Verkehrsstrafrecht

A l k o h o l im Straßenverkehr – gesetzliche Bestimmungen

S t V O    ( Straßenverkehrsordnung ) :

§ 5  Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

Abs.1:  Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Abs.1a:  Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs.1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs.8 FSG ein.

Abs. 2:  Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

          1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

          2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Abs.2a:  Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs.2 vorzunehmen.

Abs.2b:  Abs.2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von

          1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs.4 und 4a KFG ,

          2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs.2 und 5 KFG oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs.3 und 6 FSG oder

          3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs.2 KFG.

Abs.3:  Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Abs.3a:  Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

Abs.4:  Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Abs.4a:  Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

Abs.5:  Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2

          1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs.1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

          2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Abs.6:  (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs.4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Abs.7:   im Jahr 1998 aufgehoben

Abs.8:  Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

          1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

          2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs.2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z.2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs.9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.

Abs.9:  Die Bestimmungen des Abs.5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs.5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Abs. 9a:  Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs.2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs.9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs.9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs.9 zu unterbleiben.

Abs.10:  (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Abs.11:  Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.

Abs.12:  Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

          1. einer Person, die gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder

          2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,

anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 SMG).

§ 5a Abs.1: (Grundsatzbestimmung)  Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs.4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.

Abs.2: Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs.2, 4a, 5, 6 oder 8 Z.2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben.

Abs.3: Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5 Abs.2 oder der Überprüfung nach § 5 Abs.2a oder 9a sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung oder Überprüfung der Atemluft geeigneten Geräte und die für eine Überprüfung des Speichels geeigneten Speichelvortestgeräte oder – streifen durch Verordnung zu bestimmen. Bei den Geräten zur Überprüfung der Atemluft auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol ist zudem jener gerätespezifische Wert anzugeben, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs.2a geschlossen werden kann.

Abs.4: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 5 Abs.4a, 5 oder 6 genannten Untersuchungen erforderliche Weiterbildung für Ärzte durch Verordnung festzulegen.

§ 5b Abs.1:  „Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung“  Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs.1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Abs.2:  Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs.4 und 4a KFG), Begleiter (§§ 122 Abs.2 und 5 KFG oder 19 Abs.3 und 6 FSG) oder Ausbildner (§ 122a Abs.2 KFG) sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.

Alkohol im Straßenverkehrgesetzl. Bestimmungen
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


§ 99   Strafbestimmungen

Abs. 1:  Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,– bis € 5.900,–  im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

          a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

          b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

          c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Abs. 1a:  Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,– bis € 4.400,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Abs. 1b:  Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 800,– bis € 3.700,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

………….

Abs. 5  Der Versuch ist strafbar.

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.

Abs. 6:  Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

          a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall

              mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1, 1a oder 1b vorliegt,

          b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs.2),

          c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,

          d) wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs.3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs.1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

Abs. 7:  Wegen einer in Abs.1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.

§  100   Besondere Vorschriften für das Strafverfahren

Abs.1:  Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs.3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Abs.2:  Die im § 99 Abs.1 lit.a bis c, Abs.1a und Abs.1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

Abs.3:  Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis € 1.308,– festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs.3 VStG maßgebend.

Abs.3a:  Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs.4, § 23 Abs.1, 2, 2a, § 24 Abs.1 lit.a, d, e, f, i, k, m und n, Abs.3 lit.a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Abs.3b: Abgesehen von den in Abs.3a genannten Fällen können die Organe der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs.3 festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Wird die Unterbrechung der Fahrt nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs.3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Abs.4:  Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

Abs.5:  Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2c oder 2e finden die Bestimmungen des § 50 VStG keine Anwendung.

Abs.5a bis 5d: ………….

Abs.6:  Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

Abs.7: Widmung der Strafgelder ……..

Abs.8 + 9:  ……….

Abs.10: 20% der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

F S G   (Führerscheingesetz):

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 Abs.1:  Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

          1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

          2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Abs.2:  Handelt es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Abs.3:  Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

          1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist;

          2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

          3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

          4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

          5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

          6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

               a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

               b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

          7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z.1;

          8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

          9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

        10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

        11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz begangen hat;

        12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

        13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

        14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind oder

        15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs.2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

Abs.4:  Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Abs.5:  Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

Abs.6:  Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z.6 lit.b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs.3 Z.12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

Abs.7:  Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs.3 Z.12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

Abs.8:  Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.

Alkohol im Straßenverkehrgesetzl. Bestimmungen
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24 Abs.1:  Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

          1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

          2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. In diesem Fall ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

          1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

          2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Abs.2:  Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

Abs.3:  Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

          1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

          2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

          3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.3a:  Stellt sich im Laufe des gemäß Abs.3 zweiter und fünfter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

Abs.4:  Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.5:  Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

          1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

          2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

          3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

          4. die Meldepflichten an die Behörde,

          5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

          6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

          7. die Kosten der Nachschulung.

Abs.5a: Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs.4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

Abs.6:  Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

          1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

          2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

          3. die Kosten des Verkehrscoachings

Dauer der Entziehung

§ 25 Abs.1:  Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Abs.2:  Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Abs.3:  Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z.14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26 Abs.1:  Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z.1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

          1. auch eine der in § 7 Abs.3 Z.4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

          2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Abs.2:  Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

          1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

          2. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

          3. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

          4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

          5. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

          6. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

          7. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Abs.2a:  Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs.2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Abs.3:  Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

          1. zwei Wochen,

          2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

          3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z.2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Abs.4:  Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

Abs.5:  Eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker

§ 30 Abs.1: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Abs.2: Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken:

          1. Übertretungen des § 14 Abs.8;

          2. Übertretungen des § 20 Abs.4;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

          4. Übertretungen des § 9 Abs.2 oder § 38 Abs.4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

          5. Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

          6. Übertretungen des § 19 Abs.7 i.V.m. Abs.4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit.c Z.24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

          7. Übertretungen des § 38 Abs.5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

          8. Übertretungen des § 46 Abs.4 lit.d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

          9. Übertretungen des § 52 lit.a Z.7e StVO in Tunnelanlagen;

        10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;

        11. Übertretungen des § 96 Abs.1 Z.5 und 6 und des § 99 Abs.1 Z.1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012;

        12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z.3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

        13. Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z.1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967.

Abs.3: Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

Abs.4: Die in den § 7 Abs.3 Z.14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

Abs.5: Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs.1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

Besondere Maßnahmen

§ 30b Abs.1: Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

          1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder

          2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

Abs.2: Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

          1. die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 vorliegen oder

          2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs.3 angeordnet wird oder

          3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 angeordnet wird.

Abs.3: Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

          1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV),

          2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), 

          3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV),

          4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,

          5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes

              (Führerscheingesetz-  Durchführungsverordnung – FSG-DV) oder

          6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

Abs.4: Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

Abs.5: Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs.1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.6: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

          1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs.3 genannten Maßnahmen,

          2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,

          3. die Zuordnung der in § 30a Abs.2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und

          4. die Kosten der Maßnahme.

Strafausmaß

§ 37 Abs.1:  Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs.3 Z.3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden.

Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Abs.2:  Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Abs.2a: Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4.

Abs.3:  Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

          1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

          2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

          3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs.3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO vorliegt.

Abs.4:  Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

          1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

          2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

Abs.5:  Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs.3 Z.2 und 3, nach Abs.4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs.2 und 50 VStG keine Anwendung.

Abs.6:  Bei Übertretung der in  §§ 14 Abs.3, 19 Abs.5 zweiter Satz und 22 Abs.2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.

Abs.7:  Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.

Abs.8:  Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

§ 37a  Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Alkohol im Straßenverkehrgesetzl. Bestimmungen
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


S t G B   
(Strafgesetzbuch) :       (idF Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, in Kraft seit 1.1.2016)

Fahrlässige Körperverletzung

§ 88 Abs.1: Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Abs.2: Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs.3) und ist

          1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs.2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,

          2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder

          3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

Abs.3: Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs.3) oder in dem in § 81 Abs.2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Abs.4: Hat die Tat nach Abs.1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs.3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Fahrlässige Tötung

§ 80 Abs.1: Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Abs.2: Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Grob fahrlässige Tötung

§ 81 Abs.1: Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs.3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Abs.2: Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

Abs.3: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs.3) oder in dem in Abs.2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 89: Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs.2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Fahrlässige Gemeingefährdung

§ 177 Abs.1: Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Abs.2: Hat die Tat eine der im § 170 Abs.2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Die Folgen der alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr:

a)      Strafen :

bis 0,49 %o (bis 0,24 mg/l):  keine Strafe      (bei über 7,5t hzGG:  bis  € 2.180,– nach dem FSG)

0,5  bis  0,79 %o  (0,25 bis 0,39 mg/l)             € 300,– bis  € 3.700,–  (§ 37a FSG)

0,8  bis  1,19 %o  (0,40 bis 0,59 mg/l)             € 800,– bis  € 3.700,–  (§99 Abs.1b StVO)

1,2  bis  1,59 %o  (0,60 bis 0,79 mg/l)             € 1.200,– bis  € 4.400,–  (§ 99 Abs.1a StVO)

ab  1,6 %o  (0,8 mg/l):                                       € 1.600,– bis  € 5.900,–  (§ 99 Abs.1 lit.a StVO)

der letztgenannte Strafrahmen gilt auch bei Verweigerung des Alkotest, der Weigerung, sich vorführen und ärztlich untersuchen oder Blut abnehmen zu lassen (§ 99 Abs.1 lit.b+c StVO)

Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) und bei Erwachsenen, wenn die Strafmilderungsgründe die Straferschwerungsgründe erheblich überwiegen, ist die jeweilige gesetzliche Mindeststrafe auf die Hälfte zu reduzieren, als die Geldstrafe aufgrund des nach unten erweiterten Strafrahmens zu bemessen (§ 20 VStG).

Bei wiederholter Begehung solcher Delikte wird zwar der Strafrahmen betreffend Geldstrafe nicht höher, es kann aber ab der zweiten Übertretung anstatt der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden, ab der dritten ist eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe möglich.

Beachte !  Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug, daher gelten die Alkoholbestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch für das Fahrrad fahren.

Das heißt:  Strafbarkeit ab 0,8 %o (0,4 mg/l) mit den selben Strafrahmen wie für das Lenken eines Pkw gestaffelt – wie oben dargestellt – nach dem Grad der Alkoholisierung !

( die 0,5 %o-Grenze gilt nur für das Lenken eines Kraftfahrzeugs, also ab dem Mofa etc. )

Mit folgender Frage ist der Betreiber dieser Homepage, RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, immer wieder befasst:

„Kostet das alkoholisierte Lenken eines Fahrrades den Führerschein ?“   N e i n !

Grund:  verkehrsunzuverlässig wird man nur, wenn man ein Kraftfahrzeug im beeinträchtigten Zustand lenkt.

Vorsicht ist dennoch geboten, weil bei einer sehr hoher Alkoholisierung oder mehrfacher derartiger Übertretung die Kraftfahrbehörde (BH / LPD) die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (dies ist ein Aspekt der gesundheitlichen Eignung) prüfen wird.

Beachte !  die Inbetriebnahme eines Kfz (starten des Motor, ohne das Kfz auch nur einen Millimeter bewegt zu haben) wird sowohl hinsichtlich Strafen als auch Maßnahmen (Lenkberechtigungsentzug etc.) dem Lenken gleichgesetzt !

( Der Promillewert (gleichbedeutend mit g/l) betrifft die Blutalkoholkonzentration, der mg/l-Wert den Atemluftalkoholgehalt )

b)     Entzug der Lenkberechtigung (des „Führerscheins“) :

Gesetzliche Grundlagen :    §§ 24 bis 26 FSG

Entzugsdauer :

  • 1 Monat :

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz mit 0,8 bis 1,19 %o  (0,4 bis 0,59 mg/l), wenn kein Kfz der Klassen C + D gelenkt und kein Verkehrsunfall verschuldet wurde und wenn kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt sowie dabei keine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall Hilfe geleistet und die entsprechende Lenkberechtigung vorliegt (§ 26 Abs.1 erster Fall FSG)

  • mindestens  3 Monate :

(Generalentzugstatbestand nach § 25 Abs.3 FSG)

Lenken eines Kfz der Klasse C oder D mit 0,8 bis 1,19 %o  (0,4 bis 0,59 mg/l)

Lenken eines Kfz mit 0,8 bis 1,19 %o  (0,4 bis 0,59 mg/l), wenn dabei ein Verkehrsunfall verschuldet oder ein Strafdelikt verwirklicht wurde oder wenn eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt oder keine entsprechende Hilfe geleistet wurde oder keine entsprechende Lenkberechtigung vorliegt. Keine Anwendung dieser Mindestentzugsdauer bei Vorliegen einer besonderen Rücksichtslosigkeit oder wenn das Verhalten geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

  • mindestens  4 Monate :

erstmalig  1,2 bis 1,59 %o (0,6 bis 0,79 mg/l)  – § 26 Abs.2 Z.4 FSG

  • mindestens  6 Monate :

erstmalig ab 1,6 %o (ab 0,8 mg/l)  –  § 26 Abs.2 Z.1 FSG

0,8 bis 1,19 %o (0,4 bis 0,59 mg/l), wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit

1,2 bis 1,59 %o (0,6 bis 0,79 mg/l) gesetzt wurde  –  § 26 Abs.2 Z.7 FSG

erstmalige Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.3 FSG genannten Übertretung (Eignung, besonders gefährliche Verhältnis herbeizuführen oder besondere Rücksichtslosigkeit …)  –  § 26 Abs.2a FSG,

wenn nicht nach Abs.2 eine längere Entzugszeit auszusprechen ist.

  • mindestens  8 Monate :

0,8 bis 1,59 %o (0,4 bis 0,79 mg/l), wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit

1,6  %o oder darüber (0,8 mg/l oder darüber) gesetzt wurde  –  § 26 Abs.2 Z.3 FSG

1,2 bis 1,59 %o (0,6 bis 0,79 mg/l), wenn in den letzten fünf Jahren ein solches Alkoholdelikt begangen wurde  –  § 26 Abs.2 Z.6 FSG

  • mindestens  10 Monate :

1,6 %o oder darüber (ab 0,8 mg/l), wenn in den letzten fünf Jahren ein Alkoholdelikt mit

1,2 bis 1,59 %o (0,6 mg/l bis 0,79 mg/l) begangen wurde  –  § 26 Abs.2 Z.5 FSG

  • mindestens  12 Monate :

1,6  %o und darüber (ab 0,8 mg/l), wenn in den letzten fünf Jahren ein solches Alkoholdelikt begangen wurde  –  § 26 Abs.2 Z.2 FSG

Abgesehen vom erstgenannten Fall handelt es sich um die Mindestentzugsdauer, welche überschritten werden kann, wenn erschwerende Faktoren dazu kommen, welche sich auf die Verwerflichkeit der Übertretung auswirken.

Der VwGH hat kürzlich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der besonderen Entzugstatbestände nach § 26 Abs.2 FSG (12. FSG – Novelle – in Kraft seit 1.9.2009) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bemessung der Entzugsdauer nicht abgegangen ist.

Verlängerung der Entzugsdauer um zwei Wochen für jedes Vormerkdelikt, welches zum Entzugszeitpunkt vorgemerkt ist (§ 25 Abs.3 zweiter Satz FSG).

c)       Maßnahmen :

·         Verkehrscoaching :    § 24 Abs.3 FSG  und  § 14 FSG-DV

Bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs.1b StVO (0,8 bis 1,19 %o bzw. 0,4 bis 0,59 mg/l) zur Bewusstmachung der Gefahren der alkoholisierten Verkehrsteilnahme und deren Folgen.

Dauer: 4x 50 Minuten; zwei Einheiten betreffend die Folgen der alkoholisierten Verkehrsteilnahme und deren Folgen sowie die Auswirkung von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper; die zweiten zwei Einheiten betreffen die nachhaltige Verhaltensänderung  (Trennung von drink & drive).

Kosten des Verkehrscoachings: € 25,– für die Kurseinheit bei Gruppensitzung, € 50,– bei Einzelsitzung (§ 15 Abs.6 FSG-DV).

·         Nachschulung :

Bei wiederholter Übertretung des § 99 Abs.1b StVO (0,8 bis 1,19 %o bzw. 0,4 bis 0,59 mg/l) binnen fünf Jahren  (§ 24 Abs.3 FSG)

Bei Probeführerscheinbesitzern schon bei der ersten solchen Übertretung (§ 4 Abs.3 FSG)

Derzeitige Kosten der erstmaligen Nachschulung (15 Einheiten):  € 495,–  (FSG-NV)

Bei Wiederholung desselben Kurstyps binnen fünf Jahren: 18 Kurseinheiten

·         amtsärztliche Untersuchung :      (nur betreffend Entzugsverfahren)

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen  (§ 24 Abs.3 erster Satz FSG).

Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens:

§ 8 Abs.3 FSG:  Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

          1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

          2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

          3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z.24 KFG geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

          4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Abs.4:  Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

·         verkehrspsychologische Stellungnahme :

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

(§ 24 Abs.3 dritter Satz FSG).

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen (§ 8 Abs.2 FSG).

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung  (§ 24 Abs.3 vierter Satz FSG).

Bei Lenkern eines Kfz, deren Blutalkoholgehalt 1,6 %o oder mehr bzw. der Atemluftalkoholgehalt o,8 mg/l oder mehr betragen hat, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kfz durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen (§ 14 Abs.2 FSG-GV).

·         fachärztliche Stellungnahme :

§ 14 Abs.1 FSG-GV:  Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Abs.2:  Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Abs.3: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

Abs.4:  Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

Abs.5:  Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

d)     Vormerksystem :                     Maßnahmen gegen Risikolenker

§ 30a Abs.1:  Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Abs.2:  Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken:   (hier nur betreffend Alkohol)

          1. Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG  (0,5 bis 0,79 %o bzw. 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l)

          2. Übertretungen des § 20 Abs.5  (C- und C1-Fahrer über 0,1 %o bzw. über 0,25 mg/l)

……………

……………

Abs.3:  Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

Besondere Maßnahmen :

§ 30b Abs.1:  Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

          1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder

          2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z.1 angeordnet wurde.

Abs.2:  Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

          1. die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 vorliegen oder

          2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs.3  angeordnet wird oder

          3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 angeordnet wird.

Abs.3:  Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

1.Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV)

………………    ( hier nur betreffend Alkohol )

………………

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

Abs.4:  Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

Abs.5:  Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.6:  Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

          1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs.3 genannten Maßnahmen,

          2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,

          3. die Zuordnung der in § 30a Abs.2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und

          4. die Kosten der Maßnahme.

  Besonderes für Probeführerscheinbesitzer sowie C- und C1 – Lenker :

Diese Verkehrsteilnehmer dürfen im Gegensatz zu den anderen nur mit maximal 0,05 mg/l Atemluftalkohol- (0,1 Promille Blutalkohol)gehalt unterwegs sein.

Gesetzliche Folgen eines Verstoßes:  (der Alkoholisierungsgrad liegt unter 0,5 %o )

Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer

(bei einem solchen Verstoß während der dritte Probezeitverlängerung:

gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz wird mittels amtsärztlichem Gutachten und verkehrspsychologischer Untersuchung überprüft und allenfalls die Lenkberechtigung entzogen)

Strafe für C- und C1-Lenker (Übertretung des § 20 Abs.5 FSG) + Vormerksystem

Gesetzestext :

Lenkberechtigung für Anfänger  (Probeführerschein)

§ 4 Abs.1 FSG:  Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Abs.2:  Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

Abs.3:  Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

Abs.4  aufgehoben

Abs.5:  Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs.6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Abs.6:  Als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 gelten

          1. Übertretungen folgender Bestimmungen der StVO:

               a) § 4 Abs.1 lit.a  (Fahrerflucht),

               b) § 7 Abs.5  (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

               c) § 16 Abs.1  (Überholen unter gefährlichen Umständen),

               d) § 16Abs.2 lit. a  (Nichtbefolgen von Überholverboten nach § 52 lit.a Z.4a+4c StVO),

               e) § 19 Abs.7  (Vorrangverletzung),

                f) §§ 37 Abs.3, 38 Abs.2a, 38 Abs.5  (Überfahren des „Halt”-Zeichens auf einer geregelten Kreuzung),

               g) § 46 Abs.4 lit.a und b  (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf der Autobahn);

          2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

               a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

               b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

          3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch (StGB), die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

Abs.7:  Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs.3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO oder § 14 Abs.8 FSG vorliegt.

Abs.8: Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz vorzugehen.

Abs.9:  Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

          1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

          2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

          3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

          4. die Meldepflichten an die Behörde und

         5. die Kosten der Nachschulung.

Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1

§ 20 Abs.5 FSG:  Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Bei Übertretung dieser Bestimmung:

a)      Geldstrafe nach § 37 Abs.1 FSG bis  € 2.180,–

b)      Vormerksystem: Eintragung nach § 30a Abs.2 Z.2 FSG

Alkohol im Straßenverkehrgesetzl. Bestimmungen
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at