Verkehrsstrafrecht

Straßenverkehrsrecht

Aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

* bedeutet Rechtsvertretung durch den Betreiber dieser Homepage, RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

Ra 2022/02/0190 vom 16.1.2023*; das LVwG Salzburg hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke begangen wurde. Dieser Umstand ist kein Tatbestandsmerkmal des § 99 Abs.2d StVO, weswegen kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt (Argument in der Revision: dieser Umstand war der einzige Grund für die Erlassung der 60 km/h-Beschränkung auf der Wiestal-Landesstraße L107). Trotz (erstmaliger) Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschuldigten als Strafmilderungsgrund wurde die Geldstrafe nicht herabgesetzt, weil sie sich im untersten Bereich des Strafrahmens befindet und schuld- und tatangemessen ist. Der Frage, ob die Übertretung iSd § 6 Abs.3 StGB grob fahrlässig begangen wurde, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Nennung der Verordnung, mit welcher die Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen wurde, bedarf es im Spruch des Straferkenntnisses nicht (§ 44a Z.2 VStG). Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 

Ra 2022/02/0043 vom 23.11.2022; e-Scooter sind Fahrzeuge iSd § 2 Abs.1 Z.19 StVO. 600 Euro Geldstrafe durch die LPD Wien wegen Lenkens eines e-Scooters in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,68 mg/l (Übertretung des § 99 Abs.1a StVO iVm § 20 VStG – außerordentliche Strafmilderung. Diese Bestrafung hat das VGW wegen Unzuständigkeit der LPD Wien aufgehoben, weil dies nach § 88b StVO eine Übertretung des X. Abschnitts der StVO darstelle, wofür die Bezirksverwaltungsbehörde und nicht die LPD (§ 95 Abs.1 StVO) zuständig sei. Der VwGH hat dieses Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der e-Scooter-Fahrer hat die Bestimmung betreffend Alkohol am Steuer nach § 5 StVO zu beachten, für die Bestrafung dieses Delikts (I. Abschnitt der StVO) ist die LPD Wien zuständig.

Ro 2020/02/0011 vom 21.12.2020; das LVwG hätte das Straferkenntnis der BH Villach-Land betreffend Verweigerung der Blutabnahme (§ 5 Abs.6 iVm  § 99 Abs.1 lit.c StVO) nicht bestätigen dürfen. Wegen der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen (diverse Brüche) war ein Alkotest nicht möglich, weswegen vor Verbringung mit der Rettung ins Krankenhaus zur Blutabnahme aufgefordert wurde, welche auch erfolgt ist, nachdem die Ärztin darauf hingewiesen hat, dass nicht nur zur Heilbehandlung sondern auch zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes wegen des Verdacht des alkoholisierten Lenkens eines Kfz erfolgt. Die StVO bestimmt nicht, dass die Polizei bei der Blutabnahme dabei sein müsste. Der Blutabnahme kann auch konkludent zugestimmt werden. Die vom LVwG angenommene Verweigerung der Blutabnahme liegt nicht vor. 

Ra 2019/02/0162 vom 15.12.2020; Ausführungen des VwGH zu den Erfordernissen für die Annahme einer Vorrangverletzung. Das unvermittelte Bremsen oder Ablenken ist objektiv zu verstehen, weswegen es nicht darauf ankommt, ob der Bevorrangte dies tatsächlich getan hat oder ob sich dieser rechtswidrig verhalten hat. Es bedarf der Feststellung von Geschwindigkeit und Entfernung zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung. 

Ra 2020/02/0032* vom 14.9.2020; im ersten Rechtsgang hat der VfGH das Erkenntnis des LVwG Oö. vom 15.5.2018; LVwG-602140, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung aufgehoben (E 2685/2018* vom 11.6.2019). Im zweiten Rechtsgang hat das LVwG im Erkenntnis vom 29.8.2019 den Schuldspruch im Straferkenntnis der BH VB wiederum bestätigt und die Geldstrafe von 500 auf 350 Euro herabgesetzt, nicht aber wegen Überschreitung der durch Verkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 80 um 76 km/h (§ 52 lit.a Z.10a)  sondern nach § 20 Abs.2 StVO wegen 156 statt 100km/h im Freiland. Im Sinne der Revisionsausführungen liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des LVwG-Erkenntnisses vor, ebenso ein Verstoß gegen die Verfolgungsverjährung und weiters ein unzulässiger Austausch der Tat. 

Ra 2019/02/0153* vom 1.9.2020; Aufhebung des Straf- und Kostenausspruchs im Erkenntnis des LVwG Salzburg, weil nicht der Absatz 1b des § 134 KFG sondern dessen Absatz 1 die Sanktionsnorm iSd § 44a Z.3 VStG ist. Abs.1b enthält nur eine Einteilung der Strafen nach ihrer Schwere in vier Kategorien. 

Ra 2020/02/0011* vom 21.7.2020; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Nö. vom 20.12.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 99 Abs.2d StVO – 126 statt 80 km/h auf der A1 am 23.1.2019), außerdem hätte das Erkenntnis nach § 47 Abs.4 VwGVG mündlich verkündet werden müssen. 

Ra 2019/02/0104 Beschluss vom 6.5.2020 – Zurückweisung der Amtsrevision der BH BN; das LVwG Nö. hat bei der Beurteilung, ob eine Suchtmittelbeeinträchtigung beim Lenken eines Kfz vorlag, zutreffend die der Blutuntersuchung vorgelagerte klinische Untersuchung nicht herangezogen und eine solche verneint, weil im Blut nur das nicht psychoaktive Stoffwechselprodukt von THC, das THC-COOH  nachweisbar war. Eine Abänderung des Tatvorwurfs betreffend Übertretung des § 58 Abs.1 StVO würde einen unzulässigen Austausch der Tatanlastung darstellen und wurde vom LVwG zurecht nicht vorgenommen. 

Ra 2019/02/0213 vom 6.5.2020; die Präzisierung der Tat iSd § 44a Z.1 VStG hat bereits im Spruch des Straferkenntnisses und nicht erst in der Begründung zu erfolgen. Steinschlag im Sichtbereich der Windschutzscheibe – § 10 Abs.1 KFG; § 4 Abs.2 KFG betreffend Fahrzeugmängel enthält mehrere Tatbestände, welche auf verschiedene Art und Weise verwirklicht werden können, weswegen eine entsprechende Konkretisierung der Tathandlung erforderlich ist. 

Ra 2020/02/0026 vom 6.5.2020; auf ein schemenhaftes Radarbild allein kann die Beweiswürdigung zur Bekanntgabe einer  falschen Person als Lenker nicht gegründet werden. Sachentscheidung des VwGH nach § 42 Abs.4 VwGG über die Revision gegen das im dritten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des LVwG Nö. Stattgabe der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH NK, Aufhebung und Einstellung des Verfahrens wegen Erteilung einer falschen Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG durch den Pkw-Zulassungsbesitzer. 

Ra 2020/02/0007 Beschluss vom 6.5.2020; auch bei einem geringen THC-Gehalt von 0,92 ng/ml kann eine Übertretung des § 99 Abs.1b StVO vorliegen, wenn – wie hier – Medikamenteneinnahme und Müdigkeit dazukommt. Im toxikologischen Befund wird – im Gegensatz zum zitierten Fall – eine straßenverkehrsrechtliche Beeinträchtigung durch diese gering Menge THC nicht ausgeschlossen. Zurückweisung der Revision gegen die vom LVwG bestätigte Bestrafung in der Höhe von 800 Euro. 

Ra 2019/02/0086 vom 9.12.2019; im Gegensatz zum Strafrecht (Absorptionsprinzip des StGB) kommt im Verwaltungsstrafrecht der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen wegen dem Kumulationsprinzip des § 22 Abs.2 VStG nicht zum Tragen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ra 2019/02/0171 Beschluss vom 28.11.2019; § 52 Abs.8 VwGVG; wird vom Verwaltungsgericht nur die rechtliche Qualifikation der Tat oder die von der Behörde angewendete Strafbestimmung geändert, die Strafe aber nicht herabgesetzt, hat der Beschuldigte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Ra 2019/02/0174 vom 26.11.2019; § 46 Abs.2 VwGVG; die Beschneidung des Rechts des Verteidigers, an den Belastungszeugen weitere Fragen  zu stellen, die mit dem Verfahren im Zusammenhang stehen, führt zur Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Ra 2019/02/0167 Beschluss vom 11.11.2019; durch die klinische Untersuchung kann zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist. Zurückweisung der Amtsrevision der BH Feldkirch als unzulässig.

Ra 2019/02/0062 Beschluss vom 29.10.2019; liegt unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Beschuldigten selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c leg.cit. Stattgabe der Amtsrevision der LPD Steiermark gegen die Einstellung des Verfahrens durch das LVwG, welches einen Schaden im Vermögen eines Dritten festgestellt hat und dass es zu keinem Identitätsaustausch gekommen ist.

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen 

Ra 2018/02/0034 vom 24.7.2019*; mit der Geld- muss in der Regel auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden; § 44 VwGVG – mündliche Verhandlung; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö. vom 22.8.2016 betreffend Übertretung des § 99 Abs.1a StVO, mit welchem aufgrund der nur gegen die Strafe gerichteten Beschwerde die von der BH BR verhängte Geldstrafe von 3.500 auf 3.000 Euro herabgesetzt wurde. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs.3 Z.2 VwGVG – etwa eine fehlende Antragstellung – eine Begründung fehlt. Keine unbegrenzte Prüfungsbefugnis des LVwG iSd § 27 VwGVG. Der Antrag, die Geldstrafe herabzusetzen, schließt die Ersatzfreiheitsstrafe nicht aus, weil diese nach § 16 Abs.1 VStG zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen ist. Diese hätte das LVwG ebenfalls herabsetzen müssen, weil die Geldstrafe nicht nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten verringert wurde. Aufhebung des gesamten Strafausspruches wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ra 2018/02/0043 vom 20.5.2019*; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Vorarlberg vom 6.3.2017, soweit dieses den Punkt 5. des Straferkenntnisses der BH Bludenz betrifft. Während die Behörde eine Übertretung des § 102 Abs.1a KFG verfolgt und bestraft hat (den Straßenaufsichtsorganen keine Aufzeichnung der Wochenruhezeit bzw. keinen manuellen Nachtrag im Kontrollgerät vorgewiesen), geht das LVwG nun davon aus, dass die genannte Ruhezeit nicht mittels manueller Eingabevorrichtung in die Fahrerkarte eingetragen und dadurch gegen Art.34 Abs.3 der VO (EU) Nr. 165/2014 verstoßen wurde. Das ist keine Präzisierung sondern ein unzulässiger Austausch der Tat. Hingegen keine Rechtwidrigkeit der Annahme des Nichtvorliegens eines fortgesetzten Delikts zu den nicht eingehaltenen täglichen Ruhezeiten nach Art.8 VO (EG) Nr. 561/2006 – zwischen den Tathandlungen lagen etwas mehr als zwei Wochen.

Ra 2018/02/0198 vom 16.5.2019*; Verstoß gegen § 44 Abs.5 und § 48 VwGVG; kein Verstoß gegen § 47 Abs.4 letzter Satz VwGVG; Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG Oö. betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 StVO (Alkotestverweigerung) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften – Verstoß gegen das Verhandlungs- und Unmittelbarkeitsprinzip. Das VwG ist auch nach „Schluss der Beweisaufnahme und Schluss der Verhandlung“ nach § 47 Abs.4 VwGVG berechtigt, allfällige weitere sich ergebende Beweise zu berücksichtigen und – wie hier: vom Beschwerdeführer beantragt – ein Gutachten einzuholen. Allerdings darf das weitere Verfahren hierüber (Parteiengehör) nicht schriftlich abgeführt werden, wenn die Parteien auf die Verhandlung nicht ausdrücklich verzichten. Dass sich die Partei des Verfahrens zur Aufforderung des VwG, mitzuteilen, ob eine fortgesetzte mündliche Verhandlung beantragt wird, nicht äußert, bedeutet keinen solchen Verzicht, eben so wenig auf die Erörterung der nach Schluss der Verhandlung eingeholten schriftlichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen zur Blaszeit am Alkomaten. Kein Eingehen des VwGH auf die in der ao. Revision geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit !! Die wichtigsten Rechtsfragen blieben daher ungeklärt, obwohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit jener der Verletzung der Verfahrensvorschriften vorgeht; des LVwG Oö. wird diese wie im ersten Rechtsgang gelöst, was zu einer weiteren Revision an das Höchstgericht gezwungen hat und dem Rechtsschutz abträglich ist.

Ra 2019/05/0006 vom 2.5.2019*; § 50 Abs.1 VwGVG – der Verpflichtung zur Sachentscheidung entspricht das Verwaltungsgericht nicht, wenn es den Strafbescheid der Behörde nur (ersatzlos) behebt, das Verfahren aber nicht einstellt. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ra 2018/02/0344 vom 26.4.2019*; Stattgabe der Revision und Abänderung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) vom 31.10.2018 dahin, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der LPD Wien stattgegeben, dieses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Da das Vergehen des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) vorliegt, hätte die Übertretung des § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO (lenken eines Kfz in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand) wegen der Subsidiarität (§ 22 Abs.1 VStG und § 99 Abs.6 lit.c StVO) nicht bestraft werden dürfen.

Ra 2018/02/0076 vom 15.4.2019; Überzeugungspflicht des Lenkers nach § 102 Abs.1 KFG umfasst auch Radar- und Laserblocker (hier: Bauteil im Handschuhfach). Zurückweisung der ao. Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch den VwGH mit Beschluss.

Ra 2018/02/0307 vom 26.2.2019; § 29 VwGVG – Begründung eines LVwG-Erkenntnisses; die BH AM hat nach § 99 Abs.2e StVO wegen 209 statt 130 km/h eine Geldstrafe von 700 Euro verhängt. Das LVwG Nö. hat diese unter Anwendung des § 99 Abs.2d StVO auf 300 Euro herabgesetzt  und 177 km/h festgestellt – Ablesen der Geschwindigkeit vom geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs im Nachfahren. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf müsste ein Sicherheitsabzug von 15% vorzunehmen. Die von der BH AM in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt vor, weil tatsächlich 221 km/h vom Tacho abgelesen wurden, bei den 209 km/h sind 5% bereits abgezogen. Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses auch zur Messtoleranz, weil die Geschwindigkeit nicht durch Ablesen vom Tacho sondern mittels „Videospeed 250“ festgestellt wurde. Laut Eichschein sind davon 5% abzuziehen, ein höherer Abzug ist nicht nachvollziehbar. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Erfolgreiche Amtsrevision der Verkehrsbehörde.

Ra 2018/02/0279 Beschluss vom 12.2.2019; Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG; eine solche Lenkeranfrage darf die Behörde auch in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stellen.

Unzulässigkeit der Revision.

Ra 2018/02/0115 Beschluss vom 11.2.2019; Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG; diese Auskunftspflicht ist mit dem fairen Verfahren nach Art.6 EMRK vereinbar. Unzulässigkeit der Revision.

Ra 2018/02/0313 Beschluss vom 6.2.2019; Beweiswürdigung zur Lenkereigenschaft des Pkw-Zulassungsbesitzers; iZm der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche für die Zulässigkeit der Revision an den VwGH vorliegen muss, nur dann vor, wenn diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist; solche zeigt die Revision nicht auf. Lediglich pauschale Bestreitung der Lenkereigenschaft des Beschuldigten ohne Konkretisierung und Beweisanbot. Persönlicher Eindruck vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG gewonnen. Unzulässigkeit der Revision.

Ro 2018/02/0014* vom 1.2.2019; wegen Verweigerung der Lenkerauskunft hat die BH VB eine Geldstrafe verhängt. Der Beschuldigte argumentiert damit, dass er das Lenkerauskunftsersuchen nicht kenne und sich aus dem Akt ergebe, dass der Zusteller gar nicht behauptet, die Verständigung von der Hinterlegung zurückgelassen zu haben, auf dem Zustellschein ist nichts angekreuzt. Das LVwG Oö. hat die Bestrafung bestätigt, der VwGH aber der Revision des Bestraften stattgegeben und das Erkenntnis aufgehoben. Die in § 17 Abs.2 ZustellG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung. Fehlen diesbezügliche Angaben auf dem Rückschein, muss dem Empfänger die Zustellung nachgewiesen werden, was Feststellungen zur allfälligen Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustellG bedarf, die hier nicht getroffen wurden.

Ra 2018/02/0284* vom 23.1.2019; „im Ortsgebiet“ ist Tatbestandsmerkmal einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO; dieses findet sich zwar noch in der Strafverfügung der BH Ried, nicht aber in deren Straferkenntnis vom 8.1.2018 (210 Euro Geldstrafe wegen 98 statt 50 km/h mit einem Motorrad am 10.7.2016 auf der B120 in St.Konrad bei km 9,505 in Kranichsteg), was das LVwG Oö. korrigieren hätte müssen. Bei der Strafbemessung hat das Verwaltungsgericht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, indem es das Ausmaß der Überschreitung, das bereits den Strafrahmen bestimmt, berücksichtigt. Auf das übrige Revisionsvorbringen ist der VwGH nicht mehr eingegangen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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