A ) Verkehrscoaching :
Bei der ersten Übertretung des § 99 Abs.1b StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol (0,4 bis 0,59 mg/l bzw. 0,8 bis 1,19%o) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand).
Sinn: Bewusstmachen der besonderen Gefahren des beeinträchtigten Lenkens von Kfz und dessen Folgen.
Wurde in den letzten fünf Jahren bereits ein solches Delikt gesetzt, wird nun auch schon bei diesem Grad der Beeinträchtigung eine Nachschulung angeordnet.
Entzug der Lenkberechtigung bis zur Absolvierung des Verkehrscoachings, wenn dieses nicht binnen einer von der Behörde zu setzenden angemessenen Frist absolviert wurde.
Der Verkehrsminister hat die näheren Bestimmungen zum Verkehrscoaching (Inhalt und Dauer, Kreis der Berechtigten sowie Kosten) durch Verordnung zu regeln.
Die §§ 14 + 15 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung lauten:
§ 14 FSG-DV: „Verkehrscoaching“
Abs.1: Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.
Abs.2: Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.
Abs.3: Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.
Abs.4: Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs.2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.
§ 15 FSG-DV: Ablauf und Durchführung des Verkehrscoachings
Abs.1: Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs.2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
Abs.2: Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs.1 Z. 1 bis 4 des SanG* genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.
Abs.3: Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs.2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz in der geltenden Fassung, heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Abs.4: Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat
1. für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs.2) Sorge zu tragen,
2. für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs.3) Sorge zu tragen,
3. an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
4. die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
5. diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
Abs.5: Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs.4 Z.3 ist auszustellen, wenn
1. der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
2. im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
3. die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Unterschrift aller Kursleiter zu enthalten.
Abs.6: Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt
1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer € 25,–
2. für einen Einzelkurs pro Kurseinheit € 50.–
In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.“
* Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter, Malteser, Österreichisches Rotes Kreuz, Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder sonstige Einrichtungen, wenn die Aufsicht durch einen Notarzt oder sonstig fachlich geeigneten Arzt mit mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gesichert ist. Berufsausübung nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses.