Aktuelle Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte zum Führerscheinrecht
ein * bedeutet Rechtsvertretung durch RA Dr. Postlmayr, Mattighofen
L V w G O ö.
LVwG-652689* vom 10.9.2024; Bestätigung des Bescheides der BH BR, mit welchem die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (171 statt 100 km/h am 13.4.2022 auf der B156 in Anthering) entzogen wurde. Die Revision dagegen wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, dass keine VwGH-Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob so lange Zeit nach dem Delikt diese Entzugsmaßnahme noch zulässig ist.
LVwG-653232 vom 27.8.2024; die BH RO hat den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dieser stelle eine verspätete Vorstellung gegen den Entzugsbescheid dar. Das LVwG hat diesen Bescheid ersatzlos aufgehoben, weil die Entziehung ab Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz endet und die Behörde im Entziehungsbescheid selbst davon ausgeht, dass hiefür der Nachweis der Alkoholabstinenz über einen gewissen Zeitraum erforderlich ist. Das LVwG darf nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages entscheiden, nicht aber eine Sachentscheidung über den ursprünglichen Antrag treffen. Die BH RO wird somit über den Antrag inhaltlich zu entscheiden haben.
LVwG-653228 vom 28.8.2024; aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid der BH WL aufgehoben. Mit Bescheid vom 16. Juli 2024 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bis 21. Juni 2024 befristete Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung. Das Landesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen, woraus folgt, dass es dabei nur über ein Recht absprechen kann, welches zu seinem Entscheidungszeitpunkt auch (noch) existent ist. Aus diesem Grund darf es nicht über einen Entzug einer Lenkberechtigung absprechen, welche zum Entscheidungszeitpunkt bereits erloschen und somit nicht mehr existent ist. Für die Prüfung der Entzugsvoraussetzung der mangelnden gesundheitlichen Eignung wäre im vorliegenden Fall ausschlaggebend, wie sich die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts darstellt. Angesichts dessen, dass die Lenkberechtigung erloschen ist, darf ein Entzug derselbigen nicht mehr geprüft werden und stellt die gesundheitliche Eignung ohnehin eine Voraussetzung dar, die bei einer (Neu-/Wieder-)Erteilung von Gesetzes wegen zu überprüfen ist (§ 3 Abs.3 Z.3 FSG), weshalb sich ein Verbot der (Neu-/Wieder)Erteilung bis zur Erlangung der gesundheitlichen Eignung im vorliegenden Fall erübrigt. Eine Prüfung, ob eine Lenkberechtigung allenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (wieder) erteilt werden kann, bildet jedoch nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleitet wurde. Diese Frage muss (bei einem entsprechenden Antrag) von einer Führerscheinbehörde in einem Erteilungsverfahren geklärt werden.
Erkenntnis vom 23.8.2022; § 7 Abs.3 Z.11 FSG; Urteil des LG Ried wegen des Verbrechens nach § 28a SMG (30 Monate Freiheitsstrafe, davon 20 Monate auf drei Jahre bedingt). Das LVwG Oö. hat den von der BH SD ab Rechtskraft des Bescheides ausgesprochenen dreimonatigen Entzug der Lenkberechtigung aufgehoben. Da die letzte Tathandlung 27 Monate zurückliegt bedeutet dies die Annahme einer 31monatigen Verkehrszuverlässigkeit durch die Behörde. Es kommt iSd § 7 Abs.1 Z.2 FSG darauf an, ob zu erwarten ist, dass weitere schwere strafbare Handlungen begangen werden, was das Strafgericht nach § 43a StGB nicht angenommen hat, dem kommt auch im Entziehungsverfahren Bedeutung zu. Aufhebung des Bescheides der BH SD.
Erkenntnis vom 5.10.2022*; die klinische Untersuchung nach der Pkw-Fahrt hat eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben, weswegen nach § 39 FSG der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. 19 Tage später lag das toxikologische Gutachten vor (0,67 ng/ml THC), wonach eine straßenverkehrsrelevante Beeinträchtigung nicht regelhaft zu erwarten aber auch nicht auszuschließen ist, weswegen die Behörde den Führerschein (ohne Erlassung eines Bescheides) wiederausgefolgt hat. In der Folge hat das LVwG Nö. das Straferkenntnis der BH Wiener Neustadt bestätigt, mit welchem eine Geldstrafe nach § 99 Abs.1b StVO wegen suchtgiftbeeinträchtigtem Lenken eines Kfz verhängt wurde. Daran erachtet sich die Führerscheinbehörde gebunden, weswegen sie die Lenkberechtigung für einen Monat (ab Rechtskraft des Bescheides) entzieht und die Zeit des vorläufig abgenommen gewesenen Führerschein in der Dauer von 19 Tagen abzieht. Weiters ordnet die Behörde begleitende Maßnahmen an (VPU, fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme, amtsärztliches Gutachten), vor deren Absolvierung die Entzugsdauer nicht endet; weiter ein Verkehrscoaching binnen vier Monaten (diese aber ab Bescheidzustellung). Im nun vorliegenden topaktuellen Erkenntnis vom 5.10.2022 bestätigt das LVwG Oö. diesen Bescheid und setzt die Frist für die Absolvierung des Verkehrscoachings mit vier Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses fest. Bindung an das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des LVwG Nö, keine Wertung der Tat wegen Verhängung der fixen Entzugsdauer von einem Monat. Die begleitenden Maßnahmen sind in § 24 Abs.3 FSG (Verkehrscoaching) und in § 14 Abs.3 FSG-GV (verkehrspsychologische und fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme) vorgesehen. Auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens war nicht notwendig weil kein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren vorliegt. Kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und keine Berechnung der Entzugsdauer nach § 29 Abs.4 FSG ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins. Gegen dieses LVwG-Erkenntnis wurde am 27.10.2022 außerordentliche Revision an den VwGH mit dem Antrag eingebracht, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Erkenntnis vom 22.8.2022; aus Anlass der Beschwerde wird der Entzugsbescheid des PK Wels aufgehoben. Die bis 13.8.2022 befristet gewesene Lenkberechtigung ist abgelaufen (§ 27 Abs.1 Z.2 FSG). Über die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer erloschenen Lenkberechtigung kann nicht mehr abgesprochen werden.
Erkenntnis vom 16.8.2022; Bestätigung der 12 monatigen Dauer des Lenkberechtigungsentzugs zweites Alkoholdelikt mit über 1,6%o binnen fünf Jahren (Mindestentzugsdauer). Bindung an das im Verwaltungsstrafverfahren mit der mündlichen Verkündung rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses des LVwG. Keine Wertung bei fixer Entzugszeit, hier aber auch kein Grund, die Mindestentzugsdauer zu erhöhen. Dass die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der übrigen Anordnungen endet, ergibt sich aus § 24 Abs.3 sechster Satz FSG. Da die Lenkberechtigung nach Ablauf der Entzugsdauer von selbst wiederauflebt und dann der Führerschein wiederauszufolgen ist, findet daher keine Wiedererteilung statt, weswegen der diesbezügliche Passus im Bescheid zu eliminieren war.
Erkenntnis vom 28.7.2022; Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung sowie zur Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme durch die BH FR. Angaben vor der Polizei: drei Tage vorher einen Joint geraucht, positiver Harnschnelltest, schon öfter Suchtgift konsumiert. Klinische Untersuchung: „nicht beeinträchtigt“. Aufhebung des Bescheides, weil ein bloß gelegentlicher Suchgiftkonsum keine entsprechende Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz rechtfertigt.
Erkenntnis vom 26.7.2022*; Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG zur Vorlage eines psychiatrischen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung durch die BH SD im Zuge der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nach einem Alkoholdelikt (1,06 mg/l AAK beim Lenken eines Kfz). Mittlerweile wurde drei Haaranalysen auf EtG (8,4 pg/mg, 8 pg/mg und „nicht nachgewiesen“) vorgelegt, weswegen eine gehäufter Alkoholmissbrauch in der jüngeren Vergangenheit nicht vorliegt (§ 14 Abs.5 FSG-GV). Aufhebung des Bescheides.
Erkenntnis vom 26.7.2022; Aufhebung des Bescheides der BH WL, mit welchem nach § 24 Abs.4 FSG zur Vorlage einer Haaranalyse auf Cannabis zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wurde. Verweigerung der Verbringung zur klinischen Untersuchung nach Linz, weil in Wels kein Polizeiarzt Dienst hatte. VPU: „geeignet“. Es kann nicht festgestellt werden, dass Suchtmittel in einem den gelegentlichen Gebrauch übersteigenden Ausmaß konsumiert wurden. Die Amtsärztin hat dies zur Vorschreibung durch die Behörde quasi „auf Vorrat“ verlangt, ohne die Notwendigkeit zu begründen. Ein „Verlangen“ des Amtsarztes reicht zur Vorschreibung nicht aus. Diese Bedenken müssen vor Erlassung der Aufforderung bestehen und dient die Aufforderung nicht dazu, solange zur Vorlage von erkundenden Beweismitteln aufzufordern, bis diese solche Bedenken erst begründen würden.
Erkenntnis vom 13.7.2022; die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes eingestellt. Die BH SE hat mit dem angefochtenen Bescheid zur Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert; dies nach Stellung eines Antrages auf Impfbefreiung wegen psychiatrischer Erkrankungen, was zur amtsärztliche Untersuchung betreffend die Lenkberechtigung geführt hat. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer diese Stellungnahme vorgelegt, weswegen eine Verletzung im Recht, dies nicht tun zu müssen, nicht mehr möglich ist. Das Rechtsschutzinteresse ist weggefallen. Materielle Klaglosstellung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs.1 VwGG.
Erkenntnis vom 12.7.2022; die BH SE zur amtsärztlichen Untersuchung sowie zur Vorlage einer Haaranalyse auf Drogen aufgefordert, weil er bei einer Kontrolle angegeben hat, ein bis zwei mal pro Monat Marihuana zum Chillen zu konsumieren. Dies ist aber kein gehäufter Suchtmittelmissbrauch iSd § 14 Abs.5 FSG-GV, Aufhebung des Bescheides.
Erkenntnis vom 17.5.2022; der angefochtene Bescheid der BH SE wird aus Anlass der Beschwerde aufgehoben, weil die nach § 24 Abs.4 FSG angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Betroffenen mittlerweile erfolgt ist. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat und ihr diese daher (§ 13 Abs.1 VwGVG) ohnehin zukommt.
Erkenntnis vom 7.5.2021*: die LPD Oö., das Polizeikommissariat (PK) Wels, hat die Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung (Kaugummi während der Amtshandlung gekaut !) für 6 Monate entzogen, eine Nachschulung, VPU und ein amtsärztliches Gutachten angeordnet. Das LVwG Oö. hat der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, die Entzugsdauer auf einen Monat herabgesetzt, ein Verkehrscoaching binnen vier Monaten angeordnet und die von der Behörde angeordnete Nachschulung, die VPU und das amtsärztliche Gutachten aufgehoben. Der Betroffene hat sich im Krankenhaus Blut abnehmen lassen, weil er mit der Beurteilung seines Verhaltens durch die Polizei Wels als Alkotestverweigerung nicht einverstanden war. Die Analysierung der rund sechseinhalb Stunden nach dem Lenken abgenommenen Blutprobe hat einen Wert von 0,23 %o ergeben, was zum Lenkzeitpunkt (vom AMtsarzt) zurückgerechnet einen Wert von 1,1 %o ergibt. Dies ist eine Übertretung des § 99 Abs.1b und nicht eine – wie von der Behörde angenommen – des § 99 Abs.1 StVO, weswegen die Entzugsdauer nicht sechs sondern einen Monat beträgt, die übrigen Maßnahmen wegfallen und stattdessen ein Verkehrscoaching anzuordnen war.
Erkenntnis vom 14.1.2021; die BH BR hat Herrn FG mit Bescheid die neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens BR FG 1 unter Verweis auf einen Erlass verweigert, welcher diese Buchstabenkombination mit Führers Geburtstag in Verbindung bringt. Dagegen hat FG, der dieses Kennzeichen seit 1991 rechtmäßig verendet hatte, Beschwerde erhoben, welcher das LVwG Oö. im Erkenntnis vom 14.1.2021 stattgegeben und den Bescheid in eine Stattgebung des Antrags abgeändert hat. Eine solche Assoziation dieser Buchstabenkombination ist unbekannt.
Erkenntnis vom 12.1.2021; Aufhebung der von der BH VB angeordneten Einschränkung der Lenkberechtigung (Befristung auf ein Jahr und Auflage der Vorlage von Haaranalysen zum Nachweis der Suchtmittelabstinenz nach sechs Monaten und zur amtsärztlichen Nachuntersuchung nach einem Jahr). Befürwortende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Vorlage eines Gutachtens des toxikologischen Gutachtens Instituts FTC (kein Suchtmittelkonsum in den letzten sechs Monaten). Keine Abhängigkeit und kein gehäufter Missbrauch, welche(r) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz tangieren würde.
Erkenntnis vom 14.1.2020*; Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG durch die BH BR, weil ein Alkovortest nach einem Verkehrsunfall 0,85 mg/l ergeben hat (mangels eines Alkomattests im Krankenhaus konnte die Lenkberechtigung nicht entzogen werden). Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben, dass dem mit dem nicht geeichten Vortestgerät gewonnenen Messergebnis kein allzu hoher Beweiswert zukommt und mangels anderer Anhaltspunkte wie frühere Entzüge keine begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Daniel B. bestehen – Aufhebung des BH-Bescheides.
Erkenntnis vom 29.11.2019*; Bestätigung des Bescheides der BH SE betreffend Entzug der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung. 4 Haaranalysen haben Werte von 21, 35, 34 und 37 pg/mg ergeben, was laut amtsärztlichem Gutachten einen übermäßigen Alkoholkonsum belegt. Daran ändern laut Ansicht des LVwG auch die beide fachärztlich psychiatrischen Stellungnahmen nichts, nach denen kein Missbrauch und keine Abhängigkeitsentwicklung vorliegt.
Der Fall ist beim VwGH anhängig, welcher der Revision mit Beschluss vom 14.2.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Die Behörde hat den Führerschein bereits ausgefolgt.
Erkenntnis vom 28.11.2019; Formalentziehung nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG, weil der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Aufforderung zur Beibringung einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme nicht nachgekommen ist. Weder die Behörde noch der Beschwerdeführer selbst (Vorlageerinnerung) hat die dagegen erhobene Beschwerde dem VwG vorgelegt, zwischenzeitig sind seit Bescheidzustellung mehr als 18 Monate vergangen, weswegen die Lenkberechtigung nach § 27 Abs.1 Z.1 FSG erloschen ist. Damit fehlt nun die Rechtsverletzungsmöglichkeit und das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde – diese wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Erkenntnis vom 21.11.2019; Einschränkung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG; die BH RO hat die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet und mit der Auflage versehen, dass drei Mal, nämlich nach 4, 12 und 18 Monaten eine Haaranalyse auf EtG beizubringen ist. LVwG: da die Behörde von einem gehäuften Alkoholkonsum ausgeht, hätte sie nach § 14 FSG-GV eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einholen müssen; das ohne diese Stellungnahme eingeholte Gutachten des Amtsarztes ist daher nicht schlüssig und hätte der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde nach § 28 Abs.3 zweiter Satz VwGVG.
(Anm.: zu dieser Rechtsfrage sind derzeit drei Revisionen des Dr. Postlmayr, Mattighofen, in gleichgelagerten Parallelverfahren beim VwGH anhängig).
Rechtsprechung | V w G |
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Erkenntnis vom 20.11.2019*; § 39 FSG; die PK Wels hat den Antrag auf Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins abgewiesen, weil ein Entzugsverfahren eingeleitet wurde (Entzug der Lenkberechtigung für einen Monat samt Verkehrscoaching wegen suchtmittelbeeinträchtigten Lenkens eines Pkw nach positiver klinischer Untersuchung). Nach Vorliegen des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg (kein Suchtmittel nachweisbar) wurde dem Beschwerdeführer der FS wieder ausgefolgt, der Entzugsbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Damit ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit und das Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben, weswegen die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wird. Eine reine Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Erkenntnis vom 18.11.2019*; wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,94 mg/l (Rückrechnung vom Zeitpunkt des Alkotest auf den Lenkzeitpunkt) hat die BH BR die Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet. Im Erkenntnis vom heutigen Tag hat das LVwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH BR abgewiesen, woran Bindung besteht und daher nicht mehr geprüft werden kann, ob der Lenkzeitpunkt viel später und daher der Alkoholisierungsgrad bedeutend geringer war. Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Fahrerflucht – Entzugsdauer drei Monate über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden.
(Anm.: gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene LVwG-Erkenntnis ist beim VwGH die Revision anhängig).
Erkenntnis vom 13.11.2019; Bestätigung des von der BH GM ausgesprochenen Entzugs der Lenkberechtigung für 6 Monate samt begleitenden Maßnahmen. Rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,80 mg/l, weswegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht mehr in Betracht kommt und die Frage der Alkoholisierung nicht mehr selbständig beurteilt werden darf. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass diese Tat nicht begangen wurde, kann dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Berücksichtigung finden. An der Rechtskraft des LVwG-Erkenntnisses ändert die Erhebung einer Revision an den VwGH nichts.
Erkenntnis vom 11.7.2019; Entzug der Lenkberechtigung furch die BH LL für die Dauer von sechs Monaten wegen Verweigerung der Blutabnahme nach positiver klinischer Untersuchung durch den Amtsarzt auf Suchtmittel. Da die Blutabnahme verweigert wurde, konnte eine Blutanalyse durchgeführt werden, weswegen sich die BH bei der Feststellung der Suchtmittelbeeinträchtigung auf das amtsärztliche Gutachten auf der Grundlage der klinischen Untersuchung stützen. (Anm.: der VwGH hat die dagegen erhobene ao. Revision am 16.9.2020 als unbegründet abgewiesen).
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L V w G Salzburg
Erkenntnis vom 28.11.2019; § 4 Abs.3 und Abs.6 Z.2a FSG – eine Probeführerscheinbesitzerin telefoniert während der Fahrt – Anordnung einer Nachschulung. Die Ausstellung einer Organstrafverfügung reicht hiefür nach dem Gesetz aus – keine rechtskräftige Bestrafung mittels Strafverfügung oder Straferkenntnis nötig. Tatbestandswirkung des Organmandats. Die Nachschulung ist binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu absolvieren.
Beschluss vom 28.8.2019; § 30a FSG; gegen die nach der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Straferkenntnisses enthaltene Information, dass mit Rechtskraft der Bestrafung die Deliktsbegehung im Führerscheinregister vermerkt wird, kann keine Beschwerde erhoben werden. Dies ist nicht Bestandteil des Spruchs des Straferkenntnisses und nur eine Information. Es sind daher weder die Voraussetzungen des § 30a FSG vom LVwG zu prüfen noch über die Eintragung des Delikts im Führerscheinregister abzusprechen – Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit.
Erkenntnis vom 25.6.2019; die LPD Salzburg hat dem 85jährigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen – Beobachtungfahrt nicht nötig.
Die Beobachtungsfahrt kommt im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund der §§ 46 AVG und 17 VwGVG, wonach auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel maßgebenden ist, als Beweismittel nicht in Betracht.’Dieser Grundsatz stellt darauf ab, dass ein Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Die genannten Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall deshalb nicht vor, weil eine Beobachtungsfahrt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nur dann erforderlich ist, wenn die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere die amtsärztliche Untersuchung (welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufgrund einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zu beurteilen hat), eine eindeutige Beurteilung nicht zulassen (in diesem Sinne § 8 Abs 2 FSG: „erforderlichenfalls“; § 1 Z 1 und 4 FSG-GV: „gegebenenfalls“).
Erkenntnis vom 19.6.2018: § 14 Abs.5 FSG-GV; Einschränkung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG durch die BH ZE: Befristung auf ein Jahr und Auflage der zweimonatlichen Vorlage einer harntoxokologischen Untersuchung für die Dauer von drei Jahren und im ersten Jahr halbjährliche Vorlage einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme wegen 20jährigem Drogenkonsum und eingeholten amtsärztlichen und fachärztlichen Gutachten.
Ein über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten zweimal wöchentlich erfolgter Cannabiskonsum durch den Beschwerdeführer (2.500 Fälle) stellt jedenfalls einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV dar, der die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erforderlich macht. Zeitliche Befristung auf ein Jahr ab Erkenntnis des LVwG und zweimonatliche harntoxokologische Untersuchung auf Drogen für die Dauer dieses Jahres.
Erkenntnis vom 20.3.2018; § 26 Abs.3 FSG – zwei qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen; ungarische Lenkberechtigung (122 statt 50 km/h und sechs Monate später 97 statt 50 km/h ebenfalls im Ortsgebiet) – Lenkverbot für die Dauer von sechs Monaten sowie Anordnung einer Nachschulung; die Ansicht des Beschwerdeführer, dass aufgrund der von ihm begangenen und rechtskräftig bestraften Geschwindigkeitsdelikte vom 27.4.2017 (Delikt gemäß § 26 Abs.3 Z.2 FSG) und vom 23.10.2017 (Delikt gemäß § 26 Abs.3 Z.1 FSG) nur Fahrverbote von 6 Wochen bzw. 2 Wochen hätten verhängt werden dürfen, ist nicht zutreffend.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs.3 FSG beträgt im Wiederholungsfall die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung sechs Monate, wenn zumindest eines der Delikte die Qualifikation des § 26 Abs.3 Z.2 oder Z.3 FSG erfüllt, so z.B. wenn nach einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h innerhalb von 2 Jahren neuerlich eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h begangen wird (vgl. den AB NR, 1021 der Beilagen der XXIV. GP). Keine Wertung der Taten infolge der Verhängung der Mindestentzugsdauer. Mangels Wohnsitzes iSd § 5 Abs.1 Z.1 und Abs.2 FSG in Österreich kommt aber nur die Aberkennung des Rechts, vom ungarischen FS in Österreich Gebrauch zu machen, in Frage. Die Anordnung einer Nachschulung ist in diesem Fall nicht möglich, weil das Lenkverbot nach § 30 FSG nur auf § 24 Abs.1 nicht aber auf Abs.3 FSG verweist.
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L V w G Steiermark
LVwG 42.15-1443/2024 Beschluss vom 3.5.2024; § 11 FSG-GV; nicht insulinpflichtiges diabetes mellitus II; Aufhebung des Bescheides (Befristung der Lenkberechtigung samt Auflage, einmal jährlich einen Befund auf HbA1c vorzulegen) der BH Deutschlandsberg und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides. Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Aufbauend auf dieser ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 FSG-GV in ebenfalls ständiger Judikatur die Auffassung, dass keine allgemeine Notorietät dahingehend besteht, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Abschließend sei noch ausgeführt, dass in dem nunmehr von der Amtsärztin der belangten Behörde nach Vorliegen der fachärztlichen Stellungnahmen zu ergänzenden amtsärztlichen Gutachten auf den aktuellen Gesundheitszustand Bedacht zu nehmen ist.
Erkenntnis vom 11.11.2019*; Entzug der Lenkberechtigung zwei Jahre nach einem Alkodelikt in Ungarn.
Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten samt Nachschulung wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Ungarn mit 0,70 mg/l AAK durch die BH Murau. Im ersten Rechtsgang hat das LVwG der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und den Bescheid aufgehoben, weil keine Bestrafung in Ungarn erfolgt sei. Der dagegen erhobenen Amtsrevison hat der VwGH stattgegeben und darauf hingewiesen, dass seit der 7.FSG-Novelle eine rechtskräftige Bestrafung im Ausland nicht mehr Voraussetzung für den Entzug der Lenkberechtigung ist. Im zweiten Rechtsgang hat das LVwG – zwei Jahre nach diesem Delikt ! – die Beschwerde abgewiesen und den behördlichen Bescheid bestätigt. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, gilt der Entzug somit mit Zustellung des LVwG-Erkenntnisses !
(Anm.: Revision beim VwGH zu Ra 2018/11/0200 ist anhängig).
Erkenntnis vom 21.8.2018; Fußfessel; Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung wegen mehrfacher Vorstrafen u.a. wegen Gewaltdelikten. Bei der Wertung der Tat iSd § 7 Abs.4 FSG ist das Wohlverhalten für die Dauer, in der sich der Beschwerdeführer in der Strafvollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests befunden hat, nur bedingt zu werten. Dies betrifft nämlich einen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer immer noch in einer Vollzugsform der Haft befindet, die mangels Freizügigkeit nur bedingt dazu geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis zu stellen.
Rechtsprechung | V w G |
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L V w G Vorarlberg
LVwG-411-65/2020-R20 vom 9.11.2020; § 26 Abs.1 erster Satz FSG und § 24 Abs.3 FSG; der Beschwerdeführer hat als Probeführerscheinbesitzer einen Pkw (erstmalig) in einem durch Cannabis beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat die Lenkberechtigung für die Dauer einem Monat entzogen und eine Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten, eine verkehrspsychologische sowie eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme angeordnet, wobei diese Anordnungen spätestens zum Ende der Entzugsdauer zu befolgen sind. Gegen den Abspruch im Bescheid, dass die Anordnungen spätestens zum Ende der Entziehungszeit zu befolgen sind, wurde Beschwerde erhoben, die nicht begründet ist. Die Verlängerung der Entziehungsdauer über den in § 26 Abs.1 FSG vorgesehenen einmonatigen Zeitraum hinaus (bis zur Befolgung der Maßnahmen) ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 24 Abs.3 sechster Satz FSG, der keine Ausnahmen für die kürzere Entziehungsdauer des § 26 Abs.1 FSG vorsieht. Das Gesetz sieht daher die Endigung des gesetzlich vorgesehenen Entziehungszeitraums unabhängig von der Absolvierung der gemäß § 24 Abs.3 angeordneten Maßnahmen nur im Fall einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs.1b StVO außerhalb der Probezeit vor (vgl. dazu auch VwGH 01.06.2016, Ra 2016/11/0076). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sich bei einem Probeführerscheinbesitzer, dem anstelle eines Verkehrscoachings zwingend eine Nachschulung vorzuschreiben ist, die Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz FSG ex lege bis zur Befolgung dieser Maßnahme verlängert. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie.
LVwG-411-27/2021-R20 vom 1.9.2021; aus dem Wortlaut des § 24 Abs.3 FSG ergibt sich klar, dass bei Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen sind. Eine Grundlage für ein Absehen von dieser Anordnung aufgrund eines gleichzeitigen Vorgehens gemäß § 30 Abs.1 FSG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
LVwG-411-41/2021-R9 vom 1.9.2021; § 24 Abs.3 und § 26 Abs.1 erster Satz FSG; erstmalige suchtmittelbeeinträchtigtes Lenken eines Kfz und seine Folgen. Der Gesetzgeber hatte dabei den Regelfall einer mehrmonatigen Entziehungsdauer vor Augen hat. Diese Ausführungen können folglich nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass der Gesetzgeber trotz des eindeutigen Wortlauts im § 24 Abs.3 sechster Satz FSG in den Materialien den (abweichenden) Willen geäußert hat, dass ein kürzerer Entziehungszeitraum, wie er sich im vorliegenden Fall aus § 26 Abs.1 FSG ergibt, zum Ausschluss der Rechtsfolgen des § 24 Abs.3 sechster Satz FSG führen soll. Das Gesetz sieht daher die Endigung des gesetzlich vorgesehenen Entziehungszeitraums unabhängig von der Absolvierung der gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordneten Maßnahmen nur im Fall einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs.1b StVO außerhalb der Probezeit vor (vgl. dazu auch VwGH 01.06.2016, Ra 2016/11/0076, insb. RS 3). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber – abgesehen vom Verkehrscoaching gemäß § 24 Abs.3 vorletzter und letzter Satz FSG – die Verlängerung der Entziehungsdauer über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus zwecks Absolvierung der aufgetragenen begleitenden Maßnahmen zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung in Kauf genommen hat. Schließlich würde eine Endigung der Entziehung der Lenkberechtigung vor Absolvierung der angeordneten begleitenden Maßnahmen zum Nachweis bzw. zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit dem im § 24 Abs.1 Z.1 FSG iVm § 7 Abs.1 und Abs.3 Z.1 FSG sowie dem im § 24 Abs.3 sechster Satz FSG verfolgten Ziel zuwiderlaufen. Im Übrigen ergibt sich auch aus § 14 Abs.3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch an eine Person belassen werden darf, die in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Auch diese Bestimmung steht einer Ausfolgung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer vor der Erbringung des Nachweises seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegen. Die in der Beschwerde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Mit Erkenntnis vom 11.04.2000, 99/11/0338, hat der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf eine Nachschulungsanordnung) ausgesprochen, dass von der Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung keine Rede sein könne, wenn dem zur Befolgung einer Nachschulungsanordnung Verpflichteten trotz seines Verlangens keine solche angeboten wurde. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2003, VfSlg 16.925, die bei der Prüfung der Verfassungskonformität des (nunmehrigen) § 24 Abs.3 sechster Satz FSG auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, ist für die vorliegende, zu beurteilende Rechtsfrage nicht einschlägig. Abweisung der Beschwerde.
Erkenntnis vom 24.9.2020; der Entzug der Lenkberechtigung nach § 26 Abs.2a FSG für die Dauer von sechs Monaten ist gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer mit besonderer Rücksichtslosigkeit unter Missachtung der Stopp-Tafel, des Linkseinbiegeverbots und unter Überfahren der Sperrlinie in die Hauptstraße eingefahren ist und dadurch besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt und einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Die Herabsetzung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist nicht möglich.
Erkenntnis vom 22.5.2019; Reduzierung der von der BH Feldkirch ausgesprochenen Entzugsdauer von sechs auf drei Monate. Keine besonders gefährlichen Verhältnisse iSd § 7 Abs.3 Z.3 FSG, es liegt aber die bestimmte Tatsache der Z.5 FSG vor (Verstoß gegen die Anhalte- und Hilfeleistungspflicht nach einem Verkehrsunfall, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war). § 88 und § 94 Abs.1 StGB wurden diversionell erledigt.
Erkenntnis vom 12.3.2019: besonders gefährliche Verhältnisse; die Überholsichtweite bei gegenständlichem (im Überholverbotsbereich durchgeführten) Überholmanöver betrug lediglich 150 m anstatt der erforderlichen 589 m. Dazu kommt, dass durch eines der vier überholten Kraftfahrzeuge (Traktor und Anhänger) eine Sichteinschränkung bestand. Weiters hat es geregnet und die Fahrbahn war nass. Insgesamt lagen somit besonders gefährliche Verhältnisse vor.
Erkenntnis vom 6.12.2018; ist die zuvor entzogene Lenkberechtigung zum Tatzeitpunkt (Lenken eines Kraftfahrzeuges) erloschen (hier: aufgrund von Befristung), gilt die Lenkberechtigung zum Tatzeitpunkt nicht mehr als entzogen (vgl. dazu auch die Regelung in § 25 Abs.1 dritter Satz FSG). Dieser Umstand hat zur Folge, dass die mildere Strafsanktionsnorm des § 37 Abs.3 Z.1 FSG (Mindeststrafe von 363 Euro) und nicht die strengere des § 37 Abs.4 Z.1 FSG (Mindeststrafe von 726 Euro) anzuwenden ist. Herabsetzung der Geldsrafe von 800 auf 400 Euro.
Erkenntnis vom 18.7.2018; § 29 Abs.4 FSG; die Abnahme der Fahrzeugschlüssel ist nicht mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gleichzusetzen und zieht auch nicht die gleichen Rechtsfolgen (Berechnung der Entzugsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme) nach sich. Bestätigung des sechsmonatigen Entzugs der Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung samt begleitenden Maßnahmen.
Erkenntnis vom 20.4.2018; Schnee essen entgegen der Anordnung des Polizisten stellt eine Alkotestverweigerung dar; Bestätigung des sechsmonatigen Entzugs der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen durch die BH Bregenz.
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L V w G Burgenland
Erkenntnis vom 14.7.2015; Grundsatz der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens. Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 36 Monaten wegen Verkehrsunzuverlässigkeit, gerechnet mit Ablauf der mit dem vorangegangenen Bescheid verfügten Entzugszeit. Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im § 3 FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist auch vom Landesverwaltungsgericht zu beachten. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung eines in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig. Aufhebung des Bescheides.
Erkenntnis vom 7.10.2019; erfolgreiche Maßnahmenbeschwerde;
- für das Betreten eines Grundstücks nach Übersteigen eines Gartenzaunes samt versperrtem Gartentor zwecks Befragung der im Haus lebenden Zulassungsbesitzerin eines Unfallfahrzeuges, gibt es keine Rechtsgrundlage. Allgemeine Hilfeleistung reicht nicht (§ 19 und § 32 SPG), kein konkreter Verdacht, dass verletzte Person im Haus aufhältig.
- vor der Festnahme einer Person zwecks Identitätsfeststellung muss Anbot erfolgen, freiwillig eine vorläufige Sicherheit zu erlegen, und dieses abgelehnt werden.
- wenn sich eine Person – passiv – dem Abtransport einer festgenommenen Person entgegenstellt (Türblockade), so darf gegen sie – mangels Rechtsgrundlage – keine Körpergewalt ausgeübt werden, um den Weg frei zu bekommen (wenn kein gewaltsames oder aggressives Verhalten des Blockierenden gegen Polizisten vorliegt).
L V w G Kärnten
KLVwG-118/10/2022 vom 22.5.2023; § 23 Abs.3 und 6 FSG; Abweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Umschreibung eines syrischen Führerscheins in einen österreichischen. Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung ist der Besitz einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die (österreichische) Lenkberechtigung erteilt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit der ausländischen Lenkberechtigung sprechen.
Erkenntnis vom 24.10.2017: Bestätigung des sechsmonatigen Entzugs der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit rückgerechnet 0,63 mg/l AAK samt Verkehrsunfall mit Personenschaden – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung. Zwei Monate über der in § 26 Abs.2 Z.4 FSG vorgesehenen viermonatigen Mindestentzugsdauer ist o.k.
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L V w G N ö.
LVwG-AV-1413-2024 vom 21.11.2024; Aufhebung des dreimonatigen Entzugs der Lenkberechtigung wegen Schwarzfahrt (§ 7 Abs. 3 Z.6 lit.a FSG). Die amtswegige Aufhebung des Entzugsbescheides durch die Behörde nach § 68 Abs.2 AVG wirkt zwar nur ex nunc, aufgrund des Sachlichkeitsgebot hat das LVwG aber von der Beseitigungswirkung des Aufhebungsbescheides der Behörde auszugehen, auch wenn der Beschwerde gegen den Entzugsbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt war; Anwendung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG.
LVwG-AV-748-2024 vom 12.8.2024; die BH St. Pölten hat den Antrag auf Erteilung (Umschreibung) einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 FSG mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, einen Lichtbildausweis vorzulegen. Das LVwG Nö. hat diesen Bescheid aufgehoben, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt, welche festlegt, dass der Identitätsnachweis mit einem besonderen Dokument zu erfolgen hat; der Antrag war daher gar nicht mangelhaft, die Behörde hätte über diesen in der Sache selbst entscheiden müssen (Stattgabe oder Abweisung). Eine mündliche Verhandlung kann hier nach § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG unterbleiben. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den Antrag durch das LVwG kommt nicht in Betracht und würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.
Erkenntnis vom 9.12.2022; Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Führerscheinabnahme nach § 28 Abs.6 VwGVG. Einer Aufforderung zum Alkotest ist auch auf Privatgrund und nach Abschluss des Lenkvorgangs Folge zu leisten. Verschuldete Auslegung der StVO durch den Betroffenen, wenn er der Aufforderung nicht Folge geleistet. Das Angebot des Betroffenen, eine Blutabnahme zuzustimmen, ändert daran nichts. Bei mehrfacher Aufforderung zum Alkotest liegt ein einheitliches Geschehen vor, weswegen der Betroffene den Alkotest bis zur Beendigung der Amtshandlung straffrei ablegen kann. Mangels Antrags der belangten Behörde kein Kostenzuspruch.
Erkenntnis vom 23.11.2022; die Behörde darf einen vor der zuletzt erfolgten Erteilung einer Lenkberechtigung liegenden Drogenkonsum wegen des damit verbundenen rechtskräftigen Abspruchs über die gesundheitliche Eignung nicht mehr zum Anlass einer Entziehung oder Einschränkung der erteilten Lenkberechtigung nach § 24 Abs.1 FSG nehmen (vgl. VwGH 2003/11/0310). Auf Grund des systematischen Zusammenhangs der Abs.1 und Abs.4 des § 24 FSG ist zu folgern, dass diese Überlegungen auch für die Zulässigkeit einer Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG gelten.
Erkenntnis vom 23.6.2022; Aufhebung des Bescheides der BH Tulln, mit welchem die Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (109 statt 50 km/h im Ortsgebiet) für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden ist. Das Verfahren ist erst zwei Jahre nach der Übertretung eingeleitet worden. Auch wenn in der Zwischenzeit kein Wohlverhalten vorlag (Alkoholdelikt mit Lenkberechtigungsentzug), lag auch dieses Delikt bei Verfahrenseinleitung schon mehr als ein Jahr zurück.
Erkenntnis vom 13.11.2020; § 7 Abs.3 Z.14 FSG – Verkehrsunzuverlässigkeit wegen drei rechtskräftigen Bestrafungen wegen Vormerkdelikten nach § 30a Abs.2 Z.13 FSG (jeweils fehlende Kindersicherung). Nach dem letzten Delikt bereits einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung besuchen müssen. Entzug der Lenkberechtigung der Klassen AM + B für drei Monate, betreffend AM ausgenommen das Lenken von Mofas. Keine Berücksichtigung persönlicher, familiärer und privater Umstände. Bestätigung des Bescheides der BH Bruck an der Leitha.
Erkenntnis vom 11.11.2020; Bestätigung des Bescheides der BH Neunkirchen, mit welchem das Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wurde. Dies ist zur Vermeidung von Zweigleisigkeiten und allenfalls divergierender Entscheidungen (Strafgericht und Behörde – Verdacht des Verschulden eines Personenschadensunfalls im alkoholisierten Zustand) sowie der Notwendigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 Abs.1 lit.c AVG) erforderlich.
Erkenntnis vom 11.11.2020; Entzugsdauer; 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre wegen § 80 StGB; Alkohol drei Stunden nach dem Unfall: 0,96%o, rückgerechnet 1,26%o. Die BH WT hat die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen, das LVwG Nö hat die Entzugsdauer auf sechs Monate herabgesetzt. Auf die Unfallfolgen kommt es im Entzugsrecht nicht an; aus § 26 Abs.2 FSG ergibt sich, dass das Verschulden eines Unfalls zu einer Erhöhung der Entzugszeit um zwei Monate führt.
Erkenntnis vom 27.10.2020; § 7 Abs.3 Z.4 FSG – qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung (91 statt 50 km/h im Ortsgebiet; Lasermessung; Toleranz von 3 km/h abgezogen). § 26 Abs.2 FSG: Entzug für 6 Wochen (Wiederholungstat binnen zwei Jahren). Auch an eine Strafverfügung besteht Bindungswirkung (hier: 250 Euro nach § 99 Abs.2e StVO).
Erkenntnis vom 24.9.2020: kommt zum alkoholisierten Lenken (hier mit 0,76 mg/l) das Verschulden eines Verkehrsunfalls, hat dies nach § 26 Abs.1 Z.2 FSG zu einer Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate zu führen, wobei der Behörde dabei kein Ermessen zukommt. Bei der Wertung der Tat nach § 7 Abs.4 FSG kommt es auf deren Verwerflichkeit, nicht jedoch auf die Unfallfolgen an (95/11/0408 und 99/11/0265). Da bereits im Jahr 2016 ein Alkoholdelikt begangen wurde, ist die von der BH Baden ausgesprochene Entzugsdauer von 12 Monaten (betreffend Gruppe 2 bis zum Ablauf deren Befristung) gerechtfertigt.
Erkenntnis vom 6.8.2020: aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Entzugsbescheid; drei Monate Entzug der Lenkberechtigung (§ 25 Abs.3 FSG) durch die BH Scheibbs wegen wegen Verschulden eines Verkehrsunfalls und Imstichelassen eines Verletzten (Verurteilung nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall und § 94 Abs.1 StGB) nach § 7 Abs.3 Z.5 FSG. Ebenso Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs.6 FSG gegen den Probeführerscheinbesitzer. Wenn die Annahme der derzeitigen Verkehrsunzuverlässigkeit (wie hier) nicht auf einer offenkundigen Fehlleistung der Behörde beruht (99/11/0007), ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen Entzugsbescheid rechtmäßig. Das VwG hat dies zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.
Erkenntnis vom 30.7.2020: die BH Mistelbach hat die Lenkberechtigung zurecht nach § 24 Abs.1 Z.2 FSG durch Befristung auf ein Jahr und mit der Auflage Code 104 (vierteljährliche Vorlage vom CDT-, MCV- und GGT-Werten) eingeschränkt. Alkotestverweigerung nach einem Vortestergebnis 1,16 mg/l. § 14 Abs.5 FSG-GV (ärztliche Kontrolluntersuchung) ist auch bei einer der Vergangenheit liegenden Abhängigkeit anzuwenden, auch wenn diese unentdeckt geblieben ist und nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens geführt hat. Hier lag ein gehäufter Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit (5 bis 10 Bier ein- bis zweimal pro Monat vor ca. 5 Jahren) vor, weswegen die Einschränkung rechtens ist.
Erkenntnis vom 19.2.2020: § 83 StGB – vorsätzliche Körperverletzung und Entzug der Lenkberechtigung nach § 7 Abs.3 Z.9 FSG; Rechtskräftige Verurteilung zu 4 Monaten gänzlich bedingter Freiheitsstrafe wegen zwei dieser Vergehen. Aufhebung des Bescheides der LPD No. (6 Monate Entzug der Lenkberechtigung), weil zwischen diesen Taten und Einleitung des Entzugsverfahrens rund zwei Jahre vergangen sind.
Erkenntnis vom 13.2.2020: § 7 Abs.3 Z.1 und § 26 Abs.2 Z.4 FSG; die BH Korneuburg hat die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen, ebenfalls den Mopedausweis, der einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkommt und ein amtsärztliches Gutachten angeordnet. Abweisung der Beschwerde, weil mit 0,61 mg/l Atemluftalkohol ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet worden ist – Anhebung der Mindestentzugsdauer von vier um zwei Monate angemessen. Die Anordnung des aä. Gutachtens wurde nicht angefochten.
Erkenntnis vom 6.2.2020: rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines Pkw mit 1,66%o Blutalkoholgehalt – Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO. Der Alkotest ergab 0,77 mg/l, die amtsärztliche Rückrechnung über 74 Minuten 1,66%o zum Kontrollzeitpunkt. Dieses Delikt wurde schon vor der Erteilung der Lenkberechtigung begangen, weswegen dieses nur mehr im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens aufgegriffen werden könnte. Aufhebung des Bescheides der BH St. Pölten, mit dem die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen und eine Nachschulung, eine VPU und ein amtsärztliches Gutachten angeordnet wurde.
Erkenntnis vom 8.11.2019: § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.4 FSG; zweiwöchiger Entzug der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (154 statt 100 km/h). § 26 FSG stellt eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs.3 Z.4 FSG genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 26 Abs.3 FSG jedenfalls zwei Wochen zu betragen und ändert daran selbst die Länge des seit der Tat verstrichenen Zeitraumes nichts. Auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen. Bindung an die rechtskräftige Bestrafung durch das LVwG Nö. Im Parallelverfahren. Daher ist es dem Landesverwaltungsgericht NÖ im gegenständlichen Verfahren verwehrt, die Frage, ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug zur angegebenen Tatzeit tatsächlich an der Tatörtlichkeit gelenkt hat, im Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten. Gemäß § 26 Abs.4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs.3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs.4 FSG nicht geboten.
Erkenntnis vom 2.10.2019; § 24 Abs.4 FSG – Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung;
Vorläufige Führerscheinabnahme nach einer Verkehrskontrolle wegen positiver klinischer Untersuchung, welche eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben hat. Da im Blut kein THC mehr nachweisbar gewesen ist, sei von einer länger zurückliegenden bzw. nur in sehr geringer Menge erfolgten Aufnahme von THC-haltigen Produkten auszugehen. Benzoylecgonin und Ecgoninmehtylester seien Stoffwechselprodukte des Cocains und sei die Konzentration des Benzoylecgonin im Vergleich zu positiven Proben von aufgefallenen Kraftfahrer im niedrigen Bereich gelegen; die vorgelegene Konzentration habe sich in einem für die länger zurückliegende Cocain-Aufnahme typischen Bereich befunden. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts ergibt sich sohin, dass weder eine Suchtgiftmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers noch der Konsum von Suchtmitteln im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges noch ein sonstiger gehäufter Missbrauch in diesem Zusammenhang festzustellen war, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG vorliegen. Dementsprechend lagen gegenständlich sohin auch nicht die Voraussetzungen vor, gegen den Beschwerdeführer einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG zu erlassen.
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Erkenntnis vom 30.9.2019; die Entziehungsdauer vom 8 Monaten ist gerechtfertigt; Lenken eines Pkw mit 1,95%o und Verschulden eines Verkehrsunfalls (Umfahren einer Schneestange) und vor zwei Jahren Übertretung des § 14 Abs.8 FSG (Minderalkoholisierung). Aufgrund § 24 Abs. 3 FSG ist in gegenständlichem Fall auch eine Nachschulung und zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Es erfolgte daher die entsprechende Anordnung im angefochtenen Bescheid vom 18.04.2019 zu Recht.
Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, wenn eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist (bis 02.10.2019) nicht befolgt wurde.
Erkenntnis vom 26.9.2019; Reduzierung der Entzugsdauer von sechs auf fünf Monate. Lenken eines Pkw mit 1,31%o Blutalkoholgehalt. Rückrechnung über 130 Minuten vom Zeitpunkt der Blutabnahme im Krankenhaus (1,06%o) auf den Lenkzeitpunkt samt Flurschaden. Der Alkotest wurde aufgrund von Schmerzen an den Lippen abgebrochen und eine Blutabnahme durchgeführt. Wohlverhalten nach der Tat über einen längeren Zeitraum.
Erkenntnis vom 11.9.2019; § 24 Abs.4 FSG – Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens; mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; vorläufige Führerscheinabnahme wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (95 statt 50 km/h im Ortsgebiet), 5 Minuten später Lenken des Pkw trotz abgenommenem Führerschein. Das Vorliegen eines einzelnen geringfügigen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften reicht nicht aus, um die gesundheitliche Eignung, als Teil deren die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gilt, in Frage zu stellen und in weiterer Folge die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangen zu können. Die festgestellten Tatsachen (Äußerungen gegenüber den Polizisten, gravierende Verkehrsverstöße, Verkehrsunfall) rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der Umstände, dass der neunzehnjährige Probeführerscheinbesitzer, der erst seit dem drei Monaten im Besitz einer Lenkberechtigung war, innerhalb nicht einmal eines halben Jahres nach Erwerb der Lenkberechtigung die oben festgestellten Verstöße begangen sowie den Verkehrsunfall verursacht und seine uneinsichtige Haltung gezeigt hat, die Annahme begründeter Bedenken an der gesundheitlichen Eignung (Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) des Beschwerdeführers. Abweisung der Beschwerde.
Erkenntnis vom 1.8.2019*; 42,3 km mit mindestens 180 km/h auf der A1 am 25.9.2018; die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als gemäß § 24 Abs.4 FSG iVm § 17 Abs.1 FSG-GV (losgelöst von einem amtsärztlichen Gutachten) zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 18 Abs.3 FSG-GV innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung verpflichtet wird (anstatt amtsärztliches Gutachten auf der Grundlage einer (vollen) VPU). Im gegenständlichen Fall lenkte der Beschwerdeführer am 25. September 2018 auf der A1 auf einer Wegstrecke von 42,3 Kilometer, ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h. Unzweifelhaft überschritt der Beschwerdeführer dadurch die höchst zulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes im exorbitanten Ausmaß.
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L V w G Tirol
LVwG-2024/20/2786-5 vom 9.1.2025; Lenken eines Pkw mit 0,97 mg/l Atemluftalkohol. Die Anhebung der Mindestentzugsdauer des § 26 Abs.2 Z.1 FSG von sechs Monaten um vier Monate ist unbedenklich, weil auch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen wurde.
LVwG-2024/46/1696-10 vom 17.12.2024; § 7 Abs.3 Z.3 iVm § 26 Abs.2a FSG; sechsmonatiger Entzug der Lenkberechtigung wegen Einhaltung eines Tiefenabstandes zum Vorderfahrzeug von nur 0,16 Reaktionssekunden. Besonders gefährliche Verhältnisse, besondere Rücksichtslosigkeit. Geeichtes Messgerät Videospeed 250, 5m Tiefenabstand bei 114 km/h. Gutachten eines Amtssachverständigen, Verwendungsbestimmungen der Auswertesoftware „Videomass“. Keine Notwendigkeit der Auslesung der Ereignisdatenspeicherung des Pkw. Abweisung der Beschwerde.
LVwG-2024/22/2059-2 vom 13.8.2024: § 7 Abs.3 Z.3 FSG – besonders gefährliche Verhältnisse. Lenken eines Pkw mit 0,45 mg/l und Mitziehen von zwei Radfahrern, welche sich am Fahrzeug festgehalten haben über eine Strecke von zumindest 500m. Teileweise in Fahrbahnmitte gefahren und schlechter Fahrbahnzustand. 6 Monate Entzug der Lenkberechtigung nach § 26 Abs.2a FSG sowie Anordnung einer Nachschulung nach § 24 Abs.3 Z.1a FSG. Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Der Lenker hätte den Pkw unverzüglich anhalten und dafür sorgen müssen, dass sich die Radfahrer vom Pkw entfernen, was grob fahrlässig unterlassen wurde.
LVwG-2024/40/1799-2 vom 10.8.2024; die Behörde hat den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 Abs.3 Z.11 FSG) abgewiesen (Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28a Abs.1 SMG zu 2,5 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe). Bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 46 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren mit der Weisung, eine ambulante Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und hierüber halbjährlich zu berichten. Der seit der letzten Straftat verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Haftzeiten sind zu berücksichtigen, weil die Strafe auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient. Der Entzug der Lenkberechtigung ist keine Nebenstrafe sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern. Ein Zeitraum von 9 Monaten ab bedingter Haftentlassung ist auseichend, ein Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Teilweise Stattgabe der Beschwerde und Feststellung, dass die Verkehrszuverlässigkeit ab 8.11.2024 gegeben sein wird.
LVwG-2024/17/1985-1 vom 9.8.2024; § 7 Abs.3 Z.8 FSG; Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, wobei Haftzeiten nicht einzurechnen sind. 24 Monate Freiheitsstrafe, davon 16 bedingt auf 3 Jahre nach §§ 206 und 207 StGB. LVwG: Mindestentzugsdauer nach § 25 Abs.3 FSG: 3 Monate. Teilweise Stattgabe der Beschwerde, der Beginn der Entziehungsdauer wird mit 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides festgelegt und der Passus, dass Haftzeiten nicht einzurechnen sind, aufgehoben wird. Seit den Taten sind 11 Monate vergangen und hatten diese mit der Verwendung von Kfz nichts zu tun. Eine über die Mindestdauer hinausgehende Verkehrsunzuverlässigkeit ist nicht anzunehmen.
LVwG-2024/20/1800-3 vom 29.8.2024; Abbremsen und Zumstillstandbringen eines Pkw auf der Autobahn (iZm Klimaaktivismus); im Beschwerdeverfahrens wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.1 und § 46 Abs.4 lit.e StVO hat sich das Verwaltungsgericht Tirol ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diese Übertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden. Das Verwaltungsgericht hat dies im Verwaltungsstrafverfahren jeweils bejaht und die Bestrafungen unter Anwendung der qualifizierten Strafnorm § 99 Abs.2 lit.c StVO bestätigt. Die somit rechtskräftig gewordenen Bestrafungen üben eine Bindungswirkung auf das führerscheinrechtliche Verfahren aus (VwGH 26.08.2022, Ra 2021/11/0182; VwGH 19.09.2018, Ra 2018/11/0179). Dies bedeutet, dass die Führerscheinbehörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z.3 FSG 1997 auszugehen hat (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0091, unter Hinweis auf 21.05.1996, 96/11/0102 ua). Im Falle einer erstmaligen Begehung einer Übertretung iSd § 7 Abs.3 Z.3 FSG hat die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen. Der Gesetzgeber hat insofern schon eine Wertung von Übertretungen, die unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen werden, vorgenommen (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG ist diesfalls lediglich hinsichtlich eines über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Entziehungszeitraums vorzunehmen (VwGH 19.08.2014, 2023/11/0038).
LVwG-2023/20/0706-2 vom 27.3.2023; 154 statt 100 km/h im Sanierungsgebiet der A12 nach § 3 Abs.1 IG-L iVm der Verordnung des LH LGBl.Nr.145/2014. Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats nach § 7 Abs.3 Z.4 und § 26 Abs.3 Z.1 FSG. Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das LVwG Tirol mit der Maßgabe, dass die Entzugsdauer zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt.
LVwG-2023/20/1065-1 vom 19.4.2023; einmonatiger Entzug der Lenkberechtigung wegen 87 statt 40 km/h. Bindung im Entzugsverfahren an die rechtskräftige Strafverfügung der LPD Tirol auch betreffend das Ausmaß der Überschreitung nach § 99 Abs.2 lit.d + e StVO, weil dieses Tatbestandsmerkmal der Strafnorm ist. Auf Einwendung betreffend Messvorgang oder zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung ist nicht einzugehen. Geschwindigkeit wurde mit einem Messgerät festgestellt. Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das LVwG Tirol mit der Maßgabe, dass die Entzugsdauer zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu Handen des Rechtsvertreters beginnt.
LVwG-2022/40/33117-1 vom 13.12.2022; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; § 26 Abs.3 Z.1 FSG; Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats wegen 106 statt 50 km/h im Ortsgebiet. Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 26 Abs.4 FSG mit rechtskräftigem Straferkenntnis. Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Lichtschranke, Einseitensensor 8.0). Im Entzugsverfahren besteht Bindung an die rechtskräftige Bestrafung. Die gesetzlich vorgesehene fixe Entziehungsdauer eröffnet keinen Ermessensspielraum. Aus welchen Gründen die Bestrafung rechtskräftig wurde, ist irrelevant (96/11/0204). Dem Antrag, die Entziehung ab 12.12.2022 festzusetzen, konnte entsprochen werden (im Hinblick auf das Einlangen der Behördenakte drei Tage vorher sowie des Entscheidungszeitpunktes; vgl. Dazu auch LVwG-2022/20/1393-4 vom 12.8.2022).
LVwG-2022/23/1636-8 vom 12.12.2022; Richtlinienbeschwerde nach § 31 Abs.1 SPG und der RLV gegen die Abnahme der Kfz-Kennzeichen und des Zulassungsscheins. § 10 Abs.2 Z.4 PBStV – Abschnitt 8.1 der Anlage 6; Art.9 Abs.3 der RL 2014/45. Lautstärke des Mopeds: 93 dbBA) anstatt der zulässigen 80 dB(A). Nahfeldpegelmessung in 1,5m Entfernung bei 3.250 U/min. Die Abnahme der Kfz- Kennzeichen greift in das Eigentumsrecht ein (B 88/74 und B 286/76). Da kein Recht auf Ausstellung einer Bestätigung über die Kennzeichenabnahme besteht, ist die Maßnahmenbeschwerde dazu unzulässig.
LVwG-2022/33/1999-5 vom 12.12.2022; 15-minütige Wartezeit bis zum Alkotest. Die Aussagen der Polizeibeamten dazu können deren schriftliche Aufzeichnungen in der Anzeige nicht entkräften (Eintreffen bei der Beschwerdeführerin und 6.50 Uhr, Durchführung der Alkotests um 7.01 und um 7.02 Uhr). Das Ergebnis des Alkotests (0,66 mg/l) ist somit nicht verwertbar. Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; ersatzlose Aufhebung des Entziehungsbescheides.
LVwG-2022/22/2842 vom 9.12.2022; Verweigerung des Alkotests durch Trinken eines Schlucks Wasser aus einer Flasche nach dem Alkoholtest trotz entsprechender Belehrung, in den nächsten 15 Minuten nichts essen und trinken zu dürfen. Punkt 3.1.1. der Bedienungsanleitung des Alkomaten Dräger: “Messung erst durchführen, wenn sichergestellt ist, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungs- und Genussmittel, Medikamente oder dergleichen (Mundsprays) zu sich genommen hat“. Darauf, dass dieses Verhalten das Messergebnis gar nicht beeinflussen kann, kommt es nicht an (Ra 2019/02/0113 mwH vom 26.7.2019). Das Ergebnis des Alkovortest belegt, dass ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt würde. Bei einem Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs.1 VStG ist die Behauptungslast auf den Betroffenen verlagert und wurde hier sogar vorsätzlich, nämlich entgegen der unmissverständlichen Belehrung des Polizisten gehandelt.
LVwG-2022/20/2779-4 vom 30.11.2022; § 7 Abs.3 Z.4 FSG – 83 statt 40 km/h im Ortsgebiet. 500 Euro Geldstrafe nach § 99 Abs.2e StVO und einen Monat Entzug der Lenkberechtigung. Messung mit Radargerät MU VR6F. Abweisung der Beschwerde durch das LVwG Tirol samt Ausspruch, dass die Entziehungsdauer in zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt.
Erkenntnis vom 1.9.2022, LVwG-2022/13/0914-2; einmonatiger Entzug der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (117 statt 60 km/h). Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis der BH nach § 99 Abs.2e StVO auch hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitung (ist Tatbestandsmerkmal). Erstmaliges Delikt in den letzten vier Jahren; Feststellung mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessgerät). Abweisung der Beschwerde.
Erkenntnis vom 23.8.2022. LVwG-2022/13/2027-1; Herabsetzung der Entzugsdauer von acht auf sechs Monate. Der Beschwerdeführer reklamiert die Anwendung des § 26 Abs.2 Z.7 FSG (vier Monate Mindestentzugsdauer);Lenken eines Pkw mit 0,68 mg/l – Übertretung des § 99 Abs.1a StVO. Bereits im Jahr 2018 ein Alkoholdelikt mit über 0,8 %o (§ 99 Abs.1b StVO). Reihenfolge der Delikte im Gesetz nicht vorgesehen, daher 6 Monate Entzug nach Z.4 angemessen.
Erkenntnis vom 23.8.2022, LVwG-2022/20/1741-6; Art.4 des 7. ZP zur EMRK -Doppelbestrafung; § 99 Abs.6 lit.c StVO; § 22 Abs.1 VStG – Subsidiaritätsprinip. Lenken eines Pkw mit 0,72 mg/l AAK – Strafprozesses wegen § 89 StGB vor dem BG anhängig. Die Unterlassung der nach § 30 Abs.2 VStG gebotenen Aussetzung des Verfahrens belastet das behördliche Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit – Aufhebung.
Erkenntnis vom 18.8.2022, LVwG-2022/13/1961-1 vom 18.8.2022; Lenken eines Pkw mit 0,88 mg/l und Verschulden eines Verkehrsunfalls (in den Straßengraben geraten) mit nur eigenem Sachschaden. Herabsetzung der Entzugsdauer von 8 auf 7 Monate.
Erkenntnis vom 17.8.2022, LVwG-2021/40/3084-4; zweiwöchiger Entzug der Lenkberechtigung ab Rechtskraft des Bescheides wegen 105 statt 50 km/h im Ortsgebiet – Übertretung des § 99 Abs.2e StVO; Bindung an das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des LVwG Tirol (auch wenn das Revisionsverfahren beim VwGH anhängig ist). Die Nullpunktmessung und der Selbsttest ergibt sich zwar nicht aus dem Messprotokoll aber aus der Aussage des Meldungslegers als Zeugen. Bestätigung des Bescheides mit der Maßgabe, dass die Entzugsdauer ab 22.8.2022 zwei Wochen währt.
Erkenntnis vom 12.8.2022, LVwG-2022/20/1393-4; Bindung an die rechtskräftige Bestrafung durch die BH wegen § 99 Abs.2e StVO (159 statt 70 km/h – Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO) auch betreffend Ausmaß der Überschreitung (Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung). Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides – Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Entziehungsdauer zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung beginnt. Strafaufschub und Aussetzung der Strafe (§ 54a VStG) nicht möglich, weil der Entzug der Lenkberechtigung keine Strafe ist.
Erkenntnis vom 1.8.2022, LVwG-2022/33/1611 und 1612-5; sowohl die Geldstrafe von 1900 Euro als auch der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten wird bestätigt. Bei sechs Tests ist kein verwertbare Ergebnis zustande gekommen -> Alkotestverweigerung (Atmung unkorrekt, Blasvolumen zwischen 0,0 und 1,3 l; Blaszeit zwischen 0,2 und 8,4 sec). Spirometerbericht: 7 sec > 3l unauffällig. Keine Lungenkrankheit behauptet und ersichtlich gewesen, keine Medikamenteneinnahme.
Erkenntnis vom 29.6.2022, LVwG-2022/20/1614-2; Abweisung der Beschwerde gegen den einmonatigen Entzug der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (136 statt 80 km/h – Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO). Bindung im Administrativverfahren an die rechtskräftige Strafverfügung der Behörde
Erkenntnis vom 5.11.2019; Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis der Behörde wegen Alkotestverweigerung. Es wurde die gesetzliche Mindestentzugsdauer nach § 26 Abs.2 Z.1 FSG verhängt. Unaufschiebbare Maßnahme. Die Anordnung der Nachschulung, der VPU und des amtsärztlichen Gutachtens ergibt sich zwingend aus § 24 Abs.3 FSG. Abweisung der Beschwerde.
Erkenntnis vom 4.11.2019; Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses betreffend Verhängung einer Geldstrafe von 300 Euro wegen Lenkens eines Kfz mit 0,29 mg/l Atemluftalkoholgehalt nach § 14 Abs.8 iVm § 37a Abs.1 FSG. Die 15minütige Wartezeit wurde eingehalten und ist der Beschwerdeführer der Stellungnahme des Amtssachverständigen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nicht entgegen getreten, dass bei Einhaltung der Wartezeit die Verwendung des genannten Mundwassers das Messergebnis nicht beeinflusst hat. Abweisung der Beschwerde.
Erkenntnis vom 30.10.2019; § 7 Abs.3 Z.4 und § 26 Abs.3 Z.2 FSG; Bestätigung des sechswöchigen Entzugs der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (180 statt 100 km/h nach § 30 Abs.1 Z.4 IG-L). Die Nacheichfrist des Lasermessgeräts endet laut aktenkundigem Eichschein am 31.12.2019. Hier keine Bindung an das Ausmaß der Überschreitung im rechtskräftigen Strafbescheid. Das nicht konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keine Zweifel an der rechtmäßigen Geschwindigkeitsmessung aufkommen. Auch eine Verordnung nach dem IG-L ist eine Rechtsgrundlage für den Entzug der Lenkberechtigung.
Erkenntnis vom 17.10.2019; Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG und § 14 Abs.5 FSG-GV zur Beibringung einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme wegen einem überhöhten CDT-Wert von 2,1%. Da die anderen vier Werte mit 0,9 bis 1,3% unauffällig waren, kann eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung nicht angenommen werden. Die Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2013 kann nicht mehr herangezogen werden. Aufhebung des Bescheides.
Erkenntnis vom 23.9.2019; Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung sowie zur Vorlage der für die Gutachtenserstattung allfällig notwendiger Befunde wegen dreimaliger Fahrerflucht. Die Behörde darf in einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG neben der amtsärztlichen Untersuchung nicht auch die Beibringung „allenfalls erforderlicher Befunde“ auftragen, wenn deren Notwendigkeit bei Bescheiderlassung noch gar nicht feststeht, weil andernfalls die Frage der Erforderlichkeit der Befundvorlage an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn sich (etwa aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung oder aufgrund bereits vorliegender Befunde) zur Klärung der Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung die Notwendigkeit einer (weiteren) Befundvorlage ergibt, diese gemäß § 24 Abs 4 FSG mit (im Rechtsweg überprüfbarem) Bescheid anzuordnen ist. Aufhebung des Bescheides.
Erkenntnis vom 28.8.2019; § 24 Abs.1 Z.2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung; Befristung und Auflage: alle zwei Monate Drogenharnkontrolle auf Cannabinoide. Verkehrskontrolle in der BRD: es wurden THC, Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure nachgewiesen. Die quantitative Bestimmung ergab 3,0 µg/L (Mikrogramm pro Liter) THC, 1,1 µg/L Hydroxy-THC und 39 µg/L THC-Carbonsäure. Bei einer bereits zurückliegenden Suchtmittelabhängigkeit steht § 14 Abs.5 FSG-GV der Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegen, dies auch im Zusammenhang mit gehäuftem Missbrauch von Suchtgift in der Vergangenheit. Im gegenständlichen Fall ist ein gehäufter Missbrauch von Suchmitteln oder gar eine (aktuelle oder noch nicht überwundene) Abhängigkeit von Suchtmitteln nicht objektivierbar. Aufhebung des Bescheides.
Rechtsprechung | V w G |
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V W G (Verwaltungsgericht Wien)
Erkenntnis vom 7.11.2024; 131 statt 50 km/h im Ortsgebiet von Wien. Bestätigung der Erklärung des beschlagnahmten BMW 530i mit der FIN …. gemäß § 99c Abs.1 StVO für verfallen.
Erkenntnis vom 27.6.2019; Verbrechen nach § 28a Abs.1 5.Fall und Abs.2 Z.3 SMG
Die Entzugsdauer wird von 8 auf 6 Monate reduziert. Gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs.1 StGB, Unbescholtenheit, Geständnis, Notlage. Bei Cannabiskraut handelt sich um keine harte Droge; bei Tatbegehung kein Kfz verwendet.
Erkenntnis vom 13.6.2019; Aufhebung der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs.4 FSG wegen Suizidgefahr – Verzweiflungstat, kein Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz.
Erkenntnis vom 10.1.2019; Entzug der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung aufgrund der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens. Unterdurchschnittlich Ergebnisse bei 6 der 8 Leistungstests, welche auch durch Geübtheit nicht mehr ausgeglichen werden können, weswegen von der beantragten Fahrprobe Abstand genommen wurde. Der Anlassfall, ein Verkehrsunfall, wurde ohnehin nicht berücksichtigt. Das Alter wird bei den Tests berücksichtigt. Abweisung der Beschwerde.
Erkenntnis vom 25.10.2018; § 24 Abs.1 Z.2 FSG: Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflage der amtsärztlichen Kontrolluntersuchung auf Leberwerte nach sechsmonatigem Entzug der Lenkberechtigung wegen Alkotestverweigerung. Ein „Verdacht“ von Alkoholmissbrauch rechtfertigt die Einschränkung nicht, es wäre nach § 14 Abs.1 letzter Satz FSG-GV eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen. Aufhebung des Bescheides.
Erkenntnis vom 24.9.2018; § 26 Abs.2a und § 7 Abs.3 Z.3 FSG; 6 Monate Entzug der Lenkberechtigung nach Geisterfahrt. Rechtskräftige Strafverfügung nach § 46 Abs.4 lit.a StVO.
Nur Mindestentzugsdauer verhängt, daher keine Wertung der Tat. Abweisung der Beschwerde, die Entzugsdauer berechnet sich aber ab Zustellung des Bescheides am 10.1.2018.
Erkenntnis vom 8.8.2018; § 26 Abs.3 Z.2 und § 7 Abs.3 Z.4 FSG; sechswöchiger Entzug der Lenkberechtigung wegen mehr als 70 km/h zu schnell im Ortsgebiet. Rechtskräftige Strafverfügung nach § 99 Abs.2e StVO – 600 Euro. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer nach § 25 Abs.3 FSG wurde ohnehin nicht verhängt. Abweisung der Beschwerde.
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