Das Verfahren

betreffend den Entzug der Lenkberechtigung

(des Führerscheins)

In diesem Verfahren ist das AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) anzuwenden, es handelt sich nach der Rechtsprechung des VfGH dabei um kein Straf- sondern um ein Administrativverfahren.

Die Führerscheinbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen) entscheiden nach dem Wohnsitzprinzip, das heißt, daß jene Behörde zuständig ist, in deren Sprengel der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Dies im Gegensatz etwa zur Zuständigkeit jener Behörde, welche eine Bestrafung wegen des begangenen Verwaltungsdelikts auszusprechen hat (Verwaltungsstrafverfahren) – hier ist der Tatort entscheidend.

Abweichend zu den Bestimmungen des AVG gilt in diesem Verfahren, daß spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages oder der Berufung (auch Vorstellung)  entschieden werden muß und daß von der Entscheidung auch der Zulassungsbesitzer und bei Berufslenkern auch der Dienstgeber zu verständigen ist.

In den allermeisten Fällen wird mit Mandatsbescheid vorgegangen, also ohne vorangegangenem Ermittlungsverfahren. Die Anzeige der Exekutive (Gendarmerie und Polizei) wird dem Entzugsbescheid zugrundegelegt. Ist der Betroffene damit nicht einverstanden, kann er binnen zwei Wochen nach Zustellung (auch eine rechtmäßige Hinterlegung ist eine Zustellung!) gegen diesen Bescheid Vorstellung erheben, welch aber schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, das heißt, daß der bekämpfte Bescheid bis zum Vorliegen einer neuerlichen behördlichen Entscheidung weiter gilt.

Der gegen den weiteren (Vorstellungs-)Bescheid einzubringenden Berufung kommt zur nach dem Gesetz grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu, das heißt, daß ein solcherart bekämpfter Bescheid nicht weiterhin wirkt, in der Praxis wird aber der Berufung stets diese aufschiebende Wirkung aberkannt, was mit den Interessen der Verkehrssicherheit begründet und von den Höchstgerichten nicht beanstandet wird.

Dies bedeutet, daß der Bescheid der Erstbehörde meist bis zum Verfahrensabschluß gilt, was zu besonderer Vorgangsweise Anlaß gibt, welche unter der Rubrik „Praktische Tipps“ auf dieser Site dargestellt wird.

Seit 1.8.2002 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den einzelnen Bundesländern (UVS) über Berufungen in Angelegenheiten des Führerscheingesetzes. Auch diesen steht die im Gegensatz zum AVG verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten zur Verfügung, was aber in einem Lenkberechtigungsentzugsverfahren ohnehin als sehr lange bezeichnet werden muß, da die meisten Fälle nur relativ kurze Entzugsdauern von bis zu vier Monaten (Ersttäter) betreffen. Die erste Erfahrung mit dem UVS Oö. zeigt, daß die Entscheidungen rasch ergehen.

Gegen Berufungsbescheide des UVS kann Bescheidbeschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

Anm.1: Der VwGH hat diese Ansicht bisher auch geteilt, zuletzt aber in einer Reihen von Gesetzesprüfungsanträgen betreffend Bestimmungen des FSG ausgeführt, daß aus der darin zitierten Judikatur des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg) abzuleiten sein wird, daß ein Lenkberechtigungsentzugsverfahren Elemente eines Strafverfahrens enthält, weshalb die Garantien des Art. 6 EMRK gelten (mündliche Verhandlung und Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal). Dies hätte zur Konsequenz, daß eine Vorstellungs- oder Berufungsentscheidung nicht schlechter ausfallen kann als die angefochtene.