Novellen

Die jüngsten Novellen zur StVO sowie zum KFG und FSG           

BGBl. I Nr. 52/2024:  35. StVO-Novelle:

aufgrund einer Verordnung des Landes dürfen auch Gemeinden, die über keinen eigenen Wachkörper verfügen, in Hinkunft punktuelle Geschwindigkeitskontrollen (§ 98b) durchführen (im übertragenen Wirkungsbereich, daher weisungsgebunden). Mehr Flexibilität betreffend Tagesbaustellen: die Organe der Straßenaufsicht sind nun befugt, die hiefür erforderlichen Verkehrsregelungen zu treffen.

BGBl. I Nr. 116/2024:  Novelle des KFG:

für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jetzt auch mehrere Deckkennzeichen erlaubt; Ermächtigung zur Erlassung eines Verordnung, in welcher lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Ziffernkombinationen betreffend Kfz-Kennzeichen festgelegt werde.

BGBl. II Nr. 208/2024:  4. Novelle zur FSG-NV (Nachschulungsverordnung) höhere Kosten für die Gruppensitzung (43 – 48 Euro) und das Einzelgespräch (129 – 144 Euro)

BGBl. II Nr. 114/2024:  5. Novelle zur FSG-VBV (vorgezogene Lenkberechtigung)  Fahrtenprotokoll und begleitende Schulung sowie praktische Perfektionsschulung 

BGBl. II Nr. 209/2024:  11. Novelle zur FSG-GV (Gesundheitsverordnung):  höhere Kosten: für volle VPU: 480 Euro, nur BzV: 300 Euro, nur kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit: 181 Euro, nur Screening nach § 18 Abs.4: 130 Euro. 

BGBl. II Nr. 210/2024:  21. Novelle zur FSG-DV (Durchführungsverordnung):  das Verkehrscoaching (4 Kurseinheiten zu 50 Minuten) kostet nun 132 Euro (Gruppenkurs) und 264 Euro (Einzelkurs) inklusive.

sofortige Führerscheinabnahme nach Geschwindigkeitsexzess sowie (vorläufige) Beschlagnahme und Verfall des Fahrzeugs 

BGBl. I Nr. 90/2023:  34. StVO-Novelle sowie Änderung des FSG und des KFG 

Bereits am 1. September 2023 tritt die Novelle zum Führerscheingesetz (FSG) in Kraft, welche folgende praktisch wichtige Neuerungen bringt:

Die Polizei hat nun bei jeder Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, welche in der Folge zum Entzug der Lenkberechtigung führt, den Führerschein am Ort der Kontrolle sofort abzunehmen.

Das heißt, dass eine Weiterfahrt nach einem solchen Delikt (mehr als 40 km/h im Ortsgebiet und mehr als 50 km/h außerhalb zu schnell)  nicht mehr zulässig ist; jetzt entfällt die bisher notwendig gewesene Einzelfallprüfung des Polizisten, ob der Lenker bei der Weiterfahrt wiederum Verkehrsdelikte begehen und die Verkehrssicherheit gefährden wird; die bisherige Kannbestimmung des § 39 Abs.1 vierter Satz FSG betreffend vorläufige Abnahme des Führerscheins ist nun eine Mussbestimmung. 

jüngste Novellen zur StVO30. bis 32. StVO – Novelle
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Weiters wird die Rechtsgrundlage für die Eintragung des Lenkverbots im neuen § 99d Abs.2 StVO geschaffen; da dieses betreffend das bei der Übertretung verwendete  Fahrzeug lebenslang gilt, wird die Löschung erst mit jener der Erteilungsdaten durchgeführt. 

Für die Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb um mehr als 70 km/h gilt ab 1.3.2024 (Inkrafttreten der 34.StVO-Novelle) beträgt der Strafrahmen nun 500 bis 7500 Euro (anstatt wie bisher 300 bis 5000 Euro). 

Bei Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h und außerhalb um mehr als 70 km/h muss die Polizei unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen und dies der Behörde unverzüglich melden. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs erlischt, wenn die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige der Polizei diese nicht mittels Bescheid anordnet. Das Verfügungsrecht über das von der Polizei vorläufig beschlagnahmte Fahrzeug steht der Behörde zu.

Die Behörde ordnet mit Bescheid die Beschlagnahme des Fahrzeugs an, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und dessen Lenker im Ortsgebiet mehr als 60 km/h oder außerhalb mehr als 70 km/h zu schnell war und dem Lenker in den letzten vier Jahren die Lenkberechtigung wegen eines Geschwindigkeitsdelikts (mehr als 40 km/h im Ortsgebiet zu schnell oder mehr als 50 km/h außerhalb) entzogen wurde.

Schon beim ersten Geschwindigkeitsexzess wird das Fahrzeug beschlagnahmt, wenn die Geschwindigkeit im Ortsgebiet mehr als 80 km/h zu hoch war bzw. außerhalb eines Ortsgebiets mehr als 90 km/h. 

Weist eine Person, die nicht der Lenker war, nach, dass ihr das Fahrzeug gehört, ist die Beschlagnahme aufzuheben, ebenso wenn dies zur Sicherung des Verfalls nicht mehr notwendig ist. 

Wenn dies geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Delikten abzuhalten, hat die Behörde zusätzlich zur Strafe das von ihr beschlagnahmte Fahrzeug für verfallen zu erklären, wenn dessen Lenker entweder im Ortsgebiet mehr als 60 km/h oder außerhalb mehr als 70 km/h zu schnell war und diesem in den letzten vier Jahren die Lenkberechtigung wegen eines Geschwindigkeitsdelikts (mehr als 40 km/h im Ortsgebiet zu schnell oder mehr als 50 km/h außerhalb) entzogen worden ist, oder – bereits nach dem ersten Geschwindigkeitsexzess – wenn die Geschwindigkeit im Ortsgebiet mehr als 80 km/h zu hoch war bzw. außerhalb eines Ortsgebiets mehr als 90 km/h. 

Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70% vom Erlös fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu, 30% davon jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand jener Behörde trägt, welche das Verwaltungsstrafverfahren durchführt. 

Der Täter darf das dem Eigentümer wieder ausgefolgte Fahrzeug nicht mehr lenken. Das Lenkverbot spricht die Behörde mit Bescheid aus und wird dieses in das Führerscheinregister eingetragen und der Zulassungsbesitzer davon verständigt. Dieser macht sich nach dem neuen § 103 Abs.1 Z.3 KFG strafbar, wenn er das Fahrzeug einem solchen Lenker dennoch überlässt. 

Die Transport- und Lagerkosten werden von der Verwaltungsstrafbehörde im Straferkenntnis als Barauslagen vorgeschrieben. 

jüngste Novellen zur StVO30. bis 32. StVO – Novelle
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at

Eine Bewilligung von Ausbildungsfahrten nach § 19 FSG, die nach Ende Mai 2020 abgelaufen ist oder ablaufen würde, endet erst Ende September 2021 (BGBl. I Nr. 48/2021).

20.  F S G – N o v e l l e   ( BGBl. I Nr. 153/2021 – seit 1.8.2021 in Geltung )

§ 7 Abs. 3 Z.10 lautet:  „eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;“

(RV 848 der XXVII. GP): es werden in Z.10 die Terrorismusparagrafen des StGB (§ 278b bis § 278g) eingefügt, ansonsten bleibt
die Bestimmung inhaltlich unverändert. 

21.  F S G – N o v e l l e   ( BGBl. I Nr. 154/2021 – seit 1.9.2021 in Kraft );    Artikel 1: Änderung des FSG; Artikel 2: Änderung der StVO 

§ 7 Abs.3 Z.3 neu: wird im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h oder außerhalb eines Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten, gilt diese Übertretung als geeignet, unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden zu sein.

Eine solche Übertretung führt zum Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten.

Ab einer zweiten solchen Übertretung binnen vier Jahren ist weiters ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme (VPU) zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einzuholen. 

§ 26 Abs.2a FSG neu: jetzt gilt eine vier- statt bisher zweijährige Beobachtungszeit, nach welcher eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung wieder als erstmalig begangen angesehen wird. 

§ 26 Abs.3 FSG neu: bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet und mehr als 50 km/h außerhalb (§ 7 Abs.3 Z.4 FSG) beträgt die Entzugsdauer nun einen Monat anstatt wie bisher zwei Wochen. 

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet und mehr als 70 km/h außerhalb beträgt die Entzugsdauer nun drei Monate anstatt wie bisher sechs Wochen. 

§ 99 Abs.2d StVO neu: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h: nun Mindeststrafe von 150 anstatt von 70 Euro, Höchststrafe nun 5000 statt 2180 Euro. 

§ 99 Abs.2e StVO neu: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet und mehr als 50 km/h außerhalb: nun Mindeststrafe von 300 anstatt von 150 Euro, Höchststrafe nun 5000 statt 2180 Euro. 

3 2 .  S t V O – N o v e l l e    ( BGBl. I Nr. 77/2019  –  in Kraft seit 1.9.2019 )     

  • vgl. auch den AB 637 der XXVI. GP

§ 43 Abs.8 und § 96 Abs.1 StVO:

Verordnungsermächtigung für die Verkehrsbehörden betreffend Rechtsabbiegeverbote für Lkw ohne Assistenzsysteme betreffend den toten Winkel für das gesamte Ortsgebiet oder Teile davon. Bei wiederholten Verkehrsunfällen mit Personen- oder Sachschäden Erhebungspflichten für die Behörde.

3 1 .  S t V O – N o v e l l e    ( BGBl. I Nr. 37/2019  –  in Kraft seit 1.6.2019 )     

  • vgl. auch die Regierungsvorlage 559 der XXVI. GP

Rechtliche Einordnung von Trendsportgeräten über den Begriff des „Fahrzeugs“.

Der Begriff „Kinderspielzeug“ wird durch jenen des „Spielzeugs“ ersetzt.

Rollerfahren (Maximalleistung 0,6 kW und Maximalgeschwindigkeit 25 km/h).

Benützung auf Gehsteigen und Gehwegen verboten, Ausnahmen durch Verordnung möglich.

Um einen weiteren Schilderwald zu verhindern, werden zur Kennzeichnung dieser Ausnahmen aber keine Verkehrszeichen aufgestellt sondern diese Verordnungen nur an den Amtstafeln der Gemeinden kundgemacht.

Da diese Roller also Fahrzeuge sind, gelten für deren Nutzer die Bestimmungen betreffend Alkohol und Suchtmittel.

3 0 .  S t V O – N o v e l l e   ( BGBl. I Nr. 18/2019  –  in Kraft seit 1.4.2019 )     

  • vgl. auch die Regierungsvorlage 449 der XXVI. GP

§ 19 Abs.6a StVO:  Vorrangregelung für den Fahrradverkehr; Einsatz von Radfahrüberfahrten; sog. St. Pöltner Modell: Übereinanderlegen von Schutzwegen und Radfahrüberfahrten

Vorrang geben für Radfahrer nur mehr, wenn der benutzte Radweg nicht durch eine Radfahrüberfahrt fortgesetzt wird

§ 38 Abs.5a und 5b StVO:  Rechtsabbiegen bei Rot – die betroffenen Kreuzungen sind durch Verordnung des Verkehrsministers zu bestimmen

§ 88 Abs.2 StVO:  rechtlicher Rahmen für die Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug; ab 8 Jahren jetzt auch ohne Begleitung und Schrittgeschwindigkeit

jüngste Novellen zur StVO30. bis 32. StVO – Novelle
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


2 9 .  S t V O – N o v e l l e   
( BGBl. I Nr. 42/2018  –  in Kraft seit 14.1.2017 )

§ 44d und § 46 Abs.4 lit.d StVO:   Freigabe des Pannenstreifens

37. KFG – Novelle   (BGBl. I Nr. 78/2019)    in Kraft seit 1.1. und 1.3.2020

„Pickerl“ für Mofas, Motorräder, Quads etc. (Klasse L) nun wie für Pkw nicht gleich jedes Jahr fällig sondern nach 3-2-1 Jahren.

Sachbereichskennzeichen „FW“ für Fahrzeuge der Feuerwehren.

Datenlöschung nach 7 Jahren nur bei Vorliegen einer Verschrottungsbestätigung.

Innerhalb Österreichs nun 41 statt maximal 40t im kombinierten Verkehr mit kranbaren Sattelaufliegern.

Mit einem Autokran darf nun auch ein Hänger samt Pkw mitgeführt werden, auch wenn die 40/44t überschritten werden.

36. KFG – Novelle   (BGBl. I Nr. 19/2019)    in Kraft seit 7.3.2019

dynamische Feststellung von Achslasten und (Gesamt)Gewichten jetzt möglich (Stillstand des Fahrzeugs nicht mehr erforderlich)

Vorgehen gegen Betrügereien  bei Mehrfachbelehnungen von Fahrzeugen und unzulässigen Veräußerungen; erschwerte Ausstellung von Duplikaten (zwingende Abfrage in der Genehmigungsdatenbank)

Verbot der Verschlechterung des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen (Abschaltvorrichtungen und nicht genehmigungsfähiges Chip-Tuning)

jüngste Novellen zur KFG36. bis 37. KFG - Novelle
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


35. KFG – Novelle
im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-AnpassungsG  BGBl. I Nr. 37/2018

34. KFG – Novelle   (BGBl. I Nr. 9/2017)  

Umsetzung des EU – Verkehrssicherheitspakets :

RL 2014/45/EU vom 3.4.2014

regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern

RL 2014/46/EU vom 3.4.2014

betreffend Fahrzeug-Zulassungsdokumente   ( Aufhebung der RL 2000/30/EG )

RL 2014/47/EU vom 3.4.2014

technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen

Für emissionsfreie Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb wird eine spezielle Kennzeichnung mit einer weißen Kennzeichentafel mit grüner Schrift vorgesehen.

Da die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben worden ist, werden die Verweise an die aktuelle Verordnung angepasst.

Radar-oder Laserblocker, mit denen Geschwindigkeitsmessungen gestört werden können, sind verboten.

Um die Administration des Fahrschulbereiches und insbesondere Fahrschulinspektionen zu erleichtern, wird die Grundlage für eine Fahrschuldatenbank geschaffen.

Bisher zulässige Beweisfotos wegen Verkehrsübertretungen dürfen nun auch zur Verfolgung von Verstößen gegen das Handyverbot oder gegen die Gurt- und Sturzhelmpflicht verwendet werden.

Umsetzung der RL 2015/719/EU vom 29.4.2015 zu den höchstzulässigen Abmessungen im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden und höchstzulässigen Gewichten im grenzüberschreitenden Verkehr  –  Änderung der RL 96/53/EG.

Umsetzung der RL 2013/167/EU vom 5.2.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

Umsetzung der RL 2013/168/EU vom 15.1.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder drei und vierrädrigen Fahrzeugen.

Im Detail : 

§ 3: Einteilung der Kfz und Anhänger in Ober- und Unterklassen:

L1e bis L5e; M1 (Pkw), M2 + M3 (Omnibusse); N1 + N2 (Lkw); L6e, L7e; T1 bis T4; C1 bis C4; O1 bis O4; R1 bis R4 und S1 + S2.

§ 24 Abs.2b Z.1 lit.j KFG: Fahrzeuge mit Elektroantrieb und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden, sollen auch von der Anwendung der EU-Sozialvorschriften und Kontrollgerätausrüstung ausgenommen werden.

Im Führerscheingesetz wird eine Regelung geschaffen, dass solche Fahrzeuge mit einer Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt werden dürfen. Durch die Ausweitung der Grenze von 3500 kg auf 4250 kg soll das Gewicht der elektrischen Batterien bei diesen Fahrzeugen ausgeglichen werden, da diese die Nutzlast reduzieren und diese umweltfreundlichen Fahrzeuge sonst Wettbewerbsnachteile hätten (=Freistellung von der EG-Verordnung 561/2006 und 3821/85).

§ 49 Abs.4 und 4b KFG: Die Kennzeichnung von emissionsfreien Fahrzeugen soll in Form einer speziellen Kennzeichentafel erfolgen. Für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Brennstoffzellen-Wasserstoffantrieb werden weiße Kennzeichentafeln mit grüner Schrift vorgesehen. Dann kann in verschiedenen Vorschriften an diese von außen leicht erkennbare Kennzeichnung angeknüpft werden und es können Vergünstigungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden.

Im neuen Abs.4b wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch bei bereits zugelassenen Fahrzeugen die vorhandenen herkömmlichen Kennzeichentafeln gegen die neuen ausgetauscht werden können.  (In Kraft ab 1.4.2017)

§ 57a Abs.3 KFG: die Begutachtung kann drei Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden (keine (viermonatige) Überziehung mehr!)

(In Kraft ab 20.5.2018)

§ 58a KFG: technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen.

33. KFG – Novelle

(BGBl. I Nr. 67/2016)   in Kraft seit 2.8.2016

Schaffung der Rechtsgrundlagen für Assistenz- und automatisierte Fahrsysteme (§ 102 Abs.3a und 3b KFG).

32. KFG – Novelle

(BGBl. I Nr. 40/2016)   in Kraft seit 9.6.2016, einige Bestimmungen erst am 1.1.2017

Handy-Verbot“ (Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung) wird auf jede andere Verwendung eines Mobiltelefons erweitert.

Tagfahrlicht anstatt Abblendlicht auch für einspurige Fahrzeuge zulässig

gänzlicher Entfall des Begriffs „Unterklasse“ sowie „Leichtmotorrad“

Deckungsevidenz“ betreffend Kfz-Haftpflichtversicherung wird der Zulassungsevidenz vorgeschaltet. Es wird nur mehr ein haftender Versicherer in die Zulassungsevidenz eingetragen. Fehlt dieser, so Mitteilung an die Behörde zur Einleitung eines Zulassungsaufhebungsverfahrens.

Änderung bei der „§ 57a KFG-Pickerldatenbank“

österreichweit tätige Pannenhilfsdienste bekommen Zugriff auf die technischen Fahrzeugdaten in der Zulassungsevidenz.

Ausstellung des Zulassungsscheins wird vereinfacht.

Sperre der involvierten Unternehmen bei Fälschung der Sondertransportbewilligung; auch Entzug einer bestehenden Bewilligung.

Neues zur Tachometermanipulation: auch ohne Täuschung über den Wert des Fahrzeugs ist dies nun ein Delikt, nämlich eine Verwaltungsübertretung (Geldstrafe bis € 5.000,–)

§ 24 Abs.11 KFG lautet seit 9.6.2016:

Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.

Strafe für Verstöße betreffend Kennzeichnung von Reifen zur Kraftstoffeffizienz.

Fahrschulinspektion zumindest alle drei Jahre.

Abgabenbehörden des Bundes können bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch in die Begutachtungsplakettendatenbank Einsicht nehmen

Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung hat keine aufschiebende Wirkung.

jüngste Novellen zur KFG36. bis 34. KFG - Novelle
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


Alternative Bewährungssystem-Verordnung   ( FSG – ABSV ) –  sogenannter Alko-lock

( BGBl. II Nr. 35/2017 )  in Kraft ab 1.9.2017

Verordnung des Verkehrsministers vom 25.1.2017 zum Alternativen Bewährungssystem mit der Alkoholwegfahrsperre

( FSG-ABSV-Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung ) 

Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme an diesem Bewährungssystem:

  • rechtskräftiger Entzug der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate ( Abrundung bei ungeraden Entzugsmonaten ) wegen einem Alkoholdelikt nach der StVO
  • Ablauf mindestens der Hälfte der Entzugsdauer
  • keine Alkoholabhängigkeit
  • Auflage der Verwendung der Alkoholwegfahrsperre wird eingehalten
  • nur für die Lenkberechtigung der Klasse „B“, auch BE, nicht aber AM
  • allfällige von der Behörde angeordnete begleitende Maßnahmen (Nachschulung, VPU, Beibringung von Gutachten) sind bei Antragstellung bereits absolviert
  • Kosten für die Bereitstellung der Wegfahrsperre sowie für die Mentoringgespräche trägt der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem
  • Antrag bei der Behörde (umfasst auch den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung)
  • keine Verwendung von anderen als der ABS-Institution bekannt gegebener Fahrzeuge
  • Auswahl einer der von der ABS-Institution bekannt gegebenen Fachwerkstätte für den Einbau des Geräts ( Freischaltung nach dem ersten Mentoringgespräch )
  • beim Lenken maximal 0,05 mg/l Atemluftalkohol
  • Ausstellung eines Führerscheins mit dem Code 69 durch die Behörde (Ausstelldatum ist Beginn der Teilnahme am System)
  • Mentoringgespräche (max. eine Stunde incl. Auslesung der Daten des Geräts) – Speicherung der Daten für fünf Jahre – dann Löschung
  • kein Verstoß im Sinne des § 5 Abs.1 dieser Verordnung (z.B. Startversuch unter Umgehung der Sperre; Versuch deren Deaktivierung; Alkoholwerte von über 0,05 mg/l; lenken eines anderen Fahrzeugs; mangenlde Mitarbeit; wiederholte Nichtabgabe der Probe oder einer fehlerhaften Probe; das vom Mentor aufgetragene Fahrtenbuch wird nicht oder mangelhaft geführt)

Dauer der Teilnahme am System ( ABS – Dauer ): das Doppelte der noch nicht abgelaufenen Entzugszeit, mindestens aber sechs Monate.

Die Daten sind ins Führerscheinregister aufzunehmen.

19. FSG – Novelle  

( BGBl. I Nr. 76/2019 )   in Kraft seit 1.9.2019

§ 7 Abs.7: die Tatortbehörde hat der Wohnsitzbehörde (=Führerscheinbehörde) Übertretungen und Verstöße nach Abs.3 Z.1 bis 13 mitzuteilen, welche diese in das Führerscheinregister einzutragen hat.

§ 11 Abs.6: wer sich bei der theoretischen Fahrprüfung illegaler Hilfsmittel bedient, darf die Prüfung erst nach neun Monaten wiederholen.

§ 11a: Fahrprüfungsverwaltung.

jüngste FSG Novellen18. und 19. FSG - Novelle
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


18. FSG – Novelle  

( BGBl. I Nr. 15/2017 )   in Kraft ab 1.3., 1.7. und 1.9.2017

§ 2 Abs.1a (neu): … Klasse B bis 4.250 kg, wenn rein elektrisch, für Gütertransport ohne Anhänger samt Zusatzausbildung Code 120

nur für Österreich (ab 1. März 2017)

Den Inhalt der Ausbildung (5 Unterrichtseinheiten) regelt der Verkehrsminister mit Verordnung.

§ 4 Abs.1 und 2: … Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei Jahre (abgestellt auf den Erteilungszeitpunkt)

§ 4 Abs.3: … Nachschulung bei einem schweren Verstoß nach Abs.6 Z.2a (ab 21 km/h zu schnell im Ortsgebiet) auch nach Organmandat möglich;

§ 4 Abs.6 Z.2a: … Übertretungen des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG = Handyverbot (jetzt im Deliktskatalog des Probeführerscheins)

§ 18 Abs.1: … Ausbildung umfasst nun auch das Modul „Risikokompetenz“ nach der Anlage 10 der KDV

§ 26 Abs.6 (neu): abweichende Regelungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nach Alkodelikten durch Verordnung des

Verkehrsministers (gilt ab 1. September 2017)  –  Alkoholwegfahrsperre

(alternatives Bewährungssystem auf Verordnungsebene, um eine umfassende Änderung des Führerscheingesetzes zu vermeiden)

17. FSG – Novelle  

 ( BGBl. I Nr. 68/2016 )   in Kraft seit 2.8.2016, einige Bestimmungen erst am 1.1.2017

Neben den Fahrschulen dürfen nun auch Autofahrerclubs Perfektionsfahrten für A1, A2 und A sowie Motorradausbildungen im Stufenzugang durchführen.

Änderung des „Wohnsitz“-Begriffs iSd 3. FS-RL aus 2006 idF 2014

Änderung betreffend Berechtigung zum Lenken von unbesetzten Omnibusses (infolge drohender Klage der EU-Kommission)

Änderungen beim Lenken von Motorrädern der Klasse A1 mit einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung

Schaffung der Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Testverfahren bei der VPU

Mit der RL 2014/85/EU vom 1.7.2014 wurden die Anhänge II und III der 3. FS-RL geändert:

Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Berichtigung von Redaktionsfehlern in Anhang II

Überarbeitete Grundsätze für das sichere Fahren in Tunneln – Anforderungen an die theoretische und praktische Fahrprüfung

Neu: Risikofaktor „Schlafapnoe“ (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom)

(Index: ab 15 bei mittelschwerer und ab 30 bei schwerer Schlafapnoe iZm übermäßiger Tagesmüdigkeit)

jüngste FSG Novellen16. und 17. FSG - Novelle
RA Dr. Postlmayr, Mattighofenpostlmayr@estermann-partner.at


16. FSG – Novelle   

 ( BGBl. I Nr. 74/2015 )   in Kraft seit 1.10.2015, mit Ausnahmen erst ab 1.1.2016

Nachbesserungen, Klarstellungen und redaktionelle Änderungen der umfangreichen 14. und 15. FSG-Novelle (auch) aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens betreffend Umsetzung der 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG.

Mindestalter von 21 Jahren für dreirädrige Kfz der Klasse A

§ 26 Abs.5 FSG: „Erstmaligkeit“: 5 Jahre nach Tatbegehung (Gleichklang der Fristenläufe)

Bei Vorlage eines abgelaufenen Nicht-EWR-Führerscheins ist jetzt immer eine praktische Fahrprüfung abzulegen.

§ 7 Abs.5 FSG: anstatt auf die Tilgung der Strafe wird jetzt auf die Tatbegehung binnen fünf Jahren abgestellt

Anbindung des österreichischen Führerscheinregisters an das europäische Führerscheinnetzwerk

EU – Verkehrssicherheitspaket :

RL 2014/45/EU vom 3.4.2014      regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern

RL 2014/46/EU vom 3.4.2014      betreffend Fahrzeug-Zulassungsdokumente   ( Aufhebung der RL 2000/30/EG )

RL 2014/47/EU vom 3.4.2014      technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeuge

weitere Richtlinien :

RL 2015/719/EU vom 29.4.2015    zu den höchstzulässigen Abmessungen im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden und höchstzulässigen Gewichten im grenzüberschreitenden Verkehr  –  Änderung der RL 96/53/EG.

RL 2013/167/EU vom 5.2.2013      über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.

RL 2013/168/EU vom 15.1.2013    über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder drei und vierrädrigen Fahrzeugen.

VO 2016/403/EU  –  Verordnung  der Kommission vom 18.3.2016

zur Ergänzung der VO (EG) Nr. 1071/2009 des EP und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können

und zur Änderung von Anhang III der RL 20006/22/EG.

Einteilung der Verstöße in vier Kategorien: schwerster Verstoß (MSI), sehr schwerwiegender Verstoß (VSI), schwerwiegender Verstoß (SI) und geringfügiger Verstoß) – most, very, serious, minor infringement.

Diese Verstöße betreffen das Fahrpersonal (Art.5), Lenk- und Ruhezeiten (Art.6 und 8), Fahrtunterbrechungen (Art.7) der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie

die 12-Tage- Ausnahmeregelung (Art.8 Abs.6a), Arbeitsorganisation (Art.10), Einbau von Fahrtenschreibern (Art.8 Abs.1 und Art.22 Abs.2), Einbau und Benutzung  von Fahrerkarten und Schaublättern (Art.23, 27 und 32 bis 34),

die Vorlage von Angaben (Art.36) sowie die Fehlfunktion (Art.37) der VO (EU) Nr. 165/2014.

Seit 9.März 2017 ist die Speichel-Vortestgeräte-Verordnung des Innenministers vom Vortag, BGBl. II Nr. 61/2017 in Kraft.

Diese Verordnung stützt sich auf § 5a Abs.3 StVO und bestimmt das Gerät mit der Bezeichnung „Speicheltest P.I.A. 613S“ der Fa. Protzek (BRD) als hiefür geeignetes Gerät.

Dieser Test ist am Ort der Amtshandlung von besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht vorzunehmen.

Die Verwendung so genannter Dashcams ist iSd §§ 1, 7, 8, 9 und 50a DSG unzulässig; das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Registrierung einer Datenanwendung im Ergebnis zurecht (wenn auch mit unzutreffender Begründung) abgewiesen. Dies hat der VwGH in einem Erkenntnis im September 2016 entschieden. Die dauerhafte Speicherung von Bilddaten kann jederzeit erfolgen und stellt kein gelindestes Mittel iSd § 7 Abs.3 DSG dar.