Die aktuelle Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs
( V w G H ) zur Lenkberechtigung :
Kurzfassung erstellt von |
Rechtsanwalt Dr. Postlmayr |
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A-5230 Mattighofen |
Im ersten Halbjahr 2019 hat
der VwGH erst elf Entscheidungen
zum Führerscheinecht (ohne
Verwaltungsstrafverfahren)
getroffen, vier Erkenntnisse und
sechs Beschlüsse.
Fall 12* : § 29 Abs.4 FSG
(Beginn der Entzugsdauer ab
vorläufiger Abnahme des
Führerscheins) findet keine
Anwendung, wenn der österreichische
Führerschein in der BRD von der
Polizei wegen eines Verkehrsdelikts
vorläufig sichergestellt wurde; auch
dann nicht, wenn der Führerschein
bis zur Zustellung des
österreichischen Entzugsbescheides
nicht mehr ausgefolgt worden ist.
Die Dauer des Entzugs der
Lenkberechtigung durch die
österreichische Behörde beginnt
daher im Sinne der Rechtsauffassung
der BH BR und des LVwG Oö. mit
Zustellung des Bescheides und nicht
bereits mit der Sicherstellung des
Führerscheins.
Das LVwG Oö. hatte die Revision für
zulässig erklärt, woran der VwGH
aber nicht gebunden ist. Zurückweisung der Revision mangels
Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Beschluss vom 22.7.2019, Ro 2019/11/0013).
Fall 11* : nur in einem
einzigen Fall sieht § 29 Abs.4 FSG
die Berechnung der Entzugsdauer ab
dem Tag der vorläufigen Abnahme des
Führerscheins vor, nämlich dann,
wenn der Führerschein "gemäß § 29
FSG" vorläufig abgenommen und binnen
drei Tagen nicht wieder ausgefolgt
wurde. Hier wurde der Führerschein
aber nicht durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und
der Straßenaufsicht nach § 39 FSG
sondern von der deutschen Polizei
abgenommen. Zurückweisung der
Revision mangels Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung -
Beschluss vom 25.6.2019.
Fall 10 :
Entzug der Lenkberechtigung für 8
Monate samt begleitenden Maßnahmen
wegen Alkotestverweigerung. Bindung
an die rechtskräftige Bestrafung
durch das LVwG Nö. angenommen. Keine
Verletzung des Rechtsschutzes durch
Verbindung des Verwaltungsstraf- und
des
Lenkberechtigungsentzugsverfahrens
zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung und Stützen des LVwG im
Verfahren zum Entzug der
Lenkberechtigung auf die
Bindungswirkung an das nur zwei Tage
früher im Verwaltungsstrafverfahren
ergangene Erkenntnis. An dieser
Bindungswirkung würde nämlich auch
eine Revision gegen das
LVwG-Erkenntnis nichts. Allfällige
Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens,
wenn sich in der Folge herausstellt,
dass die angelastete Tat nicht
begangen wurde. Unzulässigkeit der
Revision.
Fall 9* :
der Revision wird die beantragte
aufschiebende Wirkung nicht
zuerkannt. Dem stehen in einem
Verfahren zum Entzug der
Lenkberechtigung öffentliche
Interessen entgegen.
Fall 8 :
die BH Neunkirchen hat nach § 24
Abs.4 FSG zur Vorlage eines
psychiatrischen Facharztbefundes
binnen einem Monat ab
Bescheidzustellung aufgefordert. Das
diesen Bescheid bestätigende
Erkenntnis des LVwG Nö. weicht von
der VwGH-Rechtsprechung ab und ist
die dagegen erhobene Revision daher
zulässig. Die begründeten Bedenken
iSd § 24 Abs.4 FSG müssen
nachvollziehbar dargelegt werden.
Keine Feststellungen des LVwG, nur
Aneinanderreihen von Schlagworten,
bloße Wiedergabe des
"Gesamteindrucks" des Amtsarztes.
Daraus können solche Bedenken nicht
abgeleitet werden. Nur aktuelle
Bedenken sind maßgebend (hier: mehr
als 10 Jahr zurückliegende
Panikattacken). Eineinhalb Jahre
altes Amtsarztgutachten. Aufhebung
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Fall 7 :
zwei Wochen Entzug der
Lenkberechtigung wegen
qualifizierter
Geschwindigkeitsüberschreitung -
Bindung an das rechtskräftige
behördliche Straferkenntnis.
Unzulässigkeit der Revision, weil es
ausgeschlossen ist, dass eine
Verletzung im Recht "... nicht
bestraft zu werden ..." vorliegt;
denkbar wäre eine Verletzung im
Recht auf Beibehaltung bzw.
Nichtentzug der Lenkberechtigung.
ein
*
bedeutet, dass RA Dr. Postlmayr,
Mattighofen, den Fall vertreten hat.
Fall 6 : Entzug der
Lenkberechtigung für 8 Mo durch die
BH WO wegen Alkotestverweigerung und
Fahrerflucht, bestätigt durch das
LVwG Kärnten. Unzulässigkeit der
Revision, in der trotz Bindung an
die rechtskräftige Bestrafung nur
die Lenkereigenschaft bestritten und
nichts zur Entzugsdauer ausgeführt
wird.
Fall 5 : Entzug der
Lenkberechtigung für 10 Mo durch die
BH SO wegen Alkotestverweigerung und
Vorentzug wegen Alkoholdelikt
im Jahr 2014. Unzulässigkeit der
Revision, in der trotz Bindung an
die rechtskräftige Bestrafung nur
die Alkotestverweigerung bestritten
und nichts zur Entzugsdauer
ausgeführt wird.
Fall 4 : 6 Monate Entzug der
Lenkberechtigung und Anordnung eines
amtsärztlichen Gutachtens nach
"Geisterfahrt" (auch wenn nur einige
Meter entgegen der richtigen
Fahrtrichtung die Autobahn befahren
wurde) durch die BH SZ,. bestätigt
vom LVwG Tirol. Zurückweisung der
Revision betreffend Entzug der
Lenkberechtigung, Aufhebung des
LVwG-Erkenntnisses betreffend die
Anordnung eines amtsärztlichen
Gutachtens. Keine gesetzliche
Grundlage für die Anordnung, dass
die Lenkberechtigung auch nach
Ablauf der Entzugsdauer entzogen
bleibt, wenn bis dahin nicht ein
positives Gutachten beigebracht
wurde.
Fall 3 : drittes
Alkoholdelikt binnen 5 Jahren -
Wertung der Tat und Entzugsdauer;
das LVwG Tirol hat die durch die BH
KB ausgesprochene Entzugsdauer von
21 Monaten bestätigt. Keine
Feststellungen aber zum
Verkehrsunfall mit Sachschaden und
zur angeblichen Fahrerflucht - es
hätte eine mündliche Verhandlung
durchgeführt und dies geklärt werden
müssen. Ohne Unfall und Fahrerflucht
wären 21 Monate zu viel, diese
kommen dem Dreifachen der
Mindestentzugsdauer plus 9 Monate
gleich. Aufhebung.
Fall 2 : rauchen
während der 15minütigen
Beobachtungszeit vor dem Alkotest.
Das LVwG Stmk hätte ein
messtechnischen Gutachten einholen
müssen und hätte den behördlichen
Bescheid ohne diesen
Ermittlungsschritt nicht aufheben
dürfen. Aufhebung des Erkenntnisses
wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften.
Fall 1 : wurde der
Antrag auf Erteilung der
Lenkberechtigung von der Behörde (BH
GM) wegen nicht erfüllten Auftrag
zur Behebung von Antragsmängeln
zurückgewiesen, kann der
Revisionswerben nicht im geltend
gemachten Recht aus Zulassung zur
Führerscheinprüfung verletzt sein.
Zurückweisung der Revision als
unzulässig.
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Im Jahr 2018 hat der
VwGH
49 Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne
Strafverfahren) getroffen.
Davon sind nur 14 Erkenntnisse,
hingegen 35 Beschlüsse.
In 13 von 14 Erkenntnissen wurde der
Revision stattgegeben, eine einzige,
eine Amtsbeschwerde der BH BM,
abgewiesen.
Bei Berücksichtigung
der Beschlüsse, mit denen Revisionen für
unzulässig erklärt wurden, liegt die
Erfolgsquote immer noch bei 27%.
Nur in zwei der dreizehn Fälle, in
welchen der VwGH der Revision Folge
gegeben hat, hatten die
Verwaltungsgerichte die Revision
zugelassen.
Hingegen waren die Revisionen in jenen
beiden Fällen, in welchen diese für
zulässig erklärt wurden, unzulässig.
Die in der Praxis relevanten Fälle werden in
der Folge dargestellt :
ein
*
bedeutet, dass RA Dr. Postlmayr,
Mattighofen, den Fall vertreten hat.
Fall 43:
wird ein Antrag auf Erteilung einer
Lenkberechtigung wegen nicht erfülltem
Verbesserungsauftrag zurückgewiesen,
kann in der Revision nicht erfolgreich
die Verletzung im Recht auf Zulassung
zur Prüfung als Revisionspunkt geltend
gemacht werden - Zurückweisung der
Revision als unzulässig.
Fall 42:
6 Monate Entzug der Lenkberechtigung
wegen mehrerer "Wheelies" zwischen 3 und
11 Sekunden bei 50, 80 und 100 km/h,
teils im Tunnel, teils bei Gegenverkehr
ist nicht zu beanstanden. Plötzliches
Ausweichen oder Vollbremsung dabei nicht
möglich. Das relevierte Recht auf
Beibehaltung der Lenkberechtigung
berührt die angeordneten Maßnahmen,
amtsärztliches Gutachten und
verkehrspsychologische Stellungnahme,
nicht. Zurückweisung der Revision.
Fall 41:
Entzug der Lenkberechtigung bis zur
Beibringung eines nervenfachärztlichen
Gutachtens, nachdem zuvor nach § 24
Abs.4 FSG erfolglos aufgefordert worden
ist, dieses Gutachten binnen vier
Monaten ab Rechtskraft beizubringen,
widrigenfalls die Lenkberechtigung
entzogen würde. Zurückweisung der
Revision.
Fall 40:
8 Monate Entzug der Lenkberechtigung
wegen Alkofahrt (0,45 mg/l AAK) - schon
im Jahr 2013 6 Monate Entzug wegen
Alkotestverweigerung. Stattgabe der
Amtsrevision der BH AM gegen das
Erkenntnis des LVwG Nö. Dieses hätte die
vom Beschwerdeführer beantragte
mündliche Verhandlung durchführen und
dabei die erst im Beschwerdeverfahren
vorgelegte eidesstattliche Erklärung zur
Lenkereigenschaft einer anderen Person
erörtern müssen, was dem
Verwaltungsgericht erst ermöglicht, die
Frage der Lenkereigenschaft schlüssig zu
beantworten. Diese Urkunde hätte der BH
als Partei des Verfahrens auch zur
Kenntnis gebracht werden müssen.
Aufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
Fall 39*:
Beschluss des VwGH vom 3.12.2018;
aufschiebende Wirkung einer Revision im
Entzugsverfahren;
dem Antrag, der
Revision die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird nach § 30 Abs.2 VwGG
nicht stattgegeben.
Die BH Wels-Land (WL)
hat, vom Verwaltungsgericht Oö.
bestätigt, eine Geldstrafe wegen
qualifizierter
Geschwindigkeitsüberschreitung (135 km/h
statt 70 km/h im April 2017 auf der B1
in Marchtrenk) nach § 99 Abs.2e StVO
verhängt, wogegen Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof (im Wesentlichen
wegen nicht der StVO entsprechender,
also gesetzwidriger
Beschränkungsverordnung) erhoben wurde.
Dieser hat das Vorverfahren eingeleitet
und die belangte Behörde (die BH WL) und
andere Behörden iZm dieser Beschränkung
auf der A!, welche über mehrere Bezirke
reicht, zur Vorlage deren
Verordnungsakten aufgefordert, über den
Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung aber noch nicht
entschieden. In der Zwischenzeit hat die
BH WL auch die Lenkberechtigung wegen
diesem Delikt für die Dauer von zwei
Wochen (ab Rechtskraft der Entscheidung)
entzogen. Den in der dagegen erhobenen
Beschwerde gestellten Antrag auf
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis
zur Entscheidung des VfGH hat das LVwG
Oö. abgewiesen. In der dagegen erhobenen
Revision wurde der Antrag gestellt,
dieser die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, was nun der VwGH in diesem
Beschluss abgelehnt hat, dass auch damit
der befürchtete Nachteil (kalter Entzug
der Lenkberechtigung im Fall der
Entscheidung des LVwG über die
Beschwerde im Entzugsverfahren unter
Bindung an den Ausgang des
Verwaltungsstrafverfahrens) nicht
abgewendet werden könnte.
Begründet wurde
diese Ansicht vom VwGH leider mit keinem
Wort.
Es bleibt mit
Spannung abzuwarten, ob der VwGH der
Revision in der Sache selbst stattgibt,
weil dann das Verwaltungsgericht
verpflichtet ist, solange mit der
Entscheidung im Entzugsverfahren
zuzuwarten, bis der
Verfassungsgerichtshof über die
Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren
betreffend die Frage der Anwendung einer
gesetzwidrigen Beschränkungsverordnung
entscheiden hat, zumindest aber über den
Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung.
Das Verfahren vor
dem VfGH ist zu E 3226/2018, jenes vor
dem VwGH zu Ra 2018/11/0239 anhängig.
Über die Neuerungen
wird an dieser Stelle berichtet.
Fall 38:
6 Wochen Entzug der Lenkberechtigung
wegen Übertretung des "Lufthunderters"
nach IG-L (171 statt 100 km/h am
4.4.2017 auf der A2) durch die BH
Mödling, bestätigt vom LVwG Nö. im
Erkenntnis vom 18.9.2018. Bei einer
fixen Entzugsdauer (hier: nach § 26
Abs.3 Z.2 FSG - 6 Wochen) entfällt die
Wertung der Tat nach § 7 Abs.4 FSG. Die
seit der Tat verstrichene Zeit und das
Verhalten in dieser Zeit ist also nicht
zu berücksichtigen, zwischen Delikt und
Einleitung des Verfahrens ist weit
weniger als ein Jahr vergangen. Für die
Beurteilung des Widerspruchs einer
Beschränkungsverordnung mit generellen
Normen ist (Rechtmäßigkeit der
Beschränkung) der Verfassungsgerichtshof
zuständig. Im Gegensatz zu den in der
Revision zitierten Fällen war hier der
Sachverhalt, auch das Ausmaß der
Überschreitung unstrittig, weswegen es
keiner besonderen Feststellungen dazu
bedurfte. Da es sich bei diesem
Verfahren um kein
Verwaltungsstrafverfahren handelt, war
der Milderungsgrund der überlangen
Verfahrensdauer nicht zu
berücksichtigen. Unzulässigkeit der
Revision.
Fall 37:
6 Monate Entzug der Lenkberechtigung und
Nachschulung wegen 130 statt 50 km/h im
Ortsgebiet und 155 statt 70 km/h im
Freiland. Die BH Klagenfurt und das LVwG
Kärnten haben angenommen, dass dieses
Verhalten geeignet war, besonders
gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
Der vom Betroffenen beantragt
Sachverständigenbeweis zur Plausibilität
der Angaben des Zeugen zur Feststellung
dieser Geschwindigkeiten im Nachfahren
mit einem nicht geeichten Tacho (welcher
zwar ein technisches Hilfsmittel iSd § 7
Abs.3 Z.3+4 FSG ist) hätte aufgenommen
werden müssen. Rechtsprechung zu den so
genannten Geschwindigkeitsexzessen.
Aufhebung wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften.
Fall 36:
Anordnung einer Nachschulung gegenüber
einem Probeführerscheinbesitzer nach § 4
Abs.3 und 6 Z.2 lit.b FSG sowie
Verlängerung der Probezeit um ein Jahr
wegen qualifizierter
Geschwindigkeitsüberschreitung (145
statt 100 km/h). Das Verwaltungsgericht
ist an die dazu ergangene rechtskräftige
Strafverfügung der Behörde gebunden.
Fall 35: 6
Monate Entzug der Lenkberechtigung (und
16 Monate Entzug des Taxiausweises)
wegen Geisterfahrt. Dies ist betreffend
Lenkberechtigung die
Mindestentzugsdauer, weil Bindung an das
Straferkenntnis der BH Dornbirn besteht
(nicht nur Pannenstreifen sondern auch
die Fahrbahn der A12 beim
Rückwärtsfahren benützt); damit liegt
bindend eine Geisterfahrt - unter
besonders gefährlichen Verhältnissen
begangen - vor. Zurückweisung der
Revision als unzulässig.
Fall 34:
aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
gegen einen Entzugsbescheid einer BH;
das Verfahren über die Revision gegen
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts
betreffend Abweisung der Beschwerde
gegen die Aberkennung der aufschiebenden
Wirkung wird eingestellt, weil das
Rechtsschutzinteresse mittlerweile
weggefallen ist. Das LVwG hat nämlich in
der Zwischenzeit auch in der Sache (über
die Beschwerde gegen den Entzug selbst)
entschieden.
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Fall 33:
Anforderungen an ein amtsärztliches
Gutachten, welches den Befund und das
Gutachten im eigentlichen Sinn zu
enthalten hat. Einschränkung der
Lenkberechtigung nach § 24 Abs.2 FSG
nicht schon wegen eines schweren
Alkoholdelikts allein (hier: 0,81 mg/l
AAK). Aktuelle bzw. zurückliegend
Abhängigkeit nicht festgestellt, nur den
Verdacht auf Alkoholmissbrauch.
Gutachten darf sich nicht vorwiegend auf
"Leitlinien" stützen. Gutachten ist nur
formelhaft begründet. Aufhebung des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts
Nö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Fall 32:
Entzug der Lenkberechtigung für die
Dauer von sechs Monaten wegen
Geisterfahrt. Das Verwaltungsgericht
Vorarlberg war bei der Annahme des
Vorliegens von besonders gefährlichen
Verhältnissen bei der Tatbegehung an das
rechtskräftige Straferkenntnis der BH
Dornbirn nach § 99 Abs.2 lit.c StVO
gebunden, sechs Monate stellen nach § 26
ABs.2a FSG die Mindestentzugsdauer dar.
Fall 31* :
Ausnahme vom Grundsatz der
Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens.
Die BH VB hat wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung am
29.3.2017 (187 statt 130 km/h auf der
A1) die Lenkberechtigung für die Dauer
von zwei Wochen entzogen, was das LVwG
Oö. bestätigt, die Revision dagegen aber
zugelassen hat. In der Beschwerde wurde
unter Bezugnahme auf diesen Grundsatz
die Rechtsansicht vertreten, dass die BH
diese Übertretung schon im
Entzugsbescheid vom 22.8.2017
berücksichtigen hätte müssen. Laut VwGH
kommt dieser Grundsatz aber nicht zur
Anwendung, wenn das Gesetz (hier: § 26
Abs.3 Z.1 FSG) zwingend den Entzug für
eine fixe Dauer vorschreibt.
Zurückweisung der Revision als
unzulässig.
Fall 30 :
Zurückweisung der Revision gegen den
Entzug der Lenkberechtigung für drei
Monate (Punkt 2. des Erkenntnisses des
LVwG Nö.) mit Beschluss als unzulässig:
Bindungswirkung an
die rechtskräftige Bestrafung (Punkt 1.
des LVwG-Erkenntnisses) wegen
qualifizierter
Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 99
Abs.2e StVO (134 statt 50 km/h im
Ortsgebiet). Kein tauglicher
Revisionspunkt (§ 28 Abs.1 Z.4 VwGG);
das Recht auf Führung eines objektiven
Verfahrens und auf eine dem Gesetz
entsprechende Beweisführung ist
allenfalls ein Revisionsgrund (§ 28
Abs.1 Z.5 VwGG); lediglich die
Verletzung des Rechts auf Belassung der
Lenkberechtigung wäre denkbar, eine
Verletzung in den geltend gemachten
Rechten nicht.
Fall 29*:
164 statt 100 km/h am 26.3.2017 mit
einem Motorrad auf einer Freilandstraße
in Dorfbeuern.
Darf die Behörde
deshalb auch den Mopedführerschein
(Führerscheinklasse AM) entziehen,
obwohl damit eine solche Übertretung gar
nicht begangen werden kann ?
Der
Verwaltungsgerichtshof sagt ja. Im Fall
des Vorliegens der
Verkehrsunzuverlässigkeit kann § 24
Abs.2 FSG nicht angewendet werden.
Nach § 25 Abs.1
erster Satz FSG muss die
Entziehungsdauer konkretisiert werden,
Beginn und Ende sind klar festzulegen.
Diese Klarheit fehlt hier zwar, doch
ergibt sich aus der Auslegung
heranzuziehenden Begründung - noch -
ausreichend konkretisiert, dass die
Rechtskraft des Bescheides gemeint ist;
zu diesem Zeitpunkt ist laut
behördlichem Bescheid der Führerschein
abzugeben. Unzulässigkeit der Beschwerde
mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung.
Fall 28*:
Entzug der Klasse "F"
(Traktorführerschein);
zwei
Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen
qualifizierter
Geschwindigkeitsüberschreitung.
Bindung an die rechtskräftige
Strafverfügung der BH SL nach § 99
Abs.2e StVO (107 statt 50 km/h mit einem
Pkw). Auch der Entzug der Klasse „F“
ist gerechtfertigt, weil es nicht darauf
ankommt, dass man mit einem Traktor
aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit
keine solchen
Geschwindigkeitsüberschreitung begehen
kann, sondern weil man sich mit einem
derartigen Kfz im Straßenverkehr auch
rücksichtslos verhalten kann. Bei
mangelnder Verkehrszuverlässigkeit kommt
§ 24 Abs.2 FSG nicht zur Anwendung.
Fall 27*: der
Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu,
weswegen das LVwG in seiner ex nunc
wirkenden Entscheidung die Abgabetermine
für die Haaranalysen in Übereinstimmung
mit dem Befristungszeitraum neu
festlegen hätte müssen. Zwei Termine
lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des
LVwG Oö. schon in der Vergangenheit und
waren schon deshalb einer Bestätigung
nicht mehr zugänglich. Aufhebung des
Erkenntnisses wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
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Fall 26:
Bagatellisierung, unzureichende
Strategien zur Vermeidung eines weiteren
Alkoholdelikts, erhöhtes Rückfallrisiko,
Alkoholgewöhnung .....
Mit diesen
Argumenten allein hätte die Bereitschaft
zur Verkehrsanpassung, die einen Teil
der gesundheitlichen Eignung darstellt,
nicht abgesprochen werden dürfen.
Eine negative
verkehrspsychologische Stellungnahme
führt nicht automatisch zu einem
negativen amtsärztlichen Gutachten.
Konkrete Befürchtung der Tatwiederholung
zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (hier: 10 Monate
nach der Tat) für die Annahme des
Fehlens der Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung erforderlich. Keine
ausreichende Begründung - Aufhebung des
LVwG-Erkenntnisses wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften.
Fall 25:
wegen zweimaliger Minderalkoholisierung
allein (0,32 und 0,36 mg/l -
Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG binnen
14 Monaten) hätte die
Fahrschullehrerberechtigung nicht
entzogen werden dürfen. Abweisung der
Amtsbeschwerde der BH BM gegen da diesen
Bescheid aufhebende Erkenntnis des LVwG
Steiermark.
Fall 24: §
207a StGB gehört nicht zu den
Entzugstatbeständen (§ 7 Abs.3 Z.8 FSG),
die Lenkberechtigung hätte auf der
Grundlage dieser strafgerichtlichen
Verurteilung nicht entzogen werden
dürfen. Der Entzug der Lenkberechtigung
ist eine administrative Maßnahme im
Sinne der Verkehrssicherheit und keine
Zusatz- oder Nebenstrafe. Aufhebung des
Erkenntnisses des LVwG Steiermark wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Fall 23:
an
ein im Verwaltungsstrafverfahren
ergangenes Erkenntnis besteht auch dann
im Entzugsverfahren Bindung, wenn
dagegen ao. Revision an den VwGH erhoben
worden ist. Zurückweisung der Revision
als unzulässig.
Fall 22:
eingeschränkte Eignung iSd § 3 Abs.3
FSG-GV; § 14 Abs.5 FSG-GV -
zurückliegender Alkoholmissbrauch;
Erteilung einer befristeten und mit
Auflagen versehenen Lenkberechtigung.
Zulässigkeit der Revision, weil das LVwG
keine tragfähigen Feststellungen zum
zurückliegenden Missbrauch von Alkohol
bzw. zur Alkoholabhängigkeit getroffen hat.
Bestehen Zweifel an dessen
Schlüssigkeit, muss das Gericht von Amts
wegen ein weiteres Gutachten einholen.
Beim „gehäuften Alkoholmissbrauch“ ist
eine Phase der Abstinenz zu
berücksichtigen.
Fall 21*:
§ 7
Abs.2 FSG – Alkoholdelikt im Ausland;
Folgen für die österreichische
Lenkberechtigung
Erfolgreiche Amtsrevision der BH BM
gegen ein Erkenntnis des LVwG Stmk.
Die
Behörde hat dem Lenker die
Lenkberechtigung nach § 7 Abs.3 Z.1 iVm
Abs.2 FSG für die Dauer von vier Monaten
entzogen und eine Nachschulung
angeordnet, weil er am 24.10.2017 an
einem näher genannten Ort in Ungarn
seinen Pkw mit 0,78 mg/l gelenkt hat.
Das LVwG hat der dagegen erhobenen
Beschwerde Folge gegeben und die
Entzugsmaßnahme aufgehoben. Entgegen der
Rechtsansicht des LVwG kommt es seit der
7. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 15/2005 nicht
mehr darauf an, dass der Betroffene im
Ausland wegen eines solchen Delikts auch
bereits bestraft worden ist. Die Behörde
und das Verwaltungsgericht haben in
einem solchen Fall die Tatbegehung iSd §
38 AVG als >Vorfrage selbst zu prüfen,
was das LVwG im vorliegenden Fall
unterlassen hat. Aufhebung des
Erkenntnisses wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
Fall 20:
erfolgreiche Amtsrevision der BH Bruck
an der Leitha gegen ein Erkenntnis des
LVWG Nö. Bindung an die Bestrafung nach
§ 99 Abs.2 lit.c StVO (Überholmanöver in
unübersichtlicher Kurve und vor
Fahrbahnkuppe - besonders gefährliche
Verhältnisse). Keine
Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG. Dass
hier die Bestrafung aber nach § 99 Abs.3
lit.a iVm § 16 StVO ausgesprochen wurde,
bedeutet nicht, dass auch die
Entzugsbehörde besonders gefährliche
Verhältnisse nicht annehmen dürfte, weil
§ 7 Abs.3 Z.3 FSG (früher: § 66 Abs.2
lit.f KFG) andere Tatbestandsmerkmale
enthält als § 99 Abs.2 lit.c StVO
Fall 19:
erfolglose Amtsrevision der BH Tulln
gegen ein Erkenntnis des LVwG Nö., mit
welchem die Entzugsdauer von 17 auf 12
Monate herabgesetzt worden ist.
12monatige Mindestentzugsdauer nach § 26
Abs.2 Z.2 FSG bei zwei derartigen
AlkDelikten binnen fünf Jahren. Dass
keine darüber hinausgehende
Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen
wurde, weicht von den Grundlinien der VwGH-Judikatur nicht ab. Eine derartige
Einzelfallbeurteilung ist idR nicht
revisibel. Zurückweisung der
Amtsrevision als unzulässig.
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Fall 18:
erfolgreiche Amtsrevision der BH GM
gegen ein Erkenntnis des LVwG Oö.
Umschreibung eines syrischen
Führerscheins nach § 23 Abs.3 FSG;
aufgrund einer kriminaltechnischen
Untersuchung ist die BH davon
ausgegangen, dass der syrische
Führerschein eine Fälschung ist. Mit der
vom LVwG angeordneten Beobachtungsfahrt
kann die Frage des Bestehens einer
ausländischen Lenkberechtigung nicht
gelöst werden. Aufhebung des
Erkenntnisses wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
Fall 17*:
es handelt sich um ein Erteilungs- und
um kein Einschränkungsverfahren, weil
vor Bescheiderlassung keine aufrechte
Lenkberechtigung bestand. Es ist daher
nur die Verletzung des Rechts auf
unbeschränkte Erteilung der
Lenkberechtigung denkbar.
In der
Zwischenzeit hat die BH RO eine
(abgesehen vom Code 01.06 – Brille oder
Kontaktlinsen) uneingeschränkte
Lenkberechtigung erteilt, wodurch die
Revisionswerberin eine Rechtsposition
erlangt hat, die sie von vornherein
angestrebt hat. Die
Revision wird für gegenstandslos erklärt
und das Verfahren eingestellt.
Fall 16*:
Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö.
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das
Verwaltungsgericht hat ein neuerliches
Gutachten eingeholt und ist damit selbst
davon ausgegangen, dass der Sachverhalt
nicht entscheidungsreif ist, weswegen
eine mündliche Verhandlung durchgeführt
hätte werden müssen, wenngleich diese
nicht explizit beantragt worden ist. Da
der Beschwerde gegen den Bescheid der BH
BR aufschiebende Wirkung zukam und die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ex
nunc wirkt, hätten die Termine für die
Auflagenerfüllung neu festgelegt werden
müssen. 60 bis 70%ige Rückfallgefahr bei
drei Alkoholdelikten sowie
Alkoholmissbrauch und den Verdacht der
Alkoholabhängigkeit angenommen - keine
uneingeschränkte gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kfz nach § 14 Abs.5
FSG-GV.
Fall 15:
erfolgreiche Amtsrevision der BH GM -
Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö.
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Diese BH hat den Antrag auf Umschreibung
des syrischen Führerscheins in einen
österreichischen nach Durchführung einer
kriminaltechnischen Untersuchung wegen Vorliegens einer
Totalfälschung abgewiesen. Das LVwG hat
dem Antrag in eingeschränkter Form
stattgegeben. Maßgebliches Beweisthema
im Sinne des § 23 Abs.3 FSG ist die
Existenz einer ausländischen
Lenkberechtigung, nicht aber das
Vorhandensein von theoretischen und
praktischen Fähigkeiten; die vom LVwG
angeordnete Beobachtungsfahrt ist zur
Beantwortung des Vorliegens einer
syrischen Lenkberechtigung
nicht geeignet,
Fall 14: in
der 15minütigen Wartezeit vor dem
Alkotest hat der Proband entgegen der
Anordnung des Polizist Schnee in den
Mund genommen und so den Alkotest
verweigert, weil hiezu bereits
ausreicht, dass das Testergebnis
verfälscht werden kann. Die
Beweiswürdigung des LVwG Vorarlberg ist
weder unvertretbar noch beeinträchtigt
sie die Rechtssicherheit - Zurückweisung
der Revision als unzulässig.
Fall 13: zweiwöchiger Entzug der
Lenkberechtigung wegen 151 statt 100
km/h; Bindung an die unbestritten
rechtskräftige Strafverfügung wegen
Übertretung des § 99 Abs.2e StVO.
Unzulässigkeit der Revision, weil eine
Verletzung der geltend gemachten Rechte
nicht stattgefunden haben kann. Dabei
handelt es sich nämlich nicht um den
Revisionspunkt sondern nur um
Revisionsgründe. Andere als die geltend
gemachten Rechtsverletzungen hat der
VwGH nicht zu prüfen - Zurückweisung der
Revision.
Fall 12: bei gleichzeitiger Bestätigung
der behördlichen Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung hat das LVwG Tirol
die Lenkberechtigung für 14 Monate
entzogen und die im Gesetz vorgesehenen
begleitenden Maßnahmen angeordnet.
Bindung an die rechtskräftige
Bestrafung, weswegen nach § 26 Abs.2 Z.2
FSG eine Mindestentzugsdauer von 12
Monaten zu verhängen ist. Weiters wurde
ein weiteres Alkoholdelikt aus 2010
gewertet. Die Zulässigkeitsbegründung
wendet sich nur gegen die Annahme des
Vorliegens einer Alkotestverweigerung,
woran aber Bindung besteht, weswegen
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung aufgezeigt wird -
Zurückweisung der Revision.
Fall 11: das LVwG Tirol hat im
Instanzenzug die Lenkberechtigung für 6
Wochen entzogen wegen zweiter
Überschreitung der außerhalb des
Ortsgebiets zulässigen Geschwindigkeit
um mehr als 50 km/h (§ 26 Abs.1 Z.2
FSG). Eine Revision ändert an der
Rechtskraft eines Erkenntnisses eines
Verwaltungsgerichts nichts. Auch wenn
hier keine Bindung an das Ausmaß der
Überschreitung besteht, weil § 30 Abs.1
Z.4 IG-L diese Überschreitung kein
Tatbestandsmerkmal ist, bestreitet der
Revisionswerber die Geschwindigkeit von
151 km/h nicht, weswegen keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt. Zurückweisung der
Revision.
Fall 10: da der Revisionswerber nun
die ihm aufgetragene Haarprobe abgegeben
hat, ist ein (Formal)Entzug seiner
Lenkberechtigung nicht mehr möglich,
weswegen die Revision als gegenstandslos
erklärt und das Verfahren eingestellt
wird. § 33 Abs.1 VwGG kommt nicht nur im
Fall der formellen Klaglosstellung zur
Anwendung sondern auch bei Wegfall des
Rechtsschutzinteresses. Dieser hat nach
§ 58 Abs.2 VwGG aber keine Auswirkung
auf die Kostenentscheidung, welche nach
freier Überzeugung zu fällen ist.
Kostenzuspruch an den Revisionswerber,
weil jedenfalls eine mündliche
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
Oö. stattfinden hätte müssen, da keine
Feststellungen zum C-Konsum getroffen
wurden und die Angaben des Betroffenen
lediglich als unglaubwürdig dargestellt
worden sind. Der Entzug und die
Einschränkung der Lenkberechtigung
betrifft civil rights iSd Art.6 EMRK.
Die Bestätigung der Verpflichtung zur
Beibringung einer Haaranalyse erweist
sich somit als rechtswidrig.
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Fall 9: Zurückweisung der Amtsrevision der BH KU gegen das
Erkenntnis des LVwG Tirol, mit welchem
die von dieser Behröde verhängte
Entzugsdauer von 10 auf 6 Monate
reduziert wurde, weil der Betroffene
keinen Verkehrsunfall verschuldet hat.
Wenn die BH einen Verfahrensmangel darin
sieht, dass ihr als Partei des
Beschwerdeverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht das eingeholte
kfz-technische Gutachten nicht zur
Kenntnis gebracht wurde (mangelndes
Parteiengehör), so wird damit keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung aufgezeigt, weil in der
Revision in der Zulässigkeitsbegründung
die Relevanz dieses Verfahrensmangels
nicht dargelegt worden ist.
Fall 8: Formalentzug nach § 24 Abs.4
letzter Satz FSG, weil der bescheidmäßigen Anordnung zur
Beibringung eines aktuellen CDT-Werts
nicht Folge geleistet wurde. Im
Entziehungsverfahren ist daher nur zu
prüfen, ob der in Rechtskraft
erwachsenen Anordnung Folge geleistet
wurde. Zurückweisung der ao. Revision
als unzulässig.
Fall 7: die BH Feldkirch hat im
Vorstellungsbescheid ohnehin keine
Alkotestverweigerung mehr angenommen und
wie beantragt die Entzugsdauer von acht
auf vier Monate wegen 0, 68 mg/l
Atemluftalkohol reduziert und kein VPU
und amtsärztliche Untersuchung mehr
vorgeschrieben. Das LVwG Vorarlberg hat
dieses Vorstellungsbescheid zurecht
bestätigt. Zurückweisung der ao.
Revision als unzulässig.
Fall 6: Entzug der Lenkberechtigung
nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG bis zur
Befolgung der Anordnung, sich
amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die
vom VwGH dem Verwaltungsgericht Wien
weitergeleitete Revision ist verspätet.
Daran ändert auch der
Verfahrenshilfeantrag nichts, welcher
nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt
wurde. Zurückweisung der ao. Revision
als verspätet.
Fall 5: Bindung an die rechtskräftige
Bestrafung wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung, weswegen
zwingend die Lenkberechtigung für zwei
Wochen zu entziehen war, auch wenn das VGW irreführend im Entzugsverfahren von
"res iudicata" spricht. Keine Bindung
des VwGH an den Ausspruch des
Verwaltungsgerichts über die
Zulässigkeit der Revision, diese ist vom
VwGH anhand der in der Revision
gesondert vorgebrachten Gründe zu
überprüfen (vgl. auch Ra 2018/11/0049
vom 11.4.2018).
Fall 4: Zurückweisung der Revision
gegen das Erkenntnis des LVwG Oö.
betreffend Aufforderung zur Beibringung
einer VPU nach § 24 Abs.4 FSG. Wenn das
LVwG dabei auf die Feststellungen in
einem anderen Erkenntnis verweist,
stellt dies keinen relevanten
Verfahrensmangel dar, weil dieses andere
Erkenntnis denselben Adressaten hatte
und ihm daher bekannt ist. Bei dieser
Einzelfallbeurteilung ist das
Verwaltungsgericht nicht von den
Leitlinien der Rechtsprechung
abgewichen. Zum Umfang der VPU: § 18
Abs.2b- 4 FSG-GV.
Fall 3: wegen
Alkotestverweigerung hat die LPD Wien
die Lenkberechtigung nach § 26 Abs.2 Z.1
FSG für die Dauer von sechs Monaten
entzogen. Die Erhebung einer
Revision gegen das im Strafverfahren
ergangene Erkennntis des LVwG ändert an
dessen Rechtskraft nichts; daher besteht
daran Bindung. Eigene Feststellungen zur
Frage des Vorliegens einer
Alkotestverweigerung mussten daher im
Administrativverfahren nicht getroffen
werden. Bei Verhängung der im Gesetz
vorgesehenen Mindestentzugsdauer
entfällt die Wertung der Tat nach § 7
Abs.4 FSG. Unzulässigkeit der
Beschwerde.
Fall 2:
Bestätigung des
Bescheides der BH Zwettl, mit welchem
dem RevW die Lenkberechtigung nach § 26
Abs.3 Z.1 FSG wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung (155
statt 100 km/h) für zwei Wochen entzogen
wurde. Auf die Verwertbarkeit der
Messergebnisse kommt es nicht an, weil
das gegenständliche Verfahren nicht
(mehr) von der Frage der Rechtmäßigkeit
der Geschwindigkeitsmessung abhängt,
weil
Bindung an das rechtskräftige
Straferkenntnis besteht, auch
hinsichtlich des Ausmaßes der
Geschwindigkeitsüberschreitung (+VorJud.).
Dem Erfordernis der gesonderten
Darlegung der Zulässigkeitsgründe nach §
28 Abs.3 VwGG wird nicht schon durch
nähere Ausführungen zur behaupteten
Rechtswidrigkeit der bekämpften
Entscheidung (§ 28 Abs.1 Z.5 VwGG) oder
zu den Rechten, in denen sich der RevW
verletzt erachtet, nachgekommen.
Fall 1: der
Revisionswerber wurde von der tiroler
Landesregierung nicht mehr als Fahrpüfer
beigezogen, darauf bestünde auch kein
Rechtsanspruch. Zum Zeitpunkt der
Entscheidung des LVwG Tirol war der
Beschwerdeführer nicht mehr Fahrprüfer,
weswegen das rechtliche Interesse an der
Entscheidung über das Rechtsmittel
weggefallen ist und das LVwG seine
Säumnisbeschwerde zurecht zurückgewiesen
hat. Zurückweisung der Revision als
unzulässig.
Im Jahr 2017
hat der
Verwaltungsgerichtshof 30 Entscheidungen
in führerscheinrelevanten Verfahren
(ohne Verwaltungsstrafverfahren)
gefällt. 20 davon (67%) in Form von
Beschlüssen, mit welchen die
ordentlichen und außerordentlichen
Revisionen mangels Vorliegens einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zurückgewiesen wurden. Nur in
10 der 30 an den VwGH herangetragenen
Fälle hat das Höchstgericht eine
Sachentscheidung, ein Erkenntnis
gefällt, das sind 33% der Fälle.
In neun der zehn Erkenntnisse wurden die
mit außerordentlicher Revision
bekämpften Erkenntnisse der
Landesverwaltungsgerichte wegen
Rechtswidrigkeit aufgehoben, dies
bedeutet eine Erfolgsquote von 90% in
Bezug auf Erkenntnisse, bei
Berücksichtigung der Zurückweisungen
immerhin noch 30%.
In nur drei dieser 24 Fälle haben die LVwG
(2x Oberösterreich und 1x Vorarlberg) die ordentliche
Revision zugelassen, in keinem dieser
Fälle war sie aber tatsächlich zulässig,
alle wurden vom VwGH mit Beschluss
erledigt, also zurückgewiesen. Hingegen
wurde in allen neun Fällen, in denen der
VwGH der Revision stattgegeben hat, von
den Landesverwaltungsgerichten die
Revision (zu unrecht) für unzulässig
erklärt.
Im Jahr 2016 hat der
Verwaltungsgerichtshof 39 Entscheidungen in
Verfahren betreffend den Führerschein
(ohne Verwaltungsstrafverfahren)
gefällt, davon 17 Sachentscheidungen
(mit Erkenntnis), das sind 44% der Fälle und
22 Beschlüsse,
das sind 56% der Revisionsfälle. In den
Beschlüssen werden die Revisionen jeweils mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig
zurückgewiesen.
In keinem einzigen Fall haben die
Landesverwaltungsgerichte die Revision
für zulässig erklärt, obwohl diese in
allen 17
Fällen, also in 100% aller Fälle
tatsächlich zulässig gewesen ist.
Nur in 4 der 17 vom VwGH mit Erkenntnis
erledigten Fällen wurde die Revision
abgewiesen, die Erfolgsquote beträgt
daher beachtliche 76%, zählt man die
unzulässigen Revisionen dazu, immerhin
33%.
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Für das Jahr 2015 sieht die
Statistik wie folgt aus:
In 41 Revisionsfällen hat der VwGH 15
Erkenntnisse (37% der Fälle) und 26
Beschlüsse (Zurückweisung der
außerordentlichen Revisionen als
unzulässig) gefällt, also 73% der Fälle.
In einem einzigen Fall (das sind 2% der
Revisionsfälle in diesem Jahr) hat ein
LVwG die Revision für zulässig erklärt,
obwohl sie in 37% der Fälle tatsächlich
zulässig gewesen ist. In jenen Fällen,
in denen der VwGH eine Sachentscheidung
(Erkenntnis) gefällt hat, wurde 10
Revisionen stattgegeben, die
Erfolgsquote lag daher bei den
zulässigen Revisionen 67%. Zählt man
auch die Fälle dazu, in welchen die
Revisionen mit Beschluss als unzulässig
zurückgewiesen wurden, immerhin noch
25%.
ein
*
bedeutet, dass RA Dr. Postlmayr,
Mattighofen, die Revision an den VwGH
eingebracht hat.
Die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
im Jahr 2017 zum Führerscheinrecht (ohne
Verwaltungsstrafverfahren) :
Fall 1 :
Einschränkung der Lenkberechtigung
Die Notwendigkeit von
Nachuntersuchungen ist nur dann gegeben,
wenn eine "Krankheit"
festgestellt wurde, bei der ihrer Natur
nach mit einer zum Verlust oder zur
Einschränkung der Eignung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen führenden
Verschlechterung gerechnet werden muss.
Dies hat das Verwaltungsgericht Wien
nicht festgestellt. Aufhebung des
Erkenntnisses.
Fall 2 :
Abweisung des Antrags auf Gewährung der
Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision
gegen das Erkenntnis des LVwG Oö. vom
24.10.2016, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung
aussichtslos erscheint. Die
beabsichtigte Bekämpfung des
festgestellten Sachverhalts
(Lenkereigenschaft) stellt keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung dar, welche nach Art.133 Abs.4
B-VG aber Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer außerordentlichen
Revision ist.
Fall 3 :
amtsärztliche Kontrolluntersuchungen
dürfen immer nur in Verbindung mit einer
Befristung vorgeschrieben werden. Dass
das Verwaltungsgericht die Befristung
aufgehoben, verletzt den Revisionswerber
in keinen Rechten. Die Zeitabstände für
die Kontrolluntersuchungen
(Drogenharnkontrollen) sind zu
begründen, was hier nicht geschehen ist.
Fall 4 :
zwingender zweiwöchiger Entzug der
Lenkberechtigung auch bei einem
qualifizierten Verstoß (hier: 152 statt
100 km/h) gegen das
Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L).
Fall 5:
bei Vorliegen einer schweren Störung des
Urteilsvermögens ist die Belassung der
Lenkberechtigung nicht möglich, wenn ein
amtsärztliches Gutachten die Eignung
bestätigt, welches auf der Grundlage
einer psychiatrischen Stellungnahme
erstattetet wird, welche auch die
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
mitbeurteilt. Das LVwG Nö. hat in diesem
Fall der Beschwerde insofern Folge
gegeben, dass die Lenkberechtigung
befristet und mit Auflagen versehen
wurde; die BH Tull hatte diese wegen
gesundheitlicher Nichteignung entzogen.
Fall 6:
die Ziffern 12 und 13 des § 7 Abs.3 FSG
setzen für den Entzug der
Lenkberechtigung wegen
Verkehrsunzuverlässigkeit das Lenken
eines Kfz bei Nichteinhaltung der
Auflage der ärztlichen
Kontrolluntersuchung voraus. Dies
bedeutet aber nicht, dass sonst keine
Bedenken gegen das Weiterbestehen der
gesundheitlichen Eignung zum Lenken von
Kfz entstehen könnten. Die Nichtvorlage
von Befunden kann diesbezüglich
begründete Zweifel erwecken. Stattgabe
der Amtsrevision der BH LL.
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Fall 7:
die BH GM hat den Antrag auf
Wiedererteilung der Lenkberechtigung
abgewiesen, das LVwG der dagegen
erhobenen Beschwerde stattgegeben.
Drogenabstinenz nachgewiesen, die
Auflagen des vorangegangenen Bescheids
eingehalten. Verlangen des Amtsarztes
auf Haaranalyse überschießend,
rechtswidrige Gutachtensverweigerung
durch die Behörde. Ob weitere Befunden
iSd § 8 FSG nötig sind, bestimmt nicht
der Amtsarztsondern die Behörde und das
VwG. Zurückweisung der Amtsrevision der
Behörde.
Fall 8:
Zurückweisung einer Beschwerde gegen
einen behördlichen Mandatsbescheid
erfolgte zurecht. Umdeutung in eine
Vorstellung nicht zulässig, ein
Verbesserungsauftrag war nicht zu
erteilen. Zurückweisung der Revision.
Fall 9:
zweiwöchiger Entzug der Lenkberechtigung
wegen qualifizierter
Geschwindigkeitsüberschreitung (96 statt
50km/h im Ortgebiet – rechtskräftige
Bestrafung). Abweisung der Beschwerde
gegen die von der BH ausgesprochene
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Drei Monate nach einer
Geschwindigkeitsüberschreitung kann
Gefahr im Verzug noch angenommen werden.
Zurückweisung der Revision.
Fall 10:
ob mit einer Einschränkung der
Lenkberechtigung anstatt deren Entzugs
das Auslangen gefunden werden kann, ist
eine Frage der Beweiswürdigung.
Zurückweisung der Revision.
Fall 11:
erfolgt die Bemessung der Entzugsdauer
auf einer verfahrensrechtlich
einwandfreien Grundlage und hält sie
sich im Rahmen der Grundsätze der
Rechtsprechung, ist diese vor dem VwGH
mit Revision nicht bekämpfbar. Hier sind
die verhängten 24 Monate auch bei
Ersttäterschaft nicht zu beanstanden.
Zurückweisung der Revision.
Fall 12:
auch eine gestaffelte Erlassung von
Aufforderungsbescheiden nach § 24 Abs.4
FSG ist zulässig, etwa wenn zur
Gutachtenserstattung noch weitere
Befunde benötigt werden. Dies ist von
der Behörde auszusprechen und darf nicht
dem Amtsarzt überlassen/delegiert
werden. Unzulässigkeit der
Revision.
Fall
13: Bindung der Behörde und des
Verwaltungsgerichts an das
rechtskräftige Straferkenntnis, in
welchem über den Revisionswerber eine
Geldstraße wegen alkoholisierten Lenkens
eines Kfz mit 0,84 mg/l verhängt wurde.
Im Entzugsverfahren kann daher die
Frage, ob die Fahrt auf einer Straße mit
öffentlichem Verkehr stattgefunden hat,
nicht mehr aufgerollt werden.
Fall
14: bei vorangegangener
Alkoholabhängigkeit ist die
Wiedererteilung der Lenkberechtigung nur
unter der Auflage von
Kontrolluntersuchungen und befristet
zulässig. Die Auflage im Spruch des
LVwG-Erkenntnisses, dass der EtG-Wert <
29mg/ml betragen muss, ist nur als
Erinnerung zu verstehen, dass ein
höherer Wert Zweifel an der
gesundheitlichen Eignung auslösen
müsste. Auch wenn Feststellungen dazu
fehlen, konnte das LVwG aufgrund des
vorangegangenen Entzugs der
Lenkberechtigung durch die BH BR wegen
gesundheitlicher Nichteignung von einer
zurückliegenden Alkoholabhängigkeit
ausgehen. Unzulässigkeit der Revision.
Fall
15: hier wurde weder eine Krankheit
festgestellt noch auf Basis schlüssiger
Sachverständigenbeweise dargelegt,
weswegen in Zukunft mit einer die
Eignung zum Lenken von Kfz
ausschließenden oder einschränkenden
Verschlechterung zu rechnen ist,
weswegen die Lenkberechtigung nicht
eingeschränkt erteilt hätte werden
dürfen. Keine entsprechende Begründung
des Erkenntnisses iSd §§ 58 und 60 AVG
iVm § 17 VwGVG. Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Fall
16: Bindung an die rechtskräftige
Bestrafung wegen Alkotestverweigerung.
Daher zwingender Entzug der
Lenkberechtigung für mindestens sechs
Monate. Unzulässigkeit der Revision.
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Fall
17: Unzulässigkeit eines
Ladungsbescheides an einen Besitzers
einer EWR- Lenkberechtigung, um von ihm
Informationen über den Erwerb dieser
Lenkberechtigung zu bekommen.
Fall
18: Bindung auch an eine
ausländische Bestrafung wegen
alkoholisierten Lenkens eines Kfz (hier:
Amtsgericht München). Das LVwG
Steiermark hätte daher den
Entzugsbescheid der LPD nicht aufheben
dürfen. Stattgabe deren Amtsrevision.
Mindestens sechsmonatiger Entzug bei
1,66%.
Fall
19: Schlafapnoe-Syndrom -
Einschränkung der Lenkberechtigung durch
Befristung auf vier Jahre und Auflage
der ärztlichen Kontorolluntersuchung. Zu
den 15 bis 29 Apnoen und Hypnoen pro
Stunde muss eine übermäßige
Tagesmüdigkeit vorliegen. Nach § 8 Abs.3
FSG muss bei der Kontrolluntersuchung
auch die Vigilanz überprüft werden.
Aufhebung der Auflage der 12monatigen
fachärztlichen Kontrolluntersuchungen.
Fall
20: Bindung an rechtskräftige
Bestrafung wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 99
Abs.2e StVO (188 statt 130 km/h).
Bindung zur festgestellten Tat und zum
Ausmaß der Überschreitung. Mit einer
unzulässigen Tatortkonkretisierung durch
das LVwG im Verwaltungsstrafverfahren
kann im Entzugsverfahren nicht
argumentiert werden. Unzulässigkeit der
Revision.
Fall
21: erfolglose Amtsrevision der BH
Gmunden gegen ein Erkenntnis des LVwG
Oö., mit welchem die beantragte
Wiedererteilung der Lenkberechtigung
erteilt wurde. Der Antragsteller hat
sich der amtsärztlichen Untersuchung
zwar unterzogen, die vom Amtsarzt
verlangte Haaranalyse betreffend
Drogenabstinenz aber verweigert,
weswegen dieser das Gutachten nicht
abgeschlossen hat. Das LVwG hat
fünfjährige Drogenabstinenz
festgestellt. Das Fehlen des
amtsärztlichen Gutachtens steht einer
Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts
nicht grundsätzlich entgegen. Das
Bestehen der gesundheitlichen Eignung
ist eine Frage der >Beweiswürdigung,
welcher regelmäßig keine über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung
zukommt - Unzulässigkeit der
Amtsrevision.
Fall
22: aufgrund der eigenen
Angaben des Revisionswerber zum
Suchtmittelkonsum konnte das
Verwaltungsgericht vom Vorliegen von
aktuellen Bedenken gegen die
gesundheitliche Eignung zum Lenken von
Kfz ausgehen (über einen Zeitraum von
vier Wochen zwei- bis dreimal pro Woche
Cannabis geraucht).
Fall
23: nicht nur bei Abhängigkeit
sondern auch bei zurückliegendem
gehäuftem Missbrauch von Suchtmittel ist
eine Aufforderung zur amtsärztlichen
Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG
möglich. Das LVwG Oö. hat den Bescheid
der BH LL zurecht bestätigt.
Fall
24: ohne rechtskräftige
Bestrafung des schweren Verstoßes durch
das Strafgericht (hier wegen
fahrlässiger Körperverletzung nach § 88
StGB) dar nach § 4 Abs.3 FSG eine
Nachschulung für
Probeführerscheinbesitzer nicht
angeordnet werden. Aufhebung des
Erkenntnisses des LVwG Tirol.
Fall
25: an der Bindung an den
rechtskräftigen Ausgang des
Verwaltungsstrafverfahrens ändert auch
die Erhebung einer Revision an den VwGH
nichts. Allenfalls Wiederaufnahme des
Entzugsverfahrens nach Aufhebung des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts
durch den VwGH.
Fall
26: 6 Monate Entzug samt
begleitenden Maßnahmen wegen
Alkotestverweigerung. Das
Verwaltungsgericht ist an die im selben
Erkenntnis bestätigte Bestrafung wegen
dieses Delikts gebunden. Nach § 26 Abs.2
Z.1 FSG ist eine Entzugsdauer von 6
Monaten zwingend - keine Wertung. Der
Revisionswerber wendet sich primär gegen
dies Bestrafung - Unzulässigkeit der
Revision.
Fall
27: nach Durchführung einer
Ortsaugenscheinsverhandlung hat das LVwG
Oö. den Bescheid der BH SD bestätigt,
mit welchem die Lenkberechtigung für
sechs Monate nach § 7 Abs.3 Z.3 iVm § 26
Abs.2a FSG entzogen worden ist. Verstoß
gegen die §§ 17, 19 Abs.4 und 20 StVO -
vorrangverletzend in eine
unübersichtliche Kreuzung eingefahren.
"Blackout" oder "Aussetzer" bedeutet
nur, dass auch fahrlässige Tatbegehung
unter solchen Umständen möglich ist.
Fall
28: Das LVwG Oö. hat den Bescheid
der BH LL betreffend Aufforderung zur
amtsärztlichen Untersuchung und Vorlage
einer Haaranalyse zum Abstinenznachweis
zurecht bestätigt. Dies ist nicht nur
bei aktuellem sondern auch bei
zurückliegendem gehäuften
Drogenmissbrauch zulässig; dieser wurde
hier vom Betroffenen eingestanden. Ob
ausschließlich eine Haaranalyse für den
Abstinenznachweis tauglich ist,
ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Es gibt im
Jahr 2017 drei weitere
Beschlüsse des VwGH im Zusammenhang mit
führerscheinrelevanten Themen. Da diese
aber nur verfahrensrechtliche Themen
betreffen, werden diese hier nicht
dargestellt.
In den
letzten zehn Jahren hat der VwGH
durchschnittlich etwa 30 Fälle zum
administrativen Führerscheinrecht
entschieden, also ohne
Verwaltungsstrafverfahren.
Dazu
gehören im Wesentlichen Verfahren
betreffend die Erteilung, den Entzug und
die Einschränkung der Lenkberechtigung.
Zwischen
1992 und 2003 waren es durchschnittlich
100 Fälle pro Jahr, in den Jahren 2004
bis 2006 durchschnittlich 50.
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Postlmayr, Mattighofen, umfasst
Kurzfassungen von derzeit rund 1900
Entscheidungen des VwGH zum
administrativen Führerscheinrecht.
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