Die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs

( V w G H ) zur Lenkberechtigung :

 

 

Kurzfassung erstellt von

Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr

kanzlei@estermann-partner.at

A-5230 Mattighofen

 

Im ersten Halbjahr 2019 hat der VwGH erst elf Entscheidungen zum Führerscheinecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren) getroffen, vier Erkenntnisse und sechs Beschlüsse.

 

Fall 12* : § 29 Abs.4 FSG (Beginn der Entzugsdauer ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins) findet keine Anwendung, wenn der österreichische Führerschein in der BRD von der Polizei wegen eines Verkehrsdelikts vorläufig sichergestellt wurde; auch dann nicht, wenn der Führerschein bis zur Zustellung des österreichischen Entzugsbescheides nicht mehr ausgefolgt worden ist. Die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung durch die österreichische Behörde beginnt daher im Sinne der Rechtsauffassung der BH BR und des LVwG Oö. mit Zustellung des Bescheides und nicht bereits mit der Sicherstellung des Führerscheins. Das LVwG Oö. hatte die Revision für zulässig erklärt, woran der VwGH aber nicht gebunden ist. Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschluss vom 22.7.2019, Ro 2019/11/0013).

 

Fall 11* : nur in einem einzigen Fall sieht § 29 Abs.4 FSG die Berechnung der Entzugsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins vor, nämlich dann, wenn der Führerschein "gemäß § 29 FSG" vorläufig abgenommen und binnen drei Tagen nicht wieder ausgefolgt wurde. Hier wurde der Führerschein aber nicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht nach § 39 FSG sondern von der deutschen Polizei abgenommen. Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Beschluss vom 25.6.2019.

 

Fall 10 : Entzug der Lenkberechtigung für 8 Monate samt begleitenden Maßnahmen wegen Alkotestverweigerung. Bindung an die rechtskräftige Bestrafung durch das LVwG Nö. angenommen. Keine Verletzung des Rechtsschutzes durch Verbindung des Verwaltungsstraf- und des Lenkberechtigungsentzugsverfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und Stützen des LVwG im Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung auf die Bindungswirkung an das nur zwei Tage früher im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis. An dieser Bindungswirkung würde nämlich auch eine Revision gegen das LVwG-Erkenntnis nichts. Allfällige Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens, wenn sich in der Folge herausstellt, dass die angelastete Tat nicht begangen wurde. Unzulässigkeit der Revision.

 

Fall 9* : der Revision wird die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dem stehen in einem Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung öffentliche Interessen entgegen.

 

Fall 8 : die BH Neunkirchen hat nach § 24 Abs.4 FSG zur Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes binnen einem Monat ab Bescheidzustellung aufgefordert. Das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis des LVwG Nö. weicht von der VwGH-Rechtsprechung ab und ist die dagegen erhobene Revision daher zulässig. Die begründeten Bedenken iSd  § 24 Abs.4 FSG müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Keine Feststellungen des LVwG, nur Aneinanderreihen von Schlagworten, bloße Wiedergabe des "Gesamteindrucks" des Amtsarztes. Daraus können solche Bedenken nicht abgeleitet werden. Nur aktuelle Bedenken sind maßgebend (hier: mehr als 10 Jahr zurückliegende Panikattacken). Eineinhalb Jahre altes Amtsarztgutachten. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Fall 7 : zwei Wochen Entzug der Lenkberechtigung wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung - Bindung an das rechtskräftige behördliche Straferkenntnis. Unzulässigkeit der Revision, weil es ausgeschlossen ist, dass eine Verletzung im Recht "... nicht bestraft zu werden ..." vorliegt; denkbar wäre eine Verletzung im Recht auf Beibehaltung bzw. Nichtentzug der Lenkberechtigung.

 

ein * bedeutet, dass RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, den Fall vertreten hat.

 

Fall 6 : Entzug der Lenkberechtigung für 8 Mo durch die BH WO wegen Alkotestverweigerung und Fahrerflucht, bestätigt durch das LVwG Kärnten. Unzulässigkeit der Revision, in der trotz Bindung an die rechtskräftige Bestrafung nur die Lenkereigenschaft bestritten und nichts zur Entzugsdauer ausgeführt wird.

 

Fall 5 :  Entzug der Lenkberechtigung für 10 Mo durch die BH SO wegen Alkotestverweigerung und Vorentzug wegen Alkoholdelikt  im Jahr 2014. Unzulässigkeit der Revision, in der trotz Bindung an die rechtskräftige Bestrafung nur die Alkotestverweigerung bestritten und nichts zur Entzugsdauer ausgeführt wird.

 

Fall 4 : 6 Monate Entzug der Lenkberechtigung und Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens nach "Geisterfahrt" (auch wenn nur einige Meter entgegen der richtigen Fahrtrichtung die Autobahn befahren wurde) durch die BH SZ,. bestätigt vom LVwG Tirol. Zurückweisung der Revision betreffend Entzug der Lenkberechtigung, Aufhebung des LVwG-Erkenntnisses betreffend die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens. Keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung, dass die Lenkberechtigung auch nach Ablauf der Entzugsdauer entzogen bleibt, wenn bis dahin nicht ein positives Gutachten beigebracht wurde.

 

Fall 3 :  drittes Alkoholdelikt binnen 5 Jahren - Wertung der Tat und Entzugsdauer; das LVwG Tirol hat die durch die BH KB ausgesprochene Entzugsdauer von 21 Monaten bestätigt. Keine Feststellungen aber zum Verkehrsunfall mit Sachschaden und zur angeblichen Fahrerflucht - es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dies geklärt werden müssen. Ohne Unfall und Fahrerflucht wären 21 Monate zu viel, diese kommen dem Dreifachen der Mindestentzugsdauer plus 9 Monate gleich. Aufhebung.

 

Fall 2 :  rauchen während der 15minütigen Beobachtungszeit vor dem Alkotest. Das LVwG Stmk hätte ein messtechnischen Gutachten einholen müssen und hätte den behördlichen Bescheid ohne diesen Ermittlungsschritt nicht aufheben dürfen. Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Fall 1 :  wurde der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung von der Behörde (BH  GM) wegen nicht erfüllten Auftrag zur Behebung von Antragsmängeln zurückgewiesen, kann der Revisionswerben nicht im geltend gemachten Recht aus Zulassung zur Führerscheinprüfung verletzt sein. Zurückweisung der Revision als unzulässig.

 

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Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr

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A-5230 Mattighofen

 

Im Jahr 2018  hat der VwGH 49 Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Strafverfahren) getroffen.

Davon sind nur 14 Erkenntnisse, hingegen 35 Beschlüsse.

In 13 von 14 Erkenntnissen wurde der Revision stattgegeben, eine einzige, eine Amtsbeschwerde der BH BM, abgewiesen.

Bei Berücksichtigung der Beschlüsse, mit denen Revisionen für unzulässig erklärt wurden, liegt die Erfolgsquote immer noch bei 27%.

Nur in zwei der dreizehn Fälle, in welchen der VwGH der Revision Folge gegeben hat, hatten die Verwaltungsgerichte die Revision zugelassen.

Hingegen waren die Revisionen in jenen beiden Fällen, in welchen diese für zulässig erklärt wurden, unzulässig.

Die in der Praxis relevanten Fälle werden in der Folge dargestellt :

 

ein * bedeutet, dass RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, den Fall vertreten hat.

 

Fall  43:  wird ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen nicht erfülltem Verbesserungsauftrag zurückgewiesen, kann in der Revision nicht erfolgreich die Verletzung im Recht auf Zulassung zur Prüfung als Revisionspunkt geltend gemacht werden - Zurückweisung der Revision als unzulässig.

 

Fall  42:  6 Monate Entzug der Lenkberechtigung wegen mehrerer "Wheelies" zwischen 3 und 11 Sekunden bei 50, 80 und 100 km/h, teils im Tunnel, teils bei Gegenverkehr ist nicht zu beanstanden. Plötzliches Ausweichen oder Vollbremsung dabei nicht möglich. Das relevierte Recht auf Beibehaltung der Lenkberechtigung berührt die angeordneten Maßnahmen, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme, nicht. Zurückweisung der Revision.

 

Fall 41:  Entzug der Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines nervenfachärztlichen Gutachtens, nachdem zuvor nach § 24 Abs.4 FSG erfolglos aufgefordert worden ist, dieses Gutachten binnen vier Monaten ab Rechtskraft beizubringen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen würde. Zurückweisung der Revision. 

 

Fall 40:  8 Monate Entzug der Lenkberechtigung wegen Alkofahrt (0,45 mg/l AAK) - schon im Jahr 2013 6 Monate Entzug wegen Alkotestverweigerung. Stattgabe der Amtsrevision der BH AM gegen das Erkenntnis des LVwG Nö. Dieses hätte die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durchführen und dabei die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Erklärung zur Lenkereigenschaft einer anderen Person erörtern müssen, was dem Verwaltungsgericht erst ermöglicht, die Frage der Lenkereigenschaft schlüssig zu beantworten. Diese Urkunde hätte der BH als Partei des Verfahrens auch zur Kenntnis gebracht werden müssen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Fall 39*:  Beschluss des VwGH vom 3.12.2018; aufschiebende Wirkung einer Revision im Entzugsverfahren;

dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird nach § 30 Abs.2 VwGG nicht stattgegeben.

Die BH Wels-Land (WL) hat, vom Verwaltungsgericht Oö. bestätigt, eine Geldstrafe wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung (135 km/h statt 70 km/h im April 2017 auf der B1 in Marchtrenk) nach § 99 Abs.2e StVO verhängt, wogegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Wesentlichen wegen nicht der StVO entsprechender, also gesetzwidriger Beschränkungsverordnung) erhoben wurde. Dieser hat das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde (die BH WL) und andere Behörden iZm dieser Beschränkung auf der A!, welche über mehrere Bezirke reicht, zur Vorlage deren Verordnungsakten aufgefordert, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber noch nicht entschieden. In der Zwischenzeit hat die BH WL auch die Lenkberechtigung wegen diesem Delikt für die Dauer von zwei Wochen (ab Rechtskraft der Entscheidung) entzogen. Den in der dagegen erhobenen Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des VfGH hat das LVwG Oö. abgewiesen. In der dagegen erhobenen Revision wurde der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was nun der VwGH in diesem Beschluss abgelehnt hat, dass auch damit der befürchtete Nachteil (kalter Entzug der Lenkberechtigung im Fall der Entscheidung des LVwG über die Beschwerde im Entzugsverfahren unter Bindung an den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens) nicht abgewendet werden könnte.

Begründet wurde diese Ansicht vom VwGH leider mit keinem Wort.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der VwGH der Revision in der Sache selbst stattgibt, weil dann das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, solange mit der Entscheidung im Entzugsverfahren zuzuwarten, bis der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Frage der Anwendung einer gesetzwidrigen Beschränkungsverordnung entscheiden hat, zumindest aber über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verfahren vor dem VfGH ist zu E 3226/2018, jenes vor dem VwGH zu Ra 2018/11/0239 anhängig.

Über die Neuerungen wird an dieser Stelle berichtet.

 

Fall 38:  6 Wochen Entzug der Lenkberechtigung wegen Übertretung des "Lufthunderters" nach IG-L (171 statt 100 km/h am 4.4.2017 auf der A2) durch die BH Mödling, bestätigt vom LVwG Nö. im Erkenntnis vom 18.9.2018. Bei einer fixen Entzugsdauer (hier: nach § 26 Abs.3 Z.2 FSG - 6 Wochen) entfällt die Wertung der Tat nach § 7 Abs.4 FSG. Die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten in dieser Zeit ist also nicht zu berücksichtigen, zwischen Delikt und Einleitung des Verfahrens ist weit weniger als ein Jahr vergangen. Für die Beurteilung des Widerspruchs einer Beschränkungsverordnung mit generellen Normen ist (Rechtmäßigkeit der Beschränkung) der Verfassungsgerichtshof zuständig. Im Gegensatz zu den in der Revision zitierten Fällen war hier der Sachverhalt, auch das Ausmaß der Überschreitung unstrittig, weswegen es keiner besonderen Feststellungen dazu bedurfte. Da es sich bei diesem Verfahren um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, war der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen. Unzulässigkeit der Revision. 

 

Fall 37:  6 Monate Entzug der Lenkberechtigung und Nachschulung wegen 130 statt 50 km/h im Ortsgebiet und 155 statt 70 km/h im Freiland. Die BH Klagenfurt und das LVwG Kärnten haben angenommen, dass dieses Verhalten geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Der vom Betroffenen beantragt Sachverständigenbeweis zur Plausibilität der Angaben des Zeugen zur Feststellung dieser Geschwindigkeiten im Nachfahren mit einem nicht geeichten Tacho (welcher zwar ein technisches Hilfsmittel iSd § 7 Abs.3 Z.3+4 FSG ist) hätte aufgenommen werden müssen. Rechtsprechung zu den so genannten Geschwindigkeitsexzessen. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Fall 36:  Anordnung einer Nachschulung gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer nach § 4 Abs.3 und 6 Z.2 lit.b FSG sowie Verlängerung der Probezeit um ein Jahr wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung (145 statt 100 km/h). Das Verwaltungsgericht ist an die dazu ergangene rechtskräftige Strafverfügung der Behörde gebunden.

 

Fall 35: 6 Monate Entzug der Lenkberechtigung (und 16 Monate Entzug des Taxiausweises) wegen Geisterfahrt. Dies ist betreffend Lenkberechtigung die Mindestentzugsdauer, weil Bindung an das Straferkenntnis der BH Dornbirn besteht (nicht nur Pannenstreifen sondern auch die Fahrbahn der A12 beim Rückwärtsfahren benützt); damit liegt bindend eine Geisterfahrt - unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen - vor. Zurückweisung der Revision als unzulässig.

 

Fall 34: aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Entzugsbescheid einer BH; das Verfahren über die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts betreffend Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird eingestellt, weil das Rechtsschutzinteresse mittlerweile weggefallen ist. Das LVwG hat nämlich in der Zwischenzeit auch in der Sache (über die Beschwerde gegen den Entzug selbst) entschieden.

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Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr

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Fall 33:  Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, welches den Befund und das Gutachten im eigentlichen Sinn zu enthalten hat. Einschränkung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.2 FSG nicht schon wegen eines schweren Alkoholdelikts allein (hier: 0,81 mg/l AAK). Aktuelle bzw. zurückliegend Abhängigkeit nicht festgestellt, nur den Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Gutachten darf sich nicht vorwiegend auf "Leitlinien" stützen. Gutachten ist nur formelhaft begründet. Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Nö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Fall 32:  Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten wegen Geisterfahrt. Das Verwaltungsgericht Vorarlberg war bei der Annahme des Vorliegens von besonders gefährlichen Verhältnissen bei der Tatbegehung an das rechtskräftige Straferkenntnis der BH Dornbirn nach § 99 Abs.2 lit.c StVO gebunden, sechs Monate stellen nach § 26 ABs.2a FSG die Mindestentzugsdauer dar. 

 

Fall 31* : Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens. Die BH VB hat wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am 29.3.2017 (187 statt 130 km/h auf der A1) die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen, was das LVwG Oö. bestätigt, die Revision dagegen aber zugelassen hat. In der Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf diesen Grundsatz die Rechtsansicht vertreten, dass die BH diese Übertretung schon im Entzugsbescheid vom 22.8.2017 berücksichtigen hätte müssen. Laut VwGH kommt dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung, wenn das Gesetz (hier: § 26 Abs.3 Z.1 FSG) zwingend den Entzug für eine fixe Dauer vorschreibt. Zurückweisung der Revision als unzulässig.

 

Fall 30 : Zurückweisung der Revision gegen den Entzug der Lenkberechtigung für drei Monate (Punkt 2. des Erkenntnisses des LVwG Nö.) mit Beschluss als unzulässig:

Bindungswirkung an die rechtskräftige Bestrafung (Punkt 1. des LVwG-Erkenntnisses) wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 99 Abs.2e StVO (134 statt 50 km/h im Ortsgebiet). Kein tauglicher Revisionspunkt (§ 28 Abs.1 Z.4 VwGG); das Recht auf Führung eines objektiven Verfahrens und auf eine dem Gesetz entsprechende Beweisführung ist allenfalls ein Revisionsgrund (§ 28 Abs.1 Z.5 VwGG); lediglich die Verletzung des Rechts auf Belassung der Lenkberechtigung wäre denkbar, eine Verletzung in den geltend gemachten Rechten nicht.

 

Fall 29*:  164 statt 100 km/h am 26.3.2017 mit einem Motorrad auf einer Freilandstraße in Dorfbeuern.

Darf die Behörde deshalb auch den Mopedführerschein (Führerscheinklasse AM) entziehen, obwohl damit eine solche Übertretung gar nicht begangen werden kann ?

Der Verwaltungsgerichtshof sagt ja. Im Fall des Vorliegens der Verkehrsunzuverlässigkeit kann § 24 Abs.2 FSG nicht angewendet werden.

Nach § 25 Abs.1 erster Satz FSG muss die Entziehungsdauer konkretisiert werden, Beginn und Ende sind klar festzulegen. Diese Klarheit fehlt hier zwar, doch ergibt sich aus der Auslegung heranzuziehenden Begründung - noch - ausreichend konkretisiert, dass die Rechtskraft des Bescheides gemeint ist; zu diesem Zeitpunkt ist laut behördlichem Bescheid der Führerschein abzugeben. Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Fall 28*:  Entzug der Klasse "F" (Traktorführerschein); zwei Wochen Lenkberechtigungsentzug wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung. Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung der BH SL nach § 99 Abs.2e StVO (107 statt 50 km/h mit einem Pkw). Auch der Entzug der Klasse „F“ ist gerechtfertigt, weil es nicht darauf ankommt, dass man mit einem Traktor aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit keine solchen Geschwindigkeitsüberschreitung begehen kann, sondern weil man sich mit einem derartigen Kfz im Straßenverkehr auch rücksichtslos verhalten kann. Bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit kommt § 24 Abs.2 FSG nicht zur Anwendung.

 

Fall 27*:  der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen das LVwG in seiner ex nunc wirkenden Entscheidung die Abgabetermine für die Haaranalysen in Übereinstimmung mit dem Befristungszeitraum neu festlegen hätte müssen. Zwei Termine lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG Oö. schon in der Vergangenheit und waren schon deshalb einer Bestätigung nicht mehr zugänglich. Aufhebung des Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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Fall 26:  Bagatellisierung, unzureichende Strategien zur Vermeidung eines weiteren Alkoholdelikts, erhöhtes Rückfallrisiko, Alkoholgewöhnung .....

Mit diesen Argumenten allein hätte die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, die einen Teil der gesundheitlichen Eignung darstellt, nicht abgesprochen werden dürfen.

Eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme führt nicht automatisch zu einem negativen amtsärztlichen Gutachten. Konkrete Befürchtung der Tatwiederholung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hier: 10 Monate nach der Tat) für die Annahme des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erforderlich. Keine ausreichende Begründung - Aufhebung des LVwG-Erkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Fall 25:  wegen zweimaliger Minderalkoholisierung allein (0,32 und 0,36 mg/l - Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG binnen 14 Monaten) hätte die Fahrschullehrerberechtigung nicht entzogen werden dürfen. Abweisung der Amtsbeschwerde der BH BM gegen da diesen Bescheid aufhebende Erkenntnis des LVwG Steiermark.

 

Fall 24: § 207a StGB gehört nicht zu den Entzugstatbeständen (§ 7 Abs.3 Z.8 FSG), die Lenkberechtigung hätte auf der Grundlage dieser strafgerichtlichen Verurteilung nicht entzogen werden dürfen. Der Entzug der Lenkberechtigung ist eine administrative Maßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit und keine Zusatz- oder Nebenstrafe. Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Steiermark wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Fall 23:  an ein im Verwaltungsstrafverfahren ergangenes Erkenntnis besteht auch dann im Entzugsverfahren Bindung, wenn dagegen ao. Revision an den VwGH erhoben worden ist. Zurückweisung der Revision als unzulässig.

 

Fall 22: eingeschränkte Eignung iSd § 3 Abs.3 FSG-GV; § 14 Abs.5 FSG-GV - zurückliegender Alkoholmissbrauch; Erteilung einer befristeten und mit Auflagen versehenen Lenkberechtigung. Zulässigkeit der Revision, weil das LVwG keine tragfähigen Feststellungen zum zurückliegenden Missbrauch von Alkohol bzw. zur Alkoholabhängigkeit getroffen hat. Bestehen Zweifel an dessen Schlüssigkeit, muss das Gericht von Amts wegen ein weiteres Gutachten einholen. Beim „gehäuften Alkoholmissbrauch“ ist eine Phase der Abstinenz zu berücksichtigen.

 

Fall 21*:  § 7 Abs.2 FSG – Alkoholdelikt im Ausland; Folgen für die österreichische Lenkberechtigung

Erfolgreiche Amtsrevision der BH BM gegen ein Erkenntnis des LVwG Stmk.

Die Behörde hat dem Lenker die Lenkberechtigung nach § 7 Abs.3 Z.1 iVm Abs.2 FSG für die Dauer von vier Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet, weil er am 24.10.2017 an einem näher genannten Ort in Ungarn seinen Pkw mit 0,78 mg/l gelenkt hat. Das LVwG hat der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und die Entzugsmaßnahme aufgehoben. Entgegen der Rechtsansicht des LVwG kommt es seit der 7. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 15/2005 nicht mehr darauf an, dass der Betroffene im Ausland wegen eines solchen Delikts auch bereits bestraft worden ist. Die Behörde und das Verwaltungsgericht haben in einem solchen Fall die Tatbegehung iSd § 38 AVG als >Vorfrage selbst zu prüfen, was das LVwG im vorliegenden Fall unterlassen hat. Aufhebung des Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Fall 20:  erfolgreiche Amtsrevision der BH Bruck an der Leitha gegen ein Erkenntnis des LVWG Nö. Bindung an die Bestrafung nach § 99 Abs.2 lit.c StVO (Überholmanöver in unübersichtlicher Kurve und vor Fahrbahnkuppe - besonders gefährliche Verhältnisse). Keine Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG. Dass hier die Bestrafung aber nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 16 StVO ausgesprochen wurde, bedeutet nicht, dass auch die Entzugsbehörde besonders gefährliche Verhältnisse nicht annehmen dürfte, weil § 7 Abs.3 Z.3 FSG (früher: § 66 Abs.2 lit.f KFG) andere Tatbestandsmerkmale enthält als § 99 Abs.2 lit.c StVO

 

Fall 19:  erfolglose Amtsrevision der BH Tulln gegen ein Erkenntnis des LVwG Nö., mit welchem die Entzugsdauer von 17 auf 12 Monate herabgesetzt worden ist. 12monatige Mindestentzugsdauer nach § 26 Abs.2 Z.2 FSG bei zwei derartigen AlkDelikten binnen fünf Jahren. Dass keine darüber hinausgehende Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen wurde, weicht von den Grundlinien der VwGH-Judikatur nicht ab. Eine derartige Einzelfallbeurteilung ist idR nicht revisibel. Zurückweisung der Amtsrevision als unzulässig.

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Fall 18:  erfolgreiche Amtsrevision der BH GM gegen ein Erkenntnis des LVwG Oö. Umschreibung eines syrischen Führerscheins nach § 23 Abs.3 FSG; aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung ist die BH davon ausgegangen, dass der syrische Führerschein eine Fälschung ist. Mit der vom LVwG angeordneten Beobachtungsfahrt kann die Frage des Bestehens einer ausländischen Lenkberechtigung nicht gelöst werden. Aufhebung des Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Fall 17*:  es handelt sich um ein Erteilungs- und um kein Einschränkungsverfahren, weil vor Bescheiderlassung keine aufrechte Lenkberechtigung bestand. Es ist daher nur die Verletzung des Rechts auf unbeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung denkbar.

In der Zwischenzeit hat die BH RO eine (abgesehen vom Code 01.06 – Brille oder Kontaktlinsen) uneingeschränkte Lenkberechtigung erteilt, wodurch die Revisionswerberin eine Rechtsposition erlangt hat, die sie von vornherein angestrebt hat. Die Revision wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Fall 16*: Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat ein neuerliches Gutachten eingeholt und ist damit selbst davon ausgegangen, dass der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist, weswegen eine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte werden müssen, wenngleich diese nicht explizit beantragt worden ist. Da der Beschwerde gegen den Bescheid der BH BR aufschiebende Wirkung zukam und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ex nunc wirkt, hätten die Termine für die Auflagenerfüllung neu festgelegt werden müssen. 60 bis 70%ige Rückfallgefahr bei drei Alkoholdelikten sowie Alkoholmissbrauch und den Verdacht der Alkoholabhängigkeit angenommen - keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nach § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

Fall 15: erfolgreiche Amtsrevision der BH GM - Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese BH hat den Antrag auf Umschreibung des syrischen Führerscheins in einen österreichischen nach Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung wegen Vorliegens einer Totalfälschung abgewiesen. Das LVwG hat dem Antrag in eingeschränkter Form stattgegeben. Maßgebliches Beweisthema im Sinne des § 23 Abs.3 FSG ist die Existenz einer ausländischen Lenkberechtigung, nicht aber das Vorhandensein von theoretischen und praktischen Fähigkeiten; die vom LVwG angeordnete Beobachtungsfahrt ist zur Beantwortung des Vorliegens einer syrischen Lenkberechtigung nicht geeignet,

 

Fall 14: in der 15minütigen Wartezeit vor dem Alkotest hat der Proband entgegen der Anordnung des Polizist Schnee in den Mund genommen und so den Alkotest verweigert, weil hiezu bereits ausreicht, dass das Testergebnis verfälscht werden kann. Die Beweiswürdigung des LVwG Vorarlberg ist weder unvertretbar noch beeinträchtigt sie die Rechtssicherheit - Zurückweisung der Revision als unzulässig.

 

Fall 13: zweiwöchiger Entzug der Lenkberechtigung wegen 151 statt 100 km/h; Bindung an die unbestritten rechtskräftige Strafverfügung wegen Übertretung des § 99 Abs.2e StVO.

Unzulässigkeit der Revision, weil eine Verletzung der geltend gemachten Rechte nicht stattgefunden haben kann. Dabei handelt es sich nämlich nicht um den Revisionspunkt sondern nur um Revisionsgründe. Andere als die geltend gemachten Rechtsverletzungen hat der VwGH nicht zu prüfen - Zurückweisung der Revision.

 

Fall 12:  bei gleichzeitiger Bestätigung der behördlichen Bestrafung wegen Alkotestverweigerung hat das LVwG Tirol die Lenkberechtigung für 14 Monate entzogen und die im Gesetz vorgesehenen begleitenden Maßnahmen angeordnet. Bindung an die rechtskräftige Bestrafung, weswegen nach § 26 Abs.2 Z.2 FSG eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten zu verhängen ist. Weiters wurde ein weiteres Alkoholdelikt aus 2010 gewertet. Die Zulässigkeitsbegründung wendet sich nur gegen die Annahme des Vorliegens einer Alkotestverweigerung, woran aber Bindung besteht, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird - Zurückweisung der Revision.

 

Fall 11:  das LVwG Tirol hat im Instanzenzug die Lenkberechtigung für 6 Wochen entzogen wegen zweiter Überschreitung der außerhalb des Ortsgebiets zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 50 km/h (§ 26 Abs.1 Z.2 FSG). Eine Revision ändert an der Rechtskraft eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts nichts. Auch wenn hier keine Bindung an das Ausmaß der Überschreitung besteht, weil § 30 Abs.1 Z.4 IG-L diese Überschreitung kein Tatbestandsmerkmal ist, bestreitet der Revisionswerber die Geschwindigkeit von 151 km/h nicht, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zurückweisung der Revision.

 

Fall 10:  da der Revisionswerber nun die ihm aufgetragene Haarprobe abgegeben hat, ist ein (Formal)Entzug seiner Lenkberechtigung nicht mehr möglich, weswegen die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wird. § 33 Abs.1 VwGG kommt nicht nur im Fall der formellen Klaglosstellung zur Anwendung sondern auch bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Dieser hat nach § 58 Abs.2 VwGG aber keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung, welche nach freier Überzeugung zu fällen ist. Kostenzuspruch an den Revisionswerber, weil jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Oö. stattfinden hätte müssen, da keine Feststellungen zum C-Konsum getroffen wurden und die Angaben des Betroffenen lediglich als unglaubwürdig dargestellt worden sind. Der Entzug und die Einschränkung der Lenkberechtigung betrifft civil rights iSd Art.6 EMRK. Die Bestätigung der Verpflichtung zur Beibringung einer Haaranalyse erweist sich somit als rechtswidrig.

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Fall 9:  Zurückweisung der Amtsrevision der BH KU gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol, mit welchem die von dieser Behröde verhängte Entzugsdauer von 10 auf 6 Monate reduziert wurde, weil der Betroffene keinen Verkehrsunfall verschuldet hat. Wenn die BH einen Verfahrensmangel darin sieht, dass ihr als Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht das eingeholte kfz-technische Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht wurde (mangelndes Parteiengehör), so wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil in der Revision in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargelegt worden ist.

 

Fall 8:  Formalentzug nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG, weil der bescheidmäßigen Anordnung zur Beibringung eines aktuellen CDT-Werts nicht Folge geleistet wurde. Im Entziehungsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Zurückweisung der ao. Revision als unzulässig.

 

Fall 7:  die BH Feldkirch hat im Vorstellungsbescheid ohnehin keine Alkotestverweigerung mehr angenommen und wie beantragt die Entzugsdauer von acht auf vier Monate wegen 0, 68 mg/l Atemluftalkohol reduziert und kein VPU und amtsärztliche Untersuchung mehr vorgeschrieben. Das LVwG Vorarlberg hat dieses Vorstellungsbescheid zurecht bestätigt. Zurückweisung der ao. Revision als unzulässig.

 

Fall 6: Entzug der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die vom VwGH dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitete Revision ist verspätet. Daran ändert auch der Verfahrenshilfeantrag nichts, welcher nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt wurde. Zurückweisung der ao. Revision als verspätet.

 

Fall 5: Bindung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, weswegen zwingend die Lenkberechtigung für zwei Wochen zu entziehen war, auch wenn das VGW irreführend im Entzugsverfahren von "res iudicata" spricht. Keine Bindung des VwGH an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision, diese ist vom VwGH anhand der in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen (vgl. auch Ra 2018/11/0049 vom 11.4.2018).

 

Fall 4:  Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Oö. betreffend Aufforderung zur Beibringung einer VPU nach § 24 Abs.4 FSG. Wenn das LVwG dabei auf die Feststellungen in einem anderen Erkenntnis verweist, stellt dies keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil dieses andere Erkenntnis denselben Adressaten hatte und ihm daher bekannt ist. Bei dieser Einzelfallbeurteilung ist das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung abgewichen. Zum Umfang der VPU: § 18 Abs.2b- 4 FSG-GV.

 

Fall 3:  wegen Alkotestverweigerung hat die LPD Wien die Lenkberechtigung nach § 26 Abs.2 Z.1 FSG für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Die Erhebung einer Revision gegen das im Strafverfahren ergangene Erkennntis des LVwG ändert an dessen Rechtskraft nichts; daher besteht daran Bindung. Eigene Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer Alkotestverweigerung mussten daher im Administrativverfahren nicht getroffen werden. Bei Verhängung der im Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer entfällt die Wertung der Tat nach § 7 Abs.4 FSG. Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

Fall 2:  Bestätigung des Bescheides der BH Zwettl, mit welchem dem RevW die Lenkberechtigung nach § 26 Abs.3 Z.1 FSG wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (155 statt 100 km/h) für zwei Wochen entzogen wurde. Auf die Verwertbarkeit der Messergebnisse kommt es nicht an, weil das gegenständliche Verfahren nicht (mehr) von der Frage der Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung abhängt, weil Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis besteht, auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (+VorJud.). Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs.3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs.1 Z.5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der RevW verletzt erachtet, nachgekommen.

Fall 1: der Revisionswerber wurde von der tiroler Landesregierung nicht mehr als Fahrpüfer beigezogen, darauf bestünde auch kein Rechtsanspruch. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG Tirol war der Beschwerdeführer nicht mehr Fahrprüfer, weswegen das rechtliche Interesse an der Entscheidung über das Rechtsmittel weggefallen ist  und das LVwG seine Säumnisbeschwerde zurecht zurückgewiesen hat. Zurückweisung der Revision als unzulässig.

 

 

Im Jahr 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof 30 Entscheidungen in führerscheinrelevanten Verfahren (ohne Verwaltungsstrafverfahren) gefällt. 20 davon (67%) in Form von Beschlüssen, mit welchen die ordentlichen und außerordentlichen Revisionen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurden. Nur in 10 der 30 an den VwGH herangetragenen Fälle hat das Höchstgericht eine Sachentscheidung, ein Erkenntnis gefällt, das sind 33% der Fälle.

In neun der zehn Erkenntnisse wurden die mit außerordentlicher Revision bekämpften Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, dies bedeutet eine Erfolgsquote von 90% in Bezug auf Erkenntnisse, bei Berücksichtigung der Zurückweisungen immerhin noch 30%.

In nur drei dieser 24 Fälle haben die LVwG (2x Oberösterreich und 1x Vorarlberg) die ordentliche Revision zugelassen, in keinem dieser Fälle war sie aber tatsächlich zulässig, alle wurden vom VwGH mit Beschluss erledigt, also zurückgewiesen. Hingegen wurde in allen neun Fällen, in denen der VwGH der Revision stattgegeben hat, von den Landesverwaltungsgerichten die Revision (zu unrecht) für unzulässig erklärt.

 

Im Jahr 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof 39 Entscheidungen in Verfahren betreffend den Führerschein (ohne Verwaltungsstrafverfahren) gefällt, davon 17 Sachentscheidungen (mit Erkenntnis), das sind 44% der Fälle und 22 Beschlüsse, das sind 56% der Revisionsfälle. In den Beschlüssen werden die Revisionen jeweils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig zurückgewiesen.

In keinem einzigen Fall haben die Landesverwaltungsgerichte die Revision für zulässig erklärt, obwohl diese in allen 17 Fällen, also in 100% aller Fälle tatsächlich zulässig gewesen ist.

Nur in 4 der 17 vom VwGH mit Erkenntnis erledigten Fällen wurde die Revision abgewiesen, die Erfolgsquote beträgt daher beachtliche 76%, zählt man die unzulässigen Revisionen dazu, immerhin 33%.

Kurzfassung erstellt von

Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr

kanzlei@estermann-partner.at

A-5230 Mattighofen

 

Für das Jahr 2015 sieht die Statistik wie folgt aus:

In 41 Revisionsfällen hat der VwGH 15 Erkenntnisse (37% der Fälle) und 26 Beschlüsse (Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen als unzulässig) gefällt, also 73% der Fälle.

In einem einzigen Fall (das sind 2% der Revisionsfälle in diesem Jahr) hat ein LVwG die Revision für zulässig erklärt, obwohl sie in 37% der Fälle tatsächlich zulässig gewesen ist. In jenen Fällen, in denen der VwGH eine Sachentscheidung (Erkenntnis) gefällt hat, wurde 10 Revisionen stattgegeben, die Erfolgsquote lag daher bei den zulässigen Revisionen 67%. Zählt man auch die Fälle dazu, in welchen die Revisionen mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen wurden, immerhin noch 25%.

 

ein * bedeutet, dass RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, die Revision an den VwGH eingebracht hat.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 2017 zum Führerscheinrecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren) :

 

Fall 1 : Einschränkung der Lenkberechtigung

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dies hat das Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt.  Aufhebung des Erkenntnisses.

 

Fall 2 : Abweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Oö. vom 24.10.2016, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Bekämpfung des festgestellten Sachverhalts (Lenkereigenschaft) stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, welche nach Art.133 Abs.4 B-VG aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist.

 

Fall 3 : amtsärztliche Kontrolluntersuchungen dürfen immer nur in Verbindung mit einer Befristung vorgeschrieben werden. Dass das Verwaltungsgericht die Befristung aufgehoben, verletzt den Revisionswerber in keinen Rechten. Die Zeitabstände für die Kontrolluntersuchungen (Drogenharnkontrollen) sind zu begründen, was hier nicht geschehen ist. 

 

Fall 4 : zwingender zweiwöchiger Entzug der Lenkberechtigung auch bei einem qualifizierten Verstoß (hier: 152 statt 100 km/h) gegen das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L).

 

Fall 5:  bei Vorliegen einer schweren Störung des Urteilsvermögens ist die Belassung der Lenkberechtigung nicht möglich, wenn ein amtsärztliches Gutachten die Eignung bestätigt, welches auf der Grundlage einer psychiatrischen Stellungnahme erstattetet wird, welche auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Das LVwG Nö. hat in diesem Fall der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung befristet und mit Auflagen versehen wurde; die BH Tull hatte diese wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen.

 

Fall 6: die Ziffern 12 und 13 des § 7 Abs.3 FSG setzen für den Entzug der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit das Lenken eines Kfz bei Nichteinhaltung der Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchung voraus. Dies bedeutet aber nicht, dass sonst keine Bedenken gegen das Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz entstehen könnten. Die Nichtvorlage von Befunden kann diesbezüglich begründete Zweifel erwecken. Stattgabe der Amtsrevision der BH LL.

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Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr

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Fall 7:  die BH GM hat den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen, das LVwG der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben. Drogenabstinenz nachgewiesen, die Auflagen des vorangegangenen Bescheids eingehalten. Verlangen des Amtsarztes auf Haaranalyse überschießend, rechtswidrige Gutachtensverweigerung durch die Behörde. Ob weitere Befunden iSd § 8 FSG nötig sind, bestimmt nicht der Amtsarztsondern die Behörde und das VwG. Zurückweisung der Amtsrevision der Behörde.

 

Fall 8:  Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen behördlichen Mandatsbescheid erfolgte zurecht. Umdeutung in eine Vorstellung nicht zulässig, ein Verbesserungsauftrag war nicht zu erteilen. Zurückweisung der Revision.

 

Fall 9: zweiwöchiger Entzug der Lenkberechtigung wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung (96 statt 50km/h im Ortgebiet – rechtskräftige Bestrafung). Abweisung der Beschwerde gegen die von  der BH ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Drei Monate nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann Gefahr im Verzug noch angenommen werden. Zurückweisung der Revision.

 

Fall 10: ob mit einer Einschränkung der Lenkberechtigung anstatt deren Entzugs das Auslangen gefunden werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Zurückweisung der Revision.

 

Fall 11:  erfolgt die Bemessung der Entzugsdauer auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und hält sie sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung, ist diese vor dem VwGH mit Revision nicht bekämpfbar. Hier sind die verhängten 24 Monate auch bei Ersttäterschaft nicht zu beanstanden. Zurückweisung der Revision.

 

Fall 12:  auch eine gestaffelte Erlassung von Aufforderungsbescheiden nach § 24 Abs.4 FSG ist zulässig, etwa wenn zur Gutachtenserstattung noch weitere Befunde benötigt werden. Dies ist von der Behörde auszusprechen und darf nicht dem Amtsarzt überlassen/delegiert werden. Unzulässigkeit der Revision.

 

Fall 13: Bindung der Behörde und des Verwaltungsgerichts an das rechtskräftige Straferkenntnis, in welchem über den Revisionswerber eine Geldstraße wegen alkoholisierten Lenkens eines Kfz mit 0,84 mg/l verhängt wurde. Im Entzugsverfahren kann daher die Frage, ob die Fahrt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat, nicht mehr aufgerollt werden.

 

Fall 14:  bei vorangegangener Alkoholabhängigkeit ist die Wiedererteilung der Lenkberechtigung nur unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und befristet zulässig. Die Auflage im Spruch des LVwG-Erkenntnisses, dass der EtG-Wert < 29mg/ml betragen muss, ist nur als Erinnerung zu verstehen, dass ein höherer Wert Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auslösen müsste. Auch wenn Feststellungen dazu fehlen, konnte das LVwG aufgrund des vorangegangenen Entzugs der Lenkberechtigung durch die BH BR wegen gesundheitlicher Nichteignung von einer zurückliegenden Alkoholabhängigkeit ausgehen. Unzulässigkeit der Revision.

 

Fall 15: hier wurde weder eine Krankheit festgestellt noch auf Basis schlüssiger Sachverständigenbeweise dargelegt, weswegen in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung zu rechnen ist, weswegen die Lenkberechtigung nicht eingeschränkt erteilt hätte werden dürfen. Keine entsprechende Begründung des Erkenntnisses iSd §§ 58 und 60 AVG iVm § 17 VwGVG. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Fall 16: Bindung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung. Daher zwingender Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate. Unzulässigkeit der Revision.

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Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr

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Fall 17: Unzulässigkeit eines Ladungsbescheides an einen Besitzers einer EWR- Lenkberechtigung, um von ihm Informationen über den Erwerb dieser Lenkberechtigung zu bekommen.

 

Fall 18: Bindung auch an eine ausländische Bestrafung wegen alkoholisierten Lenkens eines Kfz (hier: Amtsgericht München). Das LVwG Steiermark hätte daher den Entzugsbescheid der LPD nicht aufheben dürfen. Stattgabe deren Amtsrevision. Mindestens sechsmonatiger Entzug bei 1,66%.

 

Fall 19: Schlafapnoe-Syndrom - Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung auf vier Jahre und Auflage der ärztlichen Kontorolluntersuchung. Zu den 15 bis 29 Apnoen und Hypnoen pro Stunde muss eine übermäßige Tagesmüdigkeit vorliegen. Nach § 8 Abs.3 FSG muss bei der Kontrolluntersuchung auch die Vigilanz überprüft werden. Aufhebung der Auflage der 12monatigen fachärztlichen Kontrolluntersuchungen.

 

Fall 20: Bindung an rechtskräftige Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 99 Abs.2e StVO (188 statt 130 km/h). Bindung zur festgestellten Tat und zum Ausmaß der Überschreitung. Mit einer unzulässigen Tatortkonkretisierung durch das LVwG im Verwaltungsstrafverfahren kann im Entzugsverfahren nicht argumentiert werden. Unzulässigkeit der Revision.

 

Fall 21: erfolglose Amtsrevision der BH Gmunden gegen ein Erkenntnis des LVwG Oö., mit welchem die beantragte Wiedererteilung der Lenkberechtigung erteilt wurde. Der Antragsteller hat sich der amtsärztlichen Untersuchung zwar unterzogen, die vom Amtsarzt verlangte Haaranalyse betreffend Drogenabstinenz aber verweigert, weswegen dieser das Gutachten nicht abgeschlossen hat. Das LVwG hat fünfjährige Drogenabstinenz festgestellt. Das Fehlen des amtsärztlichen Gutachtens steht einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht grundsätzlich entgegen. Das Bestehen der gesundheitlichen Eignung ist eine Frage der >Beweiswürdigung, welcher regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt - Unzulässigkeit der Amtsrevision. 

 

Fall 22:  aufgrund der eigenen Angaben des Revisionswerber  zum Suchtmittelkonsum konnte das Verwaltungsgericht vom Vorliegen von aktuellen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz ausgehen (über einen Zeitraum von vier Wochen zwei- bis dreimal pro Woche Cannabis geraucht).

 

Fall  23:  nicht nur bei Abhängigkeit sondern auch bei zurückliegendem gehäuftem Missbrauch von Suchtmittel ist eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG möglich. Das LVwG Oö. hat den Bescheid der BH LL zurecht bestätigt.

 

Fall  24:  ohne rechtskräftige Bestrafung des schweren Verstoßes durch das Strafgericht (hier wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB) dar nach § 4 Abs.3 FSG eine Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer nicht angeordnet werden. Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Tirol.

 

Fall  25: an der Bindung an den rechtskräftigen Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens ändert auch die Erhebung einer Revision an den VwGH nichts. Allenfalls Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens nach Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den VwGH.

 

Fall  26: 6 Monate Entzug samt begleitenden Maßnahmen wegen Alkotestverweigerung. Das Verwaltungsgericht ist an die im selben Erkenntnis bestätigte Bestrafung wegen dieses Delikts gebunden. Nach § 26 Abs.2 Z.1 FSG ist eine Entzugsdauer von 6 Monaten zwingend - keine Wertung. Der Revisionswerber wendet sich primär gegen dies Bestrafung - Unzulässigkeit der Revision.

 

Fall  27: nach Durchführung einer Ortsaugenscheinsverhandlung hat das LVwG Oö. den Bescheid der BH SD bestätigt, mit welchem die Lenkberechtigung für sechs Monate nach § 7 Abs.3 Z.3 iVm § 26 Abs.2a FSG entzogen worden ist. Verstoß gegen die §§ 17, 19 Abs.4 und 20 StVO - vorrangverletzend in eine unübersichtliche Kreuzung eingefahren. "Blackout" oder "Aussetzer" bedeutet nur, dass auch fahrlässige Tatbegehung unter solchen Umständen möglich ist.

 

Fall  28: Das LVwG Oö. hat den Bescheid der BH LL betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung und Vorlage einer Haaranalyse zum Abstinenznachweis zurecht bestätigt. Dies ist nicht nur bei aktuellem sondern auch bei zurückliegendem gehäuften Drogenmissbrauch zulässig; dieser wurde hier vom Betroffenen eingestanden. Ob ausschließlich eine Haaranalyse für den Abstinenznachweis tauglich ist,  ist eine Frage der Beweiswürdigung.

Es gibt im Jahr 2017 drei weitere Beschlüsse des VwGH im Zusammenhang mit führerscheinrelevanten Themen. Da diese aber nur verfahrensrechtliche Themen betreffen, werden diese hier nicht dargestellt.

 

In den letzten zehn Jahren hat der VwGH durchschnittlich etwa 30 Fälle zum administrativen Führerscheinrecht entschieden, also ohne Verwaltungsstrafverfahren.

Dazu gehören im Wesentlichen Verfahren betreffend die Erteilung, den Entzug und die Einschränkung der Lenkberechtigung.

Zwischen 1992 und 2003 waren es durchschnittlich 100 Fälle pro Jahr, in den Jahren 2004 bis 2006 durchschnittlich 50.

Die Datei des Betreibers dieser Homepage RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, umfasst Kurzfassungen von derzeit rund 1900 Entscheidungen des VwGH zum administrativen Führerscheinrecht.

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Rechtsanwalt  Dr. Postlmayr

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