Lenkberechtigung

VwGH – Rechtsprechung 

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* bedeutet Rechtsvertretung durch RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

+ bedeutet erfolgreiche Beschwerde 

 

1.  2003/11/0040+ vom 27.1.2005; Erteilung der Lenkberechtigung; § 3 Abs.1 Z.2 und § 7 Abs.3 Z. 7a FSG – Verkehrszuverlässigkeit; Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen A, B, C, D, F und G durch die BPD Wien, weil der Antragsteller zwei Monate vorher ein Kfz mit einem ungültigen (durch Befristung abgelaufenen) Führerschein gelenkt hat; einen neuerlicher Antrag könne daher frühestens in drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides gestellt werden. Der LH von Wien hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit genügt nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache  iSd § 7 Abs.3 (hier: Z. 7a), vielmehr muß diese einer Wertung nach Abs. 5 unterzogen werden und nach Abs.1 anzunehmen sein, er werde wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden. Der Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer 10,5 Monate nach dem Lenken ohne Lenkberechtigung zugestellt, zu diesem Zeitpunkt war er keineswegs mehr verkehrsunzuverlässig. Im Rahmen der Wertung der Tat ist weiters zu berücksichtigen, daß zum Lenkzeitpunkt das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung schon so weit gediehen war, daß er sich den Führerschein nur mehr bei der Behörde hätte abholen müssen. Diese Tat ist somit nicht so verwerflich wie ein Lenken eines Fahrzeugs ohne Lenkberechtigung im allgemeinen. Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Berufungsbescheides des LH von Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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Dr. Johann Postlmayr

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2.  2003/11/0159+ vom 27.1.2005;  § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 FSG – 2 Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen Schnellfahrens; 114 statt 60 km/h am 17.4.2001 auf der A2 im Gemeindegebiet Velden am Wörthersee. VwGH: da das Erkenntnis des UVS für Kärnten vom 7.5.2002 im Erkenntnis des VwGH vom 29.8.2003, 2002/02/0304, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, tritt das Verwaltungsstrafverfahren (ex-tunc-Wirkung) in jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor Bescheiderlassung befunden hat; es lag somit für die belangte Behörde, den UVS Wien, keine rechtskräftige Bestrafung vor, welche Bindungswirkung hätte entfalten können. Davon ausgehend fehlt im angefochtenen Berufungsbescheid eine Begründung für die Annahme dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. Über dies besteht keine Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Straferkenntnis im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (98/11/0233 vom 12.4.1999, u.a.). Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

3.  2003/11/0165+ vom 27.1.2005; Unbescholtenheit – Entzugsdauer – Verschulden eines Verkehrsunfalls; Voraussetzungen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG; Alkotestverweigerung – Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG; 12 Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BH Tamsweg wegen Alkotestverweigerung (sechs ungültige Blasversuche)und Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden. Weiters Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Der LH von Salzburg hat der dagegen erhobenen Berufung insofern stattgegeben, als die Entzugsdauer auf 10 Monate reduziert worden ist. VwGH: die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eins Vorfrage iSd § 38 AVG, wenn keine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde vorliegt (2000/11/0025 vom 23.4.2002).  Diese Feststellung ist aufgrund eines vollständigen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu treffen, was die belangte Behörde nicht gemacht hat. Die angebotenen Beweise sind zu beachten und sämtliche Ermittlungen selbst zu führen (99/11/0289 vom 11.4.2000). Die freie Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG setzt erst nach vollständiger Beweiserhebung ein, die Würdigung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit setzt die Aufnahme dieses Beweises voraus. Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig. Beweisanträge dürfen nur dann abgewiesen werden, wenn die Beweistatsachen (das Beweisthema)als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (2001/11/0271mwN vom 27.11.2001). Es hätte geklärt werden müssen, wie der Meldungsleger die Beschwerdeführerin betreffend Alkotest belehrt hat und ob sie sich dieser Belehrung entsprechend verhalten hat. Sechs Tests, laut Angaben des Meldungsleger als Zeugen im Gerichtsverfahren habe die Beschwerdeführerin „irgendwie zu wenig geblasen“, was sich mit den ausgedruckten Messergebnissen nicht in Einklang bringen lässt. Der beantragte Zeuge war beim Test zugegen und hätte daher einvernommen werden müssen. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nicht schlüssig begründet hat, wie sie darauf kommt, dass ein 10monatiger Lenkberechtigungsentzug gerechtfertigt sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten gewesen und hat sich auch seit der Tat wohlverhalten. Im Rahmen der Wertung der Tat ist zwar grundsätzlich von der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten auszugehen und der Umstand des Verschuldens eines Verkehrsunfalls zu berücksichtigen. Weitere Elemente einer Wertung, welche sich nachteilig für die Beschwerdeführerin auswirken könnten, wurden nicht festgestellt. Die Verletzung des Unfallgegners hat außer Betracht zu bleiben. Unter diesen Voraussetzungen ist aber ein 10monatiger Lenkberechtigungsentzug erheblich zu lange.

4.  2004/11/0212+ vom 27.1.2005; § 103 Abs.2 KFG – Wiedereinsetzungsantrag betreffend Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - § 71 AVG; unstrittig ist die Versäumung der Frist zur Erteilung der von der Behörde verlangten Lenkerauskunft. Diese Frist ist nach der Judikatur (97/11/0146 vom 7.10.1997) eine verfahrensrechtliche und keine materielle. Die Versäumung dieser Frist ist somit grundsätzlich der Wiedereinsetzung zugänglich. Wegen des Fehlens von Angabe zur Rechtzeitigkeit im Wiedereinsetzungsantrag hätte dieser nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil dieser Mangel ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags behoben wurde. Entgegen der Ansicht des LH von Wien ist die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (2001/20/0425 mwN vom 29.1.2004), wenn diese Unkenntnis nicht verschuldet ist bzw. dieses den minderen Grad des Versehens nicht übersteigt. Hier: Versäumnis der Ehefrau eines Rechtsanwalts, diesen von der dem Briefkasten entnommenen Hinterlegungsanzeige zu benachrichtigen. Im Unterbleiben von Erkundigungen bei der Ehefrau betreffend allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt keine auffallende Sorglosigkeit. Organisatorische Maßnahmen, daß die Ehefrau die Hinterlegungsanzeige nicht an sich nehmen kann, müssen nicht getroffen werden. Da die belangte Behörde die Auffassung vertritt, selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers schlösse dies die Wiedereinsetzung aus, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weswegen dieser nach § 24 Abs.2 Z.1 VwGG aufgehoben wird.

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5.  2004/11/0217+ vom 27.1.2005; § 7 Abs.3 Z. 10 FSG - § 83 StGB; § 24 Abs.4 FSG - Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung; § 17 FSG-GV – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; Aufforderung durch die BPD Wien, sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der BPD zu unterziehen, ansonsten die Lenkberechtigung entzogen wird. Grund: Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB, bereit 1999 Lenkberechtigungsentzug für sechs Monate wegen Körperverletzungsdelikten. Der UVS Wien hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: Aufhebung des Berufungsbescheides schon deshalb, weil sich der UVS nicht ansatzweise mit dem Vorbringen des Berufungswerbers auseinandergesetzt hat. Selbst bei Zutreffen des Delikts nach § 83 StGB wäre der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG wäre hier nur dann zulässig, wenn, wenn Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, der Betreffende leide an einer Erkrankung iSd § 5 FSG-GV oder es fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Selbst wenn diesbezüglich eine Wiederholungstat vorliegen sollte, was nach § 7 Abs.3 Z. 10 FSG zum Lenkberechtigungsentzug führen könnte, so begründet dies nicht in ausreichend konkreter Weise den Verdacht, dem Beschwerdeführer fehle es aufgrund einer einschlägigen Krankheit an der geistigen Gesundheit zum Lenken von Kfz. Auch Bedenken im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wären nicht gerechtfertigt. Aus § 17 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich, dass nur bei relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder bei mehreren Vorentzügen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gesprochen werden kann. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt aber dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang mit kraftfahr- oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (2002/11/0120 vom 30.9.2002). Das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert daher keinen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (hier: Tätlichkeiten im Rahmen eines Mietrechtsstreits). Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

6.  2004/11/0242 vom 27.1.2005; § 38 AVG – Aussetzung des Verfahrens; Lenkberechtigungsentzug für drei Monate wegen eines Alkoholdelikts. Nach Vorstellungserhebung hat die BPD Wien der BH Villach auf deren Ersuchen mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht beendet ist, weswegen die BH das Lenkberechtigungsentzugsverfahren nach § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt hat und den Antrag auf Aushändigung des Führerscheins abgewiesen hat. Berufung gegen diese beiden Bescheide, welche der UVS für Kärnten abgewiesen hat. VwGH: da der Lenkberechtigungsentzug nicht Bescheidinhalt ist, kann der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Rechten nicht verletzt sein. Für verfassungsrechtliche Fragen ist der VwGH nicht zuständig (Art. 133 Z.1 und Art. 144 Abs.1 B-VG). Dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs.1 Z.4 VwGG kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu (VwGH verst. Senat vom 19.9.1984, VwSlg. 11.525/A). Es ist daher vom VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht verletzt wurde, sondern ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Beschwerde behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand festgelegt, woran der VwGH gebunden ist (2002/03/0083 vom 29.4.2002 und 94/11/0417 vom 17.1.1995). Da nur zum Lenkberechtigungsentzug in der Beschwerde Ausführungen getroffen werden, lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weswegen die Beschwerde nach § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen ist.

7.  2003/11/0167+ vom 27.1.2005; § 24 Abs.4 FSG – Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens;  wegen einer Mitteilung des Landratsamtes Berchtesgaden vom 18.7.2002 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Kokainschmuggels eingeleitet. Die BH Kitzbühel hat die angefochtene Anordnung erlassen, der UVS in Tirol hat diese bestätigt. VwGH: seit der 5.FSG-Novelle hat der behördliche Auftrag zu lauten, daß sich der Betreffende amtsärztlich zu untersuchen lassen hat (früher: Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens). Schon deshalb ist der angefochtene Berufungsbescheid des UVS in Tirol inhaltlich rechtswidrig. Darüber hinaus hat der UVS verkannt, daß für einen solchen Aufforderungsbescheid genügend begründete Bedenken (2004/11/0019 vom 6.7.2004) gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz vorliegen müssen, was hier aber nicht der Fall ist. Der Verweis auf den Inhalt des Strafurteils des AG Laufen reicht dazu aber nicht aus. Keine Auseinandersetzung mit dem diesem Urteil zugrunde liegenden Vorfall. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, welcher Sachverhalt die Bedenken gegen das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz des Beschwerdeführer erwecken soll, ist der angefochtene Berufungsbescheid des UVS in Tirol mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

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8.  2003/11/0169 vom 27.1.2005; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; 2 Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen 93 statt 50 km/h im Ortsgebiet; § 26 Abs.7 FSG; der VfGH hat die Behandlung der an ihn herangetragenen Bescheidbeschwerde mit Beschluß vom 14.3.2003, B 970/02, abgelehnt und sie dem VwGH abgetreten. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführer muß das Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtskräftig, sondern nur in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sein, bevor die Lenkberechtigung entzogen werden kann (§ 26 Abs.7 FSG). Feststellung zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung finden sich im UVS-Erkenntnis nicht, diesbezüglich besteht auch keine Bindungswirkung (2003/11/0127 vom 23.5.2003). Es waren daher im Lenkberechtigungsentzugsverfahren entsprechende Feststellung zur tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit zu treffen (98/11/0233 vom 12.4.1999), was auch der Fall war. Der Eichschein des verwendeten Lasergeräts wurde beigeschafft, die Eichfrist war zum Tatzeitpunkt nicht abgelaufen. Die Messentfernung von 250 bzw. 280m ist unbedenklich, weil von einer zu geringen Meßentfernung nur dann gesprochen werden kann, wenn diese unter 9m beträgt (99/11/0244 vom 14.3.2000 und 93/03/0317 vom 16.3.1994). Der Beschwerdeführer macht somit keinen relevanten Verfahrensmangel geltend. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

9.  2004/11/0199+ Beschluß vom 27.1.2005*; § 27 VwGG – Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG; das Verfahren wird eingestellt, der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 675,60,-- zu ersetzen. Vorgeschichte: wegen Inbetriebnahme (Starten des Motors zum Beheizen – kein Lenken!) seines Pkw im alkoholisierten Zustand (0,70 mg/l AAK) auf einem öffentlichen Bank-Parkplatz in Eggelsberg hat die BH Braunau/Inn die Lenkberechtigung für drei Monate wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 Abs.3 Z.1 FSG) entzogen und eine Nachschulung angeordnet; in Entscheidung über die dagegen erhobene Vorstellung wurde die Nachschulungsanordnung behoben, die Entzugszeit aber bestätigt. Der LH von Oö. hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 25.11.2003, 2001/11/0326*, der Beschwerde stattgegeben und den Berufungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, daß kein Sonderfall der Entziehung nach § 26 FSG vorliegt, weshalb, das Vorliegen einer bestimmten Tatsache für sich nicht ausreicht, um von einer Verkehrsunzuverlässigkeit sprechen zu können, vielmehr muß diese Tat einer Wertung nach § 7 Abs.5 (jetzt: Abs.4) unterzogen werden. Wenn tatsächlich der Pkw nicht gelenkt worden ist, kann daher nicht angenommen werden, daß der Beschwerdeführer durch die Inbetriebnahme alleine verkehrsunzuverlässig geworden ist, diesfalls wäre ein Lenkberechtigungsentzug ausgeschlossen. Gleich nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses wurde beim LH von Oö. der Antrag auf umgehende neuerliche Entscheidung über die Berufung gegen den Entziehungsbescheid des BH Braunau/Inn und Stattgabe der Berufung gestellt, trotz zweier Urgenzen unter Hinweis auf § 29 FSG (behördliche Entscheidungsfrist: drei Monate) keine Reaktion des LH, weswegen ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gestellt wurde, welcher aber ebenfalls keine Entscheidung binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages gefällt hat. Es wurde daher Säumnisbeschwerde nach ART:   132 B-VG an den VwGH erhoben, welcher dem Bundesminister aufgetragen hat, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, was der Fall war. Im Bescheid vom 17.1.2005, BMVIT-427.340/0041-II/ST4/2004, wurde der Berufung gegen den Entzugsbescheid der BH Braunau/Inn vom 29.9.2001 stattgegeben und der Entziehungsbescheid (nach mehr als drei Jahren) aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch das alleinige Starten des Fahrzeugmotors zum Beheizen des Fahrgastinnenraumes nicht verkehrsunzuverlässig geworden ist. Deshalb Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch den VwGH.

10.         2004/11/0200+ vom 27.1.2005; § 7 Abs.3 Z.1 FSG – Alkotestverweigerung; 15monatiger Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Wien wegen Alkotestverweigerung, 13 Monate vorher Lenkberechtigungsentzug wegen eines einschlägigen Alkoholdelikts. Der LH von Wien hat der dagegen erhobenen Berufung nur insoweit Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf 12 Monate reduziert wurde. VwGH: das UVS-Wien-Erkenntnis vom 3.9.2001 wurde vom VwGH im Erkenntnis vom 10.9.2004, 2001/01/0216, aufgehoben, Bindungswirkung bestand für die Kraftfahrbehörde deshalb nicht mehr, weil dieses VwGH- Erkenntnis einen Tag vor Erlassung des Berufungsbescheides der belangten Behörde dem UVS Wien zugestellt wurde. Die belangte Behörde hätte daher die Frage des Begehens dieses Verweigerungsdelikts als Vorfrage nach § 38 AVG selbstständig zu prüfen gehabt (2000/11/0025 vom 23.4.2002), was sie aber nicht getan hat. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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11.         2004/11/0118+ vom 27.1.2005; § 30 FSG – Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen; Bindung an rechtskräftige Bestrafung; ex-tunc-Wirkung von VwGH-Erkenntnissen; wegen Alkotestverweigerung wurde dem Beschwerdeführer untersagt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, indem ihm für sechs Monate das Lenken von Kfz verboten wurde, der UVS in Tirol hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: diese Maßnahme ist auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für den Lenkberechtigungsentzug vorliegen (2002/11/0023 vom 13.8.2003 mwN). Bindung der Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Bestrafungen (2003/11/0140 vom 24.6.2003). Im Erkenntnis vom 19.11.2004, 2004/02/0196, hat der VwGH die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Alkotestverweigerung aufgehoben, weil er den Alkotest nicht verweigert hat, eine Bestrafung kommt somit auch im fortgesetzten Verfahren nicht in Frage. Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG liegt somit nicht vor. Daran ändert auch die Bindungswirkung nichts, weil den VwGH-Erkenntnissen ex-tunc-Wirkung zukommt, das heißt, es ist die Sache so zu betrachten, als ob der angefochtene Bescheid nicht erlassen worden wäre (Mayer, B-VG³, S. 766 und VwGH vom 12.4.1999, 98/11/0066). Seit Erlassung dieses VwGH-Judikats lag somit keine bindende rechtskräftige Bestrafung vor. Es verbleibt somit für die angenommene bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG nur mehr das Lenken des Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wozu aber im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen fehlen. Aufhebung des Punktes II. des Berufungsbescheides des UVS in Tirol wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

12.         2003/11/0266+ vom 24.2.2005; § 43a StGB - teilbedingter Strafausspruch; § 7 Abs.3 Z.12; § 28 SMG; seit der Tat verstrichene Zeit; Verkehrsunzuverlässigkeit muß zum Entziehungszeitpunkt noch für mindestens drei Monate bestehen; die BPD Klagenfurt hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.5.2003 die Lenkberechtigung für die Klasse B für 24 Monate ab Bescheidzustellung entzogen und ein Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z.1 FSG verhängt. Grund: rechtskräftiges Urteil des LG Klagenfurt vom 3.10.2002 – Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 4. Fall und Abs.3 1. und 2. Fall SMG, teilweise Versuch und des Vergehens nach § 107 Abs.1+2 und § 83 Abs.1 StGB. Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt auf drei Jahre. Inverkehrsetzen einer großen Menge Suchtgift, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – wiederkehrende Begehung, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu sichern und gefährliche Drohung (Messer an die Brust setzen und Aussage „jetzt bringe ich dich um“) und vorsätzliche Körperverletzung durch Versetzen von Ohrfeigen und Fußtritten und Würgen am Hals. Der UVS für Kärnten hat die dagegen erhobene Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. VwGH: Bindung der Kraftfahrbehörden an das rechtskräftige Strafurteil, Zeugen zum Suchtgiftkauf mußten daher nicht einvernommen werden.  Zurecht hat die belangte Behörde daher das Vorliegen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs.3 Z.12 FSG angenommen. Dies ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer auch die bestimmte Tatsache der Z. 10 gesetzt hat, weil er wiederholt eine strafbare Handlung nach § 83 Abs.1 StGB begangen hat (zweimalige Verurteilung). Die Verwerflichkeit der begangenen Suchtgiftdelikte wurde zurecht hervorgehoben (langer Tatzeitraum, fortlaufende Verschaffung von Einnahmen). Gewaltbereitschaft wurde auch zurecht angenommen; es besteht daher kein Zweifel, daß der Beschwerdeführer bei Erlassung des Erstbescheides am 21.5.2003 noch für zumindest weitere drei Monate verkehrsunzuverlässig iSd § 7 Abs.1 Z.2 FSG war; zu diesem Zeitpunkt lagen die Straftaten 17 Monate zurück, wobei diese Zeit zum Großteil in Strafhaft verbracht wurde. Der UVS hat dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, daß das Strafgericht zwei Drittel der ausgesprochenen Strafe bedingt ausgesprochen hat und damit die Rechtslage verkannt. Damit wurde der vollständige Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als erforderlich angesehen (vgl. die Vorjudikatur des VwGH zum (teil) bedingten Strafausspruch durch die Strafgerichte). Im Erkenntnis vom 21.10.2004, 2003/11/0015, etwa hat der VwGH eine Entzugszeit von 3,5 Jahren als bedeutend zu lange angesehen. Die hier ausgesprochene Entzugszeit von 24 Monaten bedeutet die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von fast dreieinhalb Jahren ab Tatbegehung, was nicht gerechtfertigt ist, die Entzugszeit hätte jedenfalls 18 Monate nicht übersteigen dürfen. Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS für Kärnten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

13.         2002/11/0253 vom 24.2.2005; Prognose nach § 7 Abs.1 Z.2 FSG; § 7 Abs.3 Z.12 FSG; § 28 SMG; Lenkberechtigungsentzug und strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 EMRK und Doppelbestrafung nach Art. 4 des 7. ZP zur EMRK; der LH von Vorarlberg hat die von der BH Bludenz verhängte 16monatige Entzugsdauer auf 9 Monate reduziert. Grund der Maßnahme: rechtskräftiges Strafurteil des LG Feldkirch, bestätigt durch das OLG Innsbruck, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 2.+3. Fall SMG (Versuch der Einfuhr von 2 kg Marihuana von Liechtenstein nach Österreich). Zwei Jahre vorher bereits Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Einfuhr von 800g Marihuana aus der Schweiz (dabei als Kfz-Lenker fungiert). Weiters 17 Vormerkungen wegen Verkehrsdelikten binnen drei Jahren, vor drei Jahren bereits 12 Monate Lenkberechtigungsentzug. VwGH: der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen der bestimmten Tatsache der Z.12 nicht in Abrede, wendet sich aber gegen die behördliche Annahme iSd § 7 Abs.1 Z.2 FSG, er werde sich beim Lenken von Kfz weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Zurecht hat die belangte Behörde auf den letzten Tatzeitpunkt (9.8.2001)abgestellt und die von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugszeit als zu lange beurteilt.  Gegen die Annahme einer neunmonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit bestehen aber keine Bedenken, weil damit die Entzugszeit am 8.5.2003 endet, was der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 21 seit der letzten Straftat entspricht(zit. Vorjudikatur des VwGH in Entzugsfällen nach § 7 Abs.3 Z.12 FSG). Der Vorentzug hat offenkundig auf den Beschwerdeführer keine nachhaltigen Wirkungen entfaltet (2001/11/0299 vom 28.10.2003). Die Suchtgiftmenge hat iSd Strafurteils das zehnfache der Grenzmenge (§ 28 Abs.6 SMG) betragen und lag somit eine sehr große Menge vor, welche überdies nicht für den Eigenkonsum sondern für Dritte bestimmt war, was die Verwerflichkeit der Tat iSd § 7 Abs.4 FSG und damit die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erhöht (2001/11/0357 vom 25.2.2003). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer ist der Lenkberechtigungsentzug keine Strafe. Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7.ZP zur EMRK. (vgl. VfGH vom 11.10.2003, B 1031/02). Zur Beurteilung einer solchen Rechtsverletzung ist der VwGH unzuständig (2003/11/0311mwN vom 20.4.2004). Der vom Strafgericht bewilligte Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit belanglos (2002/11/0171 vom 6.7.2004). Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

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14.         2003/11/0170 vom 24.2.2005; § 26 Abs.2 FSG – Mindestentzugsdauer – Anhebung durch Berufungsbehörde – Alkoholdelikt und Verkehrsunfall; 4monatiger Lenkberechtigungsentzug durch die BH Kitzbühel; in Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung hat der LH von Tirol die Entzugszeit auf sechs Monate erhöht. Begründung: Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit mehr als 1,6%o BAG und Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Eigenverletzungen. Dispositionsfähigkeit  laut eingeholtem amtsärztlichen Gutachten zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Blutabnahme – kein Beweisverwertungsverbot (Arg.: Arm hingestreckt und gesagt: “nehmt´s was braucht´s“) somit keine rechtswidrige Erlangung der Blutprobe. Der VfGH hat mit Beschluß vom 14.3.2003, B 1487/01, die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH: aufgrund der Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis der BH Kitzbühel mußte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die bestimmte Tatsache (Alkoholdelikt nach § 99 Abs.1 lit.a StVO) begangen hat. Keine Bedenken gegen die behördliche Beweiswürdigung betreffende Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführer zum Blutabnahmezeitpunkt – situationsbezogenes Verhalten etc. (2002/02/0084 vom 5.9.2002). Bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 %o konnte unbedenklich eine Alkoholisierung iSd § 5 Abs.1 StVO angenommen werden, die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG liegt somit vor. Da ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, bestehen keine Bedenken, diesen Umstand iSd § 7 Abs.4 FSG im Rahmen der Tatwertung zu berücksichtigen, weswegen die Annahme der belangten Behörde, es liege eine Verkehrsunzuverlässigkeit vor, welche länger als die in § 26 Abs.2 FSG vorgesehene Mindestentzugsdauer dauert, nicht zu beanstanden ist. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

15.         2003/11/0232 vom 24.2.2005; § 7 Abs.3 Z.1 FSG – Alkotestverweigerung; § 43 Abs.11 FSG – Zuständigkeit des Landeshauptmanns; § 26 Abs.2 FSG – Größenschluß: Erst- und Wiederholungstäter; 24 Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BH Innsbruck wegen Alkotestverweigerung am 8.6.2002. Rechtskräftige Bestrafung – Bindungswirkung. Folgende Vorentzüge: 1993: 4 Wochen, 1996: 6 Monate, 1997: 12 Monate, Dezember 1997: 18 Monate. Bei der Prognose  nach § 7 Abs.7 FSG sei zu berücksichtigen, daß er in den letzten zehn Jahren 5x einschlägig in Erscheinung getreten ist. Der LH von Tirol hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: die Zuständigkeit des LH war entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführer gegeben, weil es nicht auf die Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens, sondern auf das Anhängigmachen ankommt (§§ 35. 36 und 43 Abs.11 FSG). Aufgrund der Bindungswirkung der Kraftfahrbehörden an die rechtskräftige Bestrafung wegen des Alkoholdelikts mußten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ermittlungen dazu gepflogen werden Eine VwGH-Beschwerde gegen ein UVS-Erkenntnis ändert an der Rechtskraft und somit an der Bindungswirkung nichts. Damit lagen aber die Voraussetzungen des § 26 Abs.2 FSG für den mindestens viermonatigen Lenkberechtigungsentzug vor. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer nicht Ersttäter ist, weil aufgrund des gebotenen Größenschlusses die darin vorgesehene zwingende Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate auch im Wiederholungsfall zu erfolgen hat (2001/11/0168 mwN vom 13.8.2003). Keine Bedenken gegen die Entzugsdauer aufgrund der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten. Auch länger zurückliegende und getilgte Übertretungen durften berücksichtigt werde. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

16.         2004/11/0130+ vom 24.2.2005; § 34 Abs.1 FSG – Enthebung von der Funktion als sachverständiger Arzt zur Begutachtung betreffend die gesundheitliche Eignung von Führerscheinwerbern; mit Bescheid vom 20.4.2004 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Beschwerdeführer von dieser Funktion mit sofortiger Wirkung enthoben. Grund: Alkotestverweigerung – Zweifel an der Verlässlichkeit. Der UVS Oö. hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: damit verkennt die belangte Behörde, daß als Voraussetzung für die Bestellung zum Sachverständigen die „besondere Eignung“ (§ 34 Abs.1 FSG) einerseits und die Vertrauenswürdigkeit andererseits (Abs.2 leg.cit.) zu prüfen und zu beurteilen ist. Der vom UVS angestellte Vergleich mit § 109 Abs.1 lit. b KFG betreffend Fahrschulbesitzer, -leiter, Fahr- und Fahrschullehrer und § 5 Abs.1 Z.1 GelVerkG betreffend Taxilenker geht schon an der anders gestalteten Rechtslage fehl. Die heranzuziehende Bestimmung des § 128 KFG sieht einen Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Arzt aus dem Grunde des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht vor. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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17.         2004/11/0215+ vom 24.2.2005; befristete Erteilung der Lenkberechtigung – Abänderung des Bescheides nach § 68 Abs.2 AVG; § 24 Abs.1 FSG ermächtigt die Behörden, aufrecht erteilte Lenkberechtigungen nachträglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich seit dem Erteilungszeitpunkt die Verhältnisse geändert haben. Die Erteilung oder Verlängerung der Lenkberechtigung ist hingegen hauptsächlich in den §§ 3, 8 und 9 FSG geregelt. Nach § 68 Abs.2 AVG käme eine Änderung eines rechtskräftigen Bescheides nur in Betracht, wenn daraus niemandem ein Recht erwachsen ist, auch wenn eine Rechtsposition eingeräumt wurde, welche nicht dem Gesetz entspricht. Mit ihren Ausführungen in der Gegenschrift, dass aufgrund einer nicht dem Gesetz entsprechenden Normanwendung kein Rechtsanspruch entstehen könne, lässt die belangte Behörde, der UVS für die Steiermark erkennen, dass sie die Bedeutung der Rechtskraft verkennt ( 89/10/0249 vom 29.6.1992), Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

18.         2004/11/0014+ vom 17.3.2005; § 24 Abs.4 FSG – Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; die BPD Linz hat den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 28.11.2003 die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: für eine solche Aufforderung besteht im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nach § 26 Abs.5 FSG keine Rechtsgrundlage mehr; schon deshalb ist der angefochtene Berufungsbescheid inhaltlich rechtswidrig (2003/11/0167 vom 27.1.2005). Überdies hat der UVS verkannt, dass genügend begründete Bedenken bestehen müssen, dass Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Hier wurde eine Diebstahlsanzeige betreffend ein Leichtkraftfahrzeug erstattet, wobei sich herausgestellt hat, dass der Abstellort vergessen wurde, wobei angegeben worden ist, dass es bei Alkoholkonsum im Zusammenhang mit Medikamenten zu Erinnerungslücken kommt. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides würde voraussetzen, dass begründete Bedenken bestehen, dass der Betroffene eine der in § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz nicht erfüllt. Der Hinweis in der Gegenschrift auf § 5 Abs.1 Z.3+4 lit.a FSG-GV ersetzt die erforderliche Bescheidbegründung nicht. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

19.         2005/11/0016+ vom 17.3.2005; § 20 Abs.2 StVO; § 7 Abs.3 Z.4 FSG – Geschwindigkeitsüberschreitung; 96 km/h statt 50 im Ortsgebiet. Der Unabhängige Verwaltungssenat ( UVS ) des Landes Oberösterreich hat die Berufung gegen die Bestrafung abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde ist zu 2005/02/0009 protokolliert. VwGH: mit dem ebenfalls im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des UVS Oö (Bearbeiter: Dr. Keinberger) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 17.5.2004 wegen dieser qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 23.4.2003 entzogen. In diesem wurde auf das Berufungserkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen, es liege daher eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG vor. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt dann keinen Lenkberechtigungsentzug mehr, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist (2000/11/0056 mwN vom 24.4.2001 u.a.). Es weist nichts darauf hin, dass das Lenkberechtigungsentzugsverfahren schon vor dem Aktenvermerk vom 11.5.2004 (AS 1) eingeleitet worden wäre und der Beschwerdeführer seither im Verkehr nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS Oö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

20.         2005/11/0043+ vom 17.3.2005; ex-tunc-Wirkung der Bescheidaufhebung durch den VwGH; § 42 Abs.3 VwGG; Lenkberechtigungsentzug nach § 24 Abs.1+4 FSG bis zur Befolgung der rechtskräftigen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dann Anordnung, sich binnen zwei nach Zustellung des Bescheides im Verkehrsamt der BPD Wien amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die dagegen erhobene Berufung hat der UVS Wien abgewiesen. Aufgrund des Beschlusses des VwGH aufschiebende Wirkung 2004/11/0066 vom 11.11.2004 komme lediglich der gegen den Bescheid des UVS vom 6.9.2004 betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung die aufschiebende Wirkung zu. VwGH: der Aufforderungsbescheid des UVS Wien vom 6.9.2004 wurde mit Erkenntnis vom 27.1.2005, 2004/11/0217, aufgehoben. Damit trat gemäß § 42 Abs.3 VwGG die Sache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Bescheiderlassung befunden hatte, sodass der Rechtszustand zischen Bescheiderlassung und Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (2004/11/0118 mwN vom 27.1.2005). Da § 24 Abs.4 3. Satz FSG den Lenkberechtigungsentzug bis zur Befolgung dieser Anordnung einen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid voraussetzt, ist infolge der ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses vom 27.1.2005 der angefochtene Bescheid des UVS Wien inhaltlich rechtswidrig.

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21.         2005/11/0057 vom 17.3.2005; Sonderfall der Entziehung nach § 26 Abs.1 2. Satz Z. 3 FSG – dreimonatiger Lenkberechtigungsentzug; Vorgeschichte: mit Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2003, 2002/11/0052, wurde der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol (Entziehungsbescheid) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (7 Monate Lenkberechtigungsentzug, Lenkverbot, begleitende Maßnahmen, §§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG) aufgehoben. Inzwischen rechtskräftiger Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens wegen § 99 Abs.1a StVO (Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,66 mg/l AAK), der VwGH hat die Bescheidbeschwerde gegen das Berufungserkenntnis des UVS in Tirol am 25.1.2005, 2002/02/0139, als unbegründet abgewiesen. VwGH: Bindung der Kraftfahrbehörden an den rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens(2002/11/0181 mwN vom 28.10.2003). Im zweiten Rechtsgang gab der LH von Tirol mit Ersatzbescheid vom 19.1.2005 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entziehungsbescheid der BH Innsbruck insofern Folge, als die Entzugszeit auf drei Monate (jetzt: ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins) herabgesetzt wird. Dieser Lenkberechtigungsentzug kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, gleiches gilt für die Lenkverbote. Abweisung der Beschwerde nach § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet.

22.         2004/11/0076 vom 17.3.2005; § 7 Abs.3 Z.5 FSG – Kfz-Mängel (Überladung eines Lkw) und Verkehrszuverlässigkeit; rechtskräftige Bestrafung nach § 4 Abs.1, § 101 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.7a KFG: mehrere Mängel bei der Beleuchtung, Mangel an der Achsaufhängung und Überladung (50,84 statt 44 t). Der UVS im Land Nö. ist der Ansicht, dass diese Fahrzeugmängel für sich noch nicht die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehen, sehr wohl im Zusammenhang mit der erheblichen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts um 10,84 t. Zweite derartige Übertretung binnen 14 Monaten, das erste mal ein höchstzulässigen Gesamtgewicht von 66,25 Tonnen. Eine solche gravierende Überladung stellt für sich alleine die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.5 FSG dar, welche zur Verkehrsunzuverlässigkeit führt. Aber Reduzierung der von der Erstinstanz ausgesprochenen Entzugsdauer auf drei Monate. VwGH:  die Behandlung der Bescheidbeschwerde gegen das Erkenntnis des UVS Nö. wird nach § 33a VwGG abgelehnt (Beschluß), weil das Beschwerdevorbringen nicht aufzeigt, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

23.         2004/11/0146 vom 24.3.2005; Überladung und Verkehrsunzuverlässigkeit; (derselbe Beschwerdeführer wie im vorzitierten Erkenntnis). Drei Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BH Zwettl wegen Überladung (60,93 statt 44 t höchstzulässigen Gesamtgewicht). Rechtskräftige Bestrafung nach § 101 Abs.1 lit.a KFG. Kein Wohlverhalten, weil kurz darauf wiederum dasselbe Delikt gesetzt wurde und zwei rechtskräftige Vormerkungen nach § 4 Abs. 7a KFG aus den Jahren 2001 und 2002 bestehen. Selbst bei Nichtvorliegen von technischen Mängeln sei nach Ansicht der Behörde von der Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen. VwGH: das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im übrigen auch keine solchen sonstigen Rechtsfragen auf. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (Beschluß).

24.         2003/11/0171 vom 28.4.2005; Borderline-Syndrom; gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz; § 3 Abs.1 Z.3 und § 8 FSG, §§ 14 und 17 FSG-GV; aufgrund einer Anzeige der BPD St. Pölten vom 19.3.2000 (Durchfahren einer Straßensperre samt positivem Alko- und Drogenschnelltest) unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologische Untersuchung (VPU), auf deren Grundlage ein amtsärztliches Gutachten erstattet wurde. Lenkberechtigungsentzug durch die BPD St.Pölten samt Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z.1 FSG und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, der LH von Nö. hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: die belangte Behörde stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten, welches seinerseits die beigebrachte Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie berücksichtigte. Danach sei es unverantwortlich, dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis zu belassen u.a. wegen extrem gemeingefährlichem Verhalten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben sich der Amtsarzt und der Facharzt mit dem Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Fehleinschätzung und Verharmlosung wurden zurecht angenommen. Verkehrsunzuverlässigkeit wurde von den Behörden ohnehin nicht angenommen, es ging im abgeführten Verfahren nur um die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. Richtig ist, daß diese Eignung betreffend die Klassen A+B anders zu beurteilen ist als die Eignung zum Lenken von Kfz iSd § 32 FSG. Hier ist aber die Annahme nicht verfehlt, der Beschwerdeführer besitze auch nicht die Eignung zum Lenken solcher Fahrzeuge. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

25.         2004/11/0112 vom 28.4.2005; Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens; Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der befristeten Lenkberechtigung mit Bescheid des LH von Oö. vom 29.12.2000 (gesundheitliche Nichteignung). Am 18.12.2001 stellt der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag, welchen der Bundesminister aufgrund eines Devolutionsantrages wegen nicht fristgerechter Entscheidung des LH von Oö. abgewiesen hat. VwGH: in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit genug, zu den maßgeblichen Fragen Stellung zu nehmen und sein Recht auf Parteiengehör zu wahren, weswegen er durch die behauptete Verletzung der Belehrungs- und Anleitungspflicht der Behörde nicht in seinen Rechten verletzt ist. Es liegt auch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor. Das Wiederaufnahme-verfahren dient nicht dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des abgeschlossenen Verfahrens geltend zu machen oder Versäumnisse der Partei zu korrigieren. Wenn die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag ab- anstatt wegen unveränderter Sachlage zurückgewiesen hat, so verletzt dies den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

26.         2005/11/0042+ vom 28.4.2005; § 7 Abs.3 Z. 12 FSG; § 28 Abs.2 4.Fall SMG; bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB; die BH ZE hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für 12 Monate entzogen, weil das LG Salzburg über ihn wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 4. Fall SMG eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, gänzlich bedingt auf drei Jahre, verhängt hat. Weiters Lenkverbot nach § 32 FSG und Anordnung, sich innerhalb der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu unterziehen. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Der UVS hat die Berufung im wesentlichen abgewiesen, lediglich die Entzugsdauer wurde in Anbetracht des Tatzeitendes im März 2003 auf 9 Monate reduziert. Es liege die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z. 12 FSG vor. VwGH: bei der Erstellung der Prognose, ab wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, ist die belangte Behörde zutreffend vom Ende des Tatzeitraums ausgegangen und hat zurecht den Umstand berücksichtigt, dass das Strafgericht die Strafe bedingt ausgesprochen hat (2002/11/0114 vom 25.2.2003). Die Beschwerde ist dennoch begründet, weil keiner der angenommenen Gesichtspunkte die Annahme einer 25monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigt (Ende des Tatzeitraums bis zum Ende der neunmonatigen Entziehungsdauer). Die angenommene bestimmte Tatsache erstreckte sich nur über zwei Monate, der längere Tatzeitraum betraf nur den Besitz von Suchtgift zum Eigenkonsum, was aber gegenüber dem Inverkehrsetzen von Suchtmittel weniger verwerflich ist (Vorjudikatur). Die angenommene unmittelbare Täterschaft ist aktenwidrig und wäre nicht erkennbar, warum dieser Täterschaftsform als typische Begehungsform des StGB ein erschwerendes Gewicht zukommen sollte. Der Kumulation der Delikte des § 28 und des § 27 SMG kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (2000/11/0200 vom 12.12.2000). Die Annahme einer 25monatige Verkehrsunzuverlässigkeit ist somit inhaltlich rechtswidrig. Damit ist auch der Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz die Rechtsgrundlage entzogen und auch das Lenkverbot aufzuheben.

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27.         2003/11/0195+ vom 28.4.2005; Alkotestverweigerung nach Verkehrsunfall mit Personenschaden; 15 Monate Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Wien wegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.1 FSG (Alkotestverweigerung). Bereits im Jahr 1997 10 Monate Lenkberechtigungsentzug und im Jahr 200 rechtskräftige Verurteilung nach § 88 Abs.1 StGB. Abweisung der Berufung durch den UVS Wien (Annahme der Bindung an das rechtskräftige Erkenntnis dieses UVS im Verwaltungsstrafverfahren). VwGH: die belangte Behörde durfte sich auf eine rechtskräftige Bestrafung durch den UVS Wien nicht stützen, weil dieses Erkenntnis vom VwGH mit Erkenntnis vom 20.12.2002, 2002/02/0228, aufgehoben worden ist.. Dieser Beschwerdefall gleicht somit jenem, welcher dem VwGH-Erkenntnis vom 27.1.2005, 2004/11/0200, zugrunde liegt, auf welches nach § 43 Abs.2 VwGG verwiesen wird. Auch hier lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheid durch den UVS Wien im Lenkberechtigungsentzugsverfahren kein rechtskräftige Strafbescheid vor. Es liegt auch keine Vorfragenentscheidung durch die belangte Behörde iSd § 38 AVG vor, weswegen der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist. Auf den Grund, warum die belangte Behörde von der Aufhebung des UVS-Erkenntnisses durch den VwGH keine Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Der Ersatzbescheid des UVS im Verwaltungsstrafverfahren ist erst nach Erlassung der Berufungsbescheides im Lenkberechtigungsentzugsverfahren ergangen und konnte daher keine Bindungswirkung entfalten. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

28.         2005/11/0082* vom 28.4.2005; Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Starten (Inbetriebnahme) eines Pkw zum Zweck der Beheizung des Fahrgastraumes mit 0,78 mg/l Atemluftalkoholgehalt (Feststellung der Behörden: der Pkw wurde keinen cm gelenkt!). BH Braunau/Inn: 6 Monate Lenkberechtigungsentzug und Anordnung einer Nachschulung, Reduzierung der Entzugsdauer im Vorstellungsbescheid auf drei Monate. Abweisung der Berufung durch den UVS Oö. Begründung des VwGH: die Voraussetzungen für Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nach § 33a VwGG sind gegeben, da der UVS in seiner Berufungsentscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist und die Beschwerde keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. (Anm.: kein Eingehen des VwGH auf die Vorjudikatur 2001/11/0326* vom 25.11.2003).

29.         2004/11/0016+ vom 24.5.2005; § 24 Abs.4 FSG – Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; die BH Bregenz hat dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Monaten ein von einem Amtsarzt erstattetes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vorzulegen. Abweisung der dagegen erhobenen Berufung. VwGH: im Unterschied zur bereits mit Inkrafttreten der 5. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 außer Kraft getretenen Fassung des § 26 Abs.5 FSG hat sich die bescheidmäßige Aufforderung darauf zu richten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Gutachtenserstellung nötigen Befunde beizubringen. Für eine Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, wie dies in § 26 Abs.5 FSG vorgesehen war, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (2004/11/0014 + vom 17.3.2005). Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

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30.         2004/11/0013+ vom 24.5.2005; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,27 mg/l hat die BH Zwettl im Vorstellungsbescheid vom 25.8.2003 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 und § 25 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.3 Z.1 FSG für die Dauer von 15 Monaten (ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides vom 9.7.2003) entzogen und folgende begleitende Maßnahmen ausgesprochen: Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz und eine verkehrspsychologische Stellungnahme. Bereits 1989 Lenkberechtigungsentzug für 6 Monate, im Jahr 1992 für 9 Monate. Auch diese Tatsachen seien nach § 7 Abs.5 letzter Satz FSG zu berücksichtigen, auch wenn diese strafbaren Handlungen bereits getilgt sind. Aufgrund der Alkoholisierung und der daraus resultierenden stark herabgesetzten Reaktionsmöglichkeit sei von einem Mitverschulden am Verkehrsunfall mit Sachschaden auszugehen. Der UVS im Land Niederösterreich hat im Bescheid vom 10.12.2003 die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: Unbestritten waren die beiden „Vordelikte“ zum Zeitpunkt der Tat – am 28.6.2003 bereits getilgt, es liegt somit ein erstmaliges Delikt iSd § 26 Abs.8 FSG vor, sodass die Lenkberechtigung nach § 26 Abs.2 FSG jedenfalls für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen war. Das Wohlverhalten über nahezu 11 Jahren ist entsprechend zu werten, sodass angenommen werden kann, dass er die Verkehrszuverlässigkeit früher als vom UVS angenommen wieder erlangen wird, die ausgesprochene Entzugszeit ist überhöht. Mit der Aufhebung des Lenkberechtigungsentzugs entfällt – ex tunc (§ 42 Abs.3 VwGG) die Grundlage für die weiteren Maßnahmen. Der UVS-Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs.2 Z.1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Zuspruch von € 1.1171,20,-- an Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 47ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003).

31.         2005/11/0092 Beschluß vom 24.5.2005 – Ablehnung der Beschwerdebehandlung nach § 33a VwGG; § 7 Abs.3 Z.3 FSG – § 18 Abs.1 StVO – Tiefenabstand bei 129 km/h von 10m -besonders gefährliche Verhältnisse; der Unabhängige Verwaltungssenat ( UVS ) des Landes Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen, weil er mit Strafverfügung der BH Hallein bestraft worden ist, weil er am 9.8.2004 auf der A 10 – Tauernautobahn bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h einen Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug von nur rund 10m eingehalten hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.c (unter besonders gefährlichen Verhältnissen) begangen wobei diese Qualifikation der Tatbegehung nach § 18 Abs.1 StVO (zu geringer Tiefenabstand) Inhalt dieses rechtskräftigen Strafbescheides ist, an welchen der UVS gebunden ist. VwGH: die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Entscheidung hierüber von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 33a VwGG abhängt, weswegen die Behandlung der Beschwerde nach dieser Bestimmung abgelehnt wird.

32.         2005/11/0052+ vom 28.6.2005; § 24 Abs.4 FSG – Formalentziehung – Entzugsdauer; rechtskräftige Aufforderung zur „Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens“ durch die BH Linz-Land. Aufgrund der Nichtbefolgung dieses Auftrages Lenkberechtigungsentzug ab Bescheidzustellung bis Befolgung und Aufforderung nach § 29 Abs.3 FSG, den Führerschein unverzüglich abzuliefern. VwGH: Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er ausführt, dass sich der Lenkberechtigungsentzug mit der Bestimmung des § 24 Abs.4 FSG nicht in Einklang bringen lässt. Es trifft zwar zu, dass im abgeführten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides nicht mehr zu prüfen ist (2004/11/0015 vom 20.4.2004), damit ist für die belangte Behörde aber nichts gewonnen. Voraussetzung für die „Formalentziehung“ nach § 24 Abs.4 FSG ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung „sich amtsärztlich untersuchen zu lassen“ nicht nachkommt oder die für dieses Gutachten allenfalls erforderlichen Befunde nicht beibringt oder die Fahrprüfung nicht neuerlich ablegt. Zweck dieser Bestimmung ist, die notwendige Gutachtenserstellung durch den Amtsarzt zu gewährleisten, weil Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz bestehen (§ 3 Abs.1 Z.3 FSG). Diese rechtskräftige Aufforderung durch die BH LL bildet daher ungeachtet ihrer Rechtskraft keine taugliche Grundlage für den Lenkberechtigungsentzug (2004/11/0063 vom 13.8.2004). Inhaltliche rechtswidrig ist der UVS-Bescheid auch deshalb, weil sich aus § 24 Abs.4 FSG keine Rechtsgrundlage ergibt, die Lenkberechtigung „bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens“ zu entziehen.

33.         2005/11/0071 vom 28.6.2005; § 44 Abs.1 lit. b KFG – Aufhebung der Zulassung eines Kfz wegen Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 Abs.3 KFG; der angefochtene Bescheid des LH von Kärnten ist rechtmäßig. Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat der Kraftfahrbehörde nach § 61 Abs.3 KFG mitgeteilt, dass er infolge Nichtzahlung der Versicherungsprämie leistungsfrei ist, die Behörde hat dem Beschwerdeführer dazu das Parteiengehör gewahrt, eine Stellungnahme wurde von diesem nicht abgegeben und bis zum Verfahrensabschluss keine Mitteilung der Versicherung vorgelegt, wonach die Leistungspflicht wieder bestehe. Auf die Gründe für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie kommt es nicht an (hier: Inhaftierung des Beschwerdeführers). Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

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34.         2005/11/0085+ vom 28.6.2005; Einschränkung der Lenkberechtigung nur zulässig, wenn sich seit deren Erteilung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz wesentlich geändert hat; ne bis in idem; Feststellungen zur Rechtzeitigkeit einer Berufung; die BPD Wien hat die Lenkberechtigung nach § 5 Abs.5 FSG mit der Auflage „Alkoholverbot – Code 05.08“ eingeschränkt, der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Grund war das amtsärztliche Gutachten: nicht kontrollierbarer Alkoholkonsum. Der UVS Wien hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: der Erstbescheid wurde am 1.2.2005 zugestellt, die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher am 15.2. Die Annahme des UVS, dass der mit 15.2. datierte Berufungsschriftsatz erst am 16.2. bei der Erstbehörde eingelangt und somit verspätet ist, kann nicht nachvollzogen werden, da der Poststempel unleserlich und laut Verwaltungsakt die Berufung bereits am 16.2. bei der BPD Wien eingegangen ist. Dies ist der Nachprüfung durch den VwGH somit nicht zugänglich. Aufhebung des UVS-Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im fortgesetzten Verfahren wird sich der UVS Wien im Fall der Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufung damit auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer bereits bei Aushändigung des Führerscheins am 3.1.2005 die Lenkberechtigung eingeschränkt wurde, weil in diesem Fall der Bescheid der BPD Wien vom 27.1.2005 gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen würde. Sollte dieser Bescheid aber eine nachträgliche Einschränkung einer vorerst unbeschränkt erteilten Lenkberechtigung sein, so fehlt es an einer entsprechenden Begründung, weil dies nach der ständigen Rechtsprechung nur dann in Frage kommt, wenn sich seit der Erteilung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz wesentlich geändert hat.

35.         2005/11/0126* vom 26.7.2005; Ablehnung der Beschwerdebehandlung; zweiwöchiger Lenkberechtigungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (97 statt 50 km/h mit dem Motorrad KTM BR.... am 24.8.2003 in der Stadt Salzburg) erst 22 Monate nach Tatbegehung durch die BH Zell/See, das sind 9 Monate nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz. Begründung des VwGH: die Voraussetzungen für Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nach § 33a VwGG sind gegeben, da der UVS in seiner Berufungsentscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist und die Beschwerde keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. (Anm.: kein Eingehen des VwGH auf die Judikatur, wonach bei einem solchen Delikt zwischen Tatbegehung und Verfahrenseinleitung nicht mehr als ein Jahr vergehen darf und auf die Frage, wie lange sich die Behörde nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz (§ 26 Abs.7 FSG) mit der Erlassung des Entzugsbescheides noch Zeit lassen darf.

36.         2005/11/0061+ vom 26.7.2005; § 7 Abs.3 Z.10 FSG - § 142 StGB (Bankraub unter Verwendung einer Spielzeugpistole); 24monatiger Lenkberechtigungsentzug durch die BPD Salzburg, Mopedfahrverbot und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs.1 StGB. Der UVS Salzburg hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Der Berufungswerber habe bei der Begehung der letzten Tat (Banküberfall) einen Pkw verwendet. Durch das Verwenden von Kfz werde eine solche Tatbegehung typischerweise erheblich erleichtert. Er werde sich iSd § 7 Abs.1 Z.2 FSG wegen seiner Sinnesart schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. VwGH: durch die Bestrafung liegt die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z. 10 FSG vor. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse nach § 7 Abs.4 FSG ist aber ein objektiver Maßstab anzulegen, weswegen die Drohung mit einer Spielzeugpistole nicht gefährlich war – hier keine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit einer Person. Die beiden Raubüberfälle auf eine Tankstelle (Urteil des LG Traunstein) liegen 16 Jahre zurück und fallen daher bei der Wertung nicht mehr entscheidend ins Gewicht.  Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 Z.2 FSG genügt aber nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbaren Handlungen nicht bloß ausgeschlossen werden kann, es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende weitere schwere strafbare Handlungen begehen werde (2003/11/0240+ vom 25.11.2003). Es ist zwar die Ansicht zu teilen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides der BPD Salzburg am 25.2.2004 (Tatbegehung: 23.1.2002) noch für zumindest drei Monate verkehrsunzuverlässig war. Entgegen der Ansicht des UVS Salzburg liegt aber eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht bis 26.2.2006 (49 Monate nach der Tatbegehung) vor, diese Entzugsdauer ist bei weitem überhöht. Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS Salzburg nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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37.         2004/11/0050+ vom 26.7.2005; § 7 Abs.3 Z.5 FSG – Kfz-Mängel und Verkehrszuverlässigkeit; dreimonatiger Lenkberechtigungsentzug (ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides) durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wegen Lenkens eines Pkw mit einem nicht typengenehmigten Fahrwerk und einer Bodenfreiheit von nur 4 (anstatt 11) cm. Der Unabhängige Verwaltungssenat ( UVS ) des Landes Oberösterreich hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. VwGH: auf der Grundlage des unbestrittenen Sachverständigengutachtens liegt die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z.5 FSG vor. Die Beschwerde ist betreffend Entzugsdauer im Ergebnis berechtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat der eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weswegen die dreimonatige Entzugsdauer ab Zustellung des UVS-Berufungsbescheides zu berechnen ist, was bedeutet, dass der UVS annimmt, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst wieder 11,5 Monate nach dem Tatzeitpunkt erlangt. Eine so lange Verkehrsunzuverlässigkeit ist nicht gegeben; er hat umgehend nach dieser Kontrolle den gesetzmäßigen Zustand des Fahrzeugs hergestellt und hat sich seit der Tat wohl verhalten. Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS Oö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

38.         2004/11/0064+ vom 29.9.2005; bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z.7 lit. b FSG; § 7 Abs.5+6 FSG; der UVS Nö. hat den Beschwerdeführer im Instanzenzug rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3, § 2 Abs.2 Z.4 in Verbindung mit § 37 Abs.1 FSG bestraft, weil er am 10.11.2001 in Baden einen Pkw samt Anhänger gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse „E“ war.  Der LH von Nö. hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von drei Monaten nach § 24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.1 und 3 sowie § 29 Abs.3 FSG ab Bescheidzustellung entzogen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt ein Kfz ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt. VwGH: der Beschwerdeführer bekämpft mit Erfolgt die Annahme der belangten Behörde, er habe wiederholt ein Kfz ohne die entsprechende Lenkberechtigung gelenkt. Die BH Baden hat ihn im Jahr 1998 nicht wegen eines solchen Delikts unter Strafe gestellt sondern wegen einer Übertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG, was in diesem Sinne bereits in der Berufung vorgebracht hat. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen inhaltlich nicht auseinander gesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen. Die in der Gegenschrift nachgeholten Feststellung mögen hiefür keinen Ersatz bieten.  Die „wiederholte“ Tatbegehung nach § 7 Abs.3 Z.7 FSG ist somit nicht festgestellt, Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. c VwGG.

39.         2005/11/0120+ vom 29.9.2005; Notwendigkeit einer Nachuntersuchung - Hyperthonie; §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z.2 FSG, § 10 Abs.3 FSG-GV; nur befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung; die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ vorliegt, bei der mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß (2002/11/0228 vom 13.8.2003). Im amtsärztlichen Gutachten wird nicht ausreichend erörtert, dass die Werte des Beschwerdeführers normoton waren (130/80 mm/hg). Da der Blutdruck in weiten Grenzen schwankt, kann eine krankhafte Hypertonie in der Regel erst dann diagnostiziert werden, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben (99/11/0254 vom 14.3.2000).  Dass der Beschwerdeführer die Medikation nicht einhalten werde, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Aufregung bei der amtsärztlichen Untersuchung (Blutdruck von 170/104) ist durchaus plausibel, von einem „Ausrasten“ kann nach dem Akteninhalt nicht gesprochen werden.  Das amtsärztliche Gutachten konnte daher ohne nähere Erörterung nicht die Grundlage für die von der belangten Behörde wegen Hypertonie ausgesprochenen Befristung bilden.  Das gleiche gilt für die angenommene Augenkrankheit (Augenhintergrundveränderung). Allenfalls wird im fortgesetzten Verfahren eine augenfachärztliche Untersuchung vorzunehmen sein, um beurteilen zu können, ob eine fortschreitende Augenerkrankung iSd § 8 Abs.2 FSG-GV vorliegt. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

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40.         2005/11/0123+ vom 29.9.2005; § 7 Abs.3 Z.10 FSG; 2x Verurteilung wegen § 83 Abs.1 StGB – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs.2 AVG; der UVS Wien hat über den Beschwerdeführer im Instanzenzug einen dreimonatigen Lenkberechtigungsentzug wegen zweimaliger Verurteilung wegen der Vergehens der vorsätzlichen leichten Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB verhängt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung bestätigt. Eine Woche später hat der UVS das Lenkberechtigungsentzugsverfahren nach § 38 2. Satz AVG bis zur Rechtskraft des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Gegen den erstgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde, über welche der VwGH erwogen hat: wenn der erstbehördliche Bescheid klar rechtswidrig ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 64 Abs.2 AVG für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen einen Entziehungsbescheid nicht vor (99/11/0007 vom 24.3.1999 und 99/11/0243 vom 28.6.2001). Nach der Aktenlage ist aber eine Verurteilung wegen § 83 StGB nicht rechtskräftig, weswegen die Annahme der zweimaligen rechtskräftigen Bestrafung aktenwidrig ist. Fehlt es aber an einer schlüssigen Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit kommt ein Vorgehen nach § 64 Abs.2 AVG (Aberkennung der aufschiebende Wirkung der Berufung) nicht in Betracht. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

41.         2005/11/0125 vom 29.9.2005; § 7 Abs.3 Z.5 FSG; Kfz-Mängel und Verkehrszuverlässigkeit; der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Bodenfreiheit seines Pkw an der tiefsten Stelle nur 6cm betragen hat. Dass Schleifspuren oder Beschädigungen am Unterboden vorhanden waren, darauf kommt es nicht an. Gegen die Schlüssigkeit des kfz-technischen Amtssachverständigengutachtens vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges vorzutragen. Vor diesem Hintergrund „Gefahr im Verzug“ durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Mangel so schwer ist, dass befürchtet werden muss, dass sich eine Unfallsituation ergeben werde (2001/11/0037 vom 30.5.2001 und 2000/11/0048 vom 20.9.2001). Damit ist die Rechtsfrage vergleichbar mit der Entscheidung des VwGH vom 26.7.2005, 2004/11/0050, worauf nach § 43 Abs.2 VwGG hingewiesen wird. Was die Entziehungsdauer anbelangt, ist die Beschwerde begründet: drei Monate Lenkberechtigungsentzug ab Zustellung des Bescheides bedeutet die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von acht Monaten ab Deliktsetzung, was bei sonstigem Wohlverhalten nicht gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer hat den rechtmäßigen Zustand des Fahrzeugs sofort wieder hergestellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des UVS im Land Nö. noch für die Dauer von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig war. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

42.         2005/11/0136 vom 29.9.2005; §§ 69 Abs.1 Z.1 und 70 Abs.3 AVG – amtswegige Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens; die BH Zell/See hat das Verfahren betreffend Erteilung der Lenkberechtigung mit der Begründung wieder aufgenommen, daß sich der Beschwerdeführer die Erteilung durch Vorlage einer gefälschten Urkunde (albanischer Führerschein für die Klasse B) erschlichen hat und Ausspruch der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, längstens binnen drei Tagen. Aufgrund neuester Erkenntnisse des BKA München handle es sich bei diesem Führerschein um eine Totalfälschung. Rechtsmittelbelehrung der BH Zell/See: gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. VwGH: die Beschwerde ist unzulässig, weil für die Beschwerdeerhebung iSd Art. 131 Abs.1 Z.1 B-VG u.a. die Ausschöpfung des Instanzenzugs notwendig ist. Gegen diese Bescheid wäre eine Berufung möglich gewesen. Die Verfügung der Wiederaufnahme kann erst gleichzeitig mit dem im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid bekämpft werden und zwar mit den gegen diesen Sachbescheid zulässigen Rechtsmitteln.. Im Verfahren betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung ist nach § 35 Abs.1 FSG die Berufung an den UVS zulässig, mit welcher somit die Wiederaufnahme bekämpft werden kann. Zurückweisung der VwGH-Beschwerde als unzulässig.

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43.         AW2005/11/0055 vom 3.10.2005; aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 30 Abs.2 VwGG im Lenkberechtigungsentzugsverfahren; der UVS im Land Nö. hat dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Lenkberechtigung entzogen. In seiner dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung stehen einem derartigen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen (AW2005/11/0043 vom 23.6.2005). Im Wesentlichen wird in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzug behauptet, damit ist der Beschwerdeführer seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Keine Stattgabe.

44.         AW2005/11/0053 vom 6.10.2005; § 30 Abs.2 VwGG - aufschiebende Wirkung; bei dieser Entscheidung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen, vielmehr nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Wenn sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der ständigen Rechtsprechung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen (AW2001/11/0004 vom 2.2.2001). Abweisung des Antrages.

45.         2005/11/0158+ vom 20.10.2005; § 24 Abs.4 FSG – Formalentziehung; die BH Bregenz hat den Beschwerdeführer im Bescheid vom 4.2.2005 nach § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen drei Monaten ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vorzulegen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Da dieses nicht vorgelegt wurde, hat der UVS des Landes Vorarlberg in der Folge im Erkenntnis vom 28.6.2005 den Bescheid dieser BH bestätigt, in welchem die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachten entzogen wurde. VwGH: es trifft zwar zu, dass für diese Maßnahme erforderlich ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung dieser Aufforderung keine Folge geleistet hat und der Aufforderungsbescheid rechtskräftig ist, dessen Rechtmäßigkeit im Entzugsverfahren nicht mehr geprüft wird (2004/11/0015 vom 20.4.2004). Daraus ist für den UVS aber nichts gewonnen, weil eine Formalentziehung nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG voraussetzt, dass der Betroffene innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung „sich amtsärztlich untersuchen zu lassen ....“ nicht nachgekommen ist. Zweck dieser Bestimmung: die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG zu ermöglichen, weil Bedenken hinsichtlich des aufrechten Bestehens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz gegeben sind.  Die Aufforderung der Erstbehörde vom 4.2.2005 bildet somit keine taugliche Grundlage für die hier erfolgte Formalentziehung (2004/11/0063 vom 13.8.2004).  Auch die vom UVS bestätigte Entzugsdauer ist unzulässig („bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens“; 2005/11/0052 vom 28.6.2005). Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.

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46.         2004/11/0111+ vom 24.11.2005; § 26 Abs.1 Z.2 FSG - § 5 Abs.1 StVO – Rückrechnung; die BH Schwaz die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen, das Verbot des Lenkens von Mofas, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für dieselbe Zeitspanne ausgesprochen und das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung für diese Zeitspanne in Österreich Gebrauch zu machen (§§ 7, 24, 25, 26 Abs.1 Z.2 und Abs.8, 28 Abs.2, 29, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG). Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden um 14.54 in Achenkirch, Alkotest um 16.12 Uhr mit dem Ergebnis 0,40mg/l AAK. Die Erstbehörde ging von der unwiderleglichen Rechtsvermutung iSd § 5 Abs.1 StVO der Alkoholisierung aus. Das Alkomatmeßergebnis sei nur durch eine Blutalkoholuntersuchung zu entkräften. Das vorgelegte Gutachten entspreche dem nicht. Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung durch die BH als unbegründet, Abweisung der gegen den Vorstellungsbescheid erhobenen Berufung als unbegründet durch den UVS in Tirol. VwGH: der Beschwerdeführer wendet ein, er besitze eine ausländische Lenkberechtigung´, sei BRD-Staatsangehöriger und habe seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich sondern in Bayreuth, weswegen es verfehlt sei, ihm nach § 24 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Aus § 30 Abs.1+3 FSG ergibt sich, daß sich der Lenkberechtigungsentzug nur auf österreichische Lenkberechtigungen bezieht. Wenn ein Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, kann auch der Entzug dieser Lenkberechtigung ausgesprochen werden. Die Frage des Hauptwohnsitzes hätte die belangte Behörde prüfen und feststellen müssen, was aber unterblieben ist. Die Beschwerde ist auch deshalb berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen nur dann vorliegen, wenn ein Lenkberechtigungsentzug ausgesprochen werden könnte (2004/11/0118 vom 27.1.2005). Das Ergebnis einer korrekt durchgeführten Atemluftuntersuchung kann nach der Rechtsprechung durch ein Blutalkoholgutachten entkräftet werden (2003/02/0168 mwH vom 30.10.2003). Auch wenn der Beschwerdeführer ein solches nicht beigebracht hat, enthob dies die Behörde nicht von der Verpflichtung,  Ermittlungen zur Feststellung der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt zu treffen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe unmittelbar vor Fahrtantritt und weniger als 5 Minuten vor dem Unfall einen Spritzers also 1/8 l Wein getrunken. Keine Feststellungen des UVS zum Alkohol- und Speisekonsum sowie zum Zeitpunkt dieses Konsums und zum Körpergewicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt zugunsten des Beschwerdeführers ein anderes Ergebnis zur Alkoholisierung erbracht hätte.  In der Anzeige wurde nur ein deutlicher Alkoholgeruch festgehalten sonst aber keine Symptome. Konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur „Beeinträchtigung“ etwa durch Darstellung der näheren Umstände des Verkehrsunfalls wurden nicht getroffen, welche aber erforderlich gewesen wären, die Annahme nachvollziehbar zu machen, es liege ein Fall des § 26 Abs.1 Z.2 FSG vor. Da somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, ist der angefochtene Bescheid des UVS in Tirol nach § 42 Abs.2 Z.3 lit.b VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

47.         2004/11/0121+ vom 24.11.2005*; Einschränkung der Lenkberechtigung - § 24 Abs.1 Z.2 FSG; wegen Alkotestverweigerung hat die BH Braunau/Inn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten nach verkehrspsychologischer Untersuchung (VPU) angeordnet. In der Folge wurde auf der Grundlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des daraufhin erstatteten amtsärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung durch Befristung (Punkt 1.) auf ein Jahr und mit der Auflage eingeschränkt, alle sechs Monate (insgesamt zwei mal, also für ein Jahr) einen GGT und CD-Tect-Wert abzugeben (Code 104 – Spruchpunkt 2.) und sich einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen (Punkt 3.). Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich hat die dagegen erhobene Berufung im wesentlichen abgewiesen und den Bescheidspruch wie folgt formuliert: „die Befristung (Punkt 1.) wird behoben und ist die Auflage, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen für den Fall der Normwertigkeit der vorzuweisenden Werte gegenstandslos (Punkt 3.). Als unbegründet abgewiesen wurde die Berufung zu Auflagepunkt 2., wonach zweimal alle sechs Monate der GGT- und CD-Tect-Wert vorzuweisen ist. VwGH: die Spruchformulierung zu Punkt 3. stellt auf nicht näher bezeichnete „Normwerte“ ab und ist unbestimmt und damit nicht vollziehbar. Schon aus diesem Grund ist dieser Punkt des Berufungsbescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, abgesehen davon, dass dieser Auflage durch Aufhebung des Spruchpunktes 2. ohnehin die Grundlage entzogen wird. Zur Auflage 2.: dass eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt, hat der UVS aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens nicht bezweifelt. Es wurde weder aktuell noch in der Vergangenheit eine Alkoholkrankheit oder ein „gehäufter Mißbrauch“ von Alkohol festgestellt und hat sich der Beschwerdeführer auch der angeordneten Nachschulung unterzogen. Es müssten konkrete Umstände vorliegen, anzunehmen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss somit konkret zu befürchten sein, dass der Betreffende wieder in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnehmen wird (2002/11/0143* mwH vom 18.3.2003). Warum dies beim Beschwerdeführer trotz der von ihm absolvierten Nachschulung in Zukunft konkret zu befürchten sein sollte, wenn er die geforderten Laborwerte nicht vorweist, ist nicht erkennbar. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat im Jahr 2005 nur 39 Erkenntnisse zum Führerscheinrecht (2003: ca. 100, 2004: ca. 60)gefällt, abgesehen von einigen Beschlüssen betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, Zurückweisungen und Beschwerdeablehnungen. Im 2. Halbjahr 2005 wurden überhaupt nur 11 Erkenntnisse gefällt, was unverständlich ist, ist doch eine Reihe von Beschwerden schon sehr lange anhängig, wenn man bedenkt, dass die Entscheidungsfrist der Behörden im Entzugsverfahren nur 3 Monate beträgt und eine rasche Entscheidung des VwGH für die Betroffenen von außerordentlicher Wichtigkeit wäre. Eine diesbezügliche Sensibilität läßt der VwGH zur Gänze vermissen. Z.B. ist die Beschwerde des Homepagebetreibers RA Dr. Postlmayr zu 2004/11/0001 zur Frage der Rechtmäßigkeit einer 10monatigen Entzugsdauer seit 2.1.2004 beim VwGH anhängig, also seit mehr als 2 Jahren. Eine höchstgerichtliche Entscheidung nach so langer Zeit hilft dem Betroffen nicht mehr, sie ist für diesen nahezu wertlos.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Verfahrensdauer im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Verfahren für die Betroffenen massiv verkürzen.


Keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
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