Lenkberechtigung

Die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
( V w G H ) zur Lenkberechtigung im Jahr  2 0 2 5 :

In heurigen Jahr hat der VwGH 31 Entscheidungen zum administrativen Führerscheinrecht gefällt, nämlich 6 Erkenntnisse und 25 Beschlüsse

( 13 davon, das sind 42% sind oberösterreichische Fälle )

Im Folgenden eine Auswahl davon: 

Fall 1:  Die LPD Oö., das PK Wels, hat die Lenkberechtigung des M.P. – vom LVwG Oö. bestätigt – für die Dauer von 6 Monaten samt begleitenden Maßnahmen wegen Alkotestverweigerung entzogen. Das LVwG stellt zwar fest, dass sich am Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Aushändigung bei Spruchpunkt 2. auf Seite 2 ein gelber, angeklammerter Zettel mit folgendem Inhalt befand „Bei positiver verkehrspsychologischer Stellungnahme benötigen Sie für den Amtsarzttermin einen Laborbefund auf CDT, MCV, LFP und eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des FSG mit der Fragestellung, ob eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch besteht“.

Es ging um die Rechtsqualität eines vom Polizeikommissariat Wels dem Bescheidspruch angehefteten gelben Zettels.

Das LVwG ging rechtlich davon aus, dass der Inhalt dieses gelben Zettels nicht Bescheidinhalt und daher nicht als Anordnung sondern nur als Hinweis zu verstehen ist, was zur amtsärztlichen Untersuchung mitzunehmen ist, er habe somit keine Rechtswirkungen. VwGH: diese Rechtsansicht ist vertretbar, weswegen die vorgenommene Bescheidauslegung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Im Revisionspunkt erachtet sich der Revisionswerber ausschließlich im Recht auf Sachentscheidung verletzt, womit die Überprüfung des Erkenntnisses des LVwG abgegrenzt ist. Auch wenn die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde zur Gänze abgewiesen worden ist, ist damit keine Sachentscheidung betreffend den Inhalt dieses gelben Zettels getroffen worden, die Abweisung stellt nur ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis dar, dass dazu die Beschwerde zurückgewiesen wurde, weswegen auch der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt. Mit Beschluss vom selben Tag, Fr 2024/11/0004, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen, weil dem LVwG-Erkenntnis zu entnehmen ist, dass auch über die Beschwerde betreffend den Inhalt des am Bescheid angeklammerten „gelben Zettels“ mit Zurückweisung der Beschwerde entschieden wurde.

Fall 2:  erfolgreiche Amtrevision der BH GR gegen den Zurückverweisungsbeschluss des LVwG Oö. vom 22.1.2024, LVwG-652983. Keine besonders gravierenden Ermittlungslücken, die BH hat nicht jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch ist davon auszugehen, dass die Behörde besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen dem LVwG überlassen hat. Dass noch ergänzende Ermittlungen oder Einvernahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sind, stellt keinen Zurückverweisungsgrund dar. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die BH GR hat im vorliegenden Fall dem „Vorausfahrer“ bei Schlepperfahrten die Lenkberechtigung für 12 Monate wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen.

Fall 3:  § 30 Abs.2 und 3 VwGG – aufschiebende Wirkung der Revision; das LVwG Steiermark hat die Beschwerde gegen den Bescheid der BH Leoben abgewiesen, mit welchem die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monate mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Mit Beschluss vom 17.12.2024 hat das LVwG den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Der zwei Tage später gestellte Antrag, diesen Beschluss abzuändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen, weil keine neuen Tatsachen oder geänderte Umstände vorgebracht werden, welche eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Schutz der Verkehrssicherheit zuließen. Unzulässigkeit der Revision.

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Fall 4:  § 1 Z.3 FSG-GV – kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit; § 18 Abs.3 FSG-GV; das LVwG Nö hat den Bescheid der BH Baden bestätigt, mit welchem die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlicher Nichteignung entzogen wurde. Die VPU lautet mangels ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit auf „nicht geeignet“, ebenso das sich darauf stützende amtsärztliche Gutachten (altersuntypischer Leistungsverlust). Die ‑ im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung zu prüfende kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit ist (ebenso wie die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) Teil der gesundheitlichen Eignung, die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (§ 3 Abs.1 Z.3 FSG) und für die Beibehaltung (§ 24 Abs.1 FSG) einer Lenkerberechtigung ist. Verkehrspsychologische Stellungnahmen bilden sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen.  Soweit die Revisionswerberin einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 18 Abs.3 letzter Satz FSG‑GV erkennen möchte, weil die Verkehrspsychologin bei der Exploration nicht anwesend gewesen sei sondern nur ein Auszubildender, so ist darauf hinzuweisen, dass es in der genannten Bestimmung nicht um die ‑ hier relevante ‑ Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, sondern um die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geht, für die u.a. ein ausführliches Explorationsgespräch von einem für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen, durchzuführen ist. Hinsichtlich der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit macht die FSG‑GV hingegen keine derartige Vorgabe. Unzulässigkeit der Revision.

Fall 5:  das LVwG Oö. hat den Bescheid der LPD Oö bestätigt, mit welchem die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats entzogen wurde, weil der Beschwerdeführer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten hat (rechtskräftig Strafverfügung nach § 99 Abs.2e StVO). Auch an Strafverfügungen besteht im Verfahren nach dem FSG Bindung, dies auch an das Ausmaß der Überschreitung von mehr als 50 km/h iSd § 26 Abs.3 Z.1 FSG, weil dieses Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung ist. Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – Unzulässigkeit der Revision.

Fall 6:  § 14 Abs.1 und 5 FSG-GV; das LVwG Salzburg hat den Bescheid der BH SL bestätigt, mit welchem nach § 24 Abs.4 FSG zur Vorlage einer ergänzenden fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme aufgefordert wurde. Die vorgelegte Stellungnahme trifft zur zu klärenden Frage der Suchtmittelabhängigkeit keine Aussage und ist die Ergänzung zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich. Zum Vorschlag des Facharztes auf Befristung der Lenkberechtigung ist zu bemerken, dass im Fall einer aktuellen Abhängigkeit eine solche nach § 14 Abs.1 erster Satz FSG-GV nicht in Frage kommt.

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Fall 7:  Die BH Oberwart hat einen Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von 12 Monaten ausgesprochen wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt (Wiederholtungstat iSd Sonderfalls der Entziehung nach § 26 Abs.2 Z.5 FSG). Das LVwG hat die Entzugsdauer auf die in dieser Norm vorgesehene Mindestentzugsdauer von 8 Monaten reduziert. Dass das Verschulden eines Sachschaden-unfalls und Fahrerflucht zwingend zu einer Verlängerung der Entzugsdauer führt, ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht. Einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG Burgenland, keine vom VwGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Unzulässigkeit der Revision.

Fall 8*: Beschluss des VwGH vom 7.4.2025; Geldstrafe von 2.000 Euro nach § 5 Abs.10 iVm § 99 Abs.1 lit.c StVO durch die LPD Salzburg wegen Verweigerung der Blutabnahme nach positiver klinischer Untersuchung auf Suchtmittelbeeinträchtigung durch den Amtsarzt. Das LVwG Salzburg hat den Schuldspruch bestätigt und die Geldstrafe auf 1.600 Euro herabgesetzt. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt in der Feststellung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers. Hierauf ist aber zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Dem geprüften Fahrzeuglenker müssen die Bestimmungen der StVO und damit auch die Rechtsfolgen einer Verweigerung bekannt sein, eine Belehrung hierüber durch die Polizei ist nicht erforderlich. Mit den Worten „ich möchte den Bluttest nicht machen“ lag die Verweigerung vor und war die Amtshandlung damit abgeschlossen. Zur Tatbestandsverwirklichung ist eine Aufforderung zur Blutabnahme durch die Polizei nicht erforderlich.

Fall 9:  Ra 2025/11/0020 Beschluss vom 27.6.2025; § 30 Abs.2 VwGG – der Revision wird die beantragte aufschiebende Wirkung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zuerkannt. Einschränkung der Lenkberechtigung durch die BH SE, bestätigt durch das LVwG Oö (Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr und Auflage der vierteljährlichen Vorlage von Haaranalysen auf EtG). Im Provisorialverfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen und sind keine Mutmaßungen über den Ausgang des Revisionsverfahrens anzustellen. Es ist dabei von den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen, es sei denn, dass diese auf einem offenkundigen Verfahrensmangel beruhen, was hier nicht der Fall ist.

Fall 10: Beschluss vom 11.7.2025; Wohnsitz in der BRD -> Fahrverbot nach § 30 Abs.1 iVm § 24 Abs.1 Z.1 und § 26 Abs.2 Z.1 FSG für die Dauer von 6 Monaten wegen Alkotestverweigerung durch die BH Bludenz, bestätigt vom LVwG Vorarlberg. Mit dem ausschließlich auf die Führerscheinabnahme abzielenden Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffend Entzug der Lenkberechtigung dargelegt; diese war nicht Gegenstand des abgeführten Verfahrens. Dies war die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Zurückweisung der Revision.

Fall 11: erfolgreiche Amtsrevision der BH FR;  Aufhebung des der Beschwerde stattgebenden Erkenntnisses des LVwG Oö. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In der mündlichen Verhandlung wurde der Bescheid der BH FR (9 Monate Entzug der Lenkberechtigung etc.) aufgehoben; die BH hat rechtzeitig die ungekürzte Ausfertigung beantragt, dennoch wurde die gekürzte Ausfertigung zugestellt. Im Fall einer zulässigen Revision ist der VwGH nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zu deren Zulässigkeit vorgebracht wurden, er kann auch andere Rechtswidrigkeiten aufgreifen, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat. Die schriftliche Ausfertigung bildet mit der mündlich verkündeten Entscheidung eine Einheit, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukommt. Das LVwG durfte daher nicht nochmals entscheiden.

Fall 12:  800 Euro nach § 99 Abs.1b StVO durch die LPD Wien. Aufhebung durch das VGW. Kokain + THC im niedrigen Bereich – kein zeitnaher Konsum; klinische Untersuchung: fahruntüchtig durch Suchtgift und Übermüdung. Verletzung der Begründungspflicht nach § 29 Abs.1 VwGVG. In der Beweiswürdigung wurde unterlassen, sich mit dem Beweisergebnissen zur entscheidungswesentlichen Frage auseinanderzusetzen, ob die mittels Blutanalyse nachgewiesene SM-Konzentration Kokain + THC für die Beeinträchtigung mitkausal war. Die Kombination reicht nach der Rechtsprechung aus, auch wenn diese geringfügig war. Die Beweiswürdigung, dass der SM-Konsum nach dem ASV-Gutachten nicht mit Sicherheit nachweisbar war, überzeugt nicht. Dieser stand außer Zweifel und war nur fraglich, ob dieser iVm der Übermüdung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mitkausal war. Keine beweiswürdigende Gesamtbeurteilung der Beweisergebnisse. Im fortgesetzten Verfahren wird der ASV zur Gutachtensergänzung zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses einer Beeinträchtigung durch die laut Blutbefund vorgelegene SM-Konzentration auf das Fahrverhalten erforderlich sein. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Fall 13:  Beschluss des VwGH vom 21.8.205; das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt und dem Antragsteller die Kosten hiefür zugesprochen. Das VGW hat im Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs.3 FSG dem VwGH den Fristsetzungsantrag sowie seinen Beschluss vorgelegt, mit welchem das Verfahren bis zum Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt wurde. Dieser Beschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG, wobei die Rechtmäßigkeit der Verfahrensaussetzung im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.

Fall 14:   Beschluss des VwGH vom 15.9.2025; Entzug der Lenkberechtigung durch die LPD Oö. wegen Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Geschwindigkeit um 63 km/h für die Dauer eines Monats. Weiters Ausspruch der Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Abweisung der Beschwerde durch das LVwG Oö, welches feststellt, dass nur die zweite Ladung der Behörde tatsächlich zugestellt wurde. Die BH St. Pölten hat die LPD Oö. von der Rechtskraft der Strafverfügung informiert. In der Revision wird geltend gemacht, das Entziehungsverfahren sei nicht binnen eines Jahres ab der Übertretung eingeleitet worden. Dazu wird aber keine einzige Entscheidung des VwGH zitiert, von welcher das VwG abgewichen wäre, weswegen die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer Revision nicht erfüllt sind.

Fall 15:  Beschluss des VwGH vom 15.9.2025; § 7 Abs.3 Z.8 FSG – Verurteilung nach § 206 Abs.1 StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen). Die BH Feldkirch hat den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen, was das LVwG Vorarlberg bestätigt hat. Keine entsprechende Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs.3 VwGG, weil keine einzige konkrete Entscheidung des VwGH zitiert wird, von welcher das VwG abgewichen wäre. Überdies ist nicht ersichtlich, dass in Anbetracht der Gravidität des begangenen Verbrechens die Leitlinien des VwGH nicht beachtet worden wären.

Fall 16:  § 18 Abs.1 StVO – § 7 Abs.3 Z.3 FSG; § 26 Abs.2a FSG; 6 Monate Entzug der Lenkberechtigung wegen besonders gefährlicher Verhältnisse; auf eine Strecke von ca. 300m bei 146 km/h einen Tiefenabstand von nur 6m eingehalten. Feststellung anhand der Leitlinie und Kilometrierung. Auch ohne technisches Hilfsmittel kann ein solcher Verstoß eine bestimmte Tatsache darstellen, welche zur Verkehrsunzuverlässigkeit führt. Geschwindigkeit ergibt sich aus dem vom Beschuldigten vorgelegten Auszug aus dem im Kfz verwendeten GPS-Ortungssystems. Mangels Bestrafung ist diese Tat im Administrativverfahren als Vorfrage iSd § 38 AVG zu prüfen. Nur demonstrative Aufzählung jener Verhaltensweisen in § 7 Abs.3 Z.3 FSG, welche eine bestimmte Tatsache begründen. Die Zeugen haben die Berechnung der Wegstrecke und des Abstandes nachvollziehbar dargestellt – keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des LVwG Nö – keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Fall 17:  § 26 Abs.2 Z.1 und § 30 Abs.2 FSG; § 5 Abs.9 StVO – Verweigerung der klinischen Untersuchung auf Suchtmittel; LVwG-652800/Zo; Medizinische Verordnung von Cannabis entbindet nicht von der Pflicht zur Untersuchung bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtgift. Bei erstmaliger Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO (Bindung an die rechtskräftige Bestrafung) ist die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens 6 Monate zwingend, die begleitenden Maßnahmen finden ihre Stütze in § 24 Abs.3 FSG. Außerordentliche Revisionen sind nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt – hier war das nicht der Fall.

Fall 18:  § 5 Abs.2 und Abs.5 Z.2 StVO; die klinische Untersuchung und die Blutabnahme ist susidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wenn die Durchführung des Alkomattests faktisch nicht möglich ist. Hier hat zwar der Betroffene keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, die Polizisten sind aber aufgrund dessen starker Alkoholisierung davon ausgegangen, dass ein Alkomattest nicht möglich ist und haben ihn daher zurecht zum Mitkommen zum Arzt zur klinischen Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung aufgefordert, was dieser verweigert hat. Deshalb hat ihm die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Lenkberechtigung zurecht für sechs Monate entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Fall 19: Amtshaftungsverfahren vor dem LG Innsbruck. Dem Antrag des LG Innsbruck nach § 11 Abs.1 AHG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwei Bescheiden der BH Landeck wird stattgegeben, der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwei Erkenntnissen des LVwG Tirol wird zurückgewiesen, weil in der Zwischenzeit und vor Antragstellung durch das LG Innsbruck bereits die VwGH-Erkenntnisse Ra 2021/11/0132 und 0133 vom 16.4.2024, vorlagen. Eine im Rechtsweg nicht überprüfbare Verfahrensanordnung nach § 63 Abs.2 AVG darf nur im (Wieder)Erteilungs- bzw. Verlängerungsverfahren ergehen; ist der Betroffene im Besitz einer Lenkberechtigung, hat die Behörde mit Aufforderungsbescheid nach      § 24 Abs.4 FSG vorzugehen. Überdies hätte der Führerschein antragsgemäß wiederausgefolgt werden müssen, weil der Formalentzug mit der Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme geendet hat und kein Entziehungsbescheid erlassen war.  

Die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
( V w G H ) zur Lenkberechtigung im Jahr  2 0 2 4 :

In diesem Jahr hat der VwGH 42 Entscheidungen zum administrativen Führerscheinrecht gefällt, 31 Beschlüsse und 11 Erkenntnisse.

Fall 1:  Aufforderung der LPD Wien nach § 24 Abs.4 FSG zur Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme (§ 5 FSG-GV) zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens sowie zur amtsärztlichen Untersuchung, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen wird. Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist, was hier nicht der Fall ist. 

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Fall 41:  § 14 Abs.5 FSG-GV – gehäufter Alkoholmissbrauch; Vorgeschichte: 6 Monate Entzug der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, VPU, amtsärztliches Gutachten) wegen Alkotestverweigerung durch die BH SE. VPU vom 9.7.2022: bedingte Eignung, Haaranalyse auf EtG vom 14.7.2022: 21 pg/mg – moderater Alkoholkonsum im dreimonatigen Beobachtungszeitraum, fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vom 27.7.2022: Verdacht auf episodischen Alkoholübergebrauch ohne Abhängigkeitssyndrom. Amtsärztliches Gutachten vom 30.8.2022: gesundheitlich bedingt geeignet, Empfehlung der Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr bei Vorlage von vierteljährlichen Haaranalysen auf EtG. Einschränkungsbescheid der BH SE vom 29.9.2022 in dieser Form, überdies amtsärztliche Nachuntersuchung, fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme und VPU zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Das LVwG hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. VwGH: das LVwG geht von einem gehäuften Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit iSd § 14 Abs.5 FSG-GV aus. Diese Bestimmung gilt nicht nur im (Wieder)Erteilungs-verfahren sondern auch bei der Einschränkung der Lenkberechtigung und verfolgt das Ziel, nur hinreichend zum Lenken von Kfz gesunden Personen eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen. Es geht daher ausschließlich um den Einfluss des Alkoholkonsums auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz und nicht darum, ob Alkohol in einer für die Gesundheit allgemein schädlichen Weise konsumiert wurde. Nach den Feststellungen des LVwG kann nicht davon ausgegangen werden, es liege ein gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit vor, der die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beeinträchtigt. Aufhebung des Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Fall 42:  Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs.3 und Abs.6 FSG durch die BH GR, bestätigt durch das LVwG Oö. Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung, auch ohne Hinweis auf die Konsequenzen der Rechtskraft. VwGH-Judikatur nicht korrekturbedürftig – Verweis auf VfGH vom 14.3.2013 (VfSlg. 19.743*).

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Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
( V w G H ) zur Lenkberechtigung im Jahr  2 0 2 3 :

Im Jahr 2023 hat der VwGH 31 Entscheidungen  zum administrativen Führerscheinrecht gefällt, 7 Erkenntnisse und 24 Beschlüsse.

ein * bedeutet, dass der Fall vom Homepagebetreiber RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertreten wurde also 9 der 31 in diesem Jahr vom VwGH entschiedenen Fälle, das sind  29 %  aller Verfahren

Fall 1*Ra 2022/11/0191 vom 10.2.2023; das LVwG Oö. hat den Bescheid der BH BR vom 17.5.2022 bestätigt, mit welchem Frau A. die Lenkberechtigung wegen suchtmittelbeeinträchtigtem Lenken eines Pkw für die Dauer eines Monats (abzüglich 19 Tage, in denen der Führerschein vorläufig abgenommen war) entzogen sowie ein Verkehrscoaching, eine verkehrspsychologische und eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der VwGH nun betreffend den Entzug der Lenkberechtigung mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, dieser aber betreffend Anordnung der verkehrspsychologischen und fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme und das amtsärztliche Gutachten sowie den damit in Zusammenhang stehenden Ausspruch betreffend Fortdauer der Entziehung stattgegeben und diesen Teil des LVwG-Erkenntnisses aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht diese Anordnungen nicht begründet hat. § 24 Abs.3 FSG sieht die Anordnung dieser Maßnahmen für den Fall vor, dass Anhaltspunkte für eine nicht uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bestehen. Ohne Feststellungen dazu, welche die Ermessensübung der Behörde gesetzeskonform erweisen könnten, entziehen sich diese Anordnungen der Überprüfung durch das Höchstgericht. 

Fall  2:  wegen Verweigerung der klinischen Untersuchung hat die BH DO die Lenkberechtigung für die Dauer von 13 Monaten entzogen und eine Nachschulung, eine VPU und ein amtsärztliches Gutachten angeordnet. Das LVwG Vorarlberg hat die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass anstatt der Ziffer 1 die Ziffer 5 des § 26 Abs.2 FSG zur Anwendung kommt (mindestens 10monatiger Entzug der Lenkberechtigung bei einem Delikt nach § 99 Abs.1 StVO binnen fünf Jahren nach einem solchen nach § 99 Abs.1a StVO). Bindung an die rechtskräftige Bestrafung wegen dieses Delikt durch das LVwG im Verwaltungsstrafverfahren. Die weiters angeordneten Maßnahmen sind nach § 24 Abs.3 FSG zwingende Folge einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO. Keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH – Zurückweisung der Revision als unzulässig.

Fall 3: gelegentlicher, wiederholter Missbrauch von SM ist kein gehäufter Missbrauch iSd § 14 Abs.5; nur letzterer beeinträchtigt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. In diesem Fall Belassung der Lenkberechtigung nur nach befürwortender fachärztlicher Stellungnahme. Die Feststellungen des LVwG Oö. reichen für diese Annahme nicht aus . § 14 Abs.5 FSG-GV gilt nicht nur im (Wieder)Erteilungs- sondern auch im Einschränkungsverfahren. Befristung auf ein Jahr, Haaranalyse (3 cm) bis spätestens 15.12.2022, Haaranalyse (6 cm) bis spätestens 15.6.2023, fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme und amtsärztliche Nachuntersuchung. Amtsärztliches Gutachten: erhöhtes Rückfallrisiko-> Überwachung der SM-Abstinenz nötig (bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz).

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Fall 4*:   Beschluss des VwGH vom 15.3.2023; § 14 Abs.5 zweiter Fall FSG-GV – gehäufter Alkoholmissbrauch in der rezenten Vergangenheit; rechtskräftig gewordener Bescheid der BH SL vom 6.5.2022: 8 Monate Entzug der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,09 mg/l und Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wurde die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und mit der Auflage der 1/4jährlichen Vorlage einer Haaranalyse auf EtG sowie halbjährliche fachpsychiatrische Gespräche mit abschließendem Befundbericht versehen. Das LVwG Salzburg hat aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde die Befristung im Erkenntnis vom 29.12.2022 bis 4.4.2023 verkürzt und die Vorlage der bereits in Auftrag gegebenen und einer weiteren Haaranalyse angeordnet, ebenso ein „fachpsychiatrisches Kontrollgespräch zur Einstellungsänderung bezüglich des Alkoholkonsumverhaltens bis März 2023“. VwGH: infolge rechtzeitiger Befolgung aller Anordnungen im Entzugsbescheid hat der Entzug der Lenkberechtigung am 15.10.2022 nach acht Monaten geendet, die Lenkberechtigung ist somit nicht erloschen, mit Bescheid vom 17.10.2022 wurde somit die Lenkberechtigung nicht neuerlich erteilt sondern eine bestehende Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z.2 FSG eingeschränkt. § 14 Abs.5 FSG-GV gilt aber nicht nur für die (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung sondern auch für ihre Einschränkung. Bei gehäuftem Alkoholmissbrauch in der rezenten Vergangenheit ist daher die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage näher zu präzisierender ärztlicher Kontrolluntersuchungen samt Befristung mit amtsärztlicher Nachuntersuchung (§ 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV) nur nach befürwortender fachärztlicher Stellungnahme zulässig. Der Revision ist zwar zuzugestehen, dass das FSG und die FSG-GV ein „Kontrollgespräch“ nicht kennt, in Anbetracht der Anordnung von EtG-Haaranalysen ist aber hinreichend erkennbar, dass das LVwG damit nicht die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemeint hat, die als Teil der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu verstehen ist, also keine VPU sondern eine fachärztliche Stellungnahme verlangt hat, mit welchem zum Ende des Befristungszeitraums die Auswirkungen auf das Lenken von Kfz beurteilt werden soll (§ 1 Abs.2 FSG-GV). Kein Begründungsmangel, weil das LVwG die Vorlage von EtG-Haaranalysen angeordnet hat, welche den Befristungszeitraum ab August 2022 abdecken sollen. Der Auftrag der Vorlage einer Haaranalyse bis Ende 2023, welche auch das Konsumverhalten dieses Monats umfasst, ist keine unmögliche und daher unerfüllbare Auflage, da damit ein Zeitraum bis Anfang März 2023 (Anm. des Homepagebetreibers: also eben nicht der Monat März) erfasst ist. Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 

Fall 5: Beschluss des VwGH vom 28. Juni 2023: die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Revisionsverfahren eingestellt, weil die von der BH Linz-Land angeordnete und vom LVwG Oö. bestätigte Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG bereits absolviert wurde. Eine Verbesserung der Rechtsposition durch Aufhebung der Anordnung kann somit nicht mehr eintreten. 

Fall 6: Handyverbot am Steuer – Anordnung einer Nachschulung sowie Verlängerung der Probezeit; § 4 Abs.3 und Abs.6 Z.2a FSG; keine Bindungswirkung einer Organstrafverfügung, die Behörde hat zur Übertretung zu ermitteln. Da das LVwG Vorarlberg zur Übertretung keine Feststellungen getroffen hat wird sein Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. 

Führerscheingesetz  ( FSG ) neueste Rechtsprechung
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Fall 7:  Entzug der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen; das LVwG Tirol hat die Beschwerde gegen den Bescheid der BH Innsbruck abgewiesen, mit welchen die Lenkberechtigung nach § 26 Abs.2 Z.4 FSG für die Dauer von 9 Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde. Bindung an das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 99 Abs.1a StVO, die Nachschulung nach § 24 Abs.3 Z.3 FSG ist zwingende Folge dieser Übertretung. Zurückweisung der Revision.

Fall 8: § 14 Abs.5 FSG-GV; gelegentlicher, wiederholter Missbrauch von SM # gehäufter Missbrauch iSd § 14 Abs.5; nur letzterer beeinträchtigt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. Belassung der Lenkberechtigung nur nach befürwortender fachärztlicher Stellung-nahme. Die Feststellungen des LVwG Oö. reichen für diese Annahme nicht aus (Zeitraum, Frequenz, Menge des SM-Konsums?). § 14 Abs.5 FSG-GV gilt nicht nur im (Wieder)Erteilungs- sondern auch im Einschränkungsverfahren. Die Revision wurde vom LVwG Oö. wegen fehlender Rechtsprechung zu § 8 Abs.3a FSG für zulässig erklärt. Abänderung des Einschränkungsbescheides der BH SD: Befristung auf ein Jahr, Haaranalyse (3 cm) bis spätestens 15.12.2022, Haaranalyse (6 cm) bis spätestens 15.6.2023, fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme und amtsärztliche Nachuntersuchung. Amtsärztliches Gutachten: erhöhtes Rückfallrisiko-> Überwachung der SM-Abstinenz nötig (bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz).

Fall 9*:  § 14 Abs.5 zweiter Fall FSG-GV – gehäufter Alkoholmissbrauch in der rezenten Vergangenheit; rechtskräftig gewordener Bescheid der BH SL vom 6.5.2022: 8 Monate Entzug der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,09 mg/l und Verschuldens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wurde die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und mit der Auflage der 1/4jährlichen Vorlage einer Haaranalyse auf EtG sowie halbjährliche fachpsychiatrische Gespräche mit abschließendem Befundbericht versehen. Das LVwG Salzburg hat aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde die Befristung bis 4.4.2023 verkürzt und die Vorlage der bereits in Auftrag gegebenen und einer weiteren Haaranalyse angeordnet, ebenso ein „fachpsychiatrisches Kontroll-gespräch zur Einstellungsänderung bezüglich des Alkoholkonsumverhaltens bis März 2023“. VwGH: infolge rechtzeitiger Befolgung aller Anordnungen im Entzugsbescheid hat der Entzug der Lenkberechtigung am 15.10.2022 nach acht Monaten geendet, die Lenkberechtigung ist somit nicht erloschen, mit Bescheid vom 17.10.2022 wurde somit die Lenkberechtigung nicht neuerlich erteilt sondern eine bestehende Lenkberechti-gung gemäß § 24 Abs.1 Z.2 FSG eingeschränkt. § 14 Abs.5 FSG-GV gilt aber nicht nur für die (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung sondern auch für ihre Einschränkung. Bei gehäuftem Alkoholmissbrauch in der rezenten Vergangenheit ist daher die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage näher zu präzisierender ärztlicher Kontrolluntersuchungen samt Befristung mit amtsärztlicher Nachunter-suchung (§ 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV) nur nach befürwortender fachärztlicher Stellungnahme zulässig. Der Revision ist zwar zuzugestehen, dass das FSG und die FSG-GV ein „Kontrollgespräch“ nicht kennt, in Anbetracht der Anordnung von EtG-Haaranalysen ist aber hinreichend erkennbar, dass das LVwG damit nicht die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemeint hat, die als Teil der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu verstehen ist, also keine VPU sondern eine fachärztliche Stellungnahme verlangt hat, mit welcher zum Ende des Befristungszeitraums die Auswirkungen auf das Lenken von Kfz beurteilt werden soll (§ 1 Abs.2 FSG-GV). Kein Begründungsmangel, weil das LVwG die Vorlage von EtG-Haaranalysen angeordnet hat, welche den Befristungszeitraum ab August 2022 abdecken sollen. Zur Stabilisierung der Änderung des Alkoholkonsumverhaltens sind laut amtsärztlichem Gutachten unbedenkliche Haaranalysen (Kontrollbefunde) für einen durchgehenden Beobachtungszeitraum von zumindest einem Jahr erforderlich; dem tritt die Revision nicht substanziiert entgegen. Der Auftrag zur Vorlage einer Haaranalyse bis Ende März 2023, welche auch das Konsumverhalten dieses Monats umfasst, ist keine unmögliche und daher unerfüllbare Auflage, da damit ein Zeitraum bis Anfang März 2023 (Anm.: also eben nicht der Monat März) erfasst ist.

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RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Fall 10: § 5 Abs.9 StVO; Bestrafung durch die LPD Oö. nach § 5 Abs.5 erster Satz iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO wegen Verweigerung der Vorführung zum Arzt zur klinischen Untersuchung. Das LVwG hat der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt und in der Folge den Entzugsbescheid der Behörde (9 Monate Entzug der Lenkberechtigung) aufgehoben. Die Frage des Vorliegens eines Verdachts der Suchtmittelbeeinträchtigung ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und idR keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (keine darüber hinausgehende Bedeutung). Die Beurteilung des LVwG ist auch nicht unvertretbar oder in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden.

Fall 11: Beschluss vom 30.3.2023; § 30 Abs.2 VwGG; Auftrag zur Absolvierung einer VPU durch die LPD Oö., bestätigt durch das LVwG Oö. nach § 24 Abs.4 FSG. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wird nicht stattgegeben.  Sofern Entziehungsmaßnahmen in Rede stünden, die zudem allenfalls nur die indirekte Folge des angefochtenen Beschlusses sein könnten, hindern bei diesen regelmäßig ‑ wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr ‑ zwingende öffentliche Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG (VwGH 4.7.2022, Ra 2022/11/0111). Dass dies im Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Antragsvorbringens nicht ersichtlich.

Fall 12*: Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung und Vorlage einer Haaranalyse nach § 24 Abs.4 FSG durch die BH Vöcklabruck. Das LVwG Oö. hat die dagegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer diesen Anordnungen (im Verfahren betreffend Verlängerung seiner Lenkberechtigung) bereits unterzogen hat; eine Formalentziehung nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist daher ausgeschlossen. Zurückweisung der Revision.

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Fall 13:; § 23 FSG – Erteilung der Lenkberechtigung, Verweigerung der Umschreibung eines gefälschten syrischen Führerscheins durch das LVwG Kärnten zurecht erfolgt. Zurückweisung der Revision.

Fall 14: Beschluss des VwGH vom 1.6.2023; § 7 Abs.3 Z.10 FSG; Bestätigung der Verweigerung der Erteilung der Lenkberechtigung durch das LVwG Nö. Verurteilung nach § 278a+b StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe gänzlich bedingt auf drei Jahre. Bindung an das Strafurteil. Es kommt bei dieser Ziffer nicht darauf an, dass die Straftat iZm dem Lenken eines Kfz begangen wurde. Prognoseentscheidung nach § 7 Abs.1 Z.2 FSG: Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit.

Fall 15: Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten samt Nachschulung durch die BH Innsbruck wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,70 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Wegen einer zwei Wochen später begangener Schwarzfahrt hat die BH in Entscheidung über den gegen den Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung die Entzugszeit auf 7 Monate angehoben. Das LVwG Tirol hat die dagegen erhobenen Beschwerde abgewiesen. In der Revision geht es nur um die die Frage der Wirkungen der Ersatzzustellung des Entzugsbescheides an die Tochter des Betroffenen. § 16 Abs.5 ZustG ist nur anzuwenden, wenn wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt wurde. Dies wurde vom LVwG verneint und in der Revision nicht in Zweifel gezogen; Unzulässigkeit der Revision.

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Fall 16:; § 28 Abs.1 Z.4 VwGG – Beschwerdepunkt; die Tauglichkeit der Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Die BH Innsbruck hat die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts (0,64 mg/l AAK) für die Dauer von 10 Monaten, bestätigt durch das LVwG Tirol, entzogen. In der Revision wird die Verletzung des Rechts behauptet, nicht wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Dieses Recht kann im Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung nicht verletzt sein. Unzulässigkeit der Revision.

Fall 17: die BH KL, bestätigt durch das LVwG Kärnten, hat die Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 und 4 iVm § 25 Abs.1 und 3 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Anzeige der Polizeiwegen Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz im Zuge einer Verkehrskontrolle. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid hat die BH nach § 24 Ab.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen und die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen würde. In der in der Folge beigebrachten VPU wird die Eignung zum Lenken von Kfz der Gruppe B unter der Voraussetzung bejaht, dass eine Beobachtungsfahrt die Eignung für einen Radius von 20km vom Wohnort ergibt. Nach § 9 Abs.3 FSG ist die Beobachtungsfahrt nur dann nicht mit einem Fahrschulfahrzeug durchzuführen, wenn aufgrund der besonderen Umstände eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht zu befürchten ist. Dass dies vom LVwG zu Unrecht angenommen wurde, zeigt die Revision nicht auf. Ob der gesundheitliche Mangel durch Geübtheit ausgeglichen werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung und regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, welcher keine grundsätzliche Bedeutung zukommt – Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit.

Fall 18: Entzug der Lenkberechtigung durch die BH Bregenz nach § 26 Abs.2a FSG für die Dauer von 6 Monaten wegen Begehung eines Verkehrsdelikt unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Das LVwG Vorarlberg hat in Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde die Entzugszeit nach § 25 Abs.1 und 3 FSG auf 3 Monate reduziert. Dieses Erkenntnis hat der VwGH am 25.1.2022 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil das LVwG besonders gefährliche Verhältnisse ISd § 7 Abs.3 Z.3 FSG zu Unrecht verneint hat. Im Ersatzerkenntnis vom 16.5.2002 hat das LVwG die Beschwerde gegen den Entzugsbescheid der BH Bregenz abgewiesen. VwGH: wird die Mindestentzugsdauer (hier. 6 Monate) verhängt, entfällt die Wertung der Tat nach § 7 Abs.4 FSG. Das Entzugsverfahren ist binnen eine Jahr eingeleitet worden, ist nicht entscheidend, dass seit der Verwaltungsübertretung bereits ein längerer Zeitraum verstrichen, der Revision der BH an den VwGH die aufschiebende Wirkung nicht zugekommen und zwischenzeitlich der Führerschein wiederausgefolgt worden ist. Es liegt auch keine unzulässige rückwirkenden Entziehung der Lenkberechtigung vor, weil der gegen den BH-Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Durch die ex tunc wirkende Aufhebung des LVwG-Erkenntnisses durch den VwGH ist der Entzugsbescheid der belangten Behörde wieder in Kraft getreten, als ob dieses LVwG-Erkenntnis nie erlassen worden wäre. Die zwischenzeitliche Wiederausfolgung des Führerscheins führt nicht zu einer Benachteiligung sondern zu einer Besserstellung des Betroffenen. Zu den relevierten Feststellungs- und Ermittlungsmängeln liegt schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil deren Relevanz nicht dargestellt wird. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Revision.

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Fall 19: Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG durch die BH LL, bestätigt durch das LVwG Oö. In der Zwischenzeit wurde die amtsärztliche Untersuchung absolviert, weswegen die Revision gegenstandslos geworden und das Verfahren vor dem VwGH einzustellen ist. Nach § 33 Abs.1 VwGG ist das Rechtsschutzbedürfnis eine Prozessvoraussetzung. Liegt diese schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese als unzulässig zurückzuweisen, fällt diese in der Folge weg, ist das Revisionsverfahren einzustellen. Nach § 58 Abs.2 VwGG kein Kostenzuspruch; keine formelle Klaglosstellung iSd § 55 VwGG.

Fall 20: § 102 Abs.3 KFG – Handytelefonieren bei der Fahrt; Anordnung einer Nachschulung unter Probezeitverlängerung durch die BH Dornbirn. Keine Bindung an die Organstrafverfügung der Polizei. Die Behörde/das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Feststellungen zur Tatbegehung zu treffen. Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Vorarlberg wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Fall 21: erfolgreiche Amtsrevision der BH Voitsberg gegen das Erkenntnis des LVwG Steiermark, welches den von der BH ausgesprochenen Entzug der Fahrschulbewilligung aufgehoben hat. Unvertretbare Beweiswürdigung, weil nur der Betroffene und ein Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG einvernommen wurde, nicht aber die von der Behörde gehörten 34 Fahrschüler. Mit deren Aussagen wurde der in der Verhandlung vernommene Zeuge und Beschwerdeführer nicht konfrontiert und hat sich das LVwG damit auch im Erkenntnis beweiswürdigend nicht auseinandergesetzt. Aufhebung des LVwG-Erkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

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Fall 22: die BH SO hat die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts (076 mg/l) für vier Monate entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Das LVwG Steiermark hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Zwei Wochen zuvor hat es die Beschwerde gegen das behördliche Straferkenntnis wegen dieser Verwaltungsübertretung abgewiesen, womit das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Daran bestand im gegenständlichen Administrativvverfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung Bindung. Daran ändert auch die dagegen erhobene ao. Revision an den VwGH nichts. Sollte sich in der Folge nach Stattgabe der Revision herausstellen, dass diese Übertretung nicht begangen wurde, kann das rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren wiederaufgenommen werden. Keine Verletzung des Rechtsschutzes und tragender Verfahrensgrundsätze. Zurückweisung der Revision als unzulässig.

Fall 23: § 102 Abs.3 KFG – Handy am Steuer; Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach § 4 Abs.3 und Abs.6 Z.2a FSG um ein Jahr durch die BH Feldkirch, bestätigt durch das LVwG Vorarlberg. Aufhebung dieses Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil das Aufheben eines hinuntergefallenen Handys und dessen Platzierung in der Halterung kein Verwenden des Mobiltelefons darstellt, kein Betätigen einer gerätespezifischen Funktion.

Fall 24:  Die BH Tulln hat die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (109 statt 50 km/h im OG – Lasermessung) entzogen. Das LVwG Nö. hat diesen Entzug mit der Begründung aufgehoben, dass zwischen diesem Delikt und Einleitung des Verfahrens zwei Jahre vergangen sind und seit dem acht Monate später begangenen Alkoholdelikt (0,43 mg/l AAK – viermonatiger Entzug der Lenkberechtigung samt Anordnung einer Nachschulung) ebenfalls schon mehr als ein Jahr. Das LVwG hätte den Entzug der Lenkberechtigung nicht aufheben dürfen, weil kein mindestens einjähriges Wohlverhalten des Betroffenen vorlag, weil während der Entzugszeit ein solches nicht unter Beweis gestellt werden kann. Die Lenkberechtigung wurde daher von der Behörde zurecht für die fixe Entzugsdauer von zwei Wochen unter Entfall der Wertung der Tat entzogen. Aufhebung des LVwG-Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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Fall 25:  § 14 Abs.5 FSG-GV; § 24 Abs.4 FSG – Verpflichtung zur Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme; rechtskräftiger Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, Anordnung einer Nachschulung, eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie – zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens – einer verkehrspsychologischen Stellungnahme durch die BH Braunau. Nach Absolvierung aller Maßnahmen Wiederausfolgung des Führerscheins. Einige Tage später forderte diese Behörde nach § 24 Abs.4 FSG die Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung, um das amtsärztliche Gutachten abschließen zu können. Diese erachte der Amtsarzt aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme für notwendig. Das LVwG hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen; es sei von gehäuftem Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit iSd § 14 Abs.5 FSG-GV auszugehen. VwGH: der Fall gleicht jenem, der dem Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, zugrunde lag. Das Aufforderungsverfahren nach § 24 Abs.4 FSG ist von einem Verfahren betreffend Einschränkung einer bestehenden Lenkberechtigung zu unterscheiden; die dazu ergangene Rechtsprechung ist deshalb nicht einschlägig. § 14 Abs.2 FSG-GV fordert bei einem Alkoholdelikt mit 0,8 mg/l und mehr eine VPU; bereits daraus sind die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz abzuleiten. Dagegen ist eine Revision nur zulässig, wenn dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens begründeter Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist. Der Alkoholkonsum vor dem Alkoholdelikt, dieses selbst und die verkehrspsychologische Stellungnahme reichen hier für die Annahme eines gehäuften Alkoholkonsums in der Vergangenheit aus. Zurückweisung der Revision.

Fall 26*:  § 14 Abs.5 FSG-GV; § 24 Abs.4 FSG – Verpflichtung zur Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme; rechtskräftiger Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, Anordnung einer Nachschulung, eins amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie – zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens – eine verkehrspsychologische Stellungnahme durch die BH Braunau. Nach Absolvierung aller Maßnahmen Wiederausfolgung des Führerscheins. Einige Tage später forderte diese Behörde nach § 24 Abs.4 FSG die Vorlage einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung, um das amtsärztliche Gutachten abschließen zu können. Diese erachte der Amtsarzt aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme für notwendig. Das LVwG hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen; es sei von gehäuftem Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit iSd § 14 Abs.5 FSG-GV auszugehen. Der Fall gleicht jenem, der dem Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, zugrunde lag. Das Aufforderungsverfahren nach § 24 Abs.4 FSG ist von einem Verfahren betreffend Einschränkung einer bestehenden Lenkberechtigung zu unterscheiden; die dazu ergangene Rechtsprechung ist deshalb nicht einschlägig. § 14 Abs.2 FSG-GV fordert bei einem Alkoholdelikt mit 0,8 mg/l und mehr eine VPU; daraus sind die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz abzuleiten. Dagegen ist eine Revision nur zulässig, wenn dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens begründeter Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist. Der Alkoholkonsum vor dem Alkoholdelikt, dieses selbst und die verkehrspsychologische Stellungnahme reichen hier für die Annahme eines gehäuften Alkoholkonsums in der Vergangenheit aus. Zurückweisung der Revision.

Fall 27*:  12 Monate Entzug der Lenkberechtigung durch die BH VB wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,91 mg/l und 123 km/h im Ortsgebiet (besonders gefährliche Verhältnisse) sowie Anordnung einer Nachschulung, einer VPU und eines amtsärztlichen Gutachtens. Weil er seine „Drogenvorgeschichte“ verschwiegen hat, hat der Amtsarzt dieser Behörde die verkehrspsychologische Stellungnahme „für ungültig“ erklärt. Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entzugsdauer und Absolvierung der Anordnungen. Am selben Tag hat diese Behörde mit Bescheid aufgefordert, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens vorzulegen. Auf dieser Grundlage hat der Amtsarzt ein Gutachten erstattet und die Behörde die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Das LVwG Oö. hat der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, welche in der Folge mit Bescheid nach § 24 Abs.4 FSG die Vorlage einer Haaranalyse auf EtG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet hat. Das dagegen angerufene LVwG Oö. hat die Aufforderung zur Abgabe einer Haaranalyse auf EtG aufgehoben und die Beschwerde betreffend die verkehrspsychologische Stellungnahme unter Hinweis auf § 14 Abs.2 FSG-GV abgewiesen. Die dagegen erhobenen außerordentliche Revision hat der VwGH mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen das Wiederholungsverbot liegt nach Ansicht des Höchstgerichts nicht vor, weil die verkehrspsychologische Stellungnahme im Entzugsbescheid nach § 24 Abs.3 FSG angeordnet worden ist, während Sache des angefochtenen Erkenntnisses eine Aufforderung hiezu nach Abs.4 dieser Bestimmung bei aufrechter Lenkberechtigung war. Nach Ablauf der insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogenen Lenkberechtigung kann die Behörde auf Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides adäquat reagieren. Eine der Behörde zur Kenntnis gelangte „Drogenvorgeschichte“  begründet Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Dass die hiefür gesetzte Frist unvertretbar kurz wäre, wird in der Revision nicht dargetan.  Kein Verhandlungsantrag in der vom Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde, in welcher auch keine Beweisanträge gestellt wurden; schlüssiger Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot, weil die Zurücknahme der verkehrspsychologische Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und dazu Stellung genommen wurde.

Fall 28*:  Fr 2023/11/0005 Beschluss vom 22.11.2023*; Fristsetzungsantrag; das LVwG Steiermark wurde mit „verfahrensleitender Anordnung“ des VwGH vom 17.7.2023 nach § 38 Abs.4 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten über den Wiederaufnahmeantrag vom 25.8.2022 zu entscheiden. Dieses hat den Beschluss vom 23.10.2023 erlassen, weswegen das Verfahren vor dem VwGH über den Fristsetzungsantrag kostenpflichtig einzustellen ist.

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Fall 29*:  Beschluss des VwGH vom 30.11.2023 im Fall Harald M.:  Erklärung der Revision als gegenstandslos und Einstellung des Revisionsverfahrens ohne Kostenzuspruch. Mit Beschluss vom 20.5.2021 hat das LVwG Steiermark den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Entzug der Lenkberechtigung. Mit Beschluss vom 23.10.2023 hat dieses LVwG einem neuerlichen Wiederaufnahmeantrag stattgegeben, den Entziehungsbescheid der BH Murau ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Mit diesem Beschluss ist der Revisionswerber klaglos gestellt worden, das Verfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs.1 VwGG einzustellen. Keine Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandsersatz (§ 58 Abs.2 VwGG).  (Anm.: dies bedeutet, dass der von der rechtswidrigen Abweisung seines ersten Wiederaufnahmeantrags Betroffene zweieinhalb Jahre auf die Entscheidung des VwGH über seine Revision vom 25.5.2021 gewartet hat, diese nicht bekommt und er überdies auf seinen Revisionskosten sitzen bleibt, incl. 240 Euro Eingabegebühr).

Fall 30*:  Beschluss des VwGH vom 30.11.2023 im Fall Georg K. Die Revision vom 20.12.2021 wird (nach zwei Jahren Verfahrensdauer vor dem VwGH) mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Lenken eines Pkw am 6.10.2019 mit 0,87 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Nach Absolvierung aller angeordneten Maßnahme und Ablauf der sechsmonatigen Entzugszeit hat die BH SL die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 7.4.2020 auf ein Jahr befristet und die Vorlage alkoholrelevanter Laborbefunde alle drei Monate angeordnet.  Mit Bescheid vom 21.6.2021 wurde eine Haaranalyse auf EtG vorgeschrieben und mit Bescheid vom 10.8.2021 die Lenkberechtigung bis zu deren Beibringung entzogen. Nach Vorlage der Haaranalyse hat diese BH mit Bescheid vom 6.9.2021 nach § 24 Abs.4 FSG zur Vorlage einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme binnen sechs Wochen aufgefordert, weil die Haaranalyse mit einem Wert von 32 pg/mg EtG einen übermäßigen Alkoholkonsum ergeben hätte. Über die dagegen erhobene Beschwerde durfte das LVwG Salzburg ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil ein schlüssiger Verzicht auf eine solche vorliegt, weil ein diesbezüglicher Antrag in der Beschwerde nicht gestellt wurde, ebenso wenig ein Beweisantrag. Das Vorliegen von begründeten Bedenken betreffend gesundheitliche Lenkeignung iSd § 24 Abs.4 FSG ist eine Rechtsfrag, die in ihrer Bedeutung in der Regel nicht über den Einzelfall hinausgeht. Eine krasse Fehlbeurteilung, welche aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftig wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs.1 Z.1 FSG.GV) als auch die in Z.2 genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind Teile der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz; diese Zweifel konnte das LVwG auf die aktuellen Labor und Haaranalysebefunde stützen, die auf übermäßigen Alkoholkonsum hinweisen und darauf, dass nach § 2 Abs.4 FSG-GV keine VPU berücksichtigt werden darf, die älter als sechs Monate ist. Ein Begründungsmangel des LVwG-Erkenntnisses ist nicht zu erkennen.

Fall 31*: Beschluss des VwGH vom 13.12.2023 im Fall: Thomas L.; Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 5.6.2016 mit 0,89 mg/l und am 2.1.2021 mit 0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Wegen dieses zweiten Delikts hat ihm die BH HA die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen, eine Nachschulung sowie eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Nur dagegen wurde Vorstellung erhoben, welche die Behörde abgewiesen und die Untersuchung bis zum Ablauf der Entzugsdauer aufgetragen hat, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Nach einer mündlichen Verhandlung hat das LVwG Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen; die Anordnungen der BH seien untrennbar, weswegen der Vorstellungsbescheid über alle Punkte des Mandatsbescheides zurecht ergangen sei. Die in der Revision vorgebrachte Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung auch über die nicht mit Vorstellung angefochtenen Punkte des Mandatsbescheides (Entzug der Lenkberechtigung und Nachschulungsanordnung), liegt nicht vor, weil dann, wenn der Spruch eines Bescheides nicht eindeutig ist, die Begründung zu dessen Auslegung herangezogen werden muss. In dieser finden sich nur Ausführungen zur Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens. Daran ändert auch nichts, dass das LVwG zu Unrecht von der Untrennbarkeit der Spruchpunkte ausgeht. Zum Vorbringen des unzulässigen Entzugs für die Vergangenheit, weil der eigebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese vom VwGH in der Zwischenzeit (in dem auch von RA Dr. Postlmayr vertretenen Fall Ra 2019/11/0061 vom 13.6.2022) gelöst wurde. In den in der Revision zitierten Erkenntnissen des VwGH aus 1996 und 2006 wurden Anordnungen nicht nachträglich sondern nach § 24 Abs.3 FSG gleichzeitig mit dem Entzug der Lenkberechtigung angeordnet. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist Teil der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz. Die Überprüfung des Problembewusstseins betrifft die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; der in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 6.10.2016 angegebene Veränderungsprozess durfte aufgrund der Tatwiederholung binnen fünf Jahren als fraglich beurteilt werden. Damit ist das LVwG nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Eine Unvertretbarkeit der eingeräumten Frist für die amtsärztliche Untersuchung zeigt die Revision nicht auf. Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Mit Beschluss vom 20.10.2021 hat der VwGH dieser Revision die aufschiebende Wirkung noch mit der Begründung zuerkannt, dass die neuerliche Absolvierung einer Nachschulung für den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, weil er die Nachschulung schon aufgrund des Mandatsbescheides vom 15.1.2021 absolviert hat.  

Führerscheingesetz  ( FSG ) neueste Rechtsprechung
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Im Jahr 2022 hat der VwGH 44 Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren) getroffen:  18 Erkenntnisse und 26 Beschlüsse 

Im Jahr 2021 hat der VwGH 27 Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren) getroffen:  4 Erkenntnisse und 23 Beschlüsse 

Im Jahr 2020 hat der VwGH 45 Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren) getroffen:  12 Erkenntnisse und 33 Beschlüsse 

Im Jahr 2019 hat der VwGH 27 Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren) getroffen:

4 Erkenntnisse  (15%)  und  23 Beschlüsse  (85%)

Die vier Erkenntnisse des VwGH im Jahr 2019:

1.  Ra 2019/11/0231 vom 23.1.2019,   2.  Ra 2019/11/0233 vom 25.1.2019

3.  Ra 2018/11/0207 vom 18.1.2019   4.  Ra 2019/11/0032 vom 15.5.2019

Im Folgenden ein Überblick über die 27 VwGH-Entscheidungen 2019 im (administrativen) Führerscheinrecht :

ein * bedeutet, dass RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, den Fall vertreten hat     ( also in 9 der 27 Fälle, das sind 33% aller Fälle)

D i e  S t a t i s t i k  der  Jahre  2 0 1 4  bis  2 0 1 8 :

2  0  1  8  

52 VwGH – Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Strafverfahren)

14 Erkenntnisse (27 %) und 38 Beschlüsse (73 %)

In 13 von 14 Erkenntnissen (93 %) wurde der Revision stattgegeben, eine einzige, eine Amtsbeschwerde der BH BM, wurde abgewiesen.

Bei Berücksichtigung der Beschlüsse, mit denen die Revisionen für unzulässig erklärt wurden, liegt die Erfolgsquote immer noch bei 25%, ohne Amtsrevision bei 27%.

Nur in zwei Fällen haben die Verwaltungsgerichte die Revision zugelassen, beide waren aber laut VwGH unzulässig.

2  0  1  7  

30 VwGH – Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Strafverfahren)

10 Erkenntnisse (33 %) und 20 Beschlüsse (66 %)

In 8 von 10 Erkenntnissen (80 %) wurde der Revision stattgegeben (zwei davon waren Amtsrevisionen), 7x wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, 1x wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; nur in zwei der 10 Fälle (20%) wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

In drei Fällen haben die LVwG die Revision für zulässig erklärt, in keinem einzigen Fall war sie tatsächlich zulässig.

2  0  1  6 

45 VwGH – Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Strafverfahren)

17 Erkenntnisse (38 %) und 28 Beschlüsse (62 %)

13 Erkenntnisse der Landesverwaltungsgericht wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (das sind 76%) , 4 als unbegründet abgewiesen, das sind 24% (je eine Amtsrevision).

Keine einzige Revision wurde von den Verwaltungsgerichten für zulässig erklärt, obwohl gut ¾  deren Entscheidungen als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben wurden !

2  0  1  5  

41 VwGH – Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Strafverfahren)

15 Erkenntnisse (37 %) und 26 Beschlüsse (63 %)

In 10 der 15 Erkenntnisse (66 %) wurde der Revision stattgegeben, 9x wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, 1x wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; 5 Revisionen wurden als unbegründet abgewiesen (33%).

Nur in einem einzigen der 41 Fälle hat ein Verwaltungsgericht die Revision zugelassen.

2 0 1 4

28 VwGH-Entscheidungen zum Führerscheinrecht (ohne Verwaltungsstrafverfahren)

20 Erkenntnisse (71%) und 8 Beschlüsse (29%)

Drei Revisionen wurden abgewiesen (15%), siebzehn (85%) wurde stattgegeben.

Führerscheingesetz  ( FSG ) neueste Rechtsprechung
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

S  t  a  t  i  s  t  i  k  zur  VwGH – Judikatur  zum  Führerschein   ( ohne Verwaltungsstrafverfahren )

2020 2019 2018 2017 2016
44 Fälle 27 Fälle 52 Fälle 30 Fälle 45 Fälle
2015 2014 2013 2012 2011
41 Fälle 28 Fälle 19 Fälle 24 Fälle 24 Fälle
2010 2009 2008 2007 2006
22 Fälle 15 Fälle 19 Fälle 22 Fälle 40 Fälle
2005 2004 2003 2002 2001
47 Fälle 64 Fälle 111 Fälle 104 Fälle 123 Fälle
2000 1999 1998 1997 1996
101 Fälle 106 Fälle 121 Fälle 127 Fälle 120 Fälle
1995 1994 1993 1992 früher
64 Fälle 75 Fälle 105 Fälle 105 Fälle 145 Fälle

In Summe ca. 1.900 VwGH-Entscheidungen zum administrativen Führerscheinrecht

 

Einige der ältesten Erkenntnisse des VwGH zum Führerscheinrecht :

VwSlg. 2113/A; grundsätzlich gelten in Österreich, soweit österreichische Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich Ausnahmen zulassen, nur österreichische Fahrdokumente. Erkenntnis vom 29.5.1951, Zl. 2888/50.

VwSlg. 3332/A; die Tatsache, daß jemand wegen des Verbrechens nach § 10 des Verbotsgesetzes 1947 verurteilt worden ist, berechtigt nur dann, ihm die Verläßlichkeit im Sinne des § 9 Abs.2 KFG abzusprechen, wenn die Tathandlungen, deretwegen er verurteilt wurde, nicht nur der Bestimmung des § 10 des Verbotsgesetzes 1947, sondern auch dem § 58 StG unterstellt werden können. Erkenntnis vom 2.3.1954, Zl. 1385/50.

VwSlg. 3917/A; der im § 10 Abs.2 KFG genannte Zustand der Unfähigkeit zur Führung von Kraftfahrzeugen ist mit dem Rauschzustand zu vergleichen, an den der § 337 StG in der Fassung der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. 62, die dort vorgesehene Rechtsfolge geknüpft hat. Erkenntnis vom 13.12.1955, Zl. 1072/54.

VwSlg. 4356/A; auf die Bestimmung des § 25 Abs.3 Kraftfahrverordnung 1955, wonach Personen dann nicht als „nicht geeignet“ begutachtet werden müssen, wenn sie nach Erwerb des Führerscheines mindestens durch zwei Jahre Kraftfahrzeuge ohne erhebliche Anstände geführt haben und die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erworbene Übung eingetreten ist, können sich nur Inhaber von Führerscheinen, nicht aber Bewerber um einen solchen berufen. Das gemäß § 27 Abs.1 Kraftfahrverordnung 1955 geforderte Hörvermögen muß ohne Verwendung von Hörapparaten erreicht werden. Erkenntnis vom 20.5.1957, Zl. 1694/56.

Auf die Bestimmung des § 25 Abs.3 Kraftfahrverordnung 1955, wonach Personen dann nicht als „nicht geeignet“ begutachtet werden müssen, wenn sie nach Erwerb des Führerscheines mindestens durch zwei Jahre Kraftfahrzeuge ohne erhebliche Anstände geführt haben und die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erworbene Übung eingetreten ist, können sich nur Inhaber von Führerscheinen, nicht aber Bewerber um einen solchen berufen. – Das gemäß § 27 Abs.1 Kraftfahrverordnung 1955 geforderte Hörvermögen muß ohne Verwendung von Hörapparaten erreicht werden. Erkenntnis vom 20.5.1957, Zl. 1694/56.

VwSlg. 4385/A; sowohl Rotblindheit als auch Grünblindheit allein machen zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Erkenntnis vom 1.7.1957, Zl. 440/56.

VwSlg. 4394/A; die schriftliche Androhung der Entziehung des Führerscheines gemäß § 64 Abs.2 KFG 1955 setzt voraus, daß der Führerscheininhaber die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr besitzt. Bedenken, ob die Verläßlichkeit noch gegeben ist, genügen zur Androhung nicht. Dem KFG. 1955 ist nicht zu entnehmen, daß die Frage der Verläßlichkeit nur auf Grund von Ereignissen beantwortet werden dürfe, die erst nach seinem Wirksamkeitsbeginn eingetreten sind. Erkenntnis vom 4.7.1957, Zl. 1917/56.

VwSlg. 4522/A; bei der neuerlichen Prüfung der zur Führung von Kraftfahrzeugen geforderten Verläßlichkeit kann die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht nehmen, die bei der seinerzeitigen Erteilung der Fahrerlaubnis bereits aufgeschienen sind. Erkenntnis vom 13.1.1958, Zl. 66/57.

VwSlg. 4547/A; im Sinne der Bestimmungen des § 58 Abs.3 Kraftfahrgesetz 1955 kann ein Mangel an Verläßlichkeit auch dann angenommen werden, wenn die dort angeführten wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zum Schutz der Sicherheit des Eigentums in keinem Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen standen. Erkenntnis vom 3.2.1958, Zl. 2270/56.

VwSlg. 4584/A; bei einem wegen Verbrechens nach § 3 Abs.1 und 3 des Kriegsverbrechergesetzes (Quälereien und Mißhandlungen) verurteilten Führerscheinwerber kann der Mangel der Verläßlichkeit zur Führung von Kraftfahrzeugen angenommen werden. Erkenntnis vom 3.3.1958, Zl. 1772/56.

VwSlg. 4795/A; das im § 58 Abs.1 KFG 1955 festgesetzte Mindestalter für die Erlangung eines Führerscheines stellt auch eine Voraussetzung für die Teilnahme von Fahrschülern an Übungsfahrten dar. Erkenntnis vom 3.12.1958, Zl. 2327/57.

VwSlg. 4814/A; es entspricht nicht allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, daß der Genuß von einem Viertelliter Wein mit anschließendem Genuß von zwei Tassen Mocka die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. Erkenntnis vom 17.11.1958, Zl. 2171/57.

VwSlg. 4844/A; Kraftfahrwesen: Die Verwaltungsbehörde kann bei Personen die vom Gericht wegen Übertretung nach § 335 StG verurteilt worden sind, den Mangel der Verläßlichkeit im Sinne des § 58 Abs.3 Satz 3 KFG. annehmen, ohne daß sie das strafwürdige Verhalten neuerlich zu werten hätte. Erkenntnis vom 12.1.1959, Zl. 317/58.

VwSlg. 5173/A; Straßenpolizei: Unter den Voraussetzungen des § 54 Abs.4 StPolO kann auch die selbständige Lenkung eines Fahrrades oder Motorfahrrades untersagt werden. Erkenntnis vom 20. 1.1960, Zl. 403/59.

VwSlg. 5273/A; die mit Rücksicht auf einen vom Lenker eines Kraftfahrzeuges verschuldeten schweren Verkehrsunfall verfügte Entziehung des Führerscheines ist nicht schlechthin deshalb rechtswidrig, weil sie erst eineinhalb Jahre nach dem Unfall erfolgte. Erkenntnis vom 20.4.1960, Zl. 2264/59.

VwSlg. 5281/A; Kraftfahrwesen: Unter Trunksucht im Sinne des § 28 Abs.4 lit.a der Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. 288, ist der gewohnheitsmäßige Mißbrauch von Alkohol zu verstehen. Erkenntnis vom 27.4.1960, Zl. 1838/59.