Maßnahmen

Nachschulung

Rechtsgrundlage ist § 24 FSG :

§ 24 Abs.3 FSG: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

        1.  wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

        2.  wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

        3.  wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

Eine Nachschulung ist daher in folgenden Fällen anzuordnen:

·         bei jedem Entzug der Lenkberechtigung in der Probezeit

·         bei der zweiten qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h zu schnell im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h zu   schnell auf Freilandstraßen und auf Autobahnen) binnen zwei Jahren

·         ab 1,2 Promille (schon beim ersten Mal)

·         beim zweiten Alkoholdelikt (über 0,8 %o) binnen fünf Jahren

u.a. auf der Grundlage des § 24 Abs.5 FSG hat der zuständige Bundesminister die Nachschulungsverordnung ( FSG – NV ) erlassen.

Aufgrund von Individualanträgen des Betreibers dieser Homepage, RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, nach Art. 140 Abs.1 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2004, V 93/03, V 96/03, V 104/03 und V 105/03, § 11 Z.1 der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung, BGBl. II Nr. 357/2002, betreffend die Höhe der Nachschulungskosten als gesetzwidrig aufgehoben. In der Folge wurden diese reduziert.