E G M R
Der europäische Gerichtshof
für Menschenrechte -
Straßburg
aktuelle
Urteile und Zulässigkeitsentscheidungen
* bedeutet Rechtsvertretung durch
RA Dr. Postlmayr
- Robert
FAUGEL Nr.1 gegen Österreich*; BeschwNr. 58.647/00; § 51e VStG – mündliche Verhandlung vor dem
UVS im zweiten Rechtsgang; § 20 VStG – Strafbemessung;
Verhängung einer Geldstrafe von ATS 17.000,-- wegen Übertretung
des § 5 Abs.1 StVO - teilweise Zulässigkeitsentscheidung des EGMR
vom 24.10.2002, Section1 – es wird in die Prüfung des Falles
betreffend Verstoßes gegen Art. 6 EMRK eingetreten, daß der UVS im
2. Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die
Beschwerde wird der Österreichischen Regierung zur Stellungnahme
zugestellt.
- Franz GRASSL
gegen Österreich*; BeschwNr. 62.778/00; § 51e VStG – mündliche Verhandlung vor dem
UVS im zweiten Rechtsgang; § 20 VStG – Strafbemessung; teilweise
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 24.10.2002, Section1 – es
wird in die Prüfung des Falles betreffend Verstoßes gegen Art. 6
EMRK eingetreten, daß der UVS im 2. Rechtsgang keine mündliche
Verhandlung durchgeführt hat. Die Beschwerde wird der
Österreichischen Regierung zur Stellungnahme zugestellt.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Robert
FAUGEL Nr.2 gegen Österreich* BeschwNr. 58.649/00; § 51e
VStG – mündliche Verhandlung vor dem UVS im zweiten Rechtsgang;
§ 20 VStG – Strafbemessung; Verhängung einer Geldstrafe von ATS
1.500,-- wegen Übertretung des § 4 StVO - teilweise
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 24.10.2002, Section1 – es
wird in die Prüfung des Falles betreffend Verstoßes gegen Art. 6
EMRK eingetreten, dass der UVS im 2. Rechtsgang keine mündliche
Verhandlung durchgeführt hat. Die Beschwerde wird der
Österreichischen Regierung zur Stellungnahme zugestellt.
- Lunguli gegen Schweden; BeschwNr. 33692/02; Art. 3 EMRK – Ausweisung einer 18jährigen Tunesierin in ihren Heimatstaat, wo sie ein Opfer
einer Genitalbeschneidung zu werden befürchtet. Zur Stellungnahme
übermittelt.
- Yvon
gegen Frankreich; BeschwNr. 44962/98; Zulässigkeitsentscheidung der Kammer III vom
19.8.2002. Vertreter der Finanzverwaltung vertritt das beklagte
Departement und gibt gleichzeitig eine Stellungnahme als
Regierungsvertreter ab – Art. 6 Abs.1 EMRK – faires Verfahren
– zulässig.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Wirtschafts-Trend
gegen Österreich; Art. 10 EMRK - § 7a
MedienG; Bekanntgabe des vollen Namens des an einer Abschiebung
(Omufuma) beteiligten Beamten. Die
Beschwerdeführerin behauptet, die Verurteilung zur Zahlung einer
Entschädigung verletze das Recht auf Freiheit der
Meinungsäußerung (ATS 25.000,-- Entschädigung nach § 7a MedienG).
Wenn die Gericht in diesem Fall zum Ergebnis kamen, dass die
schutzwürdigen Interessen des Beamten in dieser Phase der
Vorerhebungen (Suspendierung vom Dienst) die öffentlichen
Interessen an der Bekanntgabe der Identität dieser Person
überwogen, so ist dies nicht zu beanstande, auch die Höhe der
Entschädigung ist gering. Unzulässigkeit der Beschwerde
(einstimmig; 14.11.2002).
- Scharsach und News VerlagsGmBH
gegen Österreich; Art. 10 EMRK - § 111
StGB - § 6 MedienG; Verurteilung wegen der Bezeichnung einer
Politikerin als „Kellernazi“ aufgrund einer Privatanklage nach
§ 111 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 60.000,--. Nach Ansicht der
Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine
Tatsachenfestsstellung sondern um ein Werturteil, welches auf wahren
Tatsache beruhe. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig vom
28.12.2002).
- Allan gegen UK; Art. 6 und sowie 13 EMRK; Verwertung von Beweismitteln, die durch Einschleusung eines
Polizeispitzels erlangt wurden. Zum Zeitpunkt des Einsatz der Audio-
und Videoüberwachung in der Zelle des Beschwerdeführers und im
Besuchsbereich des Gefangenenhauses gab es keine gesetzliche
Grundlage für den verdeckten Einsatz dieser Einrichtungen –
Verletzung des Art. 8 EMRK (einstimmig). Der GH hält fest, dass
Art. 6 das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet, aber keine
Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln enthält. Dies ist daher in erster
Linie Angelegenheit der nationalen Gesetzgebung. Diese Beweise
verstießen nicht gegen nationales Strafrecht. Das Recht zu schweigen und
sich nicht selbst zu belasten, wird ausgehöhlt, wenn die Behörde
eine List anwendet, um ein Geständnis oder belastende Angaben vom
Beschuldigten zu erlangen und im Strafverfahren verwendet. Das
Unterbringen des Verdächtigen mit dem als Zeugen vernommenen Spitzel,
welcher die Tat hartnäckig hinterfragt hat, ist ein funktionales
Äquivalent einer Einvernahme allerdings ohne die üblichen
Sicherheiten wie Anwesenheit des Verteidigers und Rechtsbelehrung.
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig). Vgl. auch die Urteile
Schenk – CH vom 12.7.1988, A-140 und Saunders – GB vom
17.12.1996. Die Regierung hat eingeräumt, dass dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seines Rechtes auf
Achtung seines Privatlebens kein Rechtsmittel zur Verfügung stand
– Verletzung des Art. 13 EMRK (einstimmig). Entschädigung vom €
1.642,-- für immateriellem Schaden und € 12.800,-- für Kosten
und Auslagen.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Yildiz gegen Österreich;
Art. 8 EMRK; §§ 18 und 20 FrG;
Assoziierungsabkommen EWR-Türkei;
Verhängung und Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots ohne Klärung
der Möglichkeit der Familiennachfolge verletzt Art. 8 EMRK (Urteil
vom 31.10.2002 – einstimmig). € 8.000,-- für Kosten und
Auslagen (einstimmig).
- Didier gegen Frankreich;
Art. 6 Abs.1 EMRK – unparteiisches Gericht. Jener Richter, der die
Entscheidung als Berichterstatter vorbereitet hat, hat an der
Entscheidung in der Sache selbst teilgenommen – unzulässig.
- Gerhard
SAILER gegen Österreich*; Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 4 des 7. ZP zur
EMRK durch Verurteilung durch die Verwaltungsbehörde
und das Strafgericht. Der Beschwerdeführer hat einen Verkehrsunfall
verschuldet, bei welchem eine Person leicht verletzt wurde. Die
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat über ihn eine Geldstrafe von
ATS 10.000,-- wegen des Verwaltungsdelikts nach § 5 Abs.1 i.V.m. §
99 Abs.1 lit. a StVO verhängt (Lenken eines Kfz im alkoholisierten
Zustand). Diese Bestrafung ist in Rechtskraft erwachsen. Später hat
das BG Grieskirchen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafen von
ATS 8.000,-- wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung
verhängt (§ 88 Abs.1 und 3 (81 Z.2) StGB, begangen im
alkoholisierten Zustand verhängt, das LG Wels hat die Berufung
abgewiesen, die Generalprokuratur die angeregte
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim OGH nicht
eingebracht. Es liegen nach Ansicht des EGMR keine Gründe vor,
anders als in den Fällen Gradinger und Franz Fischer gegen
Österreich zu entscheiden. Entschädigung nach Art. 41 EMRK: €
4.151,48 für Kosten und Auslagen (Urteil vom 6.6.2002 – BeschwNr.
38.237/97).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Mattick gegen die BRD; Art. 6 EMRK
– ausreichende Verteidiger-Vorbereitungszeit; der Verteidiger hat
erst zwei Tage vor Prozeßbeginn Zugang zu den Akten und zum
psychiatrischen Bericht über den Angeklagten bekommen. Zur
Stellungnahme übermittelt.
- Walter
Forthuber gegen Österreich*; Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 4 des 7. ZP
zur EMRK durch Verurteilung durch die Verwaltungsbehörde und
das Strafgericht. Der Beschwerdeführer hat einen Verkehrsunfall
verschuldet, bei welchem eine Person leicht verletzt wurde. Die
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat über ihn eine Geldstrafe von
ATS 14.000,-- wegen des Verwaltungsdelikts nach § 5 Abs.1 i.V.m. §
99 Abs.1 lit. a StVO verhängt (Lenken eines Kfz im alkoholisierten
Zustand). Diese Bestrafung ist in Rechtskraft erwachsen. Später hat
das BG Mattighofen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafen von
ATS 8.000,-- wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung
verhängt (§ 88 Abs.1 und 3 (81 Z.2) StGB, begangen im
alkoholisierten Zustand verhängt, das LG Ried hat die Berufung
abgewiesen. Es liegen nach Ansicht des EGMR keine Gründe vor,
anders als in den Fällen Gradinger und Franz Fischer gegen
Österreich zu entscheiden. Entschädigung nach Art. 41 EMRK: €
4.050,48,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 30.5.2002, BeschwNr.
38.275/97).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Krone Verlag GmbH & CoKG
gegen Österreich; Art. 10 EMRK, §§ 8a und 20
MedienG. Geldbuße wegen nicht gehöriger
Veröffentlichung auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Nach
Ansicht der österreichischen Regierung stellt die Verhängung einer
Geldbuße für sich keinen Eingriff in die Rechte nach Art. 10 EMRK
dar, sondern allenfalls die vorangegangene Anordnung der
Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Einleitung des
Verfahrens. Die Geldbuße ist keine Strafe sondern Schadenersatz.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig vom 12.11.2002).
- Demuth
gegen die Schweiz; Art. 10 EMRK
- Verweigerung einer Fernsehlizenz stellt hier keine Verletzung
dieser Bestimmung dar (Urteil vom 5.11.2002 - 6:1 Stimmen). Diese
Entscheidung überschritt nicht den nationalen Ermessensspielraum
und wurde die Erteilung der Lizenz auch für den Fall in Aussicht
gestellt, daß in das Programm i.S.d. gesetzlichen Bestimmungen
(neben Informationen über Autos) auch kulturelle Beiträge
aufgenommen werden.
- Stes
COLAS gegen Frankreich; Art. 8 EMRK – Durchsuchung
der Räumlichkeiten einer Baugesellschaft und Recht auf Achtung der
Wohnung. Diese Maßnahmen waren unverhältnismäßig zum gesetzlich
verfolgten Ziel und von einem richterlichen Auftrag nicht gedeckt
und fanden auch ohne Beisein eines Gerichtsbeamten statt. Daß durch
eine Gesetzesreform nunmehr ein richterlicher Auftrag notwendig ist,
ändert an der Beurteilung des Falles nichts. Verletzung des Art. 8
EMRK (einstimmig); Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,--
für immateriellen Schaden und € 4.400,-- für Kosten und Auslagen
(Urteil vom 16.4.2002).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Ploski
gegen Polen; Art. 8 EMRK – Teilnahme eines
Untersuchungshäftlings an der Beerdigung seiner Eltern. Ungeachtet
des Ermessensspielraumes des Mitgliedstaates war hier der Eingriff
in Art. 8 EMRK nicht verhältnismäßig zum angestrebten legitimen
Ziel und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, da er
keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach.
Verletzung des Art. 8 EMRK (einstimmig – Urteil vom 12.11.2002).
€ 1.500,-- für immateriellen Schaden.
- Mouisel
gegen Frankreich; Art. 3 EMRK – fortgesetzte
Anhaltung eines leukämiekranken Häftlings verletzt das Recht,
keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe
unterzogen zu werden (Urteil vom 14.11.2002 – einstimmig).
Gesundheitszustand, schwere körperliche Gebrechen und Behinderungen
sowie Alter sind stets Situationen, welche die Frage der
Vereinbarkeit einer Haft mit Art. 3 EMRK aufwerfen können. Hier
haben die nationalen Behörden nicht ausreichend Rücksicht auf den
Gesundheitszustand genommen und verletzten durch die fortgesetzte
Anhaltung seine Menschenwürde.
- Marziano
gegen Italien; Art. 6 Abs.1 und 2 EMRK; Feststellungen
des Untersuchungsrichters im Beschluß auf Einstellung der
Vorerhebungen. Der EGMR stellt in seinem Urteil vom 28.11.2002 (5:2
Stimmen) fest, daß keine Verletzung dieser beiden Bestimmungen
stattgefunden hat, weil der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in
einem kontradiktorischen Verfahren über seine Rechtsvertreter
Argumente zur Stützung seines Standpunktes vorzutragen.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Buchheit und Meinberg gegen die BRD;
BeschwNr. 51.466/99 und 70.130/01; Art. 1 des 1. ZP zur EMRK;
Recht auf Achtung des Eigentums; Aufgrund einer Gesetzesänderung
hat sich die Höhe der Zusatzpension verringert – zur
Stellungnahme übermittelt.
- Nowicka
gegen Polen; Art. 5 Abs.1 und Art. 8 EMRK;
Verhängung der Haft zur Erzwingung einer psychiatrischen
Untersuchung. Art. 5 Abs.1 lit. b EMRK erlaubt nur eine Haft zur
Erzwingung der Erfüllung einer im Gesetz vorgesehenen
Verpflichtung. Die Haft darf keinen strafenden Charakter haben. Die
Regierung hat keine Erklärung für die Anhaltung nach der
Untersuchung – diese war somit gesetzlos, da der Betroffene seine
Verpflichtung (sich untersuchen zu lassen) bereits erfüllt hatte
– Verletzung des Art. 5 Abs.1 EMRK (einstimmig). Die Beschränkung
des Rechts, Familienmitglieder zu sehen, verfolgte kein legitimes
Ziel, auch wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhte (Verhinderung von Straftaten sowie Schutz der Gesundheit und
Rechte Dritter) – Verletzung des Art. 8 EMRK (einstimmig –
Urteil vom 3.12.2002).
- Craxi gegen Italien; Art. 6 Abs.1 und Abs.3 lit. b + d EMRK; der Beschwerdeführer verstarb am 19.1.200 in Hammamet,
Tunesien. Seine Witwe und beiden Kinder erklärten, die Beschwerde
fortsetzen zu wollen. Verurteilung 1994 zu einer
fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe – Abweisung der Berufung.
Keine Verletzung des Art. 6 Abs.1 und Abs.3 lit. b EMRK (keine
ausreichende Vorbereitungszeit), da der Beschwerdeführer das Land
verlassen und sich nicht dessen Gerichtsbarkeit gestellt hat,
weshalb seine Verteidiger eine große Anzahl von Verhandlungen in
einer dicht gedrängten Zeit wahrnehmen mußten. Es wurden
diesbezüglich aber keine Einwendungen erhoben. Verletzung des Art.
6 Abs.1 i.V.m. Abs.3 lit. d EMRK. Obwohl der verlesenen Aussage
eines Zeugen Beweiswert zukam und auch eine rechtliche Basis für
die Verurteilung gebildet hat, wurde dieser Zeuge nicht
kontradiktorisch einvernommen. Daß sich die Verteidiger dagegen
nicht ausgesprochen haben, schadet nicht, da diese Vorgangsweise
damals dem Gesetz entsprach und daher nicht zum Erfolg geführt
hätte.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Benjamin + Wilson gegen UK;
BeschwNr. 28.212/95. Art. 5 Abs.4 EMRK – kein Recht auf
Haftprüfung nach Strafverbüßung. Verletzung – Urteil der Kammer
III vom 26.9.2002.
- Timofeyev
gegen Rußland; BeschwNr. 58.263/00 –
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK, da das rechtskräftige Urteil
nicht durchsetzbar ist. Kammer III vom 5.9.2002.
- Posti + Rahko
gegen Finnland; Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang
zum Gericht. Verletzung dieser Bestimmung, weil keine Möglichkeit
besteht, die Einschränkung des Fischfangs gerichtlich anzufechten.
Kammer IV vom 24.9.2002.
Bearbeitet
von Dr. Postlmayr, RA in 5230 Mattighofen
- Pretty
gegen UK; Art. 2, 3, 8, 9 und 14 EMRK; kein Recht auf
eigenen Tod; keine Verletzung all dieser Bestimmungen der EMRK, weil
aus Art. 2 EMRK kein Recht auf die Wahl zwischen Leben und Tod
abgeleitet werden kann – kein Recht zu sterben, weder durch
Dritte, noch mit Unterstützung der Behörden. Eine Verpflichtung
zur Beendigung von Leben kann aus Art. 3 EMRK nicht abgeleitet
werden. Die Versagung der Straflosigkeit der Beihilfe zum Selbstmord
ist in Anbetracht der Schwere der Handlung nicht
unverhältnismäßig und dieser Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig – keine Verletzung des Art. 8 EMRK. Keine
Verletzung auch des Art. 9 EMRK, weil kein Hinweis auf die Ausübung
eines Glaubens gefunden werden kann.
Auch keine Verletzung des Art. 14 EMRK, weil zurecht nicht
zwischen Menschen unterschieden wird, die körperlich in der Lage
sind, sich das Leben zu nehmen und solchen, die das nicht können.
- Nerva
u.a. gegen UK; Art. 1 des 1. ZP zur EMRK – Recht auf Achtung des
Eigentums. Berücksichtigung der Trinkgelder bei der Berechnung des
Mindestlohnes durch den Dienstgeber verstößt nicht gegen diese
Bestimmung (Urteil vom 24.9.2002, Kammer II).
- Burdov
gegen Rußland; Art. 6 Abs.1 EMRK (fair
trial) und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK (Eigentumsrecht) wurden
verletzt, weil die Durchsetzbarkeit des gerichtlichen Urteils
gefehlt hat – ungerechtfertigte Verzögerungen. Art. 6 Abs.1 EMRK
beschränkt sich nicht auf die Regelung des Verfahrens sondern
schützt auch die Durchsetzung der gerichtlichen Urteile. Zuspruch
von € 3.000,-- an immateriellem Schaden nach Art. 41 EMRK (Urteil
vom 7.5.2002).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Yanakiev
gegen Bulgarien; Art. 6 EMRK; der
Beschwerdeführer behauptet, der VwGH hat sich bei der
Zurückweisung seiner Beschwerde nicht auf die Rechtsprechung
bezogen – zur Stellungnahme übermittelt.
- Chalkey
gegen UK; Art. 6 EMRK – faires Gehör; Zulassung eines
durch eine illegal in der Wohnung des Beschuldigten installierte
Abhöranlage erlangten Beweismittels. Unzulässig – Kammer III vom
26.9.2002.
- Perry gegen UK; Art. 6 EMRK – faires
Gehör; Zulassung eines durch ohne Wissen und Willen des
Beschuldigten gemachte Videoaufnahme erlangten Beweismittels im
Strafverfahren. Unzulässig – Kammer III vom 26.9.2002.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Nogolica
gegen Kroatien; Art. 35 EMRK – wirksame Beschwerde; Einführung
eines neue innerstaatlichen Rechtsmittels nach Erhebung der
EGMR-Beschwerde. Unzulässig (Kammer II vom 5.9.2002).
- Mc
Vicar gegen UK;
Urteil vom 7.5.2002 – Art. 6 Abs.1 und Art. 10 EMRK wurden nicht
verletzt. Verurteilung wegen übler Nachrede war hier
gerechtfertigt, weil die Verpflichtung zum Beweis der getätigten
Vorwürfe gerechtfertigt ist. Die Verfahrenshilfe wurde zurecht
abgelehnt, weil der Beschwerdeführer ein erfahrener und gut
ausgebildeter Journalist ist, die Rechtslage war auch nicht komplex.
dr.postlmayr@aon.at
- D.G. gegen Irland; Verletzung des Art. 5 Abs.1 und 5 EMRK durch Haft eines
Minderjährigen in einer Strafvollzugsanstalt zum Zweck überwachter
Erziehung. Die Unterbringung zum Zweck der überwachten Erziehung
muß der Haft unverzüglich folgen und ist die Haft nur die
Sicherung der späteren Unterbringung aber nicht Zweck selbst. Das
irische Recht sieht keine Haftentschädigung vor – Verletzung des
Art 5 Abs.5 EMRK. Keine Verletzung des Art. 3 EMRK, weil das Anlegen
von Handschellen bei der Vorführung zum Gericht (auch bei
Minderjährigen) zulässig ist und keine Hinweise für eine
Mißhandlung durch andere Gefangene vorliegen (Urteil vom
16.5.2002).
Bearbeitet
von Dr. Postlmayr, RA in 5230 Mattighofen
- Stafford
gegen UK; Verletzung des Art. 5 Abs.1 und 4 EMRK –
Widerruf der bedingten Entlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
Freiheitsentzug zur Verhinderung zukünftiger nicht gewaltsamer
Straftaten, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen
Verurteilung wegen Mordes stehen, entspricht nicht der Konvention
(Urteil der großen Kammer vom 28.5.2002).
- Orak
gegen die Türkei; Verletzung von Art. 2, 6 und
13 EMRK; Urteil vom 14.2.2002, Kammer I, BeschwNr. 31889/96. Tod des
Sohnes des Beschwerdeführers in Polizeigewahrsam – fehlen einer
wirksamen Untersuchung.
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Adali
gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Ermordung eines
Journalisten in Nordzypern durch unbekannte Täter; Kammer I vom
31.1.2002 – zulässig.
- Pereira gegen Portugal; Verletzung des Art. 6
Abs.3 lit. c und Art. 5 Abs.4 EMRK wegen verspäteter gerichtlicher
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Unterbringung
des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher in Abwesenheit seines Rechtsanwalts (Urteil der Kammer
IV vom 26.2.2002, BeschwNr. 44872/98).
- San Juan gegen Frankreich;
keine Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK bei Verweigerung der
Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer aufgrund nicht ausreichender
Praxis – Prüfung durch eine Kommission (Urteil der Kammer I vom
28.2.2002).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Ryabykh
gegen Rußland; Art. 6 EMRK; Aufhebung eines
rechtskräftigen Urteils – Zulässigkeit der Beschwerde (Kammer I
vom 21.2.2002).
- Del Sol und Essaadi gegen Frankreich; Keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Verweigerung der
Verfahrenshilfe in einem Rechtsmittelverfahren wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Kammer III vom 26.2.2002).
- Bufferne
gegen Frankreich; Art. 6 EMRK –
Unzulässigkeit der Beschwerde (Kammer
II vom 26.2.2002). Behauptete mangelhafte Begründung einer
Entscheidung des Conseil d`Etat, mit der
eine Kassationsbeschwerde für unzulässig erklärt wurde.
Bearbeitet
von RA Dr. Postlmayr, 5230
Mattighofen
- Morris gegen UK; Verletzung des Art. 6 Abs.1
EMRK, weil das Militärgericht nicht unabhängig und unparteiisch
war (Urteil der Kammer III vom 26.2.2002, BeschwNr. 38784/97).
- Visser gegen die Niederlande;
Verletzung des Art. 6 Abs.3 lit. d EMRK, weil Aussagen von anonymen
Zeugen verwertet wurden (Urteil der Kammer III vom 14.2.2002,
BeschwNr. 26668/95).
- Mikulic gegen Kroatien; Verletzung des Art. 8
EMRK, weil die gerichtlichen Maßnahmen zur Feststellung der
Vaterschaft unzulänglich waren und nicht in angemessener Frist
erfolgten (Urteil der Kammer I vom 7.2.2002, BeschwNr. 53176/99).
- Frette
gegen Frankreich; keine Verletzung des Art. 8
EMRK; Ablehnung des Antrages des unverheirateten homosexuellen
Beschwerdeführers auf Adoption eines Kindes aufgrund seiner
sexuellen Orientierung (Kammer III vom 26.2.2002, BeschwNr.
36515/97).
bearbeitet
von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Kutzner
gegen Deutschland; Verletzung des Art. 8 EMRK;
Trennung der Kinder von ihren Eltern wegen angeblicher Unfähigkeit
einer angemessenen Erziehung (Urteil der Kammer IV vom 21.2.2002,
BeschwNr. 46544/99).
- Krone Verlag GmbH&CoKG gegen Österreich; Verletzung des Art. 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit, weil
der Beschwerdeführerin mit eV untersagt wurde, ein Photo eines
Politikers zu veröffentlichen (Urteil der Kammer III vom 26.2.2002,
BeschwNr 34315/96).
- Wendenburg gegen BRD; Art.1 des 1.ZP zur
EMRK; behauptete nachteilige Auswirkung einer Entscheidung des BverfG, mit der das alleinige Recht einer
Gruppe von Anwälten auf Zugang zu den Berufungsgerichten beseitigt
wurde (Kammer III – BeschwNr. 71630/01 – der BRD zur
Stellungnahme übermittelt).
- Mouisel
gegen Frankreich; Zulässigkeit der Beschwerde
nach Art. 3 EMRK, weil der krebskranke Strafgefangene fortgesetzt in
Haft war, er aber intensivmedizinische Behandlung benötigte (ZE der
Kammer I vom 21.3.2002, BeschwNr. 67263/01).
- Kutic
gegen Kroatien; Verletzung des Art. 6 Abs.1
EMRK, weil alle Zivilverfahren betreffend Schadenersatz für
terroristische Handlungen aufgrund Gesetzes ausgesetzt wurden
(Urteil der Kammer I vom 1.3.2002).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- APBP gegen Frankreich; keine Verletzung des
Art. 6 Abs.1 EMRK, weil der Conseil d Ètat
eine Berufungsentscheidung ohne eine kontradiktorische Verhandlung
aufgehoben und in der Sache selbst entschieden hat.
- Calabro
gegen Italien; Art. 6 Abs.1 EMRK;
unzulässige Beschwerde. Verurteilung nach Begehung einer durch
einen verdeckten Ermittler der Polizei angeregten Straftat, der
nicht als Zeuge vorgeladen werden konnte (Kammer I vom 21.2.2002,
BeschwNr. 59895/00).
- Etcheveste
und Bidart gegen Frankreich;
Art. 6 Abs.1 EMRK – angemessen Verfahrensdauer. Beginn der Frist,
welcher für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen ist (Urteil der Kammer I vom 21.3.2002 –
Rechtsverletzung).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Wejrup
gegen Dänemark; Art. 6 Abs.1 EMRK –
Verfahrensdauer; wegen der Verbindung der Prozesse gegen mehrere
Angeklagte keine überlange Verfahrensdauer (Kammer II vom 5.3.2002
– unzulässig).
- Butkevicius gegen Litauen; Verletzung der
Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs.2 EMRK wegen Stellungnahmen des
Parlamentspräsidenten und des Generalstaatsanwaltes im
Strafverfahren gegen einen Minister (Urteil der Kammer II vom
26.3.2002).
- Greuter
gegen die Niederlande; Art. 8 EMRK wurde nicht
verletzt – Abhören des Telefons der Beschwerdeführerin ohne ihr
Wissen im Zuge einer strafrechtlichen Voruntersuchung (Kammer II vom
19.3.2002).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Priebke gegen Italien; Art. 8 EMRK;
Überwachung des Briefverkehrs einer in Auslieferungshaft
befindlichen Person; Beschwerde unzulässig (Kammer I vom 7.3.2002).
- Roemen
und Schmit gegen Luxemburg;
Art. 10 EMRK; strafrechtliche Ermittlung zur Feststellung der
Informationsquellen eines Journalisten (Kammer I vom 7.3.2002 –
zulässig).
- H.M. gegen die Schweiz; Keine Verletzung des
Art. 5 Abs.1 EMRK – Recht auf Freiheit und Sicherheit – Urteil
der Kammer I vom 26.2.2002. Unterbringung einer älteren Person in
einem Pflegeheim wegen Verwahrlosung und geistiger Verwirrung.
- NATO-Bombardement in Yugoslawien und
Anwendbarkeit der EMRK; Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom
12.12.2001, große Kammer. Art. 1, 2 , 15 EMRK, Art. 31 und 32 des
Wiener Vertragsrechtsübereinkommens 1969. Unzulässigkeit der
Beschwerde nach Art. 35 Abs.3+4 EMRK (einstimmig).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- A.T. gegen Österreich; civil right – Art. 6 EMRK anwendbar. § 113
Abs.3 und § 114 StPO. Verletzung des
Art. 6 Abs.1 EMRK – keine mündliche Verhandlung in
einem Verfahren nach dem StEG (strafrechtliches
Entschädigungsgesetz). Urteil der 3. Kammer vom 21.3.2002
(einstimmig); BeschwNr. 32.636/96, REF 3461. Entschädigung nach
Art. 41 EMRK: € 1.500,-- für immaterielle Schäden, € 4.600,--
für Kosten und Auslagen.
- Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen
Österreich;
Art. 10 EMRK; § 1330 ABGB; § 283 StGB; BeschwNr. 28.525/95,
REF 3295. Urteil der 3. Kammer von 26.2.2002 – Verletzung des Art.
10 EMRK (einstimmig), weil der Gerichtshof keine ausreichende
Gründe finden kann, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die in
Frage stehenden Äußerungen nicht mehr zu wiederholen; hier
handelte es sich entgegen der Meinung der österreichischen Gericht
sehr wohl um ein Werturteil. Die österreichischen Gerichte haben
den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (Stattgabe
der Klage des Jörg Haider durch das HG Wien, es zu unterlassen, ihm
„rassistische Hetze“ vorzuwerfen; Abweisung der Berufung durch
das OLG Wien und Zurückweisung der angeordnet Revision durch den
OGH). Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.4.400,-- für
materielle Schäden, € 10.571,50 für Kosten und Auslagen und €
1.850,-- für sonstige Interessen (einstimmig).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Dichand gegen Österreich; Art. 10 EMRK; Urteil der 3. Kammer vom 26.2.2002 – BeschwNr. 29.271/95, REF
3294 – Verletzung des
Art 10 EMRK (einstimmig). § 1330 ABGB; Vorwurf in der Neuen Kronen
Zeitung gegen Rechtsanwalt Dr. Michael Graff, sich nicht nach
Moralbegriffen zu richten, wie sie in einer Demokratie gelten,
nämlich sein Kanzlei aufzugeben, wenn er Regierungsmitglied ist und
an der Entstehung von Gesetzen beteiligt zu sein, welche seine
Mandanten bevorzugen etc. Das HG Wien hat dem Unterlassungsbegehren
Dris. Graff stattgegeben, das OLG Wien hat die von der
Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung ab- und der OGH die
angeordnet Revision zurückgewiesen. Der EGMR hält diesen Eingriff
in die Meinungsäußerungsfreiheit unverhältnismäßig zum
verfolgten legitimen Ziel. Die österreichischen Gerichte
überschritten den den Mitgliedsstaaten
eingeräumten Ermessensspielraum. Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 7.539,-- für materielle Schäden, € 20.705,-- an Kosten und
Auslagen und € 1.850,-- für sonstige Interessen (einstimmig).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Bernhard LANZ gegen Österreich; Art. 5 Abs.4, Art. 6 Abs.1
und Abs.3 lit. b+c EMRK; Überwachung der Kontakte des
U-Häftlings mit seinem Verteidiger. Urteil der 1. Kammer vom
31.1.12002, BeschwNr. 24.430/94, REF 3141.
Verletzung
des Art. 5 Abs.4 EMRK (einstimmig), weil dem Beschwerdeführer
die Stellungnahme der StA zum seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur
Kenntnis gebracht worden ist (Waffengleichheit). Es ist Sache der
Verteidigung, einzuschätzen, ob eine Reaktion auf diese Stellungnahme
der StA nötig ist. Dies ergibt sich aus Art. 6 EMRK und sieht der GH
keinen Grund, warum dies nach Art. 5 Abs.4 EMRK anders sein sollte.
Verletzung
des Art. 6 Abs.3 lit. b+c EMRK (einstimmig), weil bereits die Verhängung der
Untersuchungshaft mit dem Bestehen der Verdunkelungsgefahr begründet
worden ist, weshalb kein genügenden zusätzlichen Gründe vorlagen, die
Gespräche zwischen dem Untersuchungshäftling mit seinem Verteidiger
einer Einschränkung (Aufsicht durch Untersuchungsrichter) zu
unterwerfen (hier: Überwachung der Gespräche über einen Zeitraum von
zwei Monaten).
Verletzung
des Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig), weil im Verfahren
über seine Nichtigkeitsbeschwerde vor dem OGH dem Beschwerdeführer die
Stellungnahme der StA nicht zur Kenntnis gebracht wurde
(Waffengleichheit). Es ist Sache der Verteidigung, einzuschätzen, ob
eine Reaktion auf diese Stellungnahme der StA nötig ist. Entschädigung
nach Art. 41 EMRK (einstimmig): € 3.000,-- für immaterielle
Schäden, € 494,-- für Kosten und Auslagen.
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- A.B. gegen die Niederlande; Art. 8 EMRK; Urteil vom 29.1.2002; Briefverkehr der Häftlinge; keine
Rechtfertigung der Kontrolle des Briefverkehrs mit einem
Konventionsorgan und des völlige Verbots des Briefverkehrs mit
einem früheren Mithäftling. Kein Recht eines Häftlings auf Telefonverkehr,
wenn die Möglichkeit der brieflichen Kontaktaufnahmegegeben ist.
Ansonsten dürfen Telefonate legitimen Beschränkung unterworfen
werden. Dem
Beschwerdeführer stand überdies keine wirksame Beschwerde bei
einernationalen Instanz zur Verfügung, um sich gegen die
inakzeptablen Mängel der Hafteinrichtungen zu beschweren, obwohl
diese schon mehrfach von anderer Stelle kritisiert worden sind.
Verletzung der Art. 8 und 13 EMRK (einstimmig).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Josef FISCHER gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK – Waffengleichheit; Urteil der 1. Kammer vom 17.1.2002 – Rechtsverletzung
(einstimmig). REF 3129, BeschwNr. 33.382/96. § 35 Abs.2 StPO.
Verletzung der Waffengleichheit, weil dem Beschwerdeführer die
Stellungnahme der StA zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht
zugestellt worden ist (vgl. bereits Fall Bulut
gegen Österreich, Urteil des EGMR vom 22.6.1996; ÖJZ 1996,
430ff.).
- Calvelli
& Ciglio gegen Italien; Art. 2 und 6 Abs.1 EMRK; Urteil der
großen Kammer vom 17.1.2002. Die Beschwerdeführerin rügt die
Verletzung des Art. 2 EMRK, weil es im Strafprozeß gegen einen Arzt
aufgrund von Verzögerungen zur Verjährung der Strafbarkeit
gekommen ist und daher der Arzt, welcher bei der Totgeburt ihres
Babys anwesend war, nicht mehr bestraft werden konnte (sie war in
diesem Strafprozeß Privatbeteiligte). Art. 2 EMRK ist hier
anwendbar, weil ein Staat verpflichtet ist, geeignete Schritte zum
Schutz des Lebens zu setzen, wozu auch ein unabhängiges und
wirkungsvolles Justizsystem gehört, welches Sorge dafür trägt,
daß Todesfälle unter ärztlicher Betreuung aufgeklärt und die
hiefür Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden.
Verletzung dieses Rechts. Hingegen keine Verletzung des Art. 6
Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer), weil der Fall sehr
komplex war und die Dauer des Verfahrens von 6 Jahren, drei Monaten
und 10 Tagen auf vier Gerichtsebenen nicht übermäßig lang war und
es keine bedeutenden Perioden der Inaktivität der Gerichte gab.
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in
5230 mattighofen
- Erwin BAISCHER gegen Österreich*; Art. 6 Abs.1 EMRK; BeschwNr. 32.381/96;
Urteil der 1. Kammer vom 21.12.2001;
der UVS Oö. hätte eine mündliche Berufungsverhandlung auch dann
durchführen müssen, wenn diese nicht explizit beantragt wurde. Der
VwGH ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tribunal i.S.d. Art. 6
Abs.1 EMRK (vgl. auch: newsletter
02/1/1).
- Lorse
+ Van der Ven
gegen Niederlande; Art. 3 EMRK; Haftbedingungen in einem
Hochsicherheitsgefängnis; (Kammer I vom 28.8.2001: Zulässig).
- Allan gegen England; Art. 6 Abs.1 EMRK;
Verwertung von in der Zelle eines Beschuldigten heimliche gemachter
Audio- und Videoaufnahmen in einem Strafprozeß (zulässig).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Bakariae
gegen Kroatien; keine Anwendbarkeit des Art.
6 EMRK auf ein Verfahren vor dem VfGH betreffend Pensionsgesetz
für Armeeangehörige (13.9.2001).
- Sahiner
gegen die Türkei; Art. 6 Abs.1 EMRK; keine
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Militärgerichts (Kammer
I, BeschwNr. 29.279/95).
- Hammern
u.a. gegen Norwegen; Art. 6 EMRK; keine
strafrechtliche Entscheidung, aber Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz an die Eltern eines
Opfers in einem Strafprozeß wegen einem Sexualdelikt und
Körperverletzung. Zulässig (Kammer III vom 11.9.2001).
- Demuth
gegen die Schweiz; Art. 10 EMRK; Verweigerung
der Lizenz zum Betreiben eines Fernsehsenders. Zulässig (Kammer II
vom 27.9.2001).
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in
A-5230 mattighofen
- Selim gegen Zypern; Art. 12 EMRK; keine
Möglichkeit für Muslime türkischen Ursprungs, eine staatlich
anerkannte Ehe einzugehen. Zulässig (Kammer III vom 18.9.2001).
- Jakupovic gegen Österreich; Art. 6 (auf Ausweisungsverfahren nicht anzuwenden) und 8 EMRK; die
Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Beschwerdeführer
ein Waffenverbot verhängt und ein Aufenthaltsverbot für 10 Jahre
erlassen. Der VfGH hat die Behandlung der an ihn gerichteten
Beschwerde abgelehnt, der VwGH hat die Beschwerde abgewiesen, er
wurde nach Sarajevo abgeschoben. Die EGMR-Beschwerde ist
hinsichtlich Art. 8 EMRK zulässig, betreffend Art. 6 EMRK nicht,
weil dieser Artikel auf Ausweisungsverfahren nicht Anwendung findet
(vgl. Maaouia gegen Frankreich vom
5.10.2000, NL 2000, 190).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- G.L. und A.V. gegen Österreich; § 209 StGB; Art. 8 und 14 EMRK; die Beschwerde ist
betreffend beide Artikel zulässig. Verurteilung der
Beschwerdeführer wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen
unter 18 Jahren durch das LGS Wien, Abweisung der Berufung durch das
OLG Wien.
- Solakow gegen Mazedonien; Art. 6 Abs.1 und Abs.3 lit. d
EMRK; Urteil vom 3.10.2001: der Beschwerdeführer hatte die
Möglichkeit, die Vorladung der von ihm benannten Zeugen bereits
während der Voruntersuchung zu erwirken. Während des Verfahrens hat
sich der Beschwerdeführer nicht beschwert, daß er diese Zeugen
nicht ins Kreuzverhör nehmen konnte.
- Al-Adsani gegen England; Urteil – Staatenimmunität in Zivilverfahren
gegen Folter; der
großen Kammer vom 21.11.2001; Art. 3 und 6 Abs.1 EMRK; die
Gewährung der Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen
werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke nach Art. 6 Abs.1
EMRK dar. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist nicht absolut
sondern kann Beschränkungen unterworfen werden (keine Verletzung
von Art.3 EMRK: einstimmig). Art. 6 EMRK ist anwendbar. Der von den
englischen Gerichten angewendete state
immunity act
1978 stimmt mit der EMRK überein.
Der eigentliche Kern dieses Rechts darf aber nicht verletzt
werden. Immunität ist
ein Begriff des Völkerrechts. Keine Verletzung im Recht auf Zugang
zu einem Gericht (9:8 Stimmen und Sondervoten).
bearbeitet
von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Stauczuk
gegen Polen; Art. 6 EMRK bei Verweigerung der
Wiedereinstellung eines früheren Geheimdienstmitarbeiters in den
Staatsdienst nicht anwendbar (Kammer IV vom 14.6.2001).
- Agoudimos
gegen Griechenland; legislativer Eingriff in ein
anhängiges Gerichtsverfahren ist eine Verletzung des Art. 6 EMRK;
Urteil vom 28.6.2001, Kammer II BeschwNr. 38.703/97).
- F.R. gegen die Schweiz; Verletzung des Art.
6 EMRK weil der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur
Stellungnahme auf die vom Versicherungsgericht vor dem
Verwaltungsgericht abgegebenen Äußerung hatte (Urteil vom 28.6.2001, Kammer
II, BeschwNr.37.292/97).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Medenica
gegen die Schweiz; keine Verletzung von Art. 6
Abs.1 und Abs. 3 lit. c EMRK durch Verurteilung in Abwesenheit da
der Beschuldigte durch eine Entscheidung eines Gerichtes in den USA
an der Ausreise gehindert war (Kammer II, Urteil vom 14.6.2001).
- Glässner
gegen die BRD; Art. 7 EMRK; Verurteilung
eines früheren Staatsanwaltes der DDR wegen seines Vorgehens in
einem Verfahren gegen Dissidenten (unzulässig; Kammer IV vom
28.6.2001, BeschwNr. 46.362/99).
- Amrollahi
gegen Dänemark; Art. 8 ERMK; Ausweisung
eines iranischen Staatsangehörigen aus dem Land, in dem seine
Familienangehörigen leben (Kammer II vom 28.6.2001 – zulässig).
- Azinas
gegen Zypern; Art. 1 des 1. ZP zur EMRK;
Entlassung aus dem öffentlichen Dienst wegen einer strafrechtlichen
Verurteilung und Verlust der Pensionsansprüche, Kammer III vom
19.6.2001 – zulässig.
- Marschall gegen UK; Art.5 Abs.3 EMRK;
Anhaltung des Beschwerdeführers für sechs Tage, ohne einem Richter
vorgeführt zu werden. Kammer IV vom 10.7.2001 – zulässig).
- Ferrazzini
gegen Italien; Art. 6 EMRK findet in einem
Verfahren betreffend Steuerschätzung keine Anwendung (Urteil der
großen Kammer vom 12.7.2001, BeschwNr. 44.759/98).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Mercuri
gegen Italien; Art. 6 EMRK; Zurückweisung
eines Rechtsmittel aufgrund geänderter Rechtsprechung zu den
Prozeßvoraussetzungen (Kammer II – zulässig).
- Parris
gegen Zypern; Art.
6 Abs.1 EMRK; fair hearing;
Verurteilung ausschließlich aufgrund einer rechtswidrigen Autopsie
(Kammer II – zur Stellungnahme übermittelt).
- Delvin
gegen UK; Art. 6 EMRK;
Urteil vom 30.10.2001, BeschwNr. 29.545/95, Kammer III. Verweigerung des Zugangs zu
einem Dienstposten im öffentlichen Dienst wegen des
Religionbekenntnisses (Nordirland) und nachfolgend mangelnde
gerichtliche Überprüfung. Verletzung des Art. 6 EMRK.
- Siegmund KARNER gegen Österreich;
Art. 8 und 14 EMRK; Eintrittsrecht in das Mietverhältnis für
homosexuelle Lebenspartner nach § 14 Abs.3 MRG; zulässig
(einstimmig – vom 11.9.2001.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Kutic
gegen Kroatien; Art. 6 EMRK; Gesetz, das
alle Schadenersatzprozesse bis zu7m Inkrafttreten der neuen
Gesetzeslage aussetzt. Zulässig (Kammer IV vom 4.40.2001).
- Santiago gegen Spanien;
Art. 6 EMRK; Weigerung des OGH,
einen Vorabentscheidungsantrag an den
EuGH zu stell – unzulässig (Kammer IV vom 4.10.2001, BeschwNr.
60.350/00).
- A.B. gegen Polen; Art. 8 EMRK;
Veröffentlichung eines „wanted-Photos“
in der Presse. Beschwerde ist unzulässig (Kammer IV vom
18.10.2001).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Kalashinkov
gegen Rußland; Art. 8 EMRK; beschränkte Anzahl der Besuche vom
Familienangehörigen für Untersuchungshäftlinge. Unzulässig
(Kammer IV vom 18.9.2001).
- Pichon
& Sajous
gegen Frankreich; Art. 9 EMRK; Weigerung
von zwei Apothekern, aus religiösen Gründen Verhütungspillen zu
vertreiben. Unzulässig (Kammer III vom 4.10.2001).
- Hatton
gegen UK; Art. 8 und 13 EMRK; Fluglärm neben einem
Flughafen; Verletzung des Art. 8 EMRK, weil es der Staat unterlassen
hat, durch die Einführung des Lärmpunktesystems 1993 einen
gerechten Ausgleich zwischen dem wirtschaftlichen Wohlergehen des
Staates und der wirksamen Ausübung der Rechte auf Achtung der
Wohnung und des Privat- und Familienlebens zu schaffen. Verletzung von Art. 13 EMRK,
weil der Überprüfungsrahmen durch die klassischen Konzepte des
englischen öffentlichen Rechts (rationality,
unlawfullness, patent unreasonableness) beschränkt ist (6:1 Stimmen
und Sondervotum Richter Kerr).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Ilowiecki
gegen Polen; Art. 5 Abs.3 und 4 EMRK; Art. 6 Abs. 1 EMRK;
Verfahrengarantien in der U-Haft (Urteil vom 4.10.2001). Die vom Gericht herangezognen
Gründe waren nicht ausreichend, um die Anhaltung über einen
Zeitraum von 21 Monaten zu rechtfertigen. Die Dauer des
Haftprüfungsverfahrens von 7 Monaten ist eine Verletzung des Art. 5
Abs.4 EMRK. Die Verfahrensdauer war nicht angemessen, weil die erste
HV erst 22 Monate nach der Anklageschrift durchgeführt wurde.
Verfahrensverzögerungen von in Summe 34 Monaten waren auch nicht
angemessen, Verletzung von Art. 6 Abs.1 EMRK,. PLN 25.000,-- für
immateriellen Schaden; kein Ausspruch über Kosten und Auslagen
mangels eines entsprechende Begehrens des Beschwerdeführers.
- Gerhard SAILER
gegen Österreich*, application no. 38.237/97;
Zulässigkeitsentscheidung vom 11.5.2001 (zulässig). Art. 4 des 7. ZP zur EMRK
(Doppelbestrafungsverbot); Geldstrafe
von ATS 10.000,-- durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, weil
der Beschwerdeführer alkoholisiert ein Kfz am 9.7.1995 gelenkt hat.
Da dabei eine Person verletzt wurde, wurde über ihn auch vom BG
Mattighofen (bestätigt durch das LG Ried i. I.) eine Geldstrafe
wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88
Abs.1+3 (i.V.m. § 81 Z.2) verhängt. Dies nach rechtskräftigem
Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens. Darin sieht der
Beschwerdeführer eine unzulässige Doppelbestrafung. Am 5.12.1996
hat der VfGH den diesbezüglich relevanten Passus des § 99 Abs.6
lit. c StVO als verfassungswidrig aufgehoben. Da diese Rechtsfrage
komplex ist, hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 11..2001 die
Beschwerde für zulässig erklärt (violation of the princip of non
bis in idem).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Schweighofer u.a. gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK – Verfahrensdauer; §§ 1626, 1626a, 1684 BGB;
§§ 33, 35 FinStrafG; § 91 GOG ist nicht auf die von der
Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung des Verfahrens
anwendbar; Verfahrensdauer betreffend diese vier Beschwerdeführer
zwischen 8 und 10,5 Jahren. Zuspruch von immateriellen Schäden von
ATS 60.000,-- bis ATS 90.000,-- und für Kosten und Auslagen von ATS
42.650,-- bis ATS 52.650,--.
- Bosphorus
Turizm gegen Irland;
Art. 1 des 1. ZP zur EMRK _ eigentumsrecht. Verletzung in diesem
Recht durch Beschlagnahme eines Flugzeuges einer türkischen
Fluglinie, welches während des UN-Embargos gegen Jugoslavien von einer jugoslavischen
Fluglinie gemietet war (Kammer IV vom 13.9.2001, BeschwNr.
45.036/98).
- Yaman
gegen Türkei; Art. 2EMRK – Recht auf
Leben. Tod eines Häftlings durch behauptete Folter und mangels
medizinischer Betreuung. Zulässig (Kammer I vom 22.11.2001).
- Reid
gegen UK; Art. 5 Abs.1 lit. e EMRK; fortgesetzte
Anhaltung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher. Zulässig (Kammer III vom 15.11.2001).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Bozhilov
gegen Bulgarien; Art. 6 EMRK; Widerruf der
Ernennung in ein Amt in einer internationalen Organisation durch
neugebildete Regierung. Unzulässig (Kammer IV vom 22.11.2001).
- Correis
de MATOS gegen Portugal; Art. 6 Abs.3 lit.c EMRK;
Keine Erlaubnis für einen Rechtsanwalt, sich im gegen ihn
gerichteten Strafprozeß selbst zu verteidigen. Unzulässig (Kammer
III vom 15.11.2001, BeschwNr. 48.188/99).
- S.L. gegen Österreich; Art. 8 EMRK; Verbot freiwilliger homosexueller Kontakte zwischen erwachsenen
Männern und Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren. Zulässig
(Kammer I vom 22.11.2001, BeschwNr. 45.330/99).
- Sahin, Sommerfeld, Hoffmann gegen die BRD; Art. 6, 8 und 14 EMRK;
Verweigerung des Zugang von Vätern zu den Kindern; teilweise
unterlassene Anhörung des Kindes, teilweise oberflächliche
Gutachten des
Psychologen, teilweise nicht ausreichende Einbindung des
Beschwerdeführers in den Prozeß. Die neue Rechtslage in der BRD
zeigt, daß eine Berücksichtigung der Interessen der Kinder und der
Eltern ohne Unterscheidung aus Gründen der Geburt möglich ist,
weswegen es nicht erforderlich ist, festzustellen, ob eine
Unterscheidung zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und
geschiedener Väter diskriminierend i.S.d. Art. 14 EMRK ist.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Eliazer gegen die Niederlande;
Art. 6 Abs.1 und 3 lit.c EMRK; Abwesenheit des Angeklagten im
Rechtsmittelverfahren; keine Verletzung des Art. 6 EMRK, weil der
Verteidiger trotz Abwesenheit des Angeklagten im
Rechtsmittelverfahren gehört wurde (5:2 Stimmen – Sondervoten).
Ebenso keine Verletzung des Art. 14 EMRK. Urteil vom 16.10.2001.
- Mianovicz gegen die BRD;
Urteil vom 18.10.2001; Art. 6 Abs.1 EMRK; Dauer eines
arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Die Angemessenheit der
Verfahrensdauer ergibt sich aus den Umständen des Falles, wobei die
Komplexität der Sache, das Verhalten des Beschwerdeführers und das
der zuständigen Behörde zu berücksichtigen ist. Hier fanden die
gravierenden Verfahrensverzögerungen vor dem LAG München statt.
Gerade bei arbeitsgerichtlichen Verfahren wird eine besondere
Sorgfalt verlangt und eine zügige Entscheidung. Eine mehr als
12jährige Verfahrensdauer ist keinesfalls mehr angemessen. Daher
keine Prüfung der Verletzung des Art. 14 und Art 1 des 1. ZP zur
EMRK. DM 15.000,-- für immateriellen Schaden, DM 5.000,-- für
Kosten und Auslagen.
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Messochoritis gegen Griechenland; Urteil vom 12.4.2001-
Kammer II. Keine angemessene Dauer eines Verwaltungsverfahrens –
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK.
- Zypern gegen die Türkei;
Art. 2 EMRK; Urteil der großen Kammer vom 10.5.2001; Verschwinden
von Personen nach der türkischen Invasion auf Zypern und behauptete
mangelnde Untersuchung dieser
Vorfälle – keine Verletzung.
- Akdeniz
gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Urteil der
Kammer II vom 31.5.2001; Verschwinden von Personen und behauptete
mangelnde Untersuchung der Vorfälle – Verletzung dieses Artikels.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- K.S. gegen Finnland; Art. 6 EMRK;
kontradiktorisches Verfahren; Verletzung dieses Artikels, da dem
Beschwerdeführer in einem Sozialrechtsverfahren die vom Gericht
eingeholten Rechtsansichten anderer Behörden nicht übermittelt
worden sind. Urteil der Kammer IV vom 31.5.2001.
- J.B. gegen die Schweiz; Verletzung des Art. 6
Abs.1 EMRK, weil der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der
Steuerbehörde bestimmte Dokumente zu übermitteln – Verstoß
gegen das Verbot der Selbstbezichtigung. Urteil der Kammer II
vom 3.5.2001.
- Krone Verlags GmbH gegen Österreich; Art. 10 EMRK; Zulässigkeitsentscheidung der Kammer III vom
15.5.2001 – zulässig. Einstweilige
Verfügung, die es dem Beschwerdeführer verbietet, Bilder einer
Person zu veröffentlichen betreffend Höhe der Politikerbezüge.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Erdem gegen die BRD;
Art. 5 Abs.3 EMRK wurde verletzt – Urteil vom 5.7.2001.
Strafverfahren gegen ein führendes Mitglied der PKK in der BRD.
Eine Dauer der Untersuchungshaft von 5 Jahren und 11 Monaten ist
mehr gerechtfertigt. Keine gesonderte Prüfung des Art. 6 Abs.2 EMRK.
Verletzung des Art. 8 EMRK durch Kontrolle des Briefverkehrs
wegen Terrorbekämpfung liegt nicht vor, weil der Eingriff nicht
unverhältnismäßig war und wurden damit legitime Ziele verfolgt.
- Lamanna gegen Österreich;
Urteil vom 10.7.2001: Unschuldsvermutung und Haftentschädigung;
Art. 6 Abs.1+2 EMRK; § 2 Abs.1 lit. b StEG; keine Verletzung
des Art 6 Abs.1 EMRK, weil das OLG Linz schließlich (aufgrund des
Urteils des OGH vom 9.11.2000) das Urteil öffentlich verkündet
hat, was ausreichend ist. Sobald ein Freispruch rechtskräftig ist,
ist jeder Ausdruck eines Schuldverdachts mit dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung nicht vereinbar (Verletzung des Art. 6 Abs.2 EMRK):
ATS 75.135,-- für Kosten und Auslagen (vgl. Urteil im Fall Sekanina gegen Österreich A-266-A, Szücs,
Werner und Rushiti).
- Fürst Hans Adam II. gegen die BRD; Urteil der großen Kammer vom 12.7.2001; Keine Verletzung des Art.
6 Abs.1, Art. 14 und Art.1 des 1. ZP zur EMRK; betreffend nach dem
zweiten Weltkrieg enteigneten Vermögens des Vaters des
Beschwerdeführers. Der Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit ist
eine Folge des besonderen völkerrechtlichen Status der BRD nach dem
zweiten Weltkrieg. Die Enteignung wurde 1946 vorgenommen und 1951
vom Verwaltungsgericht Preßburg bestätigt, also vor dem
Inkrafttreten der EMRK und des 1. ZP. Der GH ist daher ratione
temporis nicht zuständig.
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Boultif gegen die Schweiz;
Urteil vom 2.8.2001; Ausweisung und Recht auf ein Familienleben nach
Art. 8 EMRK wurde verletzt, weil der Beschwerdeführer gehindert
war, ein Familienleben aufzubauen, was außerhalb der Schweiz für
ihn praktisch unmöglich war. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung war zum verfolgtren Zweck nicht
verhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer nur eine
vergleichsweise beschränkte Gefahr für die öffentliche Ordnung
dargestellt hat.
- Elia gegen Italien; Urteil vom 2.8.2001; Bauverbot und Verletzung des Art.1 des
1.ZP zur EMRK; Trotz Ablauf des Bauverbotes erlangte das Grundstück
des Beschwerdeführers seinen ursprünglichen Zweck nicht wieder.
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, in welchem der
Beschwerdeführer obsiegte, wurde von der Gemeinde ein neuerliches
Bauverbotverhängt. Hier ist kein fairer Ausgleich zwischen den
Bedürfnissen des öffentlichen Interesses und dem recht auf Achtung
des Eigentums nicht eingehalten (6:1 Stimmen – Sondervotum des
italienischen Richters).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- H.D. gegen Polen; Art. 3 EMRK; unmenschliche
Behandlung während der Anhaltung in einer Ausnüchterungszelle;
Zulässig hinsichtlich Art. 3 EMRK, unzulässig betreffend Art.5
EMRK (Kammer IV vom 7.6.2001).
- Franz FISCHER gegen Österreich; application no. 37.950/97;
Urteil vom 29.5.2001 – hudoc référence REF 2546; Doppelbestrafung Art. 4 des 7. ZP EMRK; Verletzung
in diesem Recht, weil der Beschwerdeführer zu unrecht sowohl im
Verwaltungsstrafverfahren als auch im gerichtlichen Strafverfahren
verurteilt worden ist (§ 5 Abs. 1 StVO und § 81 Z.2 StGB) –
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
sowie Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht
wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter Alkoholeinfluß.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat über den
Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO
(lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand)
eine Geldstrafe von TS 9.000,-- verhängt. Das OLG Wien hat die vom
LG St. Pölten ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem halben Jahr
bestätigt. EGMR: Der Vertragsstaat kenn wählen, welche der beiden
Verfahren durchgeführt werden soll. Die rechtliche Situation ist
seit dem Urteil des VfGH vom 5.12.1996 anders, als eine
Doppelbestrafung wie in diesem Fall nicht mehr in Betracht kommt
(Aufhebung eines Teils des § 99 Abs.6 StVO). Zum Zeitpunkt der
Bestrafungen wurde aber noch eine Rechtslage angewendet, welche den
Beschwerdeführer einer unzulässigen Doppelbestrafung unterzog.
Zuspruch von Kosten und Auslagen von ATS 68.642,--, zahlbar durch
die Republik Österreich binnen drei Monaten.
- Truhli
gegen Kroatien; Art. 6 EMRK; keine
Verletzung, wenn eine Verfassungsbeschwerde wegen Inkrafttretens
eines neuen Gesetzes abgewiesen wird (Kammer IV vom 28.6. 2001).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Erwin Baischer
gegen Österreich*, application no. 32381/96;
Art. 6 Abs.1 EMRK; keine mündliche Verhandlung vor dem UVS; § 33a VwGG;
§ 51e VStG; sowohl der VfGH als der VwGH hatten die Behandlung der
Beschwerde des Beschuldigten abgelehnt. (Kammer III vom 16.1.2001 – zulässig).
Rechtsanwalt Dr. Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, ist
Beschwerdevertreter.
- Telfner gegen Österreich; Art.
6 Abs.2 EMRK; Unschuldsvermutung; die
Beweiswürdigung obliegt den innerstaatlichen Gerichten, während
der GH sicherstellt, daß das Verfahren insgesamt fair war. Art.6
Abs.2 EMRK verlangt u.a. die Unvoreingenommenheit des Gerichtes. Die Beweislage liegt bei der
Anklage und begünstigt jeder Zweifel den Angeklagten. Eine Verschiebung der
Beweislast verstößt gegen die Unschuldsvermutung. Gesetzliche
Vermutungen und Schlußfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten
sind grundsätzlich nicht mit der EMRK unvereinbar. Der Auftrag zur
Abgabe einer Erklärung zur Lenkereigenschaft verschob in
unzulässiger Wiese die Beweislast (Urteil vom 20.3.2001 – ATS
20.000,-- für immateriellen Schaden).
- Jerusalem
gegen Österreich; Art. 10 EMRK; §
1330 ABGB; die Beschwerdeführerin wurde nach § 1330 ABGB zum
Widerruf und Unterlassung der Äußerung, die genannten Vereine
seine Psychosekten und hätten totalitären Charakter mit
faschistoiden Zügen, verurteilt. Dies verletzt die
Beschwerdeführerin im Recht nach Art. 10 EMRK, weil die Gericht
ihren Ermessenspielraum überschritten haben und die Verurteilung
einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der
Meinungsäußerung darstellt. Zuspruch von ATS 211.500,-- für
Kosten und Auslagen (einstimmig).
- S.N. gegen Schweden; Art. 6 EMRK; der
Beschwerdeführer wurde allein aufgrund der Aussage des Opfers
gegenüber der Polizei wegen sexuellen Mißbrauchs verurteilt –
zulässig (Kammer I vom 16.1.2001).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Natoli
gegen Italien; Art. 8 EMRK; Verletzung dieses
Rechts durch Zensur des Briefverkehrs des Strafgefangenen (Kammer I,
Urteil vom 9.1.2001).
- Lunari
gegen Italien; Art. 6 Abs.1 EMRK; Verletzung
in diesem Recht, weil dem Hausbesitzer keine Möglichkeit offenstand,
die Räumung einer Wohnung durchzusetzen (BeschwNr. 21463/93; Kammer
II, Urteil vom 11.1.2001).
- Öcalan gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Zulässigkeit
der Beschwerde wegen der Verhängung der Todesstrafe (Kammer I vom
14.12.2000).
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in
5230 mattighofen
- Zoon
gegen Holland; Art. 6 Abs.3 lit.b EMRK; während
der Rechtsmittelfrist wurde keine vollständig begründete
Urteilsausfertigung zugestellt. Keine Verletzung dieser Bestimmung
(Kammer IV vom 7.12.2000).
- Eisenstecken gegen Österreich; Art. 57 EMRK - Art. 6 EMRK; Ungültigkeit
des Vorbehalts Österreichs
betreffend öffentlicher Verhandlung im Verwaltungsverfahren.
(Urteil vom 3.10.2000 – Kammer III). Vgl. dazu auch: Thienel in
AnwBl. 2001/1.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Karner gegen Österreich;
Art. 14 EMRK; Übergang des Mietverhältnisses nach dem Tod des
Lebenspartners – unterschiedliche Behandlung von homo- und
heterosexuellen Paaren (BeschwNr. 40016, Kammer III). Der
österreichischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt.
- Blokker gegen Holland; Art. 6 EMRK; Nachschulung; keine Anwendbarkeit auf Verfahren, in welchen alkoholisierten
Lenkern eine Nachschulung auf eigene Kosten aufgetragen wird
(unzulässig – Beschluß vom 7.11.2000, Kammer I).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- A.T. gegen Österreich;
§§ 6 ff. MedienG; Recht auf mündliche Verhandlung – Art. 6 EMRK;
das OLG Wien hat keine mündliche Berufungsverhandlung in einem
Schadenersatzprozeß gegen eine Zeitung nach dem MedienG
durchgeführt. Beschluß vom 16.1.2001 – zulässig (einstimmig).
- Dichand, Krone gegen Österreich;
Art. 10 EMRK - § 1330 ABGB; Meinungsäußerungsfreiheit
und Kritik an einem Politiker wegen seiner Tätigkeit als
Rechtsanwalt. Erlassung einer eV und eines Urteils durch das HG Wien
zugunsten des Politikers. Abweisung der Berufung der
Beschwerdeführer durch das OLG Wien, Zurückweisung der angeordnet.
Revision durch den OGH am 9.3.1995. Die Regierung räumt einen
Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit ein, dieser
sei aber durch Art. 10 Abs.2 EMRK gerechtfertigt und gesetzlich (§
1330 ABGB) vorgesehen, was vom Beschwerdeführerbestritten wird.
Zulässig i.S.d. Art. 35 Abs. 3 EMRK wegen komplexer Sach- und
Rechtsfragen (einstimmig).
- Beer gegen Österreich;
Art. 6 Abs.1 EMRK; Waffengleichheit; der
Beschwerdeführer wurde vom Kostenrekurs der AUVA in einer
Sozialgerichtssache nicht informiert und ihm die Möglichkeit
genommen, dazu Stellung zu nehmen – Verletzung der
Waffengleichheit (einstimmig – Urteil vom 6.2.2001).
Entschädigung von ATS 80.000,-- für Kosten und Auslagen.
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in
5230 mattighofen
- Nikula
gegen Finnland; Art. 10 EMRK; Verurteilung
eines Strafverteidigers wegen Verleumdung eines Staatsanwalts
während eines Strafverfahrens. Zulässig – Kammer IV vom
30.11.2000).
- Philipps gegen UK; Art. 6 Abs.2 EMRK – Unschuldsvermutung; Verurteilung aufgrund von gesetzlichen Vermutungen im Drug Trafficking Act.
Zulässig – Kammer III vom 30.11.2000).
- Salleras
Llinares gegen Spanien; Art. 3 1. ZP
EMRK; gesetzgebende Organe; keine Anwendung dieser Bestimmung auf
Gemeinderatswahlen in Spanien (Unzulässig – Kammer IV vom
12.10.2000).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Bankovic
u.a. gegen viele NATO-Staaten; Art. 1 EMRK; Verantwortlichkeit
der NATO-Staaten für die Luftangriffe gegen Jugoslawien.
- Bilgin
gegen die Türkei; Art. 3 EMRK; Unmenschliche
Behandlung durch Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers durch
Sicherheitskräfte; Verletzung von Art.3,8 und 13 EMRK (Urteil vom
16.11.2000 – Kammer II).
- Tas
gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Verschwinden
des Sohnes des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung und
Wirksamkeit der Untersuchung des Vorfalls. (Verletzung – Urteil
der Kammer I vom 14.11.2000).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Tanribilir
gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Selbstmord
einer Person im Polizeigewahrsam und Wirksamkeit der Untersuchungen
dieses Vorfalls (Unzulässigkeit – Urteil vom 16.11.2000 –
Kammer II).
- Demiray
gegen die Türkei; Verletzung des Art. 2 EMRK; Verantwortlichkeit
von Gendarmen für den Tod eines Untersuchungshäftlings (Urteil vom
21.11.200 – Kammer III).
- Jokela
gegen Finnland; Art. 1 1.ZP EMRK; verschiedene
behördliche Schätzungen eines Grundstücks für die Entschädigung
wegen eines Straßenbaus und Festsetzung der Erbschaftssteuer
(Zulässig – Kammer IV vom 5.10.2000).
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in
5230 mattighofen
- Camp und Bourimi gegen Holland; Art. 14
EMRK; die nachträgliche Legitimation hat keine
Auswirkung auf das Erbrecht eines unehelichen Kindes – Verletzung
(Urteil vom 3.10.2000 – Kammer I).
- Boultif
gegen die Schweiz; Art. 8 EMRK; Ausweisung
eines mit einer Schweizerin verheirateten Algeriers. Zulässig
(Kammer II vom 5.10.2000).
- Mennito
gegen Italien; Art. 6 EMRK; ein Verfahren nach dem Regionalradiogesetz,
das finanzielle Zuschüsse für die Pflege von behinderten Personen
durch Angehörige regelt, betrifft zivile Rechte. (Urteil der
großen Kammer vom 3.10.2000).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Mancini
gegen Italien; Art. 5 EMRK; Verzögerung des
Vollzugs eines Gerichtsbeschlusses über sechs Tage. (Zulässig;
Kammer II, Beschluß vom 12.10.2000).
- Satik
gegen die Türkei; Art. 3 EMRK; tätliche
Angriffe des Wachpersonals auf Häftlinge. Verletzung dieses Rechts
(Urteil vom 10.10.2000, Kammer I).
- Price gegen England; Art.3 EMRK; Anhaltung
einer Behinderten in einer nicht behindertengerechten Zelle.
Zulässig (Kammer III vom 12.9.2000).
verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Ferreira gegen Portugal; Art. 6 Abs.1 EMRK; keine Anwendbarkeit dieser Bestimmung in militärischen
Disziplinarverfahren. Unzulässig (Kammer IV vom 28.9.2000).
- Tosto,
Crescimone und Faranda
gegen Italien; Art.8 EMRK; Ausschluß Homosexueller vom
Blutspenden. Zur Stellungnahme übermittelt (Kammer IV).
- Andrews u.v.a. gegen England; Art.1 1.ZP zur EMRK; Kein Schadenersatz für Geschäfts(Verdienst)entgang
aufgrund restriktiverer Waffengesetze. Unzulässig (Kammer III vom
26.9.2000).
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Krenz, Kressler, Streletz
gegen Deutschland; Art. 7 EMRK – Rückwirkungsverbot; Verurteilung wegen Totschlags wegen Mitwirkung an den Entscheidungen
des nationalen Verteidigungsrates und des Politbüros zur Gestaltung
des Grenzregimes der DDR. Die Beschwerdeführer machen in ihren
Beschwerden einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 7
EMRK geltend, weil diese Handlungen nach dem damaligen DDR-Recht und
nach internationalem Recht nicht strafbar waren. Zulässig gemäß
Art. 35 Abs.3 EMRK wegen komplexer Sach- und Rechtsfragen (Große
Kammer vom 8.11.2000).
- KUDLA gegen Polen; Art. 3, 5 Abs.3, 6 Abs.1 und 13 EMRK; auch bei unzureichender psychiatrischer Betreuung während der Haft
kann von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d.
Art.3 EMRK nicht gesprochen werden, weil die gerügte Behandlung
insgesamt nicht den von dieser Bestimmung verlangten Schweregrad
erreicht. Verletzung nach Art.5 Abs.3 EMRK, weil die von den
Gerichten herangezogenen Haftgründe unzureichend waren, zumal diese
im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben.
Fluchtgefahr hätte über eine Zeitspanne von zwei Jahren und vier
Monaten nicht angenommen werden dürfen. Verletzung von Art. 6
Abs.1 EMRK wegen überlanger Dauer des Strafprozesses (hier.
Mehr als neun Jahre). Die Haft während des überwiegenden Teils
dieser Zeitspanne und die schwere Depression sind zu
berücksichtigen. Verletzung nach Art. 13 EMRK, weil kein
innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung stand, mit welchem das
Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist wahrgenommen
hätte werden können (16:1 Stimmen).
bearbeitet
von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- RIEPAN gegen Österreich;
Art. 6 Abs.1 EMRK - § 229 StPO; Öffentlichkeit des Strafprozesses;
Urteil vom 14.11.2000; die Hauptverhandlung hat im
„Gesperre“ der Justizanstalt Garsten stattgefunden. Da die
Beweisaufnahme bei einer öffentlichen Verhandlung zu gewährleisten
ist, wurde der Mangel der Öffentlichkeit auch nicht durch die
öffentliche Verhandlung vor dem OLG Linz geheilt, weil dabei nur
der Beschuldigte vernommen wurde. Art. 41 EMRK: das Urteil selbst
stellt eine ausreichende Entschädigung für den immateriellen
Schaden des Beschwerdeführers dar.
- Cicek gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Verschleppung der Söhne des Beschwerdeführers
und keine wirksame Untersuchung des Vorfalls. Verletzung – Kammer
I vom 27.2.2001, BeschwNr. 25701/94.
- Pitkevich gegen Rußland; Art. 6 EMRK ist auf ein Disziplinarverfahren und die
Entlassung eines Richters nicht anzuwenden – Kammer II vom
8.2.2001 – BeschwNr. 47.936/99.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Rodriguez gegen Spanien; Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem Gericht. Keine
Möglichkeit, eine VfGH-Beschwerde auf dem Postweg einzubringen –
zulässig (Kammer IV vom 8.2.2001).
- Ecer und Zeyrek gegen die
Türkei; Verletzung des Art. 7 EMRK durch
Verhängung einer höheren als zum Tatzeitpunkt geltenden Strafe.
Urteil vom 27.2.2001 – Kammer I.
- Dehlab gegen die Schweiz; Art. 9 EMRK – Religionsfreiheit; Verbot des Tragens von
Kopftüchern für eine moslemische Lehrerin während des
Unterrichts. Unzulässig – Kammer II vom 15.2.2002.
- Kopecky gegen die Slowakei; Zurückweisung eines Entschädigungsklage wegen
konfiszierter Münzen während des kommunistischen Regimes;
unzulässig – Kammer II vom 1.2.2001.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Peers gegen Griechenland; Art. 3 und 6 Abs. 2 und 8 EMRK; Urteil vom 19.4.2001; die
verantwortlichen Behörden haben keinen Versuch unternommen, die
objektiv untragbaren Haftbedingungen abzustellen, was für sich
allein schon eine Mißachtung der Person des Beschwerdeführers
darstellt. Solche Haftbedingungen verletzen die Menschenwürde.
Verletzung des Art. 3 EMRK (einstimmig). Aus Art. 6 Abs.2 EMRK kann
kein Recht abgeleitet werden, daß gesonderte Abteilungen für
Untersuchungs- und Strafhäftlinge eingerichtet werden (einstimmig).
Auch Verletzung des Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen), wegen der
Überwachung des Briefverkehrs in Anwesenheit des Angeklagten - in einer demokratischen
Gesellschaft nicht notwendig.
- Kress gegen Frankreich; Urteil der großen Kammer vom 7.6.2001; Art. 6 Abs.1 EMRK;
Beschwerdeführer und sein Anwalt waren nicht in der Lage, die
Schriftsätze des commissaire du gouvernement vor der Verhandlung zu studieren
und auf diese zu antworten und wurde diesem immer das letzte Wort
erteilt. Der CdG hat auch an der Urteilsberatung
teilgenommen, auch wenn diesem kein Stimmrecht zukam. Verletzung des
Prinzips auf Waffengleichheit
und auf ein kontradiktorisches Verfahren. Eine Verletzung des
letztgenannten Rechts wird vom EGMR einstimmig nicht festgestellt,
aber eine solche wegen Teilnahme des CdG
an der Urteilsberatung (10:7 Stimmen).
Auch Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer,
weil das Verfahren mehr als 10 Jahre in drei Instanzen anhängig
war, davon alleine 4 Jahre beim Conseil d ´Etat. Entschädigung
nach Art. 41 EMRK: FRF 80.000,-- für immateriellen Schaden und FRF
20.000,-- für Kosten und Auslagen.
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Krenz gegen Polen; Urteil vom 19.6.2001; Art. 6 Abs.1 EMRK; Recht auf Zugang
zu einem Gericht und Gerichtsgebühren. Eine Sicherheitsleistung von
100.000,-- polnischer Zloty (das ist ein durchschnittliches
Jahreseinkommen) für die Einbringung eines Rechtsmittels ist
exzessiv und wurde dem Beschwerdeführer dadurch der Zugang zu einem
Gericht verweigert.
- VgT gegen die Schweiz; Urteil vom 28.6.2001; Art. 10, 13 und 14 EMRK; Verbot der
politischen Werbung im Fernsehen und Freiheit der
Meinungsäußerung. Das Verbot der Werbung gegen die
Fleischindustrie und tierquälerischer Nutztierhaltung ist in einem
demokratischen Rechtsstaat nicht notwendig (Verletzung des Art. 10
EMRK – einstimmig). Die erhobene VwGH-Beschwerde wurde umfassend
geprüft, dem Beschwerdeführer stand eine wirksame Beschwerde vor
einer nationalen Instanz zur Verfügung, daher keine Verletzung des
Art. 13 EMRK. Keine Verletzung des Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung: CHF 20.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
- T. gegen Österreich;
Art.6 Abs.1 und 3 lit.a+b EMRK;
Mutwillenstrafe §§ 69, 220 ZPO; eine Verfahrensdauer von 8,5
Jahren für eine Instanz ist nicht mehr angemessen – Verletzung
des Art. 6 Abs.1 EMRK. Verzögerungen in der Gesamtdauer von 4,25
Jahren sind dem BG Hietzing zuzurechnen,
die vom Beschwerdeführer verursachten Verzögerungen fallen weit
weniger ins Gewicht. Art. 6 EMRK ist auch auf Mutwillensstrafen nach
der ZPO anzuwenden, weil bei einer tatsächlich verhängten von ATS
30.000,-- und einer vom Gesetz vorgesehenen von ATS 4000.000,-- für
den Beschwerdeführer viel
auf dem Spiel stand, weiters die Möglichkeit, sie in einer
Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (strafrechtliche Anklage).
Verdacht der Erschleichung der Verfahrenshilfe wurde erst mit
Zustellung des Beschlusses, mit welchem die Mutwillensstrafe
verhängt wurde, bekannt und vorher nicht mitgeteilt. Verhängung
ohne mündliche Verhandlung in erster und zweiter Instanz (samt
Neuerungsverbot). Auch dadurch Verletzung des Art. 6 EMRK.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Rösslhuber gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK (im
Zusammenhang mit dem WEB-Prozeß in
Salzburg). Eine Verfahrensdauer von 11 Jahren und 4 Monaten ist auch
bei einem komplexen Wirtschaftsprozeß nicht angemessen, es liegt
noch nicht einmal die Entscheidung der zweiten Instanz vor. ATS
100.000,-- für immateriellen Schaden nach Art. 41 EMRK.
- Kurzac
gegen Polen; Art.6 Abs.1 EMRK; Anwendbarkeit dieses Artikels
auf ein Verfahren zur Annulierung der
strafgerichtlichen Verurteilung des verstorbenen Bruders des
Beschwerdeführers. Zulässig (Kammer IV vom 25.5.2000).
- Agoudimos
u.a. gegen Griechenland; Art.6 EMRK - fair hearing;
neues Gesetz begünstigt die Behördenposition in einem laufenden
Verfahren. Zulässig (Kammer II vom 18.5.2000).
- Voggenreiter gegen Deutschland; angemessene Verfahrensdauer; Art.6 EMRK; behauptete überlange Verfahrensdauer vor dem
Bundesverfassungsgericht (BeschwNr. 47.169, Kammer IV). Zur
Stellungnahme übermittelt.
verfasser: dr. johann postlmayr,
rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Serves
gegen Frankreich; Art.6 EMRK - Selbstbeschuldigung; Verwendung von Berichten aus einem Disziplinarverfahren gegen einem
Militärkommandanten in einem nachfolgenden gegen ihn
durchgeführten Strafprozeß. Unzulässig (Kammer III vom 4.5.2000).
- Gungor
gegen Deutschland; Art.6 Abs.3 lit.e EMRK; Verweigerung
der unentgeltlichen Beiziehung eines Dolmetsch für einen der
deutschen Sprache nicht mächtigen Türken in einer gerichtlichen
Voruntersuchung; zur Stellungnahme übermittelt (BeschwNr. 31540
/96, Kammer IV).
- Thoma gegen Luxemburg; Art. 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit;
Verurteilung eines Radiomoderators wegen Verlesung eines
Zeitungsartikels im Radio betreffend Korruption durch Beamte.
Zulässig (Kammer II vom 25.5.2000).
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in
5230 mattighofen
- Bahia Nova gegen Spanien; Art.1 1.ZP zur EMRK – Recht auf Achtung
des Eigentums; Schadenersatzklage wegen
Verhängung eines behördlichen Bauverbotes über das Grundstück
des Beschwerdeführers. Zur Stellungnahme übermittelt (Kammer IV;
BeschwNr. 50924/99).
- R.T. gegen die Schweiz; Art.4 7. ZP zur EMRK –
Doppelbestrafungsverbot; Freiheits- und
Geldstrafe sowie vorübergehender Führerscheinentzug wegen Lenkens
eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Unzulässig (Kammer II vom 30.5.2000).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Vincent gegen Frankreich; Art.6 EMRK – Zugang zu einem Gericht; Zurückweisung einer Klage auf Aufhebung eines
Verwaltungsgerichtsurteils durch den Berufungsgerichtshof, weil die
Klagen nicht den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprach.
Unzulässig (Kammer IV vom 22.6.2000).
- P.S. gegen Deutschland; Art.6 Abs.3 lit. d EMRK – Zeugenbefragung;
keine Befragung des Opfers in einem Straf-verfahren, in dem der
Beschwerdeführer wegen sexuellen Mißbrauchs einer Minderjährigen
verurteilt wurde. Zulässig (Kammer IV vom 6.6.2000).
verfasser:
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- Lordos
u.a. gegen die Türkei; Art.1 1. ZP zur EMRK; Verweigerung
der Rückerstattung von Grundeigentum im vom türkischen Militär
kontrollierten Norden Zyperns. Zulässig (Kammer III vom 27.6.2000).
- Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich; Art. 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit; die Beschwerdeführerin ist als Verein Herausgeberin des „Tatblatt“.
In der Ausgabe vom 9.12.1992 wird der FPÖ rassistische Hetze
vorgeworfen. Auf Antrag von Jörg Haider erließ das HG Wien eine
einstweilige Verfügung auf Untersagung dieser Unterstellung. Das
Gericht erließ am 14.4.1994 diese eV, das OLG Wien hat diese
bestätigt. Der EGMR stellt fest, daß der Fall komplexe Sach- und
Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Beschwerde für zulässig
(einstimmig vom 12.9.2000; BeschwNr. 28525/95).
- TELE 1 gegen Österreich;
Art. 10 EMRK – Zulässigkeit von Privatfernsehen in Österreich; der BmföWuV hat im Instanzenzug am 1.12.1994 den Antrag der
Beschwerdeführer abgewiesen, eine Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb eines Fernsehsenders auf dem Wiener Donauturm zur
Versorgung des Wiener Raumes zu erteilen, weil nach Art.I Abs.1und 2 BVG-Rundfunk eine solche
Bewilligung nur bei Vorliegen eines Bundesgesetzes zulässig sein,
ein solche liege aber nicht vor.
Der VfGH hat die Beschwerde am 5.3.1996 abgewiesen. EGMR
im Urteil vom 21.9.2000: Verletzung nach Art. 10 EMRK, weil es
für die beantragte Bewilligung keine gesetzliche Grundlage gab
(vgl. Fall Lentia u.a. gegen Österreich). Seit der Aufhebung
einzelner Bestimmung der RVO durch den VfGH vom 27.9.1995 blieb
terrestrisches Fernsehen weiterhin dem ORF vorbehalten. Keine
Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig), weil fast alle wiener Haushalte an das Kabelnetz
angeschlossen werden können, dies ist ein durchaus gangbarer Weg
und auch nicht unverhältnismäßig. Seit dem Inkrafttreten des
Kabel- und Satelliten-RundfunkG hat der
Beschwerdeführer keinen Bewilligungsantrag gestellt, weswegen der
EGMR nicht zur Prüfung der Frage berufen ist, ob die neue
Rechtslage in abstracto der Konvention entspricht. ATS 200.000,--
für Kosten und Auslagen (einstimmig).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Maaouia
gegen Frankreich; Art.6 Abs.1 EMRK ist
auf Ausweisungsverfahren nicht anwendbar (Urteil des EGMR,
große Kammer vom 5.10.2000). Die Ausweisung betrifft kein ziviles
Recht i.S.d. Art. 6 EMRK. Ebensowenig eine strafrechtliche Anklage.
- Ambruosi
gegen Italien; Art. 1 1.ZP zur EMRK; Erstattung von Anwaltskosten; durch ein Dekret des Präsidenten der italienischen Republik
wurden anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von
Urteilen des Verfassungsgerichtes betreffend Rückerstattung
übermäßiger Besteuerungen an bestimmte Gruppen von Alterspensionisten für gegenstandslos
erklärt, die Verfahrenskosten wurden ex lege als beglichen
angesehen. Urteil des
EGMR vom 19.10. 2000: diese Regelung des Präsidialdekretes war
für die Beschwerdeführer eine übermäßige Belastung und stellte
keinen fairen Ausgleich zwischen dem Recht auf Achtung des Eigentums
und dem öffentlichen Interesse dar (einstimmig). Es wird keine
Entschädigung nach Art. 41 EMRK zugesprochen, weil eine solche
nicht beantragt wurde.
- Wloch
gegen Polen; Verhängung der
Untersuchungshaft; die gesetzten Taten sind aber nicht
strafgerichtlich verfolgbar; EMRK-Beschwerde
zulässig hinsichtlich Art. 5 Abs.1 und u sowie Art.6 Abs.1
EMRK, unzulässig hinsichtlich Art. 6 Abs.2 EMRK (Kammer IV
vom 30.3.2000).
verfasser: dr.postlmayr@aon.at
- O. gegen die Schweiz; Frage der
Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters, der einem Weisungsrecht
des Bezirksprokurators unterliegt.
Zulässigkeit der Beschwerde zu Art. 5 Abs.3 und 4, unzulässig
betreffend Art. 6 Abs.3 lit. b+c EMRK (Kammer III vom 23.3.2000).
- De la Concha Castaneda (u.a.) gegen
Spanien; Art. 6 EMRK ist auf Streitigkeiten im Beamtendienstrecht nicht anwendbar (Kammer I
vom 7.3.2000 – alle 15 Beschwerden wurde als unzulässig erklärt).
- Nicholas gegen Zypern; Art.
6 EMRK; Keine Verfahrenshilfe im Zivilprozeß; Zugang zu einem
Gericht; Unzulässig (Kammer III vom 14.3.2000).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- J.S. gegen Polen; Zwangsarbeit während
des Militärdienstes in den 50er Jahren; Art.6 Abs.1 und Art.1 1. ZP
EMRK – unzulässig.
- Dänemark gegen Türkei; unmenschliche
Behandlung eines Dänen durch die türkische Polizei: gütliche
Einigung (Urteil der Kammer I vom 5.4.2000).
- Maaouina
gegen Frankreich; Art.6 EMRK ist auf
Ausweisungsverfahren anwendbar – Beschwerde ist zulässig (große
Kammer vom 22.3.2000).
verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen
- McElhinney
u.a. gegen England; die Zivilklagen der drei
Beschwerdeführer gegen UK, Kuwait und die USA wurden nach dem state immunity act abgewiesen – Zulässigkeit der
Beschwerden (alle Kammer III vom 1.3.2000).
- D.K. gegen Slowakei; Art. 6 EMRK –
strafrechtliche Anklage; zeitweiser Führerscheinentzug während der
Untersuchung eines Unfalls (BeschwerdeNr. 41253, Kammer II – der
Regierung zur Stellungnahme übermittelt).
- J.B. gegen die Schweiz; fair
hearing – Art.6 EMRK;
Selbstbeschuldigung; Verpflichtung, Dokumente über Investitionen in
einem Steuerverfahren vorzulegen. Zulässig zu Art.6 Abs.1 EMRK,
unzulässig zu Art. 4 7.ZP zur EMRK (Kammer III vom 6.4.2000).
- CERNECKI gegen
Österreich; Art. 5 des 7.ZP EMRK
(Gleichberechtigung der Ehegatten); gemeinsame Obsorge für die
Kinder eines geschiedenen Ehepaares; das BG Linz hat die
Vereinbarung nach § 177 Abs.2 ABGB, die Obsorge gemeinsam
auszuüben, nicht genehmigt. Kein Rechtsmittel erhoben. Die
bekämpfte Rechtslage hält die Eltern nicht ab, die Einigkeit über
die gemeinsame Obsorge auch tatsächlich so zu praktizieren. Relevante
und ausreichende Gründe für diese Rechtslage (unzulässig;
einstimmig; vom 11.7.2000).
5230 mattighofen, Stadtplatz 6, FAX: 07742/4984
- Ve
Tsedek gegen Frankreich; rituelle
Schächtung; keine Verletzung des Rechts
auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) durch Weigerung der Behörden,
die Bewilligung zur rituellen Schächtung
zu erteilen (12:5 Stimmen). Art. 14 EMRK ist anwendbar, aber nicht
verletzt worden. Objektive und sachliche Rechtfertigung (10:7
Stimmen). Urteil vom 27.6.2000; die Kommission hatte in ihrem
Bericht vom 20.10.1998 eine Verletzung des Art. 9 i.V.m. Art. 14
EMRK festgestellt (14:3 Stimmen).
- Nuutinen
gegen Finnland; 5 Jahre und 5 Monate Dauer
eines Besuchs- und Sorgerechtsverfahrens sind auch dann zu lange,
wenn der Beschwerdeführer zur Verzögerung beigetragen hat –
Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK; keine Verletzung des Art. 8 EMRK,
weil die Behörden alle notwendigen Schritte unternommen haben, das
Recht auf Umgang mit der Tochter zu gewährleisten. Entschädigung
nach Art. 41 EMRK: FIM 20.000,-- für immateriellen Schaden, FIM
10.000,-- für Kosten und Auslagen.
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Ciliz
gegen die Niederlande; die Ausweisung des
Beschwerdeführers verletzte diesem im Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK, weil dieser zwar eine gesetzliche
Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsordnung hatte, dieser
Eingriff war aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig. Die anhängigen familienrechtlichen Verfahren wurden
nicht koordiniert. Entschädigung: NLG 25.000,-- für immateriellen
Schaden, NGL 22.552,50 für
Kosten und Auslagen (Urteil vom 11.7.2000).
- Elsholz
gegen Deutschland; die Unterlassung der Einholung
eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem
Besuchsrechts-verfahren stellen eine Rechtsverletzung nach Art. 6
Abs.1 und Art. 8 EMRK dar (13:4 Stimmen). Keine Verletzung nach Art.
14 EMRK (einstimmig) – Urteil der großen Kammer vom 13.7.2000.
verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230
mattighofen
- Mattoccia
gegen Italien; Art. 6 Abs.1 und Abs. 3 lit.
a+b EMRK; Verletzung des Rechts auf unverzügliche Unterrichtung
über die Anklage – drei Jahre und sieben Monate zwischen
Einleitung der Voruntersuchungen und Beginn der Hauptverhandlung -
und auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung. ITL
27.000.000,-- für immateriellen Schaden und ITL 15.000.000,-- für
Kosten und Auslagen (Urteil
vom 25.7.2000).
- A.D.T. gegen England; Strafbarkeit von
Homosexualität; Verurteilung verletzt Art. 8 EMRK. Der Eingriff verfolgte
legitime Ziele (Schutz der Moral und der Rechts und Freiheiten
Anderer) und war gesetzlich vorgesehen, aber in einer demokratischen
Gesellschaft nicht notwendig, weil Beteiligung einer begrenzten
Anzahl von Freunden und privater Rahmen. Die Videoaufzeichnung hat
vermutlich niemand gesehen. GBP 20.929 für materiellen und
immateriellen Schaden, GBP 12.392 für Kosten und Auslagen (Urteil
vom 31.7.2000 – einstimmig).
- UVS Oö. vom 28.6.2000, VwSen-420273; erniedrigende
Behandlung im Zuge einer Festnahme durch das Anlegen von
Handschellen (art. 3 EMRK) und Nichtbeachtung der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 4 PersFrSchG) ebenso wie durch die Verabreichung eines
Schlages gegen das Gesicht. Ein Haftbefehl hätte eingeholt werden
müssen. Die Nichtbeiziehung einer
Vertrauensperson verletzte aber nicht in subjektiven Rechten, weil
angeboten wurde, mit der Mutter zu telefonieren.
bearbeitet
von RA Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- UVS Wien vom 16.8.2000; Maßnahmenbeschwerde
Hinterbliebener eines von Organen der öffentlichen Sicherheit
Getöteten ist nicht zulässig – Zurückweisung der Beschwerde.
- APIS gegen die Slowakei; Art.
6 Abs.1 EMRK; in einem Verfahren über die Erlassung einer
einstweiligen Verfügung (eV) wurde vom Rechtsmittelgericht keine
mündliche Verhandlung durchgeführt (Kammer II vom 101.2000 –
unzulässig).
- Desbordes,
Omer und Annino
des Gussola gegen Frankreich; Art.6
EMRK – Zugang zu einem Gericht; Streichung aus der Liste der vor
dem Kassationsgerichtshof anhängigen Fälle, weil der im zweitinstanzlichen Urteil aufgetragene
Geldbetrag nicht bezahlt wurde (Kammer III vom 6.1.2000 –
zulässig).
- Moni
gegen Italien; Art. 8 EMRK; Kontrolle des
Briefverkehrs eines Inhaftierten – gütliche Einigung (Urteil
Kammer II vom 11.1.2000).
verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230
mattighofen
- Association EKIN gegen Frankreich; Art.
10 EMRK; Verbot einer Publikation baskischer Separatisten (Kammer
III vom 18.1.2000 – zulässig).
- Dougoz
gegen Griechenland; unmenschliche Behandlung
(Art.3 EMRK) durch unzumutbare Zustände in einem Gefangenenhaus
für Schubhäftlinge (Kammer III vom 8.2.2000 – zulässig).
- Schmelzer gegen Deutschland; Eigentumsentzug
(Art.1 1.ZP zur EMRK); Beschlagnahme des Autos wegen des Verdachts,
dieses ohne Führerschein gelenkt zu haben (Kammer IV – zur
Stellungnahme übermittelt).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Aslan gegen Malta; Art. 3, 5 Abs.1 lit.f
und 8 EMRK; Festnahme bei versuchter Einreise nach Malta ohne
gültiges Visum (Kammer II vom 3.2.2000 – unzulässig).
- Association des amis de Saint Rafael et
de Fréjus gegen Frankreich (BeschwerdeNr. 45053/98); Art. 6 Abs.1 EMRK – civil rights; die
Beschwerdeführer bekämpfen eine Baubewilligung gegen ein
Ferienhotel (Kammer III vom 29.2.2000 – unzulässig).
- Charalambos und Bassan gegen Frankreich; keine generelle Anwendbarkeit des Art. 6 Abs.1 EMRK in steuerlichen
Verfahren (hier: Verfügung einer Einkommenssteuernachzahlung).
(Kammer III vom 8.2.2000 – unzulässig).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Schimanek gegen Österreich; Art. 10 EMRK –
Freiheit der Meinungsäußerung; Verurteilung nach dem Verbotsgesetz
wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung (Kammer I vom
1.2.2000 – unzulässig betreffend Art.3, 7 und 10 EMRK).
- L. gegen Finnland; Art. 6 Abs.1 EMRK –
fair trial; mündliche Verhandlung
auch in Verfahren betr. behördlichen Obsorgemaßnahmen
erforderlich, weil keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen,
welche das Verwaltungsgericht davon entbunden hätte; es hat in
keinem Stadium des Verfahren eine Verhandlung stattgefunden
(Finnland hat seinen Vorbehalt anläßlich der Ratifikation der
Konvention am 10.5.1990 zu Art.6 Abs.1 EMRK am 1.12.1996
zurückgenommen). Alle Rechtsmittel waren wirksame Rechtsbehelfe
i.S.d. Art. 13 EMRK – keine Verletzung des Art 8 i.V.m. Art. 13
EMRK. Das Urteil stellt bereits eine ausreichende Entschädigung dar
– FIM 35.000,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 27.4.2000).
- Bergens Tidende gegen Norwegen; Art. 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit; Verurteilung zu
Schadenersatzzahlungen an einen Schönheitschirurgen wegen
Medienberichten über ärztliche Kunstfahler; Dieser Eingriff war
gesetzlich vorgesehen und verfolgte legitime Ziele i.S.d. Art. 10
Abs.2 EMRK, war aber in einer demo-kratischen
Gesellschaft nicht notwendig, weil die Darstellungen der
Patientinnen weitgehend den Tatsachen entsprechen und tatsächlich
keine angemessenen Nachbehandlungen durchgeführt wurde. Zuspruch
von Ersatz für materielle Schäden und für Kosten und Auslagen
(Urteil vom 2.5.2000 – einstimmig).
verfasser: dr.postlmayr@aon.at
- CONDRON gegen England; Art.
6 Abs.1 EMRK; das Schweigen bei der polizeiliche Einvernahme darf im
Strafprozeß nicht nachteilig gewertet werde, die Beschwerdeführer
haben im Prozeß hiefür auch Gründe dargelegt. Unrichtige
Belehrung der Geschwornen dazu. Verletzung. (Urteil vom 2.5.2000 –
einstimmig).
- Rotaru
gegen Rumänien; fehlende Möglichkeit der
Richtigstellung von unrichtigen Eintragungen in einer
geheim-polizeilichen Akte; Klage gegen das Innenministerium auf
Einrechnung einer Freiheitsstrafe (Regimekritik im Jahr 1948) auf
die Dienstdauer und Bezahlung eines entsprechenden Pensionsbetrages.
Stattgabe; dann Klage gegen den Geheimdienst auf Änderung bzw.
Löschung von unrichtigen Daten – keine Entscheidung. Verletzung
des Art. 8, weil es den innerstaatlichen Rechtsgrundlagen an der
nötigen Präzision fehlt, Verletzung von Art. 13, weil das Gesetz
keine Möglichkeit vorsieht, verwahrte Daten richtigzustellen und
Verletzung von Art.6 Abs.1 EMRK wegen Ablehnung der Behandlung der
Klage durch das Gericht 2. Instanz, FRF 50.000,-- für immaterielle
Schäden, FRF 13.450,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom
4.5.2000).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- KHAN gegen England; Verwertung eines
rechtswidrig erlangten Beweismittels
(Tonbandaufnahme) im Strafprozeß; erst seit 1997 gibt es als
Rechtsgrundlage den police act, die damaligen Richtlinien des
Innenministeriums waren weder verbindlich noch öffentlich
zugänglich (Verletzung des Art.8 EMRK). Art.6 EMRK garantiert das
Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine
grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von
Beweismitteln. Dies ist in erster Linie Angelegenheit des
Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer hat die Authentizität des
Tonbands nicht bestritten, nur dessen Zulassung als Beweismittel.
Die Zulässigkeit dieses Beweismittels wurde im Strafverfahren in
jeder Instanz geprüft. Im Fall einer substantiellen Unfairness
hätte aufgrund des Ermessensspielraumes der Strafgerichte dieses
nicht zugelassen werden können – keine Verletzung des Art.6 Abs.1
EMRK (6.1 Stimmen). Verletzung des Art. 13 EMRK (einstimmig), weil
kein Rechtsmittel geeignet war, den Mangel einer rechtlichen Basis
für die Abhörung zu bekämpfen. GBP 11.500,-- für Kosten und
Auslagen (Urteil vom12.5.2000).
- Van Pelt gegen Frankreich; trotz acht Jahren und neun Monaten Verfahrensdauer konnten in keinen
Verfahrensstadium unbegründete Verzögerungen festgestellt werden,
keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (5:2 Stimmen). Diese
Bestimmung wurde i.V.m. Abs.3 lit. c EMRK aber dadurch verletzt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht wurde, bei der
Berufungsverhandlung anwesend zu sein (er befand sich im Krankenhaus
und wurde das Vertagungsersuchen abgewiesen) und dies weiters zur
Folge hatte, dass er auch keinen Verteidiger beiziehen und damit
nicht einmal Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationsgerichtshof
erheben konnte. Wie der EGMR schon in mehreren Urteilen
festgestellt, dass diese Bestimmung des französischen Prozeßrechts
das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt. FRF 70.338,-- für
Kosten und Auslagen (Urteil vom 23.5.2000).
dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230
mattighofen
- Foxley
gegen England; Recht auf Achtung des
Briefverkehrs im Insolvenzverfahren; der Eingriff in den
Briefverkehr hatte bis 27.12.1996 gesetzliche Deckung durch den
gerichtlichen Umleitungsbeschluß, nachher nicht mehr. Das Öffnen
der Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit ihrem Anwalt entsprach
keinen dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und war daher in
einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig – Verletzung von
Art. 8 EMRK (einstimmig). GBP 6.000,-- für Kosten und Auslagen
(Urteil vom 20.6.2000).
- Mauer (Nr.2)
gegen Österreich; Verwaltungsstraf-verfahren und
Zugang zu einem Gericht; Unabhängigkeit - tribunal;
Verhängung einer Geldstrafe von ATS 2.00,-- wegen Verweigerung der
Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG. Diese hat der Landeshauptmann
von Wien durch Abweisung der dagegen erhobenen Berufung bestätigt.
Dieser Fall gleich gelagert wie das Urteil im Fall Mauer (nr.1)gegen
Österreich sowie die Urteile Schmautzer, Umlauft, Gradinger,
Pramstaller, Palaoro und Pfarrmeier gegen Österreich. Verletzung
der Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig). ATS 40.000,-- für Kosten und
Auslagen (Urteil vom 20.6.2000).
- UVS Oö. vom 1.5.2000, VwSen-420271*; D. gegen die
Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn; Warnschuß
bei Verkehrskontrolle und Zwang zum Aussteigen mit vorgehaltener
Waffe. Wolfgang H., Rossbach, lenkte in der Nacht vom 6. auf den
7.11.1999 seinen Pkw BR ..... auf der Aspacher Landesstraße in
Richtung Aspach. Im Ortsgebiet von Fraham
sollte er von zwei Gendarmeriebeamten angehalten werden. Als der Pkw
mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Beamten zu- und
vorbeifuhr, wobei die mag-lite des einen
Beamten gegen den rechten vorderen Scheinwerfer des Pkw stieß und
weggeschleudert wurde, zog der andere Beamte die Pistole, es löste
sich ein Schuß, welcher durch die rechte Seitenscheibe des Pkw
eindrang und blieb das Projektil in der Mittelkonsole stecken.
Keiner der drei Fahrzeuginsassen, auch nicht jener am rechten
Vordersitz, wurde getroffen. Der Pkw wendete nach ca. 100m und
wollte zum Standort der Beamten zurückfahren, als der Beifahrer mit
vorgehaltener Waffe zum Aussteigen aufgefordert wurde. Der Schuß durch die
Seitenscheibe wurde vom UVS für rechtswidrig erklärt
(Art.2 Abs. 1 erster Satz EMRK), weil der Beifahrer einer konkreten
Lebensgefährdung ausgesetzt war und der Gebrauch der Dienstwaffe in
diesem Zeitpunkt nicht (mehr) der Abwehr eines gegenwärtigen oder
unmittelbar drohenden Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
diente (§ 3 Abs.1 StGB). Die Aufforderung zum Aussteigen mit
vorgehaltener Waffe wurde dagegen nicht für rechtswidrig angesehen,
weil der Beamte in diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, wer sich im
Pkw befand und in welcher psychischen Verfassung sich die Insassen
befinden. Die Annahme des Begehens eines Strafdelikts war nicht
gänzlich unvertretbar. Zuspruch von Beschwerdekosten
(Beschwerdevertreter: Rechtsanwalt Dr. Postlmayr A-5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6).
verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230
mattighofen
- Sotiris
& Nikos Atee S.A. gegen
Griechenland; Zugang zu einem Gericht und civil rights (Art. 6 Abs.1 EMRK).
Exzessiver Formalismus betreffend Rechtsmittel gegen die
Verweigerung einer staatlichen Bauförderung (Kammer II vom
7.12.1999 – zulässig).
- C.H. gegen Österreich; Art. 6 Abs.2 EMRK; Verweigerung einer Haftentschädigung trotz
Freispruchs; (Kammer III vom 14.12.1999 –zulässig). Identes Verfahren: Oppengard
gegen Norwegen.
- Weixelbraun gegen Österreich; Art. 6 Abs.2 EMRK; Verweigerung einer Haftentschädigung trotz
Freispruchs; (Kammer III, BeschwerdeNr. 33730/96 – zur
Stellungnahme übermittelt). Idente
Verfahren: Hammer und Ringvold gegen
Norwegen (BeschwerdenNr. 30287/96 und
34964/94, Kammer III).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Medenica
gegen die Schweiz; Art. 6 Abs.3 lit.c EMRK: Recht
auf Verteidigung in eigener Person; ein USA-Staatsbürger wurde in
der Schweiz in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, da
ihm ein amerikanisches Gericht die Ausreise verweigert hat (Kammer
II vom 16.12.1999 – zulässig).
- Josef SCHLAGER gegen Österreich* (Beschwerdevertreter: Dr. Johann Postlmayr,
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6; 07742/2319 FAX: 4984); Doppelbestrafung
nach Art 4 7.ZP zur EMRK; Verschulden
eines Verkehrsunfalls am 2.7.1995 in Ranshofen bei Braunau/Inn mit
Körperverletzung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn verhängte
über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von ATS 10.000,-- wegen
der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a
StVO Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand). Das Landesgericht Ried im Innkreis hat die Berufung des
Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des BG Braunau abgewiesen,
in welchem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen
fahrlässiger Körperverletzung im alkoholisierten Zustand nach §
88 Abs. 1+3 (§ 81 Z.2) StGB verhängt wurde. Der Beschwerdeführer
behauptet eine konventionswidrige Doppelbestrafung (ne bis
in idem); die österreichische Regierung wendet ein, der
vorliegende Fall sei – trotz einiger Unterschiede – mit dem Fall
Oliveira gegen die Schweiz (Urteil des EGMR vom 30.7.1998; ÖJZ
1999,7 ff.) vergleichbar, was der Beschwerdeführer bestreitet. Der
Gerichtshof stellt fest, dass der Fall komplexe Sach- und
Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Beschwerde nach Art. 3 Abs.3
EMRK für zulässig (Zulässigkeitsentscheidung vom 21.3.2000). Der
EGMR hat angeregt, eine gütliche Einigung (friendly settlement)
herbeizuführen und vorgeschlagen, die österreichische
Prozessvertretung solle einer Entschädigungssumme von ATS 55.000,--
zustimmen. Vgl. die gleich-gelagerten Fälle der Beschwerdeführer
Gerhard SAILER (Beschwerde Nr. 38237/97) und Walter FORTHUBER (BeschwerdeNr.
38275/97) jeweils gegen Österreich, beide vertreten durch den
Betreiber dieser homepage. Es wurden in den beiden
letztgenannten Beschwerdeverfahren noch keine
Zulässigkeitsentscheidungen gefällt.
- Amann
gegen die Schweiz; Art. 8 und 13 EMRK;
Telefonabhörung und Eintragung persönlicher Daten in ein Register;
die Anlegung und Aufbewahrung von privaten Daten fällt unter den
Anwendungsbereich des Art.8 EMRK. Diese Daten wurden nicht
vernichtet, obwohl im Urteil des Bundesgerichtes aus 1994
festgestellt wurde, dass kein Nachweis der Vorbereitung eines
Verbrechens erbracht wurde. Verletzung des Art. 8. Keine Verletzung
des Art. 13, weil diese Bestimmung keinesfalls einen positiven
Verfahrensausgang garantiert. Es wurde Einsicht gewährt und hat das
Bundesgericht über die Kompetenz verfügt, die Behauptungen des
Beschwerdeführers einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Das
Urteil stellt bereits eine ausreichend gerechte Entschädigung dar.
CHF 7.082,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 16.2.2000).
verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230
mattighofen
- Asan
Rushiti gegen Österreich; Art. 6 Abs.1
EMRK; Unschuldsvermutung und Haftentschädigung; U-Haft
wegen Verdachtes des versuchten Mordes; Freispruch durch Geschwornengericht (7:1 Stimmen) mangels
Beweise. Das OLG Graz hat nach Abweisung eines
Gesetzesprüfungsantrages durch den VfGH betreffen § 2 Abs.1 lit.b
StEG im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf
Haftentschädigung abgewiesen, weil der Tatverdacht nicht
ausgeräumt sei. Verletzung nach Art. 6 Abs.1 EMRK
(gleichgelagert zum Fall in den Urteilen Szücs und Werner gegen
Österreich je vom 24.11.1997; ÖJZ 1998, 233 ff. – Verweis
darauf). Ach Verletzung des Art.6 Abs.2 EMRK, weil mit dem Prinzip
der Unschuldsvermutung unvereinbar ist, dass nach rechtskräftigem
Freispruch von einem Tatverdacht gesprochen wird. ATS61.319 für
Kosten und Auslagen (Urteil vom 21.3.2000).
- Witold LIWA gegen Polen; Art. 5 Abs.1 lit.e EMRK; Festnahme und Anhaltung einer alkoholisierten Person. Diese Bestimmung
ist nicht nur auf Alkoholiker im medizinischen Sinn anwendbar,
sondern auch auf Personen, der Zustand dadurch derart
beeinträchtigt (intoxicated person) ist, dass die Festnahme nicht nur im
öffentlichen Interesse (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit),
sondern auch im eigenen Interesse (Gesundheit und Sicherheit) ist.
Verletzung dieser Bestimmung (6:1 Stimmen), weil die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mehrere Möglichkeiten im Umgang
mit solchen Personen vorsehen, von denen die Verwahrung die
gravierendste darstellt. Gelindere
Mittel wie der Transport nach Hause oder in eine karitative
Einrichtung wurden nicht einmal in Erwägung gezogen. PLN 8.000,--
für immateriellen Schaden, PLN 15.000,-- für Kosten und Auslagen).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Athanassoglou gegen die Schweiz; Kernkraftwerk –
Betriebsbewilligungsverlängerungsverfahren und Recht auf Zugang zu
einem Gericht (art. 6 Abs.1 und 13 EMRK). Diese Bestimmungen sind
nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat,
dass er einer Gefahr ausgesetzt ist, welche nicht nur ernst, sondern
auch konkret und immanent ist. Der Verfahrensausgang vor dem
Bundesrat war daher nicht direkt entscheidend für ein ziviles
Recht, z.B. auf psychische Integrität (Urteil der großen Kammer
vom 6.4.2000).
- Thlimmenos
gegen Griechenland; ein wegen
Wehrdienstverweigerung verurteilter Zeuge Jehovas wurde nicht als
beeideter Wirtschaftsprüfer zugelassen; Verletzung von Art. 14
i.V.m. 9 EMRK (Diskriminierungsverbot und Recht auf Glaubens- und
Gewissensfreiheit) und nach Art.6 Abs.1 EMRK, weil das Verfahren
sieben Jahre, einen Monat und 20 Tage gedauert hat (zwei Perioden
vollkommener Inaktivität der Gerichte)– einstimmig. GRD
6,000.000,-- für immateriellen Schaden und GRD 3,000.000,-- für
Kosten und Auslagen (Urteil der großen Kammer vom 6.4.2000).
- Erikson
gegen Italien; Art.2 EMRK (Recht auf Leben);
Tod der Mutter des Beschwerdeführers wegen angeblicher verfehlter
ärztlicher Behandlung (Kammer I vom 26.10.1999 – unzulässig).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Jabari
gegen Türkei; Art. 3 und 13 EMRK; drohende
Steinigung im Falle der Ausweisung in den Iran wegen eines sexuellen
Verhältnisses zu einem verheirateten Mann (Kammer IV vom 28.10.1999
– zulässig).
- Pancenko
gegen Lettland; behauptete unsichere
wirtschaftliche und sozial Lage aufgrund der Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung (Kammer II vom 28.10.1999 – unzulässig).
- Wojcik
gegen Polen; Zugang zu einem Gericht (Art.6
Abs.1 EMRK); Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils durch das Oberste
Gericht (Kammer II – zur Stellungnahme übermittelt; auch
hinsichtlich Art. 1 1.ZP EMRK).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
- Ünver
gegen die Türkei; Zugang zu einem Gericht Art. 6
EMRK (und Art 1 1.ZP); Weigerung einer Gemeinde, dem Urteil eines
Gerichts zu entsprechen, mit dem eine Baubewilligung für
rechtswidrig festgestellt wurde (Kammer I - zulässig).
- Solakov
gegen Mazedonien; Art.6 Abs.3 lit. d EMRK; keine
kontradiktorische Einvernahme von Zeugen (zur Stellungnahme
übermittelt).
- Riondel
gegen die Schweiz; Art. 9 EMRK (Glaubensfreiheit;
Verweigerung der Erteilung einer Lizenz für das Betreiben eines
privaten Sicherheitsdienstes wegen Verbindung zu einer Sekte (Kammer
II vom 14.10.1999 – unzulässig).
bearbeitet von RA
Dr. Johann Postlmayr, 5230 Mattighofen
Nähere Informationen zu
diesen und anderen Entscheidungen des EGMR finden Sie auf der homepage
des EGMR, der Österreichischen Juristenzeitung und im
Newsletter des österreichischen Instituts für
Menschenrechte, Salzburg.
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