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Beispiele
von Fällen vor dem EGMR, welche der Betreiber dieser Homepage
RA Dr.
Postlmayr, Mattighofen, vertreten hat
1. Schlager –
Österreich; Streichung des
Falles nach Vergleich am 19.12.2000, Beschwerde-Nr.
33.732/96
Art.4 des 7. ZP zur EMRK – Doppelbestrafung;
Bestrafung eines Verkehrsdelikts sowohl durch die BH Braunau als auch
durch das Strafgericht
2. Baischer –
Österreich; Urteil vom
20.12.2001; Beschwerde-Nr. 32.381/96
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK – Fairness; Verwaltungsstrafverfahren
Der UVS hätte ex
officio eine mündliche Verhandlung über die Berufung gegen das
Straferkenntnis der BH Braunau/Inn durchführen müssen.
Sachverhaltsbezogenes Vorbringen in der Berufung,
kein Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschuldigten auf Durchführung
einer Verhandlung.
3. Forthuber –
Österreich; Urteil vom
31.5.2002, Beschwerde-Nr. 38.275/97
Verletzung des Art.4
des 7. ZP zur EMRK – Doppelbestrafung
Bestrafung eines
Verkehrsdelikts durch die BH Braunau/Inn und eines
Körperverletzungsdelikts durch das LG Ried im Innkreis (§ 5 StVO und §
88 Abs.3 StGB).
Aufgrund dieses EGMR-Urteils hat der OGH das
Strafverfahren nach § 363a StPO erneuert. Mit Beschluss vom 21.8.2003, 15 Os
154/02, hat der OGH die Urteile des BG Mattighofen vom 30.1.1997
und des LG Ried im Innkreis vom 2.6.1997 aufgehoben
und die Rechtssache zur Erneuerung des Verfahrens an das BG Mattighofen
verwiesen.
4. Sailer –
Österreich; Urteil vom
6.6.2002, Beschwerde-Nr. 38.237/97
Verletzung des Art.4
des 7. ZP zur EMRK – Doppelbestrafung
Bestrafung eines
Verkehrsdelikts durch die BH Braunau/Inn und wegen fahrlässiger
Körperverletzung im Instanzenzug durch das LG Wels (§ 5 StVO und §
88 Abs.3 StGB).
Aufgrund dieses EGMR-Urteils hat der OGH das
Strafverfahren nach § 363a StPO erneuert. Mit Beschluss vom 5.8.2003, 11 Os
167/02, hat der OGH die Urteile
des BG Grieskirchen vom 7.1.1997 und des LG Wels
vom 18.6.1997 aufgehoben und die Rechtssache zur Erneuerung des
Verfahrens an das Gericht erster Instanz verwiesen.
5. Faugel –
Österreich;
Zulässigkeitsentscheidung vom 20.11.2003, Beschwerde-Nr.
58.649/00 und 58.649/00
Art.6 Abs.1 EMRK –
keine mündliche Verhandlung vor dem UVS im zweiten Rechtsgang
musste nicht
durchgeführt werden, weil im ersten Rechtsgang eine solche durchgeführt
wurde und es im zweiten Rechtsgang nur mehr um die Strafhöhe ging.
Im Beschluss vom
24.10.2002 hatte der EGMR die Beschwerde zur Frage der Notwendigkeit
einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang für zulässig erklärt,
im übrigen für unzulässig.
6. Grassl –
Österreich;
Zulässigkeitsentscheidung vom 20.11.2003, Beschwerde-Nr.
62.778/00
Art.6 Abs.1 EMRK mündliche Verhandlung vor einem Tribunal
im ersten Rechtsgang
wurde vom UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und ging es
im zweiten Rechtsgang nur mehr um die Strafhöhe.
Im Beschluss vom
24.10.2002 hatte der EGMR die Beschwerde zur Frage der Notwendigkeit
einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang für zulässig erklärt,
zu den anderen Beschwerdepunkten für unzulässig.
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7. Mitterbauer –
Österreich; Streichung des
Falles nach Vergleich am 23.9.2004, Beschwerde-Nr.
14.205/02
Art.6 Abs.1 EMRK – Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
6 Jahre und 1,5
Monate, allein vor dem VwGH 34 Monate.
8. Bachmayer –
Österreich;
Zulässigkeitsentscheidung vom 2.9.2004, Beschwerde-Nr.
77.413/01
Art.4 des 7. ZP – Doppelbestrafung
Das LG Ried hat nur
das Verschulden am Verkehrsunfall geprüft, die Behörden hingegen die
Alkoholisierung beim Lenken – keine unzulässige Doppelbestrafung.
Der UVS musste keine
mündliche Verhandlung durchführen, weil diese weder vom Verteidiger
beantragt war, noch ging es um Sachverhaltsfragen sondern nur um die
Strafhöhe und um Rechtsfrage betreffend Doppelbestrafung.
Im zweiten
Rechtsgang musste kein anderes UVS-Mitglied entscheiden; die
Verfahrensdauer von 4 Jahren und 9 Monaten ist noch angemessen (je drei
Instanzen in zwei Rechtsgängen und hat der VfGH eine gesetzliche
Bestimmung aufgehoben – Komplexität des Falles). Keine Verletzung des
Art.2 des 7.ZP und musste der UVS Oö. sein Erkenntnis nicht mündlich
verkünden, weil dieses im Internet veröffentlicht und somit für
jedermann zugänglich ist.
9. Zuckerstätter
– Österreich; Streichung des
Falles am 24.2.2005, Beschwerde-Nr.
76.718/01
Art.6 Abs.1 EMRK –
Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens 6 Jahre und 10 Monate, allein 5
Jahre und 9 Monate vor dem VwGH aufgrund einer Amtsbeschwerde des BM
gegen das Erkenntnis des UVS Oö. vom 9.5.1995. Eine Amtsbeschwerde nach
Art.132 B-VG ist eine strafrechtliche Anklage, weshalb Art.6 EMRK
anwendbar und die Verfahrensdauer daher einzurechnen ist. Abschluss
eines Vergleiches mit der belangten Regierung;
In der
Zulässigkeitsentscheidung vom 2.9.2004 hat der EGMR die Beschwerde
betreffend mündliche Verhandlung vor dem UVS Oö. im zweiten Rechtsgang
als unzulässig erklärt, weil nur mehr Rechts- und keine
Sachverhaltsfragen zu klären waren und keine mündliche Verhandlung
beantragt worden ist.
10. Reschenhofer
– Österreich; Streichung am
24.2.2005,Beschwerde-Nr. 76.718/01
Art.6 Abs.1 EMRK –
Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens 4 Jahre, 5 Monate und 9 Tage,
allein 3,5 Jahre vor dem VwGH. Abschluss eines Vergleiches.
In der
Zulässigkeitsentscheidung vom 2.9.2004 hat der EGMR die Beschwerde
betreffend Abweisung der Einholung eines kfz-technischen Gutachtens für
unzulässig erklärt, weil der UVS dafür ausreichende Gründe angeführt hat
und kein unbeschränktes Recht auf Zeugeneinvernahme besteht; betreffend
Art.2 des 7.ZP wurde die Beschwerde außerhalb der sechsmonatigen Frist
erhoben.
11. Schmedt
–Österreich; Streichung am
6.11.2008; Beschwerde-Nr. 7.301/05
Art.6 Abs.1 EMRK –
Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens: 4 Jahre und einen Monat, allein
3 Jahre und einen Monat vor dem VwGH. Abschluss eines Vergleiches.
12. Eisenberger –
Österreich; Streichung des
Falles am 28.2.2008, Beschwerde-Nr. 41.447/05
Art.6 Abs.1 EMRK –
Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens: 7 Jahre und 4 Monate, allein
4Jahre und 7 Monate vor dem VwGH im zweiten Rechtsgang. Abschluss eines
Vergleiches.
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13. Mitterbauer
– Österreich;
Zulässigkeitsentscheidung vom 12.2.2009, Beschwerde-Nr.
2.027/06
Art.6 Abs.1 EMRK – Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
Unzulässigkeit der
Beschwerde, weil der UVS Oö. die Geldstrafe in den Erkenntnissen vom
8.8.2002 und im Ersatzerkenntnis
vom 22.11.2005 von € 1.162,-- auf €
650,-- und dann auf € 581,--, das gesetzliche Minimum, herabgesetzt hat
– Verlust der Opfereigenschaft iSd Art.34 EMRK.
14. Vitzthum –
Österreich; Urteil vom
26.7.2007, Beschwerde-Nr. 8.140/04
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK – überlange Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
4 Jahre und 2 Monate
vor drei Instanzen (BH BR – UVS Oö. – VwGH), allein vor dem VwGH 3
Jahre; keine Verfahrensverzögerungen vor der Behörde und dem UVS.
Verletzung des
Art.13 EMRK: kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen
vor dem VwGH.
Unzulässigkeit der
Beschwerde aber zur relevierten Ablehnung der Einholung eines
Sachverständigengutachtens (Art.6 Abs.1 EMRK); die Aufnahme von Beweisen
ist Sache der innerstaatlichen Behörden; das Verfahren muss insgesamt
fair sein.
Unzulässigkeit der
Beschwerde zu Art.2 des 7. ZP zur EMRK, weil der VwGH, auch wenn er die
Behandlung der Beschwerde nach § 33a VwGG ablehnt, den Anforderungen
dieser Konventionsbestimmung genügt.
15. S. –
Österreich; Urteil vom
26.7.2007, Beschwerde-Nr. 18.015/03
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK – überlange Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
5 Jahre vor vier
Instanzen (BH BR – UVS Oö. – VfGH - VwGH), allein vor dem VwGH 2 Jahre;
keine Verfahrensverzögerungen vor der Behörde und dem UVS, der
Beschwerdeführer hat dazu ebenfalls nicht beigetragen, das Verfahren war
nicht komplex.
Verletzung des
Art.13 EMRK: kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen
vor dem VwGH.
Keine unzulässige
Doppelbestrafung (§ 97 Abs.5 StVO und § 269 Abs.1 StGB).
16. Stempfer –
Österreich; Urteil vom
26.7.2007, Beschwerde-Nr. 18.294/03
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK – überlange Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
7 Jahre, 2 Monate
und 8 Tage vor vier Instanzen (BH BR – UVS Oö. – VfGH - VwGH) in zwei
Rechtsgängen, allein vor dem VfGH im zweiten Rechtsgang 3,5 Jahre und
vor dem VwGH 2 Jahre; keine Verfahrensverzögerungen im ersten
Rechtsgang; im zweiten Rechtsgang ebenfalls nicht vor der Behörde und
dem UVS, der Beschwerdeführer hat dazu ebenfalls nicht beigetragen, das
Verfahren war nicht komplex.
Verletzung des
Art.13 EMRK: kein effektives (präventives oder kompensatorisches)
Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen vor dem VfGH und dem VwGH
(Arg. der Regierung: es muss kein Rechtsmittel gegen
Verfahrensverzögerungen eines Höchstgerichts bestehen).
Keine Verletzung der
Unschuldsvermutung, weil der UVS begründet hat, dass der
Beschwerdeführer den Unfall aus Unachtsamkeit nicht bemerkt hat.
Keine unzulässige
Doppelbestrafung (§ 4 Abs.1 lit.a und Abs.2 StVO und § 94 Abs.1 StGB).
17. Hauser-Sporn
– Österreich; Urteil vom
7.12.2006, Beschwerde-Nr. 37.301/03
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK – überlange Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
8 Jahre und 9 Monate
vor vier Instanzen (BH BR – UVS Oö. – VfGH - VwGH) in zwei Rechtsgängen,
allein vor dem VfGH im zweiten Rechtsgang 2,5 Jahre und vor dem VwGH 2,5
Jahre; keine Verfahrensverzögerungen im ersten Rechtsgang; im zweiten
Rechtsgang ebenfalls nicht vor der Behörde und dem UVS, der
Beschwerdeführer hat dazu ebenfalls nicht beigetragen, das Verfahren war
nicht komplex.
Verletzung des
Art.13 EMRK: kein effektives (präventives oder kompensatorisches)
Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen vor dem VfGH und dem VwGH
(Arg. der Regierung: der VfGH überprüft ohnehin die Angemessenheit der
Dauer der Verfahren vor den Behörden und es müsse kein Rechtsmittel
gegen Verfahrensverzögerungen eines Höchstgerichts bestehen).
Keine Verletzung der
Unschuldsvermutung, weil der UVS begründet hat, dass der
Beschwerdeführer den Unfall aus Unachtsamkeit nicht bemerkt hat.
Keine unzulässige
Doppelbestrafung (§ 4 Abs.2 StVO und §§ 88 Abs.1 und 94 Abs.1 StGB).
Keine Verletzung des
Art.2 des 7. ZP, weil der VwGH auch im Fall der Ablehnung der Beschwerde
nach § 33a VwGG den Anforderungen dieser Konventionsbestimmung genügt.
18. Almesberger
– Österreich; Urteil vom
10.12.2009, Beschwerde-Nr. 13.471/06
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK – überlange Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
6 Jahre und 7,5
Monate vor vier Instanzen (BH BR – UVS Oö. – VfGH (Ablehnung) – VwGH
(Aufhebung)).
Verletzung des
Art.13 EMRK nicht geltend gemacht !
Unzulässigkeit der
Beschwerde zu Art.6 Abs.1 EMRK – Fairness.
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19. Schneider –
Österreich; Urteil vom
31.7.2008, Beschwerde-Nr. 25.166/05
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK – überlange Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens
4 Jahre und 8 Monate
vor drei Instanzen (BH – UVS– VwGH) in zwei Rechtsgängen.
Verletzung des
Art.13 EMRK: kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen
unter Zitierung der Urteilen in den österreichischen Fällen Stempfer,
Sch. und Vitzthum.
20. Penias –
Österreich; Urteil vom
18.10.2011, Beschwerde-Nr. 35.109/06
Das Erkenntnis des
UVS Oö. war zum Zeitpunkt der Erhebung der Amtsbeschwerde durch den BM
noch nicht rechtskräftig, weil diese ein ordentliches und effektives
Rechtsmittel ist und binnen der auch dem Beschuldigten zustehenden
sechswöchigen Frist eingebracht wurde – keine Verletzung des Prinzips
der Rechtssicherheit nach Art.6 EMRK. Keine gesonderte Behandlung dieser
Frage nach Art.4 des 7. ZP (Doppelbestrafung; Arg.: Wiederaufnahme des
Verfahrens ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen).
Im österreichischen
Verwaltungsstrafverfahren gibt es keine Strafverfolgungsbehörde, diese
Rolle übernimmt vor den UVS die Behörde, die den Strafbescheid erlassen
hat, welche aber gegen das UVS-Erkenntnis keine VwGH-Beschwerde
einbringen darf.
Diese Situation ist
vergleichbar mit einem Rechtsmittel der Strafverfolgungsbehörde.
Zur
Verfahrensdauer: 4 Jahre und 4 Monate vor vier Instanzen (BH Braunau –
UVS Oö. – VfGH - VwGH). Der UVS hat aus diesem Grund die Strafe auf das
gesetzliche Minimum erkennbar reduziert – Wegfall der Opfereigenschaft
iSd Art.34 EMRK.
Daher Unzulässigkeit
der Beschwerde zu Art.13 EMRK.
21. Ortmair –
Österreich; Urteil vom
18.10.2011, Beschwerde-Nr. 38.112/06
Zur Rechtssicherheit
und zur Doppelbestrafung siehe obiges Urteil des EGMR im Fall Penias !
Verletzung des Art.6
Abs.1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer (4 Jahre und 8 Monate vor
vier Instanzen: BH Braunau – UVS Oö. – VfGH – VwGH).
Der UVS Oö. hat auch
hier die Geldstrafe auf das gesetzliche Minimum herabgesetzt, was sich
aber (um 7 Cent !) nicht wirklich ausgewirkt hat; die Herabsetzung der
Ersatzfreiheitsstrafe von 13 auf 10 Tage ist praktisch nicht bedeutsam.
Verletzung des
Art.13 EMRK: kein präventives oder kompensatorisches Rechtsmittel im
österreichischen Rechtssystem gegen überlange Verfahrensdauern.
22. Kücher –
Österreich; Urteil vom
5.2.2015, Beschwerde-Nr. 2.834/09
Verletzung des Art.6
EMRK – mehr als 7jährige Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen
des KFG. Geldstrafen von ATS 55.000,-- 1999 durch die BPD Salzburg.
Herabsetzung vorerst
im ersten Rechtsgang auf ATS 25.000,--; Aufhebung des
UVS-Salzburg-Erkenntnisses vom 4.12.2001 durch den VwGH am 12.9.2006,
2002/03/0034.
Im zweiten
Rechtsgang Herabsetzung der Strafen durch den UVS auf insgesamt €
210,--.
Verletzung des
Art.13 EMRK – kein effektives Rechtsmittel gegen unangemessene
Verfahrensverzögerungen vor dem VwGH.
Ausführungen des
EGMR, dass trotz einer relativ geringen Strafe von letztlich € 210,--
ein spürbarer Nachteil iSd Art.35 Abs.3 lit.b EMRK vorlag und die
Beschwerde daher zulässig ist.
Zuspruch einer
gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK für immateriellen Schaden an
den Beschwerdeführer von € 6.000,--
Zuspruch von Ersatz
für Kosten und Auslagen von € 2.000,--
23. Schmitzberger - Österreich;
Streichung des Falles aus der Liste nach Vergleich (Art.39 EMRK) am
1.3.2016, BeschwerdeNr. 42.571/12
Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines
Verwaltungsstrafverfahrens; Zahlung einer gerechten Entschädigung durch
die Republik.
24. Strasser - Österreich; Streichung
des Falles aus der Liste nach Vergleich (Art.39 EMRK) am 19.5.2016,
BeschwerdeNr. 34.948/12
Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines
Verwaltungsstrafverfahrens; Zahlung einer gerechten Entschädigung durch
die Republik.
23. Burgstaller - Österreich;
Streichung des Falles aus der Liste nach Vergleich (Art.39 EMRK) am
31.5.2016, BeschwerdeNr. 58.461/13
Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines
Administrativverfahrens und keine mündlicher Verhandlung vor dem VwGH;
Zahlung einer gerechten Entschädigung durch die Republik.
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