Lenkberechtigungsentzug
V w G H - Judikatur 1 9 9 8 + bedeutet erfolgreiche Beschwerde, gehört nicht zur GZ * bedeutet Rechtsvertretung durch RA Dr. Johann Postlmayr
1. 97/11/0385 vom 20.1.1998; § 75 Abs.4 KFG; § 10 Abs.2 VVG; Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtablieferns des Führerscheins nach Lenkerberechtigungsentzug. Verhängung eines (vorübergehenden) 18monatigen Lenkerberechtigungsentzugs und Ausspruch, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, über die dagegen eingebrachte Berufung ist bislang nicht entschieden. Einen Monat später hat die Behörde unter Androhung einer Zwangsstrafe von S 5.000,-- mit Schreiben den Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, den Führerschein umgehend abzuliefern. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Zwangsstrafe verhängt. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, vor dem VwGH bekämpft der Beschwerdeführer diese Strafe nur mit dem Argument, der Lenkerberechtigungsentzug sei zuunrecht erfolgt. Dem ist zu entgegnen, daß eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur bei Vorliegen der in § 10 Abs.2 VVG genannten Gründen zu Erfolg führen kann, die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kann nicht erörtert werden.
2. 97/11/0384 vom 20.1.1998; § 73 Abs.2, § 66 Abs.3 KFG; § 66 Abs.2 lit. e KFG; der Landeshauptmann von Oö. hat im Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung über 24 Monate entzogen, weil er am 2.4.1997 ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat (rechtskräftige Bestrafung). 1989 ist ihm die Lenkerberechtigung für 4 Wochen, 1991 für 6 Monate, 1992 für 18 Monate entzogen worden. Ein bloß vorübergehender Lenkerberechtigungsentzug für 18 Monate wäre entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, wenn der letzte Entzug auch schon 4,5 Jahre zurücklag und er sich seither wohlverhalten hat. Die früheren Delikte wurden ohnehin nicht als bestimmte Tatsache herangezogen, sondern im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs.3 KFG und der Bemessung der Entzugszeit. Eine Tat ist umso verwerflicher, wenn auch schon früher gleichartige strafbaren Handlungen begangen wurden. Da schon der dritte Entzug über eine Zeitspanne von 18 Monaten ausgesprochen wurde und nicht nachhaltig gewirkt hat, war eine abermalige vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 KFG nicht möglich.
3. 97/11/0310 vom 20.1.1998; § 86 Abs. 1a KFG; Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO). Bindungswirkung an UVS-Entscheidung auch nach Erhebung einer VwGH-Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde über die Zeitspanne von 4 Monaten in Verbindung mit § 73 KFG das Recht aberkannt, von seiner bundesdeutschen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Hintergrund dieser Maßnahme ist die rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Tirol wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand. Mit dem Argument, gegen den Strafbescheid eine Beschwerde an den VwGH erhoben zu haben, kann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht dargelegt werden, weil dies an der Bindungswirkung und an der Rechtskraft des UVS-Erkenntnisses nichts ändert. Eine anderslautende Entscheidung des UVS nach Aufhebung seines Erkenntnisses durch den VwGH könnte einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs.1 Z.3 AVG bilden (97/11/0264 vom 7.10.1997).
4. 97/11/0164+ vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; § 80 StGB; § 81 Z.2 StGB; Unbescholtenheit; 3 Jahre Lenkerberechtigungsentzug; auf die Folgen eines Verkehrsunfall kommt es im Entzugsverfahren nicht an. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, weil er im alkoholisierten Zustand (1,7 %o) sein Motorrad mit mehr als 50 km/h im Ortsgebiet auf einen Schutzweg zugelenkt hat, aus Unachtsamkeit in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Hinterrad auf die Bordsteinkante geraten ist und in der Folge eine Person auf dem Gehsteig erfaßt und getötet hat. Der Landeshauptmann von Nö. hat über den Beschwerdeführer einen Lenkerberechtigungsentzug in der Dauer von 3 Jahren im Instanzenzug verhängt. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er ausführt, daß es sich um das erste Alkoholdelikt handelt und er bisher unbescholten gewesen ist, weswegen ein vorübergehender Lenkerberechtigungsentzug nach § 74 Abs.1 KFG mit maximal 18monatiger Entzugsdauer ausreichend gewesen wäre (89/11/0082 vom 5.7.1989, 91/11/0069 vom 29.10.1991, 91/11/0080 vom 21.1.1992 mwN). Der hohe Alkoholisierungsgrad wurde zurecht als zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, die weiteren Umstände begründen aber lediglich sein Verschulden am Unfall und bilden somit die Voraussetzung dafür, daß die Entzugszeit nach § 73 Abs.3 KFG nicht vier Wochen beträgt. Eine riskante Fahrweise (weit überhöhte Geschwindigkeit, Mißachtung von Verkehrszeichen) ist nicht feststellbar, auf die Folgen eines Verkehrsunfall kommt es nicht an.
5. 97/11/0080 vom 20.1.1998; § 63 Abs.5 AVG; der Landeshauptmann von Wien hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Lenkerberechtigungsentzugsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Entzugsbescheid beim ersten Zustellversuch am 21.8.1996 übernommen, die Berufung ist am 5.9.1996 zur Post gegeben worden. Die Verspätung hat ihm die Behörde mit Schreiben vorgeworfen, wozu sich der Beschwerdeführer nicht geäußert hat. Der VfGH hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde mit Beschluß vom 25.2.1997, B 4984/96, abgelehnt und dem VwGH antragsgemäß abgetreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Bescheid nicht durch Hinterlegung am 22.8., sondern durch Übernahme der Sendung am 21.8.1996 zugestellt wurde, auch wenn sich auf dem Kuvert ein Vermerk über die am 22.8. erfolgte Hinterlegung befindet, weil damit die persönliche Übernahme nicht erklärt werden kann. Ohne Äußerung des Beschwerdeführers trotz behördlicher Aufforderung ist diese nicht veranlaßt, weitere Ermittlungen über die Zustellung zu pflegen.
6. 97/11/0061 vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. c KFG; § 83 Abs.1 und § 105 Abs.1 StGB; § 66 Abs.4 AVG; der Landeshauptmann von Salzburg hat dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nach § 73 Abs.2 KFG für 24 Monate entzogen (ab Zustellung des Mandatsbescheides nach § 57 AVG und ohne Einrechnung der Haftzeit) und dies damit begründet, daß er mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.3.1994 wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB und vom Landesgericht Salzburg wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Die belangte Behörde hat im Zuge des Berufungsverfahrens erhoben, daß er von OLG Linz wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 StGB bestraft wurde, weil er eine Person durch einen Schuß schwer verletzt hat. Eine solche Tat nach § 84 StGB ist eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. c KFG. Die belangte Behörde mußte diese Strafakte nicht beischaffen, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, darzustellen, welche Umstände sich daraus zu seinen Gunsten ergeben hätten (durch ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft von dieser zusätzlichen Verurteilung erfahren). Vielmehr ist auch eine wiederholte Tatbegehung nach § 83 StGB eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. c KFG. Die Berufungsbehörde darf nach § 66 Abs.4 AVG alle von ihr ermittelten Umstände ihrer Entscheidung zugrundelegen, wenn der Beschwerdeführer mangelndes Parteiengehör rügt, hätte er darlegen müssen, was er in diesem Fall ausgeführt hätte und inwieweit die Behörde deshalb zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist darzulegen).
7. 97/11/0051 vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Alkotestverweigerung; § 5 Abs.2 StVO; § 88 Abs.1+4 1. Fall StGB - Doppelbestrafung; 12 Monate Lenkerberechtigungsentzug bei erstem Alkoholdelikt, wegen Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden und Alkotestverweigerung (rechtskräftige Bestrafung durch die Bundespolizeidirektion Wien, woran die Entzugsbehörde gebunden ist). Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldstrafe wegen § 88 Abs.1+4 1.Fall StGB (fahrlässige Körperverletzung ohne die Qualifizierung der Alkoholisierung) verhängt. Ein 4-Wochen-Entzug nach § 73 Abs.3 KFG kommt schon aufgrund des Verschuldens eines Verkehrsunfall nicht in Betracht. Vom Strafantrag nach § 89 (§ 81 Z.2) StGB wurde er vom Gericht freigesprochen, weil kein Schuldnachweis zu führen war, weil der medizinische Sachverständige seinem Gutachten nur die Trinkangaben des Beschwerdeführers zugrunde legen konnte. Von einem positiven Nachweis, daß er nicht alkoholisiert war, kann daher keine Rede sein (96/11/0336 vom 19.3.1997 und 97/11/0158 vom 18.11.1997). Aus dem Urteil Gradinger gegen Österreich (ZVR 1996/1) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil dem Verwaltungsstrafverfahren eine andere Tat zugrunde lag als dem gerichtlichen Strafverfahren (keine Doppelbestrafung).
8. 97/11/0001+ vom 20.1.1998; § 64 Abs.2, § 73 Abs.2 KFG; der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung wurde mit der Begründung abgewiesen, daß er nicht verkehrszuverlässig sei (Alkoholdelikt). Der Verweis des Beschwerdeführers auf mangelhafte medizinische Gutachten geht fehl, weil nicht seine gesundheitliche Eignung in Frage gestellt, sondern die Abweisung mit seiner Verkehrsunzuverlässigkeit begründet wurde. Der Ausspruch, daß für die Dauer von drei Jahren nach Bescheidzustellung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, findet im Gesetz aber keine Deckung, weil ein solcher Ausspruch nur bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung vorgesehen ist. Ein nach Versagung der Lenkerberechtigung ohne wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gestellter Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung müßte nach § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
9. 96/11/0050+ vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; 10 Monate Lenkerberechtigungsentzug gegenüber Ersttäter wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten (0,98 mg/l) Zustand (§ 5 Abs.1 StVO) und Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden. Das Vorbringen in der Beschwerde, es lag kein Verkehrsunfall vor, verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil ihm im Verfahren ein derartiges Verhalten nicht angelastet wurde bzw. konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß des Schadens nicht getroffen wurden. Der Beschwerdeführer war daher nicht gehalten, sich zur Frage des Verschuldens des Verkehrsunfalls zu äußern, die Verwaltungsstrafbehörde hat überdies das Verfahren nach § 4 StVO (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) eingestellt. Da es sich um das erste Alkoholdelikt handelt, wäre der Entzug nach § 73 Abs.3 KFG mit 4 Wochen festzusetzen gewesen. Der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf den Inhalt der Anzeige kann diesen Verfahrensmangel nicht sanieren.
10. 97/11/0069+ vom 20.1.1998; § 64a Abs.2, § 73 Abs.2a KFG; § 66 Abs.3 lit. a KFG; mit Erkenntnis des UVS Salzburg wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO) schuldig erkannt. Der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug die Lenkerberechtigung für 9 Monate entzogen und eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Bindung an das UVS-Erkenntnis. Die Nachschulung sei nötig, da dem Beschwerdeführer schon vor 2,5 Jahren die Lenkerberechtigung für 4 Wochen entzogen worden ist und er vor 10 Jahren schon einschlägig aufgefallen ist. Die Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis ändert an der Bindungswirkung entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nichts, nur eine anders lautende UVS-Entscheidung nach Aufhebung durch den VwGH könnte eine Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens bewirken (97/11/0264 vom 7.10.1997 mwN). § 66 Abs.3 lit. a KFG bezieht sich nur auf die Frage, ob eine strafbare Handlung als bestimmte Tatsache herangezogen werden kann, nicht aber auf die Frage, ob länger zurückliegende strafbare Handlungen im Rahmen der Wertung berücksichtigt erden dürfen. Unterschied zwischen § 64a Abs.2 (schwere Verstöße in der Probezeit) und § 73 Abs.2a KFG: nach ersterer Bestimmung haben Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung keine aufschiebende Wirkung, anders nach der zweiten Bestimmung. Eine analoge Heranziehung des § 73 Abs.2a KFG kommt nicht in Betracht. § 64a Abs.2 KFG ist akzessorisch, setz also einen Lenkerberechtigungsentzug voraus. Wohl hätte die Erstbehörde der angeordneten Nachschulung auch die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs.2 AVG aberkennen können, weil der Beschwerdeführer bislang der Anordnung aber nicht nachkommen mußte (keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), kam auch eine Verlängerung der Entzugszeit nicht in Betracht.
11. 97/11/0306+ vom 20.1.1998; § 65 Abs.2, § 73 Abs. 1 KFG; Befristung der Lenkerberechtigung; die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf 9 Monate befristet, das von der Berufungsbehörde abermals eingeholte Gutachten spricht von einer gesundheitlichen Eignung im "Normalfall", in den Krankheitsphasen seien gewisse Einschränkungen gegeben. Da die Bezirkshauptmannschaft der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die belangte Behörde über die Berufung erst nach Ablauf der gesetzten Befristung (bis 25.9.1996) entschieden hat, bewirkt die Abweisung der Berufung nachher die rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung, was im Gesetz keine Deckung findet.
12. 97/11/0302 vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. b KFG; § 208 StGB; die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nach § 73 KFG für 24 Monate entzogen, weil er strafbare Handlungen nach § 208 StGB begangen hat (sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren durch Selbstbefriedigung vor einem 14jährigen Mädchen in einem Pkw). Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung mit dieser Verurteilung einschlägigen Vorstrafen abgewiesen und ausgesprochen, daß eine neuerliche Antragstellung vor Ablauf eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides "nicht zielführend" sein wird. Auch wenn dieses Vergehen in § 66 Abs.2 KFG nicht genannt ist (demonstrative Aufzählung der Entzugstatbestände), so ist eine Vielzahl solcher strafbarer Handlungen den im Gesetz genannten gleichwertig und läßt den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit zu (85/11/0106 vom 2.10.1985, 85/11/0020 vom 20.11.1985). Die Begehung solcher Taten wird durch die Verwendung von Kfz jedenfalls erleichtert.
13. 97/11/0297 vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; § 73 KFG; Berufungsbescheid des LH von Oö., VerkR-392.747/1-1997/Kof; 36 Monate Lenkerberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand ohne Verkehrsunfall, aber 4. Alkoholdelikt binnen 10 Jahren. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Alkoholisierung war nicht nötig, weil der geringere Alkotestwert 0,59 mg/l Atemluftalkoholgehalt betrug, somit 50% über dem zulässigen Grenzwert. Der Landeshauptmann von Oö. ging in seinem Bescheid auch nicht von dieser Schwere der Alkoholisierung aus, sondern vom Umstand, daß der bereits dreimal ein Alkoholdelikt begangen hat und schon zweimal die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Das Delikt vor 10 Jahren (1987) durfte im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, weil es sich hier um keine Verwaltungsstrafe handelt, weswegen es keine Tilgung gibt. Der Verweis der belangte Behörde auf 29 Vorstrafen ist zwar nicht begründet, für die Sinnesart ist daraus aber die Bereitschaft abzuleiten, strafbare Handlungen zu begehen.
14. 97/11/0288+ vom 20.1.1998; § 64 Abs.2 KFG; § 66 Abs.2 lit. e KFG; 5 Monate Lenkerberechtigungsentzug ab Rechtskraft des Bescheides wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand am 21.1.1996 mit Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht. Rechtskräftige Bestrafung nach § 5 Abs.1, § 31 Abs.1 und § 4 Abs.1 lit. b+c StVO; da der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hat sich der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall schon 15 Monate völlig wohlverhalten, weswegen die Annahme der belangte Behörde, die Verkehrsunzuverlässigkeit sei über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten beim ersten Alkoholdelikt (15 abgelaufene Monate + 5 Monate ab Rechtskraft) nicht gegeben, nicht richtig ist, weil ohne Verkehrsunfall die Entzugsdauer vier Wochen betragen hätte. Die Feststellung, daß die Verkehrsunzuverlässigkeit über drei Monate zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch vorliegt (das sind 18 Monate nach der Tat) hätte allenfalls noch getroffen werden können.
15. 97/11/0269 vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; 24 Monate Entzug; der Landeshauptmann von Oö. hat im Instanzenzug wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand am 5.6.1997 wegen zweier einschlägiger Vormerkungen und zweimaligem Lenkerberechtigungsentzug die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers zurecht für 24 Monate entzogen., zumal der letzte Entzug schon 18 Monate ausgemacht und bis 14.5.1995 gedauert hat, auch wenn dieses das dritte anstatt das von der belangte Behörde angenommen vierte Alkoholdelikt war.
16. 97/11/0263 vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; im ersten Rechtsgang hat der VwGH den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (96/11/0093 vom 18.2.1997). Im nunmehrigen Bescheid wies der Landeshauptmann die Berufung des Beschwerdeführers wiederum ab und verwies auf die rechtskräftige Bestrafung durch den UVS wegen Alkotestverweigerung. Nach § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung hin zu überprüfen und abzuändern, sowohl im Spruch als auch in der Begründung, weswegen der Landeshauptmann alle bis zur Erlassung seines Berufungsbescheides verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hatte und mußte er aufgrund der Bindungswirkung an das UVS-Erkenntnis von der Verwirklichung dieses Tatbestandes ausgehen. Zur neunmonatigen Entzugsdauer führt der Beschwerdeführer nichts aus und ist auch nicht zu erkennen, daß insoweit eine Rechtsverletzung erfolgt wäre.
17. 97/11/0217+ vom 20.1.1998; § 66 Abs.2 lit. f KFG; besonders gefährliche Verhältnisse; § 80 i.V.m. § 81 Z.1 StGB. Der Beschwerdeführer hat am 15.4.1996 einen tödlichen Verkehrsunfall verschuldet, wobei mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht Krems die Qualifikation der besonders gefährlichen Verhältnisse nach § 81 Z.1 StGB unter Strafe gestellt wurde (Dämmerung, überhöhte Geschwindigkeit, Gegenverkehr, mit welchem der Beschwerdeführer frontal kollidiert ist). Unter diesen vom Gericht festgestellten Umständen ist die Annahme von besonders gefährlichen Verhältnissen und somit die bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. f KFG gerechtfertigt, wobei dahingestellt sein mag, ob, wie die belangte Behörde dies ausführt, eine solche in Ergänzung der demonstrativen Aufzählung in § 66 Abs.2 KFG. Das Vorliegen einer bestimmte Tatsache rechtfertigt für sich alleine aber nicht einen Lenkerberechtigungsentzug, vielmehr bedarf es einer Wertung der Tat nach § 66 Abs.3 KFG (95/11/0416 vom 21.5.1996). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer völlig unbescholten ist, hätte von der belangten Behörde entsprechende Bedeutung zugemessen erden müssen; es handelt sich offenkundig um ein einmaliges Fehlverhalten, welches für die Beurteilung der Sinnesart des Beschwerdeführers nicht signifikant ist. Zwischen Tat und Entzug sind 14 Monate vergangen, in denen er im Besitz seiner Lenkerberechtigung war und sich wohlverhalten hat. Der Lenkerberechtigungsentzug ist keine Strafe und kommt es auf den Umfang der Unfallsfolgen nicht an. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung hätte die belangte Behörde nicht zum Ergebnis kommen dürfen, daß der Beschwerdeführer immer noch verkehrsunzuverlässig ist.
18. 97/11/0108 vom 20.1.1998; drei Übertretungen nach § 66 Abs.2 lit. i KFG; § 73 Abs.3 3.Satz KFG; der Landeshauptmann von Vorarlberg hat im Instanzenzug über den Beschwerdeführer einen Lenkerberechtigungsentzug in der Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abgabe des Führerscheins, verhängt, weil er am 26.1.1996 um 19.25 Uhr auf der A 13 statt der zulässigen 100 km/h 158 km/h (rechtskräftige Bestrafung) und um 21.05 Uhr auf der A 12 131km/h statt 80 km/h gefahren ist (Strafverfahren in ersten Instanz abgeschlossen, Berufung erhoben). Am 28.2.1996 ist er auf der S 16 112 km/h anstatt 60 km/h gefahren und auch deswegen rechtskräftig bestraft worden. In allen drei Fällen sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen mit technischen Hilfsmitteln (jeweils Laser) festgestellt worden. Der Beschwerdeführer meint, daß ihm die Lenkerberechtigung wegen einer dieser Geschwindigkeitsüberschreitung schon für zwei Wochen entzogen wurde; dem ist aber zu erwidern, daß nur ein rechtskräftiger Entzug die neuerliche Heranziehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung als bestimmte Tatsache ausschließen würde, der Beschwerdeführer aber gegen diesen Entzugsbescheid Berufung erhoben hat, aufgrund welcher der nun in Beschwerde gezogene Bescheid mit einer dreimonatigen Entzugsdauer erlassen wurde. Da die Übertretung selbst, nicht aber die rechtskräftige Bestrafung deswegen, den Entzugsgrund bildet, ist die belangte Behörde zurecht von drei bestimmten Tatsachen ausgegangen (die Verwaltungsstrafverfahren sind im Sinne des § 73 Abs.3 3.Satz KFG in erster Instanz abgeschlossen) und hat die Entzugsdauer mit drei Monaten bemessen.
19. 98/11/0004 vom 24.2.1998; § 75 Abs.2, § 67 Abs.2 KFG; die Kraftfahrbehörde hat die Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes angeordnet, weil vom Amtsarzt in seinem Gutachten Alkohol- und Drogenmissbrauch festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin meint, es sei verfahrens-rechtlich unzulässig, ihr auf eigene Kosten dies aufzuerlegen, wozu sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei und habe der VwGH dem Kuratorium für Verkehrssicherheit grundsätzlich die Sachverständigenfunktion abgesprochen. Entgegen dieser Ansicht ist es Sache der Betroffenen, diesen Befund auf eigene Kosten beizuschaffen (91/11/0181 mwN vom 28.4.1992). Dabei ist es ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt, dabei handelt es sich bloß um einem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall (83/11/0172 vom 30.6.1983 und Slg.Nr. 11.301 vom 16.3.1987). Auch wenn es richtig ist, daß das Kuratorium für Verkehrssicherheit kein Gutachten nach dem AVG erstellt (89/11/0051 vom 16.5.1989 mwN und Slg.Nr. 10.939/A). Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines derartigen Befundes, sondern ist dieser lediglich eine Beurteilungshilfe für den medizinischen Amtssachverständigen, der bei der Gutachtenserstattung entsprechend zu verwerten ist.
20. 97/11/0324 vom 24.2.1998; zwei Wochen Lenkerberechtigungsentzug wegen 194 statt 130 km/h auf der A2 am 29.5.1995. Deswegen wurde der Beschwerdeführer vom UVS Nö. rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer vermißt die Wertung dieser bestimmten Tatsache i.S.d. § 66 Abs.3 KFG, er habe sich sowohl vor dieser Tat als auch nachher völlig wohlverhalten. Dies hätte zu einer Androhung des Lenkerberechtigungsentzugs führen müssen. Dabei läßt er außer acht, daß eine solche Wertung grundsätzlich nicht Platz greifen kann, weil diese bereits der Gesetzgeber vorgenommen hat (96/11/0197 vom 1.10.1996; 96/11/0311 vom 18.2.1997). Eine bloße Androhung kommt in solchen Fällen nicht in Betracht (96/11/0254 vom 28.11.1996). Da die rechtskräftige Bestrafung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung erst mit Erkenntnis des UVS vom 13.3.1997 ausgesprochen worden ist, ist das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dieser Tat nicht ausschlaggebend, weil nach § 66 Abs.3 lit. a KFG die Vollstreckung der Maßnahme oder Strafe mehr als ein Jahr verstrichen sein muß.
21. 97/11/0375 vom 24.2.1998; § 75 Abs.2 KFG; zur Vorgeschichte: VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0149. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben (Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung zum Lenken von Kfz). Mit dem nunmehrigen Bescheid änderte die belangte Behörde nur die gesetzliche Grundlage für den Lenkerberechtigungsentzug auf § 75 Abs. 2 KFG ab, dies nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt. In seinem Gutachten führt er aus, daß für ein abschließendes Gutachten ein verkehrspsychologischer Befund der Uni-Klinik für Psychiatrie beizubringen ist. Zur Untersuchung ist der Beschwerdeführer aber nicht erschienen, weswegen er mit rechtskräftigem Bescheid aufgefordert wurde, diesen Befund binnen zwei Monaten beizubringen. Diesem Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet, weswegen ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde. VwGH: In einem solchen Fall ist die Lenkerberechtigung zu entziehen, ohne daß dabei die geistige und körperliche Eignung beurteilt werden kann (91/11/0020 mwN vom 24.9.1991), die gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist unrichtig.
22. 97/11/0389 vom 24.2.1998; § 66 Abs.2 lit. b KFG; § 66 Abs.3 KFG; §§ 207 und 212 StGB; Verlängerung der Entzugsdauer durch die Berufungsbehörde. Kein Verbot der reformatio in peius. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat über den Beschwerdeführer nach § 74 KFG einen vorübergehenden Lenkerberechtigungsentzug in der Dauer von 12 Monaten verhängt, der Landeshauptmann von Vorarlberg hat in Entscheidung über diese Berufung die Entzugsdauer von 12 auf 24 Monate verlängert und diesen nach § 73 KFG (nicht nur vorübergehend) ausgesprochen, wobei Haftzeiten in die Entzugszeit nicht einzurechnen sind. Das Landesgericht Feldkirch hat eine teilweise bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses rechtskräftig verurteilt, weil er seine 13jährige Stieftochter wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf geschlechtlich mißbraucht hat. Auch eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1984 (12 Jahre vorher) wurde beim Entzug berücksichtigt. Die Tat nach § 212 StGB wurde ebenso wie diese lange zurückliegende Vorstrafe nicht als bestimmte Tatsache berücksichtigt, die die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht, sondern im Rahmen der Wertung, weil daraus eine größere Verwerflichkeit des Verbrechens nach § 207 StGB abzuleiten ist. Daß dabei kein Kfz verwendet wurde, wirkt sich nicht entscheidend aus, weil solche strafbare Handlungen durch die Verwendung von Kfz typischerweise erleichtert werden (97/11/0163 vom 18.11.1997 samt Vorjudikatur). Die vom Beschwerdeführer begonnene Therapie ändert nichts, weil die geänderte Sinnesart ohnehin unter Beweis gestellt werden muß. Bestimmte Tatsache ist nicht die einmalige Bestrafung sondern die tatsächlich wiederholt gesetzten strafbaren Handlungen.
23. 97/11/0128 vom 24.2.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Vorfrage nach § 38 AVG nach Verfahrenseinstellung durch UVS; Lenkerberechti-gungsentzug vorübergehend für 9 Monate, weil der Beschwerdeführer am 8.5.1995 um 22.45 Uhr einen Pkw gelenkt und den Alkotest verweigert hat. Er hat sich Aufforderung, zum nächsten Gendarmerieposten mitzukommen, entfernt um in einem nahe gelegenen Gasthaus eine "Begleitperson" zu organisieren. Schon darin sei schon die Alkotestverweigerung zu sehen, weil er der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests zur nächstgelegenen Dienststelle mitzukommen nicht Folge geleistet und dadurch eine Übertretung des § 5 Abs.4 i.V.m. § 99 Abs.1 lit. b StVO begangen habe. Schon 1992 eine rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung, zuvor 1989 einen vierwöchigen Lenkberechtigungsentzug wegen eines Alkoholdelikts. Da der UVS Kärnten das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, weil seiner Ansicht nach nicht eine Übertretung nach § 5 Abs.4, sondern jene des § 5 Abs.2 StVO i.V.m. § 99 Abs.1 lit. b StVO vorlag, was aber der Rechtsprechung des VwGH widerspricht (96/02/0362 vom 8.11.1996), liegt keine die Entzugsbehörde bindende Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde vor, weswegen die Kraftfahrbehörde selbständig die Vorfrage der Alkotestverweigerung zu prüfen hatte. Da sich der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Folgen einer Alkotestverweigerung vom Aufforderungsort entfernt hat und in das Gasthaus ging, stellt dies eine Alkotestverweigerung dar, auch wenn er daraufhin wiedergekommen ist. Auf die tatsächlich Alkoholisierung kommt es dabei nicht an, weil nach der ständigen Rechtsprechung alle Alkoholdelikt nach § 99 Abs.1 StVO hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit gleichwertig sind (90/11/0170 mwN vom 15.1.1991). Die Vermutung der Alkoholisierung war wegen der vom Beschwerdeführer zugegebenen Alkoholkonsums gerechtfertigt (96/11/0281 vom 19.3.1997).
24. 97/11/0301+ vom 24.2.1998; § 52 Abs.2, § 76 Abs.1 AVG; § 45 Abs.1, § 64 Abs.3 VStG; Barauslagen für die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen. Aufgrund eines in einem Parallelverfahren ergangenen Erkenntnisses des VwGH hat der Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigens zurückgezogen. Die Berufungsbehörde stellte 13 der 126 Fälle ein, die restlichen 13 wurden bestätigt, der VwGH hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit dem nunmehrigen Bescheid nach § 76 AVG i.V.m. § 64 Abs.3 VStG wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz für die Gutachtenskosten von S 15.938,-- vorgeschrieben. Dies zwar nach Ansicht des VwGH zurecht für zwei Gutachten, weil der erste Gutachter ausgeführt hat, ohne das zweite sein Gutachten nicht abschließend erstellen zu können. Jedoch hätte eruiert werden müssen, welche Kosten nach der Zurückziehung des Beweisantrages entstanden sind. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses ist die Vorschreibung von ca. 50 % der Gutachtenskosten nicht angemessen, die in der Beschwerde ausgeführten 13/126tel Teile wären sachgerecht.
25. 97/11/0276 vom 24.2.1998; § 109 Abs.1 lit. b und § 117 Abs.1 KFG - Entzug der Fahrlehrerberechtigung wegen Vertrauensunwürdigkeit; der Beschwerdeführer gesteht zu, „in einem einzigen Fall“ dazu beigetragen zu haben, daß ein Fahrschüler melderechtliche Vorschriften verletzt, um Erleichterungen bei der Lenkerprüfung zu bekommen. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Schüler des Beschwerdeführers gehandelt hat, ergibt sich doch, daß dieser jene Fahrschule besucht hat, bei welcher der Beschwerdeführer tätig war. Von einer Verfehlung im Privatleben kann somit keine Rede sein. Nicht nur Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit können zur Vertrauensunwürdigkeit führen (Vorjudikatur). Diese wurde von der belangten Behörde zurecht angenommen, auch wenn der Beschwerdeführer bisher unbescholten war.
26. 97/11/0323 vom 26.3.1998; § 66 Abs.2 lit.e KFG; § 75 Abs.1+5 und § 73 Abs.3 KFG; Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG; Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens und Verweigerung der Führerscheinausfolgung. VwGH: der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Alkoholdelikte. Diese Frage wird in den anhängigen Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage beurteilt. Im Lenkberechtigungsentzugsverfahren wurden keine Ermittlungen gepflogen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Judikatur des VwGH. Auch wenn das KFG keine Verfahrensaussetzung und § 75 Abs.5 KFG eine verkürzte Entscheidungsfrist vorsieht, ändert dies daran nichts. Keine Verpflichtung der Kraftfahrbehörde, diese Vorfrage selbst zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, daß der Beschwerdeführer durch den Entzug bereits Rechtsnachteile in Kauf nehmen muß und ein rechtliches Interesse an einer raschen Verfahrensbeendigung hat. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
27. 97/11/0303+ vom 26.3.1998; § 31 KDV – Psychose; § 52 AVG; § 75 Abs.2 KFG – Aufforderung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU); Voraussetzung für die Einleitung eines Aufforderungsverfahrens nach § 75 KFG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, wie sie der Betroffene innehat. Es müssen dies genügend begründete Bedenken sein. Dem Bescheid läßt sich nicht entnehmen, welchen Sachverhalt die Behörde als erwiesen annimmt und wieso diese Bedenken gehegt werden. Im amtsärztlichen Gutachten wird von einer Psychose gesprochen. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen bilden im Sinne des § 31 KDV keine taugliche Grundlage für den behördlichen Auftrag an den Beschwerdeführer, weil ein Facharztgutachten erforderlich ist und nicht eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU), Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
28. 97/11/0273+vom 26.3.1998; § 62 Abs. 2 und § 67 Abs.1 KFG – Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung - § 30 Abs.1 KDV; der LH von Vorarlberg hat im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe „B“ abgewiesen. Zwei Monate vorher war ihm die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen worden. VwGH: die Bescheidbegründung läßt darauf schließen, daß die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf das Fehlen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 30 Abs.1 letzter Satz KDV gestützt hat, die wäre auch nicht schlüssig begründbar gewesen, weil sich auf der Befund über die verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) nur auf kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bezieht. Das amtsärztliche Gutachten vermag sich somit nicht auf einen entsprechenden Befund der verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) zu stützen. Gutachten: aufgrund der Vorgeschichte Schwierigkeiten, seinen Affekt unter Kontrolle zu halten). Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
29. 97/11/0145 vom 26.3.1998; § 66 Abs.2 lit. i KFG - Geschwindigkeitsüberschreitung; §§ 74 Abs.1 und 75 Abs.2 KFG; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (93 statt 50 km/h im Ortsgebiet) und Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen; VwGH: Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung als unzulässig, weil die einzige Konsequenz der Nichtbefolgung, der Lenkberechtigungsentzug nach § 75 Abs.2 KFG, nicht mehr eintreten kann, da der Beschwerdeführer der Aufforderung bereits Folge geleistet hat. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist somit seither nicht mehr gegeben. Abweisung der Beschwerde gegen den Lenkberechtigungsentzug, weil es eine unzulässige Neuerung in der Bescheidbeschwerde darstellt, daß die Strafverfügung der BH nicht zugestellt worden und somit das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz nicht abgeschlossen sei. Das Lenkberechtigungsentzugsverfahren ist ein Administrativverfahren, weswegen die Bestimmung des § 31 VStG betreffend Verfolgungsverjährung nicht anzuwenden ist.
30. 96/11/0095 vom 26.3.1998; § 67 Abs.2, § 73 Abs.1+2 KFG; §§ 45 Abs.2 und 46 AVG; gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz; keine bestimmte Entzugszeit; verkehrspsychologische Test an einem 65jährigen; entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bedarf es in einem solchen Fall nicht der Festsetzung einer bestimmten Entzugszeit, ein konkreter Zeitraum wird sich in diesem Zusammenhang gar nicht festlegen lassen. Die verkehrspsychologischen Tests sind so ausgelegt, daß sie auch von älteren Kraftfahrern und einfachen Menschen durchgeführt werden können und aussagekräftig sind. Sie setzen weder eine besondere Bildung noch eine hohe Intelligenz voraus (95/11/0226 vom 23.4.1996). Damit erübrigt sich auch die Suche nach einem anderen Verfahren zur Prüfung der Eignung zum Lenken von Kfz. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
31. 97/11/0368+ vom 26.3.1998; §§ 64 Abs.2, 67 Abs.2, 75 Abs. 1+2 KFG; Aufforderung, "sich zur Feststellung der weiteren geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kfz" binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Laut Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Zell/See habe der Beschwerdeführer am 14.3.1997 mit seinem Kleinkalibergewehr alkoholisiert am Balkon seines Hauses hantiert, wodurch sich Personen gefährdet gefühlt hätten; gezielt Schüsse hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Außerdem habe er mit der Behauptung, er sei aus der LNK aufgrund dieses Vorfalls entlassen worden, alkoholisiert am Posten vorgesprochen. Ein benachbarter Arzt behauptet, der Beschwerdeführer bedrohe ihn alkoholisiert lauthals. Der Beschwerdeführer neige nach Ansicht der Behörde zu massivem Alkoholmißbrauch. Der Beschwerdeführer bestreitet, daß diese Zweifel an seiner Eignung begründet sind, aggressives Verhalten reiche für sich alleine nicht aus, solche Bedenken könnten nicht Grundlage für einen solchen Aufforderungsbescheid sein. VwGH: dieser Sachverhalt reicht nicht aus, um Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz zu tragen, es ist auch nicht ohne Belang, warum der Beschwerdeführer nach seinen Angaben (auch) wegen dieses Vorfalls freigesprochen wurde. Sollte der Grund darin liegen, daß er diese strafbare Handlung nicht begangen hat, so wäre dies sehr wohl relevant; Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
32. 98/11/0042 vom 26.3.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; § 66 Abs.3 KFG; § 73 Abs.3 KFG; § 69 Abs.1 Z.3 AVG; Androhung des Lenkerberechtigungsentzugs bei Alkoholdelikten nicht möglich. Bindung an rechtskräftigen Strafbescheid. 4 Wochen Lenkerberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand am 20.2.1996. Seit der 12.KFG-Novelle (mit Geltung seit 16.7.1988) reicht die einmalige Begehung eines solchen Delikts für einen Lenkerberechtigungsentzug aus. Mit Zustellung des UVS-Erkenntnisses (Bestrafung nach § 99 Abs. 1 StVO) war das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, die Kraftfahrbehörde mußte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein eigenes Ermittlungsverfahren zur Alkoholisierung nicht führen (95/11/0064 vom 21.3.1995 u.v.a.). Die Einbringung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ändert an der Rechtskraft nichts. Allenfalls wird ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs.1 Z.3 AVG vorliegen, wenn der UVS nach Aufhebung seines im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides anders entscheidet (97/11/ 0069 vom 20.1.1998 mwN). Die vom Beschwerdeführer vermißte Wertung dieser Tat nach § 66 Abs.3 KFG hat bereits der Gesetzgeber vorgenommen, eine Androhung des Entzuges ist nicht möglich (95/11/0064 vom 21.3.1995).
33. 98/11/0002 vom 26.3.1998; § 66 Abs.2 lit. e+f KFG; besonders gefährliche Verhältnisse; der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug dem Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (0,67 mg/l) und mit 140 statt der zulässigen 70 km/h die Lenkerberechtigung vorübergehend für 12 Monate entzogen. 10 Tage nach dieser Tat hat der Beschwerdeführer sein nicht zum Verkehr zugelassenes Motorfahrrad mit 0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt, dies bei Dunkelheit und unbeleuchtet und ohne Sturzhelm, weswegen hier besonders gefährliche Verhältnisse angenommen wurden. Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit anderen Erkenntnissen des VwGH ist nicht zielführend, weil dieser damit demselben Irrtum unterliegt wie in anderen Fällen die belangte Behörden, weil die Folgen eines Verkehrsunfalls nicht relevant sind, ebensowenig der Umstand, daß gegenständlich kein Verkehrsunfall stattfand und daher die Entzugszeit entsprechend milder bemessen werden müsse. Beim 2. Alkoholdelikt und beträchtlicher Alkoholisierung ist die Entzugszeit mit 12 Monaten nicht überhöht. Das berufliche Interesse am Führerschein ist wegen dem Schutz der Allgemeinheit vor Kfz-Lenkern, die die Verkehrssicherheit gefährden, nicht entscheidend.
34. 97/11/0383, 98/11/0024 vom 26.3.1998; §§ 56, 58 Abs.1, 33 VwGG, § 68 Abs.2 AVG; Verfahrenseinstellung - Kostenzuspruch; die Beschwerde gegen den Landeshauptmann der Steiermark wegen Aufforderung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes nach § 75 Abs.2 KFG binnen zwei Wochen wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, der Bund hat aber dem Beschwerdeführer Kosten von S 11.840,-- zu ersetzen. Wegen Nichtbefolgung dieses Aufforderungsbescheides wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung entzogen. In der Gegenschrift zur Beschwerde hat die belangte Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mittlerweile diesen Befund vorgelegt, weswegen jener beim VwGH angefochtene Bescheid gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen, mit welchem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, von amts wegen nach § 68 Abs.2 AVG aufgehoben wurde. Nach Zustellung des Berufungsbescheid an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat dieser den Antrag auf Aushändigung des Führerscheins gestellt, welchem stattgegeben wurde. Mit dieser Aufhebung ist Klaglosstellung eingetreten und die Beschwerde gegen den Aufforderungsbescheid gegenstandslos geworden, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Inhaber einer Lenkerberechtigung nach Befolgung dieses Auftrages in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann (96/11/0076 mwN vom 19.3.1997), weil die einzige Rechtsfolge, der Entzug der Lenkerberechtigung, nicht mehr eintreten kann. Kosten waren dem Beschwerdeführer nur in einem der beiden Verfahren zuzusprechen, in welchem ihn die belangte Behörde durch Aufhebung ihres Bescheides klaglos gestellt hat. Im zweiten Verfahren kam der VwGH nach § 58 Abs.2 VwGG nach freier Überzeugung zum Ergebnis, daß keiner der Verfahrensparteien Kosten zuzusprechen sind, weil nicht von vornherein gesagt werden kann, daß die Ansicht des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als richtig oder falschen qualifiziert werden kann.
35. 96/11/0116+ vom 26.3.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Schlüssigkeit eines Gutachtens; Entzugsbehörde kam zu einem anderen Ergebnis als das Strafgericht; 8 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO) und Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden. Die belangte Behörde nimmt entgegen der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Landeck die bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. g KFG nicht mehr an, weil der Verkehrsunfall keine schwere Körperverletzung zur Folge hatte, es sei aber eine Übertretung des § 4 StVO anzunehmen, weil der Beschwerdeführer der Verständigungs-, Mitwirkungs- und Hilfeleistungspflicht nicht nachgekommen ist. Die belangte Behörde hat der Nachtrunkbehauptung keinen Glauben geschenkt, weil dieser nach dem eingeholten (dritten!) Amtssachverständigengutachten einen bedeutend höheren Alkoholisierungsgrad ergeben hätte müssen. Dabei geht die belangte Behörde zu unrecht davon aus, daß dieses herangezogenen dritte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist. Dies deshalb, weil dieses Gutachten jede Begründung dafür schuldig bleibt, warum die beiden anderen Gutachten nicht richtig sind, die diesbezügliche Behauptung allein reicht hiefür nicht aus. Es hätte einer entsprechenden Begründung bedurft, wieso die belangte Behörde im Gegensatz zum Strafgericht zu einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt kommt (4,5 Stunden danach ein Alkoholisierungsgrad von 0,78 mg/l). Es ist nicht Aufgabe des VwGH, anstelle der belangten Behörde eine vergleichende Wertung dieser drei Gutachten (mit teilweise unterschiedlichen Prämissen und Wertangaben) vorzunehmen und sodann daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG.
36. 97/11/0273+ vom 26.3.1998; § 67 Abs.1 und § 64 Abs.2 KFG; Nachvollziehbarkeit des verkehrspsychologischen Befundes; der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkberechtigung wurde abgewiesen, nachdem ihm drei Monate vorher die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen wurde. Die visuelle Auffassung und die Belastbarkeit seien reduziert laut Befund der verkehrspsychologischen Untersuchung (§ 30 Abs.1 letzter Satz KDV). Das darauf gestützte Gutachten kommt zum Ergebnis "nicht geeignet". Grundlage der Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind offenbar die in der Beilage angegebenen, bei den einzelnen Tests erzielten Testwerte. Die daraus abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der dem Wissensstand entsprechenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Damit ist auch das darauf gestützte Gutachten des Amtsarztes nicht schlüssig. Auch eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach § 30 Abs.1 letzter Satz KDV läßt sich nicht auf den verkehrspsychologischen Befund stützen.
37. 97/11/0381 vom 26.3.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; § 73 Abs.1+2 KFG; bei 3. Alkoholdelikt 12 Monate Lenkerberechtigungsentzug nicht überhöht. Ausspruch aber nicht nur vorübergehend nach § 74 KFG, sondern nach § 73 KFG. Lenken eines Pkw im alkoholisierten Zustand (0,83 mg/l) am 2.3.1997. Weil der Beschwerdeführer behauptet hat, der Alkomat habe falsche Ergebnisse geliefert, wurden die letzten Überprüfungs- und Kalibrierungsprotokolle eingeholt, die letzte ist am 2.12.1996 erfolgt, die letzte Eichung am 13.8.1996 und sei alle zwei Jahre zu machen. Schon im Jahr 1992 und im April 1996 eine Alkotestverweigerung , zwischen den letzten beiden Vorfällen lag somit nur ein Jahr, wegen der wiederholten Alkoholdelikte sei ein vorübergehender Entzug nicht möglich, aufgrund des tauglichen Meßergebnisses sei der beantragte Zeuge nicht einzuvernehmen gewesen. Dieses Meßergebnis bestreitet der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr und führt aus, ihm sei unbemerkt Schnaps ins Bier geleert worden; dazu hat er aber keine Zeugen angeboten, sondern nur zum Beweis, daß er mittags zuhause und am Abend nur die behaupteten Getränke zu sich genommen hat. Im Verwaltungsstrafverfahren hat er aber weder angebliche Täter, noch Personen, die dies gesehen haben, namhaft gemacht, die von ihm beantragen Zeugen waren zum vom Beschwerdeführer formulierten Beweisthema nicht einzuvernehmen. Der Rechenfehler der belangten Behörde, wonach 0,83 mg/l nicht 1,76 %o sondern 1,66 %o bedeuten, ändert daran nichts. Auch wenn sich Feststellungen zu den Entzugszeiten in den Jahren 1992 und 1996 fehlen, zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz dieser Feststellungsmängel nicht auf. Beim dritten Alkoholdelikt ist eine Entzugsdauer von 12 Monaten nicht überhöht; daß der Entzug nicht nur vorübergehend nach § 74 KFG ausgesprochen worden ist, dazu führt der Beschwerdeführer nichts aus und ist dies wegen der Erfolglosigkeit der bisherigen Entzugsmaßnahmen unbedenklich (89/11/0097 vom 7.11.1989).
38. 97/11/0207 vom 26.3.1998; § 66 Abs.2 lit. c KFG; §§ 12 und 16 SGG; § 105 und § 106 StGB; § 73 Abs.1 KFG; im Instanzenzug hat der Landeshauptmann für Vorarlberg dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für 36 Monate ab Abgabe des Führerscheins entzogen und ausgesprochen, daß Haftzeiten in die Entzugszeit nicht einzurechnen sind. Mit Urteil des Landesgericht Feldkirch vom 29.4.1997 Bestrafung wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1 und wegen des Vergehens nach § 16 Abs.1+2 Z.1 SGG und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z.1 StGB. Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Zwischen Sommer 1995 und Sommer 1996 hat der Beschwerdeführer mehr als 1 kg Haschisch von der BRD nach Österreich geschmuggelt und dieses an verschiedene Personen, auch an Minderjährige, weiterverkauft, auch 4400 Ecstasy-Tabletten und 40g Kokain, wobei er dabei auch ein Kfz verwendet hat. Die Therapie, das neue soziale Umfeld und die Beschäftigung vermögen an der Rechtmäßigkeit des Lenkerberechtigungsentzug nichts zu ändern. Die große Zahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum sind entscheidend (92/11/0099 vom 1.12.1992). Die seit den Taten verstrichen Zeit von einem Jahr wurde von der belangte Behörde ohnehin berücksichtigt, diesem Umstand kommt aber kein Gewicht zu, weil in dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren anhängig war (94/11/0317 mwN vom 17.1.1995). Die Therapie kann die Notwendigkeit des Wohlverhaltens durch einen längeren Zeitraum hindurch nicht ersetzen (96/11/0357 mwN vom 7.10.1997), die belangte Behörde mußte sich somit nicht mit dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten auseinandersetzen. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist anders als die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kfz eine Rechtsfrage und somit einer ärztlichen Begutachtung nicht zugänglich (95/11/0202 vom 12.9.1995, 93/11/0249 mwN vom 15.12.1995)
39. 97/11/0145 vom 26.3.1998; § 73 Abs.3 KFG; einer Wertung nach § 66 Abs.3 lit. a KFG dieser bestimmten Tatsache des § 66 Abs.2 lit. i KFG (93 statt 50 km/h im Ortsgebiet) bedarf es nicht, die Beischaffung der Vorakten war daher nicht nötig, weil ein zweiwöchiger Lenkerberechtigungsentzug schon aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h zu schnell im Ortsgebiet, nämlich 93 km/h und vier einschlägige Vorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung) zu verhängen war. § 31 VStG ist im Lenkerberechtigungsentzugsverfahren nicht anzuwenden. Zur Aufforderung nach § 75 Abs.2 KFG: eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist seit der Befolgung dieses Auftrages nicht mehr möglich (90/11/0091 vom 21.9.1990; 89/11/0256 vom 26.6.1990). Aus § 73 Abs.3 letzter Halbsatz KFG ergibt sich, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß selbst eine bestimmte Tatsache darstellt und nicht die deshalb erfolgte rechtskräftige Bestrafung, welche somit auch nicht Voraussetzung für den Lenkberechtigungsentzug ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern führt nur aus, die Ortstafel übersehen zu haben. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, daß das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz abgeschlossen ist (keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung und neuerliche Zustellung der Strafverfügung). Zustellungsmängel in der Beschwerde sind unzulässige Neuerungen. Die Rechtsansicht, wonach § 31 VStG "selbstverständlich auch im Verfahren auf Entzug der Lenkberechtigung" anzuwenden ist, ist unrichtig, weil es sich hier nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Administrativverfahren handelt. Unter welchen Voraussetzungen strafbare Handlungen nicht mehr als bestimmte Tatsachen gelten, regelt § 66 Abs.3 lit. a+b KFG, die dort beschriebenen Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Einer Wertung einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. i KFG bedarf es nicht (97/11/0119 mwN vom 26.6.1997).
40. 97/11/0168+ vom 26.3.1998; § 75 Abs.2 KFG; §§ 12 und 16 SGG; der Landeshauptmann von Wien hat den Beschwerdeführer im Instanzenzug aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil aufgrund der Verurteilung wegen Drogenkonsums Bedenken gegen sein körperliche Eignung zum Lenken von Kfz wegen Drogenabhängigkeit bestünden. Es müssen genügend begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorliegen, die eine Überprüfung unter Mitwirkung des Besitzers der Lenkerberechtigung geboten erscheinen lassen (95/11/0270 mwN vom 21.1.1997). Die belangte Behörde konnte sich nur auf die Strafregisterauskunft stützen, wonach der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 16 und des Vergehens nach § 12 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, das Urteil selbst oder den Strafakt hatte die belangte Behörde nicht. Die Feststellung des erwiesenen Drogenkonsums vermag sich somit nicht auf entsprechende Aktenteile zu stützen; der Sachverhalt blieb in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig und wurden Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, Aufhebung nach § 42 Abs.2 Z.3 lit.b VwGG.
41. 97/11/0289+ vom 21.4.1998; § 73 Abs.1 KFG; Anforderungen an einen verkehrspsychologischen Befund; § 30 Abs.1 KDV; Befristung der Lenkerberechtigung; der Berufungsbescheid des Landeshauptmann von Steiermark vom 1.9.1997 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b VwGG aufgehoben. Befristung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf zwei Jahre und Anordnung, auf Autobahnen 100 und auf Freilandstraßen 80 km/h zu fahren. Das amtsärztliche Gutachten spricht auf der Grundlage des verkehrs-psychologischen Befundes von einer bedingten Eignung wegen verspäteter Reaktion und rascher Reizdarbietung. Die Frage der Freiheit von psychischen Krankheiten (§ 31 KDV) ist hier nicht zu prüfen, sondern die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nach § 30 Abs.1 letzter Satz KDV. Grundlage für diese Beurteilung ist offenkundig die in der Beilage des Befundes angegebenen, bei den einzelnen Tests erzielten Testwerten. Die daraus abgeleitete Beurteilung der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der dem Wissensstand entsprechenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Das darauf gestützte Gutachten des Amtsarztes, auf welches sich wiederum die belangte Behörde stützt, ist somit nicht schlüssig, sodaß die verfügte Einschränkung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf einem mangelnden Ermittlungsverfahren beruht. Für die ausgesprochene Befristung der Lenkerberechtigung fehlt jede Begründung. Es wird auch nicht dargelegt, warum diese Leistungsdefizite nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen nötig sind.
42. 97/11/0122 vom 21.4.1998; § 66 Abs.2 lit. f KFG i.d.F.d. 17. Novelle. Der Landeshauptmann von Nö. hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen, weil er am 25.11.1995 bei Dunkelheit seinen Pkw ohne Beleuchtung und zu schnell gelenkt hat. Während es nach der Rechtslage vor dieser Novelle darauf ankam, daß unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde, genügt jetzt, daß ein Verhalten gesetzt wird, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse zu schaffen. Auch wenn im Entzugsbescheid der Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht genannt ist, ist darauf zu verweisen, daß in einem Lenkerberechtigungsentzugverfahren § 44a VStG nicht anzuwenden ist. Überdies ergibt sich dieser ungefähr aus dem Kontext. Die Entzugsdauer von 6 Monaten ist in Anbetracht eines im Jahr 1992 begangenen Alkoholdelikts nicht überhöht.
43. 97/11/0388+ vom 21.4.1998; § 67 Abs.2, § 75 Abs.1 und 2 KFG; der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3.11.1997 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- zu ersetzen. Der 1911 geborene Beschwerdeführer wurde nach § 75 Abs.2 KFG aufgefordert, sich binnen einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides durch den Amtsarzt der Erstbehörde untersuchen zu lassen, weil er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sein und ohne Anhalten weitergefahren sein soll. Die amtsärztlich Sachverständige hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, daß ein fragliches Sinnesdefizit medizinischerseits gerechtfertigt sein kann, wenn es richtig ist, daß der Beschwerdeführer diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht aber nicht bemerkt hat. Aufgrund des Lebensalters des Beschwerdeführers seien derartige Sinnesdefizite im Bereich der medizinischen Möglichkeit. Voraussetzung für einen Aufforderungsbescheid ist die Anhängigkeit eines Entzugsverfahrens, dieses setzt wiederum begründete Bedenken gegen das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen (für die Lenkerberechtigung) voraus. Dafür kann aber die amtsärztlich Stellungnahme nicht genügen, weil keine Feststellungen der Behörde zum Verschulden am Verkehrsunfall entgegen den erfolgten Bestreitungen des Beschwerdeführers getroffen wurden.
44. 98/11/0006 vom 21.4.1998; § 66 Abs.2 lit. c KFG; § 12 SGG; § 84 Abs.1 StGB; § 107 Abs.1 StGB; Nichteinrechnung der Haftzeit in die Entzugsdauer o.k.; mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmann von Steiermark vom 24.11.1997 wurde die Lenkerberechtigung nach § 73 Abs.2 KFG entzogen und ausgesprochen, daß für die Dauer von zwei Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf - Haftzeiten werden in die Entzugszeit nicht eingerechnet. Mit Urteil des Landesgerichtes wurde eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen des Verbrechens nach § 12 SGG, Schmuggel nach dem FinStrG, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs.1 StGB verhängt. Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrer Kürze als ausgesprochen dürftig zu bezeichnen ist, hält diese Beschied im Ergebnis einer Überprüfung durch den VwGH gerade noch stand. Auch die im August 1993 begangene schwere Körperverletzung stellt eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. c KFG dar. Eine Wertung der Suchtgiftdelikte ergibt, daß deren Verwerflichkeit sehr hoch anzusetzen ist. Die seither verstrichene Zeit ist nicht entscheidend, weil darin Haftzeiten lagen. Da über einen Zeitraum von über einem Jahr zahlreiche Einzelhandlungen gesetzt wurden, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, daß er bisher unbescholten war (§ 66 Abs.1 lit. b StVO). Aber auch nach lit. a ist er verkehrsunzuverlässig, weil er zu Aggressionen neigt. Ein Kfz-Lenker mit derartigen Eigenschaften stellt eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
45. 98/11/0013+ vom 21.4.1998; § 66 Abs.1 lit. b, Abs.2 KFG; § 80 FrG; demonstrative Aufzählung in § 66 Abs.2 KFG; Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmann von Oö. vom 26.11.1997, VerkR-392.617/2-1997/Si, mit welchem ein Lenkerberechtigungsentzug (zwei Jahre) bestätigt wurde, weil der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes Passau der Einschleusung von Ausländern nach § 92a I Z.1 dAuslG schuldig erkannt wurde. Durch die Verwendung von Kfz würde diese Schleppertätigkeit erleichtert. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung der bestimmten Tatsachen in § 66 Abs.2 KFG können auch andere als darin ausdrückliche genannten Taten solche bilden, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der aus ihnen erschließbaren Sinnesart einer Person und im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise angeführten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt annähernd gleichkommt (88/11/0082 vom 4.10.1988 und 89/11/0179 mwN vom 5.12.1989). Die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen geeigneten Gleichwertigkeitsvergleich darstellen, weil diese Tat der Verwaltungsübertretung nach § 80 Abs.2 Fremdengesetz entspricht und keinesfalls einem im Gesetz genannten strafgerichtlichen Delikt. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
46. 98/11/0019 vom 21.4.1998; Umdeutung eines Rechtsmittels von "Berufung" in "Vorstellung"; die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat die Lenkberechtigung nach § 74 Abs.1 KFG vorübergehend für die Dauer von vier Monaten entzogen. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen Vorstellung erhoben werden kann. Fristgerecht bracht der Beschwerdeführer "Berufung" ein und stellte die Anträge, "der Berufung Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Rechtssache der Bezirkshauptmannschaft zur neuerliche Entscheidung zurückzuverweisen, der Berufung Folge zu geben und die Entzugszeit erheblich herabzusetzen". Die belangte Behörde hat dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen einen Mandatsbescheid nach § 57 AVG nur Vorstellung zulässig und eine Umdeutung in eine Vorstellung nicht möglich ist. VwGH: nicht nur die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist entscheidend. Läßt sich dieses aufgrund der Anträge auch als Vorstellung deuten, so hat dies zu geschehen. Hier wird aber nur eine Entscheidung der Berufungsbehörde begehrt, weswegen die Deutung als Vorstellung nicht möglich ist. Es liegt somit nicht nur ein unrichtig bezeichnetes, sondern auch ein unrichtiges Rechtsmittel vor.
47. 96/11/0278+ vom 21.4.1998; § 66 Abs.2 lit. f KFG; §§ 80, 88 StGB; besonders gefährliche Verhältnisse - Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, nasse Fahrbahn und Gegenverkehr. Mit dem im Instanzenzug entzogenen Mandatsbescheid nach § 57 AVG vom 8.9.1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung nach § 73 Abs.1 KFG (und nicht nur vorübergehend nach § 74 KFG) für 15 Monaten entzogen, weil er am 5.6.1995 einen Verkehrsunfall verschuldete, aufgrund welchem er vom Landesgericht Feldkirch des Vergehens der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung nach §§ 80 und 88 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Nach dem Protokolls- und gekürzten Urteilsvermerk des Landesgericht geriet der Beschwerdeführer auf nasser Fahrbahn infolge äußerst unaufmerksamer Fahrweise mit 80 km/h auf Freilandstraße auf die linke Fahrbahnhälfte, wo er mit dem Gegenverkehr frontal zusammenstieß, wobei zwei Personen getötet und zwei schwer verletzt wurden. Entgegen der Erstbehörde ging die belangte Behörde von einer Alkoholisierung nach § 5 Abs.1 StVO nicht aus, weil laut Sachverständigengutachten ein Blutalkoholgehalt von 0,58 %o zum Lenkzeitpunkt vorgelegen sei, aber es lag eine Alkoholbeeinträchtigung vor. VwGH: während es nach der Rechtslage vor der 17. KFG-Novelle darauf ankam, daß "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, genügt jetzt, daß durch die Übertretung solcher Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt wird, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen., wobei das Gesetz hiefür bestimmte Beispiele nennt. Diesbezüglich ist daher dem Beschwerdevorbringen der Boden entzogen, welches sich auf die Judikatur vor dieser Novelle stützt. Zum Verstoß gegen § 7 StVO für das Landesgericht im Urteil aus, daß dieser Verstoß eine "äußerst unaufmerksame Fahrweise darstellt", dazu kommt die nasse Fahrbahn und daß Gegenverkehr geherrscht hat und eine Alkoholisierung vorlag, wenn auch unter 0,8 %o (und nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sogar noch die negativen Auswirkungen der Anflutungsphase, weil er unmittelbar vor dieser Fahrt Bier konsumiert hat). Die belangte Behörde hat daher zurecht besonders gefährliche Verhältnisse nach § 66 Abs.2 lit. f KFG angenommen. Hingegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht gegen die Art der Entziehungsmaßnahme, weil bei einer Entziehungsdauer von unter 18 Monaten die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung vorliegen und ein Entzug nach § 73 KFG einer besonderen Begründung bedürfte (96/11/0359 mwN vom 22.4.1997). Dabei sind im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs.3 KFG die besonders gefährlichen Verhältnisse von Bedeutung. Weil die belangte Behörde aber selbst davon ausgeht, daß schon nach 15 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben sein wird, kann diese Prognose einen nicht nur vorübergehend ausgesprochenen Entzug nicht zu tragen.
48. 96/11/0170+ vom 21.4.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; § 73 Abs.3 KFG; 16 Monate Lenkberechtigungsentzug nach § 73 KFG (nicht nur vorübergehend). Entgegen der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Bregenz) hat die Berufungsbehörde, der Landeshauptmann von Vorarlberg, in Abweisung der Berufung die Entzugsart von vorübergehenden Entzug nach § 74 KFG auf § 73 Abs.1 KFG abgeändert. Der Beschwerdeführer habe vor 5 Jahren ein Alkoholdelikt zu verantworten gehabt und sei ihm wegen eines Sexualdelikts die Lenkberechtigung vor 5 Jahren für 12 Monaten entzogen worden. Auch sein Verhalten während der letzten Amtshandlung lasse die Notwendigkeit der amtsärztlichen Begutachtung vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung notwendig erscheinen. In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Art des Lenkberechtigungsentzugs. Es liegt aber kein erstmaliges Alkoholdelikt vor, weil die Bestrafung vom 21.6.1991 zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens noch nicht getilgt war (§ 73 Abs.3 3.Satz KFG). Auch das Sexualdelikt vor 5 Jahren durfte bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, bei drei schwerwiegenden Delikten binnen 5 Jahren ist die Entzugsdauer von 16 Jahren o.k. Hingegen war die Abänderung der Entzugsart von § 74 auf § 73 KFG nicht rechtmäßig, weil sein das Verhalten des Beschwerdeführers bei der gegenständlichen Entzugsdauer zwar grob ungehörig war, dieses Verhalten vermag aber Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kfz nicht begründen. Überdies konnte die Vergewaltigung zwar die Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen, nicht aber die Eignung zum Lenken von Kfz.
49. 96/11/0189 vom 21.4.1998; § 66 Abs.1 lit. b KFG; §§ 127, 128 Abs.1 Z.4 und 129 Z.1 StGB; 4 Monate Lenkberechtigungsentzug ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch. Rechtskräftige Bestrafung durch das Landesgericht Feldkirch wegen des Verbrechens des schweren Einbruchdiebstahls in fünf Angriffen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kann auch nach Ablauf eines Jahres ab Begehen einer strafbaren Handlung ein Rückschluß auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gezogen werden, weil nach § 66 Abs.3 lit. a KFG die Zulässigkeit der Heranziehung länger zurückliegender strafbarer Handlungen als bestimmte Tatsachen nicht von der seit der Tat verstrichenen Zeit abhängig ist, sondern davon, ob seit der Vollstreckung der deswegen verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist (nicht gegenteilig: 82/11/0048 vom 16.3.1982). Dem Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens kommt keine besondere Bedeutung zu (93/11/0222 vom 14.11.1995), die erhebliche Dauer der Straftaten und die wiederholte Tatbegehung darf nicht außer acht gelassen werden. Der Wiederholungstendenz kommt beim Wertungskriterium der Verwerflichkeit der Tat ausschlaggebende Bedeutung zu.
50. 96/11/0190+ vom 21.4.1998; Anforderungen an einer verkehrspsychologischen Befund; Lenkberechtigungsentzug bis zur Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kfz nach § 73 KFG; nach Meinung des Beschwerdeführers seien berechtigte Bedenken nach § 75 Abs. 1 KFG nie vorgelegen. Dieses Vorbringen geht aber ins Leere, weil diese Frage nur im Verfahren betreffend den Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs.2 KFG zu prüfen ist, nicht aber bei der Überprüfung des Entzugsbescheides. Keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und keine nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Einholung eines amtsärztlichen Gutachten auf der Grundlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung; es lag danach beim Beschwerdeführer ein Abbau in einem Ausmaß vor, daß ein sicheres und angepaßtes Lenken eines Kfz nicht mehr gewährleistet ist. Grundlage für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind hier offenbar die in der Beilage zum verkehrspsychologischen Befund angegebenen, bei den einzelnen Tests erzielten Testwerte. Die daraus abgeleitet Beurteilung der einzelnen Leistungsfunktionen ist aber mangels Anführung der maßgebenden, nach den Erkenntnissen der Verkehrspsychologie geltenden Grenzwerten nicht nachvollziehbar. Die im Befund enthaltenen Aussagen, wie "vermindert, stark herabgesetzt, deutlich verlängert ..." sind mangels Bezugnahme auf Grenzwerte nicht aussagekräftig, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob diese erreicht oder verfehlt wurden. Das auf einen solchen Befund gestützte amtsärztlich Gutachten ist daher nicht schlüssig, es liegt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, weswegen der angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG aufzuheben ist.
51. 98/11/0083 vom 21.4.1998; Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtene Erledigung kein Bescheid ist. Nach § 58 Abs.1 AVG ist ein Bescheid als solcher bezeichnet und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (VwSlg.Nr. 9.458/A, verst. Senat vom 15.12.1977). Wenn eine Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch, die Unterschrift oder die Beglaubigung enthält, schadet das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid der Bescheidqualität nicht. Auf die Bezeichnung als Bescheid kann aber nur verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ, als rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit entschieden hat. Bei Bestehen von Zweifeln daran ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Gegenständlich handelt es sich nur um ein Antwortschreiben der Behörde, welches nicht als Bescheid bezeichnet ist und auch keinen als Spruch eindeutig erkennbaren rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Abspruch enthält.
52. 98/11/0070 vom 21.4.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; § 27 VStG; § 38 AVG; § 69 Abs.1 Z.3 AVG; der Landeshauptmann von Salzburg hat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bestätigt, mit welchem der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für 4 Monate wegen Alkotestverweigerung entzogen wurde. Am Ort der Anhaltung hat ein Alkotest nicht durchgeführt werden können, weil die Beschwerdeführerin einen Schwächeanfall verbunden mit Übelkeit erlitten hat und deshalb ins UKH Salzburg gebracht wurde, wo sie am 11.7.1997 um 23.30 Uhr den Alkotest verweigert hat, nachdem diese vorher um 22.30 Uhr an der Unfallstelle der Durchführung des Alkotests zugestimmt hatte. Der UVS Salzburg hat im Berufungserkenntnis die von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wegen § 5 Abs.2 StVO ausgesprochene Geldstrafe aufgehoben, weil diese Bezirkshauptmannschaft dafür nicht zuständig war, weil Tatort und Tatzeit auf die letzte Aufforderung zum Alkotest vor Abbruch der Amtshandlung abgestellt werden muß, weswegen die Bundespolizeidirektion Salzburg zuständig gewesen wäre (§27 Abs.1 VStG). Eine weitere Tatverfolgung ist aber möglich, weil auch eine von einer unzuständigen Behörde ausgegangene Verfolgungshandlung geeignet ist, die Verjährung nach § 32 Abs.2 VStG zu unterbrechen. Diese Aufhebung habe daher nicht die Wirkung einer Verfahrenseinstellung. VwGH: nach § 66 Abs.2 lit. e KFG stellt die "Begehung" und nicht die "Bestrafung" einer Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO eine die Verkehrsunzuverlässigkeit induzierende bestimmte Tatsache dar. Die belangte Behörde durfte daher mangels Vorliegens einer bindenden Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren diese Frage als Vorfrage nach § 38 AVG beurteilen. Der Aufhebungsbescheid des UVS stellt auch keine anderslautende Vorfragenbeurteilung dar, ein Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs.1 Z. 3 AVG hätte darauf nicht gestützt werden können. Die Amtshandlung der Gendarmeriebeamten ist nach § 27 Abs.3 Z.2 VStG gesetzt worden, die Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht war nach dieser gesetzlichen Bestimmung der Bundespolizeidirektion zuzurechnen, diese ist somit für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz zuständig. Das sprengelüberschreitende Einschreiten der Gendarmeriebeamten war somit zulässig und hat kein Recht auf Alkotestverweigerung begründet.
53. 96/11/0209 vom 10.5.1998; § 66 Abs.2 lit. f KFG; Bestrafung nach § 99 Abs.2 lit. c StVO - Bindungswirkung; Geschwindigkeitsüberschreitung; 182 satt 130 km/h auf der A1 am 21.2.1995 um 21.23 Uhr. Rechtskräftige Bestrafung durch die Bundespolizeidirektion St. Pölten nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.2 lit. c StVO. Bindungswirkung einer solchen Bestrafung. Das Vorliegen von besonders gefährliche Verhältnissen oder einer besonderen Rücksichtslosigkeit kann nicht mehr von der Kraftfahrbehörde selbständig geprüft werden (95/11/0276 vom 22.2.1996; 96/11/0102 vom 21.5.1996). § 66 Abs.2 lit. f KFG i.d.F. der 17. Novelle zum KFG erfordert überdies nicht mehr die Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen, sondern muß der Verstoß geeignet sein, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (95/11/0290 vom 22.2.1996). In Anbetracht einer einschlägigen Vormerkung nach § 99 Abs.2 lit. c StVO ist die Entzugszeit vom drei Monaten (Mindestausmaß) nicht zu beanstanden.
54. 98/11/0047+ vom 19.5.1998; § 73 KFG; §§ 67 Abs.2, 69 KFG; § 35 Abs.1 lit. g KDV; § 52 KDV; Schlüssigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens und eines Befundes des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Dem im Jahr 1914 geborenen Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug vom Landeshauptmann des Burgenlandes die Lenkerberechtigung aller erteilten Gruppen entzogen, weil laut amtsärztlichem Gutachten (dieses gestützt auf die verkehrspsycho-logische Untersuchung und einen Befund des Augenfacharztes) "auf Dauer" eine Nichteignung vorliegt. Fehlt wie hier ein Ausspruch nach § 73 Abs.2 KFG, innerhalb welcher Zeit wieder eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, bedeutet dies bei mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung, daß diese erst nach Wiedererlangung der Eignung erteilt werden darf. Anlaß für die Verfahrenseinleitung waren drei Verkehrsunfälle, zwei davon hat der Beschwerdeführer durch Vorrangverletzungen verschuldet. Die verkehrs-psychologische Untersuchung ergab massive Defizite in allen Bereichen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bei ausreichender Intelligenz. Dieses amtsärztliche Gutachten ist nicht schlüssig, weil der verkehrspsychologische Befund nicht nachvollziehbar ist, da in diesem zwar auf die durchgeführten Untersuchungen Bezug genommen und dargelegt wird, daß eine gewisse Fehleranzahl in mehreren Fällen vorgelegen ist. Die nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte sind aber nicht angegeben, weswegen nicht nachvollziehbar ist, wie der Befundersteller von den im Befundblatt entscheidenden Testwerten zu seinen Wertungen gelangt ist. Mangels näherer Ausführungen geht aus der Beilage nicht hervor, welcher Aussagewert den angegebenen Testwerten einzeln oder in Verbindung mit anderen jeweils zukommt und aus welchen wissenschaftlichen Erfahrungssätzen die angegebenen Schlußfolgerungen abzuleiten sind (96/11/ 0346 und 97/11/0065 vom 5.8.1997, 96/11/0271 vom 7.10.1997). Außerdem wird der Zusammenhang zwischen den im Befund angegebenen Gesichtsfeldausfällen mit den im verkehrspsychologischen Befund genannten kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite nicht dargelegt. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit.b VwGG.
55. 98/11/0015+ vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. f KFG; besonders gefährliche Verhältnisse; Wertung der Tat nach § 66 Abs.3 KFG; Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 25.11.1997 wegen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG. Der Bund ist zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von S 15.000,-- verpflichtet. Abweisung des Mehrbegehrens, weil neben der Gebühr nach § 24 Abs.3 VwGG keine Eingaben- oder Beilagengebühren zu entrichten sind. Rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen ein Überholverbot unter besonders gefährlichen Verhältnissen und besonderer Rücksichtslosigkeit, weil eine Fußgängerin, die die Fahrbahn überqueren wollte, gefährdet wurde, ebenso der Gegenverkehr wegen der geringen Fahrbahnbreite und zu hoher Geschwindigkeit (§ 99 Abs.2 lit. c i.V.m. § 16 Abs.1 lit.c StVO). Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung, weswegen das Vergehen des Überholverbots unter besonderer Rücksichtslosigkeit bindend feststeht, ebenso das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. f KFG, dies ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Bestrafung, dies insbesondere wegen des Fehlens der nach der Rechtsprechung des VwGH gebotenen Ausführung der konkreten die besondere Rücksichtslosigkeit begründenden Umstände im Spruch (89/11/0066 mwN vom 22.9.1989). besonders gefährliche Verhältnisse durften dagegen von der belangten Behörde mangels entsprechend genauen Angaben zur Örtlichkeit und das Verkehrsgeschehen nicht angenommen werden, der erste Fall des § 66 Abs.2 lit. f KFG liegt somit nicht vor. Lediglich das Tatbild des § 16 Abs.1 lit. c StVO ist erfüllt, weitere gefährdende Umstände sind darüber hinaus nicht ersichtlich. Es ist im besonderen nicht erkennbar, warum dieses Verhalten den im Gesetz genannten beispielsweise angeführten Verhaltensweisen gleichkommen soll. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache allein rechtfertigt noch nicht die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit, es ist eine Wertung nach § 66 Abs.3 KFG nötig. Trotz der rechtskräftigen Strafverfügung ist nicht nachvollziehbar, wieso eine besondere Rücksichtslosigkeit bestanden haben soll, weswegen die Bestrafung nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Die Bescheidbegründung reicht überdies nicht aus, um die Auffassung zu rechtfertigen, die Beschwerdeführerin habe für die Dauer von mindestens drei Monaten ab Bescheiderlassung erster Instanz eine Sinnesart nach § 66 Abs.1 lit. a KFG aufgewiesen.
56. 98/11/0050 vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. c KFG; § 66 Abs. 3 KFG; § 87 StGB; rechtskräftige Bestrafung nach § 87 StGB wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung. Entziehung der Lenkberechtigung vorübergehend für 12 Monate ab Zustellung der Erstbescheides ohne Anrechnung von Haftzeiten. Der Beschwerdeführer hat mit einer abgeschlagenen Bierflasche mit scharfkantigem Rand auf einen anderen eingestoßen und diesem Schnittverletzungen im Gesicht und an den Unterarmen mit Durchtrennung der Sehne zugefügt. Maßgebend für die Verkehrsunzuverlässigkeit und die Prognose über deren Dauer ist nach § 66 Abs.3 KFG die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Diese Tat ist in hohem Grad verwerflich, und von besonderer Aggressivität, Rücksichtslosigkeit und Brutalität geprägt. Die seit der Tat bis zur Entzugsmaßnahme verstrichene Zeit von 12 Monaten fällt nicht besonders ins Gewicht, weil in dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren anhängig gewesen ist; auch die Entzugsdauer von 12 Monaten ist angemessen, weil der Beschwerdeführer schon ein Alkoholdelikt zu verantworten hatte sowie eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung samt zweimaligem Lenkberechtigungsentzug.
57. 98/11/0097 vom 19.5.1998;§ 66 Abs.2 lit. i KFG; Bindungswirkung; 93 statt 50 km/h im Ortsgebiet; Feststellung mit Lasergerät; § 20 Abs.2 StVO; rechtskräftig Bestrafung, Meßtoleranz bereits abgezogen worden, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führt aus, er hätte seine Lenkereigenschaft bereits im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, hätte er gewußt, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung weitere Folgen nach sich zieht. Aber: Bindungswirkung an rechtskräftige Bestrafung und somit auch an die Lenkereigenschaft (samt Vorjudikatur). Bindung an Tätereigenschaft und Verschulden, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist aber nicht bestritten worden.
58. 98/11/0057+ vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Alkotestverweigerung; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug und Mopedfahrverbot nach § 75a Abs.1 lit. a KFG; Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat einen Mandatsbescheid nach § 57 AVG erlassen. Amtsbeschwerde nach § 123 Abs.1 letzter Satz KFG i.d.F. der 19.Novelle BGBl. I Nr. 103/1997 gegen den Berufungsbescheid des UVS des Landes Oö. vom 20.10.1997. Kommt die Kraftfahrbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen, die aber noch keinen Bescheid nach § 56 AVG ermöglichen, zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sie die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG verfügen (85/11/0167 mwN vom 2.7.1986). Die Erstbehörde hat bei Entscheidung über die dagegen eingebrachten Vorstellung in Ausübung der ihr zukommenden Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheid nach § 57 AVG zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (96/11/0234 mwN vom 18.2.1997). Gleiches gilt für die Berufungsbehörde, wo im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Verkehrsunzuverlässigkeit zwar nicht mehr (oder nicht mehr für die Dauer von mindestens drei Monaten) gegeben sein muß, jedoch die Rechtmäßigkeit der von der Erstbehörde verfügten Entzugsmaßnahme zu beurteilen ist (96/11/0363 vom 18.11.1997; Slg.Nr. 11.237/A verst. Senat). Bei der Wahrnehmung dieser Kontrollfunktion kommt es somit nicht darauf an, daß noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung noch die Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegt. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft Braunau/ Inn als auch der Landeshauptmann von Oö. hat die Alkotestverweigerung als erwiesen angenommen, ohne daß eine rechtskräftige Bestrafung vorgelegen wäre. Auch wenn der UVS des Landes Oö. darauf hinweist, daß das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, daß keine Alkotestverweigerung vorlag. Der UVS hat zu dieser Frage kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Entgegen der Auffassung des UVS war dieser als Berufungsbehörde tätig (§67a Abs.1 Z.1 AVG i.V.m. § 123 Abs.1 KFG) und hatte aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hätte der UVS somit selbst oder durch die erste Instanz durchführen lassen können, auch eine Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens wäre möglich gewesen.
59. 96/11/0338+ vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand; Begriff des "Verkehrsunfalls"; § 1 EKHG - Abschleppkosten; § 5 Abs.1 StVO; 0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt; der Beschwerdeführer hat wegen eines Rehs den Pkw verrissen und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Ein "Verkehrsunfall" liegt nach der Rechtsprechung (87/11/0270 vom 26.4.1988, Slg.Nr. 10.003/A vom 21.12.1979) nur vor, wenn zumindest ein Sachschaden, sei es am eigenen Fahrzeug, sei es an anderen Objekten, eingetreten ist. Da gegenständlich ein Sachschaden unbestritten nicht entstanden ist, liegt kein Verkehrsunfall vor, § 1 EKHG ändert daran nichts, weil auch zustehende Abschleppkosten nicht als Sachschaden zu verstehen sind.
60. 96/11/0288 vom 19.5.1998; §§ 127 bis 130 StGB; Gleichwertigkeit der Tat, aber Reduzierung der Entzugsdauer von 3 auf 2 Jahre. Der Beschwerdeführer hat ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten zustand gelenkt und weist 12 Vorstrafen nach § 127 ff. StGB auf; diese sind gleichwertige Tat i.S.d. § 66 KFG, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit herbeiführen können. Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auf drei Jahre. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers kann im Entzugsverfahren keine Verfolgungsverjährung eintreten (§ 31 VStG)., weil der Lenkberechtigungsentzug keine Strafe sondern eine administrative Sicherungsmaßnahme ist. Auch wenn die belangte Behörde die ausgesprochene Entzugszeit begründet hätte, wäre sie zu keinen anderen Ergebnis gekommen, weil über eine lange Zeitspanne hindurch Einbruchdiebstähle unter Verwendung von Kfz begangen wurden, außerdem liegen mehrere Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO und des Kfz vor.
61. 98/11/0046+ vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Gründe für die Unmöglichkeit des Alkotests müssen nicht sofort dargelegt werden. Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 9.12.1997 nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. 4 Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung. Das Verwaltungsstrafverfahren ist wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden (falscher Tatort und falsche Tatzeit ist verfolgt worden). An der Tatbegehung bestehen aber trotz Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Zweifel. Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis, daß sie ein reduziertes Atemvolumen aufweist, ein Facharztgutachten vorgelegt. Der Verweis in der Berufung im Entzugsverfahren auf die im Verwaltungsstrafverfahren eingebrachte Berufung reicht aus,, weil die schon in dieser Berufung darauf hingewiesen hat. Mit diesem Vorbringen hat sich die Berufungsbehörde aber nicht auseinandergesetzt. Da keine bindende rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung vorliegt, hatte die belangte Behörde selbständig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese Tat begangen hat und sich auch mit dem sie entlastenden Vorbringen auseinanderzusetzen. Die Meinung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte sofort bei der Aufforderung zum Alkotest darauf hinweisen müssen, reicht nicht aus, weil auch später geltend und glaubhaft gemachte konkrete Gründe zu berücksichtigen sind und eine Verpflichtung des Betroffenen, Gründe für die Unmöglichkeit des Alkotests sofort darzulegen, aus dem Gesetz nicht abzuleiten sind (Messiner, E.309 zu § 5 StVO). Auch wenn dieses Gutachten nicht im Lenkberechtigungsentzugsverfahren vorgelegt wurde, schadet dies nicht, weil die Verwaltungsstrafakte eingeholt wurde und in der Berufung ausdrücklich auf das Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen worden ist.
62. 96/11/0289+ vom 19.5.1998; Entzug der Lenkberechtigung der Gruppen C, D und E nach § 73 KFG bis zur Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung und Befristung hinsichtlich der Gruppen A, B, F und G und Verhängung eines absoluten Alkoholverbotes und Verbot des Fahrens während der Dämmerung und in der Nacht und nur in ausgeruhtem Zustand bei geregeltem Wach- Schlafrhythmus. Aufhebung dieser Maßnahmen nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil Epilepsie zwar als Erkrankung im Sinne des § 34 Abs.1 lit. c KFG anzusehen ist (Slg.Nr. 12.168/A), aber die Feststellung, der Beschwerdeführer leide an dieser Krankheit, sich auf keine entsprechenden Aktengrundlagen stützen kann. In beiden amtsärztlichen Gutachten wird nur von zwei "Synkopen" gesprochen, welche "wahrscheinlich epileptischer Art" sind.
63. 98/11/0116 vom 19.5.1998; § 75 Abs.2 KFG und Lenkberechtigungsentzug; mit Bescheid vom 26.11.1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau den Beschwerdeführer verpflichtet, binnen vier Wochen ab dessen Rechtskraft einen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zur Frage der Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen. Die dagegen erhobene Berufung wurde von Landeshauptmann von Kärnten abgewiesen und im nun angefochtenen Bescheid, der im Instanzenzug ergangen ist, die Lenkberechtigung entzogen, weil dieser Befund nicht vorgelegt worden ist. Die Frist zur Erbringung dieses Befundes ist entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht schon vor Erlassung des Berufungsbescheides abgelaufen, weil der Erstbescheid auf die Rechtskraft abstellt. Die Frist hat daher mit Zustellung des Berufungsbescheides begonnen. Im Lenkberechtigungsentzugsverfahren sind aber die Gründe, welche für die Einleitung des Verfahrens nach § 75 Abs.2 KFG maßgebend waren, nicht mehr zu prüfen. Weiters ist auch für die Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung kein Raum (94/11/0117 mwN vom 22.11.1994).
64. 98/11/0058 vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Auslandstat (BRD); Alkotestverweigerung; Lenkberechtigungsentzug nach § 73 KFG für (nur) 18 Monate; drittes Alkoholdelikt binnen zwei Jahren; das offenkundige Fehlzitat "§ 66 Abs.1 lit. e KFG" führt nicht zur Aufhebung des Bescheides. Der Beschwerdeführer meint, seine in der BRD gesetzte Vortat (Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit 2,24 %o) hätte nicht berücksichtigt werden dürfen; dies zuunrecht, weil auch eine solche Tat eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.1 KFG darstellt (96/11/0200 mwN vom 18.2.1997). Bei drei Alkoholdelikten binnen zwei Jahren (samt zwei Bestrafungen und zwei Lenkberechtigungsentzügen) ist die Entzugszeit von 18 Monaten nicht überhöht und auch die Entziehungsart (nach § 73 anstatt nach § 74 KFG) in Ordnung, weil nach der ständigen Rechtsprechung (89/11/0097 vom 7.11.1989) dies auch bei einer 18 Monate nicht übersteigenden Entzugsdauer zulässig ist, wenn es im Einzelfall begründet erschient, was hier der Fall ist, weil es nötig erscheint, daß vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung neuerlich das Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen zu prüfen ist.
65. 96/11/0364 vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. c KFG; § 12 SGG; 24 Monate Lenkberechtigungsentzug ohne Einrechnung der Haftzeiten o.k.. Rechtskräftige Bestrafung durch das Landesgericht Graz, weil der Beschwerdeführer Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hat (in Summe über 240 Extasy-Tabletten). Die beruflichen Nachteile eines Lenkberechtigungsentzugs sind mangels gesetzlicher Grundlage unbeachtlich, ebenso die Tatsache der bedingten Strafnachsicht. Die Zeit zwischen Beendigung des strafbaren Verhaltens und Beginn der Entziehungsmaßnahme wurde von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt durch Herabsetzung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Entzugsdauer von 30 auf 24 Monate.
66. 96/11/0372+ vom 19.5.1998; § 66 Abs.2 lit. c KFG; § 12 SGG; der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte bei Erlassung ihres Bescheides nicht davon ausgehen dürfen, daß seine Verkehrsunzuverlässigkeit noch weitere drei Monate währt, weil die Tat schon 1,5 Jahre zurückliegt und es sich um die erste diesbezügliche Tat handelt. Einem längeren Wohlverhalten im Besitz der Lenkberechtigung kommt nach der Rechtsprechung sehr wohl eine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (97/11/0209 mwN vom 18.11.1997; 97/11/0288 vom 20.1.1998). Das Alkoholdelikt vor drei Jahren fällt nicht mehr ins Gewicht.
67. 98/11/0051+ vom 19.5.1998; § 75 Abs.2 KFG; § 73 Abs.1+2a KFG; amtswegige Wiederaufnahme des LBE-Verfahrens; sieben Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung am 12.7.1997. Das AG Kempten (BRD) hat mitgeteilt, daß er der Beschwerdeführerin am 28.4.1997 wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (2,38 %o) die Fahrerlaubnis für 10 Monate entzogen und eine Geldstrafe verhängt hat. Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Erstbehörde und Lenkberechtigungsentzug nach § 73 KFG für 16 Monate und Anordnung einer Nachschulung nach § 73 Abs.2a KFG. Die Berufungsbehörde hat der Berufung insoweit stattgegeben, daß der Entzug ein vorübergehender nach § 74 KFG ist und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich nach § 75 Abs.2 KFG binnen einem Monat vor Ablauf der Entzugszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die für das amtsärztliche Gutachten erforderlichen Befunde beizubringen. VwGH: zurecht hat die belangte Behörde den Strafbefehl des AG Kempten zum Anlaß für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens genommen, weil dieser eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. e KFG darstellt. Der Erstbescheid hätte in Kenntnis dieses Umstandes anders lauten können und eine neuerliche Entziehung wegen eines vor Erlassung der Erstbescheides verwirklichten Sachverhalts nicht zulässig gewesen wäre. Es sind nämlich alle relevanten Umstände zu verwerten, die sich seit der letzten Entziehung bis zur neuerliche ereignet haben. Die belangte Behörde ist überdies von einer Bindungswirkung gegenüber dem deutschen Strafbefehl nicht ausgegangen, sondern hat diesen als Beweismittel gewürdigt und den darin festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet selbst das Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand nicht und unterläßt es, die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzulegen. Zur Unzulässigkeit der in der BRD vorgenommenen Blutabnahme bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könnte. Die Entzugsdauer von 16 Monaten ist beim zweiten Alkoholdelikt und einer einschlägigen Vorstrafe (mit 5 Monaten Entzug) im Jahr 1996 nicht überhöht. Bei der Berücksichtigung des im Ausland begangenen Alkoholdelikts handelt es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht um einen "Doppelbestrafung". Eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 75 Abs.2 KFG ist aber nur in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zulässig. Das wieder aufgenommene Verfahren war aber mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgeschlossen. Diese Verpflichtung wurde gleichzeitig mit dem Abschluß des Verfahrens wirksam, zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin aber keine Lenkberechtigung mehr. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
68. 98/11/0072 vom 30.6.1998; § 73 AVG; § 34 Abs.1 VwGG; Abweisung eines Devolutionsantrags und Zurückweisung anderer Anträge in einem Lenkberechtigungsentzugsverfahren. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- bezahlen. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Jahre entzogen. Dagegen hat er Vorstellung und Berufung erhoben. Über die Berufung wurde nicht entschieden, weswegen der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten gestellt hat, welcher über diesen Antrag nicht entschieden und der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den BMföWuV gestellt hat. Den diesen Antrag zurückweisenden Bescheid des BM hat der VwGH im Erkenntnis von 7.10.1997, 97/11/0131, 0156 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung durch den Landeshauptmann von Kärnten gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Mandatsbescheid nach § 57 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Vorstellung abgewiesen, der Landeshauptmann hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen der VwGH hat die dagegen erhobene Beschwerde im Erkenntnis vom 18.11.1997, 97/11/0285 abgewiesen. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Devolutionsantrags mit Beschluß vom 24.2.1998, B74/98, abgelehnt und diese nach Art. 144 Abs.3 B-VG dem VwGH abgetreten. Aus diesen Schilderungen ergibt sich, daß die Entscheidung über die Berufung rechtskräftig ist und durch den VwGH bestätigt wurde. Die Aufhebung des Bescheides, mit welchem der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, würde sich auf die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht auswirken, weswegen es an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht mehr gegeben, die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
69. 98/11/0062+ vom 30.6.1998; § 16 Abs.2 ZustellG; § 71 Abs.1 Z.1 AVG; das Lenkerauskunftsersuchen der Bundespolizeidirektion Wien wurde nach erfolg-losem Zustellversuch hinterlegt. Die Mitbewohnerin übernahm die Hinterlegungsanzeige und behob die Sendung beim Postamt, hat diese aber dem Beschwerdeführer auszuhändigen vergessen. Nach Zustellung der Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG hat er einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Lenkerauskunftsfrist gestellt und gleichzeitig sich selbst als Lenker angegeben. Der VwGH hat im ersten Rechtsgang den Bescheid, mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, im Erkenntnis vom 7.10.1997, 97/11/0146, aufgehoben und hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag nun abgewiesen, welchen der VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wiederum aufhebt, weil die belangte Behörde zuunrecht davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer das Verschulden der als seine Bevollmächtigte zur Empfangnahme von Poststücken Aufgetretenen vertreten. Mitzitierung des § 24 VStG im Lenkerauskunftsersuchen macht den Bescheid nicht rechtswidrig, weil nicht ersichtlich ist, wie dieser Umstand Rechte des Beschwerdeführer verletzen könnte. Die Mitbewohnerin ist nicht als Bevollmächtigte anzusehen, sondern nur als Ersatzempfängerin nach § 16 Abs.2 ZustellG. Eine allgemeine Bevollmächtigung oder einen speziellen Auftrag zur Behebung der Sendung hat der Beschwerdeführer nicht gegeben; es handelt es sich hier nur um ein faktisches Entgegenkommen, wozu diese in keiner Weise verpflichtet ist. Damit durfte ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis nicht angenommen werden. Auch bei regelmäßiger Übernahme von Sendungen läßt dies keine Verpflichtung entstehen, die Mitbewohnerin von sich aus nach solchen Sendungen zu befragen.
70. 98/11/0082+ vom 30.6.1998; § 64 Abs.6 KFG; §§ 39 Abs.2, 45 Abs.2+3 AVG; der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen aufgrund seiner philippinischen Lenkberechtigung wurde im Instanzenzug vom Landeshauptmann von Wien zuunrecht abgewiesen, weil die belangte Behörde dem Antragsteller bekannt geben hätte müssen, daß sie der Ansicht ist, daß die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Fahrpraxis ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, auch wenn die Behörde nicht gehalten ist, daß sie von amts wegen Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts anstellen muß (93/11/0204 vom 25.1.1994).
71. 98/11/0099 vom 30.6.1998; § 75 Abs.1+2 KFG; der Beschwerdeführer wurde durch den Landeshauptmann von Salzburg im Instanzenzug aufgefordert, sich zur Feststellung seiner Eignung zum Lenken von Kfz amtsärztlich untersuchen zu lassen. Einweisung in die LNK Salzburg nach § 8 UnterbringungsG unter Anwendung von Gewalt, weil die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit ihrer Tochter, welche die Gendarmeriebeamten verständigt hat "durchgedreht" hat. Auch wenn die Anführung der körperlichen Eignung im Aufforderungsbescheid rechtswidrig ist, weil dagegen keinerlei begründete Bedenken bestanden, führt dies nicht zur Bescheidaufhebung, weil die Folgen der Nichtbefolgung gleichartig sind. Dieser Vorfall begründet genügend begründete Bedenken am aufrechten Bestand bestimmter Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung. Es handelt sich nicht nur um einen stark eskalierten Streit in der Familie, sonder hat auch die beigezogene Ärztin eine massive psychische Störung festgestellt und die Einweisung in die LNK veranlaßt.
72. 98/11/0078+ vom 30.6.1998; § 73 Abs.2a, § 74 Abs.1 KFG; § 57 Abs.1 AVG; die Bundespolizeidirektion Wien hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vorübergehend für 9 Monate entzogen und ihm das Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO) zur Last gelegt sowie das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden. Mit einem weiteren (kein Mandatsbescheid) zugleich mit dem Entzugsbescheid zugestellten Bescheid ordnetet diese Behörde eine an. Gegen den Entzugsbescheid hat der Beschwerdeführer Vorstellung und gegen die Anordnung der Nachschulung Berufung erhoben, welche der Landeshauptmann von Wien abgewiesen hat; weder das Entzugs- noch das Verwaltungsstrafverfahren waren abgeschlossen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist lediglich im Entzugsverfahren die Frage einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO eine Vorfrage nach § 38 AVG, nicht aber im Anordnungsverfahren, die Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde müsse bei einer Alkoholisierung von 0,67 mg/l nicht abgewartet werden, der Verantwortung des Beschwerdeführer stünden überdies die in der Anzeige enthaltenen Angaben des Meldungslegers und eines Zeugen entgegen. Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren seine Lenkereigenschaft und somit die Begehung einer Übertretung des § 5 StVO. VwGH: die von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise ist in Anbetracht des akzessorischen Charakters einer Nachschulungsanordnung verfehlt (97/11/ 0069 vom 20.1.1998). Es ist aus Gründen des Rechtsschutzes und der Verfahrensökonomie abzulehnen, daß über die Nachschulung vor der Entziehung letztinstanzlich entschieden wird. Ansonsten ist nicht gewährleistet, daß bei Aufhebung der Entziehungsmaßnahme auch jedenfalls die Nachschulungsanordnung aufgehoben wird. Die belangte Behörde hätte die angeordnete Nachschulung ersatzlos beheben müssen, um so den Weg für eine Entscheidung durch die Erstbehörde gleichzeitig mit der Entscheidung über den Entziehungsbescheid freizumachen. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
73. 98/11/0108 vom 30.6.1998; § 75 Abs.2 KFG; der Berufungsbescheid des Landeshauptmann von Oö. vom 2.4.1998, VerkR-392.891/1-1997/Si, wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Voraussetzung für die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sind begründete Bedenken betreffend das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung. VwGH: anders als im Fall eines stattgefundenen Drogen- oder Alkoholmißbrauchs (98/11/0004 vom 24.2.1998) vermag die Tatsache des Vorfindens von Suchtgift und -utensilien anläßlich einer Hausdurchsuchung (ebensowenig wie das Vorfinden von alkoholischen Getränken) für sich allein noch nicht begründete Bedenken gegen die geistige und körperliche Eignung des Inhabers der Wohnung (des Hauses) zu erwecken (Süchtigkeit nach § 34 Abs.1 lit. e KDV). Allein der Inhalt der Anzeige bildet keine geeignete Grundlage für die Annahme eines Drogenkonsums. An keiner Stelle ist darin von einem Drogenkonsum die Rede. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
74. 98/11/0134 vom 30.6.1998; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; §§ 24 Abs.1 und 26 Abs.3 FSG; Bindung an rechtskräftige Bestrafung; Entzug der Lenkberechtigung im Instanzenzug durch den Landeshauptmann von Wien für zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Lenkberechtigungsentzugsbescheides vom 13.1. 1998. Rechtskräftige Bestrafung mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 26.11.1997 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (93 statt 50 km/h im Ortsgebiet) nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO. Der Beschwerdeführer stellt nicht seine rechtskräftige Bestrafung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede, sondern argumentiert im Entzugsverfahren damit, er sei nicht der Lenker gewesen sondern sein Sohn, die belangte Behörde hätte im Entzugsverfahren den tatsächlichen Sachverhalt klären müssen. VwGH: die belangte Behörde war an die rechtskräftige Bestrafung gebunden, eine selbständige Beurteilung der Vorfrage (der Lenkereigenschaft) war ihr verwehrt (96/11/0038 mwN vom 18.12.1997). Diese zum KFG ergangene Entscheidung ist in gleicher Weise auf das Führerscheingesetz anwendbar. Abweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung nach § 35 Abs.1 VwGG als unbegründet. Es erübrigt sich damit eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
75. 98/11/0147 vom 30.6.1998; § 66 Abs.2 lit. i KFG - Geschwindigkeitsüberschreitung; sechswöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, weil der zweiwöchige Entziehungsbescheid der Erstbehörde vom 5.1.1996 im zweitangefochtenen Bescheid aufgegangen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann. Ein unterinstanzlicher Bescheid kann beim VwGH nicht angefochten werden.
76. 98/11/0156 vom 30.6.1998; § 66 Abs.2 lit. i KFG; 6 Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen zweiter Geschwindigkeitsüberschreitung (144 statt 80 km/h an einer Baustelle), welche mittels Tachometer eines nachfahrenden Dienstkraftwagens ermittelt wurde (ablesen eines Tachowertes von 180 km/h - Abzug von 20 % Toleranz). Schon mit Bescheid der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 5.1.1996 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer im Jahr 1995 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen. Rechtskräftig Bestrafung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. VwGH: der gerügte Mangel der erstangefochtenen Bescheides haftet dem zweitangefochtenen nicht an. Rechtskräftige Bestrafungen wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen und rechtskräftige frühere Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei der zweiten Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs.2 lit. i KFG muß die Entziehungszeit mit sechs Wochen bemessen werden. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
77. 98/11/0028 vom 25.8.1998; Entzug wegen Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs.2 KFG; der Landeshauptmann vom Burgenland hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8.1.1998 der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung der Gruppe B entzogen. Dem lag ein Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs.2 KFG zugrunde, einen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen; diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. VwGH: Angesichts der Rechtskraft des Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs.2 KFG vom 8.9.1997 geht die Behauptung, es gebe keinen Entzugsgrund, von vornherein fehl. Die Anführung eines unrichtigen Geburtsdatums im Bescheid kann keine Rechtsverletzung darstellen, außerdem ist dieser Fehler mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde bereinigt worden. Das im Strafprozeß eingeholte Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit und Abartigkeit nach § 21 StGB ist hiefür kein Ersatz, auch nicht die der Beschwerde angeschlossene ärztliche Bestätigung, wonach aus psychiatrischer Sicht da Beibehalten der Lenkberechtigung möglich und "zumutbar" sei.
78. 98/11/0110+ vom 25.8.1998; §§ 67 Abs.2, 69 Abs.1 lit. b KFG; §§ 30, 31 KDV; § 14 TP 6 GebG - Kostenentscheidung; § 24 Abs.3 VwGG; der Landeshauptmann von Oö. hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der geistigen Eignung zum Lenken von Kfz der Gruppe "B" entzogen. VwGH: Krankheiten, Behinderungen und Störungen i.S.d. §§ 30 und 31 KDV sind nur insoweit von Belang, als sie eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens und damit die Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lassen. Sofern dies nicht aufgrund der Art der Krankheit auf der Hand liegt, erfordert dies im Sachverständigengutachten entsprechende Ausführungen (89/11/0279 vom 12.6. 1990 und 90/11/0087 vom 15.1.1991). Die Annahme einer paranoiden Psychose setzt eine fachärztliche Untersuchung und Befunderstellung unter Berücksichtigung der kraftfahr-spezifischen Leistungsfähigkeit voraus. Dem wurde hier nicht entsprochen. Daraus ist auch nicht die mängelfreie Annahme möglich, es fehle dem Beschwerdeführer die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nach § 30 Abs.1 zweiter Satz KDV. Dabei kommt es nicht auf die Ursache des Mangels sondern auf die Tatsache seines Bestehens an (89/11/0107 vom 24.10.1989 und 90/11/0169 vom 30.4.1991). Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG. Zuspruch an Aufwandsersatz von S 15.000,-- (S 12.500,-- Pauschalkosten i.S.d. Verordnung BGBl.Nr. 416/1994 und S 2.500,-- Eingabegebühr nach § 24 Abs.2 VwGG (i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997). Abweisung des Mehrbegehrens, da solche Beschwerden von der Gebührenpflicht nach dem GebG ausgenommen sind (§ 14 TP 6 Abs.5 Z.1 GebG i.d.F. BGBl.Nr. 88/1997). Beilagen, die einer nicht gebührenpflichtigen Eingabe beiliegen, unterliegen auch nicht der Gebührenpflicht (§ 14 TP 5 Abs.1 GebG).
79. 97/11/0032+ vom 25.8.1998; § 66 Abs.2 lit. f KFG; § 66 Abs.2 lit. j KFG; § 46 Abs.4 lit.a KFG - Geisterfahrer; § 7 Abs.3 Z.3 FSG; mit dem im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis vom 29.10.1996, 94/11/0251, Slg.Nr. 14.548/A, ergangenen Bescheid es Landeshauptmannes von Nö. wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung neuerlich für die Zeit ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 14.6.1994 bis einschließlich 16.10.1994 entzogen. Zur Vorgeschichte wird auf das zitierte Erkenntnis des VwGH verwiesen. Mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 14.7.1994 aufgehoben wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG. Der Beschwerdeführer ist am 12.4.1994 auf dem Pannenstreifen der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zumindest 1,6 km gefahren, wie dies auch mit Schrittgeschwindigkeit vor ihm mehrere Kfz-Lenker gemacht habe (bis zur nächsten Autobahnabfahrt), dies nach 2 Stunden Stau. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers weist in Summe nicht ein solches Ausmaß an Gefährlichkeit auf, daß deshalb die Annahme berechtigt wäre, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Sinnesart die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses verhalten gefährden. Der Lenkberechtigungsentzug entspricht nicht dem Gesetz. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
80. 97/11/0133 vom 25.8.1998; § 64a Abs. 2, § 75 Abs.2b KFG; die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat dem Beschwerdeführer rechtskräftig aufgetragen, nach § 64a Abs.2 KFG eine Nachschulung vorzunehmen. Mit dem Bescheid vom 17.3.1997 hat diese Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung nach § 75 Abs.2b i.V.m. § 73 Abs.2 KFG für drei Monate entzogen und einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von Salzburg hat diesen Ausspruch bestätigt, wogegen sich die gegenständlich Beschwerde richtet. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß ihm die Absolvierung der Nachschulung binnen der gesetzlichen Frist von zwei Monaten und auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, entspricht die Vorgangsweise der belangten Behörde dem Gesetz. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Befolgung dieser Anordnung binnen zwei Monaten möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht einzugehen, weil die Erstbehörde ohnehin weitere sieben Monate zugewartet hat und damit de facto ein Vielfaches der gesetzlichen Frist gewährte. Die Entziehungsmaßnahme nach § 75 Abs. 2b KFG ist nur solange zulässig, als die Nachschulungsanordnung nicht befolgt ist, hingegen darf sie nach Absolvierung nicht mehr ausgesprochen werden, auch wenn dies verspätet erfolgt sein sollte.
81. 97/11/0068 vom 25.8.1998; § 69 Abs.2 AVG; Wiederaufnahmeantrag - Rechtzeitigkeit. § 66 Abs.2 lit. e KFG; Der Beschwerdeführer hat die Wiederaufnahme des (rechtskräftig abgeschlossenen) Lenkberechtigungsentzugsverfahrens mit der Begründung begehrt, daß durch zwei Sachverständigengutachten im gerichtlichen Strafprozeß hervorgekommen sei, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert war. Dieser Antrag wurde laut VwGH von der belangte Behörden zurecht als verspätet zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht erst durch das Urteil des Bezirksgerichts Bezau, sondern bereits durch das Sachverständigengutachten selbst Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, welches seinem Verteidiger am 27.3.1996 zugegangen ist. Es kommt nämlich auf die Kenntnis vom Beweismittel und nicht auf das darauf gestützte Gerichtsurteil an. Der Beschwerdeführer muß sich Handlungen und Unterlassungen seines Verteidigers zurechnen lassen, weswegen die nicht erfolgte Übermittlung dieses Gutachtens an der Verspätung dieses Antragen nichts ändert. Die Frage des Verschuldens an der Versäumnis ist unerheblich, weil dieses allenfalls im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiederaufnahmefrist des § 69 Abs.2 AVG von Belang sein könnte.
82. 97/11/0054 vom 25.8.1998; Lenkberechtigungsentzug vorübergehend für 15 Monate gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 4.9.1996, weil der Beschwerdeführer am 31.8.1996 um 23.55 Uhr am bezeichneten Ort nach links eingebogen ist und die Sperrlinie überfahren hat und trotz deutlich sichtbarer Anhaltezeichen eines Exekutivbeamten weitergefahren ist. Dann hat er am Gendarmerieposten den Alkotest verweigert. Rechtskräftige Bestrafung nach § 97 Abs.5 und § 5 Abs.2 StVO. Schon drittes Alkoholdelikt; zuletzt Lenkberechtigungsentzug für 6 Monate im Jahr 1994. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Tatort und Tatzeit der Alkotestverweigerung gehen wegen der rechtskräftigen Bestrafung ins Leere wegen der bestehenden Bindungswirkung. Daß er seine im Sterben liegende Schwiegermutter noch einmal lebend sehen wollte, ändert ebenso nichts, weil damit eine Alkotestverweigerung nicht zu erklären ist, im Gegenteil, es wäre eine Beschleunigung der Amtshandlung in Form einer Mitwirkung zu erwarten gewesen.
83. 97/11/0049+ vom 25.8.1998; = Fall Markus H. der Kanzlei Estermann & Partner KEG, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6 - 07742 / 2310, 2319 FAX 4984; § 66 Abs.2 lit. f KFG; besonders gefährliche Verhältnisse; dem Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug die Lenkberechtigung unter Reduzierung der erstinstanzlichen Entzugsdauer (Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn) von fünf Monaten vom Landeshauptmann von Oö. mit Beschied vom 5.3.1997, VerkR-392.579/1-1997/Kof, für drei Monate entzogen. Der Beschwerdeführer hat am 29.9.1996 in St.Peter/Braunau auf der B 148 einen Verkehrsunfall verschuldet (Überholen trotz Gegenverkehrs). Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer mit 90 km/h (Freilandstraße ohne Geschwindigkeitsbeschränkung) gefahren und hätte zwei vor ihm fahrende Pkw überholen wollen, wobei bei Einleitung des Überholmanövers der Gegenverkehr nur noch 236m entfernt war und ein unbedenklicher Überholvorgang eine Entfernung von 630m erfordert hätte. "Bei weitem nicht ausreichende Sichtverhältnisse" i.S.d. § 66 Abs.2 lit. f KFG seinen nach Ansicht der belangten Behörde auch dann gegeben, wenn die Gefahrensichtweite für den Überholvorgang bei weitem nicht ausreicht. VwGH: der Beschwerdeführer wendet sich zurecht gegen die nicht schlüssige Begründung der belangten Behörde, er hätte alle beide vor ihm fahrenden Pkw überholen wollten und es hätten bedeutend nicht ausreichende Sichtverhältnisse bestanden. Die belangte Behörde mißversteht offensichtlich die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnisse" i.S.d. § 66 Abs.2 lit. f KFG, wenn sie darunter die "Gefahrensichtweite" versteht, denn dieses Tatbestandsmerkmal erfaßt ausschließlich Situationen mit (aus welchen Gründen immer) noch nicht sichtbaren Gegenverkehr. Feststellungen dazu, ob der erste Fall des § 66 Abs.2 lit. f KFG vorliegt, wurden nicht getroffen (Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, Witterungs- und Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit der beteiligten Kfz, späteste Möglichkeit des Abbruchs des Überholmanövers, um einen Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr zu verhindern). Gleiches gilt für die Frage, ob das Fahrverhalten des Beschwerdeführer allenfalls als besonders rücksichtslos anzusehen ist (91/11/0037 mwN vom 24.9. 1991). Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
84. 98/11/0174 vom 25.8.1998; § 67 Abs.2; § 75 Abs.2 KFG; mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmann von Oö. VerkR-393.096/2-1998/Kof, vom 17.6.1998 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung entzogen, weil sie dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht nachgekommen ist, einen zur Erstattung des amtsärztlich Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Befund vorzulegen. In einem Entziehungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Aufforderungsbescheides nicht mehr zu prüfen. Dasselbe gilt für die Kostenentscheidung. Es ist Sache des Betreffenden, den Befund auf seine Kosten zu beschaffen. Hiebei ist es ohne Belang, ob die Befolgung einer Aufforderung allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Dabei handelt es sich bloß um einen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall (98/11/0004 vom 24.3.1998). Für die Beschwerdeführerin ist daher mit dem Vorbringen einer schlechten wirtschaftlichen Situation nichts zu gewinnen.
85. 98/11/0162 vom 25.8.1998; § 66 Abs.2 lit. i KFG; Bindungswirkung an rechtskräftige Bestrafung; § 73 Abs. 3 KFG; 2 Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (100 statt 50 km/h in einem kärntner Ortsgebiet). Rechtskräftige Bestrafung wegen § 20 Abs.2 StVO durch UVS Kärnten. Eichschein wurde eingeholt. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungs-strafverfahren keine konkreten Angaben zu dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht und bestreitet zu unrecht die Bindung der belangte Behörde an die rechtskräftig Bestrafung. Damit wäre er aber nur dann im Recht, wenn diese Bindung auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen worden wäre, was aber nicht der Fall ist. Die belangte Behörde hat vielmehr das im Verwaltungsstrafverfahren angenommene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung anhand des Eichscheins und des Vorbringens des Beschwerdeführers gewürdigt und als erwiesen angenommen. Dagegen bestehen keine Bedenken.
86. 98/11/0157 vom 25.8.1998; § 5 Abs.2 FSG; § 67 Abs.1 KFG; Art.14, 81a B-VG; der Landeshauptmann von Oö. hat im Instanzenzug im Bescheid vom 6.3.1998, VerkR-392.997/2-1998/Staatsanwaltschaft, die Zuständigkeit entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers zur Erteilung der Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn nicht an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen. Der VfGH hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 9.6.1998, B 861/98, abgelehnt und dem VwGH abgetreten. VwGH: die Abweisung des Antrages erfolgte zurecht, weil der Besuch einer Fahrschulkurses keine Schulausbildung ist.
87. 96/11/0316+ vom 25.8.998; § 67 Abs.2; § 69 Abs.1 lit. a+d KFG; § 75 Abs.2 KFG; § 52 AVG; mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Nö. dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Der VfGH hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluß B 1225/96 abgelehnt und diese antragsgemäß an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. "Herabgesetzte Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsleistung und allgemeine Verlangsamung" betrifft die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nach § 30 Abs.1 2. Satz KDV. Diese Befunde weisen Mängel auf, die die Nachvollziehbarkeit der darin vorgenommenen Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließen. Es fehlen die bei den einzelnen Komponenten ermittelten Testwerte als auch die der Beurteilung der erzielten Ergebnisse jeweils zugrunde liegenden, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte. Das sich auf solche Befunde stützende amtsärztlich Gutachten ist nicht schlüssig. Aufhebung nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG.
88. 98/11/0135+ vom 25.8.1998; § 75 Abs. 2 KFG; Aufforderung, binnen zwei Monaten ab Zustellung des im Instanzenzug ergangenen Bescheides den zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien beizubringen. Anlaß war ein Verfahren nach dem WehrG in welchem der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt hat, er befinde sich schon längere Zeit in einem der völligen Bewegungslosigkeit vergleichbaren Zustand. Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 14.3.1995 wurde kein Gutachten erstattet, sondern erachtete der Amtsarzt infolge Vorliegens einer offensichtlichen Psychose die Notwendigkeit der Beibringung dieses Befundes. VwGH: dieser Aufforderungsbescheid ist nicht schlüssig begründet, weil nicht die geistige, sondern die körperliche Eignung zum Lenken von Kfz in Frage gestellt wurde, für eine Bewegungslosigkeit aber keine Anhaltspunkte bestehen und hiefür ein psychiatrischer Befund nicht nötig ist. Der Versuch der belangten Behörde, die Unschlüssigkeit im Wege der Auswechslung der Begründung in der Gegenschrift zu beseitigen, schlägt rechtlich fehl. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. c VwGG.
89. 98/11/0132 vom 25.8.1998; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Unzurechnungsfähigkeit nach § 83 SPG; § 7 Abs.3 Z.7 lit. a FSG; § 7 Abs.5 FSG; § 99 Abs.1 StVO; Lenkberechtigungsentzug nach § 24 Abs.1 i.V.m. § 25 Abs.3 FSG für 24 Monate. Obwohl dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 12 Monate wegen Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (0,7 mg/l Atemluftalkoholgehalt) am 1.6.1997 entzogen wurde, hat er am 26.10.1997 wiederum ein Kfz (ohne Lenkberechtigung) mit 0,85 mg/l gelenkt. Schon in den Jahren 1993 und 1996 wurde ihm die Lenkberechtigung für 4 Wochen und 6 Monate entzogen. Zurecht wurde auf diesen Vorfall vom 26.10.1997 schon das FSG angewendet, weil ein Entzugsverfahren nicht schon bei der Tatbegehung eingeleitet wird, sondern erst mit dem ersten Verfahrensschritt der Behörde, hier mit der Abtretung des Verfahrens vom 7.11.1997. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, ihm hätte die Lenkberechtigung gar nicht entzogen werden können, weil er nicht in deren Besitz ist, weil ihm diese vorübergehend entzogen wurde, ist dazu auszuführen, daß der Entzug nur vorübergehend ausgesprochen wurde nach § 74 KFG und damit nach Ablauf der Entzugszeit der Beschwerdeführer ex lege wieder in Besitz der Lenkberechtigung gelangen würde, wenn ihm die Lenkberechtigung nicht vorher und mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung nicht entzogen wird. Genau dies hat die belangte Behörde verfügt. Auch die Entzugsdauer entgegnet keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer binnen vier Jahren vier Alkoholdelikt gesetzt hat. Nach § 7 Abs.3 Z.7 lit. a FSG ist überdies auch das Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache, die in der Regel die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Auch die Höhe der Alkoholisierung fällt unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.5 FSG zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer unzurechnungsfähig gewesen sein sollte, was bei 0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt der Lebenserfahrung widerspricht, ändert dies nichts, weil in § 7 Abs.3 Z.1 FSG ausdrücklich davon die Rede ist, daß das Begehen eines Alkoholdelikts nach § 99 Abs.1 StVO schon dann eine bestimmte Tatsache ist, wenn die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand i.S.d. § 83 Abs.1 SPG begangen wurde.
90. 98/11/0124 vom 25.8.1998; § 66 Abs.3; § 73 Abs.2 KFG; §§ 88, 89, 269 StGB; § 66 Abs.2 lit. e+f KFG;30 Monate Lenkberechtigungsentzug ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell/See. Der Beschwerdeführer hat am 18.12.1996 mit 2,1 %o Blutalkoholgehalt einen Pkw gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Er ist weitergefahren, hat das Anhaltesignal von Sicherheitswachebeamten mißachtet und ist auf diese zugefahren, sodaß diese zur Seite springen mußten und hat in der Folge bei dieser Fahrt einen weiteren Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet. Schon mit Bescheid der Erstbehörde vom 19.2.1996 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 8 Monate entzogen. Das Landesgericht Salzburg hat über den Beschwerdeführer eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, wegen fahrlässiger Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 88 Abs.1+3, § 89, § 81 Z.1, § 269 Abs.1 StGB). Die belangte Behörde erblickte in diesem Verhalten die bestimmte Tatsache, welche jener nach § 66 Abs.2 lit. e KFG zumindest gleichkommt sowie nach § 66 Abs.2 lit. f KFG (Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen). Wenn der Beschwerdeführer in seiner VwGH-Beschwerde vorbringt, die Blutanalyse hätte nicht verwertet werden dürfen, weil ihm im Krankenhaus Blut ohne seine Zustimmung abgenommen wurde, so verstößt er damit gegen das Neuerungsverbot nach dem VwGG. Die Verwerflichkeit der Tat ergibt sich auch aus der Höhe der Alkoholisierung und aus dem Umstand, daß das Delikt kurze Zeit nach der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einem Entzug begangen wurde. Die seit der Tat bis zur Zustellung des Mandatsbescheides vergangene Zeit von drei Monaten ist viel zu kurz, um sich für den Beschwerdeführer trotz Wohlverhaltens positiv auswirken zu können. Die Tatsache der bedingten Nachsicht der gerichtlichen Strafe ist für die nach § 73 Abs. 2 KFG anzustellende Prognose irrelevant.
91. 98/11/0068 vom 25.8.1998; § 17 Abs.3 ZustellG; § 58 Abs.3, § 18 Abs.4 AVG; die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurecht als verspätet zurückgewiesen. Sie stellt die Bescheidqualität der Zustellung in Frage, weil diese nicht mit der Unterschrift des Genehmigten versehen ist, sondern lediglich die Klausel "F.d.R.d.A." und eine unleserliche Unterschrift enthält. Nach §§ 58 Abs.3 und 18 Abs.4 AVG i.V.m. § 4 der Verordnung BGBl.Nr. 445/1925 reicht dies aber aus. Es ist die Fertigung "Für den Landeshauptmann" enthalten und der Name des Genehmigenden in Maschinschrift wiedergegeben. Dem ist die Klausel "F.d.R.d.A." beigesetzt und weist die Erledigung unter dieser Klausel die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden auf. Der erstinstanzliche Bescheid ist nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 16.9.1997 hinterlegt worden, der Beginn der Abholfrist war somit der 17.9., womit die Berufungsfrist am 1.10. geendet hat, die mit 3. 10 datierte Berufung ist am 6.10. bei der Behörde eingelangt. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht, weswegen die Behauptung der Abwesenheit von der Abgabestelle eine unzulässige Neuerung darstellt. Die Berufung wurde entgegen ihren Ausführungen nicht etwa ohne Ermittlungsverfahren als verspätet zurückgewiesen, sondern Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten. Aufgrund des aktenkundigen unbedenklichen Rückscheins ist die belangte Behörde zurecht von der wirksamen Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist ausgegangen.
92. 97/11/0391 vom 25.8.1998; § 74 Abs.1 KFG; §§ 38 und 73 AVG; Abweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BmfWuV vom 13.11.1997, mit welchem ein Devolutionsantrag abgewiesen worden ist. Der Landeshauptmann von Oö. hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß das Berufungsverfahren betreffend den Entzug seiner Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Erledigung des wegen des Vorfalls vom 5.11.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wird. Mit der Begründung, § 75 Abs.5 KFG stehe einer Aussetzung entgegen, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz die umgehende Entscheidung über sein Rechtsmittel verlangt und mangels Entscheidung des Landeshauptmannes von Oö. den Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs.2 AVG an den zuständigen Bundesminister beantragt. VwGH: nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Säumnis der Unterbehörde darauf zurückzuführen ist, daß sie die Entscheidung einer Vorfrage abwartet, auch wenn sie ihr Verfahren nicht mit Bescheid nach § 38 AVG ausgesetzt hat (89/11/0041, 0042 vom 24.2.1989). Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ändert auch die kürzere dreimonatige Entscheidungsfrist im Lenkberechtigungsentzugsverfahren nichts an der Berechtigung der Behörde zur Verfahrensunterbrechung (89/11/0150 vom 28.11.1989; 87/11/0053 vom 20.10.1987). Die Aussetzung des Verfahren durch den Landeshauptmann von Oö. entspricht der Verfahrensökonomie, weil nach dem Inhalt der Berufung gegen den Vorstellungsbescheid ein aufwendiges Verfahren notwendig gewesen wäre., mit der Behauptung, es bestehe keine Bindung der Kraftfahrbehörde an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid setzt sich der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung über die ständige Rechtsprechung des VwGH hinweg (98/11/0015+, 0097 vom 19.5.1998 mwN).
93. 97/11/0339+ vom 25.8.1998; § 67 Abs.2; § 75 Abs.2 KFG; § 30 Abs.1 KDV; § 52 AVG; wegen mangelnder körperlicher und geistiger Eignung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs.2 KFG die Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppen A, C, E und G versagt. Nach dem amtsärztlichen Gutachten bestehe eine reduzierte Reaktionsfähigkeit. Die vorgelegten Befunden seien kein vollwertiger Nachweis für eine totale Alkoholkarenz, der Beschwerdeführer gestehe auch zu, in gewissen gesellschaftlichen Situationen weiterhin vermehrt Alkohol zu sich zu nehmen. Das Vorbringen der Beschwerde zur Verkehrsunzuverlässigkeit geht ins Leere, weil es nur um die Eignung zum Lenken von Kfz geht. Es kommt aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auf die Ursache für das Fehlen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit an, sondern allein darauf, ob diese tatsächlich nicht im ausreichenden Maße gegeben ist (samt Vorjudikatur). Für diese Beurteilung bietet aber das amtsärztliche Gutachten und der diesem zugrundeliegende psychiatrische Befund keine taugliche Grundlage. Die Aussage, daß die Reaktionsfähigkeit "reduziert" ist, läßt nicht erkennen, ob die maßgeblichen Grenzwerte erreicht oder verfehlt wurden und in welchem Ausmaß.
94. 97/11/0257+ vom 25.8.1998; § 64 Abs.2, § 73 Abs.1 KFG; Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe "B" wegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (geistige Eignung). Der verkehrspsychologische Befund und das ihm folgende Gutachten des Amtsarztes bilden keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid, weil bei einer "erhöhten Alkoholverträglichkeit" mangels näherer Ausführungen nicht ersichtlich ist, wie dieser Umstand die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach sich ziehen kann. Ist diese Bereitschaft aber gegeben, dann ist eine Alkoholverträglichkeit der Verkehrssicherheit nicht abträglich, weil dann ohnedies die erforderliche Zurückhaltung beim Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Lenken von Kfz geübt wird. In Ansehung der reduzierten Lernfähigkeit bzw. -bereitschaft ist nicht ersichtlich, auf welche Ergebnisse sich diese Annahme stützt. Dieser Mangel kann auch nicht mit dem Hinweis "wiederholt gesetzte Verkehrsübertretungen" ausgeglichen werden, denn dabei handelt es sich um Indizien, die bloß den Verdacht auf das Fehlen der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung begründen können, welcher der Erhärtung durch spezifisch verkehrspsychologischer Methoden bedarf. Die Begehung von strafbaren Handlungen allein bildet nach dem Gesetz (§ 66 KFG) nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Um diese Eignungsvoraussetzung geht es aber in diesem Verfahren nicht.
95. 98/11/0074 vom 25.8.1998; § 75 Abs.2 KFG – Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zurückweisung der VwGH-Beschwerde, gegen diese Aufforderung, weil zum Zeitpunkt ihrer Erhebung die einzige rechtliche Konsequenz der Nichtbefolgung dieser Anordnung, nämlich der Lenkberechtigungsentzug, nicht mehr eintreten kann. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist dann nämlich nicht mehr gegeben. Dasselbe gilt in einem Fall wie hier, wenn diese Konsequenz (der Lenkberechtigungsentzug) bereits rechtskräftig gezogen wurde und für den VwGH keine rechtliche Möglichkeit besteht, durch Aufhebung des Aufforderungsbescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies wäre nämlich nur dann möglich, wenn er auch den Entziehungsbescheid selbst angefochten hätte, was hier nicht der Fall ist. Eine Aufhebung des Aufforderungsbescheides wäre ohne jegliche Auswirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Der Beschwerde hat somit schon bei ihrer Einbringung die Berechtigung zu ihrer Erhebung gefehlt (Zurückweisung der Beschwerde nach § 34 Abs.1 VwGG).
96. 97/11/0213 vom 25.8.1998; § 66 Abs.2 lit. i KFG; § 73 Abs.3 3. Satz KFG; der Beschwerdeführer hat am 28.10.1995 als Lenker eines Pkw im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten. Rechtskräftige Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27.1.1997 nach § 20 Abs.1 StVO, die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz daraufhin dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Gruppen A+B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (erstmalige Übertretung i.S.d. § 66 Abs.2 lit. i KFG) ab Bescheidzustellung entzogen. Die belangte Behörde ist damit im Recht, wenn sie ausführt, daß das Gesetz Art und Dauer der zu setzenden Maßnahme festlegt und daher eine eigene Wertung der Tat nicht möglich sei, auch nicht ein Absehen von dieser Maßnahme. VwGH: Verweis auf der Erkenntnis vom 1.10.1996, 96/11/0197, in einem gleich gelagerten Fall. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit dieser Tat über 19 Monate hindurch völlig wohlverhalten hat, ist davon auszugehen, daß eine solche Maßnahme bis zu einem Jahr ab Vollstreckung der verhängten Strafe oder Maßnahme bzw. ab Entrichtung der Geldstrafe zulässig ist (96/11/0254 vom 28. 11.1996); diese Voraussetzung ist hier in Anbetracht des Straferkenntnisses vom 27.1.1997 gegeben. Einen solche Entziehungsmaßnahme ist auch noch zulässig, wenn auch die Verkehrszuverlässigkeit dieser Person schon wieder gegeben ist, da diese nach § 73 Abs.3 KFG erst ausgesprochen werden darf, wenn das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Instanz abgeschlossen ist. Damit hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß der Lenkberechtigungsentzug erst nach Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird, auch wenn die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist. Der Gesetzgeber ist insoweit offenkundig vom Konzept der §§ 66, 73 und 74 KFG abgegangen, wonach ein Lenkerberechtigungsentzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit voraussetzt, daß diese auch noch bei Setzung der Maßnahme besteht.
97. 97/11/0281 vom 10.11.1998; § 66 Abs.2 lit. f KFG; § 9 Abs.2 StVO; §§ 73, 74 KFG; § 96 Abs.7 StVO; nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer am 21.2.1997 als Lenker eines Pkw mit bezeichnetem Braunauer Kennzeichen in Mattighofen einem einen Schutzweg zwischen den Häusern Stadtplatz3 und Stadtplatz 6 (Kanzlei des Beschwerdeführervertreters Dr. Postlmayr) benützenden Fußgänger, welcher einen Kinderwagen schob und sich bereits in der Mitte des Schutzweges befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Trotz durch einen stehenden Lkw auf 23 m reduzierter Sicht auf die linke Fahrbahnhälfte habe er sich dem Schutzwege mit zumindest 50 km/h genähert, bei dieser Geschwindigkeit hätte er vor dem Zebrastreifen nicht mehr anhalten können, der Fußgänger habe sich nur mehr mit einem Sprung auf den Gehsteig retten können. Der UVS des Landes Oberösterreich hat über den Beschwerdeführer rechtskräftig (Beschwerde an den VfGH erhoben, welcher in der Folge als Anlaßfall zu G 216/96 wegen Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des § 100 Abs.5 StVO (Ausschluß des ao Strafmilderungsrechts nach § 20 VStG) stattgegeben wurde; der im zweiten Rechtsgang ergangene ebenfalls das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigende Berufungsbescheid wurde wiederum beim VfGH angefochten, wobei dieses Verfahren beim VfGH zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses des VwGH im Lenkberechtigungsentzugsverfahren noch anhängig war) eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO verhängt, begangen unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Die belangte Behörde hat auch die erstinstanzliche Entzugszeit von 24 Monaten bestätigt, dies unter Hinweis auf drei Alkoholdelikte und zahlreiche weitere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Beschwerdeführer bekämpft in Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung zurecht nicht die Begehung der bestimmten Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. f KFG, ebensowenig das Bestehen der Verkehrsunzuverlässigkeit, jedoch die Art der Entziehungsmaßnahme (nicht nur vorübergehend nach § 74 Abs.1 KFG sondern nach § 73 Abs.1 KFG). VwGH: das Vorbringen läßt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. § 96 Abs.7 StVO steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften (andere als nach Abs.1 und 2 des § 99 StVO) nicht entgegen (vgl. Slg.Nr. 10.881/A vom 9.11.1982 und 92/11/0234 vom 18.5.1993), wobei bei der Bemessung der Entzugszeit nach § 73 Abs.2 KFG sämtliche strafbare Handlungen des Probanden, die ein Bild über seine Persönlichkeit abgeben können, zu berücksichtigen sind. Angesichts der dreißig Verstöße des Beschwerdeführers gegen Verkehrsvorschriften, davon dreimal gegen § 5 StVO und einer Entziehung seiner Lenkberechtigung für 14 Monate und zweier Nachschulungen ist er durch einen Entzug nach § 73 KFG mit 24 Monaten in seinen Rechten nicht verletzt worden.
98. 98/11/0190 vom 10.11.1998; Art. 132 B-VG; § 27 Abs.1 und 34 VwGG; § 75 Abs. 5 KFG; Erhebung einer Berufung am 11.5.1998 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28.4.1998, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens abgewiesen wurde; die am 17.8.1998 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist verfrüht erhoben worden, weil eine solche frühestens nach 6 Monaten nach Anrufung der obersten sachlich in Betracht kommenden Behörde (bzw. des UVS) zulässig, die dreimonatige Entscheidungsfrist nach § 75 Abs.5 KFG ändert daran nichts. Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwGH nach § 34 VwGG. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Frage, ob der BM als belangte Behörde zur Sachentscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung überhaupt zuständig ist (97/11/0312 mwN vom 18.12.1997).
99. 97/11/0282 vom 10.11.1998; § 66 Abs.2 lit.c + e KFG; 24 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 4.5.1997 (zwei Fahrten) und rechtskräftiger Bestrafung wegen des zum Teil versuchten und zum Teil vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs.1 SGG in der Zeit zwischen Februar und August 1996 (große Mengen Suchtgift in Verkehr gesetzt). Der Beschwerdeführer begehrt ohne Erfolg eine Entzugsdauer von höchstens 18 Monaten, weil er bereits zum zweiten Mal ein Alkoholdelikt gesetzt hat und überdies über einen längeren Zeitraum hindurch, .. gegen § 16 SGG beging und auch die Tathandlung nach § 12 SGG wiederholt gesetzt wurde. Daß am 4.5.1997 der Alkoholisierungsgrad nur 0,4 mg/l betrug und das Strafgericht nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt hat, ändert daran nichts.
100. 97/11/0292+ vom 10.11.1998; § 67 Abs.2, § 69 Abs.1 lit.a + d und § 75 Abs.2 KFG; § 52 AVG; Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11.8.1997 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen, daß ihr bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Grund: Fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ( § 30 Abs.1 2.Satz KDV). Die Amtsärztin der belangten Behörde kam unter Hinweis auf einen wegen des Verdachtes auf chronischen Alkoholkonsum eingeholten verkehrspsychologischen Befund zur Auffassung, die Beschwerdeführerin sei wegen deutlicher Schwächen in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, die derzeit nicht ausreichend kompensierbar sind und mangels der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Straßenverkehr zum Lenken von KFZ der Gruppe B nicht geeignet. VwGH: Dieser Bescheid ist in Ansehung der Annahme des Fehlens dieser Eignungskomponenten mit wesentlichen Verfahrensmängel behaftet, weil hinsichtlich des Befundes kein Parteiengehör gewahrt wurde und der Befund selbst Mängel aufweist, die die Unschlüssigkeit der Beurteilung der Eignungsfrage zur Folge hat. Diese Mängel wurden auch im Amtssachverständigengutachten nicht behoben. Mangels Angaben der maßgebenden Grenzwerte sind die Beurteilungen mit „verlängert, erschwert, beeinträchtigt etc.“ nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu entnehmen, ob der jeweilige Grenzwert erreicht oder verfehlt wurde und in welchen Ausmaß. Dies gilt auch für die Beurteilung der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
101. 98/11/0119 vom 10.11.1998; § 74 Abs.1 KFG - vorübergehender Lenkberechtigungsentzug für vier Monate nach § 74 Abs.1 KFG durch den Landeshauptmann von Vorarlberg. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdebehandlung mit Beschluß vom 2.3.1998, B 2161/97, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluß vom 28.4.1998 nach Art.144 Abs.3 B-VG dem VwGH abgetreten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine gemeinschaftsrechtlich verpönte unverhältnismäßige und eine Doppelverfolgung wegen seiner Bestrafung vor ist lediglich der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom heutigen Tag 97/11/0107 nötig, welches diese Rechtsfrage behandelt und vom selben Rechtsvertreter die Beschwerde verfaßt wurde
102. 98/11/0120 vom 10.11.1998; § 3 Abs.1 Z.2,3 und 4 FSG, § 75 Abs.2 KFG; ein 82jähriger Pkw-Lenker hat einen einen Schutzweg überquerenden Fußgänger angefahren und sich gegenüber dem Polizeibeamten geäußert, er werde wegen seiner Sehkraft in nächster Zeit aufhören, PKW zu lenken. Die Erstbehörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG binnen vier Monaten beizubringen, auf die Säumnisfolgen des § 26 Abs.5 FSG wurde hingewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat die belangte Behörde, der Landeshauptmann von Steiermark abgewiesen. VwGH: Wenn auch das Führerscheingesetz eine dem § 75 Abs.1 KFG entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens betreffend die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für den Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs.5 FSG, daß begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörden nicht grundlos ein Ermittlungsverfahren und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung erlassen kann. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nach dem Unfall mußten bei der belangten Behörde Bedenken in diese Richtung entstehen. Wenn die belangte Behörde nicht nur zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG auffordert, sondern auch zu einer amtsärztlichen Untersuchung (hier unterscheidet sich § 26 Abs.5 FSG vom § 75 Abs.2 KFG), so wird dadurch nicht in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, weil die Behörde damit nur einen Weg aufzeigt, wie der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten kommt (keine Frist für die Untersuchung). Nur die Nichtbeibringung des Gutachtens berechtigt, die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine Fristsetzung wäre gar nicht nötig, weil schon das Gesetz diese Frist von vier Monaten enthält (auch der Unterschied zu § 75 Abs.2 KFG). Eine kürzere Frist könnte sich gar nicht negativ auswirken
103. 98/11/0141+ vom 10.11.1998; § 71 Abs.1 Z.1 AVG, Wiedereinsetzungsantrag; Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat im Bescheid vom 8.4.1998 zu Unrecht einen Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen, weil sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers für die Einbringung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der BPD Linz eines Boten bedient und kein Verstoß gegen die gebotene Überwachungspflicht vorliegt (95/04/0218 mwN vom 27.2.1996), weil es sich bei diesem Boten um einen als verlässlich und gewissenhaft bezeichneten Versicherungsvertreter handelte. Eine Überprüfung noch am Tag des Versprechens durch den Rechtsanwalt ist als Überspannung der Überwachungspflicht anzusehen und kein grobes Verschulden
104. 98/11/0105 vom 10.11.1998; § 19 AVG; § 10 Abs.2 Z.3 VVG; In einem Lenkberechtigungsentzugsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer aufgefordert, unter Mitnahme seines Führerscheines persönlich am 20. oder 22.10.1997 bei der Behörde zu erscheinen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von S 1.000,-- angedroht. Diese Ladung wurde nicht befolgt, sondern hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingebracht, in welchem zu dem dem Lenkberechtigungsentzugsverfahren zugrundeliegenden Vorfall Stellung genommen wird. Verhängung der Zwangsstrafe durch die Erstbehörde und Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung. VwGH: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Schriftsatz ohnehin mit dem Tatvorwurf auseinandergesetzt und sei seine Eigenschaft, in welcher er vor der Behörde erscheinen soll, nicht angegeben gewesen. der erste Einwand geht ins Leere, weil er eine Rechtswidrigkeit des Titelbescheides (Lenkberechtigung) zum Gegenstand hat, die in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid geltend zu machen gewesen wäre. Im Vollstreckungsverfahren kann diese Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Dieser behauptete Mangel ist überdies für den Charakter der Ladung als Ladungsbescheid im Sinne des § 19 Abs.3 AVG ohne Belang. Dafür ist allein die Androhung eines bestimmten Zwangsmittels maßgebend. Ein Schriftsatz beseitigt die normative Wirkung des Ladungsbescheides nicht und kann mangels einer der Beschwerdeführer eröffneten Alternative (vgl. § 40 Abs.2 i.V.m. § 42 Abs.1 Z.2 VStG) auch nicht als Befolgung des Ladungsbescheides angesehen werden.
105. 98/11/0250 vom 10.11.1998; §§ 4 Abs.3, Abs.6 Z.2; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Nachschulung - § 24 Abs.1 Z.1 und Abs.3 FSG; Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppen A+B am 17.5.1997. Nach rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO (94 statt 50 km/h im Ortsgebiet) hat die Bezirkshauptmannschaft Baden unter Hinweis auf das Vorliegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Berufung nur gegen die Nachschulung. Der Landeshauptmann von Nö. hat die dagegen eingebrachte Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß sich der Beschwerdeführer der Nachschulung binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung zu unterziehen hat. VwGH: richtig ist, daß § 24 Abs.3 FSG keine taugliche Grundlage für die Nachschulungsanordnung bilden kann, weil der Lenkberechtigungsentzug nicht innerhalb der Probezeit erfolgte. Dieses Verkennen der Rechtslage durch die belangte Behörde führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil die Nachschulung durch § 4 Abs.3 1. Satz FSG gedeckt ist, auch wenn diese Bestimmung im Bescheid nicht genannt ist. Die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z.4 FSG bedeutet gleichzeitig auch das Vorliegen eines schweren Verstoßes nach § 4 Abs.6 Z.2 FSG, welcher hier binnen offener Probezeit begangen wurde. Die Behörde hat in einem solchen Fall eine Nachschulung anzuordnen. Dieser Verfahrensmangel ist nicht relevant, weil die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können.
106. 98/11/0142 vom 10.11.1998; § 73 Abs.2 KFG - § 84 StGB; - § 66 Abs.2 lit. c KFG; 24monatiger Lenkberechtigungsentzug, weil der Beschwerdeführer mit Urteil des LGS Graz vom 5.8.1997 schuldig erkannt wurde, die Vergehen der Anstiftung zur Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung und schweren Körperverletzung begangen zu haben. Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben bedingt. In der strafbaren Handlung der schweren Körperverletzung sah die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. c KFG. VwGH: der Beschwerdeführer übergeht, daß er wegen einer Mehrzahl von Straftaten verurteilt worden ist, die alle darauf schließen lassen, daß er bereit ist, auftretende Konflikte durch aggressives Verhalten zu lösen zu versuchen. Die seit diesen Taten vergangene Zeit von rund sieben Monaten ist zu kurz, um, eine günstigere Wertung herbeizuführen. Die Verwerflichkeit dieser Taten ist im Sinne des Strafurteils sehr hoch. Eine allfällige Mangelhaftigkeit der Begründung der Entziehungsdauer ist daher nicht wesentlich. Eine bloß vorübergehender Entzug der Lenkberechtigung kam nicht in Betracht – Abweisung der Beschwerde.
107. 98/11/0219 vom 10.11.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; §§ 73 Abs.2, 74 Abs.1 KFG; kein Gruppenentzug möglich; Entzugsdauer; der Landeshauptmann von Salzburg hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vorübergehend für 9 Monate entzogen (Übertretung des § 5 Abs.1 StVO; Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand am 23.10.1996 mit 0,76 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Schon zwei Jahre zuvor dasselbe Delikt mit demselben Atemluftalkoholgehalt; 1992 Fahrerflucht, wobei der Alkoholisierungsverdacht nicht geklärt werden konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterbricht die Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen ein UVS-Erkenntnis die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides nicht. Die in diesem Verfahren getätigte Nachtrunkeinrede vermag somit keinen begründeten Verfahrensmangel zu begründen. Auch kommt bei Verkehrsunzuverlässigkeit wegen eines Alkoholdelikts eine differenzierte Entscheidung in Bezug auf einzelne Kfz-Gruppen nicht in Betracht (90/11/0134 mwN vom 23.10.1990). Die Entzugsdauer ist o.k., auch die Fahrerflucht 4 Jahre zuvor wurde von der belangten Behörde zurecht bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit berücksichtigt.
108. 98/11/0226 vom 10.11.1998; §§ 66 Abs.1 lit.a, 67 Abs. 2,3 und 4a KFG; Befristung und örtliche Beschränkung; Antrag vom 7.8.1995 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Lenkberechtigungsentzug für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung mit Bescheid vom 18.8.1994. Abweisung dieses Antrages durch die Erstbehörde, Stattgabe der Berufung insoweit, als die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und örtlich auf einige Gemeindegebiete beschränkt erteilt zu erteilen sein wird, dies bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, Aufhebung des Erstbescheides. Im weiteren Verfahren stand der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, daß es zur Erteilung der Lenkberechtigung der Ablegung einer "Fahrprüfung" nicht mehr bedürfe. Dies zu unrecht, weil § 67 Abs.4 KFG ein Gutachten über die fachliche Befähigung erfordert, wenn das letzte nicht älter als 18 Monate ist. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers stellt das Gesetz bei dieser Frist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedererteilungsantrag (Slg.Nr. 10.184/A vom 27.6.1980; 86/11/0157 vom 10.4.1987).
109. 98/11/0196+ vom 10.11.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Alkotestverweigerung; Verkehrsunfall; Zurechnungsfähigkeit; 8 Monate Lenkberechtigungsentzug und Anordnung eines Lenkerverhaltenstrainings nach § 73a Abs.2 KFG; ohne Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung hat die belangte Behörde, die den Erstbescheid bestätigt hat, aufgrund eigener Feststellungen angenommen, daß der Beschwerdeführer eine Alkotestverweigerung zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Begründung, er sei aufgrund der bei diesem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht zurechnungsfähig gewesen und hätte auch eine Atemluftprobe aufgrund einer Rippenfraktur gar nicht durchführen können. Das eingeholte amtsärztlich Gutachten kommt zum Ergebnis, daß eine korrekte Durchführung des Alkotests nicht mit Sicherheit angenommen werden kann. Wenn es aber nicht auszuschließen ist, daß der Beschwerdeführer mit der Aufforderung zum Alkotest zu einem ihm nicht möglichen Verhalten aufgefordert wurde, kann die Verweigerung kein strafbares Verhalten sein. Die Verweigerung eines Versuchs des Alkotests kann somit auch nicht strafbar sein.
110. 98/11/0234 vom 10.11.1998; § 7 Abs.1 Z.1 AVG; Wiedereinsetzungsantrag; § 46 Abs.1 VwGG; Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist. Gleichzeitig mit der (verspätet) eingebrachten Beschwerde wird ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und damit begründet, daß der Beschwerdeschriftsatz rechtzeitig von der Kanzleiangestellten kuvertiert, in das Postbuch eingetragen und kanzleiintern abgefertigt worden sei. Am 28.9.1998 (Montag) hat die Kanzleiangestellte bemerkt, daß sie am 25.9. (Freitag) die gesamte Post und somit auch die in Rede stehende Beschwerde im Postfach vergessen hat. Die Fristversäumung beruht zwar auf einem Verschulden der Kanzleiangestellten, ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Beschwerdevertreters kann darin aber nicht erblickt werden.
111. 97/11/0266 vom 10.11.1998; § 73 Abs.2 KFG; Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,72 mg/l (drittes Alkoholdelikt binnen kurzer Zeit). Auch wenn die Bestrafung wegen des früheren Alkoholdeliktes noch nicht rechtskräftig ist, ändert dies an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides nichts, weil die Beschwerdeführerin selbst ausführt, daß sie gegen den ersten Entziehungsbescheid Berufung nur wegen der Entzugszeit eingebracht hat. Einer rechtskräftigen Bestrafung bedarf es nicht. Daß dieser Vorfall lediglich auf einem temporären psychischen Ausnahmezustand zurückzuführen ist (Scheidungsfolgen), ist nicht entscheidend. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
112. 97/11/0107 vom 10.11.1998; §§ 66 Abs.3 und 73 Abs.2 KFG § 12 Abs.1+3 Z.3 SGG – Doppelbestrafung; Nichteinrechnung von Haftzeiten; 36monatiger Lenkberechtigungsentzug ohne Einrechnung der Haftzeiten. Der VfGH hat mit Beschluß vom 25.2.1997, B 4384/96, die Beschwerdebehandlung abgelehnt und diese nach Art. 144 Abs.3 B-VG an den VwGH abgetreten. Rechtskräftige Verurteilung durch das LG Feldkirch vom 19.4.1995 wegen des Verbrechens nach § 12 SGG: dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen des Versuchs des Verkaufs von 750g Heroin; bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit. c KFG. Die Bezugnahme in der Bescheidbeschwerde auf EuGH-Rechtsprechung geht mangels eines gemeinschaftsrechtlichen Bezugs ins Leere. Gegenstand des Verfahrens ist eine österreichische Lenkberechtigung, die zitierten EuGH-Urteil haben überdies nicht einen Lenkberechtigungsentzug zum Gegenstand. Die Urteil des EuGH Shoquet, Skanari und Chryssanthatopoulos betreffen Bestrafungen wegen Lenkens eines Kfz ohne Erlaubnis des entsprechenden Staates bei Vorliegen einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilter Lenkberechtigung. Die Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Entziehungszeit ist deshalb gerechtfertigt, weil in dieser Zeit keine Freizügigkeit vorliegt (fehlende Möglichkeit, die Änderung der Sinnesart unter Beweis zu stellen: Vorjudikatur). Von einer unzulässigen Doppelbestrafung (Strafurteil und Lenkberechtigungsentzug) kann keine Rede sein (VwSlg. 11.237/A mwN). Auf strafrechtliche Gesichtspunkte kommt es daher nicht an. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
113. 97/11/0098 vom 10.11.1998*; § 109 Abs.1 lit. h KFG, Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung; der UVS Salzburg hat diesen Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug zurecht abgewiesen, weil er die erforderliche Praxiszeit nicht nachweisen konnte. Es ist nicht entscheidend, ob mit einer fünfjährigen Halbtagspraxis das Auslangen gefunden werden kann, weil der UVS zutreffend festgestellt hat, daß zu keiner Zeit im Nachweiszeitraum eine effektive Verwendung im Ausmaß zumindest einer Halbtagsbeschäftigung als Fahrschullehrer vorlag. Der Einvernahme weiterer Zeuge dazu bedurfte es somit nicht. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
114. 98/11/0172 vom 10.11.1998; § 66 Abs.2 lit. e KFG; Kontrollbefugnis der Berufungsbehörde; 4 Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung; auch wenn der Bescheid der belangten Behörde, des Landeshauptmannes von Nö. erst zwei Jahre nach dem Vorfall ergangen ist, liegt darin noch keine Rechtswidrigkeit, weil sie in Ausübung der Kontrollfunktion gehandelt hat (Slg.Nr. 11.237/A vom 28.11.1983) wobei sie die aktuelle Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz nicht zu prüfen hatte. Eine rechtskräftig Bestrafung wegen Alkotestverweigerung liegt nicht vor, der UVS Nö. hat das Verfahren wegen Ablauf der Entscheidungsfrist von 15 Monaten nach § 51 Abs.7 VStG eingestellt. Die Annahme der belangten Behörde betreffend die Alkotestverweigerung ist aber schlüssig, der Beschwerdeführer hat trotz Belehrung geraucht, nicht ins Wachzimmer gefolgt und ist davongelaufen und erst nach einer Stunde wiedergekommen, als die Beamten nicht mehr da waren.
115. 98/11/0191+ vom 10.11.1998; § 7 Abs.3 Z.7, § 7 Abs.2 und 4, § 32 FSG; der Landeshauptmann von Tirol hat dem Beschwerdeführer das Lenken von Mopeds nach § 32 Abs.1 FSG auf Dauer verboten. Die Bescheidbegründung deutet daraufhin (Verwenden des Mofas bei einem Einbruchsdiebstahl), daß die belangte Behörde von einer Verkehrs-unzuverlässig nach § 7 Abs.2 FSG ausgeht. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß Einbruchsdiebstähle nicht in § 7 Abs.4 FSG als bestimmte Tatsache aufgezählt sind. Auch wenn diese Aufzählung nur demonstrativ ist, ist die Rechtslage mit jener nach § 66 Abs.2 KFG identisch und die Rechtsprechung dazu klargestellt hat, daß eine Mehrzahl von Diebstählen durch die Verwendung von Kfz typischerweise erheblich erleichtert wird (96/11/0288 vom 19.5.1998). Gegenständlich steht nur ein Einbruchsdiebstahl fest. Ohne nähere Feststellungen sind die übrigen diesbezüglichen Anzeigen nicht geeignet, hierüber Beweis zu liefern, es liegt nur ein Verdacht dazu vor. Ein Lenken eines Mofas trotz Verbotes nach § 32 FSG fällt nicht unter § 7 Abs.3 Z.7 FSG und bildet daher keine bestimmte Tatsache. Die belangte Behörde hat somit den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, wobei sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Aufhebung nach § 42 Abs.2 Z.3 VwGG.
116. 98/11/0202 vom 17.12.1998; § 26 Abs.5 FSG; § 75 Abs.2 KFG; § 30 Abs.1 Z.1, § 31 KDV; die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung ein positives amtsärztliches Gutachten beizubringen. Die Geltendmachung von Grund- und Freiheitsrechten in einer an den VwGH gerichteten Beschwerde ist verfehlt, Unzuständigkeit des VwGH (Art. 144 Abs.1 B-VG und 133 Z.1 B-VG), auch wenn im Erstbescheid unrichtigerweise die Viermonatsfrist verfügt wurde und zu unrecht auf die Zustellung des Bescheides und nicht auf die Rechtskraft abgestellt wird und dies die Berufungsbehörde durch entsprechende Abänderung des Bescheidspruchs abändern hätte müssen. Da aber nach dem Gesetz ein Lenkberechtigungsentzug vor Ablauf der Viermonatsfrist an Rechtskraft der Aufforderung nicht verhängt werden darf, kommt dieser Gesetzwidrigkeit keine Bedeutung zu (98/11/0120 vom 10.11.1998). Da es nicht um die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit geht, ist es ohne Belang, daß der Beschwerdeführer keinerlei Bestrafung wegen Verkehrsdelikten etc. aufweist und er bisher unfallfrei gefahren ist. Die Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung bestehen aber zurecht.
117. 98/11/0220+ vom 17.12.1998; § 75 Abs.2 KFG; Lenkberechtigungsentzug wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz nach § 73 Abs.1 KFG; dieser Bescheid stützt sich auf des amtsärztliche Gutachten der Erstbehörde, ein endgültiges Gutachten hätte nicht erstellt werden können, weil der Beschwerdeführer mehreren Aufforderungen auf Beibringung eines psychiatrischen Befundes nicht nachgekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung (91/11/0020 vom 24.9.1991) kann eine Lenkberechtigung nur auf der Grundlage eines schlüssig begründeten ärztlichen Gutachtens wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung entzogen werden. Verweigert der Besitzer der Lenkerberechtigung die erforderliche Mitwirkung am Ermittlungsverfahren (z.B. durch Nichtbeibringung von Befunden), so hat eine bescheidförmige Aufforderung nach § 75 Abs.2 KFG zu ergehen. Bei Nichtbefolgung eines solchen rechtskräftig Auftrages kommt nur eine formale Entziehung nach dieser Gesetzesstelle in Frage, nicht aber ein Lenkberechtigungsentzug nach § 73 KFG. Eine solche bescheidmäßige Aufforderung nach § 75 Abs.2 KFG ist aber in diesem Verfahren nicht erfolgt.
118. 98/11/0227 vom 17.12.1998; § 7 Abs.3 Z.4, Abs.5+6 FSG; § 26 Abs.3 FSG; § 66 Abs.2 lit. i KFG; Lenkberechtigungsentzug nur max. ein Jahr nach Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig; rechtskräftig Bestrafung nach § 52 lit.a Z. 10a StVO (131 statt 80 km/h auf der A12 am 10.6.1997). Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz hat die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen und im in Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung ausgesprochen, daß die Entzugszeit mit Zustellung des Mandatsbescheides beginnt und zwei Wochen nach Abgabe des Führerscheins endet. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Landeshauptmann von Vorarlberg abgewiesen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte diese bestimmte Tatsache einer Wertung nach § 7 Abs.5 FSG unterzogen werden müssen, wäre dies geschehen, wäre er als verkehrszuverlässig zu qualifizieren gewesen. Die belangte Behörde beruft sich aber auf die Rechtsprechung zu § 66 Abs.2 lit. i KFG (96/11/0197 vom 1.10.1996), wonach in diesem speziellen Fall die Wertung schon vom Gesetzgeber vorgenommen wurde und daher von der Behörde nicht mehr vorgenommen werden kann. VwGH: dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Wortlaut des Gesetztes auf den ersten Blick für seinen Standpunkt zu sprechen scheint. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache ist zwar grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit Diese bestimmte Tatsache bedarf aber in der Regel noch einer Wertung anhand der Kriterien des § 7 Abs.5 FSG. Daraus ergibt sich, daß es bestimmte Tatsachen gibt, deren ungeachtet der Lenker als verkehrszuverlässig anzusehen ist, wenn die geringe Verwerflichkeit der Tat dies zuläßt, die Gefährlichkeit der Verhältnisse als untypisch anzusehen ist und das Verhalten des Lenkers in der hiefür ausreichend langen Zeit zwischen Tat und Entziehung der Lenkberechtigung keinen Schluß auf eine Sinnesart nahelegt, wie sie aus der bestimmten Tatsache zunächst erschließbar gewesen zu sein schien. Der Wortlaut des § 7 Abs.5 FSG unterscheidet sich aber in seinen entscheidenden Punkten nicht vom Wortlaut des § 66 Abs.3 KFG. Ausgehend von der Überlegung, daß eine Entziehung ohne Wertung der bestimmten Tatsache für eine von Gesetz selbst fixierte, verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zur bestimmten Tatsache (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) erfolgen soll, hat der VwGH der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung zugemessen, da von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit sonst nicht mehr gesprochen werden kann. (97/11/0213 vom 25.8.1998). Die in diesem Zusammenhang vom VwGH im Wege der Analogie angenommene zeitliche Grenze von einem Jahr von der Vollstreckung der Strafe bzw. der Entrichtung der Geldstrafe an (96/11/0254 vom 28.11.1996) kommt in dieser Form im FSG nicht mehr vor. In der dem § 66 Abs.3 lit.a KFG entsprechenden Bestimmung des § 7 Abs.6 FSG ist von der Tilgung der Strafe die Rede. Diese Bestimmung bietet sich somit nicht mehr als nächstverwandte und daher analog anwendbare Regelung an. Der VwGH vertritt daher nunmehr die Auffassung, daß ein Delikt nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und der Proband in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die verfügte Entziehung nicht rechtswidrig ist, weil das Delikt am 10.6. 1997 begangen wurde und das Entzugsverfahren durch Erlassung des Mandatsbescheides am 8.2.1998 eingeleitet wurde.
119. 98/11/0263 vom 17.12.1998; §§ 7 Abs.3 Z.1, 24 Abs.1 Z.1, 26 Abs.2 Z.2 FSG; 4 Monate Lenkberechtigungsentzug wegen Alkotestverweigerung; rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Vorarlberg. Zu unrecht stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dieses Alkodelikt begangen zu haben, weil er nicht ordnungsgemäß zum Alkotest aufgefordert worden und die Inbetriebnahme nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt sei. Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat, kommt in Anbetracht der Bindungswirkung nicht mehr in Betracht, das Vorliegen der bestimmten Tatsache steht somit fest.
120. 98/11/0109 vom 17.12.1998; § 71 Abs.2 AVG; § 103 Abs.2 KFG; Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer kraftfahrrechtlichen Angelegenheit wird abgewiesen (kostenpflichtig). Aufgrund des Inhaltes der Strafverfügung vom 14.3.1996, welche die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen erhalten hat, mußte ihr bekannt sein, daß die Behörde davon ausgeht, daß am 18.1.1996 die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erfolgte, weswegen binnen zwei Wochen bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nach Erhalt der Strafverfügung die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft zu begehren. Kostenzuspruch an die belangte Behörde von nur S 4.000,--, weil die Verwaltungsakten nicht in diesem Verfahren vorgelegt wurden sondern in einem anderen.
121. 98/11/0211 vom 17.12.1998; § 69 und § 73 Abs.1 KFG; § 31 KDV; § 74 AVG; Gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen Paranoia; rechtskräftiger Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung durch die BPD Wien, weil im amtsärztlichen Gutachten Paranoia festgestellt wurde. 5 Monate nach dem Entzug beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung der Lenkberechtigung. Dieser Antrag wurde zu recht abgewiesen, die Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht dem Gesetz. Aufgrund der rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung wegen geistiger Nichteignung bestand im Wiedererteilungsverfahren jedenfalls der Verdacht des Fehlens dieser Erteilungsaussetzung. Deshalb war eine gezielte Überprüfung der geistigen Eignung nötig, was nach § 31 KDV durch die Einholung eines Befundes eines Facharztes für Psychiatrie zu erfolgen hatte, wobei diese Untersuchung auch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit mitzuumfassen hatte. Diesen Befund hätte der Beschwerdeführer nach dem Kostentragungsprinzip des § 74 AVG auf eigene Kosten erstellen lassen müssen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde, welche unter Entscheidungspflicht stand, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkberechtigung abweisen (90/11/0063 vom 3.7.1990). Einige der ältesten Entscheidungen des VwGH zum Führerscheinrecht
VwGH vom 23.6.1952, Zl. 461/52, SlgNr. 2582; Verwarnung nach § 10 Abs.1 KFG 1946, weil die persönliche Verläßlichkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichtes Liesing beeinträchtigt erscheint (fahrlässige Körperverletzung nach § 431 StG). VwGH vom 10.9.1952, Zl. 715/52, Slg.Nr. 2623; Erteilung einer Verwarnung nach § 10 Abs.1 KFG 1946 erfolgte zurecht, weil die Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Bestrafungen gebunden sind. Dies kann zwar im Hinblick auf die Verläßlichkeit widerlegt werden, was hier aber nicht gelungen ist. VwGH vom 2.3.1954, Zl. 1385/50, Slg.Nr. 3332; das Verbrechen nach § 10 VerbotsG 1947 rechtfertigt nur dann die Aberkennung der Verläßlichkeit nach § 9 ABs.2 KFG, wenn die Tathandlung neben dieser Bestimmung auch § 58 StG (Verbrechen des Hochverrats) unterstellt werden kann. Der VfGH hat die Beschwerde im Erkenntnis VfSlg. 1950 mit der Feststellung als unbegründet abgewiesen, daß § 9 Abs.2 KFG nicht verfassungswidrig ist und hat diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH vom 13.12.1955, Zl. 1072/54, Slg.Nr. 3917; der in § 10 Abs.2 KFG genannte Zustand der Unfähigkeit zur Führung von Kfz ist mit dem Rauschzustand nach § 337 StG vergleichbar. VwGH vom 1.7.1957, Zl. 440/56, Slg.Nr. 4385; sowohl Rot- als auch Grünblindheit macht zur Führung von Kfz ungeeignet. VwGH vom 4.7.1957, Zl. 1917/56, Slg.Nr. 4394; die Androhung der Entziehung des Führerscheins gemäß § 64 Abs.2 KFG 1955 setzt voraus, daß die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr gegeben ist. Bedenken dagegen reichen nicht aus. Verschulden eines Verkehrsunfalls - Verurteilung nach § 431 StG. Solche Bedenken rechtfertigen nur die Einleitung dieses Verfahrens. VwGH vom 13.1.1958, Zl. 66/57, Slg.Nr. 4522; rechtskräftige Bestrafung wegen des Verbrechens der Diebstahlsteilnahme nach §§ 185 und 186 StG. Bei der neuerlichen Überprüfung der zur Führung von Kfz erforderlichen Verläßlichkeit kann die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht nehmen, die bei der seinerzeitigen Erteilung der Fahrerlaubnis bereits aufgeschienen sind. VwGH, verstärkter Senat vom 24.2.1964, Zl. 2150/62, Slg.Nr. 6247; unter Verweis auf VwSlg. 196/47 spricht der VwGH aus, daß der Ausspruch über die Entziehungsdauer keine Ermessensentscheidung ist. Diese isst dadurch charakterisiert, daß mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zulässig sind und alle diese möglichen Entscheidungen, wenn vom Ermessen iSd Gesetzes (Art. 130 ABs.2 B-VG) Gebrauch gemacht wird, gesetzmäßig sind. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind aber nicht mehrere gesetzmäßige Entscheidungen möglich. VwGH vom 21.5.1965, Zl. 601/64, Slg.Nr. 6698; nicht jeder Verstoß gegen § 335 StG (fahrlässige Körperverletzung) stellt einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit dar, aufgrund dessen nach § 58 Abs.3 KFG der Mangel der im § 57 KFG geforderten Verläßlichkeit des Führerscheininhabers angenommen werden kann (hier: Androhung des Entzugs). VwGH vom 4.12.1967, Zl. 717/67, Slg.Nr. 7237; die belangte Behörde hat nicht dargetan, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (§ 335 StG - fahrlässige Tötung) einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gesetzt haben soll. Verschulden eines Verkehrsunfalls mit 70 km/h (keine Beschränkung) - Überfahren eines die Fahrbahn entgegen der StVO überquerenden Fußgängers. Dieser Tatbestand erfüllt diese Voraussetzungen nicht in jedem Fall (VGH verst. Senat Slg.Nr. 6698/65).
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