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RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
Nachschulung
(Rechtslage iSd 12. FSG - Novelle 2009)
§ 24 FSG
Abs.3: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung
innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen.
……….
……….
Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Abs. 3a: Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.
§ 4 FSG: Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Abs.3: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
Abs.4: aufgehoben
Abs.5: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels amtsärztlichem Gutachten abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Abs.6: Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung:
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren des „Halt”-Zeichens auf geregelten Kreuzungen),
g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
Abs.7: Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO oder § 14 Abs. 8 FSG vorliegt.
Abs.8: Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
Abs.9: Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.
A) Probeführerscheinbesitzer, welche gegen die oben dargestellten Bestimmungen des § 4 Abs.6 und 7 FSG verstoßen, das heißt einen dort genannten schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begehen oder mit mehr als 0,1 Promille ein Kfz lenken oder in Betrieb nehmen (das entspricht einen Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,05 mg/l).
Schwere Verstöße sind im wesentlichen:
Fahrerflucht
Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung
Gefährliches Überholen
Verstoß gegen Überholverbote
(jede !) Vorrangverletzung
ab 21 km/h zu schnell im Ortsgebiet
ab 41 km/h zu schnell im Freiland, wozu die Praxis auch Autobahnen zählt
fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr.
B) Besitzer von nicht (mehr) befristeten Lenkberechtigungen:
Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen.
Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO erfolgt (Anm.: also ab 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt).
Wurde diese Anordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt, oder die Mitarbeit bei der Maßnahme unterlassen, so endet die Entzugszeit nicht vor Befolgung der Anordnung.
Seit 1.9.2009 (Inkrafttreten der 12. FSG - Novelle) ist eine Nachschulung bereits dann anzuordnen, wenn binnen fünf Jahren nach dem ersten Alkohol- bzw. Suchtmitteldelikt (§ 99 Abs.1 bis 1b StVO) neuerlich ein derartiges Delikt gesetzt wird, also schon ab 0,25 mg/l (0,8 %o) oder Suchtmittelbeeinträchtigung.
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
Diese listet die Kraftfahrbehörde im Bescheid auf oder legt ein Beiblatt dazu, welches auf die örtlichen Gegebenheiten abgestellt ist.
§ 4 Abs. 8 erster Satz FSG:
Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.
§ 4 Abs. 9 Z. 5 FSG:
Die Nachschulung darf nur von ermächtigten Stellen durchgeführt werden. Der zuständige BM hat durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend die Nachschulungskosten festzusetzen.
§ 11 FSG-NV (Führerscheingesetz - Nachschulungsverordnung):
Die Gebühr für die Teilnahme an der Nachschulung beträgt pro Teilnehmer
1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 33 und 37 Euro
2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 103 und 115 Euro
Praxis:
Die Nachschulungsstellen verlangten bis 2002 für die Nachschulung ATS 5.800,- - (€ 420,--).
Dies gehört seit der Geltung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2002, in Kraft seit 1.10.2002, (FSG-Nachschulungsverordnung) der Vergangenheit an.
Von heute auf morgen stiegen die Nachschulungskosten um 25 % auf € 525,--ohne dass sich inhaltlich oder organisatorisch etc. etwas getan hätte.
Dies hat den Homepagebetreiber dazu animiert, an den VfGH und an die UVS in den Ländern den Antrag zu stellen, diese Kosten als unsachlich und damit als gleichheits- und verfassungswidrig festzustellen. Diese Kosten stehen in keiner Relation zu jenen anderer Berufsgruppen. Die entsprechenden Beispiele finden sich in den Beschwerden und Anträgen sowie Anregungen an die UVS zur Stellung von Gesetzesprüfungsanträgen.
Im am 5. April 2004 dem Homepagebetreiber zugestellten Erkenntnis hebt der Verfassungsgerichtshof § 11 Ziffer 1 der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002 als gesetzwidrig auf.
Es handelt sich um das Erkenntnis vom 10.3.2004 mit den Geschäftszahlen
G 200/03, V 93/03
G 202/03, V 96/03
G 206/03, V 104/03
G 207/03, V 105/03, alle vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr , Mattighofen.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.9.2004 in Kraft.
Der Verkehrsminister ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Entscheidung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Diese höchstgerichtliche Entscheidung gründet auf vier Anträgen (Individualanträge) von Personen, welche von Bezirkshauptmannschaften zur Absolvierung einer Nachschulung aufgrund eines Verkehrsdelikts auf eigene Kosten verpflichtet wurden.
Alle vier Antragsteller haben in ihren Eingaben behauptet, dass die damaligen Nachschulungskosten in Höhe von € 525,-- bedeutend zu teuer sind.
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung (am 1.10.2002) lagen diese Kosten bei € 420,--, also rund 25% niedriger, diese Erhöhung sei durch nichts gerechtfertigt.
Der VfGH teilt diese Ansicht und hebt diesen Teil der Nachschulungsverordnung des Verkehrsministers, BGBl. II Nr. 357/2002, als gesetzwidrig auf.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass der Minister dieser Verordnung nicht einfach die Kostenberechnung des Berufsverbandes der Nachschulungsstellen zugrunde legen hätte dürfen. Es ist keine Überprüfung dieser Berechnungen des Berufsverbandes vorgenommen worden. Dem Verordnungsgeber trifft eine Pflicht zur detaillierten und aktenkundigen Ermittlung der Grundlagen für die Verordnungserlassung; diesem Erfordernis wurde nicht entsprochen.
Die Aufhebung wurde vom Bundesminister mit BGBl. II Nr. 196/2004 kundgemacht.
Obwohl der Minister spätestens ab 1. Oktober 2004 eine neue Verordnung erlassen hätte müssen, ist dies erst mit BGBl. II Nr. 32/2005 mit Wirksamkeit 9.2.2005 geschehen, somit mit erheblicher Säumigkeit, was nicht ohne Konsequenzen bleibt, weil diese Verordnung verpflichtend (und rechtzeitig) zu erlassen ist und daher die Nachschulungsteilnehmer zumindest in dieser Zeit eine überhöhte Gebühr bezahlen mußten, welche (zumindest die Differenz zu den angemessenen Kosten) allenfalls im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden kann.
Nach der nunmehrigen Rechtslage (BGBl. II Nr. 32/2005 – in Kraft seit 9.2.2005) kostet die Gruppensitzung € 33,-- bis € 37,--, für das Einzelgespräch € 103,-- bis € 115,--, jeweils pro Kurseinheit.
Die Nachschulung ist in Gruppen mit sechs bis höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Höchstens eine Gruppensitzung kann durch ein Einzelgespräch ersetzt werden.
Umfang der Nachschulung:
15 Kurseinheiten (also mindestens € 495,-- !) beim ersten mal mit mindestens vier Gruppensitzungen
18 Kurseinheiten (also mindestens € 594,--!) beim wiederholten mal binnen fünf Jahren; mindestens fünf Gruppensitzungen,
wobei eine davon durch ein Einzelgespräch ersetzt werden kann.
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
1. 2000/11/0029 vom 23.5.2000; § 5 Abs.1+3 StVO; § 14 Abs.2 FSG-GV; Verwendungsrichtlinie für den Alkomaten; Lenkberechtigungsentzug für 16 Monate, Anordnung einer Nachschulung, sowie eines amtsärztlichen Gutachtens, gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV die Beibringung einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme, ein Mofafahrverbot und Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. VwGH: Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch die Beschwerdeführerin am 4.7.1999. Das erste Alkomatmeßpaar war wegen Probendifferenz (0,78 und 0,86 mg/l) nicht verwertbar, das zweite Meßpaar schon (0,81 und 0,85 mg/l AAG). Bei mehr als 10%igem Unterschied der Meßwerte sind dies ungültig und nicht verwertbar. Dies Richtlinie verbietet aber nicht, mit demselben Gerät einen weiteren Versuch zu unternehmen; der Schluß der Beschwerdeführerin auf Schadhaftigkeit des Geräts ist nicht gerechtfertigt. Der Proband hat auch in einem solchen Fall die Möglichkeit, ein Blutalkoholgutachten einzuholen. Dieser Beweis wurde aber nicht erbracht (97/03/0119 vom 24.9.1997 und 97/02/0331 vom 14.11.1997).
2. 2000/11/0074 vom 11.4.2000; § 26 Abs.2+8 FSG; Nachschulung; § 59 Abs.1 AVG; die Anordnung einer Nachschulung ist auch gegenüber einem Wiederholungstäter; Bindung an rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung. VwGH: der Beschwerdeführer stützt sich zu unrecht auf die Rechtslage vor der 2. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 94/1998. Auch in Fällen der erstmaligen Begehung einer Alkotestverweigerung ist eine Nachschulung anzuordnen. Den Wiederholungstäter gegenüber einem Ersttäter besserzustellen verbietet sich aufgrund des Größenschlusses. Aufgrund der Bindungswirkung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung kann der Beschwerdeführer die Begehung dieser Tat im Lenkberechtigungsentzugsverfahren nicht in Frage stellen.
3. 99/11/0338 vom 11.4.2000; Nachschulungsanordnung; §§ 24 Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.8 und 36 Abs.2 FSG; § 4 Abs.2+9 FSG; § 29b KDV; Art. 18 Abs.1 B-VG, § 41 Abs.2 FSG; Weitergeltung der KDV nach dem FSG; lenken eines Kfz mit 0,72 mg/l AAG – rechtskräftiger Entzug der Lenkberechtigung für drei Monate. Gemäß § 26 Abs.8 i.V.m. § 24 Abs.3 FSG wurde eine Nachschulung (binnen vier Monaten nach Bescheidzustellung) angeordnet. Der VfGH hat mit Beschluß vom 6.10.1999, B 1116/99, die Beschwerdebehandlung abgelehnt. VwGH: auch wenn im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Verordnung nach dem FSG erlassen wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 29a bis 29c KDV weiter, weil das FSG keine Bestimmung über das Außerkrafttreten der KDV enthält und in § 4 Abs.9 und § 24 Abs.3 FSG Bestimmungen über die Nachschulung enthalten sind, die mit jenen des KFG im wesentlichen inhaltsgleich sind. Diese Verordnungsbestimmungen der KDV finden daher nunmehr ihre gesetzliche Deckung im FSG. Sie haben durch den Wechsel der gesetzlichen Grundlage nicht ihre Geltung verloren (V 56/99 vom 15.12.1999), zumal sich auch an der Zuständigkeit an der Erlassung dieser Verordnung nichts geändert hat. Das KfV unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des BmfWuV. Sollte jemandem keine der Verordnung entsprechende Nachschulung geboten werden, könnte von einer Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung keine Rede sein und treten Rechtsfolgen nicht ein.
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
4. 99/11/0348+ vom 14.3.2000; § 64a Abs.2, § 66 Abs.3 KFG; keine Hinzurechnung der Entzugszeit bei Verlängerung der Probezeit; die Verlängerung der Probezeit im Fall der Anordnung einer Nachschulung ist in § 64a Abs.2 KFG abschließend geregelt. Danach verlängert sich die Probezeit um ein Jahr, die Entzugszeit ist nicht hinzuzurechnen. Der Bezug auf die Rechtsprechung des VwGH betreffen die Nichtanrechnung von Haftzeiten auf die Entzugszeit ist verfehlt. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
5. 99/11/0207+ vom 14.3.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Nachschulung; § 24 Abs.3, § 26 Abs.2+8; § 7 Abs. 3+5 FSG; akzessorischer Charakter der begleitenden Maßnahmen; Alkotestverweigerung; der Landeshauptmann von Steiermark hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amts-ärztlichen Gutachtens. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat ihn rechtskräftig wegen Alkotestverweigerung bestraft. VwGH: die sechs Stunden nach der Alkotestverweigerung wegen einer weiteren Aufforderung durchgeführte Atemluftuntersuchung hat 0,21 mg/l AAG ergeben. Dieses Ergebnis schließt einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkw aus. Damit erweist sich trotz rechtskräftig Bestrafung wegen Alkotestverweigerung der Entzug der Lenkberechtigung aus rechtswidrig (99/11/0075 vom 14.3.2000, worauf zur näheren Begründung hingewiesen wird). Aus der Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzugs folgt die Rechtswidrigkeit der Anordnung der begleitenden Maßnahme und Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens. Eine Nachschulungsanordnung hat akzessorischen Charakter (arg.: „bei einer Entziehung“ .. § 26 Abs.8 und § 24 Abs.3 FSG), weswegen der Hinweis der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer beigebrachte verkehrs-psychologisch Stellungnahme nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung darzutun.
6. 99/11/0266+ vom 18.1.2000; § 24 Abs.1 Z.2 und Abs.4, § 7 FSG; Nachschulung; § 8 Abs.3 Z.2 FSG; Befristung der Lenkberechtigung. Rechtskräftiger Lenkberechtigungsentzug für vier Monate, gerechnet ab Führerscheinabnahme, weil der Beschwerdeführer am 4.3.1998 ein Kfz mit über 0,8 mg/l AAG gelenkt hat. Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Absolvierung der Nachschulung. Amtsärztliches Gutachten: Nicht geeignet, darauf Entzug der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung. Der dagegen eingebrachten Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark teilweise Folge und befristete die Lenkberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens. VwGH: Vor Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen (§ 24 Abs.4 FSG). Die bedingte Eignung nach § 8 Abs.2 Z.2 FSG ist möglich. Die dort genannte Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist aber nur gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde bei der ihrer Natur nach mit einem zum Verlust oder Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ führenden Verschlechterung gerechnet werden muß (VwGH vom 15.12.1995, 95/11/0318 und vom 21.1.1997, 96/11/0267 mwN). Es bedarf konkreter Sachverhaltsfeststellungen im amtsärztlichen Gutachten darüber, daß in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß. Derartige Feststellungen fehlen aber in diesem Gutachten. Eine Alkoholabhängigkeit würde zum Entzug und nicht zur Befristung der Lenkberechtigung führen. Das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt allein kann nicht die Annahme rechtfertigen, es sei die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben. Auch die vom Beschwerdeführer nach § 14 Abs.2 FSG-GV beigebrachte verkehrspsychologische Stellungnahme stellt keine taugliche Grundlage für die Befristung dar, weil sie keine konkrete Begründung dafür enthält, warum eine Verschlechterung bei den kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten oder bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung eintreten könnte. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit.b und c VwGG; (zwei Rechtssätze).
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
7. 98/11/0126+ vom 27.5.1999; Lenkberechtigungsentzug + Nachschulung; Der LH von Salzburg hat im Instanzenzug die Lenkberechtigung vorübergehend für die Dauer von 12 Monaten entzogen und eine Nachschulung im Sinne des § 29b KDV angeordnet. Mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung hat die belangte Behörde die Vorfrage des Vorliegens einer Alkotestverweigerung nach § 5 Abs.2 StVO selbständig beurteilt. Es sei ihm von den Beamten erklärt worden, die Untersuchung sei erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten vorzunehmen, er habe sich in dieser Zeitspanne vom Anhalteort entfernt und damit konkludent die Atemluft verweigert. Er sei erst zurückgekehrt, als die Amtshandlung bereits für beendet erklärt war und die Beamten im Wegfahren begriffen waren. VwGH: Für das Zustandekommen eines gültigen Meßergebnisses ist es erforderlich, daß mit dem Beginn der Untersuchung der Atemluft mindestens 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum zugewartet wird (VwGH vom 19.6.1991, 91/02/0026), weswegen gegen diese Vorgangsweise keine Bedenken bestehen. Daß der letzte Alkoholkonsum länger zurückliegt und daher die Atemluftuntersuchung ohne weiteres zuwarten hätte vorgenommen werden können, ist ohne Belang. Für die Annahme einer konkludenten Alkoholuntersuchungsverweigerung fehlt es allerdings an ausreichenden Ermittlungsergebnissen. Die nächsten .. Befragung der Beamten als Zeugen hat sich auf diesen Punkt nicht bezogen und ist die Feststellung der belangten Behörde aktenwidrig, daß der Beschwerdeführer erst nach 1:50 Uhr zum Anhalteort zurückgekehrt sei, wobei er in seiner Berufung Gegenteiliges vorgebracht hat, nämlich innerhalb der „vorgeschriebenen Wartezeit“ zurückgekehrt zu sein. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wäre es erforderlich gewesen, zu dieser Frage den Meldungsleger und den Beifahrer des Beschwerdeführers als Zeugen zu vernehmen, ein Unterbleiben dieser Vernehmungen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
8. 98/11/0268 vom 24.3.1999; § 73 KFG; § 5 Abs.1 StVO; reformatio in peius; 24 Monate Entzug; Nachschulungsanordnung nach § 73 Abs.2a KFG; Der Landeshauptmann von Wien hat im im Instanzenzug ergangenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Mandanten nach § 73 Abs.2 KFG entzogen und nach Abs.2a ausgesprochen, daß sich der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides einer Nachschulung zu unterziehen hat. VwGH: Rechtskräftige Bestrafung durch UVS Wien wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO und § 20 Abs.2 StVO. Weiters rechtskräftige Bestrafung nach § 5 Abs.1 StVO jeweils im Jahr 1998, zweimaliger Lenkberechtigungsentzug im Jahr 1994, die belangte Behörde ihn als „Rückfallstäter“. Dazu kommt, daß er das KFZ trotz vorläufig wegen Trunkenheit abgenommenen Führerscheines gelenkt hat (Delikt vom 13.5.1997 mit 0,85 mg/l AAG). Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung stand für die Kraftfahrbehörden bindend fest, daß er den PKW gelenkt hat, ein neuerliches Ermittlungsverfahren zu diesem Alkoholdelikt war somit nicht durchzuführen (VwGH vom 21.3.1995, 95/11/0064). Nach § 66 Abs.4 AVG besteht im Administrativverfahren kein Verbot der reformatio in peius, es war daher vom Vorliegen von zwei Alkoholdelikten auszugehen, weswegen schon deshalb ein vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug unter Anwendung des § 73 Abs.3 KFG nicht in Betracht kam. Es war auch nicht unzulässig, wenn die belangte Behörde die beiden Alkoholdelikte aus dem Jahr 1994 berücksichtigt hat, das Wertungskriterium der Verwerflichkeit nach § 66 Abs.3 KFG umfaßt auch frühere einschlägige strafbare Handlungen, eine Neigung zum Rückfall in das verpönte Verhalten ist somit erkennbar (97/11/0384 vom 20.1.1998). Dazu kommt, daß er kurz aufeinander folgend zwei Alkoholdelikte begangen hat. Ein 24monatiger Lenkberechtigungsentzug ist somit nicht rechtswidrig.
9. 98/11/0182 vom 9.2.1999; § 4 Abs.3, 6 und 9 FSG; § 88 StGB; VwGH : OGH; Probeführerscheinbesitzer; Anordnung einer Nachschulung gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer, weil der Beschwerdeführer vom BG Linz nach § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung unter Verwendung eines Kfz) bestraft wurde und somit ein schwerer Verstoß i.S.d. § 4 Abs.3 i.V.m. Abs.6 Z.3 FSG vorliegt. VwGH: mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei nicht an die rechtskräftige Strafverfügung gebunden gewesen und hätte daher das Vorliegen dieses schweren Verstoßen selbst prüfen müssen, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht (97/11/0275 vom 18.12.1997). Der VwGH schließt sich der gegenteiligen Rechtsansicht des OGH nicht an. Der Erwerb einer Heereslenkerberechtigung ändert daran nichts, weil die Ausbildung beim Bundesheer nicht durch eine berechtigte Stelle i.S.d. § 4 Abs.9 und § 36 Abs.2 FSG erfolgt.
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
10. 98/11/0137+ vom 9.2.1999; § 73 Abs. 2a KFG; § 24 Abs.3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.1 Z.3, Abs.8 FSG; die BPD Wien hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen (Lenken eines Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand von 0,26 mg/l AAG) und den Führerschein am 18.2.1998 wieder ausgefolgt. Mit Bescheid vom 20.2.1998 hat diese Behörde mit Bescheid nach § 26 Abs.8 FSG angeordnet, daß binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung eine begleitende Maßnahme nach § 24 Abs.3 FSG vorzunehmen sei. Der Landeshauptmann von Wien hat die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen und die Frist mit Zustellung des Berufungsbescheides bemessen. Die belangte Behörde meint, die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, diese Maßnahme müsse zugleich mit der Entziehung angeordnet werden, sei nicht richtig, weil eine derartige zeitliche Bindung an das Entziehungsverfahren dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß ihm die Behörde nach Ablauf der Entziehungsdauer den Führerschein wieder ausgefolgt und damit zu erkennen gegeben hat, daß er wieder verkehrszuverlässig sei. VwGH: wie der VwGH bereits zur vergleichbaren Rechtslage nach § 73 Abs.2a KFG ausgeführt hat (94/11/0289 vom 28.11.1996), enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme. Ein Rechtsanspruch auf gleichzeitige Anordnung besteht nicht. Eine nachträgliche Anordnung bewirkt für sich alleine keine Rechtsverletzung des Betroffenen. Diese Anordnung darf aber nicht so spät getroffen werden, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung mit dem Lenkberechtigungsentzug resultiert. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entzugszeit erst mehrere Monate nach Erlassung der Nachschulungsanordnung endet und so der Beschwerdeführer ausreichend Zeit hat, der Anordnung nachzukommen Anders liegt der vorliegende Fall, nach Wiederausfolgung des Führerscheins war der Beschwerdeführer wieder im Besitz der Lenkberechtigung und kann somit vom geforderten zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung (96/11/0254 vom 28.11. 1996) nicht gesprochen werden. Dazu kommt, daß gemäß § 25 Abs.3 FSG die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Auch daraus ist abzuleiten, daß die Anordnung begleitender Maßnahmen nach Ablauf der Entziehungsdauer im Gesetz keine Deckung findet. Im übrigen hat es die belangte Behörde auch unterlassen, anzuordnen, welche der in § 24 Abs.3 FSG vorgesehenen begleitenden Maßnahmen erforderlich ist.
11. 98/11/0250 vom 10.11.1998; §§ 4 Abs.3, Abs.6 Z.2; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Nachschulung - § 24 Abs.1 Z.1 und Abs.3 FSG; Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppen A+B am 17.5.1997. Nach rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO (94 statt 50 km/h im Ortsgebiet) hat die Bezirkshauptmannschaft Baden unter Hinweis auf das Vorliegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Berufung nur gegen die Nachschulung. Der Landeshauptmann von Nö. hat die dagegen eingebrachte Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß sich der Beschwerdeführer der Nachschulung binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung zu unterziehen hat. VwGH: richtig ist, daß § 24 Abs.3 FSG keine taugliche Grundlage für die Nachschulungsanordnung bilden kann, weil der Lenkberechtigungsentzug nicht innerhalb der Probezeit erfolgte. Dieses Verkennen der Rechtslage durch die belangte Behörde führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil die Nachschulung durch § 4 Abs.3 1. Satz FSG gedeckt ist, auch wenn diese Bestimmung im Bescheid nicht genannt ist. Die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z.4 FSG bedeutet gleichzeitig auch das Vorliegen eines schweren Verstoßes nach § 4 Abs.6 Z.2 FSG, welcher hier binnen offener Probezeit begangen wurde. Die Behörde hat in einem solchen Fall eine Nachschulung anzuordnen. Dieser Verfahrensmangel ist nicht relevant, weil die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können.
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
12. 97/11/0133 vom 25.8.1998; § 64a Abs. 2, § 75 Abs.2b KFG; die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat dem Beschwerdeführer rechtskräftig aufgetragen, nach § 64a Abs.2 KFG eine Nachschulung vorzunehmen. Mit dem Bescheid vom 17.3.1997 hat diese Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung nach § 75 Abs.2b i.V.m. § 73 Abs.2 KFG für drei Monate entzogen und einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Landeshauptmann von Salzburg hat diesen Ausspruch bestätigt, wogegen sich die gegenständlich Beschwerde richtet. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß ihm die Absolvierung der Nachschulung binnen der gesetzlichen Frist von zwei Monaten und auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, entspricht die Vorgangsweise der belangten Behörde dem Gesetz. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Befolgung dieser Anordnung binnen zwei Monaten möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht einzugehen, weil die Erstbehörde ohnehin weitere sieben Monate zugewartet hat und damit de facto ein Vielfaches der gesetzlichen Frist gewährte. Die Entziehungsmaßnahme nach § 75 Abs. 2b KFG ist nur solange zulässig, als die Nachschulungsanordnung nicht befolgt ist, hingegen darf sie nach Absolvierung nicht mehr ausgesprochen werden, auch wenn dies verspätet erfolgt sein sollte.
13. 97/11/0069+ vom 20.1.1998; § 64a Abs.2, § 73 Abs.2a KFG; § 66 Abs.3 lit. a KFG; mit Erkenntnis des UVS Salzburg wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO) schuldig erkannt. Der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug die Lenkerberechtigung für 9 Monate entzogen und eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Bindung an das UVS-Erkenntnis. Die Nachschulung sei nötig, da dem Beschwerdeführer schon vor 2,5 Jahren die Lenkerberechtigung für 4 Wochen entzogen worden ist und er vor 10 Jahren schon einschlägig aufgefallen ist. Die Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis ändert an der Bindungswirkung entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nichts, nur eine anders lautende UVS-Entscheidung nach Aufhebung durch den VwGH könnte eine Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens bewirken (97/11/0264 vom 7.10.1997 mwN). § 66 Abs.3 lit. a KFG bezieht sich nur auf die Frage, ob eine strafbare Handlung als bestimmte Tatsache herangezogen werden kann, nicht aber auf die Frage, ob länger zurückliegende strafbare Handlungen im Rahmen der Wertung berücksichtigt erden dürfen. Unterschied zwischen § 64a Abs.2 (schwere Verstöße in der Probezeit) und § 73 Abs.2a KFG: nach ersterer Bestimmung haben Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung keine aufschiebende Wirkung, anders nach der zweiten Bestimmung. Eine analoge Heranziehung des § 73 Abs.2a KFG kommt nicht in Betracht. § 64a Abs.2 KFG ist akzessorisch, setz also einen Lenkerberechtigungsentzug voraus. Wohl hätte die Erstbehörde der angeordneten Nachschulung auch die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs.2 AVG aberkennen können, weil der Beschwerdeführer bislang der Anordnung aber nicht nachkommen mußte (keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), kam auch eine Verlängerung der Entzugszeit nicht in Betracht.
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
Blokker gegen Holland:
Art. 6 EMRK und Nachschulung;
keine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs.1 EMRK auf Verfahren, in welchen alkoholisierten Lenkern eine Nachschulung auf eigene Kosten aufgetragen wird (Unzulässigkeit der Beschwerde – Beschluss vom 7.11.2000, Kammer I).
Gesetzestexte: (Stand: 1.9.2009)
§ 24 FSG
Abs.3: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung
innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen.
……….
……….
Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Abs. 3a: Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.
§ 4 FSG: Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Abs.3: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
Abs.4: aufgehoben
Abs.5: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels amtsärztlichem Gutachten abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Abs.6: Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung:
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren des „Halt”-Zeichens auf geregelten Kreuzungen),
g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
Abs.7: Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO oder § 14 Abs. 8 FSG vorliegt.
Abs.8: Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
Abs.9: Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.
§ 11 FSG-NV: Kosten der Nachschulung
Die Gebühr für die Teilnahme an der Nachschulung beträgt pro Teilnehmer
1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 33 und 37 Euro
2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 103 und 115 Euro
RA Dr. Johann Postlmayr
A-5230 Mattighofen, Stadtplatz 6
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