Rechtsprechung

VwGH

Das Verfahren vor dem VwGH

(Verwaltungsgerichtshof)

Artikel 133 Abs.1 B-VG:  Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

  1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
  2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
  3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

Abs.2:  Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.

Abs.3:  Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Abs.4:  Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Abs.5:  Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Abs.6:  Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs.1 Z.2 genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs.4 genannten Rechtssachen.

Abs.7:  Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Abs.8:  Wer in anderen als den in Abs.6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Abs.9:  Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Die   R e v i s i o n

gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts      (als Hauptanwendungsfall der Zuständigkeit des VwGH)

Der VwGH erkennt über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts (Art.133 Abs.1 Z.1 und Abs.9 B-VG).

Im folgenden wird kurz die Parteienbeschwerde und das diesbezügliche Verfahren dargestellt.

Frist:  6 Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Notwendiger Inhalt der Revision

o       Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses

o       Bezeichnung des Verwaltungsgerichts

o       Angaben zur Rechtzeitigkeit

 o     Darstellung der Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision

o      Darstellung des Sachverhalts

o       Bezeichnung der verletzten Rechte  (Revisionspunkte)

o       Revisionsgründe (Begründung der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes)

o       bestimmtes Begehren

o       Der Rechtsanwalts muss die Revision nicht nur unterschreiben sondern auch verfassen

Die Eingabegebühr beträgt € 240,– , welche bereits bei Einbringen der Revision (an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel) entrichtet sein und mit Beleg nachgewiesen werden muss.

Diese wird im Fall des Erfolgs der Revision ersetzt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden überdies

Kosten von € 1.106,40,– zugesprochen.

Im Fall der Klaglosstellung durch das Verwaltungsgericht: € 829,80,–

Kosten für die erfolgreiche Säumnisbeschwerde: € 553,20,–

Ersatz für Verhandlungsaufwand vor dem VwGH: € 1383,– (bei Stattgabe der Beschwerde)

Für die belangte Behörde als obsiegende Partei gelten idR die Hälftebeträge   ( Näheres vgl. BGBl. II Nr. 518/2013 )

Einer Revision kommt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung nicht zu, diese kann aber (mit eingehender Begründung) beantragt werden. Das heißt, die angefochtene Entscheidung ist im Normalfall trotz Einbringung der Beschwerde wirksam. Die Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung ist sehr restriktiv.

In Verwaltungsstraf- und Finanzstrafsachen ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Gesetz keine Geldstrafe von mehr als € 750,– vorsieht und keine Strafe von mehr als € 400,– verhängt wurde.

Die Senate des VwGH bestehen aus fünf, in Verwaltungsstrafverfahren aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied führt den Vorsitz, ein anderes ist Berichterstatter (welches die Entscheidung vorbereitet), das weitere (die weiteren) ist (sind) Beisitzer.

Der „Fünfersenat“ ist durch weitere vier Mitglieder zu verstärken (verstärkter Senat), wenn ersterer mit Beschluss ausspricht, dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten würde oder wenn bisher keine einheitliche Rechtsprechung vorlag.

Ansonsten wird das Vorverfahren eingeleitet und dem Verwaltungsgericht und allenfalls mitbeteiligten Parteien eine Revisionsschrift zugestellt mit der Aufforderung, binnen einer mit längstens acht Wochen zu bestimmenden Frist eine Gegenschrift einzubringen und die Akten vorzulegen.

Die Gegenschrift wird der Beschwerde führenden Partei zugestellt.

Partei des Verfahrens vor de VwGH ist: der Revisionswerber, die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Mitbeteiligte, der durch die Aufhebung berührt sein kann.

Wenn sich eine ao Revision zur Behandlung eignet, werden die anderen Parteien vom VwGH zur Revisionsbeantwortung binnen maximal acht Wochen aufgefordert.

Allenfalls holt der VwGH eine Vorabentscheidung des EuGH ein (§ 38b VwGG i.V.m. Art.267 AEUV)

In der Praxis führt der VwGH unter Berufung auf § 39 VwGG in ganz wenigen Fällen eine mündliche Verhandlung über die Revision durch.  Er sieht trotz eines darauf gerichteten Antrags der Partei oder des Verwaltungsgerichts von der Verhandlung ab.

Dies ist nach der Judikatur dann kein Problem, wenn schon das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten hat, weil nach der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsgericht (und der frühere UVS) aber nicht der VwGH (auch nicht der VfGH) ein Tribunal i.S.d. Art. 6 EMRK ist.

Im Verfahren vor dem VwGH gilt das AVG.

Das angefochtene Erkenntnis/der Beschluss des Verwaltungsgerichtes wird von VwGH aufgehoben wegen

  • Rechtswidrigkeit des Inhaltes
  • Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
  • Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

(aktenwidrige Sachverhaltsannahme in einem wesentlichen Punkt, ergänzungsbedürftiger Sachverhalt oder Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können)

Die Erkenntnisse des VwGH ergehen „Im Namen der Republik“ und sind entsprechend zu begründen.

Bei Stattgabe der Revision sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, also umgehend unter Bindung an die Rechtsansicht des Höchstgerichts neu zu entscheiden.

Die neue Geschäftsordnung des VwGH ist in BGBl. II Nr.1/2014 geregelt.

Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität 

Ra 2023/06/0250 Beschluss vom 6.2.2024*; wann darf man die erworbene digitale Vignette nutzen – sofort oder ab dem 18. Tag nach dem Erwerb ?

Herabsetzung der von der BH Innsbruck verhängten Geldstrafe von 300 Euro wegen Übertretung des § 20 Abs.1 BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz) nach § 20 VStG auf 150 Euro durch das LVwG Tirol.

Beim Erwerb der digitalen Vignette wurde das Kontrollfeld „Ich bin Konsument“ ausgewählt, weswegen das Rücktrittsrecht nach dem KSchG gilt und der Erwerber frühestens am 18. Tag nach dem Erwerb zur Benutzung der Autobahnen und Schnellstraßen berechtigt ist. Ob der Zulassungsbesitzer eine natürliche oder juristische Person ist, ist nicht entscheidend. Nicht die Unternehmereigenschaft sondern die Angabe beim Erwerb der digitalen Vignette ist relevant, weswegen kein Begründungsmangel vorliegt.

Die mündliche Verhandlung vor dem LVwG konnte nach § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG unterbleiben, weil keine 500 Euro übersteigende Strafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde keinen Verhandlungsantrag und keine Beweisanträge gestellt hat.

Ob der Tatbestand des § 20 Abs.1 BStMG erfüllt ist, vom Rücktrittsrecht nach dem FAGG nicht Gebrauch gemacht wurde und die mangelnde Verfahrenseinstellung und Erteilung einer Ermahnung stellt der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs.1 Z.5 VwGVG) dar; zur Ermahnung im Zusammenhang mit dem BStMG vgl. bereits VwGH vom 14.9.2021, Ra 2018/06/0240, Rz.27).

Ra 2020/11/0076+ vom 3.11.2022*;  § 1 Z.3 lit.b, § 2 Abs.2, § 17 Abs.1 Z.2 und § 18 Abs.3+4 FSG-GV – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Die BH BR hat mit Vorstellungsbescheid vom 3.6.2019 die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung nach § 24 Abs.1 Z.1 iVm § 25 Abs.2 FSG für deren Dauer entzogen. Nach Erhebung der Beschwerde wurde ein toxikologisches Gutachten mit einem EtG-Wert von 7,7 pg/mg vorgelegt, welcher laut amtsärztlicher Stellungnahme die fachärztliche Beurteilung und die Wiederholung der (bisher negativen) verkehrspsychologischen Untersuchung nicht ersetzen können. Das LVwG hat im Erkenntnis vom 27.2.2020 die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die verkehrspsychologische Untersuchung mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpass-ung ergeben hat (Nichteignung iSd § 14 Abs.2 FSG-GV). Das amtsärztliche Gutachten berücksichtige die EtG-Werte von 62 und 7,7 pg/mg aus März und Oktober 2019. Eine Zusammenschau des § 24 Abs.3 und § 26 Abs.2 FSG zeigt, dass der Gesetzgeber bei einem Alkoholdelikt mit mehr als 1,6 %o (Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO) zwar für mindestens sechs Monate verkehrsunzuverlässig ist aber nicht gleichzeitig auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz fehlt. Zunächst nur Bedenken in diese Richtung, weshalb nach § 14 Abs.2 FSG-GV die psychologische Eignung zum Lenken von Kfz mit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nachgewiesen werden muss, auf welches sich dann das amtsärztliche Gutachten stützt. Erweisen sich dabei die Bedenken als begründet, wird der Verdacht also erhärtet, ist dies die Grundlage für den Entzug der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung. Aus § 24 Abs.4 erster Satz FSG ergibt sich, dass ein Verdacht hiezu nicht ausreicht.

Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz, welche nach § 3 Abs.1 Z.3 FSG unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung und nach § 24 Abs.1 FSG für deren Beibehaltung ist. Völlige Alkoholabstinenz ist zur Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist weder im FSG noch in der FSG-GV gefordert. Der Betreffende muss willens und in der Lage sein, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, wenn er – sei es aus Verantwortungsbewußtsein – sei es aus Furcht vor Bestrafung oder dem Entzug der Lenkberechtigung – den Konsum meidet oder soweit einschränkt, dass beim Lenken nicht beeinträchtigt ist.   Dies ist dann nicht anzunehmen ist, wenn konkret zu befürchten ist, des er in beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnehmen werde.

Diesen Maßstab hat das LVwG der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Revisionswerbers nicht zugrunde gelegt und lag überdies kein aktuelles amtsärztliches Gutachten vor; dieses war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG bereits 10 Monate alt und enthielt daher keine Auseinandersetzung mit dem zweiten EtG-Wert von 7,7 pg/mg. Die Frage des Bestehens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG beurteilt werden. Bei Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz wäre nach § 24 Abs.4 FSG vorzugehen gewesen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ra 2022/11/0178 Beschluss vom 7.11.2022*; der Revision wird die beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Vollzug des Erkenntnisses des LVwG-652399 vom 27.9.2022, die Einholung einer weiteren VPU, ist eineinhalb Jahre nach unbeanstandeter Teilnahme am Straßenverkehr im öffentlichen Interesse nicht mehr dringend geboten und wäre für den Betroffenen mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.

Ra 2020/11/0107 Beschluss vom 9.11.2022; § 7 Abs.3 Z.1, 3 und 4 FSG. Alkotestverweigerung, besonders gefährliche Verhältnisse und qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel hat die Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet. Das LVwG Tirol hat in Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde die Entziehungsdauer 14 Monate angehoben. Verfolgungsjagd mit der Polizei mit 110 km/h im Ortsgebiet und 145 km/h außerhalb. Feststellung der Geschwindigkeit durch Ablesen des Tachos des Polizeifahrzeugs. Ein Geschwindigkeitsexzess unter erschwerenden Begleitumständen kann auch dann eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.3 FSG begründen, wenn das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung 90 km/h im bzw. 100 km/h außerhalb des Ortsgebiet nicht übersteigt. Missachtung der Anhalteversuche der Polizei, Überfahren der Fahrbahnmitte, Kurve schneiden, potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Schicksal der Revision hängt nicht von der Frage ab, ob ein nicht geeichter Tacho ein technisches Hilfsmittel ist, weil das angenommene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht konkret bestritten wurde. Auf die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung spezialpräventiver Erwägungen bei der Bemessung der Entziehungsdauer kommt es hier nicht an, weil das LVwG Tirol die Entzugsdauer über dem gesetzlich vorgesehenen Mindestmaß mit dem rücksichtslosen Verhalten und der Uneinsichtigkeit begründet hat. Abweisung des Antrags der belangten Behörde auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes, weil deren Revisionsbeantwortung kein auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält. Unzulässigkeit der Beschwerde.

Ra 2020/11/0053 vom 9.11.2022; § 14 Abs.5 FSG-GV; gehäufter oder gelegentlicher Cannabismissbrauch; LPD Oö hat die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Teilweise Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde durch das LVwG Oö.: nun Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung auf zwei Jahre mit der Auflage der Vorlage von Haaranalysen alle sechs Monate und amtsärztliche Nachuntersuchung. VwGH: infolge der Rechtskraft der Wiedererteilung der Lenkberechtigung darf der davor gelegene Cannabiskonsum nicht mehr berücksichtigt werden. Ein gelegentlicher, wiederholter Missbrauch reicht nicht aus, sondern muss es sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln. Das LVwG hat nicht begründet, warum dies ein gehäufter Missbrauch im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV sein soll, ausschlaggebend ist die Häufigkeit und die Intensität des Konsums. Es fehlen Feststellungen zur Frequenz und Menge des Cannabiskonsums zwischen Herbst 2018 und Erlassung des Erkenntnisses. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ra 2022/11/0184+ vom 22.12.2022*; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die BH Hallein. Das LVwG Salzburg hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. § 14 Abs.5 FSG-GV; entgegen der Ansicht des LVwG Salzburg kann von einem gehäuften Suchtgiftmissbrauch bei drei „Vorfällen“ in fünf Jahren keineswegs gesprochen werden. Verurteilung in der Schweiz zu einer Geldstrafe nach Art.19a BetäubungsmittelG, Sicherstellung von 0,14g Cannabis bei einer Grenzkontrolle am 9.11.2020 in Piding (der Revisionswerber war Beifahrer in einem Pkw) und positiver Drogenspeicheltest am 10.6.2022 im Zuge einer Verkehrskontrolle in Seekirchen, wobei in der klinischen Untersuchung vom Poolarzt die Fahrtüchtigkeit festgestellt wurde. Dies führt zu keinen ausreichend begründeten Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. Korrekturbedürftige Fehlbeurteilung – Aufhebung des LVwG-Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ein * bedeutet Rechtsvertretung durch den Betreiber dieser Homepage RA Dr. Postlmayr, Mattighofen