Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg aktuelle Urteile und Zulässigkeitsentscheidungen * bedeutet Verfahren Dris Postlmayr
A.T. gegen Österreich ; civil right – Art. 6 EMRK anwendbar. § 113 Abs.3 und § 114 StPO. Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – keine mündliche Verhandlung in einem Verfahren nach dem StEG (strafrechtliches Entschädigungsgesetz). Urteil der 3. Kammer vom 21.3.2002 (einstimmig); BeschwNr. 32.636/96, REF00003461. Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.500,-- für immaterielle Schäden, € 4.600,-- für Kosten und Auslagen.Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich; Art. 10 EMRK; § 1330 ABGB; § 283 StGB; BeschwNr. 28.525/95, REF 3295. Urteil der 3. Kammer von 26.2.2002 – Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig), weil der Gerichtshof keine ausreichende Gründe finden kann, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die in Frage stehenden Äußerungen nicht mehr zu wiederholen; hier handelte es sich entgegen der Meinung der österreichischen Gericht sehr wohl um ein Werturteil. Die österreichischen Gerichte haben den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (Stattgabe der Klage des Jörg Haider durch das HG Wien, es zu unterlassen, ihm „rassistische Hetze" vorzuwerfen; Abweisung der Berufung durch das OLG Wien und Zurückweisung der angeordnet Revision durch den OGH). Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.4.400,-- für materielle Schäden, € 10.571,50 für Kosten und Auslagen und € 1.850,-- für sonstige Interessen (einstimmig).Dichand gegen Österreich; Art. 10 EMRK; Urteil der 3. Kammer vom 26.2.2002 – BeschwNr. 29.271/95, REF 3294 – Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig). § 1330 ABGB; Vorwurf in der Neuen Kronen Zeitung gegen Rechtsanwalt Dr. Michael Graff, sich nicht nach Moralbegriffen zu richten, wie sie in einer Demokratie gelten, nämlich sein Kanzlei aufzugeben, wenn er Regierungsmitglied ist und an der Entstehung von Gesetzen beteiligt zu sein, welche seine Mandanten bevorzugen etc. Das HG Wien hat dem Unterlassungsbegehren Dris. Graff stattgegeben, das OLG Wien hat die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung ab- und der OGH die angeordnet Revision zurückgewiesen. Der EGMR hält diesen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit unverhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel. Die österreichischen Gerichte überschritten den den Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessensspielraum. Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.539,-- für materielle Schäden, € 20.705,-- an Kosten und Auslagen und € 1.850,-- für sonstige Interessen (einstimmig).Bernhard LANZ gegen Österreich ; Art. 5 Abs.4, Art. 6 Abs.1 und Abs.3 lit. b+c EMRK; Überwachung der Kontakte des U-Häftlings mit seinem Verteidiger. Urteil der 1. Kammer vom 31.1.12002, BeschwNr. 24.430/94, REF 3141.Verletzung des Art. 5 Abs.4 EMRK (einstimmig), weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der StA zum seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Kenntnis gebracht worden ist (Waffengleichheit). Es ist Sache der Verteidigung, einzuschätzen, ob eine Reaktion auf diese Stellungnahme der StA nötig ist. Dies ergibt sich aus Art. 6 EMRK und sieht der GH keinen Grund, warum dies nach Art. 5 Abs.4 EMRK anders sein sollte. Verletzung des Art. 6 Abs.3 lit. b+c EMRK (einstimmig), weil bereits die Verhängung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen der Verdunkelungsgefahr begründet worden ist, weshalb kein genügenden zusätzlichen Gründe vorlagen, die Gespräche zwischen dem Untersuchungshäftling mit seinem Verteidiger einer Einschränkung (Aufsicht durch Untersuchungsrichter) zu unterwerfen (hier: Überwachung der Gespräche über einen Zeitraum von zwei Monaten). Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig), weil im Verfahren über seine Nichtigkeitsbeschwerde vor dem OGH dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der StA nicht zur Kenntnis gebracht wurde (Waffengleichheit). Es ist Sache der Verteidigung, einzuschätzen, ob eine Reaktion auf diese Stellungnahme der StA nötig ist. Entschädigung nach Art. 41 EMRK (einstimmig): € 3.000,-- für immaterielle Schäden, € 494,-- für Kosten und Auslagen. A.B. gegen die Niederlande; Art. 8 EMRK; Urteil vom 29.1.2002; Briefverkehr der Häftlinge; keine Rechtfertigung der Kontrolle des Briefverkehrs mit einem Konventionsorgan und des völlige Verbots des Briefverkehrs mit einem früheren Mithäftling. Kein Recht eines Häftlings auf Telefonverkehr, wenn die Möglichkeit der brieflichen Kontaktaufnahmegegeben ist. Ansonsten dürfen Telefonate legitimen Beschränkung unterworfen werden. Dem Beschwerdeführer stand überdies keine wirksame Beschwerde bei einernationalen Instanz zur Verfügung, um sich gegen die inakzeptablen Mängel der Hafteinrichtungen zu beschweren, obwohl diese schon mehrfach von anderer Stelle kritisiert worden sind. Verletzung der Art. 8 und 13 EMRK (einstimmig).Josef FISCHER gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK – Waffengleichheit; Urteil der 1. Kammer vom 17.1.2002 – Rechtsverletzung (einstimmig). REF 3129, BeschwNr. 33.382/96. § 35 Abs.2 StPO. Verletzung der Waffengleichheit, weil dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der StA zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugestellt worden ist (vgl. bereits Fall Bulut gegen Österreich, Urteil des EGMR vom 22.6.1996; ÖJZ 1996, 430ff.).Calvelli & Ciglio gegen Italien; Art. 2 und 6 Abs.1 EMRK; Urteil der großen Kammer vom 17.1.2002. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Art. 2 EMRK, weil es im Strafprozeß gegen einen Arzt aufgrund von Verzögerungen zur Verjährung der Strafbarkeit gekommen ist und daher der Arzt, welcher bei der Totgeburt ihres Babys anwesend war, nicht mehr bestraft werden konnte (sie war in diesem Strafprozeß Privatbeteiligte). Art. 2 EMRK ist hier anwendbar, weil ein Staat verpflichtet ist, geeignete Schritte zum Schutz des Lebens zu setzen, wozu auch ein unabhängiges und wirkungsvolles Justizsystem gehört, welches Sorge dafür trägt, daß Todesfälle unter ärztlicher Betreuung aufgeklärt und die hiefür Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden. Verletzung dieses Rechts. Hingegen keine Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer), weil der Fall sehr komplex war und die Dauer des Verfahrens von 6 Jahren, drei Monaten und 10 Tagen auf vier Gerichtsebenen nicht übermäßig lang war und es keine bedeutenden Perioden der Inaktivität der Gerichte gab.Erwin BAISCHER gegen Österreich*; Art. 6 Abs.1 EMRK; BeschwNr. 32.381/96; Urteil der 1. Kammer vom 21.12.2001; der UVS Oö. hätte eine mündliche Berufungsverhandlung auch dann durchführen müssen, wenn diese nicht explizit beantragt wurde. Der VwGH ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tribunal i.S.d. Art. 6 Abs.1 EMRK (vgl. auch: newsletter 02/1/1).Lorse + Van der Ven gegen Niederlande; Art. 3 EMRK; Haftbedingungen in einem Hochsicherheitsgefängnis; (Kammer I vom 28.8.2001: Zulässig).Allan gegen England; Art. 6 Abs.1 EMRK; Verwertung von in der Zelle eines Beschuldigten heimliche gemachter Audio- und Videoaufnahmen in einem Strafprozeß (zulässig).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Bakariae gegen Kroatien ; keine Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf ein Verfahren vor dem VfGH betreffend Pensionsgesetz für Armeeangehörige (13.9.2001).Sahiner gegen die Türkei ; Art. 6 Abs.1 EMRK; keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Militärgerichts (Kammer I, BeschwNr. 29.279/95).Hammern u.a. gegen Norwegen; Art. 6 EMRK; keine strafrechtliche Entscheidung, aber Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die Eltern eines Opfers in einem Strafprozeß wegen einem Sexualdelikt und Körperverletzung. Zulässig (Kammer III vom 11.9.2001).Demuth gegen die Schweiz; Art. 10 EMRK; Verweigerung der Lizenz zum Betreiben eines Fernsehsenders. Zulässig (Kammer II vom 27.9.2001).Selim gegen Zypern; Art. 12 EMRK; keine Möglichkeit für Muslime türkischen Ursprungs, eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen. Zulässig (Kammer III vom 18.9.2001).Jakupovic gegen Österreich; Art. 6 (auf Ausweisungsverfahren nicht anzuwenden) und 8 EMRK; die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt und ein Aufenthaltsverbot für 10 Jahre erlassen. Der VfGH hat die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt, der VwGH hat die Beschwerde abgewiesen, er wurde nach Sarajevo abgeschoben. Die EGMR-Beschwerde ist hinsichtlich Art. 8 EMRK zulässig, betreffend Art. 6 EMRK nicht, weil dieser Artikel auf Ausweisungsverfahren nicht Anwendung findet (vgl. Maaouia gegen Frankreich vom 5.10.2000, NL 2000, 190).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen G.L. und A.V. gegen Österreich; § 209 StGB; Art. 8 und 14 EMRK; die Beschwerde ist betreffend beide Artikel zulässig. Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren durch das LGS Wien, Abweisung der Berufung durch das OLG Wien. Solakow gegen Mazedonien ; Art. 6 Abs.1 und Abs.3 lit. d EMRK; Urteil vom 3.10.2001: der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, die Vorladung der von ihm benannten Zeugen bereits während der Voruntersuchung zu erwirken. Während des Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer nicht beschwert, daß er diese Zeugen nicht ins Kreuzverhör nehmen konnte.Al-Adsani gegen England ; Urteil – Staatenimmunität in Zivilverfahren gegen Folter; der großen Kammer vom 21.11.2001; Art. 3 und 6 Abs.1 EMRK; die Gewährung der Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke nach Art. 6 Abs.1 EMRK dar. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist nicht absolut sondern kann Beschränkungen unterworfen werden (keine Verletzung von Art.3 EMRK: einstimmig). Art. 6 EMRK ist anwendbar. Der von den englischen Gerichten angewendete state immunity act 1978 stimmt mit der EMRK überein. Der eigentliche Kern dieses Rechts darf aber nicht verletzt werden. Immunität ist ein Begriff des Völkerrechts. Keine Verletzung im Recht auf Zugang zu einem Gericht (9:8 Stimmen und Sondervoten).Stauczuk gegen Polen ; Art. 6 EMRK bei Verweigerung der Wiedereinstellung eines früheren Geheimdienstmitarbeiters in den Staatsdienst nicht anwendbar (Kammer IV vom 14.6.2001).Agoudimos gegen Griechenland ; legislativer Eingriff in ein anhängiges Gerichtsverfahren ist eine Verletzung des Art. 6 EMRK; Urteil vom 28.6.2001, Kammer II BeschwNr. 38.703/97).F.R. gegen die Schweiz ; Verletzung des Art. 6 EMRK weil der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme auf die vom Versicherungsgericht vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Äußerung hatte (urteil vom 28.6.2001, Kammer II, BeschwNr.37.292/97).Medenica gegen die Schweiz ; keine Verletzung von Art. 6 Abs.1 und Abs. 3 lit. c EMRK durch Verurteilung in Abwesenheit da der Beschuldigte durch eine Entscheidung eines Gerichtes in den USA an der Ausreise gehindert war (Kammer II, Urteil vom 14.6.2001).Glässner gegen die BRD ; Art. 7 EMRK; Verurteilung eines früheren Staatsanwaltes der DDR wegen seines Vorgehens in einem Verfahren gegen Dissidenten (unzulässig; Kammer IV vom 28.6.2001, BeschwNr. 46.362/99).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen
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verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Erwin Baischer gegen Österreich*, application no. 32381/96; Art. 6 Abs.1 EMRK; keine mündliche Verhandlung vor dem UVS; § 33a VwGG; § 51e VStG; sowohl der VfGH als der VwGH hatten die Behandlung der Beschwerde des Beschuldigten abgelehnt. (Kammer III vom 16.1.2001 – zulässig). Rechtsanwalt Dr. Postlmayr, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, ist Beschwerdevertreter.Telfner gegen Österreich; Art. 6 Abs.2 EMRK; Unschuldsvermutung; die Beweiswürdigung obliegt den innerstaatlichen Gerichten, während der GH sicherstellt, daß das Verfahren insgesamt fair war. Art.6 Abs.2 EMRK verlangt u.a. die Unvoreingenommenheit des Gerichtes. Die Beweislage liegt bei der Anklage und begünstigt jeder Zweifel den Angeklagten. Eine Verschiebung der Beweislast verstößt gegen die Unschuldsvermutung. Gesetzliche Vermutungen und Schlußfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten sind grundsätzlich nicht mit der EMRK unvereinbar. Der Auftrag zur Abgabe einer Erklärung zur Lenkereigenschaft verschob in unzulässiger Wiese die Beweislast (Urteil vom 20.3.2001 – ATS 20.000,-- für immateriellen Schaden).Jerusalem gegen Österreich; Art. 10 EMRK; § 1330 ABGB; die Beschwerdeführerin wurde nach § 1330 ABGB zum Widerruf und Unterlassung der Äußerung, die genannten Vereine seine Psychosekten und hätten totalitären Charakter mit faschistoiden Zügen, verurteilt. Dies verletzt die Beschwerdeführerin im Recht nach Art. 10 EMRK, weil die Gericht ihren Ermessenspielraum überschritten haben und die Verurteilung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung darstellt. Zuspruch von ATS 211.500,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).S.N. gegen Schweden; Art. 6 EMRK; der Beschwerdeführer wurde allein aufgrund der Aussage des Opfers gegenüber der Polizei wegen sexuellen Mißbrauchs verurteilt – zulässig (Kammer I vom 16.1.2001).Natoli gegen Italien; Art. 8 EMRK; Verletzung dieses Rechts durch Zensur des Briefverkehrs des Strafgefangenen (Kammer I, Urteil vom 9.1.2001).Lunari gegen Italien; Art. 6 Abs.1 EMRK; Verletzung in diesem Recht, weil dem Hausbesitzer keine Möglichkeit offenstand, die Räumung einer Wohnung durchzusetzen (BeschwNr. 21463/93; Kammer II, Urteil vom 11.1.2001).Öcalan gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Zulässigkeit der Beschwerde wegen der Verhängung der Todesstrafe (Kammer I vom 14.12.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Zoon gegen Holland; Art. 6 Abs.3 lit.b EMRK; während der Rechtsmittelfrist wurde keine vollständig begründete Urteilsausfertigung zugestellt. Keine Verletzung dieser Bestimmung (Kammer IV vom 7.12.2000).Eisenstecken gegen Österreich; Art. 57 EMRK - Art. 6 EMRK; Ungültigkeit des Vorbehalts Österreichs betreffend öffentlicher Verhandlung im Verwaltungsverfahren. (Urteil vom 3.10.2000 – Kammer III). Vgl. dazu auch: Thienel in AnwBl. 2001/1.Karner gegen Österreich; Art. 14 EMRK; Übergang des Mietverhältnisses nach dem Tod des Lebenspartners – unterschiedliche Behandlung von homo- und heterosexuellen Paaren (BeschwNr. 40016, Kammer III). Der österreichischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt.Blokker gegen Holland; Art. 6 EMRK; Nachschulung; keine Anwendbarkeit auf Verfahren, in welchen alkoholisierten Lenkern eine Nachschulung auf eigene Kosten aufgetragen wird (unzulässig – Beschluß vom 7.11.2000, Kammer I).A.T. gegen Österreich; §§ 6 ff. MedienG; Recht auf mündliche Verhandlung – Art. 6 EMRK; das OLG Wien hat keine mündliche Berufungsverhandlung in einem Schadenersatzprozeß gegen eine Zeitung nach dem MedienG durchgeführt. Beschluß vom 16.1.2001 – zulässig (einstimmig).Dichand, Krone gegen Österreich; Art. 10 EMRK - § 1330 ABGB; Meinungsäußerungsfreiheit und Kritik an einem Politiker wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Erlassung einer eV und eines Urteils durch das HG Wien zugunsten des Politikers. Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer durch das OLG Wien, Zurückweisung der angeordnet. Revision durch den OGH am 9.3.1995. Die Regierung räumt einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit ein, dieser sei aber durch Art. 10 Abs.2 EMRK gerechtfertigt und gesetzlich (§ 1330 ABGB) vorgesehen, was vom Beschwerdeführerbestritten wird. Zulässig i.S.d. Art. 35 Abs. 3 EMRK wegen komplexer Sach- und Rechtsfragen (einstimmig).Beer gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK; Waffengleichheit; der Beschwerdeführer wurde vom Kostenrekurs der AUVA in einer Sozialgerichtssache nicht informiert und ihm die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen – Verletzung der Waffengleichheit (einstimmig – Urteil vom 6.2.2001). Entschädigung von ATS 80.000,-- für Kosten und Auslagen.verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Nikula gegen Finnland; Art. 10 EMRK; Verurteilung eines Strafverteidigers wegen Verleumdung eines Staatsanwalts während eines Strafverfahrens. Zulässig – Kammer IV vom 30.11.2000).Philipps gegen UK; Art. 6 Abs.2 EMRK – Unschuldsvermutung; Verurteilung aufgrund von gesetzlichen Vermutungen im Drug Trafficking Act. Zulässig – Kammer III vom 30.11.2000).Salleras Llinares gegen Spanien; Art. 3 1. ZP EMRK; gesetzgebende Organe; keine Anwendung dieser Bestimmung auf Gemeinderatswahlen in Spanien (Unzulässig – Kammer IV vom 12.10.2000).Bankovic u.a. gegen viele NATO-Staaten; Art. 1 EMRK; Verantwortlichkeit der NATO-Staaten für die Luftangriffe gegen Jugoslawien.Bilgin gegen die Türkei; Art. 3 EMRK; Unmenschliche Behandlung durch Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers durch Sicherheitskräfte; Verletzung von Art.3,8 und 13 EMRK (Urteil vom 16.11.2000 – Kammer II).Tas gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Verschwinden des Sohnes des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung und Wirksamkeit der Untersuchung des Vorfalls. (Verletzung – Urteil der Kammer I vom 14.11.2000).Tanribilir gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Selbstmord einer Person im Polizeigewahrsam und Wirksamkeit der Untersuchungen dieses Vorfalls (Unzulässigkeit – Urteil vom 16.11.2000 – Kammer II).Demiray gegen die Türkei; Verletzung des Art. 2 EMRK; Verantwortlichkeit von Gendarmen für den Tod eines Untersuchungshäftlings (Urteil vom 21.11.200 – Kammer III).Jokela gegen Finnland; Art. 1 1.ZP EMRK; verschiedene behördliche Schätzungen eines Grundstücks für die Entschädigung wegen eines Straßenbaus und Festsetzung der Erbschaftssteuer (Zulässig – Kammer IV vom 5.10.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Camp und Bourimi gegen Holland; Art. 14 EMRK; die nachträgliche Legitimation hat keine Auswirkung auf das Erbrecht eines unehelichen Kindes – Verletzung (Urteil vom 3.10.2000 – Kammer I). Boultif gegen die Schweiz; Art. 8 EMRK; Ausweisung eines mit einer Schweizerin verheirateten Algeriers. Zulässig (Kammer II vom 5.10.2000).Mennito gegen Italien; Art. 6 EMRK; ein Verfahren nach dem Regionalradiogesetz, das finanzielle Zuschüsse für die Pflege von behinderten Personen durch Angehörige regelt, betrifft zivile Rechte. (Urteil der großen Kammer vom 3.10.2000).Mancini gegen Italien; Art. 5 EMRK; Verzögerung des Vollzugs eines Gerichtsbeschlusses über sechs Tage. (Zulässig; Kammer II, Beschluß vom 12.10.2000).Satik gegen die Türkei; Art. 3 EMRK; tätliche Angriffe des Wachpersonals auf Häftlinge. Verletzung dieses Rechts (Urteil vom 10.10.2000, Kammer I).Price gegen England; Art.3 EMRK; Anhaltung einer Behinderten in einer nicht behindertengerechten Zelle. Zulässig (Kammer III vom 12.9.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Ferreira gegen Portugal; Art. 6 Abs.1 EMRK; keine Anwendbarkeit dieser Bestimmung in militärischen Disziplinarverfahren. Unzulässig (Kammer IV vom 28.9.2000).Tosto, Crescimone und Faranda gegen Italien; Art.8 EMRK; Ausschluß Homosexueller vom Blutspenden. Zur Stellungnahme übermittelt (Kammer IV).Andrews u.v.a. gegen England; Art.1 1.ZP zur EMRK; Kein Schadenersatz für Geschäfts(Verdienst)entgang aufgrund restriktiverer Waffengesetze. Unzulässig (Kammer III vom 26.9.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Krenz, Kressler, Streletz gegen Deutschland; Art. 7 EMRK – Rückwirkungsverbot; Verurteilung wegen Totschlags wegen Mitwirkung an den Entscheidungen des nationalen Verteidigungsrates und des Politbüros zur Gestaltung des Grenzregimes der DDR. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 7 EMRK geltend, weil diese Handlungen nach dem damaligen DDR-Recht und nach internationalem Recht nicht strafbar waren. Zulässig gemäß Art. 35 Abs.3 EMRK wegen komplexer Sach- und Rechtsfragen (Große Kammer vom 8.11.2000).KUDLA gegen Polen; Art. 3, 5 Abs.3, 6 Abs.1 und 13 EMRK; auch bei unzureichender psychiatrischer Betreuung während der Haft kann von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art.3 EMRK nicht gesprochen werden, weil die gerügte Behandlung insgesamt nicht den von dieser Bestimmung verlangten Schweregrad erreicht. Verletzung nach Art.5 Abs.3 EMRK, weil die von den Gerichten herangezogenen Haftgründe unzureichend waren, zumal diese im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben. Fluchtgefahr hätte über eine Zeitspanne von zwei Jahren und vier Monaten nicht angenommen werden dürfen. Verletzung von Art. 6 Abs.1 EMRK wegen überlanger Dauer des Strafprozesses (hier. Mehr als neun Jahre). Die Haft während des überwiegenden Teils dieser Zeitspanne und die schwere Depression sind zu berücksichtigen. Verletzung nach Art. 13 EMRK, weil kein innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung stand, mit welchem das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist wahrgenommen hätte werden können (16:1 Stimmen).RIEPAN gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK - § 229 StPO; Öffentlichkeit des Strafprozesses; Urteil vom 14.11.2000; die Hauptverhandlung hat im „Gesperre" der Justizanstalt Garsten stattgefunden. Da die Beweisaufnahme bei einer öffentlichen Verhandlung zu gewährleisten ist, wurde der Mangel der Öffentlichkeit auch nicht durch die öffentliche Verhandlung vor dem OLG Linz geheilt, weil dabei nur der Beschuldigte vernommen wurde. Art. 41 EMRK: das Urteil selbst stellt eine ausreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden des Beschwerdeführers dar.Cicek gegen die Türkei; Art. 2 EMRK; Verschleppung der Söhne des Beschwerdeführers und keine wirksame Untersuchung des Vorfalls. Verletzung – Kammer I vom 27.2.2001, BeschwNr. 25701/94.Pitkevich gegen Rußland; Art. 6 EMRK ist auf ein Disziplinarverfahren und die Entlassung eines Richters nicht anzuwenden – Kammer II vom 8.2.2001 – BeschwNr. 47.936/99.Rodriguez gegen Spanien; Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem Gericht. Keine Möglichkeit, eine VfGH-Beschwerde auf dem Postweg einzubringen – zulässig (Kammer IV vom 8.2.2001).Ecer und Zeyrek gegen die Türkei; Verletzung des Art. 7 EMRK durch Verhängung einer höheren als zum Tatzeitpunkt geltenden Strafe. Urteil vom 27.2.2001 – Kammer I.Dehlab gegen die Schweiz; Art. 9 EMRK – Religionsfreiheit; Verbot des Tragens von Kopftüchern für eine moslemische Lehrerin während des Unterrichts. Unzulässig – Kammer II vom 15.2.2002.Kopecky gegen die Slowakei; Zurückweisung eines Entschädigungsklage wegen konfiszierter Münzen während des kommunistischen Regimes; unzulässig – Kammer II vom 1.2.2001.Peers gegen Griechenland; Art. 3 und 6 Abs. 2 und 8 EMRK; Urteil vom 19.4.2001; die verantwortlichen Behörden haben keinen Versuch unternommen, die objektiv untragbaren Haftbedingungen abzustellen, was für sich allein schon eine Mißachtung der Person des Beschwerdeführers darstellt. Solche Haftbedingungen verletzen die Menschenwürde. Verletzung des Art. 3 EMRK (einstimmig). Aus Art. 6 Abs.2 EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, daß gesonderte Abteilungen für Untersuchungs- und Strafhäftlinge eingerichtet werden (einstimmig). Auch Verletzung des Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen), wegen der Überwachung des Briefverkehrs in Anwesenheit des Angeklagten - in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.Kress gegen Frankreich; Urteil der großen Kammer vom 7.6.2001; Art. 6 Abs.1 EMRK; Beschwerdeführer und sein Anwalt waren nicht in der Lage, die Schriftsätze des commissaire du gouvernement vor der Verhandlung zu studieren und auf diese zu antworten und wurde diesem immer das letzte Wort erteilt. Der CdG hat auch an der Urteilsberatung teilgenommen, auch wenn diesem kein Stimmrecht zukam. Verletzung des Prinzips auf Waffengleichheit und auf ein kontradiktorisches Verfahren. Eine Verletzung des letztgenannten Rechts wird vom EGMR einstimmig nicht festgestellt, aber eine solche wegen Teilnahme des CdG an der Urteilsberatung (10:7 Stimmen). Auch Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer, weil das Verfahren mehr als 10 Jahre in drei Instanzen anhängig war, davon alleine 4 Jahre beim Conseil d ´Etat. Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FRF 80.000,-- für immateriellen Schaden und FRF 20.000,-- für Kosten und Auslagen.Krenz gegen Polen; Urteil vom 19.6.2001; Art. 6 Abs.1 EMRK; Recht auf Zugang zu einem Gericht und Gerichtsgebühren. Eine Sicherheitsleistung von 100.000,-- polnischer Zloty (das ist ein durchschnittliches Jahreseinkommen) für die Einbringung eines Rechtsmittels ist exzessiv und wurde dem Beschwerdeführer dadurch der Zugang zu einem Gericht verweigert.VgT gegen die Schweiz; Urteil vom 28.6.2001; Art. 10, 13 und 14 EMRK; Verbot der politischen Werbung im Fernsehen und Freiheit der Meinungsäußerung. Das Verbot der Werbung gegen die Fleischindustrie und tierquälerischer Nutztierhaltung ist in einem demokratischen Rechtsstaat nicht notwendig (Verletzung des Art. 10 EMRK – einstimmig). Die erhobene VwGH-Beschwerde wurde umfassend geprüft, dem Beschwerdeführer stand eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz zur Verfügung, daher keine Verletzung des Art. 13 EMRK. Keine Verletzung des Art. 14 EMRK (einstimmig). Entschädigung: CHF 20.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).T. gegen Österreich; Art.6 Abs.1 und 3 lit.a+b EMRK; Mutwillenstrafe §§ 69, 220 ZPO; eine Verfahrensdauer von 8,5 Jahren für eine Instanz ist nicht mehr angemessen – Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK. Verzögerungen in der Gesamtdauer von 4,25 Jahren sind dem BG Hietzing zuzurechnen, die vom Beschwerdeführer verursachten Verzögerungen fallen weit weniger ins Gewicht. Art. 6 EMRK ist auch auf Mutwillensstrafen nach der ZPO anzuwenden, weil bei einer tatsächlich verhängten von ATS 30.000,-- und einer vom Gesetz vorgesehenen von ATS 4000.000,-- für den Beschwerdeführer viel auf dem Spiel stand, weiters die Möglichkeit, sie in einer Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (strafrechtliche Anklage). Verdacht der Erschleichung der Verfahrenshilfe wurde erst mit Zustellung des Beschlusses, mit welchem die Mutwillensstrafe verhängt wurde, bekannt und vorher nicht mitgeteilt. Verhängung ohne mündliche Verhandlung in erster und zweiter Instanz (samt Neuerungsverbot). Auch dadurch Verletzung des Art. 6 EMRK.verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Rösslhuber gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK (im Zusammenhang mit dem WEB-Prozeß in Salzburg). Eine Verfahrensdauer von 11 Jahren und 4 Monaten ist auch bei einem komplexen Wirtschaftsprozeß nicht angemessen, es liegt noch nicht einmal die Entscheidung der zweiten Instanz vor. ATS 100.000,-- für immateriellen Schaden nach Art. 41 EMRK.Kurzac gegen Polen; Art.6 Abs.1 EMRK; Anwendbarkeit dieses Artikels auf ein Verfahren zur Annulierung der strafgerichtlichen Verurteilung des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers. Zulässig (Kammer IV vom 25.5.2000).Agoudimos u.a. gegen Griechenland; Art.6 EMRK - fair hearing; neues Gesetz begünstigt die Behördenposition in einem laufenden Verfahren. Zulässig (Kammer II vom 18.5.2000).Voggenreiter gegen Deutschland; angemessene Verfahrensdauer; Art.6 EMRK; behauptete überlange Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht (BeschwNr. 47.169, Kammer IV). Zur Stellungnahme übermittelt.verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Serves gegen Frankreich; Art.6 EMRK - Selbstbeschuldigung; Verwendung von Berichten aus einem Disziplinarverfahren gegen einem Militärkommandanten in einem nachfolgenden gegen ihn durchgeführten Strafprozeß. Unzulässig (Kammer III vom 4.5.2000).Gungor gegen Deutschland; Art.6 Abs.3 lit.e EMRK; Verweigerung der unentgeltlichen Beiziehung eines Dolmetsch für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Türken in einer gerichtlichen Voruntersuchung; zur Stellungnahme übermittelt (BeschwNr. 31540 /96, Kammer IV).Thoma gegen Luxemburg; Art. 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit; Verurteilung eines Radiomoderators wegen Verlesung eines Zeitungsartikels im Radio betreffend Korruption durch Beamte. Zulässig (Kammer II vom 25.5.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Bahia Nova gegen Spanien; Art.1 1.ZP zur EMRK – Recht auf Achtung des Eigentums; Schadenersatzklage wegen Verhängung eines behördlichen Bauverbotes über das Grundstück des Beschwerdeführers. Zur Stellungnahme übermittelt (Kammer IV; BeschwNr. 50924/99).R.T. gegen die Schweiz; Art.4 7. ZP zur EMRK – Doppelbestrafungsverbot; Freiheits- und Geldstrafe sowie vorübergehender Führerscheinentzug wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Unzulässig (Kammer II vom 30.5.2000).Vincent gegen Frankreich; Art.6 EMRK – Zugang zu einem Gericht; Zurückweisung einer Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsgerichtsurteils durch den Berufungsgerichtshof, weil die Klagen nicht den verfahrensrechtlichen Erfordernissen entsprach. Unzulässig (Kam-mer IV vom 22.6.2000).P.S. gegen Deutschland; Art.6 Abs.3 lit. d EMRK – Zeugenbefragung; keine Befragung des Opfers in einem Straf-verfahren, in dem der Beschwerdeführer wegen sexuellen Mißbrauchs einer Minderjährigen verurteilt wurde. Zulässig (Kammer IV vom 6.6.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Lordos u.a. gegen die Türkei; Art.1 1. ZP zur EMRK; Verweigerung der Rückerstattung von Grundeigentum im vom türkischen Militär kontrollierten Norden Zyperns. Zulässig (Kammer III vom 27.6.2000).Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich; Art. 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit; die Beschwerdeführerin ist als Verein Herausgeberin des „Tatblatt". In der Ausgabe vom 9.12.1992 wird der FPÖ rassistische Hetze vorgeworfen. Auf Antrag von Jörg Haider erließ das HG Wien eine einstweilige Verfügung auf Untersagung dieser Unterstellung. Das Gericht erließ am 14.4.1994 diese eV, das OLG Wien hat diese bestätigt. Der EGMR stellt fest, daß der Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Beschwerde für zulässig (einstimmig vom 12.9.2000; BeschwNr. 28525/95).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen TELE 1 gegen Österreich; Art. 10 EMRK – Zulässigkeit von Privatfernsehen in Österreich; der BmföWuV hat im Instanzenzug am 1.12.1994 den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen, eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fernsehsenders auf dem Wiener Donauturm zur Versorgung des Wiener Raumes zu erteilen, weil nach Art.I Abs.1und 2 BVG-Rundfunk eine solche Bewilligung nur bei Vorliegen eines Bundesgesetzes zulässig sein, ein solche liege aber nicht vor. Der VfGH hat die Beschwerde am 5.3.1996 abgewiesen. EGMR im Urteil vom 21.9.2000: Verletzung nach Art. 10 EMRK, weil es für die beantragte Bewilligung keine gesetzliche Grundlage gab (vgl. Fall Lentia u.a. gegen Österreich). Seit der Aufhebung einzelner Bestimmung der RVO durch den VfGH vom 27.9.1995 blieb terrestrisches Fernsehen weiterhin dem ORF vorbehalten. Keine Verletzung des Art. 10 EMRK (einstimmig), weil fast alle wiener Haushalte an das Kabelnetz angeschlossen werden können, dies ist ein durchaus gangbarer Weg und auch nicht unverhältnismäßig. Seit dem Inkrafttreten des Kabel- und Satelliten-RundfunkG hat der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsantrag gestellt, weswegen der EGMR nicht zur Prüfung der Frage berufen ist, ob die neue Rechtslage in abstracto der Konvention entspricht. ATS 200.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Maaouia gegen Frankreich; Art.6 Abs.1 EMRK ist auf Ausweisungsverfahren nicht anwendbar (Urteil des EGMR, große Kammer vom 5.10.2000). Die Ausweisung betrifft kein ziviles Recht i.S.d. Art. 6 EMRK. Ebensowenig eine strafrechtliche Anklage.Ambruosi gegen Italien; Art. 1 1.ZP zur EMRK; Erstattung von Anwaltskosten ; durch ein Dekret des Präsidenten der italienischen Republik wurden anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichtes betreffend Rückerstattung übermäßiger Besteuerungen an bestimmte Gruppen von Alterspensionisten für gegenstandslos erklärt, die Verfahrenskosten wurden ex lege als beglichen angesehen. Urteil des EGMR vom 19.10. 2000: diese Regelung des Präsidialdekretes war für die Beschwerdeführer eine übermäßige Belastung und stellte keinen fairen Ausgleich zwischen dem Recht auf Achtung des Eigentums und dem öffentlichen Interesse dar (einstimmig). Es wird keine Entschädigung nach Art. 41 EMRK zugesprochen, weil eine solche nicht beantragt wurde.Wloch gegen Polen; Verhängung der Untersuchungshaft; die gesetzten Taten sind aber nicht strafgerichtlich verfolgbar; EMRK-Beschwerde zulässig hinsichtlich Art. 5 Abs.1 und u sowie Art.6 Abs.1 EMRK, unzulässig hinsichtlich Art. 6 Abs.2 EMRK (Kammer IV vom 30.3.2000).verfasser: dr.postlmayr@aon.at O. gegen die Schweiz; Frage der Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters, der einem Weisungsrecht des Bezirksprokurators unterliegt. Zulässigkeit der Beschwerde zu Art. 5 Abs.3 und 4, unzulässig betreffend Art. 6 Abs.3 lit. b+c EMRK (Kammer III vom 23.3.2000).De la Concha Castaneda (u.a.) gegen Spanien; Art. 6 EMRK ist auf Streitigkeiten im Beamtendienstrecht nicht anwendbar (Kammer I vom 7.3.2000 – alle 15 Beschwerden wurde als unzulässig erklärt).Nicholas gegen Zypern; Art. 6 EMRK; Keine Verfahrenshilfe im Zivilprozeß; Zugang zu einem Gericht; Unzulässig (Kammer III vom 14.3.2000).J.S. gegen Polen; Zwangsarbeit während des Militärdienstes in den 50er Jahren; Art.6 Abs.1 und Art.1 1. ZP EMRK – unzulässig.Dänemark gegen Türkei; unmenschliche Behandlung eines Dänen durch die türkische Polizei: gütliche Einigung (Urteil der Kammer I vom 5.4.2000).Maaouina gegen Frankreich; Art.6 EMRK ist auf Ausweisungsverfahren anwendbar – Beschwerde ist zulässig (große Kammer vom 22.3.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen McElhinney u.a. gegen England; die Zivilklagen der drei Beschwerdeführer gegen UK, Kuwait und die USA wurden nach dem state immunity act abgewiesen – Zulässigkeit der Beschwerden (alle Kammer III vom 1.3.2000).D.K. gegen Slowakei; Art. 6 EMRK – strafrechtliche Anklage; zeitweiser Führerscheinentzug während der Untersuchung eines Unfalls (BeschwerdeNr. 41253, Kammer II – der Regierung zur Stellungnahme übermittelt).J.B. gegen die Schweiz; fair hearing – Art.6 EMRK; Selbstbeschuldigung; Verpflichtung, Dokumente über Investitionen in einem Steuerverfahren vorzulegen. Zulässig zu Art.6 Abs.1 EMRK, unzulässig zu Art. 4 7.ZP zur EMRK (Kammer III vom 6.4.2000).CERNECKI gegen Österreich; Art. 5 des 7.ZP EMRK (Gleichberechtigung der Ehegatten); gemeinsame Obsorge für die Kinder eines geschiedenen Ehepaares; das BG Linz hat die Vereinbarung nach § 177 Abs.2 ABGB, die Obsorge gemeinsam auszuüben, nicht genehmigt. Kein Rechtsmittel erhoben. Die bekämpfte Rechtslage hält die Eltern nicht ab, die Einigkeit über die gemeinsame Obsorge auch tatsächlich so zu praktizieren. Relevante und ausreichende Gründe für diese Rechtslage (unzulässig; einstimmig; vom 11.7.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Ve Tsedek gegen Frankreich; rituelle Schächtung; keine Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) durch Weigerung der Behörden, die Bewilligung zur rituellen Schächtung zu erteilen (12:5 Stimmen). Art. 14 EMRK ist anwendbar, aber nicht verletzt worden. Objektive und sachliche Rechtfertigung (10:7 Stimmen). Urteil vom 27.6.2000; die Kommission hatte in ihrem Bericht vom 20.10.1998 eine Verletzung des Art. 9 i.V.m. Art. 14 EMRK festgestellt (14:3 Stimmen). Nuutinen gegen Finnland; 5 Jahre und 5 Monate Dauer eines Besuchs- und Sorgerechtsverfahrens sind auch dann zu lange, wenn der Beschwerdeführer zur Verzögerung beigetragen hat – Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK; keine Verletzung des Art. 8 EMRK, weil die Behörden alle notwendigen Schritte unternommen haben, das Recht auf Umgang mit der Tochter zu gewährleisten. Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FIM 20.000,-- für immateriellen Schaden, FIM 10.000,-- für Kosten und Auslagen.Ciliz gegen die Niederlande; die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzte diesem im Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, weil dieser zwar eine gesetzliche Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsordnung hatte, dieser Eingriff war aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Die anhängigen familienrechtlichen Verfahren wurden nicht koordiniert. Entschädigung: NLG 25.000,-- für immateriellen Schaden, NGL 22.552,50 für Kosten und Auslagen (Urteil vom 11.7.2000).Elsholz gegen Deutschland; die Unterlassung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Besuchsrechts-verfahren stellen eine Rechtsverletzung nach Art. 6 Abs.1 und Art. 8 EMRK dar (13:4 Stimmen). Keine Verletzung nach Art. 14 EMRK (einstimmig) – Urteil der großen Kammer vom 13.7.2000.verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Mattoccia gegen Italien; Art. 6 Abs.1 und Abs. 3 lit. a+b EMRK; Verletzung des Rechts auf unverzügliche Unterrichtung über die Anklage – drei Jahre und sieben Monate zwischen Einleitung der Voruntersuchungen und Beginn der Hauptverhandlung - und auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung. ITL 27.000.000,-- für immateriellen Schaden und ITL 15.000.000,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 25.7.2000).A.D.T. gegen England; Strafbarkeit von Homosexualität; Verurteilung verletzt Art. 8 EMRK. Der Eingriff verfolgte legitime Ziele (Schutz der Moral und der Rechts und Freiheiten Anderer) und war gesetzlich vorgesehen, aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, weil Beteiligung einer begrenzten Anzahl von Freunden und privater Rahmen. Die Videoaufzeichnung hat vermutlich niemand gesehen. GBP 20.929 für materiellen und immateriellen Schaden, GBP 12.392 für Kosten und Auslagen (Urteil vom 31.7.2000 – einstimmig).UVS Oö. vom 28.6.2000, VwSen-420273; erniedrigende Behandlung im Zuge einer Festnahme durch das Anlegen von Handschellen (art. 3 EMRK) und Nichtbeachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 4 PersFrSchG) ebenso wie durch die Verabreichung eines Schlages gegen das Gesicht. Ein Haftbefehl hätte eingeholt werden müssen. Die Nichtbeiziehung einer Vertrauensperson verletzte aber nicht in subjektiven Rechten, weil angeboten wurde, mit der Mutter zu telefonieren.UVS Wien vom 16.8.2000; Maßnahmenbeschwerde Hinterbliebener eines von Organen der öffentlichen Sicherheit Getöteten ist nicht zulässig – Zurückweisung der Beschwerde.APIS gegen die Slowakei; Art. 6 Abs.1 EMRK; in einem Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) wurde vom Rechtsmittelgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt (Kammer II vom 101.2000 – unzulässig).Desbordes, Omer und Annino des Gussola gegen Frankreich; Art.6 EMRK – Zugang zu einem Gericht; Streichung aus der Liste der vor dem Kassationsgerichtshof anhängigen Fälle, weil der im zweitinstanzlichen Urteil aufgetragene Geldbetrag nicht bezahlt wurde (Kammer III vom 6.1.2000 – zulässig).Moni gegen Italien; Art. 8 EMRK; Kontrolle des Briefverkehrs eines Inhaftierten – gütliche Einigung (Urteil Kammer II vom 11.1.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Association EKIN gegen Frankreich; Art. 10 EMRK; Verbot einer Publikation baskischer Separatisten (Kammer III vom 18.1.2000 – zulässig).Dougoz gegen Griechenland; unmenschliche Behandlung (Art.3 EMRK) durch unzumutbare Zustände in einem Gefangenenhaus für Schubhäftlinge (Kammer III vom 8.2.2000 – zulässig).Schmelzer gegen Deutschland; Eigentumsentzug (Art.1 1.ZP zur EMRK); Beschlagnahme des Autos wegen des Verdachts, dieses ohne Führerschein gelenkt zu haben (Kammer IV – zur Stellungnahme übermittelt).Aslan gegen Malta; Art. 3, 5 Abs.1 lit.f und 8 EMRK; Festnahme bei versuchter Einreise nach Malta ohne gültiges Visum (Kammer II vom 3.2.2000 – unzulässig).Association des amis de Saint Rafael et de Fréjus gegen Frankreich (BeschwerdeNr. 45053/98); Art. 6 Abs.1 EMRK – civil rights; die Beschwerdeführer bekämpfen eine Baubewilligung gegen ein Ferienhotel (Kammer III vom 29.2.2000 – unzulässig).Charalambos und Bassan gegen Frankreich; keine generelle Anwendbarkeit des Art. 6 Abs.1 EMRK in steuerlichen Verfahren (hier: Verfügung einer Einkommenssteuernachzahlung). (Kammer III vom 8.2.2000 – unzulässig).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Schimanek gegen Österreich; Art. 10 EMRK – Freiheit der Meinungsäußerung; Verurteilung nach dem Verbotsgesetz wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung (Kammer I vom 1.2.2000 – unzulässig betreffend Art.3, 7 und 10 EMRK).L. gegen Finnland; Art. 6 Abs.1 EMRK – fair trial; mündliche Verhandlung auch in Verfahren betr. behördlichen Obsorgemaßnahmen erforderlich, weil keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche das Verwaltungsgericht davon entbunden hätte; es hat in keinem Stadium des Verfahren eine Verhandlung stattgefunden (Finnland hat seinen Vorbehalt anläßlich der Ratifikation der Konvention am 10.5.1990 zu Art.6 Abs.1 EMRK am 1.12.1996 zurückgenommen). Alle Rechtsmittel waren wirksame Rechtsbehelfe i.S.d. Art. 13 EMRK – keine Verletzung des Art 8 i.V.m. Art. 13 EMRK. Das Urteil stellt bereits eine ausreichende Entschädigung dar – FIM 35.000,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 27.4.2000).Bergens Tidende gegen Norwegen; Art. 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit; Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an einen Schönheitschirurgen wegen Medienberichten über ärztliche Kunstfahler; Dieser Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte legitime Ziele i.S.d. Art. 10 Abs.2 EMRK, war aber in einer demo-kratischen Gesellschaft nicht notwendig, weil die Darstellungen der Patientinnen weitgehend den Tatsachen entsprechen und tatsächlich keine angemessenen Nachbehandlungen durchgeführt wurde. Zuspruch von Ersatz für materielle Schäden und für Kosten und Auslagen (Urteil vom 2.5.2000 – einstimmig).verfasser: dr.postlmayr@aon.at Art. 6 Abs.1 EMRK; das Schweigen bei der polizeiliche Einvernahme darf im Strafprozess nicht nachteilig gewertet werde, die Beschwerdeführer haben im Prozeß hiefür auch Gründe dargelegt. Unrichtige Belehrung der Geschwornen dazu. Verletzung. (Urteil vom 2.5.2000 – einstimmig). Rotaru gegen Rumänien; fehlende Möglichkeit der Richtigstellung von unrichtigen Eintragungen in einer geheim-polizeilichen Akte; Klage gegen das Innenministerium auf Einrechnung einer Freiheitsstrafe (Regimekritik im Jahr 1948) auf die Dienstdauer und Bezahlung eines entsprechenden Pensionsbetrages. Stattgabe; dann Klage gegen den Geheimdienst auf Änderung bzw. Löschung von unrichtigen Daten – keine Entscheidung. Verletzung des Art. 8, weil es den innerstaatlichen Rechtsgrundlagen an der nötigen Präzision fehlt, Verletzung von Art. 13, weil das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, verwahrte Daten richtigzustellen und Verletzung von Art.6 Abs.1 EMRK wegen Ablehnung der Behandlung der Klage durch das Gericht 2. Instanz, FRF 50.000,-- für immaterielle Schäden, FRF 13.450,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 4.5.2000).KHAN gegen England; Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels (Tonbandaufnahme) im Strafprozeß; erst seit 1997 gibt es als Rechtsgrundlage den police act, die damaligen Richtlinien des Innenministeriums waren weder verbindlich noch öffentlich zugänglich (Verletzung des Art.8 EMRK). Art.6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies ist in erster Linie Angelegenheit des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer hat die Authentizität des Tonbands nicht bestritten, nur dessen Zulassung als Beweismittel. Die Zulässigkeit dieses Beweismittels wurde im Strafverfahren in jeder Instanz geprüft. Im Fall einer substantiellen Unfairness hätte aufgrund des Ermessensspielraumes der Strafgerichte dieses nicht zugelassen werden können – keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (6.1 Stimmen). Verletzung des Art. 13 EMRK (einstimmig), weil kein Rechtsmittel geeignet war, den Mangel einer rechtlichen Basis für die Abhörung zu bekämpfen. GBP 11.500,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom12.5.2000).Van Pelt gegen Frankreich; trotz acht Jahren und neun Monaten Verfahrensdauer konnten in keinen Verfahrensstadium unbegründete Verzögerungen festgestellt werden, keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (5:2 Stimmen). Diese Bestimmung wurde i.V.m. Abs.3 lit. c EMRK aber dadurch verletzt, dass es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht wurde, bei der Berufungsverhandlung anwesend zu sein (er befand sich im Krankenhaus und wurde das Vertagungsersuchen abgewiesen) und dies weiters zur Folge hatte, dass er auch keinen Verteidiger beiziehen und damit nicht einmal Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationsgerichtshof erheben konnte. Wie der EGMR schon in mehreren Urteilen festgestellt, dass diese Bestimmung des französischen Prozeßrechts das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt. FRF 70.338,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 23.5.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Foxley gegen England; Recht auf Achtung des Briefverkehrs im Insolvenzverfahren; der Eingriff in den Briefverkehr hatte bis 27.12.1996 gesetzliche Deckung durch den gerichtlichen Umleitungsbeschluß, nachher nicht mehr. Das Öffnen der Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit ihrem Anwalt entsprach keinen dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig – Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig). GBP 6.000,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 20.6.2000).Mauer (Nr.2) gegen Österreich; Verwaltungsstraf-verfahren und Zugang zu einem Gericht; Unabhängigkeit - tribunal; Verhängung einer Geldstrafe von ATS 2.00,-- wegen Verweigerung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG. Diese hat der Landeshauptmann von Wien durch Abweisung der dagegen erhobenen Berufung bestätigt. Dieser Fall gleich gelagert wie das Urteil im Fall Mauer (nr.1)gegen Österreich sowie die Urteile Schmautzer, Umlauft, Gradinger, Pramstaller, Palaoro und Pfarrmeier gegen Österreich. Verletzung der Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig). ATS 40.000,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 20.6.2000).UVS Oö. vom 1.5.2000, VwSen-420271*; D. gegen die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn; Warnschuß bei Verkehrskontrolle und Zwang zum Aussteigen mit vorgehaltener Waffe. Wolfgang H., Rossbach, lenkte in der Nacht vom 6. auf den 7.11.1999 seinen Pkw BR ..... auf der Aspacher Landesstraße in Richtung Aspach. Im Ortsgebiet von Fraham sollte er von zwei Gendarmeriebeamten angehalten werden. Als der Pkw mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Beamten zu- und vorbeifuhr, wobei die mag-lite des einen Beamten gegen den rechten vorderen Scheinwerfer des Pkw stieß und weggeschleudert wurde, zog der andere Beamte die Pistole, es löste sich ein Schuß, welcher durch die rechte Seitenscheibe des Pkw eindrang und blieb das Projektil in der Mittelkonsole stecken. Keiner der drei Fahrzeuginsassen, auch nicht jener am rechten Vordersitz, wurde getroffen. Der Pkw wendete nach ca. 100m und wollte zum Standort der Beamten zurückfahren, als der Beifahrer mit vorgehaltener Waffe zum Aussteigen aufgefordert wurde. Der Schuß durch die Seitenscheibe wurde vom UVS für rechtswidrig erklärt (Art.2 Abs. 1 erster Satz EMRK), weil der Beifahrer einer konkreten Lebensgefährdung ausgesetzt war und der Gebrauch der Dienstwaffe in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut diente (§ 3 Abs.1 StGB). Die Aufforderung zum Aussteigen mit vorgehaltener Waffe wurde dagegen nicht für rechtswidrig angesehen, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, wer sich im Pkw befand und in welcher psychischen Verfassung sich die Insassen befinden. Die Annahme des Begehens eines Strafdelikts war nicht gänzlich unvertretbar. Zuspruch von Beschwerdekosten (Beschwerdevertreter: Rechtsanwalt Dr. Postlmayr A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Sotiris & Nikos Atee S.A. gegen Griechenland; Zugang zu einem Gericht und civil rights (Art. 6 Abs.1 EMRK). Exzessiver Formalismus betreffend Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer staatlichen Bauförderung (Kammer II vom 7.12.1999 – zulässig).C.H. gegen Österreich; Art. 6 Abs.2 EMRK; Verweigerung einer Haftentschädigung trotz Freispruchs; (Kammer III vom 14.12.1999 –zulässig). Identes Verfahren: Oppengard gegen Norwegen.Weixelbraun gegen Österreich; Art. 6 Abs.2 EMRK; Verweigerung einer Haftentschädigung trotz Freispruchs; (Kammer III, BeschwerdeNr. 33730/96 – zur Stellungnahme übermittelt). Idente Verfahren: Hammer und Ringvold gegen Norwegen (BeschwerdenNr. 30287/96 und 34964/94, Kammer III).Medenica gegen die Schweiz; Art. 6 Abs.3 lit.c EMRK: Recht auf Verteidigung in eigener Person; ein USA-Staatsbürger wurde in der Schweiz in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, da ihm ein amerikanisches Gericht die Ausreise verweigert hat (Kammer II vom 16.12.1999 – zulässig).Josef SCHLAGER gegen Österreich* (Beschwerdevertreter: Dr. Johann Postlmayr, A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6; 07742/2319 FAX: 4984; dr.estermann-partner@aon.at); Doppelbestrafung nach Art 4 7.ZP zur EMRK; Verschulden eines Verkehrsunfalls am 2.7.1995 in Ranshofen bei Braunau/Inn mit Körperverletzung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von ATS 10.000,-- wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand). Das Landesgericht Ried im Innkreis hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des BG Braunau abgewiesen, in welchem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung im alkoholisierten Zustand nach § 88 Abs. 1+3 (§ 81 Z.2) StGB verhängt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet eine konventionswidrige Doppelbestrafung (ne bis in idem); die österreichische Regierung wendet ein, der vorliegende Fall sei – trotz einiger Unterschiede – mit dem Fall Oliveira gegen die Schweiz (Urteil des EGMR vom 30.7.1998; ÖJZ 1999,7 ff.) vergleichbar, was der Beschwerdeführer bestreitet. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Beschwerde nach Art. 3 Abs.3 EMRK für zulässig (Zulässigkeitsentscheidung vom 21.3.2000). Der EGMR hat angeregt, eine gütliche Einigung (friendly settlement) herbeizuführen und vorgeschlagen, die österreichische Prozessvertretung solle einer Entschädigungssumme von ATS 55.000,-- zustimmen. Vgl. die gleichgelagerten Fälle der Beschwerdeführer Gerhard SAILER (Beschwerde Nr. 38237/97) und Walter FORTHUBER (BeschwerdeNr. 38275/97) jeweils gegen Österreich, beide vertreten durch den Betreiber dieser homepage. Es wurden in den beiden letztgenannten Beschwerdeverfahren noch keine Zulässigkeitsentscheidungen gefällt.Amann gegen die Schweiz; Art. 8 und 13 EMRK; Telefonabhörung und Eintragung persönlicher Daten in ein Register; die Anlegung und Aufbewahrung von privaten Daten fällt unter den Anwendungsbereich des Art.8 EMRK. Diese Daten wurden nicht vernichtet, obwohl im Urteil des Bundesgerichtes aus 1994 festgestellt wurde, dass kein Nachweis der Vorbereitung eines Verbrechens erbracht wurde. Verletzung des Art. 8. Keine Verletzung des Art. 13, weil diese Bestimmung keinesfalls einen positiven Verfahrensausgang garantiert. Es wurde Einsicht gewährt und hat das Bundesgericht über die Kompetenz verfügt, die Behauptungen des Beschwerdeführers einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Das Urteil stellt bereits eine ausreichend gerechte Entschädigung dar. CHF 7.082,-- für Kosten und Auslagen (Urteil vom 16.2.2000).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen Asan Rushiti gegen Österreich; Art. 6 Abs.1 EMRK; Unschuldsvermutung und Haftentschädigung; U-Haft wegen Verdachtes des versuchten Mordes; Freispruch durch Geschwornengericht (7:1 Stimmen) mangels Beweise. Das OLG Graz hat nach Abweisung eines Gesetzesprüfungsantrages durch den VfGH betreffen § 2 Abs.1 lit.b StEG im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung abgewiesen, weil der Tatverdacht nicht ausgeräumt sei. Verletzung nach Art. 6 Abs.1 EMRK (gleichgelagert zum Fall in den Urteilen Szücs und Werner gegen Österreich je vom 24.11.1997; ÖJZ 1998, 233 ff. – Verweis darauf). Ach Verletzung des Art.6 Abs.2 EMRK, weil mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung unvereinbar ist, dass nach rechtskräftigem Freispruch von einem Tatverdacht gesprochen wird. ATS61.319 für Kosten und Auslagen (Urteil vom 21.3.2000).verfasser: dr.postlmayr@aon.at Witold LIWA gegen Polen; Art. 5 Abs.1 lit.e EMRK; Festnahme und Anhaltung einer alkoholisierten Person. Diese Bestimmung ist nicht nur auf Alkoholiker im medizinischen Sinn anwendbar, sondern auch auf Personen, der Zustand dadurch derart beeinträchtigt (intoxicated person) ist, dass die Festnahme nicht nur im öffentlichen Interesse (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit), sondern auch im eigenen Interesse (Gesundheit und Sicherheit) ist. Verletzung dieser Bestimmung (6:1 Stimmen), weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mehrere Möglichkeiten im Umgang mit solchen Personen vorsehen, von denen die Verwahrung die gravierendste darstellt. Gelindere Mittel wie der Transport nach Hause oder in eine karitative Einrichtung wurden nicht einmal in Erwägung gezogen. PLN 8.000,-- für immateriellen Schaden, PLN 15.000,-- für Kosten und Auslagen).Athanassoglou gegen die Schweiz; Kernkraftwerk – Betriebsbewilligungsverlängerungsverfahren und Recht auf Zugang zu einem Gericht (art. 6 Abs.1 und 13 EMRK). Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er einer Gefahr ausgesetzt ist, welche nicht nur ernst, sondern auch konkret und immanent ist. Der Verfahrensausgang vor dem Bundesrat war daher nicht direkt entscheidend für ein ziviles Recht, z.B. auf psychische Integrität (Urteil der großen Kammer vom 6.4.2000).Thlimmenos gegen Griechenland; ein wegen Wehrdienstverweigerung verurteilter Zeuge Jehovas wurde nicht als beeideter Wirtschaftsprüfer zugelassen; Verletzung von Art. 14 i.V.m. 9 EMRK (Diskriminierungsverbot und Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit) und nach Art.6 Abs.1 EMRK, weil das Verfahren sieben Jahre, einen Monat und 20 Tage gedauert hat (zwei Perioden vollkommener Inaktivität der Gerichte)– einstimmig. GRD 6,000.000,-- für immateriellen Schaden und GRD 3,000.000,-- für Kosten und Auslagen (Urteil der großen Kammer vom 6.4.2000).Erikson gegen Italien; Art.2 EMRK (Recht auf Leben); Tod der Mutter des Beschwerdeführers wegen angeblicher verfehlter ärztlicher Behandlung (Kammer I vom 26.10.1999 – unzulässig).verfasser: dr.postlmayr@aon.at Jabari gegen Türkei; Art. 3 und 13 EMRK; drohende Steinigung im Falle der Ausweisung in den Iran wegen eines sexuellen Verhältnisses zu einem verheirateten Mann (Kammer IV vom 28.10.1999 – zulässig).Pancenko gegen Lettland; behauptete unsichere wirtschaftliche und sozial Lage aufgrund der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Kammer II vom 28.10.1999 – unzulässig).Wojcik gegen Polen; Zugang zu einem Gericht (Art.6 Abs.1 EMRK); Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils durch das Oberste Gericht (Kammer II – zur Stellungnahme übermittelt; auch hinsichtlich Art. 1 1.ZP EMRK).Ünver gegen die Türkei; Zugang zu einem Gericht Art. 6 EMRK (und Art 1 1.ZP); Weigerung einer Gemeinde, dem Urteil eines Gerichts zu entsprechen, mit dem eine Baubewilligung für rechtswidrig festgestellt wurde (Kammer I - zulässig).Solakov gegen Mazedonien; Art.6 Abs.3 lit. d EMRK; keine kontradiktorische Einvernahme von Zeugen (zur Stellungnahme übermittelt).Riondel gegen die Schweiz; Art. 9 EMRK (Glaubensfreiheit; Verweigerung der Erteilung einer Lizenz für das Betreiben eines privaten Sicherheitsdienstes wegen Verbindung zu einer Sekte (Kammer II vom 14.10.1999 – unzulässig).verfasser: dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in A-5230 mattighofen
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