Straßenverkehrsrecht
(Verwaltungsstrafverfahren)
aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
* bedeutet Rechtsvertretung durch den Betreiber dieser Homepage, RA Dr. Postlmayr, Mattighofen
Ra 2018/02/0034 vom 24.7.2019*; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö. vom 22.8.2016 betreffend Übertretung des § 99 Abs.1a StVO, mit welchem aufgrund der nur gegen die Strafe gerichtete Beschwerde die von der BH BR verhängte Geldstrafe von 3.500 auf 3.000 Euro herabgesetzt wurde. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs.3 Z.2 VwGVG - etwa eine fehlende Antragstellung - eine Begründung fehlt. Keine unbegrenzte Prüfungsbefugnis des LVwG iSd § 27 VwGVG. Der Antrag, die Geldstrafe herabzusetzen, schließt die Ersatzfreiheitsstrafe nicht aus, weil diese nach § 16 Abs.1 VStG zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen ist. Diese hätte das LVwG ebenfalls herabsetzen müssen, weil die Geldstrafe nicht nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verringert wurde. Aufhebung des gesamten Strafausspruches wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2018/02/0043 vom 20.5.2019*; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Vorarlberg vom 6.3.2017, soweit dieses den Punkt 5. des Straferkenntnisses der BH Bludenz betrifft. Während die Behörde eine Übertretung des § 102 Abs.1a KFG verfolgt und bestraft hat (den Straßenaufsichtsorganen keine Aufzeichnung der Wochenruhezeit bzw. keinen manuellen Nachtrag im Kontrollgerät vorgewiesen), geht das LVwG nun davon aus, dass die genannte Ruhezeit nicht mittels manueller Eingabevorrichtung in die Fahrerkarte eingetragen und dadurch gegen Art.34 Abs.3 der VO (EU) Nr. 165/2014 verstoßen wurde. Das ist keine Präzisierung sondern ein unzulässiger Austausch der Tat. Hingegen keine Rechtwidrigkeit der Annahme des Nichtvorliegens eines fortgesetzten Delikts zu den nicht eingehaltenen täglichen Ruhezeiten nach Art.8 VO (EG) Nr. 561/2006 - zwischen den Tathandlungen lagen etwas mehr als zwei Wochen.
Ra 2018/02/0198 vom 16.5.2019*; Verstoß gegen § 44 Abs.5 und § 48 VwGVG; kein Verstoß gegen § 47 Abs.4 letzter Satz VwGVG; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö. betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 StVO (Alkotestverweigerung) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften - Verstoß gegen das Verhandlungs- und Unmittelbarkeitsprinzip. Das VwG ist auch nach "Schluss der Beweisaufnahme und Schluss der Verhandlung" nach § 47 Abs.4 VwGVG berechtigt, allfällige weitere sich ergebende Beweise zu berücksichtigen und - wie hier: vom Beschwerdeführer beantragt - ein Gutachten einzuholen. Allerdings darf das weitere Verfahren hierüber (Parteiengehör) nicht schriftlich abgeführt werden, wenn die Parteien auf die Verhandlung nicht ausdrücklich verzichten. Dass sich die Partei des Verfahrens zur Aufforderung des VwG, mitzuteilen, ob eine fortgesetzte mündliche Verhandlung beantragt wird, nicht äußert, bedeutet keinen solchen Verzicht, eben so wenig auf die Erörterung der nach Schluss der Verhandlung eingeholten schriftlichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen zur Blaszeit am Alkomaten. Kein Eingehen des VwGH auf die in der ao. Revision geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit !! Die wichtigsten Rechtsfragen blieben daher ungeklärt, obwohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit jener der Verletzung der Verfahrensvorschriften vorgeht; des LVwG Oö. wird diese wie im ersten Rechtsgang gelöst, was zu einer weiteren Revision an das Höchstgericht gezwungen hat und dem Rechtsschutz abträglich ist.
Ra 2019/05/0006 vom 2.5.2019*; § 50 Abs.1 VwGVG - der Verpflichtung zur Sachentscheidung entspricht das Verwaltungsgericht nicht, wenn es den Strafbescheid der Behörde nur (ersatzlos) behebt, das Verfahren aber nicht einstellt. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2018/02/0344 vom 26.4.2019*; Stattgabe der Revision und Abänderung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) vom 31.10.2018 dahin, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der LPD Wien stattgegeben, dieses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Da das Vergehen des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) vorliegt, hätte die Übertretung des § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO (lenken eines Kfz in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand) wegen der Subsidiarität (§ 22 Abs.1 VStG und § 99 Abs.6 lit.c StVO) nicht bestraft werden dürfen.
Ra 2018/02/0076 vom 15.4.2019; Überzeugungspflicht des Lenkers nach § 102 Abs.1 KFG umfasst auch Radar- und Laserblocker (hier: Bauteil im Handschuhfach). Zurückweisung der ao. Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch den VwGH mit Beschluss.
Ra 2018/02/0307 vom 26.2.2019; § 29 VwGVG – Begründung eines LVwG-Erkenntnisses; die BH AM hat nach § 99 Abs.2e StVO wegen 209 statt 130 km/h eine Geldstrafe von 700 Euro verhängt. Das LVwG Nö. hat diese unter Anwendung des § 99 Abs.2d StVO auf 300 Euro herabgesetzt und 177 km/h festgestellt – Ablesen der Geschwindigkeit vom geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs im Nachfahren. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf müsste ein Sicherheitsabzug von 15% vorzunehmen. Die von der BH AM in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt vor, weil tatsächlich 221 km/h vom Tacho abgelesen wurden, bei den 209 km/h sind 5% bereits abgezogen. Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses auch zur Messtoleranz, weil die Geschwindigkeit nicht durch Ablesen vom Tacho sondern mittels "Videospeed 250" festgestellt wurde. Laut Eichschein sind davon 5% abzuziehen, ein höherer Abzug ist nicht nachvollziehbar. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Erfolgreiche Amtsrevision der Verkehrsbehörde.
Ra 2018/02/0279 Beschluss vom 12.2.2019; Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG; eine solche Lenkeranfrage darf die Behörde auch in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stellen.
Unzulässigkeit der Revision.
Ra 2018/02/0115 Beschluss vom 11.2.2019; Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG; diese Auskunftspflicht ist mit dem fairen Verfahren nach Art.6 EMRK vereinbar.
Unzulässigkeit der Revision.
Ra 2018/02/0313 Beschluss vom 6.2.2019; Beweiswürdigung zur Lenkereigenschaft des Pkw-Zulassungsbesitzers; iZm der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche für die Zulässigkeit der Revision an den VwGH vorliegen muss, nur dann vor, wenn diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist; solche zeigt die Revision nicht auf. Lediglich pauschale Bestreitung der Lenkereigenschaft des Beschuldigten ohne Konkretisierung und Beweisanbot. Persönlicher Eindruck vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG gewonnen. Unzulässigkeit der Revision.
Ro 2018/02/0014* vom 1.2.2019; wegen Verweigerung der Lenkerauskunft hat die BH VB eine Geldstrafe verhängt. Der Beschuldigte argumentiert damit, dass er das Lenkerauskunftsersuchen nicht kenne und sich aus dem Akt ergebe, dass der Zusteller gar nicht behauptet die Verständigung von der Hinterlegung zurückgelassen zu haben, auf dem Zustellschein ist nichts angekreuzt. Das LVwG Oö. hat die Bestrafung bestätigt, der VwGH aber der Revision des Bestraften stattgegeben und das Erkenntnis aufgehoben. Die in § 17 Abs.2 ZustellG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung. Fehlen diesbezügliche Angaben auf dem Rückschein, muss dem Empfänger die Zustellung nachgewiesen werden, was Feststellungen zur allfälligen Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustellG bedarf, die hier nicht getroffen wurden.
Ra 2018/02/0284* vom 23.1.2019; "im Ortsgebiet" ist Tatbestandsmerkmal einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO; dieses findet sich zwar noch in der Strafverfügung der BH Ried, nicht aber in deren Straferkenntnis vom 8.1.2018 (210 Euro Geldstrafe wegen 98 statt 50 km/h mit einem Motorrad am 10.7.2016 auf der B120 in St.Konrad bei km 9,505 in Kranichsteg), was das LVwG Oö. korrigieren hätte müssen. Bei der Strafbemessung hat das Verwaltungsgericht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, indem es das Ausmaß der Überschreitung, das bereits den Strafrahmen bestimmt, berücksichtigt. Auf das übrige Revisionsvorbringen ist der VwGH nicht mehr eingegangen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2018/02/0331* Beschluss vom 27.11.2018; die BH VB hat zwei Geldstrafen wegen Lenkens eines Pkw trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins und zwei Alkoholbeeinträchtigung (0,41 mg/l) verhängt, weil er um 9.15 Uhr zur Polizei VB gefahren ist und um 9.20 Uhr von dort wieder weg, nachdem ihm gesagt wurde, dass sich der ihm in der Nacht zuvor abgenommene Führerschein nicht mehr bei der Polizei sondern bereits bei der (wenige hundert Meter davon entfernten) BH VB befindet.
Entgegen den Revisionsausführungen geht der VwGH so wie das LVwG Oö. davon aus, dass jeweils zwei Verwaltungsübertretungen vorliegen, weil bei der Polizeiinspektion der Entschluss gefasst wurde, weiterzufahren. Die diesbezügliche Beweiswürdigung hat der VwGH ebenso wenig beanstandet wie die beanstandete mangelnde Feststellung (sekundärer Feststellungsmangel zum vorgebrachten Gesamtkonzept), dass der Lenker von vorne herein vorhatte, nach dem Besuch der Polizeiinspektion zur Abholung seines Führerschein nach Hause zu fahren.
(Anm. des Verteidigers: der Lenker hatte keineswegs vor, bei der Polizeiinspektion VB zu bleiben, weswegen mangels jeglicher anderer Beweisergebnisse jedenfalls festgestellt hätte werden müssen, dass der Lenker schon bei Antritt der ersten Fahrt hin zur Polizei die zweite - von der Polizei weg nach Hause - geplant hatte und daher ein diesbezügliches Gesamtkonzept vorlag, welches zur Annahme eines fortgesetzten Delikts führen hätte müssen).
Ra 2018/02/0293 Beschluss vom 27.11.2018; beim Delikt der Alkotestverweigerung ist die Ermächtigung des Polizisten kein wesentliches Tatbestandsmerkmal und ist diese bei Organen der Bundespolizei überhaupt nicht (mehr) notwendig.
Betreffend dessen besondere Schulung zur Durchführung des Alkotests ist das Vorbringen in der Revision eine unzulässige Neuerung; dazu wurde im abgeführten Verfahren kein Vorbringen erstattet und kein Beweisantrag gestellt. Der - hier bestandene - Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand reicht zur Aufforderung zum Alkotest auf, weswegen das beantragte technische Gutachten zur Abkühlphase der Motorhaube nicht eingeholt werden musste. Unzulässigkeit der Beschwerde.
Ra 2017/02/0267* Beschluss vom 17.10.2018; § 33 Abs.2 VStG; Bestrafung wegen Verweigerung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG; keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Lenkeranfrage in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren; Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH und EGMR. Unzulässigkeit der Revision.
Ra 2018/02/0084* vom 4.9.2018; die BH Melk hat wegen Verweigerung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 240 Euro verhängt, was das LVwG Nö. bestätigt hat.
Die außerordentliche Revision macht zurecht Aktenwidrigkeit geltend, weil sich aus dem behördlichen Lenkerauskunftsersuchen keinesfalls ergibt, dass der Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Rieder Kennzeichen aufgefordert worden wäre, bekannt zugeben, wer dieses Kfz am 24.4.2017 um 21.03 Uhr auf der A1 an der angeführten Stelle gelenkt hat. Vielmehr liegt der angefragte Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt (sogar der Zustellung) des Auskunftsersuchens. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in der Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt; dies ist hier der Fall.
Ra 2018/02/0183* Beschluss vom 30.7.2018; im zweiten Rechtsgang hatte das LVwG Salzburg nur noch über die Strafhöhen abzusprechen. Im zweiten Rechtsgang ist nur dann die mündliche Verhandlung zu wiederholen, wenn das Verschulden ungeklärt ist (Ra 2014/02/0103* vom 19.6.2015). Begründung iSd § 29 Abs.1 VwGVG ausreichend, die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung. Die Gründe müssen die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfung durch den VwGH ermöglichen. Begründet, warum die Anwendung des § 20 VStG bei den vorliegenden Delikten nicht in Betracht kommt. (Anm.: auf das Argument in der Revision, dass ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegt, auf den Antrag auf Ermahnung vom LVwG nicht eingegangen und zu unrecht die Spezial- und Generalprävention zur Begründung der Angemessenheit der von der BH SL verhängten Strafen herangezogen wurde, geht der VwGH nicht ein).
Ra 2017/02/0155 Beschluss vom 21.6.2018; § 2 Z.7 ZustellG; § 33 Abs.3 AVG; Zurückweisung der Revision als verspätet; das Einwerfen in die Versandbox des Postamtes 6020 Innsbruck um 22.12 Uhr war nicht rechtzeitig, weil es auf den von der Post angebrachten Datumsstempel ankommt, das ist hier der nächste Tag. Nicht mit der Wirkung des Beginns des Postlaufs zur Post gegeben. Nichts deutet darauf hin, dass der Briefkasten noch an diesem Tag geleert wird.
Ra 2017/02/0130 Beschluss vom 20.6.2018; absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 25a ABs.4 VwGG (Strafdrohung bis 750 und keine Strafe von über 400 Euro verhängt). Die Strafen werden entgegen der Meinung des Revisionswerbers dabei nicht zusammengerechnet. Zurückweisung der Revision als unzulässig. Der VwGH ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen.
Ra 2018/02/0188* vom 18.6.2018; der "Schluss der Beweisaufnahme" und de3r Formalakt "Schluss der Verhandlung" nach § 47 Abs.2 und 4 VwGVG hindern das Verwaltungsgericht nicht an der WIedereröffnung des Verfahrens und an der Aufnahme weiterer Beweise. Auch wenn das LVwG Salzburg entgegen der BH SL nicht mehr von 1,118%o sondern nur mehr von 0,88%o ausgeht, wird damit der Tatvorwurf nicht eingeschränkt und die Strafe nicht herabgesetzt, weswegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurecht vorgeschrieben worden sind.
Ra 2017/02/0228 vom 22.3.2018; Messung des Tiefenabstands - § 18 Abs.1 StVO; Setzung der Messlinien und Verwendung des Geräts im Sinne der Bedienungsanleitung entscheidend.
Ra 2017/02/0268* vom 16.3.2018; das LVwG Salzburg hat den Schuldspruch im Sinne des Straferknntnisses der BH SL wegen eines Alkoholdelikts bestätigt und die Strafe herabgesetzt. Da in der Beschwerde diese beantragt wurde, hätte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (§ 44 VwGVG). Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Ra 2017/02/0265* vom 16.3.2018; die BH SL hat wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (12 statt 80 Km/h und 164 statt 100 km/h) Geldstrafen nach § 99 Abs.2d StVO von 200 und nach § 99 Abs.2e StVO von 450 Euro verhängt. Da das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit schon für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist, hätte das Verwaltungsgericht das konkrete Ausmaß der Überschreitung nicht auch als besonders hohes Verschulden werten dürfen - Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2017/02/0273* vom 8.3.2018; die BH SL hat wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs von 2800 kg um 420 kg eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt. Das LVwG hat das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die dagegen erhobene Beschwerde nicht begründet - Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. § 103a Abs.1 Z.3 KFG ist nur bei Miete nicht aber Leihe eines Fahrzeugs anzuwenden.
Ra 2018/02/0061 Beschluss vom 13.2.2018; die BH AM hat eine Geldstrafe nach § 99 Abs.2e StVO (129 statt 70 km/h) von 450 Euro verhängt und das LVwG Nö. die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der VwGH ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, außer diese wurde in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Ein derartig krasser ist hier bei der Feststellung des Vorhandenseins des Verkehrszeichens „Erlaubte Höchstgeschwindigkeit“ nicht zu erkennen. Das Erkenntnis des LVwG Nö. entspricht den nach der Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an eine og. Begründung. Die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen finden sich zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung. Hier liegt eine Trennung der drei Begründungselemente in einer Weise vor, die den VwGH nicht hindert, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs.1 VwGG wahrzunehmen.
Ra 2018/02/0222 vom 1.2.2018; erfolgreiche Amtsrevision der BH Krems gegen ein Erkenntnis des LVwG Nö. Auch wenn § 134 Abs.1 KFG nur ein Zuwiderhandeln gegen die mittlerweile außer Kraft getretene VO (EWG) Nr. 3821/85 unter Strafe stellt, legt jedoch die unmittelbar anwendbare VO (EU) Nr. 165/2014 in deren Art.47 fest, dass Verweise auf die erstgenannte als solche auf die zweitgenannte Verordnung gelten. Davon sind auch innerstaatliche Gesetze betroffen. Der Tatzeitpunkt des Vorwurfs nach § 102a Abs.4 KFG, Ausdrucke und Aufzeichnungen nicht mitgeführt und dem Kontrollorgan nicht vorgelegt zu haben, ist der Kontrollzeitpunkt; auf den von den Urkunden betroffenen Zeitraum kommt es nicht an. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2018/02/0036 Beschluss vom 31.1.2018; Bestrafung durch die BH Bregenz wegen Lenkens eines Pkw mit 0,87 mg/l Atemluftalkoholgehalt und wegen Nichtmitwirkens an der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei durch Entfernen von der Unfallstelle. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Nachtrunkangaben nicht glaubwürdig sind, ist nicht zu beanstanden, wurde dieser doch nicht konkretisiert; er Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt bedurfte es daher nicht. Auf die Frage eines weiteren Unfallbeteiligten, hat der Revisionswerber geantwortet, dass ihm egal sei, wenn die Polizei verständigt wird. Der zeuge hat ausgesagt, dass er plötzlich weg war, als ich am Telefonieren war. Unzulässigkeit der Revision.
Ra 2017/07/0129 Beschluss vom 18.1.2018; § 28 Abs.3 VwGG – Zulässigkeitsbegründung; dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe wird nicht entsprochen, wenn die ao. Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zu deren Zulässigkeit enthält. Dasselbe gilt, wenn das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird.
Ra 2018/11/0008 Beschluss vom 22.1.2018; § 28 Abs.3 VwGG; Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis besteht, auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (+VorJud.). Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs.3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs.1 Z.5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der RevW verletzt erachtet, nachgekommen.
Ra 2017/02/0222 vom 1.2.2018; § 22 VStG – keine unzulässige Einheitsstrafe; § 102a Abs.4 KFG – digitales Kontrollgerät; erfolgreiche Amtsrevision der BH Krems;
Der Tatzeitpunkt ist jener der Kontrolle, weswegen es auf jene Zeiträume nicht ankommt, für welche die handschriftlichen Aufzeichnungen iSd KFG und EU-VO 165/2014 nicht mitgeführt und vorgelegt wurden. Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Niederösterreich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2018/02/0033 Beschluss vom 29.1.2018; § 5 Abs.2 StVO – telefonische Aufforderung zum Alkotest (Bekanntgabe des Aufenthaltsortes, damit dort der Alkotest durchgeführt werden kann) bei Vorliegen entsprechender Deutlichkeit zulässig. Blickkontakt ist nicht erforderlich. Das Gesetz schreibt nicht vor, on welcher Form die Aufforderung zu ergehen hat. Antwort: „nein“ und aufgelegt. Das weitere Revisionsvorbringen entfernt sich von den Feststellungen des VwG, weswegen darauf nicht einzugehen ist. Die Aufforderung zum Alkotest setzt nicht den Verdacht des alkoholisierten Lenkens voraus sondern nur den Verdacht, einen Verkehrsunfall (mit)verursacht zu haben. Unzumutbarkeit der Testdurchführung wird nicht behauptet. Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Ra 2017/09/0055 Beschluss vom 24.1.2018; § 29 Abs.1 VwGVG – Begründungspflicht. Die Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, ob das Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt wurde. Dafür müssen vom VwG die maßgeblichen Gründe offen gelegt werden, um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung durch den VwGH auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz zu ermöglichen. Wenn weder Ermessensmissbrauch noch –überschreitung vorliegt, geht die Ermessensausübung nicht über die Bedeutung des Einzelfalls hinaus und liegt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs.4 B-VG vor. Eine solcherart krasse Fehlbeurteilung des VwG liegt hier nicht vor.
Gegenüber einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren ist eine Lenkererhebung iSd § 103 Abs.2 KFG unzulässig (ZVR 2018/2, 67).
Keine Vollstreckung von kroatischen notariellen Vollstreckungsbefehlen betreffend offene Parkgebühren nach der Brüssel Ia-VO (EuGH zu Art.1 Abs.1 EuGVVO; ECLI: 2017:193).
"Pula Prking" ist eine Gesellschaft im Eigentum der Stadt Pula, welche die Stadt mit der Parkraumbewirtschaftung betraut hat. Auf Antrag dieser Gesellschaft hat ein Notar nach § 278 ZwangsvollstreckungsG
aufgrund eines beglaubigten Auszugs aus den Buchhaltungsunterlagen (Rechnung über 100 HKN bzw. 13 Euro Parkgebühr) einen Vollstreckungsbefehl erlassen. Nach Widerspruchserhebung wurde der Fall dem Stadtgericht Pula vorgelegt,
welches das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen nach Art.267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Ergebnis: Notare fallen nicht unter den Begriff "Gericht" iSd Verordnung.
V w G H 2 0 1 8 |
Straßenverkehrsrecht |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
Ra 2016/02/0271 vom 7.3.2017; § 50 VwGVG; im Verwaltungsstrafverfahren kommt eine Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht, ebenso wenig eine ersatzlose Behebung. Das Verwaltungsgericht hat stets in der Sache zu entscheiden (Ra 2016/11/0024 vom 30.6.2016).
Ra 2016/02/0145 vom 7.3.2017; § 103 Abs.2 KFG; erfolgreiche Amtsrevision der BH Oberwart gegen ein Erkenntnis des LVwG Burgenland, mit welchem einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der BH stattgegeben wurde. Zulässigkeit der Revision, weil es dazu keine Rechtsprechung des VwGH gibt. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts darf der Zulassungsbesitzer eine juristische Person als Auskunftspflichtigen benennen, welche dann der Auskunftspflicht nachzukommen hat. Abänderung des Erkenntnisses des LVwg, Abweisung der Beschwerde gegen das behördliche Straferkenntnis unter Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags.
Ra 2017/02/0001 vom 6.3.2017; Abweisung der Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts betreffend Übertretung des Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 und § 102 Abs.1a KFG. Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.
Lenken eines Lkw zum Kontrollzeitpunkt und vorher mit digitalem Kontrollgerät. Der Lenker hat zuerst die Schaublätter, dann die Fahrerkarte und bei Aufzeichnungslücken handschriftliche Aufzeichnungen und >Ausdrucke mitzuführen und vorzulegen.
Ra 2016/02/0182 vom 10.1.2017; erfolgreiche Amtsrevision der BH Feldkirch; § 4 Abs.1 lit.a und Abs.5 StVO - "Fahrerflucht". Diese Delikte setzen in subjektiver Hinsicht das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus. Dabei ist aber nicht das positive Wissen davon erforderlich sondern genügt es, wenn bei gehöriger Aufmerksamkeit der Unfall und der ursächliche Zusammenhang damit hätte erkannt werden können, wenn also objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen der Lenker die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Lenker den Unfall wahrnehmen hätte können, hat das LVwG Vorarlberg unterlassen. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Ra 2014/02/0087 vom 16.12.2016; § 45 Abs.1 Z.4 VStG - Erteilung einer Ermahnung; diese Frage ist keine revisible Rechtsfrage sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage. Dies liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und des Verwaltungsgerichts (§ 38 VwGVG) und hängt von einer auf den Einzelfall abstellenden Zukunftsprognose ab.
Ra 2016/02/0045 vom 24.11.2016; § 36 lit.e KFG; erfolgreiche Amtsrevision der LPD Wien gegen ein Erkenntnis des LVwG Wien, welches das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat. Das Abstellen eines Pkw mit abgelaufener Begutachtungsplakette ("Pickerl") ist kein Dauerdelikt, weshalb das LPD Wien zurecht eine weitere Bestrafung ausgesprochen hat. Der Beschuldigte hat binnen drei Wochen seinen Pkw zweimal an verschiedenen Orten abgestellt; auch die gesamte Dauer des Abstellens ist ein "Verwenden" des Kfz iSd § 36 KFG. Auch kein fortgesetztes Delikt, weil hiefür ein einheitlicher Vorsatz erforderlich ist sowie ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang.
Ra 2016/02/0173 vom 24.11.2016; (un)gültiges "Pickerl" ? § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG. Es ist wesentlich, dass eine gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, aus der jederzeit der Ablauf der Begutachtungsfrist abgelesen werden kann.
Dies war hier der Fall, weil die Lochung für das Jahr 2015 leserlich war sowie nur die Monate April und Juli fehlten; alle übrigen leserlichen Monate waren nicht gelocht, weswegen das Ende der Frist frühestens mit April 2015 eintrat und daher am Vorfallstag noch nicht abgelaufen war; Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
V w G H 2 0 1 6 |
Straßenverkehrsrecht |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
Ra 2016/02/0133 vom 24.10.2016; das Verwaltungsgericht Wien hat ein Straferkenntnis der LPD Wien bestätigt, in welchem eine Geldstrafe von € 3.000,-- (einschlägige Vormerkungen) nach § 99 Abs.1b StVO wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verhängt wurde und einen Barauslagenersatz in der Höhe von € 792,-- für das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für forensische Toxikologie vorgeschrieben. Die Blutanalyse hat 1,2 ng/ml THC und 32,9 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben. Wäre iSd behördlichen Annahme etwa zwei Stunden vor der Fahrt eine Cannabiszigarette geraucht worden, läge der Wert laut Sachverständigem bei 5 bis 10 ng/ml THC, weswegen eine Beeinträchtigung nur bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie Übermüdung angenommen werden könne (diese hat das VGW festgestellt). Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs.1 StVO genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift sondern noch auf weitere Ursachen (Ermüdung, Krankheit, Medikamente) zurückzuführen ist. Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte. Abweisung der Revision.
Ra 2016/02/0160 vom 3.10.2016; § 29 VwGVG: notwendige Begründung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts. Kein getrennter Aufbau der Begründung, nicht erkennbar, von welchem gesamten Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht. Wenn die schriftliche Ausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis abweicht (hier: zu einem Strafmilderungsgrund), liegt ein Begründungsmangel vor. Vormerkungen dürfen nur dann als Straferschwerungsgrund (§ 33 Abs.1 Z.2 StGB) berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits rechtkräftig waren. Das im aktenkundigen Vormerkungsregister enthaltene Datum ist jenes des behördlichen Straferkenntnisses. Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Nö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2016/02/0135 vom 15.9.2016: § 29 VwGVG: notwendige Begründung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts. Lenken oder Schieben eines Fahrrades mit 0,93 mg/l ?
Keine getrennter Aufbau der Entscheidung; nur Wiedergabe der Beschwerde und der Zeugenaussagen, die Feststellung des Sachverhalts fehlt völlig.
Der VwGH kann so seine Rechtskontrollaufgabe nicht wahrnehmen, Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Wien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Ra 2016/02/0084 vom 9.9.2016; erfolgreiche Amtsrevision der Verwaltungsstrafbehörde (LPD Kärnten)
Das LVwG Kärnten hat die von der Behörde wegen Verweigerung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG verhängte Geldstrafe aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z.2 VStG eingestellt.
Dies zu unrecht, weil der Kfz-Zulassungsbesitzer nicht berechtigt war, mehrere Personen als Auskunftspflichtige bekannt zu geben (Arg. " insgesamt haben fünf Personen Zugang zu allen Kfz").
Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Kärnten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2016/02/0113 vom 9.9.2016; erfolgreiche Amtrevision der Verwaltungsstrafbehörde (Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck),
weil diese entgegen der Meinung des LVwG Tirol für die Erlassung des Straferkenntnisses wegen Übertretung des IG-L (Geschwindigkeitsüberschreitung) zuständig war.
§ 123 Abs.4 KFG iVm Stadtrecht; Art.116 Abs.3 und Art.119 Abs.2 B-VG; der Bürgermeister besorgt die Geschäfte der Bezirksverwaltung. Das IG-L normiert die Zuständigkeit der LPD nicht.
Übertragung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 29a VStG von der zuständigen Behörde (BH Ibk) an die Wohnsitzbehörde (Bgm Ibk).
Der letzte Satz des § 29a VStG gilt nur für den Strafvollzug. Aufhebung des Beschlusses des LVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2016/02/0088 Zurückweisungsbeschluss vom 23.5.2016:
Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO (hier: Halte- und Parkverbot mit Ausnahmen auf der Zusatztafel) liegt auch dann vor, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, aber die in § 48 Abs.1 StVO genannten Anforderungen (leicht verständlich sowie leicht und rechtzeitig erkennbar) erfüllt sind; Gegenteiliges hat der Revisionswerber nicht behauptet. Hier lässt auch die Zusatztafel eine mehrfache Deutung, welche zu Lasten der Behörde ginge, nicht zu.
Ra 2016/02/0071 Zurückweisungsbeschluss vom 12.5.2016:
Nach Ablauf der Frist für die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.2 StVO fällt das Rechtsschutzbedürfnis weg. Unzulässigkeit der ao. Revision.
Ra 2016/02/0077 Zurückweisungsbeschluss vom 11.5.2016:
Weiterer Zug an der Zigaretten nach Verbot durch den Polizist ist bereits eine vollendete Alkotestverweigerung !! Unzulässigkeit der ao. Revision.
Ra 2016/02/0069 Zurückweisungsbeschluss vom 20.4.2016: „Verkehrsunfall“ iSd § 4 Abs.1 lit.c StVO: € 650,-- wegen Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nach einem Sachschadensunfall durch Verlassen der Unfallstelle, weswegen die körperliche und geistige Eignung zum Lenken nicht überprüft werden konnte. Beschädigung einer Leitplanke und einer Schneestange ist ein Verkehrsunfall iSd Gesetzes. Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde nach § 29a VStG erfolgte zurecht: Voraussetzung hiefür muss zum Zeitpunkt der Abtretung vorliegen; diese Delegierung lässt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten !! Unzulässigkeit der ao. Revision.
Ra 2014/02/0058 vom 15.4.2016; erfolgreiche Amtsrevision der LPD Oö. gegen ein Erkenntnis des LVwG Oö. betreffend Auslegung des Begriffs der Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO.
Die LPD Oö. hat eine Geldstrafe von € 150,-- wegen Übertretung eines Parkverbots verhängt. Keine absolute Unzulässigkeit der Amtsrevision nach § 25a Abs.4 VwGG, weil es dabei nicht um die Frage der Verletzung subjektiver Rechte geht sondern um die Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung. Uneingeschränkte Revisionsmöglichkeit nach Art. 133 Abs.6+9 B-VG für die Amtspartei. Anders als bei der Parteienrevision kann das Rechtsschutzinteresse nicht wegfallen. Hier wird die objektive Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses geltend gemacht. Einfahrt zur Tiefgarage ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr - Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2015/02/0226 vom 15.4.2016; Abweisung der Amtsrevision der BH VB gegen das Erkenntnis des LVwG Oö. vom 30.9.2015, LVwG-601056; Doppelverfolgungsverbot nach Art.4 des 7. ZP zur EMRK
€ 1.600,-- Geldstrafe durch die BH VB wegen Lenkens eines Pkw mit 1,16 mg/l Atemluftalkohol. Das LVwG hat das Straferkenntnis der BH VB zurecht aufgehoben und das Verfahren eingestellt, weil der Beschuldigte bereits mit Strafantrag der StA Wels wegen dieses Delikts verfolgt worden ist (§ 88 Abs.3 iVm § 81 Abs.1 Z.2 StGB), auch wenn schließlich nur eine Bestrafung nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall StGB erfolgt ist, weil die subjektive Tatseite zur Qualifikation nicht nachweisbar war.
Ra 2014/02/0068 vom 14.4.2016; € 370,-- wegen 185 statt 130 km/h nach § 99 Abs.2e StVO; da eine antizipierende Beweiswürdigung nicht zulässig ist, hätte das LVwG Nö. versuchen müssen, mit dem Zeugen in Polen in Kontakt zu treten, dessen Adresse war bekannt. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Ra 2016/02/0027 vom 13.4.2016; § 43 VwGVG - die 15monatige Entscheidungsfrist für das LVwG (früher: § 51 VStG) war bei Zustellung des Erkenntnisses des LVwG Kärnten bereits abgelaufen. Der VwGH hat das LVwG-Erkenntnis (Sachentscheidung nach § 42 Abs.4 VwGG) dahingehend abgeändert, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Übertretung des KFG eingestellt wird; das Straferkenntnis ist ohnehin bereits ex lege außer Kraft getreten.
Ra 2016/02/0031 Beschluss vom 22.3.2016*; Zurückweisung der ao. Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 16.11.2015 betreffend Übertretung des KFG.
Fortgesetztes Delikt - einheitlicher Willensentschluss; die zwischen den Taten (Unterschreitung der Lenkerruhezeit) gelegene Verkehrskontrolle und der darauf gefasste neuerliche Tatentschluss ist ein Ereignis, welches der Beurteilung eines Delikts als fortgesetzt begangen trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs entgegen steht.
V w G H 2 0 1 6 |
Straßenverkehrsrecht |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
Ra 2015/02/0225 vom 7.3.2016*; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Salzburg vom 2.9.2015 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2e StVO (134 statt 70 km/h) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Sinne der Rz. 20 gemeint: wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit). Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis dieses Verwaltungsgerichts vom 16.2.2015 wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 6.7.2015, Ra 2015/02/0042 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot) aufgehoben. Die Generell- und Spezialprävention darf zwar bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, in Anbetracht der Unbescholtenheit des Revisionswerbers kann damit nach Wegfall eines Erschwerungsgrundes die von der Behörde verhängte Strafhöhe aber nicht bestätigt werden. Verbot der reformatio in peius - Verschlimmerungsverbot.
Fr 2016/11/0003 vom 11.3.2016*; das Verfahren wird eingestellt, der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das LVwG Nö. hat das ausständige Erkenntnis am 1.3.2016 erlassen (über die Beschwerde gegen den Bescheid der BH St. Pölten betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung entschieden) und dieses dem VwGH vorgelegt.
Ra 2015/02/0221 Beschluss vom 2.12.2015; € 500,-- nach § 103 Abs.2 KFG wegen Verweigerung der Lenkerauskunft. Das LVwG hat die Strafe auf € 300,-- herabgesetzt. Das behördliche Lenkerauskunftsersuchen wurde nur fünf Monate nach der Verkehrsübertretung ausgestellt, also innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Selbst wenn diese bereits angelaufen gewesen wäre, müsste die Lenkerauskunft erteilt werden.
Ra 2015/02/0183* vom 20.11.2015; § 44 VwGVG; das LVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil der Beschuldigte in der Beschwerde gegen den behördlichen Strafbescheid seine eigene Einvernahme beantragt hat. Von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschuldigten auf eine Verhandlung kann daher nicht ausgegangen werden. Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2013/02/0014 vom 20.11.2015; §§ 44, 51 und 54 Abs.5 lit.b StVO; € 340,-- Geldstrafe nach § 99 Abs.2e StVO wegen 71 statt 30 km/h; Beschränkungsverordnung der BH Imst vom 15.5.2009 im Stadtgebiet von Imst auf der L 246 zwischen den angeführten Kilometrierungen zwischen 8 und 20 Uhr. Keine Angabe der Streckenlänge für diese Beschränkung auf dem Vorschrifts- und auf den Wiederholungszeichen. Daher keine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung; Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2015/02/0148 vom 20.11.2015; § 22 VStG - Kumulationsprinzip - Scheinkonkurrenz; die Summe der vier höchstzulässigen Achslasten beträgt in diesem Sonderfall genau 35t, also exakt das höchst zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs.
Die Bestrafung wegen Überschreitung des letzteren konsumiert jene wegen Überschreitung der Achslasten. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
V w G H 2 0 1 5 |
Straßenverkehrsrecht |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
Ra 2015/02/0167 vom 20.11.2015; § 45 Abs.4 VStG - Ermahnung; € 70,-- wegen Abstellens eines Pkw auf einem Behindertenparkplatz ohne Kennzeichnung; das LVwG Steiermark hat dafür nur eine Ermahnung verhängt. Stattgabe der Amtsrevision des Bürgermeisters von Graz; Aufhebung der Ermahnung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil die Bedeutung des geschützten Rechtsguts (Geldstrafe bis € 726,--) nicht unbedeutend ist.
Ro 2015/02/0022 vom 20.11.2015; § 16 Abs.2 lit.a StVO; Stattgabe der Amtsrevision der BH SL und Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Salzburg wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Verbotszeichen "Überholen verboten" widerspricht dem § 7 der StVZVO nicht (runde statt eckige Pkw-Symbole im Verkehrszeichen).
Ra 2015/07/0078 Beschluss vom 29.7.2015; §§ 10 und 14 IG-L; "Kraftfahrzeug iSd § 2 Abs.1 Z.1 KFG; Unzulässigkeit der Revision. Übertretung der 80km/h-Beschränkung nach § 3 der Verordnung des LH von Salzburg vom 12.2.2014, LGBl. 13/2014 iVm § 30 Abs.1 Z.4 IG-L im Sanierungsgebiet. Wenn die Rechtslage klar ist, ist die Revision auch dann nicht zulässig, wenn es keine Rechtsprechung des VwGH gibt. Der Gesetzgeber hat die Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen sondern diese nur von der zeitlichen und räumlichen Beschränkung des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen.
Ra 2015/02/0042* vom 6.7.2015; Zulässigkeit der ao. Revision betreffend Strafbemessung bei einem Geschwindigkeitsdelikt (134 statt 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets nach § 99 Abs.2e StVO). Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Salzburg wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot. Da das Ausmaß der Überschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätten die angeführten negativen Folgen der Übertretung nicht auch noch bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden dürfen (... um mehr als 91% überschritten ...).
Ro 2014/02/0103* vom 19.6.2015; F e h l e n t s c h e i d u n g des VwGH !
Zurückweisung der Revision nach § 34 Abs.3 und 4 VwGG mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs.4 B-VG, weil sich die Revision nur gegen die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des UVS richte.
Sachverhalt: € 800,-- Geldstrafe wegen Lenkens einer Motorrades mit 0,50 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Im gesamten Verfahren vor der BH BR und vor dem UVS Oö. war die Frage strittig, ob das Motorrad nach der Meinung der Behörde nun gelenkt oder nach der Verantwortung des Beschuldigten daneben herlaufend am Untermarkt in Mauerkirchen nur geschoben worden ist; in diesem Fall wäre eine Bestrafung nach der StVO wegen alkoholisierten "Lenkens" (und überdies der bereits erfolgte Entzug der Lenkberechtigung) nicht möglich.
Zum Beweis des Schiebens des Fahrzeugs (samt Sturz und Beschädigung eines geparkten Pkw) hat der Beschuldigte ein Privatgutachten eines gerichtlich beeideten kfz-technischen Sachverständigen vorgelegt und zusätzlich die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zum Beweis der Richtigkeit dieses Umstand beantragt. Ohne Einholung eines Gutachtens kommt der UVS im Einklang mit der Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund der Aktenlage feststehe, dass es sich bei dieser Rechtfertigung des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handle. In der Revision wurde u.a. eine unzulässige antizipative Beweiswürdigung des UVS geltend gemacht - dies hätte der VwGH aufgreifen und die Revision als zulässig erkennen und dieser stattgeben müssen, weil der UVS damit klar gegen die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Verbot der vorwegnehmenden Beweiswürdigung verstoßen hat !
Diese Fehlentscheidung hat neben der Strafe weitreichende Folgen: Entfall der Rechtschutzdeckung für das gesamte Verfahren, Wegfall des Wiederaufnahmsgrundes im Führerscheinentzugsverfahren.
Ra 2015/02/0018* vom 29.5.2015; 15minütige Wartezeit vor Durchführung des Alkotests - Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.11.2014 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Verwaltungsgericht hätte zur Frage der Verwertbarkeit der Messergebnisse trotz Nichteinhaltung der Wartefrist ein Gutachten einholen müssen und sich nicht mit der eingeholten Stellungnahme des Geräteherstellers begnügen dürfen.
EuGH vom 21.5.2015, C-339/14; Art.11 Abs.4 der dritten Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 - gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der BRD wegen Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis. Erwägungen 2 und 15 dieser Richtlinie; § 28 FeV; Erteilung eines polnischen Führerscheins innerhalb der deutschen Sperrfrist von einem Jahr nach Urteilsverkündung aber vor Rechtskraft des Urteils und damit der Sperrfrist. Der Ausspruch, dass einer Person, der die Fahrerlaubnis bereits entzogen ist, während eines bestimmten Zeitraums keine neue3 Fahrerlaubnis erteilt werden darf, ist als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis iSd Richtlinie zu verstehen mit der Folge, dass sie die Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf der Sperrfrist ausgestellten Führerschein entgegen steht.
Das jenes Urteil, mit welchem die Maßnahme angeordnet worden ist, erst nach Ausstellung des Führerscheins in einem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist ohne Bedeutung, wenn wie hier der Führerschein nach Urteilsverkündung ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerschein vorlagen.
VwGH vom 24.4.2015, 2013/02/0188 : Aufhebung des Bescheides des Berufungssenates der Stadt Wien betreffend die Vorschreibung von Kosten für die Entfernung (€ 242,--) und Aufbewahrung (€ 9,-- pro Tag) eines verkehrswidrig abgestellten Pkw wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Leichte Verständlichkeit der Zusatztafel unter dem Halte- und Parkverbot hier nicht gegeben, weswegen sich der Betroffene auf Unkenntnis der Vorschrift berufen kann. Die Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89 Abs.2+2a StVO ist für die Zulässigkeit der Vorschreibung dieser Kosten eine Vorfrage. Erst bei Bejahung dieser Frage hat die Behörde zu prüfen, auch die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung vorliegen.
LVwG Salzburg vom 9.4.2015; so genannter Luft-80er auf der A1 im Bereich der Stadt Salzburg gilt auch für Elektroautos; eine unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugen mit unterschiedlicher Antriebstechnologie ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Abweisung der Beschwerde gegen die vom Bürgermeister der Stadt Salzburg ausgesprochene Ermahnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (91 statt 80 km/h nach § 3 Abs.1 der Verordnung des LH vom 12.2.2014 iVm § 30 Abs.1 Z.4 >IG-L).
Erkenntnisse des VwGH vom 28.3.2014 zur Straßenverkehrsordnung (StVO):
Fall 1: € 55,-- wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung nach § 102 Abs.3 KFG durch den UVS Oberösterreich; Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet, weil das kurzfristige Anhalten auf einer Kreuzung (Anhalten des Pkw zum Abwarten des Passierens des Gegenverkehrs zum links abbiegen) unter den Begriff des "Fahrens" fällt.
Fall 2: € 600,-- wegen Überschreitens des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Lkw von 10,5t um 6,9t. "Anordnungsbefugter" ist Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung; Bestrafung als Belader; Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS Vorarlberg wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Fall 3: Sachentscheidung des VwGH nach § 42 Abs.4 VwGG (Entscheidungsreife und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis); Abänderung des Erkenntnisses des UVS Niederösterreich dahin, dass das Strafverfahren gegen den Revisionswerber eingestellt wird, weil dieses nach Ablauf der 15monatigen Entscheidungsfrist des § 51 Abs.7 VStG ergangen ist.
Fall 4: € 1.600,-- wegen Alkotestverweigerung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO durch den UVS Nö. Nur einer von vier Tests hat ein Ergebnis gebracht (0,86 mg/l), bei den übrigen drei war jeweils das Blasvolumen zu gering; laut Zeugen habe der Proband entgegen der Aufforderung am Gerät vorbeigeblasen. Der minimale Einrisse der Klebeetikette macht die Eichung iSd § 48 Abs.1 lit.b MEG nicht ungültig, der Eichstempel selbst war unbeschädigt. Es lag ein Eichschein vor, weswegen das Übereinanderkleben der Etiketten nicht zu beanstanden ist - Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Erkenntnisse des VwGH vom 31.1.2014 zur StVO:
Fall 1: Geldstrafe von € 1.600,-- im Instanzenzug durch den UVS in Tirol. Abbruch der Amtshandlung nach fünf Fehlversuchen (erkennbar daneben geblasen bzw. das gesamte Mundstück in den Mund genommen). Der Begriff der „nächstgelegenen Dienststelle“ darf nicht wörtlich genommen werden. Es kommt nur darauf an, dass die Grenze des Zumutbaren für den Betroffenen nicht überschritten wird. Auf eine unterlassene oder zu spät erfolgte Belehrung über die Folgen der Alkotestverweigerung kommt es nicht an. Die PI Innere Stadt war damals die nächstgelegene Dienststelle mit einem Alkomaten. Diesbezüglich Abweisung der Beschwerde. Dagegen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zu den beiden weiteren Delikten (€ 363,-- wegen Lenkens eines Pkw vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins sowie mit 0,57 mg/l Atemluftalkohol) nach § 33a VwGG.
Fall 2: § 24 Abs.1 lit.a StVO; Verhängung einer Geldstrafe von € 45,-- im Instanzenzug durch den UVS in Tirol wegen Verstoßes gegen ein Halte- und Parkverbot. VwGH: entgegen der Rechtsansicht des UVS war der Beschuldigte nicht verpflichtet, nach dem Abstellen des Pkw regelmäßig betreffend das Aufstellen mobiler Verkehrszeichen zu kontrollieren, welche zum Abstellzeitpunkt noch nicht gestanden sind (mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG vom Beschuldigten glaubhaft gemacht). Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Fall 3; wegen Krankheit entschuldigtes Fernbleiben des Beschuldigten von der UVS-Verhandlung. Der UVS Nö hätte die Verhandlung nicht in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen dürfen (samt Einvernahme eines Zeugen und mündliche Verkündung der Entscheidung) sondern diesen auffordern müssen, zur behaupteten Krankheit ein Attest vorzulegen. Der Verhinderungsgrund ist von Amts wegen zu überprüfen. Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Fall 4: € 450,-- Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h) im Bereich eines Verkehrsausleitung für Lkw auf der A1. De Akt lässt sich kein behördlicher Aktenvermerk betreffend Verständigung der Behörde von der konkreten Verkehrsmaßnahme, welche ebenfalls Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kundmachung der Verkehrsbeschränkung ist. Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Fall 5: kein strafloser Versuch nach § 99 Abs.5 StVO; Bestätigung des Erkenntnisses des UVS Vorarlberg betreffend Verhängung einer Geldstrafe von € 1.600,-- wegen Lenkens eines Kfz in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,81 mg/l. Dass der Parkplatz auf drei Seiten eingezäunt ist, ändert nichts; keine Absperrung und kein Hinweis auf Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung. Kein strafloser Versuch der Inbetriebnahme eines Kfz iSd § 99 Abs.5 StVO, weil mit dem Starten des Motors dieses Delikt nicht versucht sondern bereits abgeschlossen ist. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
V w G H 2 0 1 4 |
Straßenverkehrsrecht |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
2013/02/0003 vom 25.10.2013; § 5 Abs.9 StVO; Geldstrafe von € 1.600,-- im Instanzenzug durch den UVS Nö. wegen Verweigerung der Verbringung zum Arzt zur Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtmittel. Maßgeblich ist, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass sich der Proband zum Lenkzeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dies war hier der Fall (zeitnaher Kontakt mit einer Person, welche ihm schon Suchtmittel überlassen hat, Eingeständnis, schon einmal einen Joint geraut zu haben ohne Zeitangabe, hektisches und aufgebrachtes Verhalten sowie Verweigerung des Speichelvortests. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
2013/02/0027 vom 25.10.2013; § 99 Abs.2e StVO - § 44a StVO; Verhängung einer Geldstrafe im Instanzenzug durch den UVS in Tirol wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (94 statt 30 km/h). Durch die vorgenommene Spruchänderung hat der UVS den Tatort erweitert und den Beschwerdeführer dadurch einer anderen Tat schuldig erkannt als im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
2009/02/0305 vom 11.09.2013; Kostenvorschreibung nach § 89a StVO; der Berufungssenat der Stadt Wien hat im Instanzenzug der Beschwerdeführerin € 199,-- nach § 89a Abs. 7 und 7a StVO an Kosten für die von der MA48 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kfz vorgeschrieben. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit.b StVO vorliegt, kommt es ausschließlich auf die äußeren Merkmale und nicht darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach der Bauordnung) gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. Vielmehr kommt es nur auf die Benützbarkeit der Einfahrt an. Wenn der Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn gering ist, stellt die Abschrägung des Gehsteiges kein unerlässliches Erfordernis des Begriffs der Haus- und Grundstückseinfahrt dar. Abweisung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet.
2010/02/0094 vom 11.09.2013 (Fall Mario P., vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, Mattighofen); § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG - Verbot der reformatio in peius. In der Strafverfügung hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten neben der Geldstrafe von € 300,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, im daraufhin ergangenen Straferkenntnis aber eine solche von 168 Stunden. Da der UVS im Land Niederösterreich diese Bestrafung bestätigt hat, war sein Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
2011/02/0072 vom 11.09.2013; € 130,-- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Instanzenzug durch den UVS im Land Niederösterreich; Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat das Erkenntnis des UVS mit der Begründung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, dass der UVS von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht Abstand nehmen hätte dürfen (§ 51e Abs. 3 und 5 VStG). Der Beschuldigte war unvertreten und wurde nach der Aktenlage über die Antragstellung betreffend eine mündliche Verhandlung nicht belehrt, weswegen kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste.
2011/02/0250 vom 11.09.2013; § 19 VStG – Strafbemessung bei einem Alkoholdelikt; Geldstrafe von € 1.700,-- wegen Lenkens eines Pkw mit 0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS in Tirol hat der Beschwerdeführer die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weswegen die Beschwerdeausführungen zum Tatvorwurf unbeachtlich sind. Gründe für eine weitere Strafreduzierung finden sich in der Beschwerde nicht, der UVS hat die Strafe ohnehin schon auf € 1.700,-- herabgesetzt. Abweisende Beschwerde als unbegründet.
2012/02/0015 vom 11.09.2013; Geldstrafe von € 1.800,-- wegen Verweigerung des Alkotests im Instanzenzug durch den UVS Salzburg. Die Beschwerdeführerin hat vier Testversuche mit Blaszeiten von 8,1 bis 9,4 s unternommen, was als lang zu bezeichnen sei, jedoch mit einem zu geringen Blasvolumen. Sie habe den Alkotest nicht verweigert, sondern sich redlich bemüht, eine gültige Atemluftprobe abzugeben. Zusätzlich zu den vier Alkomattestversuchen seien insgesamt 12 bis 15 erfolglose Vortests durchgeführt worden. Abweisung der Beschwerde als unbegründet, weil Alkoholisierungssymptome keine Voraussetzung für die Aufforderung zum Alkotest sind und eine Verweigerung dann gegeben ist, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung führen und dies durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Der Aufgeforderte hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkotests aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen, um die Straßenaufsichtsorgane in die Lage zu versetzen, dass Vorliegen der Voraussetzungen, den Probanden zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im Gesetz genannten Arzt zu bringen, prüfen zu können. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe, noch ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme. Auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Psychiaters kommt es nicht an, weil für die einschreitenden Beamten nicht klar erkennbar war, dass aus medizinischen Gründen der Alkotest nicht möglich gewesen wäre und die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Hinweise bei der Amtshandlung gemacht haben. Es ist nicht unschlüssig, wenn der UVS Salzburg auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens, welches die Ausführungen des Psychiaters als unschlüssig bezeichnet, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt feststellt und daher im Verfahren kein medizinischer Grund für die Undurchführbarkeit des Alkotests hervorgekommen ist.
2012/02/0021 vom 11.09.2013; Stattgabe der Amtsbeschwerde des BMVIT und Aufhebung des Erkenntnisses des UVS des Landes Oberösterreich vom 11.11.2011, in welchem betreffend eine Alkotestverweigerung nach § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde. Kein geringes Verschulden.
V w G H 2 0 1 3 |
Straßenverkehrsrecht |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
2013/02/0089 vom 21.6.2013; F e h l u r t e i l des Verwaltungsgerichtshofes ! §§ 88 Abs.1 und 3 (81 Abs.1 Z.2) und 89 StGB, § 99 Abs.1 StVO; Subsidiaritätsprinzip nach § 99 Abs.6 lit.c StVO; der Beschwerdeführer hat in Bergheim bei Salzburg als Pkw-Lenker einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) verschuldet, bei welchem die beiden Insassen des Vorderfahrzeugs leicht verletzt wurden. Die BH SL hat das Verfahren iSd § 30 Abs.2 VStG bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt; nach Eintreffen der Verständigung der StA Salzburg, wonach das Verfahren eingestellt wurde, hat diese Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen alkoholisiertem Lenken eines Kfz mit 0,90 mg/l AAK von € 1.900,-- verhängt, welche der UVS Salzburg nach mündlicher Verhandlung bestätigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde ohne weiteres Verfahren nach § 35 Abs.1 VwGG mit der Begründung abgewiesen, dass die Behörden nicht eine gerichtliche Straftat zur Last gelegt haben sondern das alkoholisierte Lenken eines Kfz, wofür eine strafgerichtliche Zuständigkeit nicht bestehe. (Anm. des Homepagebetreibers RA Dr. Postlmayr: mit dieser Entscheidung stellt sich der VwGH gegen seine ständige seit mehr als einem halben Jahrhundert bestehende Rechtsprechung, wonach nur eine strafgerichtliche Verurteilung Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörden entfalten kann, nicht aber ein Freispruch, schon gar nicht eine Verfahrenseinstellung durch eine Behörde, die Staatsanwaltschaft. Nach § 99 Abs.6 lit.c StVO hatten die Behörden daher die Frage prüfen müssen, ob die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand verwirklicht. Letzteres kann hier nicht zweifelhaft sein, weil der Beschuldigte mit 0,90 mg/l einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei welchem zwei Personen leicht verletzt wurden; dieser Fall ist bei EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Straßburg anhängig).
2013/02/0101 vom 19.7.2013; Amtsbeschwerde des BMVIT gegen ein Erkenntnis des UVS Vorarlberg; § 20 VStG; die von der BH Bregenz wegen Lenkens eines Kfz mit 0,44 mg/l AAK verhängte Geldstrafe hätte vom UVS nicht nach § 20 VStG außerordentlich gemildert werden dürfen, weil das VwGH-Erkenntnis vom 20.1.1993, 92/02/0280* nicht mehr zur Anwendung kommt, weil sich seither die Rechtslag durch Einführung abgestufter Strafen für die Alkoholdelikte nach § 99 StVO wesentlich geändert hat. ISd Doppelverwertungsverbots darf der Alkoholisierungsgrad von 0,44 mg/l nicht als Strafmilderungsgrund herangezogen werden, weil dieser die Strafdrohung bestimmt; einzig liegt als solcher die Unbescholtenheit vor, weswegen § 20 VStG nicht anzuwenden gewesen wäre. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
2012/02/0174 vom 24.05.2013; freie Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG; Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,73 mg/l – Verhängung einer Geldstrafe von € 1.600 im Instanzenzug durch den UVS Oberösterreich. Beweiswürdigung zur Lenkereigenschaft. Der Beschwerdeführer wurde nicht mehr vor Ort angetroffen sondern als Zulassungsbesitzer des Pkw ausgeforscht, zu Hause nach dem Eintreffen der Polizei von seiner Frau geweckt, welche angegeben hat, er sei zwischen 20.00 und 20.30 Uhr nach Hause gekommen. Bei der Erstbefragung hat er den Beamten gegenüber angegeben, selbst gefahren zu sein. Die Tatort- und Tatzeitkonkretisierung ist bei diesem Delikt iSd § 44a Z. 1 VStG in Verbindung zu betrachten. Keine Gefahr einer Doppelverfolgung und ausreichende Möglichkeit, Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anzubieten. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
2012/02/0104 vom 24.05.2013; § 51e Abs. 3 VStG; in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und hätte der UVS im Land Niederösterreich diese auch durchführen müssen. Diese Unterlassung stellt einen absoluten Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.
2012/02/0089 vom 24.05.2013 (Fall Ludwig H.); § 51h Abs. 4 VStG und § 67g Abs. 2 AVG; da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses durch den UVS hier nicht vorlagen, wird das Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die belangte Behörde ist den Ausführungen der Beschwerde in der Gegenschrift im Wesentlichen nicht entgegen getreten. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für den Entfall der Verkündung des Berufungsbescheides iSd § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG vorgelegen wären.
2011/02/0002 vom 28.06.2013 (Fall Norbert Z.); § 65 VStG Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer zeigt aufgrund der vom UVS für Kärnten vorgenommenen Spruchänderung (Entfall von zwei Tatvorwürfen) im Lichte der Rechtsprechung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens auf, weswegen der angefochtene Bescheid diesbezüglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.
2010/02/0235 vom 28.06.2013; freie Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG; Verhängung einer Geldstrafe von € 1.800,-- wegen Lenkens eines Pkw mit 0,93 mg/l. Zur Feststellung einer Alkoholisierung bedarf es keines Teststreifens. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Meldungsleger diesen Wert von Display des Alkomaten abgelesen hat; die unrichtige Zeiteinstellung am Alkomaten ändert am Messergebnis nichts. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
2010/02/0239 vom 28.06.2013; Verhängung einer Geldstrafe von € 1.700,-- wegen Lenkens eines Pkw mit 0,82mg/l. Gegenstand der Prüfung durch den VwGH ist nur der angefochtene UVS-Bescheid, nicht aber das erstinstanzliche Verfahren. Die behaupteten Verfahrensmängeln liegen nicht vor, weil es nach den unbestrittenen Feststellungen keinen Zahnersatz gibt und daher auch keine Haftcreme verwendet wurde und das Verwenden einer Mundspülung vom UVS nicht festgestellt worden ist. Unbekämpft blieb auch die amtsärztliche Aussage, dass dies das Messergebnis nicht beeinflusst hat. Der Beschwerdeführer hätte den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt mittels Blutabnahme veranlassen können, was er nicht gemacht hat. Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
V w G H 2 0 1 3 |
Straßenverkehrsrecht |
RA Dr. Postlmayr |
A-5230 Mattighofen |
Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !