S U C H T G I F T i m S t r a ß e n v e r k e h r
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen (§ 5 Abs.1 StVO).
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt (§ 99 Abs.1b StVO).
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht und wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
§ 5 Abs.5 StVO: Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs.1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Abs.9: Die Bestimmungen des Abs.5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Abs.9a: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs.2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs.9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder ‑streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs.9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung): An Personen, die gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
§ 26 Abs.1 FSG (Sonderfälle der Entziehung): Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z.1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch auch eine der in § 7 Abs.3 Z.4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Abs.2: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
§ 24 Abs.3 FSG: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.
§ 14 Abs.3 FSG-GV: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
Abs.5: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen | postlmayr@estermann-partner.at |
Dies bedeutet zusammengefasst:
Das erstmalige Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in den letzten fünf Jahren führt zu einer Entzugsdauer von einem Monat und zu einer Geldstrafe ab 800 Euro.
Gleichzeitig ordnet die Verkehrsbehörde die Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme an. Manche Behörden ordnen darüber hinaus eine amtsärztliche Untersuchung an, wogegen man sich in der Praxis erfolgreich zur Wehr setzen kann, ebenso gegen die gleichzeitige Anordnung eines Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG).
Wird jedoch die Vorführung zur klinischen Untersuchung , die Untersuchung selbst oder die Blutabnahme nach positiver klinischen Untersuchung verweigert, beträgt die Entzugsdauer mindestens sechs Monate und die Geldstrafe mindestens 1600 Euro.
Die Tatwiederholung binnen fünf Jahren führt zu einer Entzugsdauer von zumindest drei Monaten, auch dann, wenn beim erstmaligen Delikt ein Verkehrsunfall verschuldet wurde; überdies wird bei Tatwiederholung eine Nachschulung anstatt eines Verkehrscoachings angeordnet.
Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern kennt das österreichische Verkehrsrecht betreffend Suchtgift keine Grenzwerte, was in der Praxis zu enormen Schwierigkeiten und zu gravierenden Unterschieden bei der Vollziehung des Gesetzes führt, weil die Behörden und Verwaltungsgerichte im Gegensatz zu den Alkoholdelikten keine fixen Anhaltspunkte für die Annahme einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs.1 StVO haben.
Die meisten der von der Polizei den Verkehrsbehörden angezeigten Fälle der Suchtmittelbeeinträchtigung betreffen den Konsum von THC (Marihuana – Gras und Cannabis – Harz).
Ergibt die Blutanalysierung Werte von über 2 (das ist der Grenzwert etwa in Bayern) bzw. 2,7 ng/ml THC – dort beginnt der mittlere Bereich der Beeinträchtigung der aufgefallenen Lenker – wird in der Praxis eine gesetzwidrige Beeinträchtigung durch THC angenommen, dies auch bei niedrigeren Werten, wenn andere Faktoren mitspielen, etwa andere Suchtmittel, Medikamenteneinfluss, Krankheit und (eine nicht durch den Konsum von THC verursachte) Übermüdung.
Eine Cannabiszigarette (Joint) enthält einen durchschnittlichen THC-Anteil von 3,5% bzw. 33 mg; zehn Minuten nach dem Konsum erreicht der THC-Wert mit etwa 150 ng/ml sein Maximum, welcher nach einer Stunden auf 20 ng/ml und nach zwei Stunden auf etwa 10 ng/ml, nach drei Stunden auf etwa 5 ng/ml abfällt.
Die THC-Carbonsäure (THC-COOH) erreicht nach dem Konsum eines Joints nach zwei bis drei Stunden sein Maximum von etwa 40 ng/ml, fällt nach sechs Stunden auf etwa 27 ng/ml, nach 12 Stunden auf 20 ng/ml, nach 24 Stunden auf etwa 14 ng/ml und nach 72 Stunden auf etwa 5 ng/ml ab. Diese gibt aufgrund ihrer Akkumulierung Auskunft über die Konsumhäufigkeit (Gewöhnung).
Die erste Phase ist jene des berauschenden Effekts, welche von Konsumenten als positiv/angenehm empfunden wird, dann folgt die Erholungsphase für das Gehirn, dessen Leistung durch Übermüdung, Erschöpfung, depressive Symptome und erkennbare Antriebslosigkeit vermindert ist.
Die angeführten Werte ergeben sich aus den vom Betreiber der Homepage vertretenen Fällen eingeholten Gutachten.
In der Schweiz gilt z.B. ein THC-Grenzwert von 1,5 ng/ml und geht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) davon aus, dass ab Werten von 2 – 3 ng/ml THC mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. 3 bis 4 ng/ml THC im Blut entsprechen laut Bundesamt der Beeinträchtigung durch 0,5 %o Alkohol und sei das Unfallrisiko besonders in der ersten Stunde nach dem Konsum erhöht und führt ein Mischkonsum zu einer deutlichen Verschlechterung der Fahrtauglichkeit.
Zu unterscheiden ist zwischen der Fahruntüchtigkeit (§ 58 Abs.1 StVO) und der Beeinträchtigung durch Suchtmittel (§ 5 Abs.1 StVO), welche neben der Bestrafung zum umgehenden Entzug der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit führt.
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