Maßnahmen

Amtsärztliches Gutachten

Wenn jemand mit einem sehr hohen Alkoholisierungsgrad ein Kfz lenkt/in Betrieb nimmt, wird angenommen, dass ein Alkoholgewöhnung bzw. –abhängigkeit besteht, weswegen ein amtsärztliches Gutachten gefordert wird, um diese Fragen zu klären.

Dabei verlangt der Amtsarzt in der Praxis Hilfsbefunde in Form von Leberfunktionsparametern (LFP:  GGT, GOT, GPT, MCV und CDT), seit einigen Jahren – besonders in Oberösterreich üblich – eine Haaranalyse auf EtG (bei Alkoholproblematik) bzw. auf gewisse Suchtmittelsubstanzen. Die Kosten hiefür betragen 150 Euro (EtG) und 250 Euro (Suchtmittel). Bei Alkoholproblematik wird Haar in der Länge von 3cm, bei Suchtmittelproblematik in der Länge von 6cm abgenommen und – gemessen von der Kopfhaut – in dieser Länge analysiert. Das heißt, es wird das Konsumverhalten  der letzten drei/sechs Monate lückenlos überprüft, da das menschliche Haar im Monat durchschnittlich 1cm wächst. 

Das ärztliche Gutachten hat nach § 8 Abs.3 FSG abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”.

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

        1.  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

        2.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

        3.  zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z. 24 KFG geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

        4.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.