Vormerkdelikte

Das Vormerksystem im FSG

( Führerscheingesetz – in Kraft seit 1.7.2005 )

Folgende 13 Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen sind betroffen :

  • ab 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l (§ 14 Abs. 8 FSG)
  • ab 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l (§ 20 Abs.4 FSG) für C-Lenker (über 7,5t)
  • ab 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l (§ 20 Abs.4 FSG) für D-Lenker
  • Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg (§ 9 Abs.2 oder § 38 Abs.4 dritter Satz StVO)
  • „Drängeln“ nur 0,2 bis 0,39 Sekunden Reaktionsabstand (Sicherheitsabstand) und Feststellung der Übertretung mittels technischen Messgeräten – § 18 Abs.1 StVO
  • Missachtung der Stop-Tafel, wenn dabei jemand zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt wird (§ 19 Abs.4 iVm Abs.7 StVO)
  • Missachtung der „roten Ampel“, wenn dabei jemand zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt wird (§ 38 Abs.5 StVO)
  • Befahren des Pannenstreifens der Autobahn mit mehrspurigen Fahrzeugen, wenn dadurch Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden sind (§ 46 Abs.4 lit. d StVO)
  • Missachtung des Fahrverbots mit gefährlichen Gütern in Tunneln (§ 52 lit. a Z.7e StVO)
  • Befahren von Autobahntunnels betreffend Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern unter Missachtung der Verordnung des Verkehrsministeriums BGBl. II Nr. 395/2001
  • Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen entgegen § 96 Abs.1 Z.5+6 und § 99 Abs.1 Z.1 – 5 Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 2012 (wenn aufgrund eines Staus ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; unbefugte Betätigung des Schrankens, geschlossene Schranken umfahren oder umgehen oder sich unbefugt in den dadurch abgesperrten Raum begeben) sowie Nichtanhalten bei akustischen Zeichen oder gelbem oder rotem Licht, was das Schließen der Schranken ankündigt.
  • technischer Zustand von Fahrzeug und Beladung: lenken eines Fahrzeugs, dessen Zustand oder Beladung (keine entsprechende Sicherung der Beladung) eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, wenn dies vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen (§ 102 Abs.1 KFG und § 13 Abs.2 GGBG)
  • Missachtung der Kindersicherung nach § 106 Abs.5+6 KFG.

Diese Übertretungen sind zwei Jahre ab Begehung zu berücksichtigen, der Entzug der Lenkberechtigung nach dem dritten relevanten Verstoß löscht die Vormerkungen. Solche Vormerkungen werden geeignet sein, bei der Entziehung der Lenkberechtigung als Begründung für die Verlängerung der Entzugsdauer herangezogen zu werden.

Bei der ersten solchen Übertretung (schwerer Verkehrsverstoß) wird eine Vormerkung im Führerscheinregister eingetragen, der Betroffene wird davon verständigt und über die Folgen einer weiteren schweren Übertretung gewarnt. Erst mit Rechtskraft der Bestrafung wird die Vormerkung rechtswirksam.

Nach einem zweiten solchen Verstoß wird eine begleitende Maßnahme angeordnet, wie etwa eine Nachschulung, Fahrsicherheitstraining, Erste-Hilfe-Kurs, Perfektionsfahrt, Kurs für Ladungssicherung,  etc.

Maßnahmen:

Nachschulung nach der FSG-NV; Kindersicherungskurs nach § 13e Abs.4 FSG-DV, Perfektionsfahrt nach § 13a FSG-DV,

Fahrsicherheitstraining nach § 13b FSG-DV und Ladungssicherungsseminar

Die „normale“ Nachschulung kostet derzeit € 495,–.

Auch nach der zweiten qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 40 km/h zu schnell im Ortsgebiet und mehr als 50 km/h zu schnell außerorts) wird eine Nachschulung angeordnet.

Wenn wegen dieser Delikte die Lenkberechtigung entzogen wurde, sind diese in Zukunft nicht mehr zu berücksichtigen.

6. Abschnitt des  FSG

Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker

( i d F BGBl. I Nr. 74 / 2015 )

§ 30a Abs.1: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Abs.2: Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken:

        1. Übertretungen des § 14 Abs.8;

        2. Übertretungen des § 20 Abs.4;

3. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

        4. Übertretungen des § 9 Abs.2 oder § 38 Abs.4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

        5. Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

        6. Übertretungen des § 19 Abs.7 i.V.m. Abs.4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit.c Z.24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

        7. Übertretungen des § 38 Abs.5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs.4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

        8. Übertretungen des § 46 Abs.4 lit.d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

        9. Übertretungen des § 52 lit.a Z.7e StVO in Tunnelanlagen;

      10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;

      11. Übertretungen des § 96 Abs.1 Z.5 und 6 und des § 99 Abs.1 Z.1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;

      12. Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 oder des § 13 Abs.2 Z.3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

      13. Übertretungen des § 106 Abs.5 Z.1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967.

Abs.3: Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

Abs.4: Die in den § 7 Abs.3 Z.14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

Abs.5: Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs.1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

§ 30b Abs.1: Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

        1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder

        2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z.1 angeordnet wurde.

Abs.2: Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

        1. die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 vorliegen oder

        2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs.3 angeordnet wird oder

        3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 angeordnet wird.

Abs.3: Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

        1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

        2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

        3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

        4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,

        5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder

        6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

Abs.4: Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

Abs.5: Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs.1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Abs.6: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

        1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs.3 genannten Maßnahmen,

        2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,

        3. die Zuordnung der in § 30a Abs.2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und

        4. die Kosten der Maßnahme.