Rechtsprechung

VwG

Die Landesverwaltungsgerichte zum Führerschein

Oberösterreich:

LVwG-650710 Beschluss vom 22.9.2016; da die Befristung der Lenkberechtigung in der Zwischenzeit abgelaufen ist, und nur eine aufrechte Lenkberechtigung entzogen werden kann, wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt (Fall ist beim VfGH anhängig).

LVwG-650697 vom 12.9.2016; die Aufforderung der BH VB nach § 24 Abs.4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung wird aufgehoben. Einmaliges Fahren entgegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung reicht dazu nicht aus.

LVwG-650616 vom 28.6.2016; Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 StGB. Die BH SD hat hierauf die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen.

Seither sind bereits acht Monate vergangen – keine Verkehrsunzuverlässigkeit mehr – Aufhebung.

LVwG-650200 vom 19.2.2015; Befristung und Auflage statt Entzug der Lenkberechtigung

Die BH SD hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen gesundheitliche Nichteignung entzogen.
Vorlage einer psychiatr. Stellungnahme (auf Empfehlung des LVwG) und Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der LReg. neg. aäGA: 1,76%o, daher erhöhte AlkToleranz und – gewöhnung und zwei erhöhte CDT-Werte

Gutachten Dris. E.W.: drei weitere LFP im 6-Wochen-Abstand oder Nachweis der dreimonatigen AlkKarenz mittels Haaranalyse auf ETG; der Beschwerdeführer hat sich für ersteres entschieden.
„eingeschränkt geeignet“ – 4x/Jahr alle 5 LFP auf Abruf binnen zwei Wochen vorzulegen.
Einschränkung aufgrund erhöhter Rückfallgefahr (psychiatrisches Gutachten) nötig.

LVwG-650324 vom 23.2.2015: BH EF: Entzug der CZ-Lenkberechtigung; Stattgabe der Beschwerde, Aufhebung  des Bescheides.
Beschwerde: Erwerb dieser Lenkberechtigung zwar während aufrechtem Entzug der österr. Lenkberechtigung . Entzug der CZ-Lenkberechtigung aber nach deren Erlöschen

LVwG: die Bestimmung des § 30 Abs.2 5.Satz FSG deckt zwar den Entzug der ausländ. Lenkberechtigung bis zum Erlöschen der österreichischen (30.5.2010), nicht aber darüber hinaus. Seit diesem Zeitpunkt ist er im rechtmäßigen Besitz dieser Lenkberechtigung nach der FS-RL 2006/126 /EG idF RL 2013/47/EU (+EuGH-Rechtsprechung und Ra 2014/11/0002+ vom 27.5.2014).

Niederösterreich :

LVwG-S-49/001-2014 vom 31.3.2015; keine Ungültigkeit des Führerscheins bei bloß veraltetem Lichtbild

Ermahnung statt Geldstrafe von € 30,– nach § 14 Abs.4 FSG. Tatort bei diesem Delikt ist der Sitz jener Behörde bei der der Führerschein abzuliefern bzw. dessen Neuausstellung zu beantragen war.

LVwG-AB-14-4016 vom 18.3.2015; § 13 ABs.3 AVG; hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

Wara diese nicht rechtmäßig, ist sie aufzuheben.

LVwG- KO-14-2005 vom 13.3.2015;  § 102 Abs.3 fünfter Satz iVm § 134 Abs.3c KFG; Verbot der Inbetriebnahme eines Handys während des Lenkens; das Halten des Handys reicht aus, weil sonst diese Bestimmung nicht vollziehbar wäre.

LVwG-AV-286/001-2015 vom 25.3.2015; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Bindung im Entzugsverfahren auch an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn dieses – wie bei § 99 Abs.2e StVO – Tatbestandsmerkmal der Übertretung ist.

(Ra 2014/11/0027 vom 21.8.2014). 91 statt 50 km/h im Ortsgebiet – Abweisung der Beschwerde gegen den zweiwöchigen Entzug der Lenkberechtigung. Bindung an rechtskräftige Bestrafung – Lenkereigenschaft kann nicht mehr bestritten werden.

Keine mündliche Verhandlung, weil diese keine Partei beantragt hat. Seit der Tat sind nur 9 Monate vergangen, diese Zeitspanne kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

LVwG-AB-14-0372 vom 12.3.2015; eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs.5 VwGVG ist auch eine materielle Erledigung der Rechtssache (negative Sachentscheidung).

Burgenland:

E 044/02/2016.001/013 vom 22.8.2016; §§ 2 bis 8 UIG – Umweltinformationen. Teilweise ersatzlose Behebung des behördlichen Bescheides, teilweise Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde. Bekanntgabe der gewünschten Information ist die Regel, Ausnahmen sind restriktiv auszulegen. Hier hat die BH dem Antragsteller nur die Schallpegel bekannt gegeben, ihm den Betriebsanlagenbescheid aber vorenthalten.

E 025/01/2015.018/014 vom 26.4.2016; Maßnahmenbeschwerde nach § 35 VwGVG betreffend Festhaltung des Beschwerdeführers durch ein Jagdaufsichtsorgan. Kostenpflichtige Stattgabe der Beschwerde.

Salzburg :

405-4/168 und 169/1/5-2016* vom 4.7.2016; §§ 12, 16 und 28 Abs.7 VwGVG; Beschluss des LVwG Salzburg: Zurückweisung der Anträge nach Art.130 Abs.1 Z.3 B-VG mangels Zuständigkeit des LVwG. Die BH SL hat über die Anträge auf sofortige Wiederausfolgung der vorläufige wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen abgenommenen Führerscheine nicht entschieden und diese erst nach Ablauf der zweiwöchigen „Entzugsdauer“ wieder ausgefolgt. Die in den Anträgen an das LVwG genannten Säumnisbeschwerden an die BH SL wurden von der Behörde nicht vorgelegt und sind diese im Verfahrensakt nicht enthalten. Diese Anträge wurden nicht in beim LVwG anhängigen Verfahren gestellt, weswegen es der Behörde die Nachholung der Bescheide nicht auftragen kann; dies hätte vorausgesetzt, dass die bei der Behörde eingebrachten Säumnisbeschwerden dem LVwG vorgelegt werden, was nicht der Fall ist. (Anm.: beide Verfahren sind zu E 1650/2016 und E 1970/2016 beim VfGH anhängig; die an die BH SL gerichteten Säumnisbeschwerden wurden dem LVwG gemeinsam mit dem Antrag vorgelegt und hat dieses nicht einmal das Parteiengehör dazu gewahrt, dass die BH diese dem LVwG nicht vorgelegt hat).

405-4/842/1/2-2016 vom 16.12.2016*; § 24 Abs.1 letzter Satz FSG – Abstandnahme von Entzug der Lenkberechtigung der Klasse AM für Mopeds

Nach rechtskräftigem Abschluss des Entzugsverfahrens kann dies nicht mehr beantragt werden; dies muss gleich oder zumindest in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid beantragt werden.

Bestätigung der Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache der BH SL durch das LVwG Salzburg.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Revision gegen dieses Erkenntnis zugelassen, weil es dazu keine Rechtsprechung des VwGH gibt.

LVwG-6/110/13-2016 vom 29.4.2016; § 13 Abs.1 GewO – Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung. Bestätigung des Bescheides der BH JO, mit welchem dieser Antrag abgewiesen wurde. Die Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB (16 Monate Freiheitsstrafe gänzlich bedingt) ist erst im Jahr 2021 getilgt. Strafrechtlich relevantes Wohlverhalten seit 2011 genügt nicht.

LVwG-4/2405/6-2016 vom 17.3.2016; Bestätigung des Entzugs der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung. Eine Vorbereitungszeit auf die Probefahrt ist gesetzlich nicht vorgesehen und wurde vorher auch eine Fahrt mit diesem Pkw und einem Fahrlehrer stattgefunden.

LVwG-4/2412/11-2016 vom 22.2.2016; GmbH als Zulassungsbesitzes eines Pkw; Geschwindigkeitsüberschreitung – Lenkereigenschaft – Beweiswürdigung. Zulässiger Schluss der Behörde auf die Lenkereigenschaft des handelsrechtlichen Geschäftsführers der GmbH, der in der mündliche Verhandlung nicht dargelegt hat, warum er als Lenker ausscheidet. € 365,– wegen 121 statt 40 km/h nach § 99 Abs.2e StVO – laut LVwG ist dies eine Überschreitung um 140%. Erhöhter Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung sind nachteilige Folgen der Tat. Kein Recht des Beschuldigten auf Einsicht in die Verordnungsakte der Behörde (89/18/0193 und 2000/02/0352).

LVwG-4/2148-2016 vom 23.2.2016; Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Elektrofahrzeug; € 90,– wegen 129 statt 100 km/h auf der A10 in Zederhaus. Bestätigt durch das LVwG Salzburg. Nicht nur auf die Emissionen sondern auch auf den Verkehrsfluss ist Bedacht zu nehmen; ungleichmäßiger Geschwindigkeitsverlauf ist ein Sicherheitsrisiko (E 1063/2015 vom 11.6.2015).

LVwG-4/917/4-2014 vom 8.8.2014; Strafbemessung bei Alkoholdelikten. § 99 Abs.1b StVO – 0,57 mg/l. Die BH JO hat die Geldstrafe mit € 1970,– bemessen (53% der Höchststrafe). Herabsetzung auf € 1480,– (40%) wegen der Einkommenslosigkeit.

Bereits ein Jahr vorher ein Alkoholdelikt, welches mit einer Strafe von € 1300,– geahndet wurde.

Wie die BH Salzburg-Umgebung mit Menschen umgeht, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz zum Amtsarzt müssen und die Probleme bei der verkehrspsychologischen Untersuchung hatten, zeigt besonders augenscheinlich das Erkenntnis vom 6.7.2015 im Fall Gerhard P.; die BH SL hat ihm die Lenkberechtigung der Gruppe 2 wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen und jene der Gruppe 1 durch Befristung auf ein Jahr und Auflagen eingeschränkt. Das LVwG Salzburg hat der gegen den Bescheid dieser Behörde vom 3.3.2015, Zl. 30306-271-2015, statt gegeben und diesen ersatzlos behoben. Im Rechtsmittelverfahren wurde ein weiteres amtsärztliches Gutachten eingeholt, welches sich auf ein neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme stützt. Beide kamen zu einem völlig anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis. Das LVwG stellt fest, dass die BH ein oberflächliches amtsärztliches Gutachten ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, welches sich überdies auf eine unzureichende verkehrspsychologische Stellungnahme gestützt hat. Aufgrund der der Behörde bereits vorgelegenen Befunde war klar, dass der einzige von mehreren Leberwerte eben nicht auf Alkohol zurückzuführen ist. Ersatzlose Behebung des Bescheides.

Sofortige Abnahme des Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle nach erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist in der Regel unzulässig.

Dies hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg im aktuellen Erkenntnis vom 13.4.2015 in zwei von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertretenen Fällen entschieden.

Zwei Motorradfahrer aus Straßwalchen waren am 11.10.2014 auf der Wiestal-Landesstraße mit 131 anstatt der zulässigen 60 km/h unterwegs, was von den Polizisten im Gemeindegebiet von Adnet mittels

einer auf ihren KTM-Motorrädern angebrachten Videoanlage festgestellt worden ist. Deren Führerscheine wurden vor Ort bei der Verkehrskontrolle abgenommen und Anzeigen an die BH Hallein erstattet.

Das LVwG Salzburg hat den dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerden stattgegeben und die Führerscheinabnahmen für rechtswidrig erklärt.

Es bestanden bei der Verkehrskontrolle keine Anhaltspunkte, dass die kontrollierten Motorradfahrer ihr Verhalten bei der Weiterfahrt fortsetzen und die Verkehrssicherheit abermals gefährden werden.

LVwG-4/1323/5-2015 vom 9.4.2015; IG-L; 80er-Beschränkung auf der A1 in Salzburg gilt auch für reine Elektroautos. Das Gesetz differenziert nicht zwischen verschiedenen Antriebsarten.

  • 30 Abs.1 Z.4 IG-L iVm § 3 Abs.1 der Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des LH von Salzburg. Kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (B 165/11 vom 26.9.2011).

Vorarlberg:

LVwG-411-38/2016-R14 vom 17.11.2016; Entzugsdauer; § 26 Abs.2 Z.1 FSG; Reduzierung der von der BH Bregenz verhängen Entzugsdauer von 13 auf 7 Monate.

Das Verwaltungsstrafverfahren wegen des angelasteten Alkoholdelikts 2012 wurde von der Behörde (nicht aus formalen Gründen) eingestellt, weil die Tat nicht erweislich war.

Bindung auch an ein mit Aktenvermerk eingestelltes Strafverfahren, auch wenn damals der Entzugsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Bei einem Alkoholisierungsgrad von 2,1 %o ist die gesetzliche Mindestentzugsdauer um einen Monat angehoben werden (besondere Verwerflichkeit der Tat ist zu werten).

LVwG-411-27/2016-R2 vom 15.12.2016; § 17 Abs.1 Z.2 FSG-GV; § 12 vbg. SittenpolizeiG; das Zeigen des Stinkefingers durch einen Teilnehmer am Straßenverkehr führt nicht zu gerechtfertigten Bedenken gegen die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid der BH Bregenz (Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG, binnen zwei Monaten eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen wird).

Tirol :

LVwG–2015/27/0191-1 vom 27.1.2015; § 13 Abs.5 AVG; § 42 Abs.1a AVG; § 86b BAO; Einbringung per FAX oder e-mail außerhalb der Amtsstunden

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet. Bekanntmachung der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs mit der Behörde.

Fristwahrung nur bei Einbringung während der kundgemachten Amtsstunden.

LVwG-2016/40/1932 vom 29.11.2016; Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen ab 21.12.2016. § 7 Abs.3 Z.4 und § 26 Abs.3 FSG

152 statt 100 km/h nach § 30 Abs.1 Z.4 IG-L; Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung. Keine Bindung an das Ausmaß der Überschreitung, wie dieses – wie hier – nicht zum Tatbild der Übertretung gehört, was z.B.

bei Bestrafungen nach § 99 Abs.2d und Abs.2e StVO der Fall ist. 161 km/h mit einem geeichten Gerät gemessen, auf die Rechtsgrundlage der Übertretung kommt es nicht an.