Das Verfahren
betreffend den Entzug der Lenkberechtigung
(des Führerscheins)
In diesem Verfahren ist das AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) anzuwenden, es handelt sich nach der Rechtsprechung des VfGH dabei um kein Straf- sondern um ein Administrativverfahren.
Die Führerscheinbehörden
(Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen) entscheiden
nach dem Wohnsitzprinzip, das heißt, daß jene Behörde zuständig
ist, in deren Sprengel der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Dies im
Gegensatz etwa zur Zuständigkeit jener Behörde, welche eine
Bestrafung wegen des begangenen Verwaltungsdelikts auszusprechen hat
(Verwaltungsstrafverfahren) – hier ist der Tatort entscheidend.
Abweichend zu den Bestimmungen
des AVG gilt in diesem Verfahren, daß spätestens binnen drei Monaten
nach Einlangen des Antrages oder der Berufung (auch Vorstellung) entschieden werden muß und
daß von der Entscheidung auch der Zulassungsbesitzer und bei
Berufslenkern auch der Dienstgeber zu verständigen ist.
In den allermeisten Fällen wird
mit Mandatsbescheid vorgegangen, also ohne vorangegangenem
Ermittlungsverfahren. Die Anzeige der Exekutive (Gendarmerie und
Polizei) wird dem Entzugsbescheid zugrundegelegt. Ist der Betroffene
damit nicht einverstanden, kann er binnen zwei Wochen nach Zustellung
(auch eine rechtmäßige Hinterlegung ist eine Zustellung!) gegen
diesen Bescheid Vorstellung erheben, welch aber schon von Gesetzes
wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, das heißt, daß der
bekämpfte Bescheid bis zum Vorliegen einer neuerlichen behördlichen
Entscheidung weiter gilt.
Der gegen den weiteren (Vorstellungs-)Bescheid
einzubringenden Berufung kommt zur nach dem Gesetz grundsätzlich die
aufschiebende Wirkung zu, das heißt, daß ein solcherart bekämpfter
Bescheid nicht weiterhin wirkt, in der Praxis wird aber der Berufung
stets diese aufschiebende Wirkung aberkannt, was mit den Interessen
der Verkehrssicherheit begründet und von den Höchstgerichten nicht
beanstandet wird.
Dies bedeutet, daß der Bescheid
der Erstbehörde meist bis zum Verfahrensabschluß gilt, was zu
besonderer Vorgangsweise Anlaß gibt, welche unter der Rubrik „Praktische
Tipps“ auf dieser Site dargestellt wird.
Seit 1.8.2002 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den einzelnen Bundesländern (UVS) über Berufungen in Angelegenheiten des Führerscheingesetzes. Auch diesen steht die im Gegensatz zum AVG verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten zur Verfügung, was aber in einem Lenkberechtigungsentzugsverfahren ohnehin als sehr lange bezeichnet werden muß, da die meisten Fälle nur relativ kurze Entzugsdauern von bis zu vier Monaten (Ersttäter) betreffen. Die erste Erfahrung mit dem UVS Oö. zeigt, daß die Entscheidungen rasch ergehen.
Gegen Berufungsbescheide des UVS kann Bescheidbeschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Anm.1:
Der VwGH hat diese Ansicht bisher auch geteilt, zuletzt aber in einer
Reihen von Gesetzesprüfungsanträgen betreffend Bestimmungen des FSG
ausgeführt, daß aus der darin zitierten Judikatur des EGMR
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg)
abzuleiten sein wird, daß ein Lenkberechtigungsentzugsverfahren
Elemente eines Strafverfahrens enthält, weshalb die Garantien des
Art. 6 EMRK gelten (mündliche Verhandlung und Entscheidung durch ein
unabhängiges Tribunal). Dies hätte zur Konsequenz, daß eine
Vorstellungs- oder Berufungsentscheidung nicht schlechter ausfallen
kann als die angefochtene.