Neueste zivilrechtliche Entscheidungen des O G H und anderer Rechtsmittelgerichte * bedeutet Rechtsvertretung durch die Kanzlei des HomepagebetreibersRA Dr. Johann Postlmayr
§ 974 ABGB – neuwertiger Leihwagen im Zuge einer Pkw-Reparatur; Vollkaskoversicherung – Aufklärungspflicht; Unfall leicht fahrlässig verschuldet – konkludenter Verzicht. Der Kläger betreibt in Hochburg/Ach eine Kfz-Werkstätte, wo der Beklagte seinen Peugeot 604 reparieren ließ. Der Kläger hat ihm für die Reparaturzeit einen neuwertigen Peugeot 306 (7 Monate alt) leihweise („vollgetankt zurückbringen") zur Verfügung gestellt, welcher nicht vollkaskoversichert war. Zwei Tage später verschuldete der Beklagte in der BRD einen Verkehrsunfall (Vorrangverletzung), wobei ein Sachschaden von mehr als € 9.000,-- entstand; diesen Betrag fordert der Kläger vom Beklagten mit der Begründung, er habe ihm das Fahrzeug leihweise zur Verfügung gestellt und ihn darauf hingewiesen, daß es nicht vollkaskoversichert ist. Selbst bei mangelnder Aufklärung bestehe die Haftung des Beklagten, weil es Vollkaskoversicherung nicht selbstverständlich sei, eine Aufklärungspflicht bestehe hierüber somit nicht. Der Beklagte hat Klagsabweisung beantragt und ausgeführt, der Kläger habe erklärt, die Kosten des Ersatzwagens mit der Reparatur des anderen zu verrechnen und ihn nicht darauf hingewiesen, daß keine Vollkaskoversicherung besteht. Das LG Ried im Innkreis hat im Urteil vom 5.12.2002, 5 Cg 150/01p, dem Klagebegehren stattgegeben und festgestellt, daß eine Leihgebühr nicht vereinbart worden ist. Das LG ließ es ausdrücklich dahingestellt, ob eine Aufklärung betreffend Nichtbestehens einer Vollkaskoversicherung erfolgt ist. Beim Leihvertrag ergebe sich die Pflicht des Empfängers, die Sache unbeschädigt wieder zurückzubringen. Dieser hafte gleich einem Verwahrer für die durch dessen Verschulden an der geliehenen Sache entstandenen Schäden. Es bestehe keine Aufklärungspflicht betreffend Umfang der Versicherung, eine Verpflichtung zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung bestehe nicht. Das OLG Linz hat im Urteil vom 3.9.2003, 6 R 33/03w, dieses Urteil des LG Ried bestätigt und die Revision zugelassen. OGH: Die Revision ist zulässig und im Sinne des Eventual(Aufhebungs)antrags auch berechtigt. Daß ein Leihvertrag vorliegt, ist unstrittig. Ausgangspunkt für einen konkludenten Verzicht bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Leihfahrzeugs durch den Entlehner ist die Verletzung einer allenfalls bestehenden Aufklärungspflicht über das Nichtbestehen einer Vollkaskoversicherung durch den Verleiher. Die Erwartung eines solchen Versicherungsschutzes kann dann gerechtfertigt sein, wenn nach der Verkehrsauffassung derartige Ersatzfahrzeuge üblicherweise so versichert sind. Eine solche Erwartung ist umso mehr begründet, wenn es sich um ein relativ neuwertiges Fahrzeug handelt, dessen Verkehrswert nahe dem Neuwert liegt. Hier konnte der Kunde der Kfz-Reparaturwerkstätte erwarten, daß das zur Verfügung gestellte neuwertige Vorführfahrzeug vollkaskoversichert war, weswegen dem Entlehner die Aufklärungspflicht über das Nichtbestehen einer solchen Versicherung trifft. Dem Kunden steht es dann frei, die Übernehme eines solchen Fahrzeug abzulehnen oder sich für ein anderes zu entscheiden (vgl. dazu die gleichlautendende deutsche Lehre). Diese Aufklärung ist daher entscheidend Bei Übernahme des Fahrzeugs nach Aufklärung kommt ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluß nicht in Frage, weil es dann das Risiko, eine leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigung des Leihfahrzeugs selbst tragen zu müssen, auf sich genommen hat. Ohne solche Aufklärung ist eine konkludente Vereinbarung dahingehend anzunehmen, daß der Entlehner des Fahrzeugs für leicht fahrlässige Beschädigungen des Leihfahrzeugs (mit Ausnahme des üblichen Selbstbehalts) nicht haftet. Das LG Ried wird daher eine Feststellung zur Frage der Aufklärung über den Bestand einer Vollkaskoversicherung zu treffen haben, eine Negativfeststellung geht zu lasten des beweispflichtigen Klägers. Außerdem wird eine Feststellung zur Frage von grober oder leichter Fahrlässigkeit betreffend Verschulden des Beklagten am Verkehrsunfall zu treffen sein. Bei leichter Fahrlässigkeit ist vom Schädiger (Entlehner) jedenfalls der übliche Selbstbehalt zu tragen. In diesem Urteil ist der OGH konkret auf die Parallelfälle betreffenden Urteil 5 Ob 2015/96a, 7 Ob 270/01h und 1 Ob 35/03h, eingegangen und hat die Unterschiede zum hier entschiedenen Fall herausgearbeitet. (OGH vom 1.7.2004, 2 Ob 289/03v*).
§ 27 AngG; § 105 Abs.3+7 ArbVG - Eventualentlassung; Entlassungsgründe können auch während eines schwebenden Kündigungsverfahrens verwirklicht werden und berechtigen den Dienstgeber zu einer Eventualentlassung (OGH vom 24.6.2004, 8 ObA 59/04s).
§ 228 ZPO - § 16 Abs.1 HGB; bei einer Feststellungsklage nach § 16 Abs.1 HGB erfüllt bereits der materiellrechtliche Tatbestand (Weigerung des zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichteten Gesellschafters) die Voraussetzungen des § 228 ZPO (OGH vom 16.6.2004, 7 Ob 126/04m).
§ 339 ABGB; Passivlegitimation eines Fahrzeugvermieters im Besitzstörungsfall; dies ist nur dann gegeben, wenn der Fahrzeugvermieter die Benennung des tatsächlichen Störers ablehnt oder schuldhaft verzögert oder wenn er sonst nichts (etwa durch einen entsprechenden Hinweis in den AGB) zur Unterbindung der Störungen fremden Besitzes unternimmt. (LG Salzburg vom 9.6.2004, 22 R 76/04m).
§ 76d UrhG; die irrtümliche Übernahme einer Kontroll- bzw. Deckadresse aus einer Datenbank bedeutet nicht die Verwendung eines wesentlichen Teils der Datenbank. (OGH vom 4.5.2004, 4 Ob 25/04m).
§ 861 ABGB; § 1 UWG; eine Gesellschaft treffen auch dann die Verpflichtungen der öffentlichen Hand (hier: Gleichbehandlung), wenn die Mehrheit der Anteile Gebietskörperschaften gehört. (OGH vom 4.5.2004, 4 Ob 14/04v).
§ 1460 ABGB; ein alpiner Verein bekundet den für die Ersitzung eines Wegerechts notwendigen Besitzwillen, wenn er durch seine Mitglieder oder ande3re für ihn tätige Personen einen von der Allgemeinheit begangenen Weg als Wanderweg markiert und betreut. (OGH vom 4.5.2004, 4 Ob 96/04b).
§ 1168 ABGB; Warnungsadressat im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich der Werkbesteller selbst, außer es gibt einen ausreichende bevollmächtigten Vertreter; dann kann die Warnung auch diesem gegenüber ausgesprochen werden. Im Zweifel (bei Unklarheiten betreffend Inhalt und Umfang der Befugnisse) ist nicht nur der Bevollmächtigte (hier: der bauüberwachende Architekt) sondern auch der Werkbesteller selbst zu warnen, wenn auch auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme von Warnungen vertraut werden darf. (OGH vom 29.4.2004, 2 Ob 80/04k).
§ 27 Abs.2 KHVG; die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer und umgekehrt. Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Direktanspruchs wirkt auf den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auch insoweit, als der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme übersteigt. (OGH vom 29.4.2004, 2 Ob 97/04k).
§ 528 Abs.1 ZPO; wird die zweitinstanzliche Entscheidung auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, maß auch dies im ao Rechtsmittel bekämpft werden (OGH vom 29.4.2004, 8 Ob 28/04g).
§§ 870, 871 und 933 ABGB; muß ein Gestaltungsrecht wie z.B. eine Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln oder Preisminderung gerichtlich geltend gemacht werden, so tritt die Rechtsgestaltung (Aufhebung oder Änderung des Vertrages) erst mit Urteilsrechtskraft ein. (OGH vom 28.4.2004, 3 Ob 226/03m).
§ 42 Abs.4 MRG; diese Bestimmung bietet den Familienangehörigen des Mieters nach dessen Auszug keinen Exekutionsschutz, welcher sich von jenem des Mieters selbst ableitet. Nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind geschützt. (OGH vom 28.4.2004, 3 Ob 32/04h).
§§ 18 und 20 StVO; Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Linksabbiegeverbot und Auffahrunfall (LG St. Pölten vom 15.4.2004, 21 R 105/04f).
§§ 170 und 1486 ABGB – Teilrechnung – Verjährung; eine nicht nach Verrichtung „in gewissen Abteilungen" erstellte Teilrechnung, die vereinbarungsgemäß nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts gelegt werden kann , unterliegt nicht der gesonderten Verjährung. Verjährung nur durch Zeitablauf. Kein Verlust auf den Anspruch an Werklohn, der erst nach Vollendung des gesamten Werks fällig wird. Es kann somit eine allenfalls verjährte Teilrechnung in die Schlussrechnung aufgenommen und innerhalb der für diese offenstehende Verjährungsfrist geltend gemacht werden (OGH vom 15.4.2004, 2 Ob 36/04i).
§§ 32 und 33 Z.1 i.V.m. 105 Abs.1 StGB; die Erfüllung beider Varianten diese alternativen Mischtatbestandes (Gewalt und gefährliche Drohung) ist schulderhöhend (OGH vom 14.4.2004, 14 Os 20/04).
§§ 1295 und 1304 ABGB – Weckrufauftrag - Mitverschulden eines Pauschalreisenden; Mitverschulden, wenn man sich auf einen solchen Auftrag verlässt, ohne selbst Vorkehrungen zu treffen, um den Rücktransport rechtzeitig antreten zu können. Verpflichtung der Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters, anhand einer Namensliste die Vollzähligkeit der Rückreisenden zu überprüfen (LG Salzburg vom 1.4.2004, 55 R 10/04y)
§ 83c Abs.3 JN – inländische Gerichtsbarkeit; diese Bestimmung schafft eine vermischte Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit aber keinen Gerichtsstand für inländische Unternehmen, mag es auch die dort genannten Begehungshandlungen zu vertreten haben (OGH vom 30.3.2004, 4 Ob 59/04m).
§ 68a EheG – Unterhalt; bei der Ausmessung des Unterhalts ist in einem ersten Schritt zu fragen, welcher monatlicher Beitrag zur Deckung des Lebensbedarfs benötigt wird. Dann ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen den Unterhaltsansprüchen nach § 68 und § 66 EheG liegt, also zwischen 15 und 33% des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und welche Mittel diesem zur angemessenen Bedürfnisbefriedigung verbleiben. Minderung nach § 68a Abs.3 EheG bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (OGH vom 25.3.2004, 3 Ob 246/03b).
§§ 65, 67 und 231 Abs.2 EO – Frist für Widerspruchsklage; die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses, unabhängig von dessen Rechtskraft, außer wenn in höherer Instanz die Verweisung auf den Rechtsweg erfolgt (OGH vom 25.3.2004, 3 Ob 6/04k).
Art. 46 EuGVVO – Vollstreckbarkeitserklärung – Verfahrensaussetzung; die EuGVVO ermöglicht die Vollstreckbarerklärung bloß vorläufig vollstreckbarer, also noch nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen. Dies kann nach dieser Bestimmung aber auf Antrag des Schuldners zur Verfahrensaussetzung führen. Gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung, womit einem solchen Antrag des Schuldners nicht stattgegeben wird, steht kein Rechtsmittel zu (OGH vom 25.3.2004, 3 Ob 20/04v).
§§ 1293, 1295 ABGB – Pistensicherung; hat der Betreiber einer Schipiste konkrete Kenntnis davon, daß von ihm beförderte Skifahrer pistenähnliches freies Gelände (auch) benutzen, trifft ihn die vertragliche Nebenpflicht, Gefahrenquellen (hier: überirdischer Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) abzusichern (OGH vom 18.3.2004, 1 Ob 77/03k).
§§ 1323 und 1332 ABGB; der Herstellungswert ist nur dann maßgeblich, wenn die Sache keinen Verkehrswert hat, weil diese Gegenstände nicht gehandelt werden. Nicht der Wert eines neues Ersatzgegenstandes ist zu ersetzen, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten oder verlorengegangenen Sache (OGH vom 18.3.2004, 1 Ob 54/03b).
§§ 97, 354 und 366 ABGB; dem Vertragspartner des Eigentümers, der aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit diesem einem Dritten Räume zur Benützung überlassen darf, ist der nach § 97 ABGB berechtigte Ehegatte gleichzuhalten (OGH vom 18.3.2004, 1 Ob 212/03p).
§ 1 UWG; die öffentliche Hand ist in Bereichen, in denen sie mit privatrechtlich tätigen Dritten konkurriert, nur insoweit zur Gleichbehandlung verpflichtet, als für eine Ungleichbehandlung potentieller Vertragspartner keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Die öffentliche Hand darf grundsätzlich unternehmerisch tätig sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt sind nur für den Fall zulässig, daß die nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. (OGH vom 16.3.2004, 4 Ob 21/04y).
§ 578 ABGB - § 266 ZPO – formgültiges Kodizill; ob ein solches vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Weder ein Sachvorbringen, noch eine Parteiendisposition (Außerstreitstellung) ist dazu möglich (OGH vom 16.3.2004, 4 Ob 29/04z).
§ 266 ZPO; der Grundsatz, daß die Behauptungs- und Beweislast für die Einwendungstatsachen den Beklagten trifft, gilt auch im rechtsanwaltlichen Honorarprozeß (OGH vom 16.3.2004, 4 Ob 52/04g).
§ 1 MaklerG - Provisionsanspruch; Makler ist Geschäftsvermittler; die Vermittlungstätigkeit entzieht sich einer gesetzlichen Definition. Zwei potentielle Geschäftspartner werden zusammengebracht und zum Geschäftsabschluß bewegt. Beratungs- und Aufklärungstätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die bloße Namhaftmachung begründet keinen Provisionsanspruch, sofern nicht ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht (OGH vom 16.3.2004, 4 Ob 35/04g).
Art. 30 ABS. 3 CMR – Vorbehalt; bei Verspätungsschäden führt ein Unterbleiben des Vorbehalts zum Rechtsverlust. Deshalb hat der Auftraggeber die rechtzeitige Erhebung des Vorbehalts nachzuweisen (OGH vom 16.3.2004, 4 Ob 235/03t).
§ 1293 ABGB - § 1 UWG – Domainübertagungskosten - Rettungsaufwand; die Kosten des Streitbeilegungsverfahrens vor der WIPO werden durch rechtswidrige und schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht. Sie sind dem durch Domain-Grabbing in seinen Rechten Verletzten als Rettungsaufwand soweit zu ersetzen, als sie sinnvoll und zweckmäßig waren (OGH vom 16.3.2004, 4 Ob 42/04m).
§ 529 Abs.1 Z.2 ZPO – Nichtigkeitsgrund; dieser muß nicht schon im Vorprozeß geltend gemacht werden. Es besteht das Wahlrecht, Nichtigkeitsberufung oder Nichtigkeitsklage zu erheben (OGH vom 16.3.2004, 10 Ob 10/04z).
§ 12 Abs.1+2 KSchG – Verstoß – Beweislastumkehr; das Verbot des § 12 Abs.1 KSchG ist analog auf Verwertungsabreden anzuwenden. Ein Verstoß dagegen macht aber die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam und führt nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr nach Abs.2 (OGH vom 12.3.2004, 8 Ob 4/04b).
§§ 879, 1380, 1387 und 1489ABGB – Abfindungsvergleich – Verjährung – Änderung der Verhältnisse; eine Abfindungsklausel ist sittenwidrig, wenn sie auch das nachträgliche Hervorkommen subjektiv zunächst nicht vorhersehbarer Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang erfasst. Jedenfalls dann, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt, kann sich der Schädiger bzw. dessen Versicherer wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs.1 ABGB nicht mit Erfolg auf eine solche Klausel berufen. Auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrunde gelegten Folgen und den später festgestellten Folgen kommt es nicht an. Erst wenn das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der Abfindungssumme evident ist, beginnt die Verjährung für die Geltendmachung des neues Ersatzanspruches (OGH vom 12.2.2004, 2 Ob 7/04z).
§§ 834 und 839 ABGB – Miteigentum – Lastenaufteilung; bei schlichtem Miteigentum werden die gemeinsamen Nutzen und Lasten nach § 839 ABGB nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen, diese Bestimmung ist aber dispositiv. Die Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels ist eine wichtige Vereinbarung iSd § 834 ABGB – es ist somit Einstimmigkeit oder Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses durch den Außerstreitrichter erforderlich. Anders als im Wohnungseigentumsrecht (§ 19 Abs.5 und § 32 Abs.7 WEG) bindet eine solche Regelung den Rechtsnachfolger nicht, er kann daher den Beitritt zur Vereinbarung ablehnen, wenn es an einer derartigen Überbindungsklausel fehlt. Damit kann aber die nötige Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden, die Vereinbarung wird hinfällig. Dies führt dazu, daß die Aufteilung von Nutzungen und Lasten bis auf weiteres nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 839 ABGB, also nach den Miteigentumsanteilen, zu erfolgen hat (OGH vom 10.2.2004, 5 Ob 310/03d).
Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit !
|