monate (§ 25 Abs.3 FSG) andauert – dies ist hier nicht der Fall, weil man dann zum Ergebnis kommt, daß die Verkehrsunzuverlässigkeit 6,5 nach der tat währt, was wegen der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist und auch keine konkrete Personengefährdung vorlag.

rechtsanwalt  dr. postlmayr, 5230 mattighofen

 

29.              2001/11/0340+ vom 23.4.2002; § 24 Abs.4, § 26 Abs.5 FSG; § 75 Abs.2 KFG; Aufforderung nur zur Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens, nicht von Hilfsbefunden. Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Wien für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Nach Erhebung der Berufung fordert der Landeshauptmann von Wien den Berufungswerber auf,  binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung einen psychologischen Facharztbefund, der die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat, vorzulegen.  Der VfGH hat die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschluß vom 3.10.2001, B 534/99, abgelehnt. Dann entzog der Landeshauptmann von dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens aufgrund des geforderten Facharztbefundes. Der VfGH hat auch die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit Beschluß vom3.10.2001, B 1558/00, abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: im Fall begründeter Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Besitzers der Lenkberechtigung darf die Aufforderung nur auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachten gerichtet sein, wie sich aus den §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5 FSG ergibt. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 75 Abs.2 KFG kann nun die Beibringung der Zur Gutachtenserstellung erforderlichen Befunde nicht mehr gefordert werden (2000/11/0222 vom 12.12.2000).  Auf die Nichtbefolgung eines Bescheides betreffend die Vorlage eines Facharztbefunden darf der Entzug der Lenkberechtigung nicht gestützt werden. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

 

30.              2001/11/0346+ vom 23.4.2002; § 7 Abs.4 Z.3, Abs. 1, 2, 5) FSG; §§ 83 (1), 87 (1), 99 und 105 StGB; zwei Jahre Lenkberechtigungsentzug ohne Anrechnung von Haftzeiten im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von Wien, weil der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafurteil wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung, der Körperverletzung, Nötigung und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, davon 14 bedingt, verurteilt worden ist. Diese Taten zeigen nach Ansicht des Landeshauptmannes von wiederholten Aggressionen und Brutalität. VwGH: die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß von Kfz-Lenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden muß (2001/11/0379 mwN vom 26.2.2002). Die Bereitschaft zu solchen Taten ergibt, daß der Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung verkehrsunzuverlässig war. Die behördliche Prognose aber, er werde erst im März 2003 (wegen der Nichtanrechnung der Haftzeiten) die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, erweist sich aber als verfehlt, weil er völlig unbescholten war und es sich auch um den ersten Lenkberechtigungsentzug handelt. Es ist mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in einer wesentlich kürzeren Zeit zu rechnen, welche i.S.d. § 27 Abs.1 Z.1 FSG nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung führt.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

31.               2001/11/0406+ vom 23.4.2002; § 7 Abs.1, 2, 4 Z.2 und 5 FSG; § 202 Abs.1 StGB; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer mir rechtskräftigem Strafurteil des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs.1 StGB und der versuchten Nötigung nach § 15 und § 105 Abs.1 StGB schuldig erkannt wurde. Verhängung einer gänzlich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Dies Tat bilde die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.2 FSG, welche nach Ansicht der belangten Behörde zum Lenkberechtigungsentzug führt. VwGH: diese Tat rechtfertigt entgegen der Rechtsansicht des Landeshauptmann von Steiermark die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht. Daß bei Tatbegehung kein Kfz verwendet wurde, ändert zwar grundsätzlich nichts daran, daß die Tat durch Verwendung von Kfz typischerweise erleichtert wird. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.5 FSG hätte berücksichtigt werden müssen, daß der 45jährige Beschwerdeführer völlig unbescholten war und sich diese Tat nur auf einen einzigen Zeitpunkt bezog. Die gerichtliche Strafe wurde auch gänzlich bedingt ausgesprochen. Dieser Umstand führt für sich gesehen zwar nicht dazu, daß die Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist, die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten seit der Tat sind aber i.S.d. § 43 Abs.1 StGB zu berücksichtigen, was für die Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG von Bedeutung ist. Mit dem Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB ist dieser Sachverhalt nicht vergleichbar. Seit Tatbegehung ist auch schon ein Jahr vergangen (zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides), sodaß die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht berechtigt ist. Bescheidaufhebung.

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32.              2002/11/0019+ vom 23.4.2002; § 7 Abs.4 Z.4 FSG; § 131 StGB; 20 Monate Lenkberechtigungsentzug im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von Vorarlberg, weil der Beschwerdeführer im einem Jahr 30 (teils versuchte teils vollendete) Einbruchsdiebstähle begangen hat. Rechtskräftige Bestrafung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen (Waren im Wert von ca. ATS 210.000,-- waren betroffen). Das Begehen solcher gewerbsmäßiger Diebstähle sei nach Ansicht des Landeshauptmannes grundsätzlich verwerflich. VwGH: von den Diebstahlstatbeständen ist in § 7 Abs.4 Z.4 FSG zwar nur der räuberische Diebstahl nach § 131 StGB genannt, es entspricht aber der VwGH-Judikatur, daß auch andere Diebstähle i.Z.m. anderen strafbaren Handlungen oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Gesetz beispielsweise genannten Straftaten rechtfertigt (samt Vorjudikatur). Diese Gleichwertigkeit ist hier gegeben, weil zahlreiche Tathandlungen vorliegen, ebenso ein langer Tatzeitraum vom einem ganzen Jahr. Die Höhe des Schadens stellt hier kein geeignetes eigenständiges Beurteilungskriterium dar. Die belangte Behörde hat aber der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht die entsprechende Beachtung geschenkt. Die gerichtliche Strafe wurde auch gänzlich bedingt ausgesprochen. Dieser Umstand führt für sich gesehen zwar nicht dazu, daß die Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist, die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten seit der Tat sind aber i.S.d. § 43 Abs.1 StGB zu berücksichtigen, was für die Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG von Bedeutung ist (2000/11/0235 vom 20.9.2001). Es genügt für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht, daß die Begehung weiterer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muß vielmehr die Annahme begründet sein, der Betreffende werde sich solcher weiterer Taten schuldig machen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

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33.                2000/11/0182 vom 23.4.2002; § 24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.1 und 3, § 7 Abs. 8 FSG; 1 RS; 28 Monate Lenkberechtigungsentzug ab Zustellung des Entzugsbescheides der BH St. Pölten, das sind 40 Monate nach Tatbegehung, weil der Beschwerdeführer am 29.3.1999 in der BRD wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.  Mit Strafbefehl des AG Passau nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs.3 Nr.2, 69, 69a, 69b dStGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihm für 21 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.  Es handle sich um das dritte Alkoholdelikt seit 1995. Lenkberechtigungsentzug 1995 für 3 und 1997 für 18 Monate. VwGH:  die Vorentzüge erfolgten jeweils aufgrund von Alkoholdelikten; besondere Verwerflichkeit der Tatwiederholung. Seit 1992 (binnen der letzten neun Jahre) das 4. Alkoholdelikt. Schon 7,5 Monate nach dem Ende des letzten Entzuges neuerlich ein schweres Alkoholdelikt. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde erst 40 Monate nach Tatbegehung wieder verkehrszuverlässig sein, ist nicht zu beanstanden (siehe zur Entzugszeitbemessung bei wiederholten Alkoholdelikten: 2001/11/0081 vom 30.5.2001). Das Argument des Beschwerdeführers, er habe sein Alkoholproblem nun unter Kontrolle, vermag nichts zu bewirken, weil der Entzugsgrund die Verkehrsunzuverlässigkeit und nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz war. Private und berufliche Umstände haben bei der Bemessung der Entzugsdauer außer Betracht zu bleiben (99/11/0166 vom 24.8.1999). Auch gegen die Anordnung der Nachschulung und der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens bestehen keine Bedenken. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

 

 

34.              2000/11/0156 vom 23.4.2002;  §§ 8 und 24 Abs.1 Z.1 FSG; §§ 17, 18, 19 und 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV; 3 RS; verkehrspsychologische Untersuchung am 9.9.1999; aus dem formularmäßigen amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 nicht geeignet ist, da laut Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit eine reduzierte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gegeben ist, eine Nachuntersuchung sei in einem Jahr bei strikter Alkoholkarenz möglich. Die Berufungsbescheid hat das Rechtsmittel abgewiesen und ausgeführt, daß auch ein entsprechender CD-Tect-Wert nicht geeignet sei, das amtsärztliche Gutachten entsprechend zu entkräften. Das Lebensalter sei bei der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht zu berücksichtigen. VwGH: die vorgelegten Befunde beschäftigen sich mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Tests sind so ausgelegt, daß ein Unterschreiten der Grenzwerte bei Senioren durch Erfahrung und tatsächlich vorhandene Bereitschaft zur Ausrichtung des Verhaltens nach den altersbedingt vorhandenen Leistungsdefiziten ausgeglichen werden kann. Auch sind die mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet, daß auch im Umgang mit PC´s nicht vertraute Personen entsprechende Ergebnisse erzielen können (2000/11/0223 vom 21.11.2000). Die vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme ist nicht widersprüchlich. Die festgestellten wesentlichen Beeinträchtigungen können im Ergebnis nicht als unschlüssig erkannt werden. Die Bereiche Reaktionsverhalten, Konzentrationsfähigkeit und Sensomotorik  gehören nach § 18 Abs.2 FSG-GV zu den zentralen Aspekten der nach § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung erforderlichen kraftfahrspezifische psychophysischen Leistungsfähigkeit. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

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35.              2000/11/0091 vom 23.4.2002; § 7 Abs.3 Z.3 FSG; Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG; § 99 Abs.2 lit. c StVO – besonders gefährliche Verhältnisse; Bindungswirkung einer rechtskräftigen Strafverfügung. Die BPD Wien hat über den Beschwerdeführer rechtskräftig mit Strafverfügung eine Geldstrafe von ATS 3.000,-- verhängt, weil er unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat (Nachtzeit, Regen, Spurrillen, erheblich über 80 km/h).  Der Führerschein ist dem Lenker nach § 39 Abs.1 FSG gleich am Anhalteort abgenommen worden. Lenkberechtigungsentzug für drei Monate, der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.  VwGH: es besteht auch an eine rechtskräftige Strafverfügung Bindungswirkung. Ob die Strafverfügung in allen Punkten dem § 44a Z.1 VStG entspricht, ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Lenkberechtigungsentzugsbescheides nicht von Belang.  Zur Bindungswirkung gehören auch jene Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs.2 lit. c StVO abgeleitet hat. Eine ausdrückliche Wertung dieser bestimmten Tatsache i.S.d. § 7 Abs.5 FSG ist dem Bescheid zwar nicht zu entnehmen, der VwGH hat aber keine Bedenken gegen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit. Auch durch die in § 25 Abs.3 FSG vorgesehene Mindestentzugsdauer ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Die Anwendung der für ihn günstigeren Bestimmung des § 26 Abs.3 FSG scheidet wegen der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen aus.

 

36.              2002/11/0074 vom 28.5.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; §§ 56, 66 Abs.4, 68 Abs.1 und 69 Abs.1 AVG; 18monatiger Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer vom UVS Salzburg rechtskräftig wegen Alkotestverweigerung bestraft worden ist. Bereits drittes Alkoholdelikt  binnen 4 Jahren. Aussetzung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens, weil der Beschwerdeführer die Lenkereigenschaft bestritten hat. Mit diesem UVS-Erkenntnis stehe bindend fest, daß diese Tat vorliegt. VwGH: entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers besteht diese Bindungswirkung an das UVS-Erkenntnis auch dann, wenn dagegen eine VwGH (VfGH) – Beschwerde erhoben worden ist (2001/11/0237 mwN vom 20.9.2001).  Eine selbständige Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Alkotestverweigerung war der Kraftfahrbehörde daher nicht möglich.  Zurecht wurde daher eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG angenommen. Allenfalls Wiederaufnahme des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.  Aus der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist auf eine entsprechende Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher Delikte zu schließen, auch wenn die Tat aus 1996 mehr als vier Jahre zurückliegt und 1998 der AAG nur 0,25 mg/l betrug und daher der Lenkberechtigungsentzug nur angedroht worden ist.  Auch diese konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung eines weiteren Alkoholdelikts abhalten. Der Mandatsbescheid der Erstbehörde wurde bereits 13 Tage nach der Verwaltungsübertretung erlassen, die seit der Tat verstrichene Zeit (§ 7 Abs.5 FSG) ist daher viel zu kurz, um für den Beschwerdeführer günstig ins Gewicht zu fallen.  Auch die Entzugsdauer kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.  Der Landeshauptmann hatte im Rahmen seiner Kontrollbefugnis zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer während der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer verkehrsunzuverlässig war und hat dies zurecht bejaht. Daß diese Zeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides schon abgelaufen war, ändert daran nichts (VwSlg. 11.237/A vom 28.11.1983). Daß der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt noch verkehrsunzuverlässig gewesen ist, hat die belangte Behörde ohnehin nicht angenommen.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

37.              2002/11/0079 vom 28.5.2002; § 14 Abs.8, § 26 Abs.4 und 7 und § 37a FSG; 0,25 mg/l AAG – Androhung des Lenkberechtigungsentzugs; Androhung des Lenkberechtigungsentzugs durch die BPD Wien, weil der Beschwerdeführer am 7.8.2001 mit 0,26 mg/l AAG ein Kfz gelenkt hat. Bindung an die rechtskräftige Bestrafung, ein Sturztrunk hätte nach Ansicht der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht werden müssen. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers waren die Kraftfahrbehörden im abgeführten Verfahren an die rechtskräftige Bestrafung nach § 37a FSG gebunden. Verfahrensmängel hätten in diesem Verfahren vorgebracht werden müssen.  Das Erreichen eines Alkoholisierungsgrades von 0,25 mg/l oder mehr ist ein Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung.

 

38.              2001/11/0330+ vom 28.5.2002; § 14 Abs.5 FSG-GV; positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist keine Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung; Versagung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach § 3 Abs.1 Z.3 und § 5 FSG i.V.m. § 14 Abs.5 FSG-GV; die Lenkberechtigung war bereits befristet – Antrag auf Verlängerung. Der VfGH hat mit Beschluß vom 25.9.2001, B 867/99, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: die Auffassung des Landeshauptmannes von Salzburg, daß die Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 nicht möglich ist, wenn der Antragsteller vom Suchtmitteln abhängig war, ist verfehlt. § 14 Abs.5 FSG-GV enthält dazu keine Aussage (Verweis auf die Ausführungen in 99/11/0047 vom 27.5.1999).

 

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39.              2002/11/0061+ vom 28.5.2002; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.2, § 24 Abs.4 FSG; Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten und an die verkehrspsychologische Stellungnahme; § 3 Abs.1 Z.4, § 8, § 13, § 17, § 19 Abs.1 FSG-GV; gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz; Entzug der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung durch die BH Leoben. Grundlage war eine verkehrspsychologische Stellungnahme nach § 17 FSG-GV und ein amtsärztliches Gutachten. Mit der Berufung legte der Beschwerdeführer einen nervenfachärztlichen Befund vor, nach dem er als objektiv tauglich angesehen wird, Kfz zu lenken. Der Landeshauptmann von Steiermark hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Dieser fachärztliche Stellungnahme könne die verkehrspsychologische Stellungnahme und das schlüssige amtsärztliche Gutachten nicht erschüttern. Die psychologische Eignung zum Lenken von Kfz könne nur von einer von BMVIT ermächtigten Untersuchungsstelle festgestellt werden. Nur diese darf verkehrspsychologische Stellungnahmen abgeben, der Facharzt hat einen anderen Bereich der gesundheitlichen Eignung beurteilt als die verkehrspsychologische Stellungnahme. VwGH: die positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung i.S.d. § 3 Abs.1 Z.3 FSG-GV; eine negative Stellungnahme erlaubt es der Kraftfahrbehörde nicht, die gesundheitliche Eignung zu verneinen (98/11/0312 vom 20.2.2001). § 13 Abs.1 FSG-GV sieht bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Dabei handelt es sich nach § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV um die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit, die sich aus der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt. Der Amtsarzt mußte sich daher damit inhaltlich auseinandersetzen. Gegenständlich läßt aber der fachärztliche Befund nicht ansatzweise erkennen, daß darin auch die kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen beurteilt worden seien. Da amtsärztliche Gutachten enthält entgegen der Auffassung der belangten Behörde überhaupt keine eigenständige Begründung, aus welcher sich ergibt, der Beschwerdeführer  besitze nicht die ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und bestehe keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Ein gänzlich begründungsloses amtsärztliches Gutachten vermag die Feststellung der belangten Behörde nicht zu tragen. Die Beurteilung der kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen ist mangels Angabe von Grenzwerten nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich auch nicht, ob die Grenzwerte jeweils erreicht oder verfehlt wurden.  Auch zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Eine Aggressionshemmung im oberen Normbereich und eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstüberschätzung reicht dazu nicht aus.  Es wird auch nicht ausgeführt, worin (allgemein und im speziellen Fall) dieser Mangel zum Ausdruck kommt. Aufhebung des Berufungsbescheides.

 

40.              2002/11/0065 vom 28.5.2002; § 75 Abs.2 KFG; zur Vorgeschichte: 99/11/0286+ vom 20.9.2001; im fortgesetzten Verfahren wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Lenkberechtigungsentzugsbescheid der BPD Wien neuerlich ab mit der Begründung, daß als Rechtsgrundlage nun § 75 Abs.2 KFG heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, nicht Folge geleistet, obwohl er auf die Folgen der Unterlassung hingewiesen worden ist. VwGH: da das Verfahren am 1.11.1997 bereits anhängig war, ist diese i.S.d. § 41 Abs. 1 FSG nach dem KFG weiterzuführen und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach dem FSG. Unbestrittenermaßen ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen. War der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides tatsächlich nicht mehr im Besitz der (befristeten) Lenkberechtigung, so ist die Vorgangsweise der belangten Behörde (Lenkberechtigungsentzug) zwar objektiv rechtswidrig, weil eine nicht mehr aufrechte Lenkberechtigung nicht entzogen werden kann. Damit ist aber keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers verbunden, weil die einzige Konsequenz seiner Unterlassung, der Lenkberechtigungsentzug, nicht mehr möglich ist.

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41.               2000/11/0078+ vom 28.5.2002; § 26 Abs.1 Z.3 FSG; § 29 Abs.4 FSG; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Nichtmeldens des Verkehrsunfalls mit 0,69 mg/l Atemluftalkoholkonzentration  durch die BPD Wien. Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid mit der Behauptung, den Verkehrsunfall nicht verschuldet zu haben und völlig unbescholten zu sein. Rechtskräftige Bestrafung durch diese Behörde nach § 99 Abs.1a StVO wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.  Im Vorstellungsbescheid hat die BPD Wien die Entzugsdauer auf 10 Monate reduziert. Der Landeshauptmann von Wie hat der Berufung keine Folge gegeben. VwGH: aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung ging die belangte Behörde zurecht davon aus, daß die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG vorliegt, welchen den Lenkberechtigungsentzug rechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der Sonderentziehungstatbestand des § 26 Abs.1 2. Satz FSG (vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug) nicht zum Tragen, weil ein der Alkoholisierungsgrad über 0,6 mg/l lag. Keine Feststellungen aber zur Frage, warum der Verkehrsunfall vom Beschwerdeführer verschuldet worden ist. Wenn kein Verschulden vorliegt ist in Anbetracht der Ersttäterschaft des Beschwerdeführers ein zehnmonatiger Lenkberechtigungsentzug bedeutend überhöht. Auch zur Behauptung der Unbescholtenheit fehlen entsprechende Feststellungen. Auch zum Tag der tatsächlichen Führerscheinabnahme hätten Feststellungen getroffen werden müssen, weil dies bei der Bestimmung des Entziehungszeitraum zu berücksichtigen ist.

 

42.              2000/11/0143+ vom 28.5.2002; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.2 FSG – psychische Erkrankung – Erteilung der Lenkberechtigung; § 13 Abs.1 FSG-GV; § 63 Abs.2 AVG; Vorgeschichte: Erkenntnis des VwGH vom 27.5.1999, 98/11/0160 – Aufhebung des Berufungsbescheides. Auch im zweiten Rechtsgang hat der Landeshauptmann die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen. VwGH: das Bestehen des Verdachtes einer psychischen Erkrankung i.S.d. § 13 Abs.1 FSG-GV besteht zurecht. Die Aufforderung zur Beibringung von Stellungnahmen und Befunden hat im Wege einer Verfahrensanordnung nach § 63 Abs.2 AVG zu ergehen, weshalb die Beschwerdeführerin unter Setzung einer entsprechenden Frist zur Beibringung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme aufgefordert hätte werden müssen, was aber nicht der Fall war. Solche Verfahrensanordnungen haben zu Handen des ausgewiesenen Rechtsanwalts zu erfolgen.  Der Rechtsanwalt hat die Behörde von der Behinderung der Beschwerdeführers, zum angeführten Termin zur Behörde zu kommen, tel. unterrichtet und um eine neuerliche Ladung ersucht. Aufhebung des Berufungsbescheides.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

43.              2000/11/0169+ vom 28.5.2002; § 3 Abs.1 Z.3, § 8 Abs.2, § 24 Abs.4 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.4, 13 Abs.1, 19 Abs.1 FSG-GV  -  kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit nach § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV; 15monatiger Lenkberechtigungsentzug durch rechtskräftig Mandatsbescheid der BPD Wien. Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung, Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens; daraufhin Entzug der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz, gerechnet ab der vorgesehenen Wiederausfolgung des Führerscheins und Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheins. Der Landeshauptmann von Wien hat im Berufungsverfahren eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme eingeholt mit dem Ergebnis, daß keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen und keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegen ist. Das weiters eingeholte Gutachten der Uniklinik für Psychiatrie kommt zu einer bedingten Eignung des Beschwerdeführers, mit der Empfehlung, die Lenkberechtigung auf ein Jahr zu befristen. Das amtsärztliches Gutachten lapidar: derzeit aufgrund der reduzierten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht geeignet – Abweisung der Berufung. VwGH: es trifft zwar zu, daß nach § 19 Abs. 1 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten Untersuchungsstelle abgegeben werden kann, § 13 Abs.1 sieht aber bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfähigkeit nach § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV mitbeurteilt.  Diese setzt sich aus der nötigen kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammen. Der Amtsarzt hat sich daher mit dieser Stellungnahme in seinem Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen Dieses Gutachten ist mangelhaft begründet. Die Feststellung der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stützt sich nur auf zwei Befundfeststellungen, nämlich das Vorliegen einer depressiven, zur Spontaneität neigenden Persönlichkeit und das Vorliegen von Neigungen, die gehäuft mit einer psychischen Alkoholdisposition im Zusammenhang stehen. Es wird aber nicht begründet, worin der Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Ausdruck kommt. Aufhebung des Berufungsbescheid wegen wesentlicher Begründungsmängel nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. c VwGG.

 

44.              2000/11/0242+ vom 28.5.2002; § 3 Abs.1 Z.3, § 5 und § 8 Abs.2 FSG; §§ 3 Abs.4 und 8 Abs.5 FSG-GV  -  Beobachtungsfahrt  -  Einäugigkeit; § 66 Abs.4 AVG – „Sache“ des Berufungsverfahrens. Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer im Jahr 1994 für die Dauer von 5 Jahren. Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung. Erteilung befristet auf 6 Monate mit der Auflage der Verwendung von Kontaktlinsen. Mit der Berufung hat der Beschwerdeführer ein augenfachärztliches Attest vorgelegt. Abweisung der Berufung und unter Abänderung des Erstbescheides dahingehend, daß der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen wird. VwGH: „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs.4 AVG war die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung. Die Befristung kann vom übrigen Bescheid inhaltlich nicht getrennt werden. Eine Abänderung zum Nachteil des Antragstellers war daher zulässig. Dem amtsärztlichen Gutachten hätte aber kein Befund zugrunde gelegt werden dürfen, welcher nach § 2 Abs.4 FSG-GV älter als 6 Monate ist. Auch das amtsärztliche Gutachten ist mangelhaft begründet, weil es keine näheren Ausführungen dazu enthält, warum das Gesichtsfeld beim sehenden Auge nicht als „normal“ zu beurteilen ist.  Es fehlt eine Erklärung der Testergebnisse. Es ist Sache der Behörde, dem Betreffenden aufzutragen, einen benötigten Befund vorzulegen zur Frage des Vorliegens von Gesichtsfeldausfällen innerhalb von 120 Grad. Die Übermittlung des amtsärztlichen Gutachtens mit der Gelegenheit, ergänzende Befunde vorzulegen, reicht nicht aus. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht durch die Vorlage von zwei Befunden ohnehin nachgekommen. Im weiteren Verfahren wird die Kompensierbarkeit durch eine Beobachtungsfahrt nach § 8 Abs.5 FSG zu prüfen sein, sofern nicht schon das amtsärztliche Gutachten diesbezüglich alle Zweifel ausräumt. Ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit kommt aber bei der Frage des Sehvermögens nicht in Betracht sondern nur bei der kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, weil § 8 Abs.5 lex specialis zu § 3 Abs.4 FSG-GV ist.

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45.              2001/11/0239+ vom 28.5.2002; § 29 Abs.3 FSG; § 5 VVG – Zwangsstrafe; Führerscheinablieferungspflicht; die BH Wels-Land hat einen Lenkberechtigungsentzug ausgesprochen und angeordnet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern. Verhängung einer Zwangsstrafe von ATS 5.000,-- und gleichzeitige Androhung einer solchen von ATS 10.000,--, wenn der Führerschein nicht binnen drei tagen ab Zustellung des Bescheides der Führerschein tatsächlich abgeliefert wird.  Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid am 24.5., Ablieferung des Führerscheins am 7.6.2001. VwGH: die Vollstreckung ist unzulässig, wenn der Verpflichtung bereits entsprochen wurde. Es handelt sich hier um keine Strafe wegen Ungehorsams. Wurde die unvertretbare Handlung bereits bewirkt (wenn auch mit Verzug), besteht kein Grund mehr für die Zwangsstrafe (2001/11/0281 vom 26.2.2001). Daß die Berufungsbehörde von der BH nicht von der Abgabe des Führerscheins informiert worden ist, ändert nichts an der objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

 

 

46.              2001/11/0247 vom 28.5.2002; § 7 Abs.2, Abs.4 Z.5 uns Abs.5 FSG; § 28 Abs.2 und 4 Z.3 SMG; Lenkberechtigungsentzug für 36 Monaten ohne Einrechnung von Haftzeiten, weil die Beschwerdeführerin in zwei Fahrten zusammen 2,4 kg Kokain aus Holland über die BRD nach Österreich geschmuggelt hat. Rechtskräftige Verurteilung durch das LG Feldkirch zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. 98fache Grenzmenge, es handelt sich um eine „harte“ Droge. VwGH: entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gilt eine Person nicht nur dann als verkehrsunzuverlässig, wenn angenommen werden muß, daß sie die Verkehrssicherheit gefährden wird, sondern auch dann, wenn angenommen werden  muß, daß sie sich wegen ihrer Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ohnehin auf § 7 Abs.2 FSG gestützt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde zu Abs.1 ins Leere gehen. Keine Bedenken gegen die Entzugsdauer. Die besondere Verwerflichkeit der tat fällt hier ganz besonders schwer ins Gewicht. Es handelte sich um eine harte Drogen und um die 98fache Grenzmenge im Sinne des § 28 Abs.6 SMG. Seit Beendigung der strafbaren Taten und Zustellung des Lenkberechtigungsentzugsbescheides sind erst 6 Monate vergangen, was kein günstigeres Ergebnis bewirken kann.

 

47.              2002/11/0284 vom 28.5.2002; § 24 Abs.1 Z.1+2, § 26 Abs.5 und § 8 Abs.5 FSG, § 75 Abs.1 KFG; § 62 Abs. 3 AVG; Grundsatz der Einheitlichkeit des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens nicht nur bei Entzug sondern auch bei Einschränkung der Lenkberechtigung; mit mündlich verkündetem Bescheid wurde die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und der Antrag auf Zustellung eines schriftlichen Bescheides zurückgewiesen, weil die Dreitagesfrist nach § 26 Abs.3 AVG abgelaufen war.  Hierauf Einschränkung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG „Code 104“ – Verpflichtung zur Beibringung des Nachweises der psychiatrischen Betreuung, sowie Blut- und Leberbefunde alle drei Monate. Keine amtsärztliches Gutachten, weil der Beschwerdeführer die hiefür nötige psychiatrische Untersuchung nicht durchgeführt hat. Aufforderung mit Bescheid, binnen 4 Monaten ein amtsärztliches Gutachten nach § 24 Abs.4 und § 8 FSG vorzulegen. VwGH: dieser Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Lenkberechtigung, deren Gültigkeit mit rechtskräftig Bescheid der Erstbehörde eingeschränkt worden ist, zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides durch Zeitablauf bereits erloschen war.  Daran ändert sich auch durch den gestellten Antrag auf Verlängerung nach § 8 Abs.5 FSG nichts. Ein Aufforderungsbescheid setzt aber eine aufrechte Lenkberechtigung voraus. Nur dann kann die einzige Folge der Nichtbefolgung der Aufforderung, der Lenkberechtigungsentzug, eintreten.  Dies führt aber nicht zur Bescheidaufhebung, weil damit keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, da ein Lenkberechtigungsentzug nicht mehr in Frage kommt. Grundsatz der Einheitlichkeit des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens allenfalls Wideraufnahme des Verfahrens (vgl. 2001/11/0342 mwN vom 22.3.2002). Dies gilt nicht nur für die Entziehung der Lenkberechtigung sondern auch für deren Einschränkung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG.

 

48.              2002/11/0074 vom 28.5.2002; § 25 Abs.1 und 3, § 7 Abs.1 und 5, § 7 Abs.3 Z.1 FSG; §§ 66 Abs.4, 58, 69 AVG; Kontrollbefugnis der Berufungsbehörde; Lenkberechtigungsentzug für 18 Monate wegen Alkotestverweigerung nach Verschulden eines Verkehrsunfalls mit großen Sachschaden. Drittes Alkoholdelikt binnen vier Jahren. Die Lenkereigenschaft des Beschuldigten sei nach Ansicht der belangten Behörde durch das rechtskräftige Straferkenntnis erwiesen. VwGH: eine VwGH-Beschwerde ändert an der Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Straferkenntnis eines UVS nichts. Im Fall einer späteren Aufhebung des Strafbescheides (durch den UVS) könnte das Lenkberechtigungsentzugsverfahren wiederaufgenommen werden. Auch wenn die erste Tat schon vier Jahre zurückliegt und der zweiten aus dem Jahr nur eine Alkoholisierung von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt zugrunde lag, sind diese Übertretungen im Rahmen der besonderen Verwerflichkeit solcher Delikte zu berücksichtigen. Wegen der wiederholten Tatbegehung kann diese Entziehungsdauer nicht beanstandet werden.  Aufgrund der Kontrollbefugnis der Berufungsbehörde ist nicht zu prüfen, ob auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Verkehrsunzuverlässigkeit noch andauert.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

49.              2000/11/0251 vom 28.5.2002; § 114 Abs.5 KFG; § 36 Abs.1 lit.a FSG; § 48 EGV; keine Erteilung der beantragten Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen außerhalb des Fahrschulstandortes. Beschwerde gegen den Bescheid des BMVIT vom 29.8.2000. VwGH: Abweisung der Beschwerde als unbegründet, weil es hier nicht um ein „Außenlokal“ geht. Das KFG enthält in den Bestimmungen der §§ 108 und 111 detaillierte  Regelungen darüber. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß eine eigene Ermächtigung für solche Außenkurse zulässig wäre, weil dazu § 114 Abs.5 KFG nichts ausführt. Die Frage des Eingriffs in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG 1867 prüft nur der VfGH nach Art. 144 Abs.1 B-VG. Eine Inländerdiskriminierung nach § 48 EGV liegt entgegen den Beschwerdeausführungen nicht vor, weil alle Mitglieder der EU-Staaten denselben Beschränkungen unterworfen sind wie österreichische Staatsbürger.

 

50.              A 2002/13 vom 28.5.2002; Beschluß des VwGH im Verfahren 2001/11/0030: der VwGH stellt nach Art. 140 Abs.1 B-VG an den VfGH den Antrag, „§ 26 Abs.3“ sowie die Wortfolge „3 und“ in § 26 Abs.7 FSG, in eventu, die Wortfolge „im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder „ in § 7 Abs.3 Z.4 FSG als verfassungswidrig aufzuheben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von ATS 3.000,-- verhängt, weil er im Ortsgebiet am 24.8.1999 mit 97 statt 50 km/h gefahren ist. Die BH Baden hat hierauf dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Wochen ab Bescheidzustellung entzogen (erste derartige Geschwindigkeitsüberschreitung in den letzten zwei Jahren) und der dagegen eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von Nö. Hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, nun ist das Beschwerdeverfahren beim VwGH anhängig, in welchem beim Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind, die in diesem Beschluß eingehend dargelegt werden. Im wesentlichen geht es um die Frage der Sachlichkeit der Regelung, daß der Entzug erst mit Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesprochen werden darf und daher zwischen Tatbegehung und Setzen der Entzugsmaßnahme oft viel Zeit verstreicht.  Vgl. dazu die Beschlüsse des VfGH vom 23.2.1999, G 1/99 sowie G 111, 199, 216, 247,252, 254 und 265/98 sowie G 28/99 vom 11.3.1999, mit welchen die Individualanträge des Homepagebetreibers für seine sieben Mandanten zurückgewiesen wurden, weil diese Bestimmungen für diese ohne Bescheiderlassung tatsächlich noch nicht wirksam geworden sind. Vgl. auch Beschluß des VfGH vom 11.3.1999, B 956/98, mit welchem die Behandlung der Bescheidbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde.

 

51.               2001/11/0067 vom 28.5.2002; § 3 Abs.1 Z.3, § 24 Abs.4 und § 26 Abs.5 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.1 und 13 Abs.1 FSG-GV – paranoide Psychose; aufgrund von Berichten der Exekutive hat die BH den Beschwerdeführer zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen. Der Amtsarzt hat ein fachärztlich neurologisch-psychiatrisches Gutachten gefordert. Mit Bescheid hat die BH nach § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, weil aufgrund von eigenartigen Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Beschwerdeführer an einer paranoiden Psychose leidet. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. VwGH: Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Entzeihung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.4 FSG sind genügend begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (noch) gegeben sind; ansonsten ist ein solcher Aufforderungsbescheid nicht zulässig (VorJud.).  Hier hat die belangte Behörde aber zurecht solche Bedenken festgestellt, weil der Beschwerdeführer gegen andere Personen schwerwiegende Anzeigen erstattet  hat, ohne konkrete Beweise nennen zu könne.  Er befürchtet grundlos und ernsthaft Anschläge auf seine Gesundheit. Es geht hier nicht um die Bewertung seiner eigenen Glaubwürdigkeit. Eine paranoide Psychose kann Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz haben (97/11/0202 vom 17.12.1998 mwH). Ob sich dies Bedenken schlußendlich bestätigen oder nicht, kann erst nach Vorliegen des verlangten Gutachtens beurteilt werden.

 

 

52.              A 2002/20*,21 vom 4.7.2002 in den Verfahren 2002/11/0059 und 2001/11/0133; ersterer ist der Fall P., Mattighofen (im dritten Rechtsgang nach zweimaliger Beschwerdestattgebung durch den VwGH anhängig). § 73 Abs.3 3. Satz und § 66 Abs. 2 lit. i KFG; der VwGH stellt an den VfGH den Antrag, daß der dritte Satz des § 73 Abs.3 KFG verfassungswidrig war („ der Lenkberechtigungsentzug darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist “). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung nach einer drastischen Geschwindigkeitsüberschreitung (mit dem Gleichheitssatz unvereinbar).  Vgl. dazu genauer die Beschlüsse des VwGH vom 19.7.2002, A 2002/17, 18, 21 und 26, welche hier dargestellt sind.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

53.              A 2002/17 vom 4.7.2002*; Beschluß des VwGH im Verfahren 2001/11/0128 im Fall Alois S.; § 26 Abs.3 und § 26 Abs.7 (Passus „3 und“) sowie § 7 Abs.3 Z.4 FSG; 2 Wochen Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, weil der Beschwerdeführer am 22.6.200 auf der B 311 mit seinem Motorrad mit dem Kennzeichen BR ...... bei Lend 158 statt 100 km/h im Freilandgebiet gefahren ist. Zustellung des Mandatsbescheides am 26.1.2001, also sieben Monate nach der Tat. VwGH: nicht schon die Tatbegehung führt zur Verkehrsunzuverlässigkeit, welche den Lenkberechtigungsentzug automatisch nach sich zieht, sondern erst die Wertung dieser Tat nach § 7 Abs.1 und 5 FSG.  Der Lenkberechtigungsentzug kann nur gerechtfertigt sein, wenn und solange dieser der Hintanhaltung der Gefahr dient, die vom verkehrsunzuverlässigen Lenker ausgeht. Der Sonderentziehungstatbestand des § 26 Abs.3 FAG stellt nach Auffassung des VwGH einen Bruch mit dem System des Lenkberechtigungsentzugs dar.  Hier „hat“ die Entziehung für zwei Wochen zu erfolgen. § 26 Abs.7 FSG stellt geradezu sicher, daß die Entzugsmaßnahme, welche nur zwei Wochen lang wirksam sein soll, erst eine beträchtliche Zeitspanne nach der Geschwindigkeitsüberschreitung zum Tragen kommt. Zu diesem Zeitpunkt kann aber von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gesprochen werden. Dies ist mit dem aus dem Gleichheitssatz nach Art, 7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar. Eine rückwirkende Entziehung ist nach § 29 Abs.4 FSG nur bei vorläufiger Abnahme des Führerscheins nach § 39 FSG möglich.

 

54.              2001/11/0362 vom 4.7.2002*; § 99 Abs.1a StVO; Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,72 mg/l am 23.1.2000 in der Stadt Salzburg, nach der Beschwerdeführer schon eine halbe Stunde vorher einen Alkotest mit 0,76 mg/l durchgeführt hatte (dabei hat sich aber schließlich herausgestellt, daß er diesmal das Fahrzeug nicht selbst sondern deren Lebensgefährtin gelenkt hat). 6 Monate Lenkberechtigungsentzug ab Zustellung des Bescheides der Erstbehörde am 16.10.2000, also fast 9 Monate nach der Tat weswegen der Beschwerdeführer der Ansicht ist, daß die Annahme einer 15monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angemessen ist, auch wenn ihm 1996 die Lenkberechtigung bereits wegen eines Alkoholdeliktes für 4 Wochen entzogen worden ist. VwGH: die Entzugsdauer ist nicht zu beanstanden, weil die Annahme des Landeshauptmann von Salzburg, der Beschwerdeführer werde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch weitere 6 Monate (die Erstbehörde hatte den rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet) verkehrsunzuverlässig sein, gerechtfertigt ist. Er hat im vollen Bewußtsein seiner Alkoholisierung ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen, obwohl der kurz vorher vorgenommene Alkotest 0,76 mg/l ergeben hat. Weiters handelt es sich um eine Wiederholungstat.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

55.              2001/11/0107+ vom 4.7.2002*; § 24 Abs.1 und § 26 Abs.3 FSG; zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug nach Geschwindigkeitsüberschreitung (181 statt 130 km/h am 22.10.1999 auf der A 8 – Straferkenntnis der BH Ried i.I.). Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens durch die BH Mödling innerhalb eines Jahres nach Geschwindigkeitsüberschreitung. Dann teilte diese Behörde der Beschwerdeführerin aber mit, daß dieses Verfahren eingestellt worden ist. Dies hat daher in der Berufung gegen den dann ergangenen Lenkberechtigungsentzugsbescheid ausgeführt, daß in einem solchen Fall der Entzug der Lenkberechtigung nicht zulässig ist. Der Landeshauptmann von Nö. Hat diese Berufung aber abgewiesen. VwGH: die Verfahrenseinleitung erfolgte zwar rechtzeitig, ein Lenkberechtigungsentzug hätte aber nicht mehr ausgesprochen werden dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Mitteilung über die erfolgte Einstellung ein Verfahren nicht und die Einjahresfrist bereits abgelaufen war. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

 

56.              2002/11/0122 vom 4.7.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Alkotestverweigerung; § 7 Abs.1 und5 FSG; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Verschuldens eins Verkehrsunfalls samt Fahrerflucht am 21.10.2001, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztliches Gutachtens nach verkehrspsychologischer Untersuchung nach § 17 FSG-GV. Bereits am 18.1.1999 hatte er einer Person das Lenken seines Pkw überlassen, welche alkoholisiert war (rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs.1a i.V.m. § 7 VStG).  VwGH: wenn auch der Bescheid der belangten Behörde  mehr als dürftig begründet ist, ist diesem dennoch zu entnehmen, daß die erstbehördlichen Feststellungen übernommen wurden. Aus diesem Grund ist der Berufungsbescheid daher nicht rechtswidrig.  Die Entzugszeit ist unbedenklich, weil auch die Tatsache der Fahrerflucht berücksichtigt werden muß, auch die Vormerkung, wenn diese auch keine bestimmte Tatsache darstellt, aber doch vorsätzlich begangen wurde. Bindungswirkung an diese rechtskräftige Bestrafung. Die Verkehrszuverlässigkeit ist ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten von der Behörde selbst zu lösen, ein amtsärztliches Gutachten dazu war daher nicht einzuholen (2001/11/0104 mwN vom 24.11.2001).

 

57.              2002/11/0117 vom 4.7.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,85 mg/l – reformatio in peius – kein Verbot; § 24 Abs.1 Z.1 und § 25 Abs.1 und 3 FSG; 42 Monate Lenkberechtigungsentzug gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins. Fünf Alkoholdelikte binnen 7,5 Jahren. VwGH: zurecht ist der Landeshauptmann von Nö. vom Bestehen der Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Erstbehörde sowie des Berufungsbescheides ausgegangen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Übertretungen fällt besonders schwer ins Gewicht. In den letzten fünf Jahren hatte der Beschwerdeführer aufgrund von Lenkberechtigungsentzüge 33 Monate lang keine Lenkberechtigung. Schon ein Jahr nach Wiederausfolgung des Führerscheins hat er wieder ein Alkoholdelikt begangen. Eine 42monatige Entzugszeit ist nicht zu beanstanden (samt Vorjudikatur). Daß die belangte Behörde nach § 66 Abs.4 AVG zu ungunsten des Beschwerdeführers die Entzugszeit verlängert hat, begegnet keinen Bedenken. 

 

58.              2002/11/0116 vom 4.7.2002; § 27 Abs.1 Z.2 FSG – befristete Lenkberechtigung; § 65 Abs. 2 und § 73 Abs.1 FSG; befristete Lenkberechtigung und deren Wiedererteilung. Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheins, weil die Lenkberechtigung, welche 1990 erteilt wurde, bis 1997 befristet war, die Lenkberechtigung daher erloschen ist. VwGH: hier geht es nicht um den ausgesprochenen Lenkberechtigungsentzug sondern um die Frage, ob die Lenkberechtigung erloschen ist. Seit der 6. KFG-Novelle 1982 kann eine vorerst befristete Lenkberechtigung in eine unbefristete abgeändert werden. Ist eine Lenkberechtigung befristet, hat dies zur Folge ,daß diese nach Fristablauf erlischt (92/11/0075 mwN vom 27.4.1993 – vgl. nun § 27 Abs.1 Z. 2 FSG. Die Befristung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur eine Bewährungszeit, diese darf nicht mit der Entziehungszeit verwechselt werden. Nur im letzteren Fall ist durch Wohlverhalten zu erreichen, daß die Wiederausfolgung nicht gefährdet wird. Von einer irrtümlichen Nichtlöschung der Befristung kann daher keine Rede sein. Daß die Lenkberechtigung befristet war, wurde nicht bestritten, weswegen nichts ändert, daß die Behörde diese Akte nicht mehr auffinden konnte. Daß die Eintragung der Befristung ohne Bescheid erfolgte, hat der Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, ebensowenig, daß ein Verlängerungsantrag gestellt worden wäre.  Da die Lenkberechtigung am 21.10.1997 erloschen ist, erweist sich die Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheins nicht als rechtswidrig.

 

59.              2001/11/0024+ vom 4.7.2002; § 3 Abs.1 Z.2 FSG Verkehrszuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung – gelegentlicher Cannabiskonsum; § 5 Abs.1 Z.4 lit. b FSG-GV i.V.m. § 14 Abs.1. Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2000, 2000/11/0198+ zu verweisen, mit welchem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Im zweiten Rechtsgang hat dieser Landeshauptmann die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung wiederum für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten bestehe derzeit eine erhöhte Bereitschaft, Cannabis zu konsumieren und daß dieser Konsum nicht völlig eingestellt werden kann. VwGH: mit dieser Rechtsansicht setzt sich der Landeshauptmann von Vorarlberg in Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH, wonach der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht berührt (samt VorJud.). Der Beschwerdeführer ist nicht beim Lenken eines Kfz in einem durch Cannabis beeinträchtigten Zustand betreten worden, er hat lediglich zugegeben, zweimal Suchtgift konsumiert zu haben und ist einmal auch eine Harnprobe positiv gewesen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten wird dadurch die Denkfähigkeit nachträglich beeinflußt (Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit und andere intellektuelle Leistungen), wie veränderte Reaktionszeit und Fähigkeit zur Zeiteinschätzung. Der Amtsarzt hat sich zwar mit den zitierten Literaturstellen auseinandergesetzt, es läßt sich aber nicht erkennen welche konkreten Auswirkungen der Suchtmittelgebrauch im Jahr 1999 zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides im Dezember 2000 auf die gesundheitliche Eignung hat.  Hier geht es nur um die Frage der Suchtmittelabhängigkeit nach § 5 Abs.1 Z.4 lit. b i.V.m. § 14 Abs.1 FSG-GV. Für diese Beurteilung reichen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht aus. Unterlassung der hiefür nötigen Feststellungen – Bescheidaufhebung.

 

60.              2001/11/0015+ vom 4.7.2002; gesundheitliche Eignung; § 3 Abs.1 Z.3 FSG; § 5 Abs.1 Z.4 lit. a FSG-GV; CD-Tect-Werte; neuropsychiatrisches Gutachten; Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung. VwGH: der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er ausführt, daß der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark nicht ausreichend begründet und das amtsärztliche Gutachten nicht schlüssig ist. Der Amtssachverständige verweist auf die CD-Tect-Werte von 10,3 und 3,6 %. In den letzten 22 Jahren vier mal Lenkberechtigungsentzug wegen Alkoholdelikten, zuletzt mit 2,2%o BAG. Empfohlen wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr, mindestens alle drei Monate fachärztliche Kontrolle und Vorlage von CD-Tect-Werten in diesem Intervall. Nach dieser Zeit könnte nach Ansicht der Behörde von einer Kompensation und Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Die Amtsärztin führt selbst aus, daß der (letzte) CD-Tect-Wert von 3,6% im Normbereich liegt und wird in der eingeholten fachärztlichen Stellungnahme die Alkoholgefährdung als kompensiert bezeichnet. Damit hat sich das amtsärztliche Gutachten inhaltliche aber nicht auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die vorliegende fachärztliche neurologisch-psychiatrische Stellungnahme erweist sich das amtsärztliche Gutachten nicht als schlüssig. Der Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

61.               2000/11/0246 vom 4.7.2002; § 10 Abs.1, § 27 Abs.1 Z.1 – fachliche Befähigung;  § 3 Abs.1 Z.4 FSG; Vorgeschichte: VwGH vom 21.5.1996, 94/11/0009 (Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmann von Oberösterreich). Im Ersatzbescheid wurde die Berufung wiederum als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung wegen mangelnder fachlicher Befähigung (§ 64 Abs.2 und § 67 Abs.4a KFG) entzogen. Abweisung des Wiederausfolgungsantrages, weil der Beschwerdeführer nun über 7 Jahre hindurch nicht mehr im Besitz der Lenkberechtigung war, diese ist nach § 27 Abs.1 Z.1 FSG erloschen, die fachliche Befähigung liege daher nicht mehr vor. Die Wiedererteilung sei nur möglich, wenn die Fahrprüfung positiv abgelegt wird. VwGH: nach § 27 Abs.1 Z.1 FSG erlischt die Lenkberechtigung nach Ablauf von 18 Monaten Entziehungsdauer, weshalb es aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung erforderlich ist, daß die Voraussetzungen des § 3 FSG vorliegen, wozu auch die fachliche Befähigung gehört (§ 10 Abs.1 FSG). Da der Beschwerdeführer  diesen Nachwies nicht erbracht hat und auch nicht willens ist, diesen zu erbringen, hat die belangte Behörde den Erteilungsantrag zurecht abgewiesen.

 

62.              2000/11/0288+ vom 4.7.2002; § 109 Abs.1 lit. b, § 116 Abs.1 und 5 sowie § 117 Abs.1 KFG;Fahr(schul)lehrerberechtigung; der UVS Wien hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Fahr(schul)lehrerberechtigung entzogen, weil er den Zündschlüssel stecken lassen hat und Abendessen gegangen ist, weshalb ein Fahrschüler den Lkw in Betrieb nahmen konnte. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25.9.2000, B 1730/98, abgelehnt. VwGH: die Entziehung der Berechtigung stellt keine Strafe sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Personen dar, weshalb diese nur dann ausgesprochen werden darf, wenn hiefür (noch) eine Notwendigkeit besteht. 21 Monate nach diesem Vorfall immer noch die Vertrauensunwürdigkeit anzunehmen, ist nicht gerechtfertigt. Der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und dem Verhalten des Betreffenden während dieser Zeit kommt große Bedeutung zu (98/11/0301 vom 9.11.1999). Der Berufung gegen den Entziehungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb der Beschwerdeführer seinen Beruf weiter ausüben konnte. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

63.              A 2002/28 vom 19.7.2002*; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 26 Abs.1 FSG; Art. 6 Abs.1 EMRK;  Beschluß des VwGH im Verfahren 2001/11/0178 betreffend Herrn J. in Mauerkirchen. Sachverhalt:  Entzug der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand  mit 0,41 mg/l am 2.2.2001 auf der Badstraße in Mauerkirchen durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mit Mandatsbescheid für 4 Wochen, welcher am 9.2.2001 zugestellt worden ist. VwGH: der VwGH hat das Bedenken, daß die in § 26 FSG vorgesehenen Fixentziehungszeiten für einen kurzen Zeitraum (hier: 4 Wochen) mit dem Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) nicht vereinbar sind. Es ist nach § 24 Abs.1 FSG auf die Verkehrssicherheit abzustellen und nach § 7 Abs.1 und 5 FSG eine Wertung der Straftat vorzunehmen (Prognoseerstellung). Der Lenkberechtigungsentzug dient dem Ausschluß einer verkehrsunzuverlässigen Person von der Teilnahme am Straßenverkehr. Dies kann nur gerechtfertigt sein, wenn und solange diese Maßnahme der Hintanhaltung dieser Gefahren dient, die von dieser Person beim Lenken von Kfz ausgehen. Eine rückwirkende Entziehung ist nur ausnahmsweise nach § 29 Abs.4 FSG zulässig, wenn der Führerschein vorläufig (gleich bei der Amtshandlung) abgenommen wurde. § 26 Abs.1 FSG bricht mit diesem System des Lenkberechtigungsentzugs. Es erscheint dem VwGH mit dem aus dem Gleichheitssatz nach Art. 7 Abs.1 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, wenn der Gesetzgeber den Inhaber einer Lenkberechtigung für solche Zeiträume vom Lenken eines Kfz ausschließt, hinsichtlich derer nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß die Verkehrsunzuverlässigkeit noch besteht. Die Zeiten der Verkehrsunzuverlässigkeit und die Entziehungszeit dürfen nicht auseinanderklaffen. Das FSG bietet der Behörde keine Möglichkeit, bei längerem Zeitablauf seit Tatbegehung vom Entzug abzusehen. Keine Möglichkeit einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung. Die Entzugszeit hat  auch Strafcharakter für jene Zeit, während derer von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann (Art. 6 Abs.1 EMRK und die vom VwGH dazu zitierte Judikatur des EGMR). Das Gesetz trifft keine Vorsorge dafür, daß der Lenkberechtigungsentzug im unmittelbaren zeitlichen Naheverhältnis zur strafbaren Handlung erfolgt. Wird der Strafcharakter des Lenkberechtigungsentzugs bejaht, muß in der Sache selbst ein Tribunal entscheiden, da der österreichische Vorbehalt zu Art. 5 EMRK nicht zum Tragen kommt. Dies ist (war bis 31.7.2002 – Anm. des Homepagebetreibers) aber nicht vorgesehen. Eine gänzliche oder teilweise Aufhebung des § 35 Abs.1 FSG wäre ein schwererer Eingriff in das Gesetz und im Hinblick auf Art. 103 Abs.4 B-VG i.Z.m. § 8 Abs.5 ÜG 1920 auch nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Der Aufhebung des Eingriffstatbestandes des § 26 Abs.1 FSG ist daher der Vorzug zu geben.

 

64.              A 2002/26 vom 19.7.2002; § 26 Abs.2 und 8 FSG; Art. 6 Abs.1 EMRK. Ebenso A 2002/29 vom 19.7.2002* im Fall M, Uttendorf im Verfahren 2001/11/0152* und A 2002/30 vom 19.7.2002 im Fall H, im Verfahren 2000/11/0339 vor dem VwGH. Sachverhalt: 4 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,14 mg/l am 30.11.2000, Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach verkehrspsychologischer Untersuchung nach § 26 Abs.8 FSG. Der VfGH hat die Beschwerdebehandlung im Beschluß vom 3.10.2001, B 1076/01, abgelehnt.  VwGH: die zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für 4 Monate erscheint mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar zu sein, weil § 24 Abs.1 Z.1 FSG auf die Belange der Verkehrssicherheit abstellt und nach § 7 Abs. 1 und 5 FSG eine Wertung der Tat vorgenommen werden muß. Es ist eine Zukunftsprognose zu erstellen, wie sich der Betreffenden in Hinkunft im Straßenverkehr verhalten wird. Der Sonderentziehungstatbestand des § 26 Abs.2 FSG stellt einen Bruch mit dem System des Lenkberechtigungsentzugs dar. Nach der Judikatur ist eine Wertung einer solchen Tat nur dann nötig, wenn die Behörde über die gesetzliche Mindestentzugsdauer hinausgeht. Es ist nach Ansicht des VwGH unsachlich, wenn die Zeiten des Bestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit mit jenen der Entzugsdauer auseinanderklaffen. Eine solche Regelung dient nicht mehr dem gesetzgeberischen Ziel des Ausschlusses von verkehrsunzuverlässigen Lenkern von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr. Bei einer Entzugsdauer von mindestens vier Monaten handelt es sich um eine Sanktion mit Strafcharakter i.S.d. Art. 6 Abs.1 EMRK (incl. zit. Judikatur des EGMR). Das Gesetz trifft keine Vorsorge dafür, daß der Lenkberechtigungsentzug in unmittelbarer zeitlichen Nähe zur Straftat erfolgt.

rechtsanwalt  dr. postlmayr, 5230 mattighofen

 

65.              A 2002/30 vom 19.7.2002*; Beschluß des VwGH im Verfahren 2000/11/0339 betreffen die Bescheidbeschwerde des Reinhard H. im W.. Antrag nach Art. 140 Abs.1 B-VG an den VfGH auf Aufhebung des § 26 Abs.2 und der Wortfolge „oder Abs.2“ und einer weiteren Wortfolge in § 26 Abs.8 FSG. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister von Waidhofen/Ybbs mit Bescheid vom 26.2.1999 die Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung für vier Monate entzogen und ein „Driver-Improvement-Kurs“ beim Kuratorium für Verkehrssicherheit und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Der VfGH hat mit Beschluß vom 4.10.2000, B 1349/00, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Der zwingende Entzug der Lenkberechtigung erscheint unsachlich und gleichheitswidrig zu sein, weil § 26 Abs. 2 FSG nicht sicherstellt, daß zum Zeitpunkt des Lenkberechtigungsentzugs tatsächlich noch eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegt.

 

66.              2002/11/0051 vom 19.7.2002*; §§ 24 Abs.4 und 26 Abs.5 FSG; §§ 3 Abs.1 und 5 Abs.1 Z. 4 und 13 Abs.1 FSG-GV – psychische Erkrankung; ein Bescheid mit der Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen darf nach § 26 Abs.5 FSG nur dann erlassen werden, wenn genügend begründete Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz gegeben sind (samt Vorjudikatur). Diese Bedenken hat die belangte Behörde hier zurecht angenommen, weil nach der Anzeige des GP Henndorf/Wallersee (ominöse Vorfälle im Privatbereich) der Verdacht der psychischen Erkrankung i.S.d. § 13 FSG-GV zurecht angenommen wurde. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde als unbegründet, mußte auf die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die PauschalierungsVO für den Schriftsatzaufwand vor dem VwGH BGBl. II Nr. 501/2001, nicht eingegangen werden.

 

67.              99/11/0242+ vom 19.7.2002; § 66 Abs.2 lit. f KFG – besonders gefährliche Verhältnisse; Geisterfahrt; Nachschulung muß zeitliches Naheverhältnis zur Tat aufweisen; § 66 Abs.3 und § 73 Abs.2a KFG; § 176 Abs.1 StGB; §§ 42 Abs.4 und 27 Abs.1 VwGG – Sachentscheidung des VwGH über die Berufung gegen den BH-Bescheid; die BH Zell/See hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung am 3.7. 1996 erteilt. Rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs.1 StGB durch das LG Salzburg – Freiheitsstrafe von 18 Monaten – bedingt auf drei Jahre, weil er am 30.10.1996 um 19.50 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 von Hallein bis Golling auf der falschen Richtungsfahrbahn unterwegs war (keine Alkoholisierung). Die BH Zell/See hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung deshalb für 14 Monate entzogen, in der Zwischenzeit hat der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführer abgewiesen und der Berufung der StA dahin Folge gegeben, daß nur 2/3 der Strafe nach § 43a StGB bedingt nachgesehen werden. Abweisung der Vorstellung durch die BH und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Devolutionsantrag an den zuständigen BM und Säumnisbeschwerde an den VwGH. Da der BM auch nicht binnen der zweimonatige Nachfrist über die Berufung entschieden hat, entscheidet der VwGH hierüber in der Sache selbst wie folgt: da der Landeshauptmann nach § 75 Abs.5 KFG verpflichtet war, über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden, mußte auch der BM binnen dieser Frist über den Devolutionsantrag entscheiden, die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Da die bestimmte Tatsache des § 66 Abs.2 lit. j KFG erst am 20.8.1997 in Kraft getreten ist, ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Besonders gefährliche Verhältnisse lagen hier im Sinne des § 66 Abs.2 lit. f KFG vor, weil der Beschwerdeführer die Autobahn über mehrere km entgegen der Fahrtrichtung befuhr. Er wurde deshalb auch rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der Zustellung des Mandatsbescheides fünf Monate nach dieser Tat, geht die BH Zell/See von einer 19monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit aus, diese Rechtsansicht kann in Anbetracht der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht geteilt werden, er war bei dieser Fahrt auch nicht alkoholisiert. 12 Monate Lenkberechtigungsentzug wären angemessen, somit nur ein vorübergehender Entzug, nicht ein endgültiger (§ 74 anstatt § 73 KFG). Da die BH keine begleitende Maßnahme (Nachschulung nach § 73 Abs. 2a KFG) angeordnet hat, kann dies die Berufungsbehörde (hier: der VwGH) nicht nachholen, weil dies nicht „Sache“ des Berufungsverfahrens ist (99/11/0237 vom 28.6.2001). Eine solche verspätete Anordnung einer begleitenden Maßnahme würde überdies die Rechtsstellung des Berufungswerbers verschlechtern gegenüber einer mit dem Lenkberechtigungsentzugsbescheid erfolgenden gleichzeitigen Anordnung. Von einem zeitlichen Naheverhältnis kann deshalb nicht mehr gesprochen werden, weil dies Entzugszeit zum Zeitpunkt der Anordnung bereits abgelaufen wäre (99/11/0108 mwN vom 24.4.2001). Zuspruch eines Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer von € 1.089,68.

 

68.              2002/11/0113+ vom 19.7.2002; § 19 Abs.3, Ausbildungsfahrten; § 4 Abs.3 Z. 1 und Abs.6 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Geschwindigkeitsüberschreitung; der Landeshauptmann von Nö. Hat im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Durchführung von unentgeltlichen Ausbildungsfahrten (mit seinem Sohn) abgewiesen, weil er am 28.12.200 mit 82 statt 50 km/h im Ortsgebiet erwischt worden ist. VwGH: diese Übertretung stellt entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, weil sich aus § 99 StVO ergibt (abgestufte Straftatbestände), daß eine Übertretung nach Abs.3 lit. a nicht so gravierend ist. Ein Vergleich mit den Bestimmungen über den Probeführerschein (§ 4 FSG) ist hier nicht angebracht. 

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

69.              2002/11/0113+ vom 19.7.2002; § 19 Abs.3, § 4 Abs.3 und 6 FSG; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; 5 RS; der Landeshauptmann von Nö. Hat im Instanzenzug  den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung von Ausbildungsfahrten unter Verwendung eines bestimmten Pkw abgewiesen, da er vor einem Jahr mit 82 km/h im Ortsgebiet (50 km/h) erwischt worden ist, weswegen er rechtskräftig bestraft wurde (Geldstrafe ATS 1.000,--).  Schon ein einziger derartiger Vorfall führe zum Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs.3 Z.4 FSG. VwGH: § 99 StVO gewichtet nach Absätzen gegliedert die Verwaltungsübertretungen nach der Höhe des Strafrahmens. Danach ist auch das Schwergewicht dieser Übertretungen eingestuft. Es ist daher davon auszugehen, daß eine Übertretung nach § 99 Abs.3 lit. a StVO noch nicht ohne weiteres von einem schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gesprochen werden kann. Dies Wertungssystematik wurde grundsätzlich auch dem FSG zugrundegelegt.  Diese Geschwindigkeitsüberschreitung kann daher ungeachtet ihres nicht unbeachtlichen Ausmaßes noch nicht als schwerer Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften qualifiziert werden.  § 4 Abs.3 und 6 FSG bezieht sich nur auf Probeführerscheinbesitzer. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

 

 

70.              2001/11/0176 vom 19.7.2002; § 24 Abs.1 Z.1, § 8 Abs.1+2 FSG; kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit i.S.d. § 18 Abs.1 FSG-GV; rechtskräftiger Lenkberechtigungsentzug durch die BH Hartberg wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand für vier Monate, Anordnung einer Nachschulung nach § 24 Abs.3 FSG, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 26 Abs.8 FSG nach verkehrspsychologischer Untersuchung nach § 28 Abs.2 FSG.  Zweieinhalb Monate später Lenkberechtigungsentzug mit mündlich verkündetem Bescheid wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz (rechtskräftig). Drei weitere Monate später Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung für die Klasse B wegen negativem amtsärztlichen Gutachten (keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen). Der Landeshauptmann von Steiermark hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Andere Befunde konnten das negative amtsärztliche Gutachten nicht entkräften, diese betrafen andere Komponenten der gesundheitlichen Eignung. VwGH: aus dem Befund über die verkehrspsychologische Untersuchung ergibt sich die derzeitig fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Auch mit einem PC nicht vertraute Person kann entsprechende Ergebnisse erzielen, die Leistungskriterien werden im Zusammenhang mit den Persönlichkeitskriterien berücksichtigt (99/11/0101 vom 20.3.2001). Die vorgelegten Facharztgutachten enthalten keine entscheidenden Aussagen über die nach § 18 Abs.2 FSG-GV nötigen kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen. Die Berufungsabweisung erfolgte daher zurecht.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

71.               2000/11/0171 vom 19.7.2002; § 39 Abs.1 FSG; § 76 Abs.1 KFG; vorläufige Führerscheinabnahme; BPD als zuständige Behörde; Kraftfahrwesen + Straßenpolizei; Art. 6 EMRK; Art. 54 SDÜ;  Abweisung der Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs.3 AVG gegen die vorläufige Führerscheinabnahme durch den UVS Wien. Der abgelegte Alkotest hat 0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Der bei der mündliche Verhandlung vor dem UVS gehörte Sachverständige hat ausgeführt, daß der Alkotest gültig vorgenommen wurde und der Alkomat geeicht war. Auch die Differenz der beiden Meßwerte lag unter 10%. VwGH: die vorläufige Führerscheinabnahme erfolgte im Stadtgebiet von Wien, zuständige Behörde war daher nach § 2 Abs.1 BPD-Verordnung BGBl. II Nr. 56/1999 in örtlicher Hinsicht die BPD Wien und in sachlicher Hinsicht nach § 35 Abs.1 FSG auch in Vollziehung des FSG. Mit dem Verweis auf das Wiener Landesgesetz 30/1960 ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, weil sich dieses Gesetz nur auf die Straßenpolizei (Art. 11 Abs.1 Z.4 B-VG) bezieht und nicht auf das Kraftfahrwesen (Art. 10 Abs.1 Z. 9 B-VG) in Angelegenheiten des FSG. Die Judikatur zu § 76 Abs.1 KFG ist hier heranzuziehen.  Für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Führerscheinabnahme kommt es nicht darauf an, ob das Einschreiten des Organs an sich rechtmäßig war. Es kommt darauf an, daß bei der Alkomatmessung 0,4 mg/l oder mehr herausgekommen sind, unabhängig davon, ob es später zu einer Bestrafung deswegen gekommen ist oder zu einem Lenkberechtigungsentzug. Die Ausstellung einer auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt Abnahmebestätigung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme. Der Anregung einer Antragstellung an den EuGH nach Art 234 EG war nicht nachzukommen, weil es in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nur um Doppelbestrafungen durch andere Mitgliedstaaten geht. Im Sinne des Urteils des EGMR im Verfahren Escoubet gegen Belgien ist die vorläufige Führerscheinabnahme keine strafrechtliche Anklage.

 

 

72.              AW2002/11/0050+ vom 29.7.2002; § 30 Abs.2 VwGG; der Bescheidbeschwerde gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmann von Salzburg vom 1.7.2002 wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wurde nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG unter Setzung von Bedingungen eingeschränkt; Verpflichtung zur regelmäßigen Vorlage von Leberfunktionsproben und zur regelmäßige psychotherapeutische Betreuung wegen eines lange zurückliegenden Alkoholdelikts.

 

73.              AW 2002/11/0063 vom 17.9.2002*; aufschiebende Wirkung konnte der Bescheidbeschwerde an den VwGH konnte nicht zuerkannt werden, weil bei Entziehungsmaßnahmen nach dem FSG und somit auch bei begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung) im Hinblick auf die Verkehrssicherheit öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

74.              2002/11/0210 vom 8.8.2002; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 99 Abs.1a StVO; 10 Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Wien, weil der Beschwerdeführer einen Pkw mit 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt, eine Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen hat. VwGH; rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - für die Kraftfahrbehörden ist dies eine bindende Vorfragenentscheidung. Eine VwGH-Beschwerde ändert daran solange nichts, als ihr die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt ist. Rechtswidrige Feststellungen im UVS-Bescheid können in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden. Keine Bedenken gegen die Entzugsdauer.

 

75.              2001/11/0210 vom 8.8.2002; § 24 Abs.1 Z.1, § 7 Abs.3 Z.1 FSG; § 25 Abs.1+3 FSG; § 99 Abs.1a StVO – Bindungswirkung; Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt und Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht. Rechtskräftig Bestrafung durch die Verwaltungsstrafbehörde. An der Bindungswirkung ändert die Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, nichts.  Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit von Feststellungen im Straferkenntnis geht daher ins Leere. Eine zehnmonatige Entzugsdauer ist in einem solchen Fall nicht rechtswidrig. Der Alkoholisierungsgrad war mit 0,68 mg/l beträchtlich, es wurde ein Verkehrsunfall verschuldet (zitierte Vorjudikatur zu vergleichbaren Fällen) und Fahrerflucht begangen.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

76.              2001/11/0186 vom 8.8.2002; § 8, § 24 Abs.1 Z.1 und § 26 Abs.5 FSG; § 5 Abs.2 FSG-GV; mit rechtskräftigem Mandatsbescheid hat die BH Graz-Umgebung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen Alkotestverweigerung angeordnet. Nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens hat die BH die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und den Antrag auf Führerscheinausfolgung abgewiesen. Abweisung der Berufung nach Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens nach neurologisch-psychiatrischer Stellungnahme. VwGH: in den Fällen des § 26 FSG kann die Behörde das Verfahren nach Erlassung des Lenkberechtigungsentzugsbescheides (mangels Verkehrszuverlässigkeit) wegen fehlender anderer Erteilungsvoraussetzungen weiterführen (Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens). Auch wenn fälschlich § 26 Abs.5 FSG als Rechtsgrundlage genannt ist, ergibt sich doch aus der Bescheidbegründung, daß eine gesundheitliche Nichteignung nach § 8 FSG angenommen wurde. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auch auf eine fachärztliche Stellungnahme nach § 5 Abs.2 FSG-GV.

 

77.              2002/11/0136 vom 8.8.2002; § 7 Abs.4 Z.5 FSG; §§ 27 und 28 SMG; 36 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen rechtskräftiger Verurteilung nach § 28 Abs. 1, 2 und 3 1. Fall SMG (Suchtmittelgesetz).  Der Beschwerdeführer hat binnen 15 Monaten ca. 6000 Ecstasy-Tabletten in Verkehr gesetzt. VwGH: es besteht eine Bindung der Kraftfahrbehörden an das Strafurteil, es liegt daher eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.5 FSG vor, ein Ermittlungsverfahren und die Wahrung des Parteiengehörs hiezu war daher nicht nötig. Der lange Tatzeitraum fällt besonders schwer ins Gewicht.  Ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit eines Strafprozesses ist nicht entscheidend.

 

78.              2002/11/0089+ vom 8.8.2002; § 3 Abs.1 Z.2, § 7 Abs.3 Z.3 FSG; § 88 Abs.1 und 4 1.Fall StGB; § 9 Abs.2 StVO – besonders gefährliche Verhältnisse; drei Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Klagenfurt wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (mangelnde Aufmerksamkeit des Pkw-Lenkers, der eine Fußgängerin niedergestoßen und schwer verletzt hat). Besonders gefährliche Verhältnisse wurden angenommen, weil die Verletzte ein erst neunjähriges Kind war. VwGH: aus dem Urteil des Strafgerichtes können besonders gefährliche Verhältnisse i.S.d. § 81 Z.1 StGB nicht abgeleitet werden. Wenn die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3 FSG dies auch nicht erfordert, so ist dem Urteil auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung zu entnehmen. Die Kollision wäre bei sofortiger Reaktion zu verhindern gewesen. Ein Reaktionsverzug und ein Aufmerksamkeitsfehler zählen nicht zu den Verhaltensweisen, die geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es liegt daher keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3 und Abs.1 FSG vor. Auf den Umstand, daß die Lenkberechtigung erst 12 Monate nach dem Unfall entzogen worden ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden (2001/11/0149 vom 23.4.2002).

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

79.              2001/11/0043 vom 8.8.2002; § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV; § 8 FSG; gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz - Probefahrt; die BPD Wien hat die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (wegen Paraphrenie). Im Berufungsverfahren wurde eine neurologisch-psychiatrische Stellungnahme eingeholt, welches Defizite bei den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erbrachte. Keine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufgrund einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. VwGH: mit dem Hinweis auf eine vorfallsfreie Fahrpraxis von 25.ooo km/Jahr kann der Beschwerdeführer für sich nicht gewinnen, weil sich die amtsärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bezieht (2000/11/0024 vom 11.4.2000). Die Berufungsbehörde hatte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen (2001/11/0113 vom 30.5.2001).  Die verkehrspsychologischen Tests sind so ausgelegt, daß alters- und übungsbedingte Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten berücksichtigt und ausgeglichen werden (99/11/0101 vom 20.3.2001 sowie 2001/11/0252 vom 26.2.2002). Die gesundheitliche Nichteignung konnte auch ohne die beantragte Probefahrt festgestellt werden. Bei fehlender verkehrspsychologischer Leitungsfähigkeit mußte ein Gutachten aus dem Fachgebiet der inneren Medizin nicht eingeholt werden.  

 

80.              AW2002/11/0063 vom 17.9.2002*; aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde;  § 30 Abs.2 VwGG, § 25 Abs.3 FSG; die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich  richtet sich gegen die Anordnung einer Nachschulung und die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nach verkehrspsychologischer Stellungnahme. Die Entziehungsdauer sei bereits abgelaufen und werde ihm der Führerschein von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn nicht wieder ausgefolgt, bevor er diesen Anordnungen Folge leistet. VwGH: der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch hier Interessen der Verkehrssicherheit entgegen, weil dem Beschwerdeführer bereits viermal die Lenkberechtigung entzogen worden ist.

 

81.               A 2002/41* vom 30.9.2001; in einem weiteren Beschluß hat der VwGH an den VfGH nach Art. 140 Abs.1 B-VG den Antrag gestellt, einige Bestimmungen des FSG als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. dazu etwa oben A 2002/30 von 19.7.2002 mit identem Antrag).

 

82.              2001/11/0142+ vom 22.10.2002*; 5 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen mehrfacher Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB (sechs mal in den Jahren 1992 bis 1997). Die letzte Verurteilung erfolgten durch das BG Mattighofen am 9.3.1999. Wirkung des Entzuges ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 2.8.2000. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: wegen der im Straßenverkehr auftretenden Konfliktsituationen muß von einem Kfz-Lenker eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden (samt Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß der Tatvorwurf des Begehens eines Suchtgiftdeliktes erstmals im Berufungsbescheid erhoben wurde und bei Wahrung des Parteiengehörs dies erfolgreich in Abrede gestellt hätte werden können.  In der Beschwerde wurde ausgeführt, daß dazu vom LG Ried ein Freispruch gefällt wurde. Die Annahme einer 20monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit (Zeit zwischen Tat und Wirksamkeit des Bescheides) ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich im weiteren Verfahren herausstellt, daß sich der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung wohlverhalten hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Sinne der Wertungsvorschrift des § 7 Abs.5 FSG seine Verkehrszuverlässigkeit deutlich früher wiedererlangt hat.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

83.              2001/11/0010 vom 30.9.2002; § 24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.3, § 7 Abs.3 Z.3 und Abs.5 FSG – Geisterfahrt § 46 Abs.4 lit. a StVO – besonders gefährliche Verhältnisse – Befahren des Verzögerungsstreifens im Rückwärtsgang; zur Vorgeschichte: 99/11/0351+ vom 11.4.2000 – Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil zwar eine rechtskräftig Bestrafung nach § 46 Abs.4 lit. a StVO vorlag, aber keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, weshalb die Gefährlichkeit der Verhältnisse (§ 7 Abs.5 FSG) nicht überprüft werden konnte. Im zweiten Rechtsgang wurde die Berufung gegen den dreimonatigen Lenkberechtigungsentzug neuerlich abgewiesen. VwGH: aufgrund der Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis hatte die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3 FSG auszugehen, weil eine Geisterfahrt geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Nur in ganz besonderen Konstellationen fällt die Wertung der Gefährlichkeit der Verhältnisse nicht entscheidend ins Gewicht. Dies hat die belangte Behörde hier aber zu recht nicht angenommen, weil auch das Befahren des Verzögerungsstreifen im Rückwärtsgang besonders gefährlich ist. Der beantragte Zeuge mußte nicht vernommen werden, weil die Behörde ohnehin davon ausging, daß der Beschwerdeführer nicht schnell rückwärts gefahren ist, die tatsächliche Geschwindigkeit ist daher nicht von Bedeutung.

 

84.              2001/11/0301 vom 30.9.2002; § 8 Abs.1 und 2 FSG; §§ 14 Abs.4, 17 Abs.3 Z.1 und 22 Abs-4 und 5 FSG-GV; der Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Arzt nach dem FSG durch den BMVIT (erste Instanz: Landeshauptmann von Oberösterreich) ist zurecht erfolgt, weil die Gutachten in mehrfachen Fällen tatsächlich sehr mangelhaft waren. U.a. hätte eine funktionelle Einäugigkeit erkannt werden müssen, was bedeutet, daß der Beschwerdeführer dies Kontrolle entweder überhaupt nicht durchgeführt hat oder nur sehr oberflächlich.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

85.              2002/11/0120+ vom 30.9.2002; § 24 Abs.4 und § 26 Abs.5 FSG; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung - § 17 Abs.1 FSG-GV; ein Aufforderungsbescheid zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz ist nur zulässig, wenn begründete Bedenken dagegen bestehen.  Hier ist die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände nicht nötig, weil diese Bedenken auf der Grundlage der herangezogenen Anzeige nicht begründet sind. Ein im höchsten Maß unhöfliches und ungehöriges Benehmen bei einer Amtshandlung rechtfertigt noch nicht Bedenken betreffend die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.  Ein rechtswidrig und strafbares Verhalten muß im Zusammenhang mit kraftfahr- oder straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften stehen. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann nur bei einem Verhalten angenommen werden, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften kommt oder welches innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentzügen geführt hat. Öffentliche Anstandsverletzung und ungebührliche Lärmerregung enthält keinen Bezug zu solchem Fehlverhalten.

 

86.              2002/11/0118+ vom 30.9.2002; §§ 24 Abs.4, 25 Abs.5 und 8 Abs.1 FSG; zum ersten Rechtsgang vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2001, 2000/11/0337 (Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit betreffend Befristung und Bedingungen – Einschränkung der Lenkberechtigung). Im zweiten Rechtsgang hat der Landeshauptmann von Vorarlberg (Ersatzbescheid) die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz entzogen. VwGH: Voraussetzung für den Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung ist nach § 24 Abs. 4 FSG ein amtsärztliches Gutachten, welches diese feststellt. Hier hätte der Amtsarzt für die Erstattung seines Gutachtens fachärztliche Befunde benötigt, weshalb anstatt dem Entzug der Lenkberechtigung ein Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs.5 FSG (zur Beibringung dieser Befunde) auszustellen gewesen wäre. Diese Bestimmung bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, daß der Besitzer der Lenkberechtigung im Lenkberechtigungsentzugsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und ansonsten den Lenkberechtigungsentzug verhindern könnte.  Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

87.              2002/11/0151 vom 30.9.2002; § 14 Abs.8 und § 37a FSG; § 4 Abs.1 lit. a und c und Abs. 5 StVO; 11monatiger Lenkberechtigungsentzug, Nachschulung und amtsärztliches Gutachten, wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und Verschulden eines Verkehrsunfalls. Rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs.1 lit. a StVO (0,35 mg/l Atemluftalkoholgehalt acht Stunden nach dem Unfall – Rückrechnung ergab 1,68 %o BAG). VwGH: da das Straferkenntnis der BH Gmünd nur in der Straf-, nicht aber in der Schuldfrage bekämpft wurde, war der Schuldspruch rechtskräftig und die Kraftfahrbehörde daran gebunden. Die Herabsetzung der Strafe durch den UVS und dessen Ausführungen dazu ändern daran nichts. Einen Tag nach dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer  mit über 0,5 %o erwischt schon vor vier Jahren wurde ihm die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (0,87 mg/l) für 4 Monate entzogen. Die Entzugsdauer ist ebensowenig zu beanstanden wie die Nachschulungsanordnung und die Verpflichtung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens.

 

88.              2002/11/0158 vom 30.9.2002; § 7 Abs.4 Z.2 FSG; § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV; § 207 Abs.1 StGB; sechs Monate Lenkberechtigungsentzug wegen rechtskräftig Verurteilung wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs.1 StGB (9 Monate Freiheitsstrafe, davon 3 unbedingt). Die seit der Tat verstrichene Zeit von 21 Monaten sei im Rahmen der Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG bereits berücksichtigt worden. VwGH: aufgrund der Bindung an das rechtskräftige Urteil des LG Linz ist die belangte Behörde zurecht vom Vorliegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.4 Z.2 FSG ausgegangen. Das Wohlverhalten nach der letzten Tat fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer teilweise in U-Haft und der Strafprozeß anhängig war. Erschwerend fällt der lange Tatzeitraum ins Gewicht und der Umstand, daß es drei Opfer gibt.  Der Einholung des beantragten psychiatrischen Gutachtens bedurfte es nicht, weil die Verkehrszuverlässigkeit eine charakterlicher Wertbegriff ist, welcher ohne Sachverständigengutachten zu lösen ist (Rechtsfrage).  Einer verkehrspsychologischen Untersuchung bedurfte es auch nicht, weil es hier nicht um die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz geht sondern um die Verkehrsunzuverlässigkeit. Die Tatsache, daß bei diesen Straftaten keine Kfz verwendet worden sind, hat die belangte Behörde bereits berücksichtigt. Dieser Umstand macht den Entzug der Lenkberechtigung aber nicht unzulässig, weil solche Straftaten typischerweise durch die Verwendung eines Kfz erleichtert werden (2001/11/0153 mwN und 2000/11/0084 vom 28.6.2001).

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

89.              2001/11/0164+ vom 22.10.2002; § 24 Abs.1 Z.2 undAbs.4 und § 26 Abs.5 FSG – Befristung der Lenkberechtigung - § 14 Abs.1 FSG-GV – Verdacht des Alkoholmißbrauchs;  die BPD Wien hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens auf ein Jahr befristet, weil Anzeichen eines Alkoholmißbrauchs vorlägen. Hierauf Aufforderung zur Beinbringung einer fachärztlichen Stellungnahme. Dazu teilt der Beschwerdeführer der Behörde mit, daß er dies gerne täte, sein bescheidenes Einkommen eine derart kostspielige Angelegenheit aber nicht zulasse.  Hierauf Anordnung der Beibringung dieser Stellungnahme mit Bescheid. VwGH: eine Befristung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 Z. 2 FSG ist nur nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG möglich. Bei Verdacht der Alkoholabhängigkeit ist eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (§ 14 Abs. 1 FSG-GV). Dem amtsärztlichen Gutachten fehlt die nachvollziehbare Begründung, weil dieses nicht darlegt, warum die gesundheitliche Eignung so weit eingeschränkt ist, daß die Befristung der Lenkberechtigung für ein Jahr gerechtfertigt erscheint. Ohne die notwendige fachärztliche Stellungnahme ist das amtsärztliche Gutachten schon aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die Befristung. Bringt der Besitzer der Lenkberechtigung die fachärztliche Stellungnahme nicht bei, so ist nach § 26 Abs.5 FSG mit einem Lenkberechtigungsentzug vorzugehen.

 

90.              2001/11/0050+ vom 22.10.2002; § 1 Abs. 1 Z.3 FSG; §§ 3 Abs.1 Z.4, § 2 Abs.2 und § 17 Abs.1 FSG-GV; Alkoholabhängigkeit – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; drink & drive; Einlieferung der Beschwerdeführerin in die LNK Salzburg nach § 9 UnterbringungsG. Rechtskräftige Aufforderung, binnen vier Monaten ein amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vorzulegen. Das beigebrachte neurologisch-psychiatrische Gutachten führt aus: kein Hinweis auf Alkoholisierung, unauffällige Leberwerte, Normalwerte bei der verkehrsspezifischen Untersuchung. Amtsärztliches Gutachten nach § 8 Abs.2 FSG: chronischer Alkoholmißbrauch, erhöhtes Aggressionspotential – Nichteignung.  Entzug der Lenkberechtigung durch die BPD Salzburg für die Dauer der Nichteignung – Berufung – der Landeshauptmann von Salzburg hat im Berufungsverfahren eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratorium für Verkehrssicherheit in Salzburg nach § 17 FSG-GV eingeholt: ausreichende Leitungsfähigkeit aber nicht unproblematische Befundlage zur Persönlichkeit.  Es ergeben sich noch Gefährdungsmomente für alkoholisierte Verkehrsteilnahme insbesondere in Krisensituationen. Verläßlichkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung können nur mit deutlichen Einschränkungen und flankierenden Maßnahmen als gegeben angenommen werden. Eignung nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von unauffälligen Leberwerten (GGT und CD-Tect) und psychotherapeutische Intervention. Neuropsychiatrisches Gutachten: wenig Krankheitseinsicht (zum Alkoholabusus), Nichterkennen der Tragweite der Alkoholkrankheit, keine Bereitschaft, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen. Es fehle jegliche Selbsteinschätzung und Bagatellisierung des Alkoholproblems. Risiko einer erneuten alkoholisierten Verkehrsteilnahme erhöht. MCV-Wert überhöht, CD-Tec im oberen Bereich – nicht geeignet. Amtsärztliches Gutachten der Berufungsbehörde: keine Alkoholkrankheit, erhöhte Gefahr einer erneute Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand.  Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Salzburg. VwGH: der Berufungsbescheid enthält keine konkreten Ausführungen, auf welche Verordnungsstelle der FSG-GV die Auffassung der fehlenden gesundheitlichen Eignung gestützt wird. Offenbar wird eine Krankheit i.S.d. § 5 Abs.1 Z.4 lit. a FSG-GV (Alkoholabhängigkeit) angenommen. Aus den zugrundegelegten Gutachten kann aber eine Alkoholabhängigkeit nicht abgeleitet werden.  Für die Annahme, die Beschwerdeführerin könne ihren Konsum von Alkohol nicht soweit einschränken, daß sie beim Lenken von Kfz nicht beeinträchtigt ist, fehlen nachvollziehbare Begründungen. Nur bei einer Alkoholabhängigkeit ist der Lenkberechtigungsentzug  wegen fehlender gesundheitlicher Eignung gerechtfertigt. Eine erhöhte Gefahr von Alkoholfahrten hatte die belangte Behörde bereits in jenem Fall angenommen, welcher Erkenntnis vom 27.11.2001, 2001/11/0266+*, abgeschlossen worden ist. Bei der frage des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nicht darauf an, daß Alkoholkonsum ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, die Beschwerdeführerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, ihr Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten: es sei konkret zu befürchten, daß sie wieder ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken wird. Die Beschwerdeführerin hatte nur ein Alkoholdelikt zu verantworten, nämlich im Jahr 1995. Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg.

 

91.               2001/11/0108+ vom 22.10.2002; § 25 Abs.3, § 29 Abs.3, § 7 Abs.4 Z.3 und Abs.2 , § 3 Abs.1 Z.2 FSG; Lenkberechtigungsentzug ist keine Strafe sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern; rechtskräftige Verurteilung durch das LG Feldkirch wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und des Verbrechens nach § 28 Abs.2 SMG; 6 Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BH Bludenz  ab Bescheidzustellung. Abweisung der Vorstellung durch diese Behörde, Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg. Mit Beschluß vom 14.3.2001, B 361/01, hat der VfGH die Behandlung der eingebrachten Bescheidbeschwerde abgelehnt, in welcher die Verletzung des Gleichheitsrechtes und unzulässige Doppelbestrafung geltend gemacht wurde. VwGH: auch wenn diese als Strafe empfunden werden mag, handelt es sich bei der Verweigerung der Lenkberechtigung und beim Lenkberechtigungsentzug nicht um eine Verwaltungsstrafe sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern (99/11/0074 vom 20.8.2001). Die vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht führt für sich alleine noch nicht dazu, daß von der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen ist, weil sich die diesbezüglichen Gesichtspunkte nicht zur Gänze decken. Die Umstände, die zum bedingten Strafausspruch geführt haben, sind aber bei der Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG zu berücksichtigen (2001/11/0406 vom 23.4.2002). Mit der Anordnung, daß der Entzug nach 6 Monaten nach Abgabe des Führerscheins (das war bei Zustellung des Mandatsbescheides noch nicht der Fall) endet, hat die Behörde gegen das für die Entziehungsdauer nach § 25 Abs.1 FSG geforderte Bestimmtheitsgebot verstoßen.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

92.              2001/11/0248 vom 22.10.2002; Aufforderungsbescheid nach §§ 24 Abs.4, 26 Abs.5 und 8 Abs.2 FSG; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; §§ 9 Abs.6, 97 Abs.5 und 20 Abs.2 StVO; Anzeige wegen 90 statt 50 km/h im Ortsgebiet, zu knappem Auffahren und renitentem Benehmen bei der Amtshandlung. Die Amtsärztin hielt die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für erforderlich, was der Beschwerdeführer ablehnte. Mit Bescheid hat hierauf die BH Klagenfurt nach § 24 Abs.4 und § 26 Abs.5 FSG ein amtsärztliches Gutachten binnen vier Monaten gefordert. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde abgewiesen.  VwGH: nach der ständigen Rechtsprechung ist ein solcher Aufforderungsbescheid nur dann zulässig, wenn genügend begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung bestehen. Es muß sich um Umstände handeln, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Hier wurde zurecht in Frage gestellt, ob die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung noch besteht, weil der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung damit begründet, daß sein Mercedes solche Geschwindigkeiten erfordere und er immer im Ortsgebiet zu schnell fahre und drängle. Der Beschwerdeführer ist offenkundig nicht bereit, sein Verhalten den Verkehrsvorschriften anzupassen. Deshalb ist eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Sinne des § 8 Abs.2 und § 17 Abs.1 FSG-GV erforderlich. Eine psychische Erkrankung war im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Grund für diesen Aufforderungsbescheid, ebensowenig das Fehlen des linken Armes.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

93.              2001/11/0142+ vom 22.10.2002*; § 83 StGB - § 27 SMG; Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmann von Salzburg vom 8.11.2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es ist zwar im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde im Straßenverkehr aufgrund der auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart zu fordern (samt VorJud.). Aus der mehrfachen Begehung von Körperverletzungsdelikten nach § 83 StGB mußte daher auf eine besonders stark ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten geschlossen werden. Der Landeshauptmann hätte aber zum erstmals im Berufungsbescheid enthaltenen Vorwurf das Parteiengehör wahren müssen, daß der Beschwerdeführer angeblich nach der letzten Verurteilung durch das LG Ried ein Vergehen nach § 27 SMG begangen hätte. In der Folge hat der Beschwerdeführer dem VwGH mitgeteilt, daß er diesbezüglich rechtskräftig freigesprochen worden ist. Mit dem fünfmonatigen Entzug der Lenkberechtigung (ab Zustellung des Bescheides) hat die belangte Behörde zum Ausdruck  gebracht, daß der Betroffene erst mehr als 20 Monate nach der letzten Straftat nach § 83 StGB seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, was dann deutlich zu streng ist, wenn sich im weiteren Verfahren herausstellt, daß das angelastete Suchtgiftdelikt tatsächlich nicht begangen wurde.

 

94.              2002/11/0078+ vom 22.10.2002; § 27 Abs.1 Z.3 FSG; Hinterlegung des Führerscheins bei der Behörde – Antrag auf Wiederausfolgung; in einem Verfahren zur Ausstellung eines Gehbehindertenausweises hat der Beschwerdeführer freiwillig seinen Führerschein bei der BH Urfahr-Umgebung hinterlegt. Damit hat er aber entgegen der Rechtsansicht der Behörden auf die Lenkberechtigung nicht verzichtet, auch wenn das Gesetz eine Hinterlegung des Führerscheins bei der Behörde nicht vorsieht. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung liegt nicht vor. Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich wegen Feststellungs- und Begründungsmängel. Der VwGH kann aus diesem Gründen den Bescheid nicht umfassend überprüfen. Es kann nicht geprüft werden, ob die Behörden etwa über einen Antrag entschieden haben, der gar nicht gestellt worden ist; dies wäre rechtswidrig.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

95.              2002/11/0018 vom 22.10.2002; § 26 Abs.4 FSG; § 17 Abs.3 ZustellG; Androhung des Lenkberechtigungsentzugs; der Landeshauptmann von Wien hat die Berufung gegen den Bescheid der BPD Wien betreffend Androhung des Lenkberechtigungsentzugs zurecht zurückgewiesen, weil die Hinterlegung des Bescheides am 12.9.2001 dessen Zustellung bewirkt hat. Zur behaupteten Ortsabwesenheit hat der Beschwerdeführer nichts konkretes vorgebracht (zu Beginn und Ende der Abwesenheit) und keine Beweise dazu angeboten.  Unsubstanziierte und nicht belegte Behauptungen reichen nicht aus. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Angabe, privat abwesend gewesen zu sein, löst eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht aus. Die Annahme der Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ist daher nicht zu beanstanden und war damit die Berufung verspätet eingebracht worden.

 

96.              2001/11/0165 vom 22.10.2002; § 3 Abs. 1 Z.3, § 8 Abs.5 FSG; § 33 Abs.1 VwGG; Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung und Ausstellung einer Bestätigung nach § 8 Abs.5 FSG und Aufforderung, den Führerschein der Behörde unverzüglich vorzulegen (BH St. Johann). Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung. VwGH: wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführer an einer Entscheidung des VwGH weggefallen ist, kann dies zur Verfahrenseinstellung führen, da ein Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden nicht besteht.  Dies ist hier der Fall, weil die Bestätigung nach § 8 Abs.5 FSG über die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages nur ein Nachweis für die Berechtigung zum Lenken von Kfz für weitere drei Monate ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Beschwerdeführer daher nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, weil selbst bei Wegdenken des abweislichen Bescheides der Behörde für den Beschwerdeführer keine Besserstellung zu erreichen wäre. Es wurde nicht behauptet, daß ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenkens ohne diese Bestätigung eingeleitet worden wäre. Ein Zuspruch von Aufwandsersatz kommt gegenständlich nicht in Betracht.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

97.              2000/11/0303 vom 26. 11. 2002; § 7 Abs. 3 Z. 1, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 FSG; Mopedfahrverbot; die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat nach § 32 Abs.1 und § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG das Lenken von Mofas, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wegen gesundheitlicher Nichteignung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der im Devulotionswege zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung zuständig wurde, hat diese Maßnahme bestätigt, aber ausgeführt, dass der Entzugsgrund nicht die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers ist, sondern seine Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund von krassen Alkoholdelikten. Der Entzug sei für 24 Monate auszusprechen, weswegen es derzeit nicht tunlich sei, die gesundheitliche Eignung zu prüfen. VwGH: Mit dem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Grund des ausgesprochenen Verbotes nicht die gesundheitliche Nichteignung, sondern seine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit ist. Ausführungen dazu erübrigen sich damit. Die Annahme einer 24-monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit war nicht rechtswidrig.

 

98.              2001/11/0324+ vom 26. 11. 2002; § 207 StGB; Nichteinrechnung der Haftzeit in die Entzugsdauer; Unzucht mit Unmündigen; § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG; Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 6. 2001, 2000/11/0084 und 2001/11/0094 hingewiesen. (Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien wegen zu langer, vierjähriger, Entzugsdauer, weil die Annahme, der Beschwerdeführer werde erst sechseinhalb Jahre nach der letzten Tathandlung der Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, verfehlt ist, auch wenn der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne 2,5 Jahre lang in Haft verbracht hat). Der Beschwerdeführer war vor diesen Straftaten unbescholten und hat bei Tatbegehung kein KFZ verwendet. Mit dem zweiten VwGH-Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen. Seit der Haftentlassung war bis zur Erlassung des Berufungsbescheides ein Jahr vergangen. Nun wurde im dritten Rechtsgang die Entzugsdauer von vier auf zwei Jahre reduziert. Es genügt nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann oder bloß möglich ist, sondern muss dies für die berechtigte Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit vielmehr erwartet werden können, dass wegen der erleichternden Umstände, welche beim Lenken von KFZ gegeben sind, schwere strafbare Handlungen begangen werden (2001/11/0195 vom 23. 4. 2002 zur Rechtslage nach der 5. FSG-Novelle). Da die Strafhaft auch spezialpräventiven Zwecken dient, ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach Entlassung aus dieser die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird und nicht schon bedeutend früher, allenfalls vor Ablauf von 18 Monaten (vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG). Bei der Verwerflichkeit der Tat kommt es nicht nur auf den gesetzlichen Strafrahmen an sondern sind auch die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auf eine Bagatelle kann hier nicht geschlossen werden und ist hier nicht zu beurteilen, inwieweit überhaupt aus einem von einem Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz auf Charaktereigenschaften der Partei geschlossen werden kann.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

99.              2002/11/0083 vom 26. 11. 2002; § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG; § 99 Abs. 2 lit. c StVO; § 66 Abs. 2 lit. f KFG; Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG auch ohne Bescheid; dreimonatige Entscheidungsfrist nach § 29 Abs. 1 FSG; die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat am 31. 10. 2000 einen viermonatigen Lenkberichtigungsentzug wegen eines am 24. 7. 2000 vom Beschwerdeführer gesetzten Überholens unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit ausgesprochen. Im Berufungsverfahren wollte der Landeshauptmann von Salzburg von der Bezirkshauptmannschaft wissen, ob das gleichzeitige anhängige Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, was nicht der Fall war. Mit Bescheid vom 6. 2. 2001 wies der Landeshauptmann die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass das Lenkberechtigungsentzugsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des gleichzeitig anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wurde. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft hat der Beschwerdeführer Berufung an den UVS Salzburg erhoben und im Lenkberechtigungsentzugsverfahren einen Devolutionsantrag an den Bundesminister gestellt, welcher mit der Begründung abgewiesen wurde, dass das Verfahren vom Landeshauptmann zu Recht ausgesetzt worden ist, wobei es hiefür keines gesonderten Bescheides bedürfe. Gegen diesen Abweisungsbescheid des Bundesministers richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche der Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen hat, weil nach der ständigen Rechtsprechung auch ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zuständige Behörde ausgesetzt werden kann. Dazu bedarf es keines Bescheides, die Behörde kann auch ohne Erlassung eines solchen die Entscheidung über die Vorfrage abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen für die Aussetzung vorliegen und ob die Behörde an der behaupteten Säumigkeit ein Verschulden trifft, kann der Betroffene durch die Stellung eines Devolutionsantrages erzwingen. Da die Verfahrensaussetzung zu Recht erfolgte, trifft den Landeshauptmann von Salzburg kein überwiegendes Verschulden an der behaupteten Säumigkeit, weswegen der Devolutionsantrag vom Bundesminister zu Recht abgewiesen wurde. Das Erkundigen der Entzugsbehörde beim UVS und bei der Bezirkshauptmannschaft, ob das Verwaltungsstrafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, stellt keine Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens dar. Abweisung der Beschwerde.

 

100.           2002/11/0144+ vom 26. 11. 2002; § 24 Abs. 4 und 26 Abs. 5 FSG Vitalkapazität; Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; auf der Grundlage eines pulmologischen Gutachtens wurde die Beschwerdeführerin von der BPD Wien aufgefordert, binnen vier Monaten ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ vorzulegen. Es liege eine organische Veränderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 FSG – GV vor. Nach Einbringung eines Devolutionsantrages hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: Dieser Aufforderungsbescheid wurde zu Recht dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt, welcher im gleichzeitig anhängig gewesenen Lenkberechtigungs-entzugsverfahren ausgewiesen war. Dieser Aufforderungsbescheid wäre aber nur dann rechtens, wenn die belangte Behörde Anhaltspunkte für den Verdacht gehabt hätte, es liege eine organische Veränderung vor, welche eine Vitalkapazität unter 1,5 Liter verursacht (Gesundheitliche Eignung). Diese Auffassung der Behörde ist hier aber nicht nachvollziehbar, weil im Facharztgutachten von einer solchen Kapazität von 2,1 Liter gesprochen wird. Alle anderen Ausführungen im Gutachten sind zur Lösung dieser Frage nicht maßgeblich, was den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet. Aufhebung in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

101.           2002/11/0190 vom 26. 11. 2002; § 24 Abs. 4 und 26 Abs. 5 FSG; Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; § 63 Abs. 5 AVG. Der Landeshauptmann von Wien hat die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, wird doch in der Beschwerde nicht einmal behauptet, dass ein Bescheid nach § 71 Abs. 6 AVG ergangen ist, in welchem dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

102.          2002/11/0194 vom 26. 11. 2002; § 45 Abs. 4 und 6 KFG; § 16a AVG; Bewilligung für Probefahrten; ein wiederholte Verstoß gegen die Vorschrift des § 45 Abs. 6 KFG rechtfertigt die Aufhebung der Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten. Es besteht eine Bindung der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftige Bestrafung. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides lag die Bestrafung zwar schon eineinhalb Jahre zurück, was an diesem Ergebnis aber nichts ändert. Die nötigen Aufzeichnungen wurden vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum nicht geführt. Damit wurde aber auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer zweiten Garnitur von Probefahrtkennzeichen zu Recht im selben Bescheid abgewiesen.

 

103.          2002/11/0073 vom 17. 12. 2002; § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 FSG; § 68 Abs. 1 AVG; Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen A, B und F durch Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg. Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, in welcher erheblich herabgesetzte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen festgestellt und der Antragsteller als nicht geeignet zum Lenken dieser KFZ bezeichnet wird. Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den Landeshauptmann von Steiermark. Dagegen wurde keine VwGH–Beschwerde erhoben. Sieben Wochen später hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse F zur Versorgung seiner Landwirtschaft und der Klasse B eingeschränkt auf 50 Kilometer Radius und 100 km/h Höchstgeschwindigkeit und allenfalls unter einer Befristung gestellt. Dieser Antrag wurde nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil keine Änderung, die Sache betreffend, in der Eignung zum Lenken von KFZ in dieser kurzen Zeit eingetreten sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. VwGH: In diesem Verfahren kann wegen entschiedener Sache die Unrichtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens nicht behauptet werden. Die Rechtskraft des Erstbescheides steht dem neuerlichen Antrag entgegen und finden sich keine Hinweise auf eine entscheidende Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, weswegen die Behörde auch keine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme einholen mußte. Gleiches gilt für die beantragte Beobachtungsfahrt. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

104.           2001/11/0118+ vom 17. 12. 2002 ; § 36 lit. a KFG; § 82 Abs. 1 und 8 KFG; Abnahme von Zulassungsschein und kanadischer Kennzeichen durch Organe der BPD Wien. Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung dieser Pkw-Kennzeichen. VwGH: Im Gegensatz zum Erstbescheid stützt sich der Berufungsbescheid nicht auf § 82 Abs. 8 sondern auf § 82 Abs. 1 KFG, weil nicht mehr vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen wird. Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung nach § 36 lit. a KFG stand für die Behörde nicht bindend fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, noch stand damit fest, dass dieser Pkw in Kanada nicht mehr zugelassen ist. Diese Strafverfügung macht daher ein Ermittlungsverfahren zur Frage nicht entbehrlich, ob die Zulassung im Ausland noch aufrecht oder erloschen ist. Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

105.          2001/11/0051+ vom 17. 12. 2002; § 5 Abs. 4, 13 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung; Ausstellung eines Führerscheines für die Klasse B, B+E mit der Einschränkung mit den Zahlencode 35, 40 und 78. Verschulden eines Verkehrsunfalles, neuerliche Beobachtungsfahrt mit dem Ergebnis „Beschränkte Eignung“, ebenso im amtsärztlichen Gutachten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde die Lenkberechtigung auf zwei näher Beschrieben KFZ des Beschwerdeführers beschränkt, der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: Mit der Ausstellung des Führerscheins war das Erteilungsverfahren abgeschlossen, in einem solchen Fall kommt dem Führerschein Bescheidcharakter zu, es wurde kein gesonderter Bescheid ausgestellt. Dieser Führerschein enthielt keine Einschränkung im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, also nur bei entscheidender Änderung der geistigen oder körperlichen Eignung. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass sonst eine Einschränkung oder Entziehung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen darf. Das Verschulden eines Verkehrsunfalls kann nach den Umständen des Einzelfalles Anlaß bieten, die gesundheitliche Eignung zu überprüfen, läßt aber keinen Rückschluß auf eine Änderung des gesundheitlichen Zustandes gegenüber jenem zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung zu. Ein anderes Gutachten stellt noch keine Sachverhaltsänderung dar. Aufhebung des Berufungsbescheides.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

 

 

 

 

Lenkberechtigungsentzug

 

VwGH – Rechtsprechung 

im Jahr 2003

* bedeutet Rechtsvertretung durch RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

+ bedeutet erfolgreiche Beschwerde, gehört nicht zur Geschäftszahl

 

1.       2001/11/0303+ vom 22.1.2003*; § 24 Abs.3 und 4, 25 Abs.1 und 3 FSG; Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme; § 26 Abs.8 FSG enthält keine abschließende Regelung betreffend die Anordnung einer Nachschulung (bei Alkoholisierung ab 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt), sondern ist § 24 Abs.3 FSG eine Grundlage, nach Lage des Falles begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn es solcher bedarf. Der Beschwerdeführer hatte bereits mehrere Alkoholdelikte zu verantworten, die Anordnung der Nachschulung ist daher nicht zu beanstanden. Für deren Durchführung bedarf es keiner Fristsetzung, weil nach § 25 Abs.3 FSG die Entzugsdauer ohnehin nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Eine dennoch gesetzte Frist macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig (samt Vorjudikatur). Eine bescheidmäßige Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erweist sich als inhaltliche rechtswidrig, weil das Gesetz für eine Bescheiderlassung (im Gegensatz zum früheren KFG) keine Rechtsgrundlage enthält. Auch § 28 Abs.2 Z.2 würde nach der Vorjudikatur keine Rechtsgrundlage für eine derartige Bescheiderlassung bieten – Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen betreffend die Eignung zum Lenken von Kfz – Mitwirkungspflicht des Betroffenen). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG. 

 

2.      2002/11/0225+ vom 21. 1.2003; § 29 Abs. 3 FSG; § 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 1 VVG; Führerscheinablieferung; Entzug der Lenkberechtigung für vier Monate und Verpflichtung, den Führerschein binnen drei Tage ab Bescheidzustellung bei der BPD Wien abzuliefern. Sechs Wochen später Androhung einer Zwangsstrafe, falls der Beschwerdeführer den Führerschein nicht binnen drei Tagen abgibt. Mit rechtskräftigem Bescheid wurde diese Zwangsstrafe verhängt und zugleich für den Fall der weiteren Nichtbefolgung dieses Auftrages eine neuerliche, höhere Zwangsstrafe verhängt werden wird. Diese Strafe wurde dann auch verhängt und die dagegen erhobene Berufung vom Landeshauptmann von Wien abgewiesen. VwGH: der 4-monatige Lenkberechtigungsentzug endet am 10. 1. 2002. Mit diesem Zeitpunkt endet auch die Ablieferungspflicht betreffend den Führerschein. Von diesem Zeitpunkt an war die Vollstreckung dieser Verpflichtung nicht mehr zulässig. Der Landeshauptmann hat aber die Berufung gegen den Bescheid der BPD Wien abgewiesen, obwohl der erstbehördliche Bescheid nach Ablauf der Entzugsdauer ergangen ist. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

3.      2002/11/0227 vom 21. 1. 2003; Art. 130 Abs. 2 B-VG; § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 und 7 FSG; § 73 und 74 KFG; § 57 Abs. 3 AVG; rechtskräftige Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 0,8 mg/l und Verschulden eines Verkehrsunfalles. Rechtskräftiger Lenkberechtigungsentzug für acht Monate. In der Entzugszeit hat der Beschwerdeführer ein zweites Alkoholdelikt gesetzt, dies im Zug einer Schwarzfahrt und hat wiederum einen Verkehrsunfall verschuldet, weswegen ihm diese Behörde die Lenkberechtigung für 18 Monate entzogen hat. Vier Jahre später, im Jahr 2002, hat der Beschwerdeführer wieder einen Pkw mit 0,94 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt und einen Verkehrsunfall mit einem Schwerverletzten verschuldet, weswegen ihm die Lenkberechtigung wiederum für 18 Monate entzogen wurde, auch ein Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurde ausgesprochen. VwGH: Der Lenkberechtigungsentzug ist keine Ermessensentscheidung (ob und für welche Zeit). Gegen die 18-monatige Entzugsdauer bestehen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer ist Wiederholungstäter und hat zwei Mal einen Verkehrsunfall bei Setzen des Alkoholdeliktes verschuldet. Auch wenn die Entzugsdauer 18 Monate und einen Tag beträgt, ist dies nicht rechtswidrig (89/11/0129 vom 20. 2. 1990). Es ist auch nicht rechtswidrig, wenn der Landeshauptmann von Oberösterreich vorerst nur über die Berufung betreffend Entzugsdauer entscheidet und nicht betreffend Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Untersuchung. Es handelt sich um trennbare Bescheidabsprüche. Die gesonderte Anordnung einer Nachschulung mit Bescheid und andere begleitende Maßnahmen ist zulässig innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen (99/11/0108 mit weiteren Nachweisen) auch wenn die Frist des § 57 Abs. 3 AVG von der Behörde versäumt wurde, hindert dies die Behörde nicht, trotz Außerkraftretens des Mandatbescheides auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid einen Lenkberechtigungsentzug (neuerlich) auszusprechen (98/11/0071 vom 24. 4. 2001 und 2000/11/0276 vom 23. 1. 2001). Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof.

 

4.      2002/11/0238, 0239+ und 0240+ vom 21. 1. 2003; § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG; § 25 Abs. 2 VStG; § 45 Abs. 52 AVG; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Lenkberechtigungsentzug für 18 Monate am 4. 7. 2001 (Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme) wegen Alkotestverweigerung und Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den UVS Wien wegen Verfolgungsverjährung. 15 Monate vorher bereits ein 10-monatiger Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung. Der Landeshauptmann von Wien hat diese Entzugsdauer bestätigt und eine Nachschulung angeordnet. VwGH: Der Verwaltungsgerichtshof hat diese drei Bescheide wegen ihrer rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhänge zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammengefaßt. Da der Berufungsbescheid am 16. 10. 2002 zugestellt wurde, war das FSG mangels Übergangsvorschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002 anzuwenden. Da eine rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung nicht vorliegt, hatte die belangte Behörde als Vorfrage zu prüfen, ob diese Verwaltungsübertretung und damit eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt. Da der Betroffene in der Berufung bestritten hat, dass eine Aufforderung zum Alkotest erfolgt ist, hätte die belangte Behörde sich nicht damit begnügen dürfen, auf den Inhalt der Anzeige und den Bericht des Meldungslegers zu verweisen. Die Eigenschaft eines nicht als Zeugen vernommenen Organs der Straßenaufsicht reicht nicht aus, einen leugnenden Verdächtigen als überführt an zu sehen (VwGH vom 26. 6. 1978, verstärkter Senat VwSlg. 9602/A und 96/110285 vom 19. 3. 1997). Die beklagte Behörde hätte daher den Meldungsleger als Zeugen einvernehmen müssen und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Aufwendungen von € 3.246,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

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5.      2001/11/0157+ vom 21. 1. 2003; § 76 Abs. 4 und 4a KFG, Klasse „F“; gesundheitliche Eignung, organisches Psychosyndrom; die Bezirkshauptmannschaft Reutte hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen (auch F) wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen und sich dabei auf das amtsärtliche Gutachten gestützt. Der Landeshauptmann von Tirol holte im Berufungsverfahren ein weiteres Gutachten ein und wurde dieses auch ergänzt, wonach diese gesundheitliche Nichteignung vorliegt. In diesem Gutachten wird ein psychiatrisches Gutachten verwertet, in welchem von einem organischen Psychosyndrom auf Grund eines Verkehrsunfalles im Jahr 1987 gesprochen wird (Schädel-Hirn-Trauma, welches zu einer verminderten Belastbarkeit führt). VwGH: Der Berufungsbescheid wird nur hinsichtlich der Klasse (früher: Gruppe) „F“ bekämpft. Da der Landeshauptmann selbst eine befristete gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe F annimmt, hätte er der Berufung statt geben und anstelle der Entziehung eine Befristung nach § 73 Abs.1 KFG aussprechen müssen. Die Berufungsbehörde durfte sich grundsätzlich auch auf eine mangelnde fachliche Befähigung zum Lenken von KFZ stützen, ohne „die Sache“ zu überschreiten, in diesem Fall wäre aber dazu ein Gutachten einzuholen gewesen, was nicht der Fall war. Die Bestimmung des § 67 Abs. 4a KFG konnte hier gar nicht angewendet werden, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung gestellt hat und betrifft diese Norm nur den Fall erloschener Lenkberechtigungen, die Kraft Gesetzes wegen Befristung ihre Wirksamkeit verloren hat. Aufhebung des Bescheides.

 

6.      2002/11/0212 vom 21. 1. 2003; § 24 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 sowie § 26 Abs. 5 FSG; Asthma und psychische Probleme – Befristung der Lenkberechtigung; Befristung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG für drei Jahre wegen Asthma mit der Gefahr der Verschlechterung und psychologischen Problemen. Die Behörde hat eine bedingte Eignung zum Lenken von KFZ angenommen. In Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Wien ausgesprochen, dass binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung beigebracht werden muss, ansonsten die Lenkberechtigung bis zur Beibringung dieses Gutachtens entzogen werden müßte. Dieses amtsärztliche Gutachten hat sich schließlich auf einen Befund eines psychiatrischen Sachverständigen gestützt und auf die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung. VwGH: Voraussetzung für die Befristung der Lenkberechtigung ist ein amtsärztliches Gutachten (§ 24 Abs. 4 FSG). Ein solches schlüssiges Gutachten lag nicht vor, weshalb die Berufungsbehörde folgerichtig einen Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG erlassen hat. Erst auf dieser Grundlage kann sie über die Berufung entscheiden. Aus dem vorliegenden Gutachten ergeben sich ausreichend begründete Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, weswegen der Aufforderungsbescheid der Berufungsbehörde zu Recht entgangen ist. Über die Berufung wurde noch nicht entschieden, weshalb der Beschwerdeführer in dem in diesem Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

7.      2002/11/0335+ vom 25. 2. 2003; § 25 Abs. 1 und 3 FSG, Entzugsdauer, § 7 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 FSG; § 83, 105 und 201 StGB – bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB; zwölf Monate Lenkberechtigungsentzug ohne Einrechnung von Haftzeiten wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung und Zwang zum Oralverkehr. 15 Monate Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt auf drei Jahre. Nach Ansicht der Berufungsbehörde können Strafgefangene während der Haft mangels Freizügigkeit das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen. VwGH: Die Handlung des Beschwerdeführers gegen die Sittlichkeit (§ 201 Abs. 2 StGB) stellt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 2 FSG dar. Dieses Verhalten war auch besonders Verwerflich, der Beschwerdeführer hat sich dabei auch eines Pkw bedient. Eine mangelnde Begründung des erstinstanzlichen Bescheides kann in der VwGH-Beschwerde nicht gerügt werden, weil der Berufungsbescheid an dessen Stelle getreten ist. Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hat sich auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme (Erlassung des Mandatbescheides) zu beziehen und muss diese Verkehrszuverlässigkeit darüber hinaus noch für mindestens drei Monate bestehen. Die Bestimmung der Entziehungsdauer ist keine Ermessensentscheidung. Die Entziehungsdauer ist aber in zulässiger Weise bemessen worden, weil die 12-monatige Entzugsdauer bedeutet, dass die Kraftfahrbehörde von einem Zeitraum von 25 Monaten seit Tatbegehung (bis Ende der Entziehungszeit) ausgegangen ist. Die bedingte Strafnachsicht bedeutet zwar noch nicht zwingend, dass die Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist, dieser Umstand ist aber im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.5 FSG von Bedeutung (siehe Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat sich mit den Kriterien im Strafurteil zur bedingten Strafnachsicht nicht auseinander gesetzt und damit die Rechtslage verkannt. Es genügt nach § 7 Abs. 2 FSG nicht, dass die Begehung von weiteren schweren strafbaren Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, es muss vielmehr die Annahme begründet sein, der Betreffende werde sich in Zukunft solcher weiterer strafbaren Handlungen schuldig machen.

 

8.      2001/11/0192 vom 25. 2. 20003*; § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 FSG, besonders gefährliche Verhältnisse, § 81 Abs. 1 Z. 2 StGB; Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 24 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, das sind 26,5 Monate ab Tatbegehung, entzogen, weil er am 30. 11. 2000 seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei dem der Beifahrer getötet wurde. Bindung an die rechtskräftige Bestrafung durch das Landesgericht Ried wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Abs. 1 Z. 1 StGB) – 300 Tagessätze a´ ATS 180,-. Schon im Jahr 1997 sein ihm die Lenkberechtigung für vier Wochen entzogen worden. VwGH: Zu Recht ist die Berufungsbehörde bei der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom Vorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen und somit von der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG auf Grund der Bindung an das gerichtliche Strafurteil ausgegangen. Zusätzlich wurde aber zu Recht auch die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z. 1 (alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges) herangezogen, weil der Alkoholisierungsgrad 0,82 mg/l betrug. Die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt besonders schwer ins Gewicht, schon beim ersten Alkoholdelikt könnte in einem solchen Fall ein 20-monatiger Entzug ausgesprochen werden (98/11/0137 vom 20. 2. 2001). Auch wenn § 26 Abs. 8 FSG in der derzeit geltenden Fassung vom Ersttäter spricht, verbietet sich auf Grund des Größenschlusses, anzunehmen, dass eine Nachschulung nur gegenüber einem Ersttäter angeordnet werden kann. Der Ausspruch der Berufungsbehörde, dass diese Nachschulung im Fall eines Ansuchens um Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren ist, findet zwar keine gesetzliche Deckung und ist rechtswidrig. Damit werden aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil die Behörde ohnehin zur Anordnung einer Nachschulung verpflichtet gewesen wäre, vor deren Befolgung eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nicht möglich gewesen wäre. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

9.      2001/11/0179 vom 25. 2. 2003*; § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 und 5 FSG – Entzug wegen Nichtbeibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO – Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,8 mg/l Atemluftgehalt oder darüber, ist zwingend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzuordnen. Bei der Entziehung nach § 26 Abs. 2 FSG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass zumindest vorläufige Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung bestehen. An eine Anordnung nach § 26 Abs. 8 FSG sind keine anderen Rechtsfolgen geknüpft wie an eine Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG. Darin ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Entziehungsdauer den Führerschein wieder ausgefolgt erhält und 18 Monate lang ohne Beanstandung aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat. Liegt ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG vor, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung durch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (und der hiefür allenfalls nötigen Befunde) diese Eignung und Beweis zu stellen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird. Vor einem solchen Lenkberechtigungsentzug ist zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid vorliegt und bis zum Ablauf der 4-monatigen Frist oder zumindest bis Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides das amtsärztliche Gutachten beigebracht wurde oder nicht. Für die Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Eignung einer Person ist in einem solchen Verfahren kein Raum. Dies gilt auch für das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, weil § 32 Abs. 1 FSG zur Gänze auf § 26 FSG verweist.

 

10.    2001/11/0214+ vom 25. 2. 2003; § 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 Z. 1, 28 Abs. 1 FSG – Wiederausfolgung des Führerscheines; die Bezirkshauptmannschaft Baden hat den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten binnen 4 Monaten zu seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ beizubringen. In der Folge Entzug der Lenkberechtigung mit der Begründung, dass er dieser Aufforderung nicht nach gekommen ist. In jedem Fall hat der Beschwerdeführer die Wiederausfolgerung seines Führerscheins beantragt. Dieser Antrag wurde abgewiesen, der Landeshauptmann von Niederösterreich hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: Da die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass sie den Aufforderungsbescheid der Erstbehörde im Instanzenzug mit Bescheid vom 6. 12. 2000 aufgehoben hat, ist die Verpflichtung zur Beibringung dieses amtsärztlichen Gutachtens weggefallen. § 26 Abs. 5 FSG will nur Sicherstellung, dass das Gutachten beigebracht wird und die Entziehung der Lenkberechtigung bis dahin vorgesehen ist, weswegen angenommen werden muss, dass der Lenkberechtigungsentzug nur so lange Bestand haben soll, als diese Verpflichtung besteht. Die Entziehungsdauer hat hier mit der Erlassung des bezeichneten Bescheides geendet und war zu diesem Zeitpunkt, eine Zeitspanne von 18 Monaten, nicht abgelaufen, weswegen kein Grund für die Verweigerung der Wiederausfolgung des Führerscheins zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers bestand.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

11.   2003/11/0017 vom 25. 2. 2003; § 7 Abs. 3 Z. 1, Abs. 5 und § 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3 FSG, § 99 Abs. 1 lit. c StVO; Lenkberechtigungsentzug für fünf Jahre und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, weil der Beschwerdeführer am 7. 11. 2001 ein KFZ mit 0,87 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hat und hiefür rechtskräftig durch den UVS bestraft wurde. Es handelt sich um das vierte Alkoholdelikt binnen acht ein halb Jahren, wobei im Jahr 1993 ein vierwöchiger, im Jahr 1995 in 6-monatiger, im Jahr 1996 ein 14-monatiger und im Jahr 1997 ein 24-monatiger Lenkberechtigungsentzug ausgesprochen worden ist. VwGH: Der Beschwerdeführer bekämpft nur die Entzugsdauer, dies aber nicht zu Recht, diese stellt nämlich keine Ermessensentscheidung dar. Das Vorbringen, er habe seinen jugendlichen Leichtsinn überwunden, wird er in Zukunft unter Beweis stellen müssen. Eine Alkotestverweigerung ist nicht weniger verwerflich als das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die ausgesprochene Entzugsdauer ist nicht zu beanstanden, Abweisung der Beschwerde.

 

12.   2003/11/0029 vom 25. 2. 2003; § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z. 1, § 7 Abs. 5 FSG – Alkotestverweigerung; der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 12 Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet und das Lenken von Mofas, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Bereits im Jahr 1999 sei ihm die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts (0,54 mg/l) für vier Wochen entzogen worden. Am 23. 3. 2002 verschuldete der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, beging Fahrerflucht und verweigerte den Alkotest. Rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung durch den UVS des Landes Oberösterreich. VwGH: Das Argument des Beschwerdeführers, der Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand könne sich nur auf Indizien stützen, ist nicht berechtigt, weil nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG nicht nur das Lenken eines Fahrzeugs in diesem Zustand sondern auch die Alkotestverweigerung eine bestimmte Tatsache darstellt, welche zum Lenkberechtigungsentzug führt. Bei der Erstellung der Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit wurde zu Recht die besondere Verwerflichkeit einer Alkotestverweigerung betont. Eine VwGH-Beschwerde gegen den Strafbescheid des UVS ändert nichts an der Bindungswirkung – allenfalls Wiederaufnahme des Entzugsverfahren nach Aufhebung der Bestrafung wegen Alkotestverweigerung.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

13.   2001/11/0357+ vom 25. 2. 2003; § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG; § 28 und 39 SMG; Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP zur EMRK (Doppelbestrafungsverbot); der Landeshauptmann von Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für die Dauer von 30 Monaten (ohne Einrechnung der Haftzeiten) wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die große Menge an Suchtgift sei um fast das 15-fache überschritten worden. Der Beschwerdeführer habe sich als Abnehmer zur Verfügung gestellt (Beitragstäterschaft) zwischen 1997 und 2000 und 1 bis 1,2 kg Marihuana an verschiedene Konsumenten verkauft. VwGH: zur behaupteten Doppelbestrafung und Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 2 FSG ist auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. 11. 2001, B 997/01, zu verweisen. Es besteht Bindung der Kraftfahrbehörde an das rechtskräftige Strafurteil, weshalb die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG vorliegt. Auch die Behauptung dieser Tat durch die Behörde ist nicht zu beanstanden. Der Menge des Suchtmittels kommt hier aber nicht so große Bedeutung zu, wie die belangte Behörde dies dargestellt hat, weil der Großteil des Suchtmittels vom Beschwerdeführer selbst konsumiert wurde. Aus der Tatsache, dass Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 SMG gewährt wird, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Entziehungsdauer von 30 Monaten ist aber viel zu lang (hier: Zeit von mehr als drei Jahren nach Begehung der letzten Tat). Es wäre eine Entziehungsdauer angebracht, welche nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG führt.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

14.   2002/11/0029+ vom 25. 2. 2003; § 24 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 und 2 FSG; § 3 Abs. 1 Z. 4 und 18 Abs. 2 und 3 FSG-GV; kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Mandatsbescheid die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO (Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand mit 1,13 mg/l Atemluftalkoholgehalt) für vier Monate entzogen, dies gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines und nach § 26 Abs. 8 FSG die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird der Beschwerdeführer als zum Lenken von KFZ nicht geeignet angesehen, weil keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorliegt. Diese Beurteilung übernahm die amtsärztliche Sachverständige in ihr Gutachten. Dann erfolgte eine neue verkehrspsychologische Untersuchung (ohne Beziehung eines Dolmetsch) mit dem Ergebnis „nicht geeignet“ (keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung). Es folgte dann ein neuerliches negatives amtsärztliches Gutachten und wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung für die Dauer deren Bestehens entzogen, der Landeshauptmann von Steiermark hat die Berufung abgewiesen. VwGH: verkehrspsychologische Stellungnahmen können nur dann als taugliche Grundlage für ein amtsärztliches Sachverständigengutachen herangezogen werden, wenn aus ihnen nicht nur die Tests und deren Ergebnisse hervorgehend sondern auch begründet wird, warum die Ergebnisse der Tests außer der Norm liegen. Dazu bedarf es der Angabe von Grenzwerten. Bei Vorliegen unterschiedlicher Ergebnisse zur Bewertung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nach § 18 Abs. 2 FSG-GV und zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach Abs. 3 lit. c, bedarf es einer schlüssigen Begründung betreffend die Auswirkungen dieser unterschiedlichen Ergebnisse der Tests auf das Gesamtergebnis (2001/11/0102 vom 23. 4. 2002). Diesen Anforderungen genügt die hier eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme mit den Parametern „durchschnittlich, nicht normgerecht, unterdurchschnittlich, schwach durchschnittlich“ nicht. Der Beschwerdeführer hat nur ein einziges Alkoholdelikt gesetzt, weshalb begründet hätte werden müssen, warum anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer wieder alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen und die Verkehrssicherheit gefährden wird (samt Vorjudikatur).

 

15.    2002/11/0114+ vom 25. 2. 2003; § 7 Abs. 2 und 5, § 24 Abs. 1 FSG; § 43 Abs. 1 StGB; § 28 SMG; bedingte Strafnachsicht, Generalprävention ist keine Entscheidungsgrundlage; der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 32 Monate wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG entzogen und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. VwGH: der lange Tatzeitraum und die große Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes und die wiederholte Tatbegehung können nicht dazu führen, dass angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fast vier Jahren nach der Begehung der letzten Straftat verkehrsunzuverlässig sei. Die große Menge (§ 26 Abs. 2 und 6 SMG) war vor Aussetzung für das Vorliegen des Verbrechens nach § 28 SMG und kann daher bei der Erörterung nicht (nochmals) berücksichtigt werden. Die Menge nach § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG wurde nicht überschritten. Die belangte Behörde hätte dem Umstand der bedingten Strafnachsicht Bedeutung zumessen müssen (Strafurteil: unbedingte Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten). Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 FSG genügt es nicht, dass die Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, vielmehr muss die Annahme begründet sein, der betreffende wird sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen. Die vom Strafgericht ins Treffen geführten Gesichtspunkte der Generalprävention (zur unbedingten Geldstrafe) sind für die Kraftfahrbehörde bei ihrer Entscheidung nicht maßgeblich (2000/11/0235 vom 20. 9. 2001). Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich.

 

16.   2002/11/0126+ vom 25. 2. 2003*; § 1 Abs. 1 Z. 3 und § 18 Abs. 3 FSG-GV; gesundheitliche Eignung und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Bedeutung der Nachschulung; der Beschwerdeführer hat einen Pkw in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,02 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Ihm wurde die Lenkberechtigung für zehn Monate entzogen, eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische Untersuchung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ rechtskräftig angeordnet. Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung laute: derzeit nicht geeignet. Völliger Alkoholkarenz wird dringend empfohlen, kurz vor Ablauf der 18 Monatsfrist könnte eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung Auskunft über geänderte Eignungsvoraussetzungen geben. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die Nachschulung (Driver- Improvement) absolviert. Im amtsärztlichen Gutachten wird ausgeführt: nicht geeignet – derzeit mangelnde Verkehrsanpassungsbereitschaft. Daraufhin hat die BPD Wien dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer des Bestehens der gesundheitlichen Nichteignung entzogen, der Landeshauptmann von Wien hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: die belangte Behörde hat ein weiteres medizinisches Amtssachverständigengutachten eingeholt um sich in der Bescheidbegründung auf das Gutachten gestützt, welches die Erstbehörde eingeholt hat und mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme beruht hier auf einer unvollständigen Untersuchung und enthält keine schlüssige Begründung. Weil deutsch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei, wurde laut verkehrspsychologischer Stellungnahme der sonst übliche standardisierte Persönlichkeitstest nicht durchgeführt. Damit fehlt aber eine wesentliche nach § 18 Abs. 3 FSG-GV zwingend vorgeschriebene Grundlage für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Das darauf beruhende amtsärztliche Gutachten ist daher schon aus diesem Grund mangelhaft. Alkoholabhängigkeit nach § 5 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV wird nicht angenommen. Für die Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit Alkohol kommt es nicht darauf an, ob überhaupt Alkohol konsumiert oder jemand völlig abstinent ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob jemand Willens oder in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten, ist konkret zu befürchten, dass der Betroffene wieder alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt (samt Vorjudikatur). Das eine neuerliche Verfehlung „nicht mit Sicherheit ausgeschlossen“ werden kann, bedeutet noch nicht die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Der angeordneten Nachschulung kommt eine wichtige Bedeutung für die realistische Auseinandersetzung mit Trinkgewohnheiten zu. Da die verkehrspsychologische Stellungnahme aber vor Absolvierung der Nachschulung durchgeführt wurde, konnten deren Auswirkungen dieser Maßnahme gar nicht berücksichtigt werden, was das amtsärztliche Gutachten und der Bescheid mit Stillschweigen übergehen. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

17.    2002/11/0164+ vom 25. 2. 2003; § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG; § 28 Abs. 2 SMG; Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens und Lenkberechtigungsentzug; die Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung im Juli 2001. Im März 2002 Benachrichtigung von einem rechtskräftigen Strafurteil (20 Monate Freiheitsstrafe davon 16 Monate bedingt wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG). Entzug der Lenkberechtigung für zwei Jahre mit der Begründung der Begehung dieser Straftat in den Jahren 1995 – Mai 2000. VwGH: § 24 Abs. 1 FSG erlaubt die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Seit der Erteilung müssen sich somit Umstände im Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung folgt, dass bei im wesentlichen unverändertem Sachverhalt die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung entzogen oder eingeschränkt werden kann. Die angesprochenen Straftaten hat der Beschwerdeführer aber vor der Erteilung der Lenkberechtigung begangen, weswegen nur eine amtswegige Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht gekommen wäre, nicht aber ein Lenkberechtigungsentzug.

 

18.   2003/11/0012 vom 25. 2. 2003; § 35 Abs. 1 und 43 Abs. 11 sowie 36 Abs. 1 FSG; § 27 Abs. 1 VwGG – Säumnisbeschwerde; eine Säumnisbeschwerde gegen einen Landeshauptmann (Auer als Berufungsbehörde im Entzugsverfahren) ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, weil erst der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss (8. 132 B-VG). Nach § 43 Abs. 11 FSG ist das Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen, weil dieses schon vor dem 1. 8. 2002 anhängig war, weswegen die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark zur Entscheidung gegeben ist. Beim Verwaltungsgerichtshof kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht eines Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden, weil erst ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gestellt werden muss. Zurückweisung der Säumnisbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

19.   2002/11/0209+ vom 18.3.2003; § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 FSG; gesundheitliche Eignung – gelegentlicher Cannabiskonsum; § 14 Abs. 5 FSG-GV; § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung; § 68 und 69 AVG; Lenkberechtigungsentzug mangels gesundheitlicher Eignung wegen „floridem Cannabismißbrauch“ durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz nach Vorlage einer nervenfachärztlichen Stellungnahme und Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens mit dem Ergebnis: bedingte Eignung – Befristung auf ein Jahr, regelmäßige nervenfachärztliche Kontrolle und Harnuntersuchung alle zwei Monate. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz hat die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG eingeschränkt (Befristung auf ein Jahr unter der Bedingung der regelmäßigen nervenfachärztlichen Kontrolle und Harnuntersuchung alle zwei Monate). Ein Jahr später wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse B ohne Einschränkung erteilt. Nach einer Gendarmerieanzeige hätte der Beschwerdeführer mehrmals Cannabis erworben und solche Zigaretten geraucht, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Auf der Grundlage einer nervenfachärztlichen Stellungnahme wurde ein amtsärztliches Gutachten erstattet und hat die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Beschwerdeführer die Gültigkeit der Lenkberechtigung mit einer Befristung auf ein Jahr eingeschränkt und die Bedingung auferlegt, regelmäßig nervenfachärztliche Kontrollen durchzuführen und alle acht Wochen eine Harnkontrolle vornehmen zu lassen. Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg. VwGH: Mit der Erteilung der Lenkberechtigung ohne Einschränkungen war das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung abgeschlossen. § 24 Abs. 1 FSG erlaubt den Lenkberechtigungsentzug oder die Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht mehr gegeben ist. Seit der Erteilung der Lenkberechtigung müssen sich somit die Umstände entscheidend geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass diese ohne Vorliegen von Wiederaufnahmegründen weder Entzogen noch eingeschränkt werden darf. Die vor der Einschränkung der Lenkberechtigung verwirklichten Tatsachen dürften somit nicht mehr für die Entziehung herangezogen werden. Ein „gehäufter Mißbrauch“ im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV liegt hier nicht vor, es genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Mißbrauch, sondern muß es sich um häufigen Mißbrauch innerhalb kurzer Zeit handeln, ohne dass aber der Nachweis einer Abhängigkeit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat aber bloß gelegentlich Cannabis konsumiert, dies beeinträchtigt die gesundheitliche Eignung noch nicht (2001/11/0024 vom 4.7.2002).

 

20.   2002/11/0039 vom 18.3.2003; gesundheitliche Eignung – psychische Erkrankung; § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 2 FSG; § 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV; § 29 Abs. 1 FSG; kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Wien für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung (paranoide wahnhafte Erkrankung und verminderte kraftfahrspezifische Leistungsparameter). VwGH: bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs. 1 FSG-GV die Einholung einer psychologischen fachärztlichen Stellungnahme vor. Diese beurteilt die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mit. Dies im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 FSG-GV, wonach eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten Untersuchungsstelle abgegeben werden darf. Bei der kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfähigkeit handelt es sich um die Leistungsfähigkeit nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV welche sich aus den nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit unter Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt (2000/11/0169 und 2002/11/0061j vom 28.5.2002). Psychische Krankheiten schließen nach § 13 FSG-GV die Eignung zum Lenken von KFZ nicht schlechthin aus sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten im Straßenverkehr und somit auf das Fahrverhalten von Einfluß sein kann. Dies hat der Amtsarzt bei Erstellung seines Gutachtens nach § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die in der fachärztlichen Stellungnahme geforderte psychiatrische und medikamentöse Behandlung abgelehnt, weswegen die Annahme, er sei auch nicht bedingt geeignet zum Lenken von KFZ im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV nicht zu beanstanden ist. Mit der bloßen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung der Einnahme der Medikamente könnte somit nicht das Auslangen gefunden werden, weswegen die Entziehung der Lenkberechtigung vorzunehmen war. Die Überschreitung der 3-monatigen Entscheidungspflicht nach § 29 Abs. 1 FSG macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig, der Beschwerdeführer hätte mit einem Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG vorgehen können.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

21.   2002/11/0254+ vom 18.3.2003; § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG – Einschränkung (Befristung) der Lenkberechtigung; § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 FSG; § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG; im Zuge einer Schwerpunktkontrolle wurde der Beschwerdeführer angehalten und haben die Straßenaufsichtsorgane eine Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt und eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt, welche ergab, dass eine Drogenbeeinträchtigung und eine Fahruntüchtigkeit vorliegt – vorläufige Führerscheinabnahme. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vorläufig für vier Monate entzogen und den Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten vor Wiederausfolgung des Führerscheins über die gesundheitliche Eignung beizubringen. In der Vorstellung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, nicht suchtmittelbeeinträchtigt gewesen zu sein. Der Amtsarzt hat eine verkehrspsychologische Stellungnahme gefordert, in welcher eine bedingte Eignung festgestellt wurde mit der Bemerkung, dass eine Teilnahme an einem Nachschulungskurs für drogenauffällige Lenker angeordnet werden soll. Für eine vorläufige Kontrolle soll eine gestaffelte Befristung angeordnet werden. Im amtsärztlichen Gutachten wird der Beschwerdeführer als bedingt geeignet zum Lenken von Kfz bezeichnet. Darauf hin hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG die Lenkberechtigung auf sechs Monate befristet (ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens). Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat die dagegen erhobenen Berufung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die 6-monatige Befristung ab Erstattung eines im Berufungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachtens gilt, also bis 22.4.2003; VwGH: es geht in diesem Verfahren nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Kfz in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine rechtskräftige Bestrafung dazu liegt nicht vor und hat die belangte Behörde auch dazu keine Feststellungen getroffen. Einer Befristung liegt die Annahme zu Grunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar geeignet ist zum Lenken von Kfz, diese Eignung aber nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und eine nachärztliche Untersuchung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine „Krankheit“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG festgestellt worden ist, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung führenden Verschlechterung gerechnet werden muß. Es muß daher nach dem amtsärztlichen Gutachten mit einer Verschlechterung gerechnet werden (Vorjudikatur). Solche Feststellungen fehlen im amtsärztlichen Gutachten, eine Suchtmittelabhängigkeit wird nicht festgestellt. Eine solche hätte nach § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. b FSG-GV zu einem Lenkberechtigungsentzug führen müssen (§ 14 Abs. 1 FSG-GV). Ein gelegentlicher Cannabiskonsum berührt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nicht. Eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme war daher mangels eines solchen Verdachts nicht nötig.

 

22.   2001/11/0343 vom 18.3.2003; §§ 3 Abs. 1 Z. 3, 3 Abs. 4, 6 Abs. 1 Z. 3-5, Abs. 2, 8 Abs. 5 FSG-GV; Beobachtungsfahrt, Handamputation – Körperersatzstück. Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen A und B auf mehrspurige Fahrzeuge. Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auch auf die Klasse A wurde abgewiesen. VwGH: Bei mangelnden Sehvermögen ist nach der Rechtsprechung § 8 Abs. 5 FSG-GV lex specialis zu § 3 Abs. 4, weswegen eine Beobachtungsfahrt nicht möglich ist. Das selbe gilt für Defekte nach § 6 Abs. 1 Z. 5, wenn nicht zu Erkennen ist, wie diese durch erlangte Geübtheit ausgeglichen werden könnte. Das sichere Beherrschen einspuriger Fahrzeuge ist daher nicht gegeben. Daran ändert auch das Verwenden eines Körperersatzstücks nichts.

 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

23.   2002/11/0259+ vom 18.3.2003; § 17 AVG; Akteneinsichtnahme des Zulassungsbesitzers im Falle von Lenkerauskunftsersuchen; an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin hat die BPD Linz nach § 103 Abs. 2 KFG ein Lenkerauskunftsersuchen gerichtet und gab diese bekannt, dass sie damals das bezeichnete Fahrzeug selbst gelenkt habe. Daraufhin hat sie ein schriftliches Ersuchen auf Gewährung der Akteneinsicht (mit einem etwas frühgewandten Wortlaut) gestellt und, da die BPD Linz über diesen Antrag nicht entschieden hat, einen Devolutionsantrag eingebracht, dem der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16.10.2002 stattgegeben, den Akteneinsichtsantrag aber zurückgewiesen hat, weil die Verweigerung der Akteneinsicht immer eine Verfahrensanordnung, nicht aber einen Bescheid darstelle. Eine bescheidmäßige Erledigung sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher diesbezüglicher Antrag eine bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich. Die dagegen erhobene Berufung hat der UVS des Landes Oberösterreich als unbegründet abgewiesen. VwGH: aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei in einem anhängigen Verfahren nur eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Dieser Grundsatz kommt aber in solchen Verfahren nicht zum Tragen, in denen ein die Angelegenheit abschließender erledigender Bescheid nicht in Betracht kommt. In solchen Verfahren hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen. Eine solche Konstellation war im vorliegenden Fall gegeben. Es liegt ein Administrativverfahren vor, in welchem der Zulassungsbesitzer Partei ist und kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergeht. Da ein Verwaltungsstrafverfahren zum beantragten Einsichtnahmezeitpunkt nicht anhängig war, konnte es auch keinem Zweifel unterliegen, auf welches Verfahren sich das Akteneinsichtsbegehren bezogen hat. Wenn man auf Grund der sprachlichen Formulierung den Antrag als undeutlich deutet, dürfte dieser keinesfalls als unzulässig zurückgewiesen werden sondern hätte vielmehr die Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern gehabt, klar zu stellen, was er will. In Aufhebung des Bescheides des UFS des Landes Oberösterreich vom 5.12.2002 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.

 

24.   2002/11/0062+ vom 18.3.2003; § 7 Abs. 2 Z. 3 und 5 FSG; § 75 StGB – Mord; Generalprävention – Nebenstrafe; der Beschwerdeführer hat 1997 seinen Schwiegervater durch mehrere Messerstiche getötet. Vorerst Verurteilung wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Landesgericht Ried im Innkreis dem Beschwerdeführer wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Abweisung der Berufungen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 3.9.2001 für fünf Jahre entzogen. VwGH: Der Beschwerdeführer war unbescholten und ist die Tat in einer familiären Ausnahmesituation begangen worden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegt psychiatrische Gutachten ergab keine besondere Aggressionsneigung. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei fünf Jahre nach Verbüßung der Freiheitsstrafe erst wieder Verkehrszuverlässig (das währe erst im Jahre 2017!) kann mit dem sich aus § 7 Abs. 1 FSG sich ergebenden Verwaltungszwecken, die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch verkehrsunzuverlässige Lenker zu verhindern, nicht vereinbart werden. Der Lenkberechtigungsentzug ist keine Nebenstrafe, keine Sühnegedanken, keine generalpräventiven Erwägungen im Entzugsverfahren.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

25.   2002/11/0143+ vom 18.3.2002*; § 3 Abs. 1 Z. 3, § 8 und § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG; §§ 2, 3, 5, 14 und 17 FSG-GV; Einschränkung der Lenkberechtigung – gesundheitliche Eignung – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2001, 2001/11/0266* hingewiesen (Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es für die Annahme einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kein ausreichendes Ermittlungsergebnis gab. Es wurde eine Nachschulung absolviert und das gesetzte Verhalten hinterfragt, damit war die Rückfallgefahr vorerst minimiert). Im zweiten Rechtsgang hat der Beschwerdeführer Leberwerte vorgelegt und eine weiter verkehrspsychologische Untersuchung gemacht. Auf deren Grundlage hat der Amtsarzt ein neuerliches Gutachten erstattet, in welchem der Beschwerdeführer als bedingt geeignet zum Lenken von Kfz der Klasse B bezeichnet wird. Der Landeshauptmann von Salzburg hat der Berufung nun insoweit Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung „unter der Bedienung erteilt“ wird, dass er alle drei Monate Leberfunktionsparameter vorlegt und sich einer regelmäßigen psychotherapeutischen Betreuung zu unterziehen hat und diesbezügliche Behandlungsbestätigungen der Behörde vorlegt. VwGH: hier handelt es sich entgegen dem Bescheidwortlaut nicht um eine Erteilung sondern um eine Einschränkung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG. Es wurde keine Krankheit festgestellt und daher folgerichtig die Lenkberechtigung auch nicht befristet. Eine völlige Alkoholabstinenz wird weder vom Führerscheingesetz noch von der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kfz schließt die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht aus. Es bedürfte viel mehr konkreter Umstände, die den Schluß zu lassen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten, es sei konkret zu befürchten, dass der Betreffende wieder Alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen wird. Warum dies trotz der Absolvierten Nachschulung zwar nicht jetzt, aber in Zukunft zu befürchten sie soll, wenn er die aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt, ist nicht nachvollziehbar .

 

26.   2002/11/0161+ vom 29. 4. 2003: §§ 12, 15, 144 und 145 Abs. 1 Z. 1 StGB (schwere Erpressung) General- und Spezialprävention beim Lenkberechtigungsentzug; Nichteinrechnung der Strafhaft; § 20 StVG; § 7 Abs. 2 und 4 FSG; mit Urteil des OLG Wien wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung bestätigt, weil dieser mit zwei weiteren Personen versucht hat, durch gefährliche Drohung die Bezahlung von ATS 10 Mio. zu erpressen, da ansonsten Lebensmittel vergiftet werden und die Medien davon informiert werden. Sie hätten damit mit dem Tod und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht. VwGH: auf Grund des demonstrativen Charakters des § 7 Abs. 4 FSG sind auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsache heranzuziehen, die in dieser Aufzählung nicht genannt sind, wenn der Unrechtsgehalt und die Bedeutung der Tat den im Gesetz genannten Straftaten gleichkommt (99/11/0355 mwN vom 14.3.2000). Es ist zwar auch nach dem FSG zulässig, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung der Haftzeiten festzusetzen, jedoch nur dann, wenn es aus bestimmten Gründen über das Wohlverhalten während der Haftzeit hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis zu stellenden Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diese Prognose einzubeziehen, weil die Verhängung der Strafe neben anderen Zwecken auch der Spezialprävention dient. Nach § 20 StVG soll der Strafvollzug den Verurteilten zu einer anderen Lebenseinstellung bewegen. Der Lenkberechtigungsentzug ist keine Nebenstrafe mit dem Zweck, begangene Straftaten zu sühnen und durch abschreckende Wirkung generalpräventiv zu wirken. Die Auffassung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, der Beschwerdeführer sei besorgt ob er 2006, also für neun Jahre (nach Abschluß der Straftaten) verkehrszuverlässig, ist verfehlt. Im Strafurteil waren für die Freiheitsstrafe von sechs Jahren wesentlich generalpräventive Erwägungen ausschlaggebend (bei Unbescholtenheit), war es für die Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht maßgeblich ist. Aufhebung des Berufungsbescheides.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

27.   2002/11/0216+ vom 29. 4. 2003; § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB – schwere Körperverletzung; § 43 Abs. 1 StGB – bedingter Strafausspruch - § 269 StGB – Widerstand gegen die Staatsgewalt; § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG; zwei Jahre Lenkberechtigungsentzug unter Anordnung einer Nachschulung, weil der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen Staatsgewalt und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt wurde. VwGH: diese Entziehungsdauer ist bedeutend zu lang. Die zitierten Verwaltungsstrafen lagen alle vor Erteilung der Lenkberechtigung. Eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes führt nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit. Der Ausspruch über die Dauer des Lenkberechtigungsentzugs ist mit dem Entzug selbst untrennbar, weshalb die verfügte Entziehung zur Gänze aufzuheben ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die Anordnung einer Nachschulung nicht angefochten hat, so war diese dennoch aufzuheben, weil dies nach § 24 Abs. 3 FSG den Lenkberechtigungsentzug voraussetzt, mit dessen Aufhebung die Grundlage für die Anordnung der Nachschulung fehlt.

 

28.   2001/11/0251 vom 29.4.2003; § 24 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 FSG – amtsärztliches Gutachten; § 14 Abs. 4 FSG-GV – chronische Alkoholabhängigkeit; § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a FSG-GV; mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Mofas und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen beizubringen. Auf der Grundlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und einem amtsärztlichen Gutachten hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin der Klasse B entzogen und das Lenken von Mofas und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und sie verpflichtet, den Führerschein abzugeben. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: die Berechtigung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs. 5 FSG kann hier nicht mehr geprüft werden, es handelt sich beim angefochtenen Bescheid um einen Entzugsbescheid. Ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren ist für die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides unerheblich. Das Argument der 20-jährigen unauffälligen Fahrpraxis ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bezogen ist und die Behörde die Fahrtauglichkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu beurteilen hat. Zu § 14 Abs. 4 FSG-GV (Substitutionstherapie nach Opiatmißbrauch) ist das amtsärztliche Gutachten mangelhaft, weil sich daraus nicht ergibt, ob dieses Suchtmittel oder die Arzneimittel die überhaupt geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen. Da die Beschwerdeführerin nun unbestritten Alkoholabhängig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 erster Fall FSG-GV ist, hatte die belangte Behörde zu recht die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

29.   2002/11/0110+ vom 29.4.2003*; gesundheitliche Eignung; § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 FSG; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung Bluthochdruck und Tachykardie; § 3 Abs. 1 Z. 4, § 5, § 10, § 14 und § 17 FSG-GV; wegen eines Alkoholdelikts hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer rechtskräftig die Lenkberechtigung für vier Monate, gerechnet ab vorläufiger Führerscheinabnahme am 28.7.2001 entzogen, eine Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Die amtsärztliche Sachverständige dieser Behörde bezeichnet den Beschwerdeführer in ihrem Gutachten als nicht geeignet zum Lenken von Kfz der Gruppe 1, weil die kraftfahrspezifische Leistungsqualität nicht ausreiche und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bedingt gegeben sei, außerdem bestehe Bluthochdruck und Tachykardie. Das Gutachten bezieht sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme, nach welcher die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen insgesamt reduziert und in Teilbereichen nicht mehr ausreichend seien, geringe Anzeichen erhöhter Risikobereitschaft bestünden und regelmäßig verstärkter Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden könne. Daraufhin entzog die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 11.10.2001 für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und verbot ihm gleichzeitig das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Der Landeshauptmann von Salzburg hat die dagegen eingebrachte Berufung nach Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens mit der Begründung abgewiesen, dass die erforderliche Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehle, der Gamma-GT-Wert liege nun im erhöhten Bereich. VwGH: auf Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit 1 FSG-GV hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht gestützt, es wurde auch kein Verdacht im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV (Alkohol-, Suchtmittel- bzw. Arzneimittelabhängigkeit), weswegen kein fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eingeholt wurde. Das Vorliegen einer Herz- und Gefäßerkrankung im Sinne des § 10 Abs. 3 FSG-GV wurde nicht angenommen, weswegen die Erwähnung des Bluthochdrucks ohne Bedeutung ist, es kann auf sich beruhen, welche Bedeutung der geringfügig erhöhte Gamma-GT-Wert bei sonst unauffälligen Laborwerten hätte.

Der Beschwerdeführer erweist zu Recht auf das Erkenntnis vom 27.11.2001, 2001/11/ 0266, wonach es für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf ankommt, ob Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden könne, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten, es sei konkret zu befürchten, dass wir in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnehmen werden. Ein derartiger Schluß kann auf Grund der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht gezogen werden. Bei zahlreichen Besitzern einer Lenkberechtigung wird es nicht möglich sein, die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes mit Sicherheit auszuschließen. Auch die festgestellte erhöhte Alkoholtoleranz (social drinker). Der Beschwerdeführer hat an der Nachschulung aktiv teilgenommen, sein Alkoholdelikt selbst kritisch hinterfragt und ein Problembewußtsein bezüglich „Drink and Drive“ entwickelt. Die Meinung der belangten Behörde, die Nachschulung habe in ihrer Wirkung nach vier Monaten bereits nachgelassen, würde die Sinnhaftigkeit dieser zwingend vorgesehenen Anordnung in Frage stellen.

 

30.   2003/11/0119 vom 23.5.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung; § 26 Abs. 3 und 7 FSG; 6-wöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen; auf Grund eines Abänderungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark hat der VwGH mit Beschluß vom 24.10.2000, 2000/11/0178 das Verfahren als gegenstandslos erklärt und eingestellt. Der Landeshauptmann hat die Entzugsdauer von sechs auf zwei Wochen reduziert, weil sich im Verwaltungsstrafverfahren herausgestellt hat, dass die erste angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorliegt. Gegen diesen Abänderungsbescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung dieser im Beschluß vom 28.11.2000, B 1835/00, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß vom 4.7.2000, A 2002/15, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 26 Abs. 3 und die Wortfolge „drei und“ § 26 Abs. 7 FSG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14.3.2003, G 203/02 u.a., diese Anträge abgewiesen. VwGH: Eine Wertung der Tat ist nach § 26 Abs. 3 FSG nicht vorgesehen, diese im Gegensatz zu § 7 Abs. 4 FSG. Die Behandlung der Beschwerde gegen den UVS-Bescheid im Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2000, 2000/02/0019, abgelehnt. Gegen die Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 131 km/h (nach Berücksichtigung der Meßtoleranz) bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Dass vor dem UVS im Verwaltungsstrafverfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist nicht von Relevanz, weil keine Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung betreffend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht (vgl. Vorjudikatur). Das verwendete Lasergerät war geeicht und ist dem Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Bedienung dieses Gerätes zuzutrauen. Ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen mußte nicht durchgeführt werden, da es keine konkreten Hinweise auf einen Defekt des Gerätes gibt. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

31.   2002/11/0060+ vom 23.5.2003; § 25 Abs. 1 und 2 § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG – gesundheitliche Eignung; Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung; Wiedererteilung der Lenkberechtigung; Entzug der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung nachdem dem Beschwerdeführer vorher die Lenkberechtigung für acht Monate wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Alkoholdelikt) entzogen worden. Abweisung des Wiedererteilungsantrages des Beschwerdeführers und der Hinweis auf die Tatsache, dass seit dem Entzug mehr als 18 Monate vergangen sind und somit die Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschen sei. VwGH: durch die Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung ist die Entziehungszeit nach § 25 Abs. 3 FSG nicht abgelaufen und ist nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschen. Daran hat das in Kraft treten des Führerscheingesetzes nichts geändert, außer das im § 75 Abs. 2 a KFG vorgesehen war, dass die Nichtbefolgung zu einer Verlängerung der Entziehungszeit von drei Monaten führt. Da die Bezirkshauptmannschaft Krems einen vorübergehenden Lenkberechtigungsentzug nach § 74 Abs. 1 KFG ausgesprochen hat, ist die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entziehungszeit wieder aufgelebt, unabhängig davon, ob der Führerschein wieder Ausgefolgt wurde oder nicht (vgl. Vorjudikatur). Die Entziehungsdauer endet mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung. Auf den Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens durfte die belangte Behörde aber nicht abstellen. Sie hätte den Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ermitteln müssen, wenn der Wiederausfolgungsantrag vor Ablauf der 18 Monatsfrist gestellt wurde. Aufhebung des Berufungsbescheides.

 

32.   2003/11/0059+ vom 23.5.2003; § 25 Abs. 2 FSG; kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit – gesundheitliche Eignung – Beobachtungsfahrt; Lenkberechtigungsentzug wegen gesundheitlicher Nichteignung auf Grund einer Beobachtungsfahrt und einem amtsärztlichen Gutachten. Keine ausreichende Überblicksgewinnung, keine Beobachtung des Nachfolgeverkehrs beim Überholen, Schwierigkeiten beim Einparken. VwGH: der Landeshauptmann von Salzburg hat den Lenkberechtigungsentzugbescheid nicht auf eine mangelnde fachliche Befähigung der Beschwerdeführerin gestützt, sondern auf deren gesundheitliche Nichteignung (keine entsprechende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit) und psychosomatische Verlangsamung. Diese amtsärztliche Feststellung hätte nach § 17 Abs. 2 FSG-GV zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung führen müssen, stand diese Feststellung doch im Zusammenhang mit dem Alter der Beschwerdeführerin (geb. 1917). Der Verzicht auf die Einholung dieser Stellungnahme als Grundlage für das amtsärztliche Gutachten stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, welche den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG behaften. Aufhebung des Berufungsbescheides.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

33.   2003/11/0128+ vom 23.5.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz; § 26 Abs. 3 und 7 FSG; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer am 29.7.2001 in der Schweiz 144 statt der erlaubten 80 km/h gefahren ist. Das Straßenverkehrsamt des Kantons Graublinden hat ihm für die Dauer von sechs Monaten das Recht aberkannt, Kfz in der Schweiz und Liechtenstein zu lenken. 800 SF Geldstrafe wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach 8.32 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV). Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7.1.2002 die Lenkberechtigung wegen dieses Vorfalls für die Dauer von zwei Wochen entzogen. VwGH: der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14.3.2003, G 203/02 u.a., den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des § 26 Abs. 3 und einer Wortfolge des Abs. 7 FSG abgewiesen. § 26 FSG stellt zu den § 7, 24 und 25 FSG die lex specialis dar, auch die Wertung der Tat nach § 7 Abs. 4 FSG hat zu entfallen. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 8 FSG ergibt sich aus § 26 Abs. 7, dass ein Lenkberechtigungsentzug erst zulässig ist, wenn das Verwaltungsstrafverfahren mit „Strafbescheid“ abgeschlossen ist. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Einbeziehung einer Bestrafung durch eine ausländische Behörde. Da in Österreich Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorliegt, wird der Berufungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

 

34.   2003/11/0126 (früher: 2001/11/0193) vom 23.5.2003*; Geschwindigkeitsüberschreitung – Lenkberechtigungsentzug; § 7 Abs. 3 Z. 4 und § 26 Abs. 3 und 7 FSG; § 31 Abs. 1 FSG; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, weil der Beschwerdeführer am 17.8.2000 sein Motorrad im Ortsgebiet mit 121 statt der zulässigen 50 km/h gelenkt hat (Ersttäter) durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Salzburg. VwGH: die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Verfassungsgemäßheit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Bestimmungen des Führerscheingesetzes. Im Erkenntnis vom 14.3.2003, G 203/02 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof aber die diesbezüglichen Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen, weswegen dieser Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss. Auch das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil § 32 Abs. 1 FSG auf § 26 verweist (auch im gegenständlichen Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 4.7.2002, 2002/22, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 26 Abs. 3 und eines Passus des Abs. 7 FSG gestellt).

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

35.   2003/11/0122+ vom 24.6.2003; Geschwindigkeitsüberschreitung, § 7 Abs. 3 Z. 4 und § 26 Abs. 2 und 7 FSG; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, weil der Beschwerdeführer 159 statt der erlaubten 80 km/h gefahren ist. Abweisung der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren durch den UVS für die Steiermark. Abweisung der Berufung im Entzugsverfahren durch den Landeshauptmann von Steiermark. VwGH: auf Grund der Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Bestrafungen steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 13.5.1999 die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z. 10a StVO begangen hat. Keine Bindung besteht aber an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, was die belangte Behörde verkannt hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit bestritten. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

36.   2003/11/0132* (früher: 2001/11/0178) vom 24.6.2003; § 26 Abs. 1 FSG – Lenkberechtigungsentzug und Civil Right; die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für vier Wochen entzogen, weil er am 2.2.2001 seinen Pkw in Mauerkirchen auf der Badstraße mit 0,41 mg/l gelenkt hat. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich. VwGH: der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. 7. 2002, A 2002/28, an den VfGH auf der Grundlage der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, die Wortfolge „bis 1b“ in § 7 Abs. 3 Z. 1 und § 26 Abs. 1 FSG (weitere Eventualanträge) als Verfassungswidrig aufzuheben. Im Erkenntnis vom 14.3.2003, G 203/02 u.a., hat der VfGH diesen und eine Reihe anderer solcher Anträge des VwGH als unbegründet abgewiesen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Ersttäter ist und das Ausmaß der Alkoholisierung 0,41 mg/l betrug. Mit den verfassungsrechtlichen Bedenken ist der Beschwerdeführer auf das zitierte VfGH-Judikat zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass es sich beim Entzug der Lenkberechtigung um eine Entscheidung über ein Civil Right im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt. Auch das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, Abweisung der Beschwerde.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

37.   2003/11/0138 vom 24.6.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 StVO; 6-wöchiger Lenkberechtigungsentzug; § 26 Abs. 3 und 7 FSG; die BPD Graz hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für sechs Wochen entzogen, weil er am 23.9.1999 mit 180 anstatt der erlaubten 100 km/h gefahren ist. Schon ein Jahr vorher sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen wegen einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung (121 statt 70 km/h) entzogen worden. Der UVS im Land Niederösterreich hat der Berufung gegen das Straferkenntnis nur hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben. Der Landeshauptmann von Steiermark hat die Berufung im Entzugsverfahren abgewiesen. Bis zur Entscheidung des UVS wurde das Berufungsverfahren ausgesetzt. Mit Antrag vom 8.8.2002 A 2002/34, hat der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, eine Wortfolge in § 26 Abs. 3 und dem Passus „3und“ in § 26 Abs. 7 FSG als Verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 14.3.2003, G 203/02 u.a. hat der VfGH diesen Antrag abgewiesen. VwGH: die belangte Behörde hat die Beamten als Zeugen einvernommen und die Eichung des verwendeten Lasergerätes festgestellt. Kein Hinweis auf eine Fehlmessung. Abzug der Meßtoleranz von 3 % wurde vorgenommen und daher eine Geschwindigkeit von 174 km/h zur Last gelegt. Der Landeshauptmann hat die Feststellungen des UVS im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung im Entzugsverfahren zu Recht übernommen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die vom UVS durchgeführten Ermittlungen haben nichts ergeben, was gegen die Richtigkeit der Messung spricht. Anderes zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Auch wenn der erstinstanzliche Entziehungsbescheid erst am 19.10.2000 und somit mehr als ein Jahr nach Tatbegehung ergangen ist, ist die Entscheidung nicht rechtswidrig, weil das Entzugsverfahren bereits am 12.11.1999 eingeleitet worden ist. Auf die Zeit zwischen Tat und Erlassung des Lenkberechtigungsentzugsbescheides kommt es nicht an (99/11/0210 und 2001/11/0056 vom 24.4.2001). Abweisung der Beschwerde.

 

38.   2003/11/0123 vom 24.6.2003; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG und § 20 Abs. 2 StVO – Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinentzug; die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat eine Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 StVO (165 statt 100 km/h) verhängt. Die BPD Wien hat wegen dieser Tat die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen und die gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der UVS im Land Niederösterreich hat die Berufung gegen den Strafbescheid abgewiesen, der Landeshauptmann von Wien hat die Berufung gegen den Lenkberechtigungsentzugsbescheid abgewiesen und auf die rechtskräftige Bestrafung wegen dieses Delikts hingewiesen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Meldungsleger als erwiesen anzunehmen. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.7.2002, A 2002/19 an den VfGH den Antrag gestellt, § 26 Abs. 3 und eine Wortfolge des § 26 Abs. 7 FSG als Verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 14.3.2003, G 203/02 u.a. diesen Antrag abgewiesen. VwGH: das Einbringen einer VwGH-Beschwerde gegen das Berufungserkenntnis des UVS im Verwaltungsstrafverfahren endet an der Rechtskraft der Bestrafung nichts. Die 3%-ige Messtoleranz beim Messwert des Lasergerätes wurde bereits abgezogen. Das Gerät war geeicht, die Erwägungen der belangten Behörde zur Einhaltung der Bedienungsanleitung sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Einem geschulten Beamten ist die Ordnungsgemäße Bedienung dieses Gerätes zuzutrauen. Eine Messung auf eine Distanz von 452 m ist möglich, es war entgegen den Beschwerdeausführungen zum Tatzeitpunkt noch nicht finster. Das beantragte Gutachten war nicht einzuholen, weil es keine konkreten Hinweise auf einen Defekt des Meßgerätes gibt. Wenn im Erstbescheid die Führerscheindaten falsch angegeben wurden, ändert dies an der Rechtmäßigkeit des Entzugsbescheides nichts.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

39.   2001/11/0174+ vom 24.6.2003; Befristung der Lenkberechtigung; § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG; Bluthochdruck – Sehvermögen, § 8 FSG und § 3, § 5 und § 14 und 2 Abs. 4 FSG-GV; 4-monatiger Lenkberechtigungsentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,13 mg/l Atemluftalkoholgehalt am 19.5.1999. Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund einer verkehrspsychologischen Untersuchung: nicht geeignet zum Lenken von Kfz. Der Landeshauptmann von Tirol hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. VwGH: wegen eines neuerlichen Alkoholdelikts wenige Monate nach diesem Vorfall sei nach Ansicht des Amtsarztes ein neuerlicher Alkoholmißbrauch der Beschwerdeführerin zu befürchten und die weitere Entwicklung des Bluthochdrucks und des Sehvermögens nicht vorhersehbar. Im Gutachten wird die Beschwerdeführerin aber als „fahrtauglich“ bezeichnet. Eine verkehrspsychologische Untersuchung, welche älter als sechs Monate ist, darf nicht mehr berücksichtigt werden. Die Annahme eines Alkoholmißbrauchs ist daher verfehlt. Auch das zweite Alkoholdelikt lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides schon mehr als ein Jahr zurück. Der Bluthochdruck mit 140/100 ist als leicht zu bezeichnen, die Sehfähigkeit mit einem Visus von 0,9/0,9 ist im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG-GV in Hinblick auf die Gruppe 1 ausreichend. Das eine rechtserhebliche Verschlechterung zu befürchten ist, ergibt sich aus den Gutachten nicht. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

40.   2003/11/0139 vom 24.6.2003; Verweigerung der Blutabnahme - § 99 Abs. 1 lit. c und § 5 Abs. 6 StVO; § 26 Abs. 8 FSG; 4-monatiger Lenkberechtigungsentzug und Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen; Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach verkehrspsychologischer Untersuchung wegen Alkotestverweigerung. Der dagegen erhobenen Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine Folge gegeben. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet hat. Unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer den Alkotest abgelehnt, dann auch die Blutabnahme. Am 8.8.2002 hat der VwGH zu A 2002/35 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Teile der angewendeten Bestimmung des § 26 FSG als Verfassungswidrig aufzuheben, diesen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit der Erkenntnis vom 14. 3. 2003, G 503/02 u.a., abgewiesen. VwGH: das vorerst von einer Alkotestverweigerung ausgegangen wurde, lag an Kommunikationsprobleme zwischen den GP Wattens und GP Hall in Tirol. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen. Keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Sinne der Aktenlage. Der Beschwerdeführer ist mit Verletzungen in das Krankenhaus eingeliefert worden und hat den Alkotest unter Hinweis auf die Verletzungen abgelehnt. Es nicht rechtswidrig, wenn in dieser Situation das Straßenaufsichtsorgan die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 6 STV bejaht und zur Blutabnahme auffordert. Die Unmöglichkeit des Alkotests wurde somit vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht. Dieser kann somit nicht mit Recht einwenden, er wäre objektiv zum Alkotest in der Lage gewesen (98/02/0090 vom 24.8.2000). Die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO rechtfertigt nach § 26 Abs. 2 FSG einen 4-monatigen Lenkberechtigungsentzug – Abweisung der Beschwerde.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

41.    2003/11/0046 vom 24.06.2003; § 19 AVG, Ladungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung; § 11, 12 und 14 SMG; im Ladungsbescheid führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheinen müsse, für den Fall der Nichtbefolgung wird eine Zwangsstrafe von € 100,00 angedroht. Bei einer Verkehrskontrolle sei ein Joint gefunden worden. 1998 seit er bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch nach § 27 Abs. 1 SMG angezeigt worden.

VwGH: Infolge Androhung einer Zwangsstrafe besteht kein Zweifel, dass es sich um einen Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG handelt und nicht um eine formlose Ladung. Dagegen ist nach § 19 Abs. 4 kein Rechtsmittel zulässig. Grundsätzlich ist an einem solchen Fall infolge gebotener Raschheit ein Ladungsbescheid zulässig (Vorjudikatur). Voraussetzung ist aber, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass im Zeitpunkt der Ladung ein Suchtgiftmißbrauch vorliegt, diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Annahme von Suchtgiftmißbrauch, welcher nur kurz zurückliegt, ist nicht gerechtfertigt, die angeführte Anzeige an die Staatsanwaltschaft Feldkirch liegt 5 Jahre zurück. Aufhebung des Ladungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft.

 

42.   2003/11/0066 vom 24.06.2003; Erteilung der Lenkberechtigung; Zuckerkrankheit mit Insulintherapie; § 24 Abs. 1 Z.2, § 3 Abs. 1 Z.3 sowie §§ 5 und 8 FSG; § 11 FSG-GV-Sehkraft (Bedingung: Brille tragen); die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A und B 5 Jahre befristet und angeordnet, dass alle 12 Monate eine Kontrolluntersuchung betreffend Zucker.

VwGH: Der Beschwerdeführer hatte keine unbefristete Lenkberechtigung deren Gültigkeit durch § 24 Abs. 1 Z.2 FSG durch eine Befristung hätte eingeschränkt werden können. Hier handelt es sich um die neuerliche Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung wenn sich der Bescheid daher auf diese Bestimmung stürzt ist dies rechtswidrig, was aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil auch in diesem Fall die Vorschriften des § 8 Abs. 3 FSG in Verbindung mit FSG – Gesundheitsverordnung zur Anendung kommen. Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung ist nach § 8 Abs. 3 Z.2 FSG gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit dem Verlust oder mit einer Einschränkung der Eignung zum Lenken führenden Verschlechterung zu rechnen ist. Der Meinung des Beschwerdeführers, das bei einem stabilen Status der Zuckerkrankheit eine uneingeschränkte Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist zu entgegnen, dass die Überprüfung dazu dient, dass die nötige Kontrolle des Blutzuckers tatsächlich erfolgt und ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalls der Eignung zum Lenken von Kfz einhergeht (93/11/0127 vom 28.09.1993). Hier kann es nach dem Sachverständigengutachten zu einer einschränkenden Verschlechterung kommen, weshalb auch die Anordnung der 12-moantigen Kontrolluntersuchung des Zuckerwertes gerechtfertigt ist.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

43.   2003/11/0131 vom 24.06.2003; § 26 Abs. 2 und 8 FSG; § 7 Abs. 3 Z.1 FSG; Eichung des Alkomaten; § 36 MEG; Bedienungsanleitung, Rauchen vor dem Alkotest; 5 Monate Lenkberechtigungsentzug, Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,90 mg/l durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel. Abweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Tirol, welcher eine Anhebung der Entziehungsdauer auf 6 Monate im Berufungsbescheid vorgenommen hat.

VwGH: Auf einen „Eichschein“ konnte sich die belangte Behörde nicht berufen. Die Eichung kann auch auf andere Weise bewiesen werden (Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) oder durch die Einholung einer diesbezüglichen Bestätigung dieser Behörde (Vorjudikatur).  Nach § 36 MEG besteht die Eichung aus einer eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Geräts durch die Eichbehörde. Eine solche geht aus der Aktenlage nicht hervor. Das Überprüfungsprotokoll der Fa. Siemens ist keine Äußerung, welche der Eichbehörde zugerechnet werden könnte. Es liegt daher ein wesentlicher Feststellungs- und Begründungsmangel vor. Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Meßergebnisses ist überdies die Einhaltung der Bedienungsanleitung des Meßgeräts erforderlich (99/02/0074 vom 25.06.1999). Der Betreffend ist daher 15 Minuten vom Anhaltezeitpunkt an zu beobachten, um sicherzustellen, dass dieser keine Nahrung oder Getränke aufnimmt, keine Mundsprays oder Medikamente verwendet oder nicht geraucht hat. Obwohl der Beschwerdeführer behauptet hat, dass er in dieser Zeit geraucht hat, hat die belangte Behörde kein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob trotz dieses Verstoßes gegen die Betriebsanleitung vom Vorliegen eines gültigen Meßergebnisses ausgegangen werden kann.

 

44.   2003/11/0064 vom 24.06.2003; § 7 Abs. 3 Z.4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung; technisches Hilfsmittel – Privatanzeige; § 26 Abs. 3 und 7 FSG; der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluß vom 26.03.2003, B 385/03, die Behandlung der gegen de Berufungsbescheid erhobenen Bescheidbeschwerde abgelehnt und den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

VwGH: Geschwindigkeitsüberschreitungen am 13.05.2001 (185 und 210 km/h statt der zulässigen 100 km/h auf einer Distanz von 6 km). Rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Niederösterreich (ohne Annahme von besonders gefährlichen Verhältnissen). Der Beschwerdeführer hat die Begehung dieser Delikte nicht bestritten aber gemeint, dass ein Jahr nach diesen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Lenkberechtigungsentzug nicht mehr zulässig sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat das Verfahren aber durch Einholung der Verwaltungsstrafakte rechtzeitig eingeleitet. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist zwar nach § 26 Abs. 7 FSG Voraussetzung für den Lenkberechtigungsentzug, er entbindet die Kraftfahrbehörde aber nicht von der Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z.4 FSG tatsächlich vorliegt. Dazu ist aber nach dem klaren Wortlaut die Feststellung der Geschwindigkeit mit einer technischen Hilfsmittel nötig. Die diesbezüglichen Angaben eines Kfz-Lenkers (Privatanzeige) reichen dazu nicht aus.

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

45.   2003/11/0122 vom 24.06.2003; § 7 Abs. 3 Z.4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung; Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung; § 64 Abs. 2 AVG; 2-wöchige Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Graz, weil der Beschwerdeführer am 13.05.1999 mit 159 anstatt der zulässigen 80 km/h unterwegs war. Abweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis durch den UVS Steiermark. Abweisende Berufung gegen den Lenkberechtigungsentzugsbescheid durch den Landeshauptmann von Steiermark.

VwGH: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung kann durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Eine Aufhebung dieses Ausspruches würde dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung nicht für 2 sondern für 4 Wochen entzogen würde und wäre er damit schlechter gestellt. Die belangte Behörde hat aber die Rechtslage verkannt, wenn sie ausführt, dass aufgrund der rechtskräftige Bestrafung dieses Deliktes feststehe, weil es keine Behinderungswirkung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gibt (Vorjudikatur). Wird das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten, hat die Kraftfahrbehörde Feststellungen zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zu treffen. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

46.   2003/11/0120 vom 24.06.2003; § 7 Abs. 3 Z.4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung – Lenkberechtigungsentzug; Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h in Triest, 1-monatiger Entzug des Führerscheines durch die italienischen Behörden. Das österreichische Generalkonsulat in Triest hat eine Strafverfügung der Präfektur der Provinz Udine an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur übersandt. Mit Beschluß vom 14.03.2003, G203/02 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof den diesbezüglichen Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen, der VwGH hatte mit Beschluß vom 04.07.2002, A 2002/16, einen diesbezüglichen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof betreffend § 26 Abs. 3 und ein Teil des § 26 Abs. 7 FSG gestellt.

VwGH: Eine auf § 26 Abs. 3 FSG gestützte Lenkberechtigungsentzug kommt nicht in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland begangen wurde (vgl. Vorjudikatur).

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6

 

47.   2003/11/0140 vom 24.6.2003; § 26 Abs. 2 FSG; Alkotestverweigerung und Blutabnahme; trotz rechtskräftiger Bestrafung wegen Alkotestverweigerung hätte des Landeshauptmann von Salzburg die Berufung gegen den 4-monatigen Lenkberechtigungsentzugsbescheid (inkl. Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Untersuchung) nicht abweisen dürfen, weil eine alleine auf die Alkotestverweigerung gestützter Lenkberechtigungsentzug rechtswidrig ist. (Vorjudikatur). Ausführungen in der Gegenschrift ersetzen eine entsprechende Feststellungen nicht, weshalb hier auf die Beweiskraft des Blutbefundes nicht einzugehen ist. im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde Feststellungen allenfalls nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Möglichkeit der Verfälschung der Blutalkoholanalysierung zu treffen haben. 

Bearbeitet von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6