Die Folgen einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit:
A) Strafen:
bis € 726,– bei nichtqualifizierter Überschreitung (bis 29 km/h zu schnell) nach § 99 Abs.3 lit.a StVO
€ 70,– bis € 2.180,– bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h (§ 99 Abs.2d StVO)
€ 150,– bis € 2.180,– bei Überschreitung um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 50 km/h außerhalb (Freiland) – § 99 Abs.2e StVO
In der StVO regeln die Bestimmungen des § 20 und § 52 lit.a Z.10a StVO die zulässige Geschwindigkeit.
Für das Lenken von Kfz über 3500 kg, das Ziehen von Anhängern, das Abschleppen etc. siehe § 58 KDV (nach dem KFG Geldstrafen bis zu € 5.000,– !!)
Organmandat der Polizei über € 70,– wenn die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt (und kein Fall des Abs.2e vorliegt (d.h. bis zu 50 km/h zu schnell !) bzw. besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit), wenn die Geschwindigkeit mit einem Messgerät festgestellt wurde (§ 100 Abs.5a StVO).
Organmandate der Polizei nach § 50 VStG bei mit Messgeräten festgestellter Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen 130 km/h:
€ 20,– bei bis zu 10 km/h
€ 35,– bei 11 bis 20 km/h
€ 50,– bei 21 bis 30 km/h
Anonymverfügung der Behörde nach § 49a VStG bei mit Messgeräten festgestellter Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen 130 km/h:
€ 30,– bei bis zu 10 km/h
€ 45,– bei 11 bis 20 km/h
€ 60,– bei 21 bis 30 km/h
Ansonsten können Anonymverfügungen nach § 49a VStG (diese werden dem Zulassungsbesitzer nicht eingeschrieben zugestellt, ohne den tatsächlichen Lenker zu eruieren) bis zu einem Betrag von € 365,– (ohne Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werden.
In behördlichen Strafverfügungen (§ 47 Abs.1 VStG) beträgt die Höchstgeldstrafe € 600,–.
Höhere Strafen dürfen nur mit Straferkenntnis (§ 44a VStG) nach vorangegangenem Ermittlungsverfahren verhängt werden.
B) Entzug der Lenkberechtigung :
Nicht qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht führerscheinrelevant.
Ein Lenkberechtigungsentzug erfolgt aber in folgenden Fällen :
Verkehrsunzuverlässig ist eine Person, die die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h und außerhalb (Freiland) um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden ist (§ 7 Abs.3 Z.4 FSG).
Dies auch, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3 FSG).
Geschwindigkeitsüberschreitungen und gesundheitliche Eignung zum Lenken von KfZ:
Die gesundheitliche Eignung ist eine Voraussetzung für die Erteilung (und das Belassen) der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.3 FSG).
Ein Aspekt der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit. b oder c StVO bestraft wurde (§ 17 Abs.1 Z.2 FSG-GV). In diesem Fall ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Nach der neuesten Rechtsprechung des VwGH kann die Behörde die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei ganz gravierenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auch bei einem Ersttäter in Frage stellen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme als Grundlage für das amtsärztliche Gutachten verlangen (hier: Geschwindigkeitsexzess: durchschnittlich 278,9 km/h auf eine Distanz von 42,3 km am 25.9.2018 auf der A1 in Niederösterreich).
Die einzelnen Entzugsdauern :
- 2 Wochen:
erstmalig (nicht binnen zwei Jahren wiederholt) im Ortsgebiet mehr als 40 km/h und außerhalb mehr als 50 km/h zu schnell als erlaubt
- 6 Wochen
ab dem zweiten mal mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h zu schnell im Freiland binnen zwei Jahren
erstmalig mehr als 60 km/h im Ortsgebiet und mehr als 70 km/h im Freiland zu schnell
- 3 Monate
erstmalig mehr als 80 km/h als im Ortsgebiet und mehr als 90 km/h als im Freiland erlaubt
- mindestens 6 Monate
erstmalige Begehung einer Verkehrsübertretung, welche geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder bei besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern:
z.B.: erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor Schulen, Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten und mehr als 90 km/h zu schnell als erlaubt im Ortsgebiet
und mehr als 100 km/h zu schnell als erlaubt im Freiland (§ 26 Abs.2a FSG)
wiederholte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb (Freiland) um mehr als 50 km/h binnen zwei Jahren, wenn eine dieser Überschreitungen mehr als 70 km/h im Ortsgebiet und außerhalb mehr als 80 km/h betragen hat.
Ein Entzug der Lenkberechtigung darf erst ausgesprochen werden, wenn das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz, also vor der Behörde mit Straferkenntnis abgeschlossen ist (§ 26 Abs.4 FSG); in der Praxis warten die Führerscheinbehörden aber den rechtskräftigen Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens, die Entscheidung der Landesverwaltungsgerichte, ab.
Dies gilt aber nur für einen Entzug nach Abs.3, daher nicht für einen solchen nach Abs.2a (besonders gefährliche Verhältnisse oder besondere Rücksichtslosigkeit z.B. mehr als 90 km/h zu schnell als erlaubt im Ortsgebiet und mehr als 100 km/h zu schnell als erlaubt im Freiland). In diesen Fällen kann die Behörde auch mit Mandatsbescheid vorgehen, also ohne vorher das Strafverfahren eingeleitet oder gar abgeschlossen zu haben. In einem solchen Fall kann sich der Betroffene daher vor dem Entzug gar nicht rechtfertigen.
Verlängerung der Entzugsdauer um je zwei Wochen pro zum Entzugszeitpunkt im Vormerksystem eingetragenem Delikt.
A ) S t V O : ( für alle Fahrzeuge )
§ 20 Fahrgeschwindigkeit:
Abs.1: Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.
Abs.2: Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Abs.2a: Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs.2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Abs.3: Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs.3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, dass die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
Abs.3a: Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs.3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
Abs.4: Die Bestimmungen des Abs.1 werden durch die Regelungen nach Abs.2 bis 3 nicht berührt.
§ 52 lit. a StVO
Z.10a „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
( Verkehrszeichen nicht abgebildet )
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
- 10b „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“
( Verkehrszeichen nicht abgebildet )
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z.10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung
§ 98a Abs.1: Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen. (Anm.: Section-Control)
Abs.2: Die dabei gewonnenen Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
Abs.3: Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
Abs.4: Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs.1 überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Punktuelle Geschwindigkeitsmessung
§ 98b Abs.1: Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Ihr Einsatz hat dort zu erfolgen, wo dies aus Gründen der Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.
Abs.2: Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs.1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
Abs.3: Die bei einer Messung gemäß Abs.1 ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden.
Überwachung aus Fahrzeugen
§ 98e Abs.1: Die Behörde darf die
- bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich einer in Abs.2 genannten Übertretung und
- durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren verwenden.
Abs.2: Als Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 gelten Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, insbesondere eine ziffernmäßig bestimmte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Unterschreitung eines erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 oder die Missachtung einer Verkehrsregelung durch Lichtzeichen oder Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften.
Abs.3: Gemäß Abs.1 gewonnene Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung von Übertretungen hinaus nur verwendet werden, soweit dies zur unmittelbaren Ahndung der Übertretungen oder für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
Abs.4: Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die nicht im Verdacht stehen, eine der in Abs.1 genannten Übertretungen begangen zu haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit die Daten für Zwecke eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind.
Verkehrsbeobachtung
§ 98f Abs.1: Soweit dies
- für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
- für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.
Abs.2: Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.
Abs.3: Eine Speicherung von gemäß Abs.1 gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.
Geschwindigkeitsüberschreitung | und deren F o l g e n |
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§ 99 Strafbestimmungen
Abs.2d: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
Abs.2e: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Abs.3: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
……………
§ 100 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 100 Abs.5: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2c oder 2e finden die Bestimmungen des § 50 VStG keine Anwendung.
§ 100 Abs.5a: Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen von mehr als 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs.2 lit.c oder 2e vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von € 70,– sofort eingehoben werden.
§ 100 Abs.5b: Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtungen verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“
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B ) K F G : ( für gewisse Fahrzeuge )
§ 98 Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
Abs.1: Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.
Abs. 2: Der Landeshauptmann kann für einzelne Kraftfahrzeuge und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß Abs.1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z.16 der StVO) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muss hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.
§ 58 K D V: Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
( Verordnung nach § 98 KFG)
Abs.1: Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
- Im Hinblick auf das Fahrzeug
- a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse,………. 70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen……………………………………………………. 80 km/h,
- b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse,………………………………….. 80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen………………………………………………….. 100 km/h,
- c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs.5) versehen sind 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs.3 lit.a StVO)……………………………………………. 100 km/h;
- im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
- a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern………………. 10 km/h,
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs.4………………………….. 25 km/h,
- b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs.3) durchgeführt werden,………………. 25 km/h,
- c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit.d angeführten Fällen 40 km/h,
- d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille),
wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen……………….. 60 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen……………………………………………………. 70 km/h,
e) bei anderen als in der lit.a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen………… 70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen……………………………………………………. 80 km/h,
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt…………………. 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs.3 lit.a StVO)……………………………………………. 100 km/h,
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers…………………………………………….. 100 km/h,
h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt. 25 km/h;
- im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
- a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs.3)…………………………………………………………………………………………. 25 km/h,
- b) bei Langgutfuhren…………………………………………………………………………. 50 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen……………………………………………………. 70 km/h,
- c) bei Großviehtransporten………………………………………………………………… 70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen …………………………………………………… 80 km/h,
- d) bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten………………………………………….. 25 km/h,
- e) bei Fahrten gemäß
— § 52 Abs.5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
— § 52 Abs.5a,
— § 54 Abs.2 sowie
— beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist 25 km/h.
Abs.2: Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des KFG und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
C ) Führerscheingesetz ( F S G ) :
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4 Abs.1: Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
Abs.2: Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
Abs.3: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.
Abs.4: aufgehoben
Abs.5: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs.6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Abs.6: Als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 gelten
……
- mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
- a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
- b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7 Abs.1: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Abs.2: Handelt es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Abs.3: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ……..
- ……..
- als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
- die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
§ 24 Abs.3: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO
Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z.14 und 15 (§ 25 Abs.3 zweiter Satz FSG).
§ 26: Sonderfälle der Entziehung:
Abs.2a: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs.2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Abs.3: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z.2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Abs. 4: Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Zusammenfassung : Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Verwaltungsstrafverfahren:
(falls kein Organmandat der Polizei ausgestellt (Lenker nicht angehalten) oder die
Anonymverfügung der BH/LPD/Magistrat nicht bezahlt wurde)
Für die oben dargestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nach § 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen von bis zu € 726,– verhängt.
Anders sehen die Rechtsfolgen einer „qualifizierten“ Geschwindigkeitsüberschreitung aus:
A) Strafen:
€ 70,– bis € 2.180,– bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h (§ 99 Abs.2d StVO)
€ 150,– bis € 2.180,– bei Überschreitung um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 50 km/h außerhalb (Freiland) – § 99 Abs.2e StVO
Für das Lenken von Kfz über 3500 kg, das Ziehen von Anhängern, das Abschleppen und die Beförderung besonderer Güter etc. siehe § 58 KDV (nach dem KFG Geldstrafen bis zu € 5.000,– !!)
Nachschulung:
Bei erstmaliger Entziehung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen (§ 26 Abs.4 zweiter Satz FSG).
Wird binnen zwei Jahren eine zweite qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung iSd § 7 Abs.3 Z.4 FSG begangen, hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen (§ 24 Abs.3 Z.2 FSG).
Die Nachschulung kostet derzeit € 495,–
Probeführerscheinbesitzer (PFB):
Probezeit von zwei Jahren ab Ersterteilung der Lenkberechtigung; in den Führerschein einzutragen.
Bei L-17 – Fahrern auch bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (in diesem Fall: 3 Jahre)
Wegen der noch nicht entsprechenden Lenkpraxis gelten für PFB zusätzlich zu den oben dargestellten Entzugstatbeständen folgende besondere Bestimmungen betreffend Geschwindigkeit:
Nachschulung:
Bei Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h und außerhalb um mehr als 40 km/h ist eine Nachschulung anzuordnen.
Diese kostet derzeit € 495,–.
Die Rechtskraft der Bestrafung ist abzuwarten, der dagegen erhobenen Berufung kommt die aufschiebende Wirkung entgegen § 64 Abs.2 AVG nicht zu.
Verlängerung der Probezeit:
Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr bzw. beginnt ein neues Probejahr, wenn die Probezeit zwischen Delikt und Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.
Führerscheinentzug:
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit (u.a.) eine neuerliche qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 20 km/h der im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h der im Freiland zulässigen), so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
Geschwindigkeitsüberschreitung | und deren F o l g e n |
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RA Dr. Postlmayr, Mattighofen | postlmayr@estermann-partner.at |
Verwaltungsstrafgesetz ( V S t G ) :
Organstrafverfügung
- § 50 Abs.1: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
Abs.2: Die Behörde kann die Organe (Abs.1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
Abs.3: Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
Abs.4: Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs.2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
Abs.5: Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
Abs.5a: Das Organ (Abs.1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
Abs.6: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs.2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs.2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs.2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs.2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Abs.7: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs.6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs.2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Abs.8: Die Behörde kann die Organe (Abs.1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.
Strafverfügungen
§ 47 Abs.1: Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.
Abs.2: Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.
§ 49 Abs.1: Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung zulässig …
Abs.2 letzter Satz: … Verschlimmerungsverbot (Verbot der reformatio in peius) …
Anonymverfügung
- 49a Abs.1:Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen
bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
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Abs.6: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. …
Sofortige Abnahme des Führerscheins bei der Anhaltung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ?
Die gesetzliche Grundlage hiefür findet sich in § 39 Führerscheingesetz (F S G) :
Abs.1 dritter Satz: Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen.
Abs.1 vierter Satz: Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
Abs.3: Die Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
Abs.5: Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.
Zur Zulässigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gibt es zu den folgenden fünf vom Betreiber dieser Homepage vertretenen Fällen aktuelle Judikatur der Landesverwaltungsgerichte Oberösterreich und Salzburg:
1) Christian K., Neumarkt am Wallersee:
130 statt 70 km/h am 26.10.2015 auf der L540 in Berg im Attergau. Das LVwG Oö. hat in seinem Erkenntnis vom Jänner 2016 die sofortige Abnahme des Führerscheins und das Verbot der Weiterfahrt für rechtswidrig erklärt;
Streit mit der Freundin vor der Fahrt reicht für die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht aus.
2) Thomas L., Neumarkt am Wallersee:
rechtskräftige Bestrafung durch die BH GM wegen 97 statt 50 km/h am 26.5.2016 auf der B 120 in St. Konrad. Mit Mandatsbescheid vom 24.2.2017 hat die BH SL die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen.
In der Folge hat diese Behörde die dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen, der dagegen eingebrachten Beschwerde aber die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.
Dennoch hat diese Behörde die umgehend beantragte Wiederausfolgung des Führerscheins verweigert. Der dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde hat das LVwG Salzburg im Erkenntnis vom 30.5.2017 Folge gegeben und diese
Maßnahme als rechtswidrig aufgehoben.
3) Günther R., Neumarkt am Wallersee:
164 statt 100 km/h am 26.3.2017 auf der L207 in Dorfbeuern. Sofortige Abnahme des Führerscheins bei der Polizeikontrolle. Das LVwG Salzburg hat im Erkenntnis vom Juli 2017 der dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben und diese Maßnahme für rechtswidrig erklärt. Es müssen nachvollziehbare und nach objektiven Maßstäben tragfähige Gründe für die Annahme vorliegen, der Kontrollierte
werde bei der Weiterfahrt die Verkehrssicherheit wiederum durch Geschwindigkeitsüberschreitung gefährden. Dass solche vorlagen, behauptet die Behörde zurecht nicht. Auf das subjektive Gefühl des Polizisten kommt es nicht an.
4) Robert S., Straßwalchen
5) Christoph Sch., Straßwalchen
Sofortige Abnahme des Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle nach erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist in der Regel unzulässig.
Dies hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg in den Erkenntnissen vom 13.4.2015 in zwei von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertretenen Fällen entschieden.
Zwei Motorradfahrer aus Straßwalchen waren am 11.10.2014 auf der Wiestal-Landesstraße mit 131 anstatt der zulässigen 60 km/h unterwegs, was von den Polizisten
im Gemeindegebiet von Adnet mit auf ihren KTM-Motorrädern angebrachten Videoanlage festgestellt worden ist. Deren Führerscheine wurden vor Ort bei der Verkehrskontrolle abgenommen und Anzeigen an die BH Hallein erstattet.
Das LVwG Salzburg hat den dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerden stattgegeben und die Führerscheinabnahmen für rechtswidrig erklärt.
Es bestanden bei der Verkehrskontrolle keine Anhaltspunkte, dass die kontrollierten Motorradfahrer ihr Verhalten bei der Weiterfahrt fortsetzen und die Verkehrssicherheit abermals gefährden werden.
Geschwindigkeitsüberschreitung | und deren F o l g e n |
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